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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 228

1909 - Karlsruhe : Braun
228 Die innere Verwaltung insbesondere bleibt jeder Ortschaft, die ein eigenes Vermögen, z. B. Waldungen besaß, dieses vorbehalten; sie hat auch das Recht, es durch besondere Organe zu verwalten. 685 Mehrere benachbarte, zu derselben Distriktsgemeinde gehörige Gemeinden können in eine Biirgermeisterei vereinigt werden. Die zur Biirgermeisterei vereinigten Gemeinden behalten ihre beson- deren Gemeindeausschüsse, in der Pfalz ihre besonderen Gemeinde- räte. Sie haben aber nur einen gemeinschaftlichen Bürgermeister. Die Gemeindeausschüsse, in der Pfalz die Gemeinderäte, können zu einer Versammlung zusammentreten, und als solche für den ganzen Bürgermeistereibezirk verbindliche ortspolizeiliche Vorschriften erlas- sen. Die Bezüge des Bürgermeisters und des Gemeindeschreibers und Dieners, die für die Geschäfte der Biirgermeisterei verwendet werden, werden von den beiden Gemeinden gemeinsam getragen. Die Verei- nigung zur Bürgermeisterei erfolgt in der Regel durch übereinstim- mende Beschlüsse der beteiligten Gemeindeausschüsse (Gemeinderäte) und Genehmigung durch die Kreisregierung. 2. Die Gemeindeangehörigkcit. 686 Die Gemeindeangehörigkeit ist doppelter Art: das Heimatrecht und das Gemeindebiirgerrecht. Das Wesen des Hei m a t r e ch t s besteht in Pflichten der Gemeinde hinsichtlich der Heimatberechtigten, nämlich einerseits in der Pflicht, ihnen Aufenthalt zu gewähren — der Heimatberechtigte kann aus polizeilichen Griinden aus der Ge- meinde nicht ausgewiesen werden — und andrerseits in der Pflicht der Gemeinde, den Heimatberechtigten im Fall der Hilfsbedürftigkeit Unterstützung zu gewähren. (S. wegen des Näheren Nr. 906.) Das Wesen des Bürgerrechts besteht in dem Recht, an der Rege- lung der Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken und an den Nut- zungen des G e m e i n d e g u t § teilzunehmen. 1. Das Heimatrecht. 687 Das I n st i t u t des H e i m a t r e ch t s ist Bayern eigen- tümlich; in den übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme von Elsaß- Lothringen ist die Heimatgesetzgebung ersetzt durch die Gesetzgebung über den Unterstützungswohnsitz? Das Heimatrecht, das zuerst im Jahre 1825, und zwar nur für Bayern rechts des Rheins eine zusam- menfassende Regelung gefunden hatte, wurde im Jahre 1869 für ganz Bayern neu geregelt; seitdem sind in verschiedenen Punkten Aende- rungen erfolgt und es machen sich manche Bestrebungen geltend, die * * Auch in Elsaß-Lothringen wird am 1. April 1910 das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz in Kraft treten.

