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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
228
Die innere Verwaltung
insbesondere bleibt jeder Ortschaft, die ein eigenes Vermögen, z. B.
Waldungen besaß, dieses vorbehalten; sie hat auch das Recht, es durch
besondere Organe zu verwalten.
685 Mehrere benachbarte, zu derselben Distriktsgemeinde gehörige
Gemeinden können in eine Biirgermeisterei vereinigt werden.
Die zur Biirgermeisterei vereinigten Gemeinden behalten ihre beson-
deren Gemeindeausschüsse, in der Pfalz ihre besonderen Gemeinde-
räte. Sie haben aber nur einen gemeinschaftlichen Bürgermeister.
Die Gemeindeausschüsse, in der Pfalz die Gemeinderäte, können zu
einer Versammlung zusammentreten, und als solche für den ganzen
Bürgermeistereibezirk verbindliche ortspolizeiliche Vorschriften erlas-
sen. Die Bezüge des Bürgermeisters und des Gemeindeschreibers und
Dieners, die für die Geschäfte der Biirgermeisterei verwendet werden,
werden von den beiden Gemeinden gemeinsam getragen. Die Verei-
nigung zur Bürgermeisterei erfolgt in der Regel durch übereinstim-
mende Beschlüsse der beteiligten Gemeindeausschüsse (Gemeinderäte)
und Genehmigung durch die Kreisregierung.
2. Die Gemeindeangehörigkcit.
686 Die Gemeindeangehörigkeit ist doppelter Art: das Heimatrecht
und das Gemeindebiirgerrecht. Das Wesen des Hei m a t r e ch t s
besteht in Pflichten der Gemeinde hinsichtlich der Heimatberechtigten,
nämlich einerseits in der Pflicht, ihnen Aufenthalt zu gewähren —
der Heimatberechtigte kann aus polizeilichen Griinden aus der Ge-
meinde nicht ausgewiesen werden — und andrerseits in der Pflicht
der Gemeinde, den Heimatberechtigten im Fall der Hilfsbedürftigkeit
Unterstützung zu gewähren. (S. wegen des Näheren Nr. 906.)
Das Wesen des Bürgerrechts besteht in dem Recht, an der Rege-
lung der Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken und an den Nut-
zungen des G e m e i n d e g u t § teilzunehmen.
1. Das Heimatrecht.
687 Das I n st i t u t des H e i m a t r e ch t s ist Bayern eigen-
tümlich; in den übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme von Elsaß-
Lothringen ist die Heimatgesetzgebung ersetzt durch die Gesetzgebung
über den Unterstützungswohnsitz? Das Heimatrecht, das zuerst im
Jahre 1825, und zwar nur für Bayern rechts des Rheins eine zusam-
menfassende Regelung gefunden hatte, wurde im Jahre 1869 für ganz
Bayern neu geregelt; seitdem sind in verschiedenen Punkten Aende-
rungen erfolgt und es machen sich manche Bestrebungen geltend, die *
* Auch in Elsaß-Lothringen wird am 1. April 1910 das Gesetz über
den Unterstützungswohnsitz in Kraft treten.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Maß- und Gewichtswesen u. dgl.
349
dem vierzigmillionsten Teil eines durch die Pole der Erde gehenden
größten Kreises gleichkommt. Dieses Meter bildet aber zugleich die
Grundlage unseres, gleichfalls mit dezimaler Teilung ausgestalteten
Gewichtssystems; denn ein Kilogranim ist das unter dem Druck einer
Atmosphäre festgestellte Gewicht eines Kubikdezimeters (—Liters)
destillierten Wassers bei -j- 4 Grad Celsius.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr dürfen 1058
nur gestempelte Maße, Gewichte und Wagen verwendet wer-
den. Auch die zum Weinversand benutzten Fässer müssen amtlich
gestempelt fein. In Gast- und Schankwirtschaften verwendete
Schankgefäße für Wein und Bier müssen mit einem den Raum-
gehalt in Litermaß bezeichnenden (nicht amtlich hergestellten) Füll-
strich versehen fein. Von der Einhaltung dieser Vorschriften über-
zeugt sich die Polizeibehörde von Zeit zu Zeit durch Untersuchungen.
