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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 3

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
3 Altmühl in die Donau. Das abgeschnittene Land war den Römern steuerpflichtig und wurde deshalb Zehentland (agri decumates) genannt." 2. Die Völkerstämme Germaniens. Die Germanen zerfielen ursprünglich in folgende Stämme: 1) Die Jstävonen (Westländer) von Mainz bis zur Assel: Usipeter, Tencterer, Sigambrer, Marsen, Bructerer. 2) Die Jngävonen (Küstenbewohner) an den Küsten der Nordsee vom Rheindelta bis nach Jütland: Bataver, Friesen, Amsivarier, Chauken, Saxonen. 3) Die Hermionen (die in der Mitte Wohnenden) südlich und östlich von den Jngävonen und Jstävonen: Cherusker an der Weser, Chatten (Fulda, Werra, Rhein). 4) Die suevischen Germanen im Osten bis zur Weichsel und Karpathen, im Süden bis zur Donau: Hermunduren, Markomannen, Quaden, Semnonen, Langobarden, Burgundionen, Gothonen. 58 Die Cherusker reiben sich in dem Kampf mit den Chatten, diese im Kampfe mit den Hermunduren wegen der Solen an der Werra fast ganz auf. Die übriggebliebenen Cherusker vereinigen sich mit den von Norden her erobernd vordringenden Sachsen, während die Reste der Hermunduren in dem Stamme der Thüringer verschwinden. Um 200 bilden sich neue Stammesnamen: 1) Die Goten (Ost- und Westgoten), zuerst an der Weichselmündung wohnend, dann an den Küsten des schwarzen Meeres; 2) die Thüringer, nördlich bis über den Harz, östlich bis an die Saale, südlich bis zur Donau; 3) die Sachsen, in der norddeutschen Tiefebene östlich bis zur Elbe, westlich bis fast an den Rhein; 4) die Friesen, an der Nordsee, von der Wesermündung bis zum Zuydersee; 5) die Franken, vom Niederrhein westwärts bis an das Meer; 6) die Burg und en, südlich von den Franken; 7) die Alemannen, zwischen Schwarzwald und Wasgenwald. B. Die Völkerwanderung. In der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. ziehen die Goten von der Ostsee und der untern Weichsel nach Süden, um zur Donau zu gelangen. Sie können die kriegerischen mittel- und süddeutschen Stämme nicht durchbrechen und wenden sich deshalb, dem Laufe der Oder und der Weichsel aufwärts folgend, an den Karpathen hin dem pontifchensüd-osten (der Gegend des schwarzen Meeres) zu. Bei ihrem Zuge werden viele deutsche Völkerschaften nach Westen gedrängt, wo sie mit den Römern zusammenstoßen. Die Chatten an der Donau, die Mario- 1*

2. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 15

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
15 berand (= manteltragend) sprengt er dem wilden Heere auf einem achtfüßigen Rosse voran. Im Mecklenburgischen war es Sitte, einen Ährenhaufen unabgemäht auf dem Felde stehen zu lassen. Die Meier schürzten ihn oben zusammen, traten mit abgezogenen Hüten und ausgerichteten Sensen um den Hausen herum und riefen: »Wode, hale dinem rosse nu voder, Nu distel unde dorn, Tom andern jar beter kom!« Dieselbe Sitte bestand im Schaumburgischen. Wodan wohnt in der hohen Himmelswohnung. Von da sieht er alles und weiß, was geschieht. Sein Abzeichen ist der Speer. Zu ihm flehen die Krieger um Sieg. Zu ihm kommen die im Kampfe gefallenen Helden. An Wodan erinnern Ortsnamen: Gutenswegen bei Magdeburg. Godesberg bei Bonn, der Wuodenisberg im Hessischen (unweit der heiligen Eiche, die Bonisacius fällte). Wodans Tag war der Mittwoch (niederdeutsch Gudensdag, engl. Wednesday). Dem obersten aller Götter trat der starke Donar oder Thor, sein Sohn, zur Seite. Sein Zeichen war der Hammer (Donnerkeil) oder die Keule. Donar erregt die Gewitter,, er ist der Gott der menschlichen Ordnung. Durch den Hammerwurf sicherte man sich den Erwerb. Donar fährt auf einem mit Böcken bespannten Wagen, wahrscheinlich wurden ihm Ziegen und Böcke als Opfer dargebracht. Sein heiliger Tag war der Donnerstag. Auch an Donar erinnern Ortsnamen: Donnerschwee bei Oldenburg, der Donnersberg an der Diemel, Donnerstedt im Amte Thedinghausen. 723 fällte Bonisacius die Eiche des Donar bei Gäsmere — Geismar. — Der dritte der Hauptgötter war Ziu oder Saxnot. der Kriegsgott, Ihm war das Schwert heilig. Aus dem Dienste des Schwertgottes rührt auch das Schwert im sächsischen Wappen her, sowie der Gebrauch der deutschen Könige, sich das Schwert durch den Herzog von Sachsen vortragen zu lassen. Neben die genannten drei Hauptgottheiten traten eine Menge von niedern Göttern, der Lichtgott Balder, die Göttinnen Nerthus (Her-thus ober Hertha), Frigga (Wodans Gemahlin) und Freia (Freitag), Wasser- und Waldgeister, Zwerge, Kobolde und Riesen. Letztere vertreten die wilden und verheerenden Naturkräfte: Stürme, Feuer, Blitz, Waldströme. Nebel. Reif, Hagel, Schnee, Eis, Bergstürze u. s. w. Die Spuren des alten Götterdienstes finden sich zahlreich in den deutschen Volksmärchen wieder (Dornröschen, der Reiche und der Arme,

3. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 31

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
31 verloren aber ihr Ansehen in der Volksgemeinde, da sie nun zu den Liten oder Hörigen gezählt wurden. Auch das Wergeld für solche Leute sank auf die Hälfte des Betrages für einen Freien herab (100 Solidi). Neben oder doch nicht viel unter den Hörigen standen die Knechte. Sie dienten als Handwerker und landwirtschaftliche Arbeiter auf dem Hofe eines reichen Freien, genossen oft wegen treuer Dienste eine freundliche Behandlung, konnten indes auch wie das Vieh verkauft werden. Alle Freien, sowohl die reichen als auch die ärmeren, waren zum Kriegs-Heerdienste verpflichtet (Heerbann). Viele entzogen sich indes dieser Pflicht, indem sie in das Gefolge eines großen Vasallen eintraten. Dieser pflegte besser für seine Leute zu sorgen, als sie selbst es konnten, wenn's zum Kriege kam (Waffen, Nahrungsmittel, Schutz). Daher tritt der Heerbann mehr und mehr gegen das Heer zurück, das der König aus den Gefolgsmannfchaften seiner großen Lehnsleute bildet. Häufig führte ein vornehmer Beamter im Aufträge des Herrschers den Oberbefehl, unter ihm standen Herzöge und Grafen. Die Haupt-stärke des Heeres bildete immer das Fußvolk, letzteres roar nach uralter Weise so geordnet, daß die Dorfgemeinfchaften wie früher die Sippschaften (Verwandten) zusammenstanden und so die Abteilungen bildeten. Als Angriffswaffen dienten das Beil (Streitaxt), der kurze an der Spitze mit Widerhaken versehene Speer, ein messerartiges kurzes Schwert und die Wurfkeule. Schutzwaffen waren der Helm, die aus Eisenringen geflochtene Brünne, Beinschienen und Schilde. Einen Panzer hatten die wenigsten, viele nicht einmal Helm und Bein- schienen. An der Spitze der Krieger schritt der Bannerträger. Das Heer lagerte unter Zelten, um das ganze Lager zog sich ein Ring, der durch die Gepäckwagen gebildet wurde. Die Schlachtaufstellung bildete die Form eines großen Dreiecks. Die große Mehrheit des Frankenvolkes führte das Leben der Bauern. Das Gehöft wurde von einem Holzgatter umschlossen. Das^^ns-Hauptgebäude, der hölzerne Saalbau, stand abgesondert von den Wirt- roei?e-schastsgebäuden. In vornehmen Häusern verdeckte man Fenster und Wände mit Teppichen; um den Tisch (Beute genannt) standen mit Decken belegte Bänke, über den Tisch ward ein Laken gebreitet. Vor dem Essen, das in Schüsseln ans Edelmetall und Holz aufgetragen wurde, mußten die Hände gewaschen werden, da man mit denselben die Speise zum Munde führte, flüssige Speisen schöpfte man mit ausgehöhlten Brotstücken aus der Schüssel. Gabeln kannte man damals

4. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 54

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
54 größte Aufmerksamkeit zu. Seine Absicht war, durch eigenes Beispiel sowohl wie durch Verordnungen Ackerbau und Viehzucht zu heben. Zu dem Zwecke erließ er 812 das berühmte Kapitular De villis im-perialibus, d. i. Verordnung über die Bewirtschaftung der Kammergüter. „Der große Kaiser gliederte die Königsgüter in Haupt- und Nebenhöfe und ordnete zum Mittelpunkte mehrerer Güterkomplexe je eine Pfalz. Die Nebenhöfe, welche teils von dort sitzenden Unfreien oder von Kolonen und abhängigen Freien, teils unmittelbar auf Rechnung der Herrschaft bewirtschaftet wurden, standen in dienendem Verhältnisse zu je einem Haupthofe. Vom Haupthofe aus wurde durch den Amtmann und seine Gehilfen, die Meier, der Gutsbezirk mit den Nebenhöfen geleitet und die nötigen Anordnungen für Saat- und Erntearbeit getroffen. Je nach der Art und Lage der den einzelnen Höfen zugehörigen Ländereien konnte jetzt das eine oder andere Produkt auf den Äckern erzielt werden, während man in kleineren Wirtschaften von jedem Boden jede nötige Frucht verlangen mußte. Die Überschüsse der auf den Neben- und Haupthöfen gewonnenen Erzeugnisse lieferten die Amtleute in der Regel an die Pfalzen ab. An diesen Sammelpunkten entstanden naturgemäß Märkte, wie bei der Pfalz Frankfurt a. M. Ein königlicher Hof, eine Domäne, war mit Gebäuden, Gerätschaften und Vorräten vollauf versehen. Die noch keineswegs allgemein gebräuchlichen Steinbauten fanden sich hier, und wenigstens das Herrenhaus war aus Steinen aufgeführt, während die Hütten für die auf dem Hofe dienstbaren Unfreien aus Holz gezimmert waren. Frauengemächer, in welchen Mägde spannen, webten und färbten, waren z. B. in Asnapium elf vorhanden, wie auch ein Keller unter dem Hause, in welchem man Wein u.dgl. barg. Ein Zaun umschloß alle jene Baulichkeiten samt der Stallung, der Küche, dem Backhause, den Speichern und Scheunen. Einlaß in den Hof gemährte ein steinernes Thor mit söllerartigem Überbau. In besonders abgegrenztem Garten zog man Obstbäume. Gewebe, Betten, Polster, eisernes, ehernes und hölzernes Gerät durften auf keinem Königsgute fehlen." (E. Blume, Quellensätze.) Im einzelnen bestimmt Karl in seinem Kapitular von 812 etwa folgendes: Die königlichen Güter sollen nur ihm allein dienen, nicht andern Leuten. Das Gesinde soll gut gehalten und von den Amtleuten nicht

5. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 37

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
37 alles herrenlose Land, besonders die nicht zum Besitz des Dorfes gehörenden Wälder und die Wasserstraßen zu. Von dem übrigen Besitztum empfing der Herrscher seinen Anteil ebenso wie seine Volksgenossen. Infolgedessen ward er der reichste Großgrundbesitzer. Er erteilte indes den Anwohnern der öffentlichen Wälder wohl das Recht zu roden und vergab auch sonst von seinem Eigen an seine Freunde. Dergestalt erworbene Ländereien schieden aus dem Verbände der Markgenossenschaft und bildeten in Verbindung mit dem Privateigentum den Anfang der großen Güter, die ihren Besitzer für einen bedeutenden Teil derselben von dem Zwange der Dorfgemeinde befreiten. Jemehr aber die Güter an Zahl und Größe zunahmen, desto mehr ging der Besitz der freien Bauern zurück. Der Grund für diese Erscheinung lag zunächst darin, daß den Landmann mancherlei öffentliche Pflichten beschwerten, die ihn an der regelmäßigen und sorgfältigen Feldarbeit hinderten. Er mußte gegen wilde Tiere und Räuber kämpfen, im Herren-(Fron-)dienste an der Herstellung öffentlicher Wege und Brücken arbeiten, dem Aufgebot des Königs zum Kriege wie zum Gerichte (Dinge) folgen u. s. w. Übertrat er die Gesetze, so waren Geldbußen die nächste Folge, und erfreute er sich einer zahlreichen Familie, so zerfiel das Erbe bei seinem Tode in viele kleine Teile. Schlimmer aber als alle diese Hindernisse einer gedeihlichen Entwicklung des Bauernstandes war die Zuchtlosigkeit der Großen. Was die vielen Kriege der Franken mit äußern und innern Feinden dem Landmann noch übrig gelassen hatten, das verwüstete der Übermut der hohen Herren und ihrer Krieger oft mitten im Frieden. Da konnte es denn nicht ausbleiben, daß eine Menge freier Bauern schließlich ohne Besitztum war, und daß viele im Drange der Not ihr Gut und Eigen einem mächtigen Herrn als Geschenk Übergaben und es dann als Zinsleute und Hörige von diesem pachtweise, meistens auf fünf Jahre, zurückempfingen. Trotz all' dieser Übelstände, deren schlimmster die Vermehrung der großen Guter und die Verminderung der kleinen Höfe war, blühte die Landwirtschaft auf. Sie empfing besondere Förderung durch die Großgrundbesitzer und die Klöster, die sich die Pflege des Obst- und Weinbaues, der Vieh- und Bienenzucht, der Forstwirtschaft u. s. w. eifrig angelegen sein ließen. Während der Großgrundbesitz mehr von den tieferen Waldgebirgen ausging, breiteten sich die Niederlassungen der Bauern von den breiten

6. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 51

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
51 übertragen. 2) Die Heerespflicht wird nach dem Besitzstand geregelt: „Jeder freie Mann, der vier bebaute Hufen an Eigenem oder als eines andern Lehen hat, rüste sich selbst aus und ziehe in eigener Person wider den Feind, sei es mit seinem Gefolgsherrn, wenn dieser auszieht, oder mit seinem Grafen." Wer nur drei oder noch weniger Hufen hatte, dem sollten andere in gleicher Lage zugesellt werden, damit sie gemeinsam von je vier Hufen einen Mann zum Dienste ausrüsten könnten. Die Ausrüstung sollte für die ärmeren Wehrpflichtigen nur aus Schild, Lanze, Bogen und zwölf Pfeilen bestehen, erst die Besitzer von 12 Hufen dursten eine Brünne (Panzer) und die noch Wohlhabenderen auch einen Helm haben. Wer das Aufgebot versäumte oder nicht zur Unterstützung seiner Genossen beitrug, mußte 60 Solidi*) bezahle«; auf Fahnenflucht im Kriege stand Todesstrafe und Einziehung der Güter des Schuldigen. Auf diese Weise suchte Karl es zu erreichen, daß der Ackerwirtschaft durch einen Krieg nicht alle Arbeiter entzogen würden; daß es ferner nicht mehr von der Laune der Großen abhinge, einige Freie fortwährend mit Kriegslast zu beschweren und dadurch zur Armut oder zur Hingabe ihrer Freiheit zu verurteilen, während andere unbehelligt zu Hause blieben, und daß endlich die Kosten der Ausrüstung verringert und auf das durchaus notwendige Maß beschränkt würden. Eine nicht weniger drückende Last als der Heerbann war die Verpflichtung jedes freien Mannes, zu jedem Gerichtstage auf der Mal-(Gerichts-) Stätte zu erscheinen und den Umstand (das umgebende Volk) zu bilden. Karl setzte fest, daß in jedem Jahre nur drei „ungebotene Dinge" (ein für allemal bestimmte Gerichtstage) vorn Grasen im Beisein der Schultheißen (Vorsteher der Hundertschaften, kleinerer Teile des Gaues) gehalten werden sollten. Hierzu mußten alle Freien der Hundertschaft erscheinen. Außer den „echten" oder „ungebotenen Dingen" konnte der Gras als Vorsteher des Gerichtes für besondere Fälle noch sogenannte „gebotene Dinge" ansetzen. Zu diesen erschienen aber nur die Richter und die Parteien mit ihren Zeugen. Zu Richtern bestimmte Karl sieben Schöffen. Wurde ein Urteil „gescholten", d. h. als ungesetzlich angesehen, so mußte eine neue Verhandlung stattfinden; eine Berichtigung der Erkenntnisse des Grafengerichtes erfolgte durch das Obergericht des Pfalzgrafen. Über Friedensstörer, Meineidige, Ge-richts-v erfahren. *) 1 Solidus — 51,19 bis 56,91

7. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 87

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
87 ,Den ersten Heerschild führt der König; den zweiten die geistlichen Fürsten, Erzbischöfe, Bischöfe, Fürstäbte; den dritten die weltlichen Fürsten, Herzöge. Markgrafen, Landgrafen; den vierten die Lehnsleute der Herzöge, die Grafen und die ihnen, ohne ein wirkliches Grafenamt, rechtlich gleichgestellten sogenannten Freiherren oder Bannerherren, wahrscheinlich solche, die im Kriege ein Banner führten, nicht aber gleich den Grafen auch Richter im Gau waren; den fünften die Lehnsleute der vorigen, die sogenannten Gemein-, Semper- oder Schöffenbarfreien, aus denen die Schöffen genommen werden (wohl die größeren freien Grundbesitzer); den sechsten die einfachen Ministerialen, welche Ritter sind; von dem siebenten sagt die Glosse zum »Sachsenspiegel«, »man wisse nicht recht, wer dazu gehöre« (man rechnete dahin wohl die kleineren freien Grundbesitzer.)' Lehnsmann oder Vasall zu sein galt für ehrenvoller als der Stand des freien Bauern. Nur in den Urkantonen der Schweiz, im westlichen Holstein (Dith-marsen) und in Westfalen haben sich freie Bauerngemeinden erhalten können. ,Wer Lehensgutes begehrte, erbot sich dem Herrn zum Manne. Der Herr empfing die Mannschaft, indem er die gefalteten Hände des Lehnsmannes (Vasallen) zwischen seine Hände nahm und ihn küßte. Die symbolische Handlung des Mannes hieß Hulde thun. An sie schloß sich das Huldeschwören. Der Vasall sagte eidlich zu, »daß er seinem Herrn so treu und hold sein werde, wie von Rechts wegen der Mann seinem Herrn solle, solange er sein Mann sein und sein Gut haben wolle.« Darauf erfolgte die Belehnung, gleichfalls in symbolischer Form. Grafschaft und Herzogtum verlieh der König, indem er dem Geliehenen die Fahnenlanze in die Hand gab, geistliches Fürstentum mit Überreichung des Scepters. Gewöhnliches Lehnsgut that der Herr aus, indem er eine Mütze, einen Handschuh, Ring, Zweig oder dgl. darbot (Lehnsinvestitur). Das Mannenverhältnis, sowie der Lehensempfang verpflichteten zu Treue, Gehorsam. Ehrerbietung gegen den Herrn, zu Heerfolge und Dienst im Lehensgerichte. Andererseits hatte der Herr den Vasallen zu schützen wie einen gesippten (verwandten) Mann/ Verliehen wurden Länder, Fürstentümer, öffentliche Ämter, Grundbesitz und abhängige Leute, Zins und Zehnten u. s. w. Abteien wurden oft an weltliche Herren verliehen. Der große Reichtum der Stifter und Klöster ermöglichte es Bischöfen und Äbten, selbst die höchstgestellten Fürsten zu ihren Lehensleuten zu machen. (E. Blume.)

8. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 126

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
126 seines Standes, der Vornehme einen Jagdhund, der Ministeriale einen Sattel, der Bauer ein Pflugrad, öffentlich tragen mußte. — Buße und Wehrgeld kamen nur noch in dem Falle zur Anwendung, daß keine absichtliche Verletzung oder Tötung vorlag. — Wer sich gegen die allgemeine Rechts- oder Gerichtsordnung verging, zahlte dem Richter eine Geldstrafe, das Gewette." fwmsn (Formeln für Verbannung und Verfemung sowie für Hinrichtungen: „Des urteilen und ächten wir dich und nehmen dich von uns aus allen rechten und fetzen dich in alles unrecht, und wir teilen deine Wirtin [t£l)efrau] zu einer wißenhaften witewen und deine finber zu ehehaften Waisen, deine lehen dem Herren, von dem sie rühren, bein erb und eigen deinen finbern, dein leib und fleisch den tieren in den Wäldern, den vögeln in den lüften, den fischen in den wogen; wir erlauben dich auch männiglich allen straßen, und wo ein ieglich man frib und geleit hat, soltu keines haben und weisen dich in die vier straßen der weit." Oder: „der scharfrichter soll ihn führen auf freien platz, da am meisten Volk ist, und mit dem schwerte seinen leib in zwei stück schlagen, daß der leib das größte und der köpf das kleinste teil bleibe; [ist einer zum strick verurteilt:] soll ihn führen bei einen grünen bäum, da soll er ihn anknüpfen mit seinem besten hals, daß. der wind under und über ihn zusammenschlägt; auch soll ihn der tag und die sonne anscheinen drei tage, alsdann soll er abgelöst und begraben werden.") firecjurig Die Vollstreckung des Urteils scheint ursprünglich in den Händen Urteils ^ Gemeinde oder des Klägers gelegen zu haben, schon früh wurden indes bestimmte Leute mit diesem Amte betraut. Scherge und Gerichts- oder Fronbote waren in der ältesten Zeit angesehene Leute. (Namen derselben: Henker, Nachrichter. Scharfrichter, Stöcker, Meister. Angstmann.) Später trennte man das Amt des Henkers von demjenigen des Gerichtsboten. Die Henker wurden aus dem Stande der unfreien Leute genommen und ihr Gewerbe sank in Verachtung. „Jede Strafe, die der Henker vollzog, verunehrte, jede Berührung von feiner Hand beschimpfte. Man mied seinen Umgang, bei der Austeilung des Abendmahls mußte er es zu allerletzt nehmen. Nur in Notfällen,, wenn der Scharfrichter mangelte oder nicht allein fertig werden konnte, trat die Verbindlichkeit der Gemeinde (wieder) hervor, Hilfe zu leisten. An einigen Orten (z. B. in Reutlingen) wurde dem untersten Schöffen, an andern (z. B. in fränkischen Gegenden) dem jüngsten Ehemanne

9. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 92

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
92 3m Gegensatze zu der Erziehung der Knaben erteilte man dem Mädchen Unterricht im Schreiben und Lesen, einige Mädchen haben sogar Sprachen gelernt (Französisch. Latein). Auch in der Musik mußten sich die Mädchen üben: zum Saitenspiel (Leier. Harfe. Fiedel) ertönte meist Gesang. Das Ziel der weiblichen Erziehung war echte, wahre Weiblichkeit, Gottesfurcht, Tugend, Schamhaftigkeit und Bescheidenheit (die,Maße). (Vergl. die Winsbeckin, Nibelungen, Gudrun.) Städte. Zugleich mit dem Stande der Witter bildete sich derjenige der Bürger aus. Die St’eime der Entwicklung der Städte waren zum Teil von den Römern, zum Teil von den großen Herrschern aus dem karolingischen und dem sächsischen Hause gelegt worden. Sie wuchsen fröhlich empor, ohne sich einer besondern Beachtung von seiten der überwiegenden Zahl der Landbewohner zu erfreuen, bis die große Empörung der Fürsten und Geistlichen gegen Heinrich Iv. die Bedeutung der Städte ins rechte Licht rückte. Die Ausbildung des Lehnswesenv hatte aus dem Lande vielfach ganz neue Beziehungen zwischen Herrschenden und Beherrschten hervorgerufen; der König war dem Volke ferner gerückt, er thronte als Spitze des Lehnverhält-nisses über den Unterthanen, die nur mittelbar noch seine Herrscherthätigkeit empfanden. Die Zahl der Freien verminderte sich mit großer 'Schnelligkeit, da die Neigung, den Schutz eines Mächtigen durch Über-tragung des Besitztums an diesen zu erwerben, immer stärker ward. Innerhalb des Ringes aber, der die abhängigen Leute umschloß, gab es wieder eine Menge Stufen, die vom besitzlosen Knechte bis zum Fürsten hinaufführten und in den Bezeichnungen der verschiedenen Gerichte ihren treuen Spiegel fanden. Dieser Zersplitterung treten die 'Städte mit ihrem Streben nach Vereinigung aller Bürger unter eine allen zugängliche und nahestehende Obrigkeit gegenüber. Die Unter-schiebe vor dem Gesetze schwinden allmählich, dasselbe Gericht urteilt über den angesehensten wie über den geringsten Bürger ab. So sind auch alle Bewohner der Stadt ohne Ausnahme zur Verteidigung derselben verpflichtet, und jeder einzelne hat feinen Teil an Steuern zu tragen. Im Gegensatz zum Lande, das sich einzig und allein mit dem Ackerbau beschäftigt, werden die Städte zu Mittelpunkten der gewerblichen Thätigkeit und des Handels. Bei der Entwicklung dieses Zweiges wirtschaftlichen Fleißes macht sich zuerst die städtische Gerichtsbarkeit geltend, die allmählich auch die übrigen Gebiete der mensch-

10. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 128

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
128 Dunste zeugnisse der Milchwirtschaft, der Bienenzucht, des Fischfangs. Flachs. Kolonenhonf. des Obst- und Weinbaues; Lieferungen der in der Küche nö-u. s. w tigen Gerätschaften, des Hausgerätes überhaupt, Fischernetze, Tücher. Pelzwerke, fertige Kleidungsstücke, wie Schuhe. Handschuhe, Handtücher; ferner der tägliche und der Wochendienst zur Bedienung der Grundherrschaft: außerordentliche Dienste an den feierlichen Hof- und Gerichtstagen, Beherbergung und Verpflegung der Grundherren und ihrer Beamten bei ihren Amtsreisen, welches man den Dienst, die Atzung oder Atze, das Mahl, Nachtmahl. Imbiß u. dgl. nannte. Meist wurden mit der Zeit diese Naturalleistungen in Geldleistungen verwandelt. Anderer Natur sind die Frondienste (von frö = Herr), Frontage, auch Schar, Scharwerk, Scharwagen. Anger. Tagman, Achten genannt. Es gehören dazu die Tafeldienste, Botendienste, Fronpferde und Fronfuhren. Schiffsdienste, Banfronen, Jagd-, Fischerei-und Tanzfronen; die Frontänze, ursprünglich bestimmt, die Herrschaft zu unterhalten, hießen auch Pfingst- oder Diensttänze. Pflicht der Herrschaft war es, die hörigen Leute während des Frondienstes zu beköstigen und zu bekleiden. Andere Dienste sind Naturallieferungen und Dienste für die Landwirtschaft, Acker- und Felddienste: Lieferung von Dünger. Pflügen, Säen, Ernten. Hauen, Roden, Weinlesen, Zaunmachen. Den hörigen Frauen standen weibliche Arbeiten im Hause und in der Küche zu, Besorgung der Näherei. Die hörigen Dienstmägde wohnten mit den Edelfrauen im Frauenstimme r." Die tiefste Stufe nahmen die Knechte ein, die man, seitdem die siegreichen Kämpfe an der Ostgrenze Scharen von kriegsgefangenen Slaven nach Deutschland führten, Sklaven nannte. Sie faßen entweder als Eigenleute auf ausgethanem Gute oder arbeiteten als sogenannte tägliche Diener oder Tagewerker auf den Domänen. (Nach E. Blume und Götzinger). Die Lage der Unfreien war in vielen Fällen eine äußerst gedrückte, die von ihnen geforderten Dienste verwandelten sich oft aus „gemessenen", d. H. bestimmt festgesetzten, in ..ungemessene", die nach Laune und Willkür des Herrn bestimmt wurden. Kinder aus Ehen, zwischen Freien und Unfreien geschlossen, folgten regelmäßig der „ärgeren Hand", d. h. traten in den Stand der Unfreien ein. Entsetzliche Leiden brachen über diese herein, als das Reich nach dem Untergange der Hohenstaufen ohne Kaiser war. In den unaufhörlichen Fehden der kleinen
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