2. Bürgerkunde - S. 349

1909 - Karlsruhe : Braun
Maß- und Gewichtswesen u. dgl. 349 dem vierzigmillionsten Teil eines durch die Pole der Erde gehenden größten Kreises gleichkommt. Dieses Meter bildet aber zugleich die Grundlage unseres, gleichfalls mit dezimaler Teilung ausgestalteten Gewichtssystems; denn ein Kilogranim ist das unter dem Druck einer Atmosphäre festgestellte Gewicht eines Kubikdezimeters (—Liters) destillierten Wassers bei -j- 4 Grad Celsius. Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr dürfen 1058 nur gestempelte Maße, Gewichte und Wagen verwendet wer- den. Auch die zum Weinversand benutzten Fässer müssen amtlich gestempelt fein. In Gast- und Schankwirtschaften verwendete Schankgefäße für Wein und Bier müssen mit einem den Raum- gehalt in Litermaß bezeichnenden (nicht amtlich hergestellten) Füll- strich versehen fein. Von der Einhaltung dieser Vorschriften über- zeugt sich die Polizeibehörde von Zeit zu Zeit durch Untersuchungen. Die technische Regelung und die Ueberwachung des Maß- und i»59 Gewichtswesens, steht für das Reich (mit Ausnahme Bayerns) der N 0 r m a l e i ch u n g s k 0 in m i s f i 0 n zu Berlin zu. Für Bayern tritt an deren Stelle eine dem Ministerium des Innern untergeord- nete Zentralstelle, die K. Bayerische Normaleichungs- k 0 m m i f f i 0 n zu München. Letztere ist jedoch verpflichtet, die wesentlichen Bestimmungen, so über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, über die Be- dingungen der Stempelfähigkeit der Wagen und ähnliches gleich- förmig mit den von der Normaleichungskommission des Reichs erlas- senen Bestimmungen zu regeln. Die Eichung (Prüfung) und Stempelung der Maße, Gewichte und Wagen erfolgt durch besondere Eichämter.^ Auch für die Elektrizität wurde reichsgesetzlich ein einheit- 1060 liches Maßsystem eingeführt: Das Ohm als Maßeinheit für den elektrischen Widerstand, das Ampere für die Stromstärke und das * 31 Meterkonvention, an der auch Deutschland beteiligt ist. Das ge- meinschaftliche Urmaß und Urgewicht wird in Paris aufbewahrt. Nach dem damit verglichenen, von der Normaleichungskommission verwahrten Platin- meterstab und Platinkilogramm werden unsere Normalmaße und Normal- gewichte hergestellt. 31 Diese Eichämter sind in Bayern entweder solche für Maße, Ge- wichte und Wagen oder solche für Präzisionsgegenstände oder solche für Gas- messer. Sie werden von Eichmeistern, früher Verifikatoren genannt, geleitet; letztere werden von dem Ministerium des Innern ernannt. Daneben bestehen noch in einzelnen Gemeinden gemeindliche Faßeichanstalten. Die Eichmeister und die Leiter der gemeindlichen Faßeichanstalten stehen neben der Normal- eichungskommission auch unter der Aufsicht der Kreisregierungen und der Distriktspolizeibehörden.

3. Bürgerkunde - S. 409

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 409 c. Post und Telegraphie. ' 1. Mit der Gründung des Reichs wurde das deutsche Post- und 1246 Telegraphenwesen, das vorher in einem Zustande völliger Zersplitte- rung sich befunden hatte, für das Reichsgebiet als einheitliche, unter der obersten Leitung des Kaisers stehende Verkehrsanstalt eingerichtet und seither als solche verwaltet. Die Gesetzgebung aus diesem Ge- biete steht daher dem Reiche zu. Die Ueberschiisse aus den Einnah- men fließen in die Reichskasse. An ihnen haben jedoch Bayern und Württemberg keinen Anteil. Diese beiden Länder haben nämlich als sog. Reservatrecht (s. Nr. 45) ihre eigene Post- und Tele- graphenverwaltung (Bayern auch eigene Marken) behalten und regeln hiernach ihren inneren Post- und Telegraphenverkehr, sowie den mit den benachbarten ausländischen Staaten selbständig. Der außerordentliche Aufschwung des Postwesens erstreckte sich 1247 (hauptsächlich dank der verdienstvollen Tätigkeit des deutschen Ge- neralpostmeisters von Stephan, gestorben 1897) auch aus den inter- nationalen Verkehr. Der aus Deutschlands Anregung abgeschlossene Weltpo st der ein umfaßt alle zivilisierten Länder der Erde. Innerhalb seines ganzen Gebiets werden Briese, Postkarten, Druck- sachen usw. unter gleichmäßigen Bedingungen zu einheitlichen, nie- drigen Sätzen versandt, so daß man z. B. bekanntlich einen Brief für 20 Ps. in die entferntesten Länder und Erdteile schicken kannst Auch über den Austausch von Wertbriefen, Postanweisungen, Paketen, Post- austrägen usw. sind zwischen den wichtigsten der beim Weltpostverein beteiligten Staaten Vereinbarungen abgeschlossen worden. In ähn- licher Weise ist die telegraphische Beförderung durch einen inter- nationalen Telegraphenvertrag geregelt; dieser wird ergänzt durch einen internationalen Funkentelegraphen- vertrag. 2. Die Organisation der Behörden der Reichspost - 1248 Verwaltung ist diese: Oberste Reichsbehörde ist das von einem Staatssekretär geleitete Reichspostamt zu Berlin. Unter ihm stehen 41 Oberpo st direktionen mit je einem Oberpostdirek- tor an der Spitze. Der unmittelbare Post- und Telegraphenbetrieb wird von den Postämtern (I., Ii. und Iii. Klasse) besorgt, welche von Postdirektoren, Postmeistern oder Postverwaltern geleitet werden; in größeren Städten bestehen besondere Telegraphen- und T e l e p h 0 n ä m t e r. In kleineren Orten sind P 0 st a g e n t u r e n * 20 Auf Grund einer mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Vereinbarung beträgt seit 1. Januar 1909 für die auf dem direkten Seeweg auszutauschenden Briefe das Porto nur 10 Pf. für k 20 Gramm.