Die technische Regelung und die Ueberwachung des Maß- und i»59
Gewichtswesens, steht für das Reich (mit Ausnahme Bayerns) der
N 0 r m a l e i ch u n g s k 0 in m i s f i 0 n zu Berlin zu. Für Bayern
tritt an deren Stelle eine dem Ministerium des Innern untergeord-
nete Zentralstelle, die K. Bayerische Normaleichungs-
k 0 m m i f f i 0 n zu München. Letztere ist jedoch verpflichtet, die
wesentlichen Bestimmungen, so über Material, Gestalt, Bezeichnung
und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, über die Be-
dingungen der Stempelfähigkeit der Wagen und ähnliches gleich-
förmig mit den von der Normaleichungskommission des Reichs erlas-
senen Bestimmungen zu regeln. Die Eichung (Prüfung) und
Stempelung der Maße, Gewichte und Wagen erfolgt durch besondere
Eichämter.^
Auch für die Elektrizität wurde reichsgesetzlich ein einheit- 1060
liches Maßsystem eingeführt: Das Ohm als Maßeinheit für den
elektrischen Widerstand, das Ampere für die Stromstärke und das * 31
Meterkonvention, an der auch Deutschland beteiligt ist. Das ge-
meinschaftliche Urmaß und Urgewicht wird in Paris aufbewahrt. Nach dem
damit verglichenen, von der Normaleichungskommission verwahrten Platin-
meterstab und Platinkilogramm werden unsere Normalmaße und Normal-
gewichte hergestellt.
31 Diese Eichämter sind in Bayern entweder solche für Maße, Ge-
wichte und Wagen oder solche für Präzisionsgegenstände oder solche für Gas-
messer. Sie werden von Eichmeistern, früher Verifikatoren genannt, geleitet;
letztere werden von dem Ministerium des Innern ernannt. Daneben bestehen
noch in einzelnen Gemeinden gemeindliche Faßeichanstalten. Die Eichmeister
und die Leiter der gemeindlichen Faßeichanstalten stehen neben der Normal-
eichungskommission auch unter der Aufsicht der Kreisregierungen und der
Distriktspolizeibehörden.
TM Hauptwörter (50): [T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T75: [Strom Elektrizität Ende Eisen Magnet Elektricität Körper Draht Funke Leiter], T47: [Karte Lage Länge Breite Größe Meile Linie Ort Grenze Höhe], T124: [Wasser Luft Sauerstoff Körper Stoff Kohlensäure Teil Feuer Pflanze Kalk]]
Extrahierte Ortsnamen: Litermaß Bayerns Berlin Deutschland Paris
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Eisenbahnen
409
c. Post und Telegraphie.
' 1. Mit der Gründung des Reichs wurde das deutsche Post- und 1246
Telegraphenwesen, das vorher in einem Zustande völliger Zersplitte-
rung sich befunden hatte, für das Reichsgebiet als einheitliche, unter
der obersten Leitung des Kaisers stehende Verkehrsanstalt eingerichtet
und seither als solche verwaltet. Die Gesetzgebung aus diesem Ge-
biete steht daher dem Reiche zu. Die Ueberschiisse aus den Einnah-
men fließen in die Reichskasse. An ihnen haben jedoch Bayern
und Württemberg keinen Anteil. Diese beiden Länder haben
nämlich als sog. Reservatrecht (s. Nr. 45) ihre eigene Post- und Tele-
graphenverwaltung (Bayern auch eigene Marken) behalten und
regeln hiernach ihren inneren Post- und Telegraphenverkehr, sowie
den mit den benachbarten ausländischen Staaten selbständig.
Der außerordentliche Aufschwung des Postwesens erstreckte sich 1247
(hauptsächlich dank der verdienstvollen Tätigkeit des deutschen Ge-
neralpostmeisters von Stephan, gestorben 1897) auch aus den inter-
nationalen Verkehr. Der aus Deutschlands Anregung abgeschlossene
Weltpo st der ein umfaßt alle zivilisierten Länder der Erde.
Innerhalb seines ganzen Gebiets werden Briese, Postkarten, Druck-
sachen usw. unter gleichmäßigen Bedingungen zu einheitlichen, nie-
drigen Sätzen versandt, so daß man z. B. bekanntlich einen Brief für
20 Ps. in die entferntesten Länder und Erdteile schicken kannst Auch
über den Austausch von Wertbriefen, Postanweisungen, Paketen, Post-
austrägen usw. sind zwischen den wichtigsten der beim Weltpostverein
beteiligten Staaten Vereinbarungen abgeschlossen worden. In ähn-
licher Weise ist die telegraphische Beförderung durch einen inter-
nationalen Telegraphenvertrag geregelt; dieser wird
ergänzt durch einen internationalen Funkentelegraphen-
vertrag.
