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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 2

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
2 b) mit der Organisation der Landesreprsentanten, e) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundstzen. 7. Sie soll am 1. September d. I. zusammentreten. 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beaus-tragt und hat uns die Arbeiten der Kommission demnchst vorzulegen. Er ernennt die Mitglieder derselben und fhrt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Ver-Hinderungsfllen einen Stellvertreter fr sich zu bestellen. Urkundlich unter unserer hchsteigenhndigen Unterschrift und beigedrucktem kniglichen Jnsiegel. So geschehen Wien, den 22. Mai 1815. Friedrich Wilhelm. C. Fürst Hardenberg. 2. Die Verfassung des Deutschen Bundes. 1815. Quelle: Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815. Fundort: Fr. Frster a. a. . Bd. 3. S. 600608. Art. 1. Die souvernen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschlu Ihrer Majestten des Kaisers von Osterreich und der Könige von Preußen, von Dnemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen beide fr ihre gesamten vormals zum Deutschen Reich ge-hrigen Besitzungen, der König von Dnemark fr Holstein, der König der Nieder-lande fr das Groherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem bestndigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heien soll. Art. 2. Der Zweck desselben ist: Erhaltung der ueren und inneren Sicher-heit Deutschlands und der Unabhngigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-Versammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmchtigten teils einzelne, teils Gesamtstimmen folgendermaen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen: 1. Osterreich 1, 2. Preußen 1, 3. Bayern 1, 4. Sachsen 1, 5. Hannover 1, 6. Wrttemberg 1, 7. Baden 1, 8. Kurhessen 1, 9. Groherzogtum Hessen 1, 10. Dnemark wegen Holstein 1, 11. Niederlande wegen des Gro-Herzogtums Luxemburg 1, 12. die groherzoglich und herzoglich schsischen Huserl, 13. Braunschweig und Nassau 1, 14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1, 15. Holstein/) Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1, 16. Hohenzollern, Lichtenstein, Reu, Schaumburg-Lippe und Waldeck 1, 17. die freien Städte Lbeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme. Zusammen 17 Stimmen. Art. 5. Osterreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz..... Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abnderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinntzige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rcksicht auf die x) Gemeint sind die im Holsteinischen gelegenen Besitzungen Oldenburgs.

2. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 3

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
3 Verschiedenheit der Gre der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist: Osterreich erhlt 4 Stimmen, Preußen 4, Sachsen 4, Bayern 4, Hannover 4, Wrttemberg 4, Baden 3, Kurhessen 3, Gro-Herzogtum Hessen 3, Holstein 3, Luxemburg 3, Braunschweig 2, Mecklenburg-Schwerin 2, Nassau 2, Sachsen-Weimar 1, Sachsen-Gotha 1, Sachsen-Koburg 1, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Hildburghausen 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Olden-brg 1, Anhalt-Dessau 1, Anhalt-Bernburg 1, Auhalt-Ctheu 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Hohenzollern-Hechingen 1, Lichtenstein 1, Hohenzollern-Sigmaringen 1, Waldeck 1, Reu ltere Linie 1, Reu jngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lbeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1, Hamburg 1 Stimme. Zusammen 69 Stimmen. Art. 9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt a. M. Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantieren sich gegenseitig ihre smtlichen unter dem Bunde begriffenen Be-sitzungen. Bei einmal erklrtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unter-Handlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schlieen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bndnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wren. Die Bundes-glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu be-kriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschu zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte und dem-nach eine richterliche Entscheidung notwendig wrde, solche durch eine wohl-geordnete Austrgalinstanz^) zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Teile sich sofort zu unterwerfen haben. ' Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine landesstndische Verfassung statt-finden..... 3. Die Heilige Allianz. 26. September 1815. Quelle: Die Stiftuichsurkunde vom 14./26. September 1815 (Franzsisch). bersetzung: Fr. Frster a. a. O. d. 3. @. 13481350. Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestten der Kaiser von Osterreich, der König von Preußen und der Kaiser von Rußland, die infolge der groen Ereignisse, welche den Lauf der drei letzten Jahre in Europa bezeichnet haben, und vornehmlich der Wohltaten, die es der gttlichen Vorsehung gefallen hat, der die Staaten zu verbreiten, deren Regierungen ihr Zutrauen und ihre Hoffnung allein auf sie gesetzt, die innige berzeugung erlangt haben, da es notwendig ist, den von den Mchten in ihren wechselseitigen Ver- Der Bund stand also an Bedeutung insofern noch hinter dem alten Reich zurck, als ihm ein hchstes Gericht das brigens in Aussicht genommen war fehlte; es hatte bei einem Verfahren sein Bewenden, nach dem der Bundestag bei Streitigkeiten unter Bundesgenossen den obersten Gerichtshof eines unbeteiligten Bundesstaates damit beauftragen konnte, die Sache zum Austrage daher Austrgalgericht zu bringen. 1*

3. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 67

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
67 gezeigt, da er von seiner Regierung befehligt sei, zur Wahrung der Kondominats-rechte Preuens die nicht von sterreichischen Truppen besetzten Teile Holsteins zu besetzen. Der Kaiserliche Statthalter hat gegen dieses Verfahren Protest erhoben und die ihm unterstellten kaiserlichen Truppen bei Altona konzentriert. Ungeachtet dieser feierlichen Einsprache... haben die preuischen Truppen die Grenze Holsteins berschritten und sich der das ganze Land verbreitet. . . . Die Kaiserliche Regierung mu dies Vorgehen als einen Bruch der Gasteiner bereinkunft bezeichnen..... Freiherr von Manteuffel hat seitdem erklrt, er sei gentigt, die Regierungs-gemalt auch in Holstein an sich zu nehmen: hierin liegt eine Verletzung des Wiener Friedensvertrages..... Preußen hat zum Schutze vermeintlich verletzter Rechte den Weg zur Selbst-Hilfe betreten. Es liegt demnach der im Artikel 19 der Wiener Schluakte1) vorgesehene Fall vor, und die Bundesversammlung ist berufen, der unternommenen Selbsthilfe Einhalt zu tun. Nach diesem gewaltttigen Vorgehen, bei welchem Preußen umfangreiche Rstungen zur Seite stehen, kann nur in Aufbietung aller brigen verfgbaren militrischen Krfte des Bundes eine Gewhr des Schutzes fr die innere Sicher-heit Deutschlands und die bedrohten Rechte seiner Bundesglieder gefunden werden. Die Kaiserliche Regierung erachtet die schleunige Mobilmachung smt-licher nicht zur preuischen Armee gehrigen Armeekorps des Bundes-Heeres fr notwendig..... Sie beantragt2) daher: Hohe Bundesversammlung wolle vorbehaltlich weiterer Entschlieungen den Beschlu fassen: Die Mobilmachung des I., Ii., Iii., Vii., Viii., Ix. und X. Bundes-Armeekorps anzuordnen.....3) E. Preuens Austritt aus dem Bunde. 14. Juni 1866. Quelle: Erklrung des preuischen Gesandten in der Sitzung der Bundes-Versammlung vom 14. Juni 1866. Fundort: Aegidi und Klakhold a. a. O. d. Ii. Nr. 8317. ... Nachdem das Vertrauen 'Preuens auf den Schutz, welchen der Bund jedem seiner Mitglieder verbrgt hat,, durch den Umstand tief erschttert worden war, da das mchtigste Glied des Bundes seit drei Monaten im Widerspruch mit den Bundesgesetzen zum Behufe der Selbsthilfe gegen Preußen gerstet hat,, die Berufungen der Kniglichen Regierung aber an die Wirksamkeit des Bundes, und *) Der Artikel 19 der Wiener Schluakte lautet: Wenn zwischen Bundesgliedern Ttlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgebt worden sind, so ist die Bundesversamm-lung berufen, vorlufige Maregeln zu ergreifen, wodurch, jeder Selbsthilfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt getan werde. *) Der Antrag wurde am 14. Juni mit neun gegen sechs Stimmen angenommen. *) Die ersten drei Armeekorps stellte Osterreich, die folgenden drei Preußen, dos Vii. Bayern, das Viii. Wrttemberg, Baden und Heffen-Darmstadt, das Ix. Sachsen, Kurhefsen und Nassau, das X. Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Holstein, die beiden Mecklenburg und die drei Hansestdte. 5*

4. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 77

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
77 frstentums Hessen und des Herzogtums Nassau, sowie die freie Stadt Frankfurt haben sich durch ihre Teilnahme an dem feindlichen Verhalten des ehemaligen Bundestages in offenen Kriegszustand mit Preußen versetzt. Sie haben sowohl die Neutralitt, als das von Preußen unter dem Versprechen der Garantie ihres Territorial-Bestandes ihnen wiederholt und noch in letzter Stunde angebotene Bndnis abgelehnt, haben an dem Kriege sterreichs mit Preußen ttigen Anteil genommen und die Entscheidung des Krieges der sich und ihre Lnder angerufen. Diese Entscheidung ist nach Gottes Ratschlu gegen sie ausgefallen. Die politische Notwendigkeit zwingt uns, ihnen die Regierungsgewalt, deren sie durch das siegreiche Vordringen unserer Heere entkleidet sind, nicht wieder zu bertragen. Die genannten Lnder wrden, falls sie ihre Selbstndigkeit bewahrten, ver-mge ihrer geographischen Lage bei einer feindseligen oder auch nur zweifel-haften * Stellung ihrer Regierungen der preuischen Politik und militrischen Aktion Schwierigkeiten und Hemmnisse bereiten knnen, welche weit der das Ma ihrer tatschlichen Macht und Bedeutung hinausgingen. Nicht in dem Ver-langen nach Lndererwerb, sondern in der Pflicht, unsere ererbten Staaten vor wiederkehrender Gefahr zu schtzen, der nationalen Neugestaltung Deutschlands eine breitere und festere Grundlage zu geben, liegt fr uns die Ntigung, das Knigreich Hannover, das Kurfrstentum Hessen, das Herzogtum Nassau und die freie Stadt Frankfurt auf immer mit unserer Monarchie zu vereinigen. Wohl wissen wir, da nur ein Teil der Bevlkerung jener Staaten mit uns die Uberzeugung von dieser Notwendigkeit teilt. Wir achten und ehren die Ge-fhle der Treue und Anhnglichkeit, welche die Bewohner derselben an ihre bis-herigen Frstenhuser und an ihre selbstndigen politischen Einrichtungen knpfen. Allein wir vertrauen, da die lebendige Beteiligung an der fortschreitenden Ent-Wicklung des nationalen Gemeinwesens in Verbindung mit einer schonenden Behandlung berechtigter Eigentmlichkeiten den unvermeidlichen bergang in die neue, grere Gemeinschaft erleichtern werde. Die beiden Huser des Landtages fordern wir auf, die zur beabsichtigten Vereinigung erforderliche verfassungsmige Einwilligung zu erteilen, und lassen ihnen zu diesem Behufe den beikommenden Gesetzentwurf zugehen. Gegeben Berlin den 16. August 1866. Wilhelm. 2. Quelle: Proklamation an die Einwohner des vormaligen Knigreichs Hannover vom 3. Oktober 1866.1) Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2404. Durch das Patent, welches ich heute vollzogen habe, vereinige' ich Euch, Ein-wohner des hannoverschen Landes . . ., mit meinen Untertanen, Emen Nachbarn und deutschen Brdern. Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des gemein-samen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Frstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet ihr jetzt in den Verband des Nachbar-landes, dessen Bevlkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist. ^).Die Proklamationen an die Bewohner von Kurhessen, Nassau und Frankfurt am Main wurden gleichfalls unter dem 3. Oktober erlassen. Sie stimmen mit der hierher gesetzten fast wrtlich berein.

5. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 61

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 61 - lndischen Landesteile entspringen, tritt Se. Majestt der König von Dnemark an Ihre Majestten den König von Preußen und den Kaiser von sterreich die jtlndischen Besitzungen ab, die sdlich von der Sdgrenze des Amtes Ribe liegen, nmlich das jtlndische Mgeltondern, die Insel Amrum, die jtlndischen Teile der Inseln Fhr, Sylt und Rm usw. Dagegen willigen Ihre Majestten der König von Preußen und der Kaiser von Osterreich ein, da ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der auer der Insel Aar die Gebiete umfat, die dazu dienen, die Verbindung des vorhin er-whnten Amtes Ribe mit dem brigen Jtland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jtland und Schleswig in der Gegend von Kolding zu verbessern, von dem Herzogtum Schleswig getrennt und dem Knigreich Dnemark einverleibt werde. Art. 8. Um eine gerechte Verteilung der Staatsschulden der dnischen Monarchie im Verhltnis der Bevlkerungszahl des Knigreichs und der Herzog-tmer zu erzielen und zugleich den unbersteigbaren Schwierigkeiten zu begegnen, die eine ins einzelne gehende Aufstellung der gegenseitigen Ansprche und Rechte erzeugen wrde, haben die hohen vertragschlieenden Teile den Anteil an der Staatsschuld der dnischen Monarchie, der zu Lasten der Herzogtmer gesetzt werden soll, auf die runde Summe von 29 Millionen Taler (dnischen Geldes)1) festgesetzt. Art. 12. Die Regierungen von Preußen und sterreich werden sich von den Herzogtmern die Kriegskosten zurckerstatten lassen. Art. 19. Die Untertanen, die in den durch den gegenwrtigen Vertrag ab-getretenen Gebieten heimatberechtigt sind, sollen kraft einer vorhergehenden vor einer zustndigen Behrde abgegebenen Erklrung während eines Zeitraumes von sechs Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, das volle und ganze Recht haben, ihre beweglichen Gter unter Freiheit von Zllen fortzufhren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dnischen Majestt zu begeben, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als dnischer Untertan er-halten bleibt. Ihre unbeweglichen Gter, die in dem abgetretenen Gebiete liegen, bleiben ihnen erhalten.....2). Art. 23. Um mit allen ihren Krften zur Beruhigung der Gemter bei-zutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschlieenden Teile, da kein anllich der letzten Ereignisse blogestelltes Individuum, welches Standes und welcher Stellung es auch sei, in seiner Person oder in seinem Eigentum wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder belstigt werden soll. *) 100 dnische gleich 75 preuischen Talern. z) Die Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmung seitens der preuischen und dnischen Behrden fhrte zu einem unerwnschten Ergebnis; es wurden nmlich die Nachkommen jener Nordschleswiger, die fr Dnemark sich entschieden oder optiert hatten, von Preußen nicht als preuische und von Dnemark nicht als dnische Untertanen an-erkannt. Und so bildete sich die Gruppe der staatenlosen Optantenkinder. Die hieraus ent-standenen langjhrigen Reibereien wurden durch den sogenannten Optantenvertrag vom 11. Januar 1907 beseitigt. In diesem Vertrag verpflichtete sich Preußen, den in seinem Staatsgebiet wohnenden Optantenkindern auf ihren Antrag die preuische Staats-angehrigkeit zu verleihen, während Dnemark versprach, den Optantenkindern, die nicht Preußen werden wollten, den Aufenthalt in Dnemark nicht verwehren zu wollen.

6. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 62

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
62 35. Der Vertrag von Gastein. 14. August 1865. Quelle: Das Vertragsprotokoll vom 14. August 1865. Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 9. Nr. 2011. Ihre Majestten der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen haben sich berzeugt, da das bisher bestandene Kondominium in den von Dnemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Lndern zu Un-zukmmlichkeiten fhrt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtmer gefhrden. Ihre Majestten sind deshalb zu dem Entschlsse gelangt, die ihnen aus dem Artikel 3 des erwhnten Traktats zuflieenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuben, sondern bis auf weitere Vereinbarung deren Ausbung geographisch zu teilen. Zu diesem Zwecke haben Seine Majestt der König von Preußen ihrem Prsidenten des Staatsministeriums... Otto von Bismarck-Schnhausen..., Seine Majestt der Kaiser von sterreich ihren ... auerordentlichen Gesandten... am kniglich bayerischen Hose Gustav Grafen von Blome . . ., welche nach Auswechslung ihrer in gehriger Form befundenen Vollmachten der die nach-folgenden Artikel bereingekommen find. Art. 1. Die Ausbung der von den hohen vertragschlieenden Teilen durch den Art. 3 des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam er-worbenen Rechte wird unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mchte an der Gesamtheit beider Herzogtmer in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestt den König von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestt den Kaiser von Osterreich bergehen. Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bunde die Herstellung einer deutschen Flotte in Antrag bringen und fr diese den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen. Bis zur Ausfhrung der desfallsigen Bundesbeschlsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mchte diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei der ihn von Preußen ausgebt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einfahrt Friedrichsort gegenber die ntigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens entsprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Be-sestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter preuischem Kommando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preuischen Marinetruppen und Mannschaften knnen in Kiel und Umgegend einquartiert werden. Art. 3. Die hohen kontrahierenden Teile werden in Frankfurt beantragen, Rendsburg zur deutschen Bundesfestung zu erheben..... Art. 4. Whrend der Dauer der durch Art. 1 der gegenwrtigen bereinkunft verabredeten Teilung wird die kniglich preuische Regierung zwei Militrstraen durch Holstein, die eine von Lbeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rendsburg behalten..... Art. 6. Es ist die bereinstimmende Absicht der hohen Kontrahenten, da die Herzogtmer dem Zollverein beitreten werden..... Art. 7. Preußen ist berechtigt, den anzulegenden Nord-Ostfee-Kanal je nach dem Ergebnis der von der kniglichen Regierung eingeleiteten technischen Er-

7. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 75

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 75 - Die Erwgungen, welche in jenen entscheidenden Tagen in Nikolsburg im Rate Sr. Majestt des Knigs auf die groe Frage der Krieg und Frieden bestimmend einwirkten, haben hier nur flchtig und in ihren allgemeinsten Um-rissen angedeutet werden knnen. Ihre rckhaltlose Darlegung mu der knftigen Geschichtschreibung vorbehalten bleiben. Die Entscheidung Sr. Majestt fiel fr den Frieden aus. Die Prliminarien wurden am 26. Juli unterzeichnet und die Ratifikationen am 28. ausgetauscht. Der Entschlu des Knigs wurde freudig begrt von einer Armee und einem Volke, welche mitten im Lauf eines glcklichen und ruhmreichen Krieges nicht verlernt hatten, die Segnungen des Friedens zu schtzen. 42. Der Friede zu Prag. 23. August 1866. Quelle: Der Friedensvertrag vom 23. August 1866. Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2369. Im Namen der allerheiligsten und unteilbaren Dreieinigkeit! Seine Majestt der König von Preußen und Seine Majestt der Kaiser von Osterreich, beseelt von dem Wunsche, ihren Lndern die Wohltaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 unterzeichneten Prliminarien in einen definitiven Friedensvertrag umzugestalten..... Art. 2. Behufs Ausfhrung des Art. 6 der in Nikolsburg am 26. Juli dieses Jahres abgeschlossenen Friedensprliminarien^), und nachdem Se. Majestt der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Sr. Majestt dem Könige von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'empereur, la Venetie est acquise l'italie pour lui etre remise la paix", tritt Se. Majestt der Kaiser von Osterreich dieser Erklrung auch seinerseits bei und gibt seine Zu-stimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen Knigreichs mit dem Knigreich Italien ohne andere lstige Bedingung als die Liquidierung der Schulden, die, als auf den abgetretenen Landesteilen haftend, werden anerkannt werden in bereinstimmung mit dem Vorgange des Traktats von Zrichs). Art. 4. Seine Majestt der Kaiser von Osterreich erkennt die Auflsung des bisherigen Deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Ge-staltung Deutschlands ohne Beteiligung des sterreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Se. Majestt, das engere Bundesverhltnis anzuerkennen, das Se. Majestt der König von Preußen nrdlich von der Linie des Mains begrnden wird, und erklrt sich damit einverstanden, da die" sdlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale x) Der Artikel 6 lautet: Se. Majestt der König von Preußen macht sich anheischig, die Zustimmung seines Verbndeten, Sr. Majestt des Knigs von Italien, zu den Friedensprliminarien und zu dem auf dieselben begrndeten Waffensllstand zu beschaffen, sobald das Venetianische Knigreich durch Erklrung Sr. Majestt des Kaisers der Franzosen zur Disposition Sr. Majestt des Knigs von Italien gestellt wird. (Aegidi u. Klauhold, Bd. 11, Nr. 2364.) Von 1859.

8. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 76

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 76 - Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der nheren Verstndigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale, unabhngige Existenz haben wird. Art. 5. Seine Majestt der Kaiser von sterreich bertrgt auf Se. Majestt den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogtmer Holstein und Schleswig mit der Ma-gbe, da die Bevlkerungen der nrdlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dnemark vereinigt zu werden, an Dnemark abgetreten werden sollen1). Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Majestt des Kaisers von sterreich erklrt Se. Majestt der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Ver-nderungen in Deutschland den gegenwrtigen Territorialbestand des Knigreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehlt, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die gnstige Stellung des Knigreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Majestt dem Könige von Sachsen abzuschlieenden besonderen Friedens-vertrag nher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Majestt der Kaiser von sterreich, trie von Sr. Majestt dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschlielich der Territorialvernderungen, anzuerkennen. Art. 11. Se. Majestt der Kaiser von sterreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teiles der fr Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Majestt den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preuischer Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, die Se. Majestt der Kaiser von sterreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogtmer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preuischer Taler und als quivalent der freien Verpflegung, die die preuische Armee bis zum Friedensschlsse in den von ihr okkupierten fter-reichischen Landesteilen haben wird, mit fnf Millionen preuischer Taler in Abzug gebracht werden, so da nur 20 Millionen preuischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hlfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Rati-fikationen des gegenwrtigen Vertrages, die zweite Hlfte drei Wochen spter zu Oppeln bar berichtigt werden2). 43. Die Vereinigung der neuerworbenen Lnder mit der preuischen Monarchie. 1866. 1. Quelle: Knigliche Botschaft vom 16. August 1866, betreffend die Vereinigung des Knigreichs Hannover, des Kurfrstentums Hessen, des Herzogtums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preu- ifchen Monarchie. ^unbort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Ssb. 11. Nr. 2387. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., tun kund und fgen hiermit zu wissen: Die Regierungen des Knigreichs Hannover, des Kur- *) Diese Abmachung ist in Rcksicht auf die Wnsche Napoleons getroffen. Der Artikel wurde im Jahre 1878 auf Grund einer mit Osterreich getroffenen Vereinbarung aus-gehoben. *) Der Vertrag hat 14 Artikel.

9. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 79

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 79 - ihrer bezglichen Lnder und verpflichten sich, im Fall eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfgung zu stellen. Art. 2. Se. Majestt der König von, Bayern bertrgt fr diesen Fall den Oberbefehl der seine Truppen Sr. Majestt dem Könige von Preußen. Art. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich, diesen Vertrag vorerst geheim zu halten. Art. 4. Die Ratifikation des vorstehenden Vertrages erfolgt gleichzeitig mit der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedensvertrages, also bis sptestens zum 3. kommenden Monats. Zu Urkund dessen haben die .. . Bevollmchtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Berlin den 22. August 1866. 45. Die Grndung des Norddeutschen Bundes. 1866. Quelle: Bndnisvertrag zwischen Preußen und den meisten norddeutschen Staaten vom 18. August 1866. Fundort: Aegidi und Kl au hold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2378. Anlage. Um der auf Grundlage der preuischen identischen Noten vom 16. Juni 18661) ins Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklen-burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg usw. einen ver-tragsmigen Ausdruck zu geben, haben die verbndeten Staaten den Abschlu eines Bndnisvertrages beschlossen und zu diesem Zweck mit Vollmacht versehend) ____, welche der nachstehende Artikel bereingekommen sind: Art. 1. Die Regierungen von . . . schlieen ein Offensiv- und Defensiv-bndnis zur Erhaltung der Unabhngigkeit und Integritt, sowie der inneren und ueren Sicherheit ihrer Staaten und treten sofort zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bndnis garantieren. Art. 2. Die Zwecke des Bndnisses sollen defensiv durch eine Bundes--Verfassung auf der Basis der preuischen Grundzge vom 10. Juni 18663) sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments*). x) Diese gleichlautenden Noten vom 16. Juni 1866 waren gerichtet an die beiden Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, die drei schsischen Herzogtmer, Braunschweig, Anhalt, die beiden Reu, die beiden Schwarzburg, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe und die drei Hansestdte und enthielten die Aufforderung, mit Preußen ein Bndnis zu schlieen im Sinne des Verfassungsentwurfes vom 10. Juni 1866. Nur Sachsen-Meiningen und Reu ltere Linie lehnten diese Einladung ab. Der vorliegende Bndnisvertrag wurde von den meisten Staaten am 18. August 1866 unterschrieben. Man beschrnkte sich darauf, die Voraussetzungen und Zusicherungen der Note vom 16. Juni 1866 in die vertragsmige Form zu erheben. z) Es folgen die Namen der von den einzelnen Regierungen bevollmchtigten Staats-mnner. ') Vgl. Nr. 36. C. *) Dies Parlament, der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes, trat am 24. Februar 1867 zusammen; am 4. Mrz legte Bismarck den von ihm in seinen Grund-zgen selbst aufgestellten Verfassungsentwurf vor (vgl. Nr. 46); am 17. April ward die neue Bundesverfassung erlassen.