4. Bürgerkunde - S. 422

1909 - Karlsruhe : Braun
4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten. 1. Ueberblick. 1294 Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen- über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtung- gebietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen An- gehörigen den Schutz, den sie vordem so schwer vermissen mußten, voll zu gewähren vermag. 1295 Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus- schließlich Sache des Reichs? Sie untersteht dem Kaiser: insoweit 1 Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre Angelegenheiten im Auslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte) zu bestellen und solche zu empfangen; doch ist diese Befugnis von geringer praktischer Bedeutung, nachdem fast alle Verwaltungszweige, welche Be- ziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, aus das Reich übergegangen sind. Bayern hat je einen „außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister" entsandt nach Italien, Oesterreich-Ungarn, dem Päpst- lichen Stuhl und nach Rußland, einen Ministerresidenten nach der Schweiz, und einen gemeinschaftlichen Geschäftsträger nach Paris für Frankreich und Belgien. In Bayern sind beglaubigt Gesandte der soeben bezeichneten Staaten, ferner von Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden, Persien, Portugal, Schweden und Spanien; ein großer Teil hiervon ist gleichzeitig beim Deutschen Kaiser beglaubigt und hat seinen Sitz in Berlin. An Höfen, bei denen bayerische Gesandte beglaubigt sind, sind sie zu bevollmächtigen, die Gesandten des Reichs, wenn diese verhindert sind, zu vertreten. Das Reich ist verpflichtet, als Entgelt hierfür und dafür, daß an Orten, an denen Bayern eigene Gesandtschaften unterhält, die bayerischen Angelegenheiten von den Gesandten des Reichs nicht zu erledigen sind, eine Vergütung zu entrichten. Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutschen Staaten sich untereinander durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die wichtigsten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetz-