2. Die Organisation der Behörden der Reichspost - 1248
Verwaltung ist diese: Oberste Reichsbehörde ist das von einem
Staatssekretär geleitete Reichspostamt zu Berlin. Unter ihm
stehen 41 Oberpo st direktionen mit je einem Oberpostdirek-
tor an der Spitze. Der unmittelbare Post- und Telegraphenbetrieb
wird von den Postämtern (I., Ii. und Iii. Klasse) besorgt, welche
von Postdirektoren, Postmeistern oder Postverwaltern geleitet werden;
in größeren Städten bestehen besondere Telegraphen- und
T e l e p h 0 n ä m t e r. In kleineren Orten sind P 0 st a g e n t u r e n * 20
Auf Grund einer mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika
getroffenen Vereinbarung beträgt seit 1. Januar 1909 für die auf dem
direkten Seeweg auszutauschenden Briefe das Porto nur 10 Pf. für k
20 Gramm.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T109: [Europa Asien Afrika Amerika Australien Insel Erdteil Land Zone Klima]]
Extrahierte Personennamen: Stephan
Extrahierte Ortsnamen: Deutschlands Berlin Nordamerika
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
4. Teil.
Die auswärtigen Angelegenheiten.
1. Ueberblick.
1294 Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders
schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen-
über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte
zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit
Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtung-
gebietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen An-
gehörigen den Schutz, den sie vordem so schwer vermissen mußten, voll
zu gewähren vermag.
1295 Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus-
schließlich Sache des Reichs? Sie untersteht dem Kaiser: insoweit
1 Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre
Angelegenheiten im Auslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte)
zu bestellen und solche zu empfangen; doch ist diese Befugnis von geringer
praktischer Bedeutung, nachdem fast alle Verwaltungszweige, welche Be-
ziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, aus das Reich übergegangen sind.
Bayern hat je einen „außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister" entsandt nach Italien, Oesterreich-Ungarn, dem Päpst-
lichen Stuhl und nach Rußland, einen Ministerresidenten nach der Schweiz,
und einen gemeinschaftlichen Geschäftsträger nach Paris für Frankreich und
Belgien. In Bayern sind beglaubigt Gesandte der soeben bezeichneten
Staaten, ferner von Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden,
Persien, Portugal, Schweden und Spanien; ein großer Teil hiervon ist
gleichzeitig beim Deutschen Kaiser beglaubigt und hat seinen Sitz in Berlin.
An Höfen, bei denen bayerische Gesandte beglaubigt sind, sind sie zu
bevollmächtigen, die Gesandten des Reichs, wenn diese verhindert sind, zu
vertreten. Das Reich ist verpflichtet, als Entgelt hierfür und dafür, daß an
Orten, an denen Bayern eigene Gesandtschaften unterhält, die bayerischen
Angelegenheiten von den Gesandten des Reichs nicht zu erledigen sind, eine
Vergütung zu entrichten.
Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutschen Staaten sich
untereinander durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die
wichtigsten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetz-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T176: [Frankreich England Rußland Deutschland Preußen Krieg Italien Spanien Schweden Holland], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T35: [König Bismarck Wilhelm Kaiser General Minister Stein Berlin Graf Moltke], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschlands Italien Oesterreich-Ungarn Paris Frankreich Belgien Bayern Griechenland Persien Portugal Schweden Spanien Berlin
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Gesandtschaften und Konsulate
423
sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträge- auf Ge-
genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen
(weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen
auferlegen, wie z. B. die Zoll- und Handelsverträge, die Konsular-
verträge usw.), ist nach Artikel 11 der Reichsverfassung zu ihrem Ab-
schluß die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit auch
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Das Organ des Reichskanzlers für die Verwaltung der auswär- 1296
tigen Angelegenheiten ist das unter einem Staatssekretär stehende
Auswärtige Amt (s. Nr. 107). Diesem sind unterstellt die
Gesandtschaften, welche das Reich im Auslande in allen völ-
kerrechtlichen Beziehungen vertreten, und ferner die besonders mit
Wahrung der handelspolitischen Beziehungen betrauten Konsu-
late. Während also die Gesandten die allgemeinen staatlichen In-
teressen des Reichs zu vertreten haben, liegt den Konsulaten vor-
wiegend die Vertretung der deutschen Handelsinteressen im Aus-
land ob.
