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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 192

1889 - Berlin : Nicolai
Collegia gänzlich zu cassiren und aufzuheben, au derselben Statt aber ein General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domaiueu-Direetorium anzuordnen, und demselben die Respicirnng aller Affairen, die bis äato bei dem gewesenen General - Krieges - Kommissariat und General - Finanz- Direktorio traetiret worden, allergnädigst anzuvertrauen, als declariren Wir hierdurch, daß Wir Selbst das Präsidium über gedachtes General- Ober - Finanz-, Krieges- und Domainen - Directorinm sühreu wolleu, um demselben desto mehr lustre, Autorität und Nachdruck beizulegen, zugleich auch die besondere und ganz genaue Attention zu zeigen, so Wir aus die, zu ermeltes Direetorii Ressort gehörende Affairen, ihrer äußersten Wichtig- keit uach beständig und nnermüdet Uns angelegen sein lassen. (§ 2 bezeichnet die Namen der Mitglieder.) § 3. Gleichwie Wir nun dadurch zu ermeldeten, bei dem Geueral- Ober-Finanz-, Krieges- und Domainen-Directorio von Uns angeordneten dirigirende Miuistris und Assessoribus eiue besondere allergnädigste Consi- denz zu setzen bezeigen, also prätendiren Wir auch hiugegeu, daß in sxeeie die fünf dirigireudeu Ministri — vor alles und jedes, was bei dem G. O. F. K. u. D. D. vorgehet, Uns responsables sein sollen. § 4. Die Geheime Finanz - Krieges- und Domainen - Räthe aber hafften nur vor dasjenige, was zu dem Departement, bei welchem ein jeglicher von ihnen bestellet ist, gehöret. — § 7. Es müssen aber so geschickte Lente sein, als weit und breit zu finden —, die treu und redlich siud, die offeue Köpfe habeu, welche die Wirthschast verstehen und sie selber getrieben, die von Commerden, Manu- factur und anderen dahin gehörigen Sachen gute Information besitzen, dabei anch der Feder mächtig, vor allen Dingen aber Unsere angeborene Unterthanen sein. — Um aber obenangeführte und andere dahin gehörende Qualitäten kurz zu fassen, so müssen es solche Leute sein, die Zu allem capables, wozu man sie gebrauchen will. § 9. Die Räthe in den Provinzial-Kommissariaten aber sollen sein gute, tüchtige Leute, die einen gesunden, natürlichen Verstand haben und von Jugend auf bei Commerden, Manufaktur, Aeeife und anderen, in das Commiffariats-Departement einschlagenden, Sachen hergekommen. § 10. Bei den Provinzial - Kammern müssen gute Wirthe bestellt werdeu, die selbst Wirthe und Beamte gewesen, und selbst in hoher Pacht gestanden, auch der Feder gewachsen und Rechnungsverständige vigilante und gesuude Leute sind. Direktion das General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Direktorium schuf, umfaßt 35 weitläufige Artikel, von deueu der erste, obeu im Auszuge wieder- gegebeue, den Grundriß der Verwaltung enthält. Es wurde am 20. Dezember 1722 auf dem Jagdschlosse Schönebeck vom Könige vollzogen, und am 19. Januar 1723 trat die neue Centralbehörde in Thätigkeit.

2. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 30

1889 - Berlin : Nicolai
— 30 — 1356 vom Kaiser Karl Iv. auf dem Reichstage von Nürnberg verkündet; 7 Kapitel -(zusammen 30) wurden am 25. Dezember desselben Jahres aus dem Reichstage von Metz hinzugefügt. Kap. 7. Die Erbfolge der (Kur-) Fürsten. § 1 ... . Gewiß allgemein weit und breit bekannt und fast über den ganzen Erdkreis offenkundig und feststehend ist es, daß die Erlauchten: der König von Böhmen sowie der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog oon Sachsen und der Markgras vou Brandenburgs) kraft ihres Königreiches und ihrer Fürstentümer bei der Wahl eines Römischen Königs und künftigen Kaisers mit ihren übrigen Mitwählern, den geistlichen Fürsten^), Recht, Stimme und Sitz haben und mit ihnen als wahre und rechtmäßige Kur- fürsten des heiligen Reiches geltet: und es sind.3) § 2. Damit nicht unter den Söhnen selbiger weltlichen Kurfürsten über Recht, Stimme und vorbezeichnete Befugnis in künftigen Zeiten An- laß zu Ärgernissen und Zwistigkeiteu hervorgerufeu und so das allgemeine Wohl durch gefährliche Verzögerungen gehindert werden kann, bestimmen wir in dem Wunsche, nach Gottes Willen künftigen Gefahren heilsam vor- Zubeugen, und verordnen mit kaiserlicher Gewalt durch gegenwärtiges Gesetz als gültig für alle Zeiten, daß, wenn selbige weltliche Kurfürsten und irgend einer von ihnen zu leben aufgehört hat, Recht, Stimme und Be- fugnis zu folcher Wahl au seineu erstgeboreueu rechtmäßigen Sohn von weltlichem Stande, wenn aber jener nicht mehr lebt, an desselben Erst- geborenen gleichfalls von weltlichem Stande frei und ohne Widerrede jeniandes falle. § 3. Wenn aber ein solcher Erstgeborener ohne männliche gesetzmäßige Erben von weltlichem Stande von diesem Lichte geschieden ist, so soll kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gebotes Recht, Stimme und Befugnis zu vor- genannter Wahl an dett älteren Bruder von weltlichem Stande, der von ') Der erste brandenburgische Kurfürst (der Titel war übrigen damals noch nicht üblich) nach der Goldenen Bulle war Ludwig der Römer (1351—1365). 2) Teu Erzbischöfeit von Mainz, Köln und Trier. 3) Ter Eid der Kurfürsten vor dem Eintritte in die Kaiserwahl lautete wie folgt: (Ii. 2) „Ich schwöre auf diese hier vor mir liegenden heiligen Evangelien Gottes, daß ich gemäß der Treue, mit der ich Gott und dem heiligen Römischen Reiche verbunden bin, uach meinem besten Wissen und Einsehen, mit Gottes Hilse wählen will das weltliche Haupt der Christenheit, nämlich den zum Kaiser zu er- hebenden Römischen König, der dazu geeignet ist: soweit mein Wissen und Ge- wissen mich leitet, und gemäß der erwähnten Treue; und meine Stimme und jene» Wahlvotum werde ich geben ganz ohne Verpflichtung, Löhnung, Sold oder Verspreche« oder wie solches geuannt werden mag, so wahr mir Gott helfe und alle Heiligen !"

3. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 384

1889 - Berlin : Nicolai
— 384 — 30l Die Kapitulation von Paris*). 1871. (Generalstabswerk Il, 18, Anl. 156; französ.) — Art. 3. Durch die französische Militärbehörde soll unmittelbar die Übergabe aller Forts, welche den Ring der äußeren Verteidigung von Paris bilden, ebenso wie des Kriegsmaterials derselben an die deutsche Armee erfolgen. Die Gemeinden und die Häuser, welche außerhalb dieses Ringes oder zwischen den Forts liegen, können dnrch die deutschen Truppen bis zu einer Linie besetzt werden, welche durch militärische Kommissare zu zieheu ist. Das zwischen dieser Linie und dem Festungskreise von Paris übrig bleibende Terrain soll den Streitkräften beider Teile verschlossen sein. ... Art. 4. Während der Dauer des Waffenstillstandes soll die deutsche Armee Paris nicht betreten. Art. 5. Die Umwallnng soll ihrer Kanonen beraubt werden, deren Lafetten in die dnrch einen Kommissar der deutschen Armee bezeichneten Forts zu verbringen sind. Art. 6. Die Garnisonen (Linie, Mobilgarde, Marine) der Forts und von Paris werden kriegsgefangen bis auf eine Division von 12000 Mann, welche die Militärbehörde für den inneren Dienst in Paris behalten wird. Die kriegsgefangenen Truppen sollen ihre Waffen niederlegen, welche an den bezeichneten Plätzen angesammelt und bestimmungsmäßig wie üblich dnrch einen Kommissar abgeliefert werden sollen. Diese Truppen sollen im Innern der Stadt verbleiben, von wo sie während des Waffenstill- standes die Umwallnng nicht überschreiten dürfen. Die französischen Be- Hörden verpflichten sich, darüber zu wacheu, daß jeder, der zur Armee und Mobilgarde gehört, im Innern der Stadt zurückgehalten wird. Die Offi- ziere der gefangenen Truppeu siud auf einer den deutschen Behörden znzn- stellenden Liste aufzuführen. Bei Ablauf des Waffenstillstandes haben sich alle Militärpersonen der in Paris zusammengezogenen Armee als Kriegsgefangene der deutschen Armee zu stellen, wenn der Friede bis dahin nicht geschlossen ist. Die gefangenen Offiziere dürfen ihre Waffen behalten. Art. 7. Die Nationalgarde soll ihre Waffen behalten. Sie wird mit der Bewachung vou Paris und der Ausrechthaltung der Ordnung betraut werden. Ein gleiches soll mit der Gensdarmerie und ähnlichen im Muuizipaldienste verwendeten Truppeu der Fall sein, nämlich der republikanischen Garde, den Zollbeamten und Feuerwehrleuten; die Gesamt- heit dieser Kategorie dars 3500 Manu nicht überschreiten. ... Art. 9. Räch der Übergabe der Forts und der Entwaffnung der Ilmwallung und der Garnison gemäß Art. 5 und 6 soll sich die Wieder- *) Waffenstillstand vom 28. Januar 1871. Die Konvention enthält 13. Artikel.

4. Von Augustus bis zur Reformation - S. 40

1892 - Berlin : Nicolai
40 Verfalle zu erlösen, Unteritalien zu unterwerfen. Er setzte sich in Pavia die lombardische Krone auf und ließ sich von dem von ihm eingesetzten Papste Gregor V. in Rom zum Kaiser krönen. In feiner Abwesenheit aber verjagte Crescentius den Papst. Nun erfolgte ein strenges Strafgericht. Der von Crescentius eingesetzte Papst wurde trotz Ottos Fürsprache durch den Urteilsspruch einer Synode geblendet; Crescentius erlitt den Tod durch Henkershand. Ohne sich an das behauptete Wahlrecht der römischen Geistlichkeit und das Bestätigungsrecht des römischen Adels zu binden, ernannte Otto den gelehrten Gerbert (Sylvester Ii.), zum Papst. Die kirchliche Richtung in Clugny. Von dem Kloster Clugny ging eine fromme Bewegung aus und verbreitete sich immer weiter. Sie richtete sich auf Besserung und Heiligung des Lebens, Herstellung eines Reiches Gottes aus Erden. In dieser Richtung standen Otto und sein Papst; sie lebten in dem Gedanken, ein Weltreich und eine Weltkirche herzustellen. Der Kaiser suchte sich solcher Stellung würdig zu machen durch strenge Bußübungen (Askese) und heiligen Wandel; er zog sich in die Einsamkeit zurück, fastete und geißelte sich. Dann aber wieder erschien er in kaiserlicher Pracht, in einem Gewände, auf dem der Tierkreis abgebildet war. Rom wurde die Residenz des neuen Weltreiches. In frommer Stimmung wallfahrtete der Kaiser nach Gnesen zum Grabe des von den heidnischen Preußen erschlagenen Erzbischofs Adalbert von Prag. Die Oftgrenze des Reiches wurde aber ganz vernachlässigt; der Polenherzog Boleslav entzog sich der Tributpflicht; Stephan der Heilige von Ungarn ließ sich zum Könige krönen. Auch in Unteritalien faßte Otto nicht festen Fuß. Ein Aufstand in Rom zwang ihn, seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt zu nehmen. Auch in Deutschland fand er die gehoffte Unterstützung nicht. Erzbischof Willigis und ein Teil der deutschen Geistlichkeit trat in einen Gegensatz zu Rom. Ein früher Tod entriß den Kaiser den Verhältnissen, 1002 die zu beherrschen er nicht im stände war. Das Lehnswesen. Es gab freies Eigentum (allodium) und anderes, welches nur geliehen war gegen bestimmte Verpflichtung, besonders zum Kriegsdienste, und zwar auf Lebenszeit, wenn der geleistete Treueid gehalten wurde. Man nannte es Lehn (feudum) und den Inhaber einen Vasallen. Die Könige, Herzöge und andere Besitzer großer Landflächen hatten auf denselben Vasallen eingesetzt. Bischöfe, Äbte, Städte waren dem Beispiele gefolgt. Vasallen, welche größere Flächen erhalten hatten, vergaben davon wieder an andere, Afterlehnsleute genannt. Die freien Eigentümer, besonders die Bauern, gaben, Zum Teil gezwungen, ihr Eigentum auf, um es von einem Herrn zu Lehn zu nehmen; sie standen dann unter dem Schutze des Herrn, der auch die Kriegsdienstpflicht für sie erfüllte. So schwand das Allodium immermehr zusammen, das Lehnswesen beherrschte das ganze Mittelalter hindurch den Staat. Das Heer