5. Bürgerkunde - S. 423

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Gesandtschaften und Konsulate 423 sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträge- auf Ge- genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen (weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen auferlegen, wie z. B. die Zoll- und Handelsverträge, die Konsular- verträge usw.), ist nach Artikel 11 der Reichsverfassung zu ihrem Ab- schluß die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit auch die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Das Organ des Reichskanzlers für die Verwaltung der auswär- 1296 tigen Angelegenheiten ist das unter einem Staatssekretär stehende Auswärtige Amt (s. Nr. 107). Diesem sind unterstellt die Gesandtschaften, welche das Reich im Auslande in allen völ- kerrechtlichen Beziehungen vertreten, und ferner die besonders mit Wahrung der handelspolitischen Beziehungen betrauten Konsu- late. Während also die Gesandten die allgemeinen staatlichen In- teressen des Reichs zu vertreten haben, liegt den Konsulaten vor- wiegend die Vertretung der deutschen Handelsinteressen im Aus- land ob. 2. Die Gesandtschaften. Die mit den Geschäften der sog. hohen Politik (Diplomatie) be- 1297 trauten Gesandten sind nach Rang und Stellung eingeteilt in Bot- schafter, Gesandte im engeren Si n n e (auch bevoll- mächtigte Minister genannt), M i n i st e r r e s i d e n t e n und G e - schäststräger. Botschafter werden regelmäßig nur bei den größeren Staaten bestellt; ihnen stehen die sog. Legaten oder Nuntien des Papstes gleich. Die bei einem Staat beglaubigten Gesandten auswärtiger Staaten bilden zusammen das diploma- tische Korps, an dessen Spitze als sog. Doyen das rangälteste Mitglied steht. Den Gesandten sind nach Bedürfnis Hilfsarbeiter beigegeben: 1298 Botschasts- oder Legationsräte, Dolmetscher (auch Dragomanen ge- nannt), Attaches; ferner in neuerer Zeit häufig auch M i l i t ä r b e - gebung unterliegen, so sind doch noch auf manchen Gebieten Besprechungen und Unterhandlungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten zu pflegen. Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das Amt eines Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hos, und Preußen seiner- seits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Gesandtschaften. Bayern entsendet je einen „außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- tigten Minister" nach Preußen, Sachsen und nach Stuttgart für Württem- berg, Baden und Hessen, und empfängt auch seinerseits von diesen Staaten mit Ausnahme von Hessen Gesandte. " Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate ab- geschlossen (Einzelverträge) oder zwischen einer größeren Anzahl von Staaten (internationale Verträge).

6. Bürgerkunde - S. 426

1909 - Karlsruhe : Braun
426 Die auswärtigen Angelegenheiten Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h. eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren Konsulaten und endlich K o n s u l a r a g e n t e n , d. h. Privatbevoll- mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. zo6 Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- migung erteilt worden ist;- man nennt diese Genehmigung das Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- suln im Auslande 4 vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. 4. Die deutschen Schutzgebiete. Z07 Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete zu schassen (Handelskolonien), teils dienen sie zur Anlage ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen (sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezüge von Kolo- nialwaren vom Auslande unabhängig (Pslanzungskolo- n i e n), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau- k 0 l 0 n i e n). 308 Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial- besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen: 4 Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange- hörigen, so Bayern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be- deutung.

7. Bürgerkunde - S. 430

1909 - Karlsruhe : Braun
430 Heer und Kriegsflotte ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs- heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson- dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn. 131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu- ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus- gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus- zuwählen. b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres. 1. Die verschiedenen Waffengattungen. 1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf: a. Die Infanterie oder die Fußtruppen. Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske- tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen. d. Die Kavallerie oder Reiterei. Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier- her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde. c. Die Artillerie oder Geschütztruppen. Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit

8. Bürgerkunde - S. 407

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 407 Normalgütertarife 4 vereinbart, und auch über Einführung eines ein- heitlichen Perfonentarifs ist nunmehr zwischen den deutschen Regie- rungen ein Abkommen getroffen worden? Der Eisenbahn frachtverkehr mit dem Aus- lande ist durch ein zwischen fast allen Staaten des europäischen Festlandes zu Bern abgeschlossenes internationales Uebereinkommen geregelt. 3. Die oberste Leitung und Verwaltung der bayerischen Staats- 1240 eisenbahnen obliegt dem Verkehrsmini st eri um (s. Nr. 195). Unter diesem stehen sechs Eisenbahndirektionen; letztere haben innerhalb ihres Bezirkes, ebenso wie das Verkehrsministe- rium für das ganze Land, die gesamte Verwaltung der Staats- eisenbahnen, der staatlichen Schifsahrts- und Kanalbetriebe und der staatlichen Kettenschleppschissahrt. Sie haben weiter aber auch die Aufsicht aus Privateisenbahnen, sowie über den Privatbetrieb mit Dampfschiffen, die durch eigne Triebkraft bewegt werden, zu führen. An der Spitze jeder Eisenbahndirektion steht ein Präsident. Einzelne Geschäftsaufgaben sind aus dem Bereich der Eisenbahn- 1241 direktionen ausgenommen; für sie sind besondere Aemter bestellt, die die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten für das ganze Land oder doch für das ganze rechtsrheinische Bayern besorgen, so ein Reklama- tion s a m t der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für die Er- ledigung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtvertrag, ein Verkehrsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für Fahrplan- und Personentarissangelegenheiten, ein Tarif amt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für das Gütertarifwesen, ein Maschinenkonstruktionsamt, ein Baukon st ruk- tionsamt, ein Versicherungsamt für die Arbeiterver- sicherung u. a. Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes, 1242 sowie zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind I n - spektionen errichtet, und zwar Betriebsinspektionen für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassendienst, B a u - Zur Begünstigung des Transports von Massenerzeugnissen (wie z. B. Kohlen, Holz, Getreide) aus oder nach abgelegenen Landesteilen dienen die sog. Staffeltarife, d. h. Tarife, nach welchen die Fracht mit der Länge der Beförderungsstrecke stufen- oder staffelweise verhältnismäßig niedriger wird. ° Eine Betriebsmittelgemeinschast, d. h. eine Verein- barung über gemeinschaftliche Benutzung des gesamten Wagenmaterials, der Lokomotiven usw., war beabsichtigt; sie ist jetzt wenigstens teilweise in einer Güterwagengemeinschast erreicht worden. Sie wird vielleicht die Vorläuferin einer vollständigen Betriebsgemeinschast sein, wie sic bereits bei Gründung des Reichs geplant war.

9. Bürgerkunde - S. 457

1909 - Karlsruhe : Braun
Der Reichshaushalt 457 gaben, die in den regelmäßigen Einnahmen nicht Deckung finden und daher aus Anleihen beglichen werden müssen (siehe Nr. 1381). Das Ziel, nur Ausgaben für werbende Anlagen und für außerordent- liche Zwecke in den außerordentlichen Etat aufzunehmen, ist im Reich noch nicht erreicht worden. Ueber die Verwendung alter Einnahmen ist durch den Reichs- 1391 kanzler dem Bundesrat und Reichstag zur Erteilung der Entlastung (sog. Decharge) alljährlich Rechnung zu legen. Die Vorprüfung und Ueberwachung der voranschlagsmätzigen Verwendung wird besorgt durch die preußische Oberrechnungskammer, welche in dieser Eigen- schaft die Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reiches" siihrt und eine besondere, unabhängige Reichsbehörde bildet. Zur Bestreitung der Ausgaben des Reichs dienen 1392 zunächst die Einnahmen aus seinen Verwaltungen, insbesondere aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sodann die Zölle und Reichssteuern, weiterhin, soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, die sogenannten M a t r i k u l a r b e i t r ä g eck die die Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl auszubringen haben. Die Matrikularbeiträge werden in der Höhe, die zur Deckung des Fehlbetrags nötig ist, vom Reichskanzler ausgeschrieben; in der Bewilligung von Ausgaben durch den Reichstag liegt sonnt zugleich die Bewilligung der Matrikularbeiträge in der zum Ausgleich der Einnahmen mit den Ausgaben erforderlichen Höhe. Damit nun nicht der Fall eintritt, daß durch die Einnahmen aus den Verwaltungen des Reichs und aus den gesetzlich festgelegten Zöllen und Reichssteuern die Ausgaben gedeckt und so Matrikularbeiträge überflüssig werden, ist auf Betreiben des Reichstags (sogenannte F r a n k e n st e i n s ch e Klausel) bestimmt worden, daß ein Teil der Branntweinsteuer (siehe Nr. 1401) und gewisser Reichsstempelabgaben (siehe Nr. 1409) zwar für Rechnung des Reichs vereinnahmt, aber vom Reich wieder ' Sowohl die Matrikularbeiträge der Bundesstaaten als die Steuer- überweisungen des Reichs an die letzteren sind in den einzelnen Etatsjahren sehr verschieden hoch, je nach dem jährlichen Ertrag der Zölle und Steuern des Reichs und nach dem Bedarf des Neichshaushalts. Diese Schwankungen aber verursachen im Haushalt der Bundesstaaten erhebliche Störungen, da in diesen der gesamte Voranschlag gleichfalls im voraus (in manchen Staaten auf zwei Jahre) festgestellt werden mutz. Um diesem Mitzstaude, soweit möglich, abzuhelfen, hat ein Reichsgesetz vom Jahre 1906 bestimmt, datz künftighin die Matrikularbeiträge, insoweit sie die Steuerüberweisungen um mehr als 40 Pf. aus den Kopf der Bevölkerung übersteigen, erst im drittsolgcnden Jahre an das Reich zu entrichten sind. Die zurzeit im Reichs- tag behandelte Reichsfinanzreform strebt unter andcrm an, die Ueberweisungen aus einen bestimmten Betrag zu fixieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst auf eine Reihe von Jahren festzulegen.