2. Die Gesandtschaften.
Die mit den Geschäften der sog. hohen Politik (Diplomatie) be- 1297
trauten Gesandten sind nach Rang und Stellung eingeteilt in Bot-
schafter, Gesandte im engeren Si n n e (auch bevoll-
mächtigte Minister genannt), M i n i st e r r e s i d e n t e n und G e -
schäststräger. Botschafter werden regelmäßig nur bei den
größeren Staaten bestellt; ihnen stehen die sog. Legaten oder
Nuntien des Papstes gleich. Die bei einem Staat beglaubigten
Gesandten auswärtiger Staaten bilden zusammen das diploma-
tische Korps, an dessen Spitze als sog. Doyen das rangälteste
Mitglied steht.
Den Gesandten sind nach Bedürfnis Hilfsarbeiter beigegeben: 1298
Botschasts- oder Legationsräte, Dolmetscher (auch Dragomanen ge-
nannt), Attaches; ferner in neuerer Zeit häufig auch M i l i t ä r b e -
gebung unterliegen, so sind doch noch auf manchen Gebieten Besprechungen
und Unterhandlungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten zu pflegen.
Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das Amt eines
Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hos, und Preußen seiner-
seits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Gesandtschaften.
Bayern entsendet je einen „außerordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister" nach Preußen, Sachsen und nach Stuttgart für Württem-
berg, Baden und Hessen, und empfängt auch seinerseits von diesen Staaten
mit Ausnahme von Hessen Gesandte.
" Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate ab-
geschlossen (Einzelverträge) oder zwischen einer größeren Anzahl
von Staaten (internationale Verträge).
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
426
Die auswärtigen Angelegenheiten
Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi-
dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h.
eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus-
sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be-
sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range
nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei-
tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht,
ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln
an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren
Konsulaten und endlich K o n s u l a r a g e n t e n , d. h. Privatbevoll-
mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse.
zo6 Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach-
dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh-
migung erteilt worden ist;- man nennt diese Genehmigung das
Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur
an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden
Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon-
suln im Auslande 4 vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte.
4. Die deutschen Schutzgebiete.
Z07 Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel
zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete
zu schassen (Handelskolonien), teils dienen sie zur Anlage
ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen
(sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus
ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezüge von Kolo-
nialwaren vom Auslande unabhängig (Pslanzungskolo-
n i e n), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung
durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen
Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau-
k 0 l 0 n i e n).
308 Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial-
besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen
Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des
Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz
bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich
selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen:
4 Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen
deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange-
hörigen, so Bayern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen
und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be-
deutung.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Deutschland Baden Bremen Hamburg Sachsen Württemberg
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
430
Heer und Kriegsflotte
ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler
Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs-
heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht
zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber
kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und
Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson-
dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere
in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den
Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn.
131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter
ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu-
ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus-
gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher
unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind
preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und
leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den
Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können
die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner
zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines
kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen
Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus-
zuwählen.
b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
1. Die verschiedenen Waffengattungen.
1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf:
a. Die Infanterie oder die Fußtruppen.
Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske-
tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen.
d. Die Kavallerie oder Reiterei.
Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die
leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die
schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier-
her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde.
c. Die Artillerie oder Geschütztruppen.
Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im
offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit
TM Hauptwörter (50): [T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T19: [Feind Pferd König Mann Soldat Reiter Uhr Wagen Kanone Offizier], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Eisenbahnen
407
Normalgütertarife 4 vereinbart, und auch über Einführung eines ein-
heitlichen Perfonentarifs ist nunmehr zwischen den deutschen Regie-
rungen ein Abkommen getroffen worden?
Der Eisenbahn frachtverkehr mit dem Aus-
lande ist durch ein zwischen fast allen Staaten des europäischen
Festlandes zu Bern abgeschlossenes internationales Uebereinkommen
geregelt.
3. Die oberste Leitung und Verwaltung der bayerischen Staats- 1240
eisenbahnen obliegt dem Verkehrsmini st eri um (s. Nr. 195).