5. Von Augustus bis zur Reformation - S. 6

1892 - Berlin : Nicolai
6 große Summen. Er unternahm große Reisen durch das weite Reich, gewöhnlich zu Fuß, um die Zustände desselben durch den Augenschein kennen zu lernen, begleitet von Baumeistern, ihren Gehilfen und Arbeitern, da er große Bauten anzuordnen liebte. So sah er Gallien und das römische Germanien, die Donauländer, wo er die begonnenen Verschanzungen vollenden ließ, Britannien, wo er durch ähnliche großartige Befestigungen, die von der Bründung des Tyne hinüber zum Firth os Solway reichten, (Piktenwall) den Norden der Insel abschloß. Er reiste nach Spanien, Mauretanien, Griechenland, Kleinasien; in Athen vollendete er den prächtigen Tempel des olympischen Zeus, des pau-hellenischen Zeus, der Mittelpunkt für Feste aller Griechen (Panhellenien) werden sollte. Über Syrien begab er sich nach Ägypten, wo Alexandrien, die Weltstadt mit ihrem großartigen Handel, ihrem Getreibe von Menschen aller Nationen, ihrer Wissenschaft den Kaiser besonders anzog. Hier ertrank sein Liebling Antinous; er erhob ihn unter die Götter und baute ihm einen Tempel. Nach Rom zurückgekehrt, schmückte er diese Stadt mit herrlichen Bauten, einem Tempel der Venus und der Roma, einem großartigen Mausoleum (moles Hadriani; jetzige Engelsburg). Hadrianus ließ die im Reiche geltenden Gesetze sammeln und zusammenfassen; er erleichterte das Loos der Sklaven. War es früher Sitte gewesen, daß nach Ermordung eines Herrn seine sämtlichen Sklaven hingerichtet wurden, so beschränkte er die Untersuchung und Bestrafung auf die Verdächtigen, und zwar durfte die Todesstrafe gegen sie nur durch Richterspruch verhängt werden. Der Kaiser, da er eigene Kinder nicht hatte, adoptierte den T. Antoninns und ernannte ihn zum Cäsar, womit er ihn als den ihm erwünschten Thronfolger bezeichnete. Als dieser nach Hadrians Tode die t 161 Herrschaft antrat, erwarb er sich durch feine menschenfreundliche, fromme Gesinnung den Beinamen Pins. Er ernannte Marcus Aurelius zum Cäsar, der ihm auch folgte und in feinem Geiste regierte. M. Aurelius starb während eines Feldzuges gegen die germanischen Markomannen zu Wien (Vindobona). Sein Sohn Commodns, ein roher, grausamer Herrscher, wurde ermordet, wie auch sein nächster Nachfolger. Die Legionen verfügten jetzt unbeschränkt über den Thron. Unter den folgenden Kaisern that sich Caracalla durch Grausamkeit hervor; er ließ den eigenen Bruder heimtückisch ermorden. Durch ein Gesetz erteilte er allen Freien durch das ganze römische Reich das Bürgerrecht. Immer mehr verwandelte sich das römische Reich in eine Soldatenherrschaft. Die wichtigsten der letzten Imperatoren sind: 284—305 Diokletian, ein kluger, kräftiger Herrscher, beseitigte die letzten t 319 Rechte, die der Senat als Staatsbehörde noch besaß, und stellte den Willen des Imperators als allein gültiges Gesetz auf. Da das Reich zu umfangreich war, nahm er Mitregenten an, denen er als Augustus übergeordnet blieb. Unter ihm fand eine blutige Christenverfolgung statt.