10. Die neue und neueste Zeit von 1648 bis jetzt - S. 230

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
230 einen Frstentag in Frankfnrt, der nach knrzer Beratung eine neue Verfassung fr Deutschland genehmigte. In dem Direktorium von sechs Mitgliedern sollte Preußen nur eine Stimme haben, in dem Plenum von 65 Stimmen wie sterreich nur 4, dagegen die vier anderen Knigreiche nebst Baden 25, die 26 kleinen Staaten zusammen 32 Stimmen. Bei solcher Verteilung der Stimmen glaubte man Preußen bei jedem wichtigen Anla berstimmen zu knnen, zumal da ihm ein Wiberspruchs-recht nicht zugestanden wurde. Aber König Wilhelm folgte der spten Einladung zu diesem Frstentage nicht. Vergeblich beantragte er eine Abnderung der Verfassung, und so blieb der Versuch sterreichs zu einer neuen Einigung Deutschlands erfolglos. Auffallend erschien es, da Preußen unmittelbar daraus sterreich zu einem Bndnis vermochte, um gemeinschaftlich die wieder brennend gewordene schleswig-holsteinische Frage zum endlichen Abschlu zu bringen. 1>) Der dnische Krieg 1864 Am 15. November 1863 starb pltzlich der König Friedrich Vii. von Dnemark, und mit ihm erlosch der Mannesstamm der kniglichen Linie. Setzt schien der Augenblick gekommen, wo Schleswig-Holstein von Dnemark losgelst werden konnte. Aber Friedrichs Vii. Nachfolger, Christian Ix. (stehe S. 221), machte gleich nach dem Antritt seiner Regierung Schleswig zu einer dnischen Provinz und verletzte dadurch die fr Schleswig gltige Erbfolgeordnung. Der deutsche Bund, der das Londoner Protokoll nicht unterzeichnet hatte, und dem es allein um die Erbfolgefrage zu thun war, trat sosort fr die Herzogtmer ein: schsische und hannoversche Truppen besetzten bereits im Dezember 1863 Holstein. Die Dnen zogen sich hinter die Eiber zurck, und der Prinz Frtebrtch aus der Linie Schleswig-Holstein-Augustenburg wrbe als Herzog Friedrich Viii. ausgerufen. Dieser nahm die Wahl an, obgleich die augusteuburgischeu Thronansprche schon im Jahre 1852 mit Gelb abgefunben worben waren. Nun aber beschlossen Preußen und sterreich, die Geltenbmachnng der Bunbesrechte in Bezug auf Schleswig-Holstein in ihre Hand zu nehmen," und am 16. Januar 1864 stellten sie an das baltische Kabinett die entschlossene Forbernng, die Einverleibung Schleswigs in den bnischen Staat binnen 48 Stunben zurckzunehmen, wibrigensalls sie den Krieg erklrten. Dnemark, aus auswrtigen Bei-stanb rechnenb, nahm letzteren an, und so rckte benn am 1. Februar das bereinigte Heer von sterreichern und Preußen unter der Oberfhrung des preuischen Felbmarschalls v. Wrangel der die Eiber nach Schles-
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