Unter diesem stehen sechs Eisenbahndirektionen; letztere
haben innerhalb ihres Bezirkes, ebenso wie das Verkehrsministe-
rium für das ganze Land, die gesamte Verwaltung der Staats-
eisenbahnen, der staatlichen Schifsahrts- und Kanalbetriebe und der
staatlichen Kettenschleppschissahrt. Sie haben weiter aber auch die
Aufsicht aus Privateisenbahnen, sowie über den Privatbetrieb mit
Dampfschiffen, die durch eigne Triebkraft bewegt werden, zu führen.
An der Spitze jeder Eisenbahndirektion steht ein Präsident.
Einzelne Geschäftsaufgaben sind aus dem Bereich der Eisenbahn- 1241
direktionen ausgenommen; für sie sind besondere Aemter bestellt, die
die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten für das ganze Land oder doch
für das ganze rechtsrheinische Bayern besorgen, so ein Reklama-
tion s a m t der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für die Er-
ledigung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtvertrag, ein
Verkehrsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für
Fahrplan- und Personentarissangelegenheiten, ein Tarif amt der
Staatseisenbahnen rechts des Rheins für das Gütertarifwesen, ein
Maschinenkonstruktionsamt, ein Baukon st ruk-
tionsamt, ein Versicherungsamt für die Arbeiterver-
sicherung u. a.
Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes, 1242
sowie zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind I n -
spektionen errichtet, und zwar Betriebsinspektionen
für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassendienst, B a u -
Zur Begünstigung des Transports von Massenerzeugnissen (wie
z. B. Kohlen, Holz, Getreide) aus oder nach abgelegenen Landesteilen dienen
die sog. Staffeltarife, d. h. Tarife, nach welchen die Fracht mit der
Länge der Beförderungsstrecke stufen- oder staffelweise verhältnismäßig
niedriger wird.
° Eine Betriebsmittelgemeinschast, d. h. eine Verein-
barung über gemeinschaftliche Benutzung des gesamten Wagenmaterials, der
Lokomotiven usw., war beabsichtigt; sie ist jetzt wenigstens teilweise in einer
Güterwagengemeinschast erreicht worden. Sie wird vielleicht
die Vorläuferin einer vollständigen Betriebsgemeinschast sein,
wie sic bereits bei Gründung des Reichs geplant war.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Der Reichshaushalt
457
gaben, die in den regelmäßigen Einnahmen nicht Deckung finden und
daher aus Anleihen beglichen werden müssen (siehe Nr. 1381). Das
Ziel, nur Ausgaben für werbende Anlagen und für außerordent-
liche Zwecke in den außerordentlichen Etat aufzunehmen, ist im Reich
noch nicht erreicht worden.
Ueber die Verwendung alter Einnahmen ist durch den Reichs- 1391
kanzler dem Bundesrat und Reichstag zur Erteilung der Entlastung
(sog. Decharge) alljährlich Rechnung zu legen. Die Vorprüfung und
Ueberwachung der voranschlagsmätzigen Verwendung wird besorgt
durch die preußische Oberrechnungskammer, welche in dieser Eigen-
schaft die Benennung „Rechnungshof des Deutschen
Reiches" siihrt und eine besondere, unabhängige Reichsbehörde
bildet.
Zur Bestreitung der Ausgaben des Reichs dienen 1392
zunächst die Einnahmen aus seinen Verwaltungen, insbesondere aus
dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sodann die Zölle und
Reichssteuern, weiterhin, soweit diese Einnahmen nicht ausreichen,
die sogenannten M a t r i k u l a r b e i t r ä g eck die die Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl auszubringen haben.