6. Von Augustus bis zur Reformation - S. 87

1892 - Berlin : Nicolai
87 wurde er in Mailand und in Rom gefrönt. Eine Macht in Italien zu gewinnen, versuchte er aber nicht. Die goldene Bulle. Auf den Reichstagen zu Nürnberg und zu Metz kam das Reichsgesetz zustande, welches von der vergoldeten Kapsel, in der das Siegel lag, „die goldene Bulle" genannt wird. Es wurde darin festgesetzt, daß die sieben Kurfürsten, die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf, der Markgraf von Brandenburg und der Herzog von Sachsen-Wittenberg das Recht der Königswahl haben sollten. Dieses Gesetz gewährte den Kurfürsten aber auch wichtige Rechte, so das Münzrecht, das Bergwerksregal, den Judenschutz, die höchste Gerichtsbarkeit, so daß es wesentlich beitrug, ihre Selbständigkeit zu befestigen. Es gelang Karl, die Wahl seines ältesten Sohnes Wenzel zu seinem Nachfolger durchzusetzen. Vor dem Tode teilte er sein Erbreich: Wenzel erhielt Böhmen und Schlesien; Sigismund die Mark Brandenburg, Johann das Herzogtum Görlitz (die Lausitz und Teile der Mars Brandenburg umfassend). Mähren erhielten die Söhne Johann Heinrichs, Jobst und Procop. Die Judenverfolgungen, die Pest und die Geißler. Die Juden hatten int Mittelalter keine Bürgerrechte, sie waren nur geduldet und zahlten für den Schutz, den ihnen der König oder der Kurfürst gewährte, einen Zins an die Kammer. Sie hießen deshalb des „heiligen römischen Reiches Kammerknechte". Sie wohnten zusammen in ihnen bestimmten Stadtteilen, trieben jedoch kein Gewerbe, weil ihnen der Eintritt in eine Zunft versagt blieb. Sie waren auf Geldgeschäfte hingewiesen, um so mehr, als Christen verboten war, Zins zu nehmen. Sie wurden vom Volke verachtet und gehaßt. Man beschuldigte sie, den Christen heimlich allerlei Schaden zuzufügen, die Brunnen zu vergiften, um tödliche Krankheiten zu erzeugen. Es entstanden daher von Zeit zu Zeit heftige Judenverfolgungen. So auch jetzt. Es war eine Pest, „der schwarze Tod" genannt, eingeschleppt und fand zahlreiche Opfer. Die Menschen fielen plötzlich um, wurden ganz schwarz und starben hilflos dahin. Da menschliche Hilfe versagte, so faßte man die Krankheit als ein Strafgericht Gottes auf für die Sünde der Menschheit und suchte die Schuld durch Bußübungen zu sühnen. Die Menschen geißelten sich, thaten sich dann zusammen und zogen von einem Orte zum andern, immer neue Büßer an sich ziehend. Endlich auf ein Verbot des Papstes hörten die Fahrten der „Flagellanten" auf; die Pest erlosch von selbst. Auch in der Mark Brandenburg wütete der „schwarze Tod" und vermehrte die Leiden des Landes. Wenzel. Er fand, als er die Regierung antrat, eine bedeutende 1378-1400 Macht in seiner Hand vereint, zeigte auch anfangs Einsicht und guten Willen, später aber hinderten Leidenschaften und Trägheit jeden Erfolg. Die Gefahr, der Gewalt der Fürsten zu unterliegen, brachte die Städte dazu, sich zu gegenseitigem Schutze zu verbinden. So entstanden der