10. Bürgerkunde - S. 463

1909 - Karlsruhe : Braun
Di- Zolle 463 Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M. betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen an Dienstboten u. dgl. im Betrag von nicht über 3000 M.; 4. die Zuwendungen an Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Betrag von nicht mehr als 5000 M.; 5. alle Erbteile und Vermächtnisse von nicht mehr als 500 M. Die Festsetzung der Steuer liegt den Erbschaftsämtern" ob. 1414 Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen den gleichen Steuersätzen, wie die Erbschaften und Vermächtnisse. Den Bundesstaaten verbleibt ein Drittel der Roheinnahme aus dieser Steuer; sie sind überdies befugt, für eigene Rechnung Zuschläge zu erheben. In Bayern besteht teilweise das bayerische Erb- schastssteuergesetz fort, insofern es nämlich auch Anfälle an Eltern und Voreltern unter 10 000 M. heranzieht, und zwar werden Anfülle an Eltern (die zum Teil allerdings auch nach bayerischem Recht steuerfrei sind) mit vier Prozent, solche an Großeltern und son- stige Voreltern mit sechs Prozent besteuert. Iv. Die Zölle". So lange in Deutschland jeder Staat sich von den anderen durch 1415 Zollschranken abschloß, waren Handel und Verkehr in ihrer Entwick- lung allenthalben gehemmt. Es war daher ein weltgeschichtliches Ereignis, als mit dem Jnslebentreten des D e u t s ch e n Z 0 l l v e r - eins (welchem sämtliche Staaten des jetzigen Reichs mit Ausnahme von Mecklenburg, Holstein und den Hansastädten beitraten) alle Schlagbäume sich für einen fortan von Binnenzöllen freien Verkehr öffneten. Der Zollverein führte die wirtschaftliche Einigung Deutsch- lands herbei, welche die Vorstufe und Vorbedingung bildete für die in dem Deutschen Reiche sich erfüllende politische Einigung. Das Deutsche Reich bildet nach der Reichsversassung ein Zoll- 1416 und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze. Binnenzölle dürfen nicht mehr erhoben werden und die Erhebung sogenannter Uebergangsab gaben (s. Nr. 1405) ist nur noch insoweit statthaft, als in einem Bundesstaate inländische Erzeugnisse der betreffenden Art einer inneren Steuer unterliegen. Solche Ueber- gangsabgaben kommen nur noch für Bier und Fleisch vor. Dem ° Das sind in Bayern die Rentämter. ° Die Zölle sind die ergiebigste Einnahmequelle des Reichs. Für das Rechnungsjahr 1909 wurden sie aus 629,6 Millionen Mark veranschlagt.
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