Die Matrikularbeiträge werden in der Höhe, die zur Deckung
des Fehlbetrags nötig ist, vom Reichskanzler ausgeschrieben; in der
Bewilligung von Ausgaben durch den Reichstag liegt sonnt zugleich
die Bewilligung der Matrikularbeiträge in der zum Ausgleich der
Einnahmen mit den Ausgaben erforderlichen Höhe. Damit nun nicht
der Fall eintritt, daß durch die Einnahmen aus den Verwaltungen
des Reichs und aus den gesetzlich festgelegten Zöllen und Reichssteuern
die Ausgaben gedeckt und so Matrikularbeiträge überflüssig werden,
ist auf Betreiben des Reichstags (sogenannte F r a n k e n st e i n s ch e
Klausel) bestimmt worden, daß ein Teil der Branntweinsteuer
(siehe Nr. 1401) und gewisser Reichsstempelabgaben (siehe Nr. 1409)
zwar für Rechnung des Reichs vereinnahmt, aber vom Reich wieder
' Sowohl die Matrikularbeiträge der Bundesstaaten als die Steuer-
überweisungen des Reichs an die letzteren sind in den einzelnen Etatsjahren
sehr verschieden hoch, je nach dem jährlichen Ertrag der Zölle und Steuern
des Reichs und nach dem Bedarf des Neichshaushalts. Diese Schwankungen
aber verursachen im Haushalt der Bundesstaaten erhebliche Störungen, da
in diesen der gesamte Voranschlag gleichfalls im voraus (in manchen
Staaten auf zwei Jahre) festgestellt werden mutz. Um diesem Mitzstaude,
soweit möglich, abzuhelfen, hat ein Reichsgesetz vom Jahre 1906 bestimmt,
datz künftighin die Matrikularbeiträge, insoweit sie die Steuerüberweisungen
um mehr als 40 Pf. aus den Kopf der Bevölkerung übersteigen, erst im
drittsolgcnden Jahre an das Reich zu entrichten sind. Die zurzeit im Reichs-
tag behandelte Reichsfinanzreform strebt unter andcrm an, die
Ueberweisungen aus einen bestimmten Betrag zu fixieren und die Höhe
der Matrikularbeiträge möglichst auf eine Reihe von Jahren festzulegen.
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T47: [Karte Lage Länge Breite Größe Meile Linie Ort Grenze Höhe]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Di- Zolle 463
Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte
sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M.
betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen
an Dienstboten u. dgl. im Betrag von nicht über 3000 M.; 4. die
Zuwendungen an Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken im Betrag von nicht mehr als 5000 M.; 5. alle
Erbteile und Vermächtnisse von nicht mehr als 500 M.
Die Festsetzung der Steuer liegt den Erbschaftsämtern" ob. 1414
Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen den gleichen
Steuersätzen, wie die Erbschaften und Vermächtnisse.
Den Bundesstaaten verbleibt ein Drittel der Roheinnahme aus
dieser Steuer; sie sind überdies befugt, für eigene Rechnung Zuschläge
zu erheben. In Bayern besteht teilweise das bayerische Erb-
schastssteuergesetz fort, insofern es nämlich auch Anfälle an
Eltern und Voreltern unter 10 000 M. heranzieht, und zwar werden
Anfülle an Eltern (die zum Teil allerdings auch nach bayerischem
Recht steuerfrei sind) mit vier Prozent, solche an Großeltern und son-
stige Voreltern mit sechs Prozent besteuert.
Iv. Die Zölle".
So lange in Deutschland jeder Staat sich von den anderen durch 1415
Zollschranken abschloß, waren Handel und Verkehr in ihrer Entwick-
lung allenthalben gehemmt. Es war daher ein weltgeschichtliches
Ereignis, als mit dem Jnslebentreten des D e u t s ch e n Z 0 l l v e r -
eins (welchem sämtliche Staaten des jetzigen Reichs mit Ausnahme
von Mecklenburg, Holstein und den Hansastädten beitraten) alle
Schlagbäume sich für einen fortan von Binnenzöllen freien Verkehr
öffneten. Der Zollverein führte die wirtschaftliche Einigung Deutsch-
lands herbei, welche die Vorstufe und Vorbedingung bildete für die in
dem Deutschen Reiche sich erfüllende politische Einigung.
Das Deutsche Reich bildet nach der Reichsversassung ein Zoll- 1416
und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Binnenzölle dürfen nicht mehr erhoben werden und die Erhebung
sogenannter Uebergangsab gaben (s. Nr. 1405) ist nur noch
insoweit statthaft, als in einem Bundesstaate inländische Erzeugnisse
der betreffenden Art einer inneren Steuer unterliegen. Solche Ueber-
gangsabgaben kommen nur noch für Bier und Fleisch vor. Dem
° Das sind in Bayern die Rentämter.
° Die Zölle sind die ergiebigste Einnahmequelle des Reichs. Für das
Rechnungsjahr 1909 wurden sie aus 629,6 Millionen Mark veranschlagt.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark]]