7. Von Augustus bis zur Reformation - S. 34

1892 - Berlin : Nicolai
34 Vi. Das heilige römische Reich deutscher Nation. Die sächsischen Könige von 919—1024. 919—36 Heinrich I. Heinrich wurde nur durch die Stimmen der Sachsen und Franken gewählt. Es gelang ihm aber, auf gütlichem Wege die übrigen Herzöge zur Anerkennung seiner Königsmacht zu gewinnen; nur den Herzog Giselbert von Lothringen bezwang er mit den Waffen und brachte so dieses Land an Deutschland zurück. Unter seiner Regierung setzten die Magyaren ihre Raubanfälle fort und richteten ihre Angriffe besonders gegen Thüringen und Sachsen. Sie erschienen plötzlich auf ihren leichten Pferden, raubten, brannten und schleppten Gefangene mit sich fort, stoben dann davon, um an einem anderen Orte sich wieder zusammen zu finden. Da die Sachsen keine ausgebildete Reiterei besaßen, so waren sie diesem Feinde nicht gewachsen. Heinrich bedurfte daher eine längere Zeit zur Rüstung und Waffenübung. So schwer es ihm wurde, so entschloß er sich sogar zu einer Tributzahlung, um einen neunjährigen Waffenstillstand zu erlangen. Diese Zeit aber benutzte er auf das eifrigste. Um den Landbewohnern Sicherheit für ihr Leben und ihre Habe zu geben, schuf er feste Plätze, Burgen, versah sie mit Mauer, Wall und Graben. Der neunte Mann vom Lande mußte als Burgmann hineinziehen, die andern den Acker bestellen und Mundvorrat in die Burgen liefern. Da diese Plätze Sicherheit für das Handwerk, den Marktverkehr und den Handel boten, fo sammelte sich in ihnen eine gewerbthätige Bevölkerung. Die Kirche fand hier am meisten Schutz; Gerichtstage und Volksversammlungen wurden hier abgehalten. So erwuchsen diese Burgen allmählich zu Städten. Man hat daher Heinrich wohl den Städteerbauer genannt. Der König vermehrte die Reiterei und übte sie, in geschlossenen Geschwadern anzugreifen und zu wenden.

8. Vaterländische Geschichte - S. 34

1898 - Berlin : Nicolai
2. Wandlungen. Wichtige und unheilvolleveränderungen waren in dieser Zeit der allgemeinen Auflösung im Leben des deutschen Volkes vor sich gegangen. Je tiefer das königliche Ansehen sank, desto höher stieg die Macht der Großen im Reiche. Die Grafen und Vögte machten ihre Beamtenwürde erblich und betrachteten die Landesteile, über welche sie gesetzt waren, als ihr Eigentum. — Dazu kam die Kriegsnot im ganzen Reiche. Der Heerbann wurde vielen zur Last. Der Notstand wuchs. Viele kleine Grundbesitzer gaben ihre altererbte Freiheit hin und stellten sich in den Dienst eines mächtigen geistlichen oder weltlichen Herrn. Mit der Freiheit seines Gutes verlor der Bauer meist auch seine persönliche Freiheit und wurde des Grundherrn leibeigener oder höriger Mann. Die alten Stammherzogtümer kamen nun wieder auf. Die Bayern, Schwaben, Sachsen, Thüringer, Franken und Lothringer suchten in ihrer Mitte zum gemeinsamen Schutze ein Oberhaupt. Die Herzöge wurden die Vertreter der einzelnen deutschen Stämme und wahrten eifersüchtig ihre Vorrechte. Damit ging die Gauverfassung zu Grunde; das Reich zerfiel in viele Gebiete, über welche die geistlichen und weltlichen Herren eine dauernde Landeshoheit gewannen. Xi. Neubegründung und Erstarkung des Reiches unter dem sächsischen Kaiserhause. *1* a) Heinrich I. 919—936. 1. Wahl. Bei der ersten Königswahl nach dem Aussterben der Karolinger offenbarte sich die vorbildliche Denkungsart eines der deutschen Fürsten, deren Streben sonst auf Ruhm, Glanz und Machterweiterung gerichtet war. Der Sachsenherzog Otto der Erlauchte verzichtete auf die Königskrone zu Gunsten des jüngeren, kriegserfahrenen Konrad von Franken. Dessen Arm war jedoch zu schwach, das Reich zu schützen. Wie würdig er des Thrones war, zeigte sich auch auf dem Sterbebette. Er ermahnte seinen Bruder Eberhard, die Krone dem tapferen Sachsenherzog Heinrich zu überladen. Der Sage nach sollen ihn die ausgesandten Boten am Vogelherd nahe bei Quedlinburg angetroffen haben, woraus sich sein späterer Beiname „Finkler oder Vogelsteller" erklärt. 2. Herstellung der inneren Einheit. Nur die Franken und die Sachsen hatten Heinrich zum Könige gewählt. Auf friedlichem Wege suchte er die übrigen Herzöge zu gewinnen. Es gelang ihm dies jedoch nur bei den Bayern und Schwaben. Lothringen, das sich an

9. Vaterländische Geschichte - S. 150

1898 - Berlin : Nicolai
150 Zug in seinem Wesen war seine Heftigkeit. Widerspruch oder gar Widersetzlichkeit reizte ihn bis zum äußersten. „Räsonnier' er nicht!" fuhr er denjenigen an, der sich verteidigen wollte. Selbst von seinem Stocke machte er in der Erregung Gebrauch. Sein Sinn richtete sich vor allem auf das Brauchbare und Nützliche. Bürgerliche Einfachheit sagte ihm infolge seiner großen Sparsamkeit am meisten zu. 2. Seine Grundsätze, die einen schroffen Gegensatz zu denjenigen seines Vaters bildeten, erwiesen sich für die Landesregierung unendlich heilsam. Er betrachtete sich zu seinem königlichen Amte von der Vorsehung berufen und uur Gott für die Verwaltung desselben zum Wohle seiner Unterthanen verantwortlich. Seiner Aufgabe widmete er alle seine Kräfte und handelte stets nach Recht und Gewissen. „Zur Arbeit sind die Regenten erkoren"; so faßte er seinen Beruf auf. Die gleiche Arbeitsfreudigkeit und unbedingten Gehorsam verlangte er von seinen Unterthanen. Er sah sich als Herr nicht nur über ihr Eigentum, «sondern auch über ihr Leben an und verfügte rücksichtslos über alle Verhältnisse, überzeugt, daß es zum Heile der Betroffenen geschehe. 3. Die verschwenderische Hofhaltung seines Vaters hatte ihm ganz und gar mißfallen. Bei dem Begräbnisse desselben wurde die am preußischen Hofe übliche Pracht zum letztenmal entfaltet. Nach seiner Thronbesteigung ließ er sich das Verzeichnis der Hofbeamten vorlegen und durchstrich dasselbe von oben bis unten; zugleich gab er bekauut, daß alle Hofämter aufgehoben seien. Die Zahl der Kammerherren wurde vou hundert auf zwölf herabgesetzt. Die kostbaren, goldgestickten Kleider verbannte er aus seiner Umgebung und schrieb seinen Hosbeamten die Soldatenuniform, welche er selbst trug, vor. Auch seine Zimmereinrichtung und seine Mahlzeiten gestaltete er auf das einfachste. Strenge Zucht wurde überall geübt, die pünktlichste Ordnung verlangt. Wer träge und nachlässig war, stand in Gefahr, des Königs Zorn persönlich fühlen zu müssen. Viele Berichte von Augenzeugen geben uns darüber Kunde. Selbst die Marktfrauen durften in ihrer freien Zeit nicht müßig sitzen, sondern mußten stricken oder nähen. Um die Schuldenlast des Staates zu decken, ließ er die goldenen und silbernen Geräte in seinen Schlössern einschmelzen und in die Münze bringen. Die prächtigen Staatskarossen und viele Pferde im königlichen Marstall wurden verkauft, die Beamtengehälter erniedrigt. In jenen Tagen äußerte er: „Saget dem Fürsten Leopold von Dessau,

10. Von den ältesten Zeiten bis zum Westfälischen Frieden - S. 93

1903 - Berlin : Nicolai
93 Das Gericht. Die Richter wählte man aus der Bürgerschaft, erfahrene Männer von gutem Rufe. Man nannte sie Schöffen oder Schöppen. An ihrer Spitze stand auch in den Städten ein Schulze. Die Schöffen, gewöhnlich sieben an der Zahl, sprachen das Urteil, der Schulze vollstreckte es. Die Strafen waren härter als jetzt; so stand auf Diebstahl der Tod. Verleumder und klatschsüchtige Frauen mußten am Pranger-stehen, Brandstifter wurden verbrannt. Die Schöffen richteten anfangs nach ungeschriebenem, altem, herkömmlichen Recht, später nach Rechtsbüchern, in Süddeutschland nach dem Schwaben-, in Norddeutschland nach dem Sachsenspiegel. Die Gerichte wurden im Freien oder auch in Gebäuden abgehalten, die an den Seiten offen waren, den sogenannten Gerichtslaubeu (die Berliner steht jetzt im Parke von Babelsberg bei Potsdam). Die Gerichtsverhandlungen waren öffentliche, das Volk stand umher und gab Beifall oder Mißfallen zu erkennen. Wer da glaubte, ungerecht verurteilt worden zu sein, durfte das Urteil schelten, d. H. Berufung bei einem höheren Gerichte einlegen. Ein großes Ansehen hatte der Schöppenstuhl zu Brandenburg; denn bei ihm fragten sogar Könige an, was rechtens sei. Unruhige Leute wies man aus der Stadt, nachdem sie geschworen hatten, daß sie sich nicht rächen wollten. (Urfehde.) Niedergang des Bauernstandes. Der Bauernstand befand sich in de« traurigsten Lage, die durch den Bauernkrieg noch verschlechtert wurde. Er war zum größten Teile- in Leibeigenschaft geraten. Der Bauer durfte ohne Erlaubnis seines Herrn sein Gut nicht verlassen, mußte für ihn schwere Arbeiten verrichten und Abgaben leisten. Seine Saaten wurden von dem Wilde des Herrn verwüstet, kein Gesetz schützte ihn dagegen. Die Hoftage, d. h. die Tage, an denen er auf dem herrschaftlichen Hofe unentgeltlich arbeiten mußte, wurden willkürlich vermehrt, auch dagegen schützte ihn kein Recht. Daher machten sich viele Bauern heimlich davon und flüchteten sich in die Städte. 4. Erfindungen. Die Feuerwaffen. Früher schoß man ans Armbrüsten und ans Wurfmaschinen; um das Jahr 1300 lernte man die Kraft des Pulvers zum Schleudern von Geschossen verwenden. Das
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