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1. Von 1789 - 1807 - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 I. Die französische Revolution 2. Die Philosophen der Ausklärungszeit im Kampfe gegen Staat und Kirche. a) John Locke? Jedesmal, wenn die Legislative sich gegen das Grundgesetz der Gesellschaft vergeht und, verleitet durch Ehrgeiz, Furcht, Wahn oder Bestechung, die unbeschränkte Gewalt über Leben, Freiheit und Güter des Volkes für sich oder andere zu erringen trachtet, verwirkt sie für diesen Vertrauensbruch die Gewalt, welche das Volk ihr zu gerade entgegengesetzten Zwecken übergab. Die Gewalt kehrt dann zum Volk zurück-und das Volk ist berechtigt, seine ursprüngliche Freiheit zurückzunehmen, eine neue legislative Gewalt nach seinem Gutdünken aufzustellen und dadurch für seine Erhaltung und Sicherheit zu sorgen, denn zu diesem Zweck hat es sich zur Gesellschaft zusammengetan. Und was hier vom Gesetzgeber gesagt ist, das gilt im allgemeinen auch für den obersten Träger der Exekutive. (Chapter Xix, No. 222) b) Montesquieu.' 3n einer Demokratie ist die Liebe zur Republik Liebe zur Demokratie, und Liebe zur Demokratie ist Liebe zur Gleichheit. . . . Die Liebe zur Gleichheit in der Demokratie beschränkt den (Ehrgeiz auf das einzige verlangen, auf das einzige Glück, seinem vaterlande größere Dienste zu leisten als die anderen Bürger. (F. Buch, 3. Kap.) 3n Monarchien und despotischen Staaten trachtet niemand nach der Gleichheit - ja sie kommt keinem nur entfernt in den Sinn. Zeder strebt hier, dem andern überlegen zu sein. Leute vom geringsten Stande begehren nur, sich über denselben zu erheben, um die Herren der andern zu werden. (7. Buch, 4. Kap) Da in einem freien Staate jedermann, der für geistig frei angesehen wird, sich selbst regieren soll, so müßte das Volk in seiner Gesamtheit die gesetzgebende Gewalt besitzen- da dies aber in großen Staaten unmöglich und in kleinen von vielen Nachteilen unzertrennlich ist, so muß das Volk durch Repräsentanten alles tun, was es nicht durch sich selbst tun kann. (Xi. Buch, 6. Kap) c) )ean Zacques Rousseau? Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Banden, mancher hält sich für den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie. wie haben sich diese Umwandlungen zugetragen? Ich 1 Two Treatises of Government. Dgl. Reöslob, Die Staatstheorien der französ. Nationalversammlung „von 1789, S. 50. _ . . 2 Der Geist der Gesetze. Übersetzung von Cllissen ((D. Wigand, Leipzig). 8 Contrat social. Nach der Übersetzung von Denhardt zitiert.

2. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

3. Von 1789 - 1807 - S. 13

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vas Jahr 1789 13 c) vie Antwort des Königs.1 „Wenn sie nicht gehen wollen, mögen sie bleiben. Ich will nicht, daß ein Mensch wegen meines Streites mit diesen Männern ums Leben komme." d) Brief der Königs an den Erzbischof von ctrlcs.2 Ich bin mit diesem edlen und großmütigen Schritte der beiden ersten Klassen des Staates zufrieden. Sie haben dem allgemeinen Einverständnisse, ihrem Vaterlande, ihrem Könige bedeutende Vpser gebracht— Das ©pfer ist schon, aber ich sann es nur bewundern - ich werde nie barern willigen, meine Geistlichkeit, meinen 5ldel um sein vermögen zu bringen. . .. Ich werde meine Zustimmung Dekreten verweigern, welche ihn berauben würden; dann würde mich einst das französische Volk der Ungerechtigkeit oder der Schwäche anklagen können ! Herr Erzbischof, Ihr unterwerft (Euch den Dekreten der Vorsehung; ich glaube mich denselben dadurch zu unterwerfen, daß ich mich diesem (Enthusiasmus, der alle Klassen der Gesellschaft ergriffen hat, aber der nur an meiner Seele vorüberstreift, nicht überlasse. Ich werde alles, was nur in meinen Kräften steht, aufbieten, um meinen Klerus, meinen Adel aufrecht zu erhalten. . . . wenn Gewalt mich nötigte, meine Zustimmung zu geben, dann würde ich nachgeben, aber dann würde es auch in Frankreich weder eine Monarchie noch einen Monarchen mehr geben. . . . Die Augenblicke sind ernst, ich weiß es, Herr (Erzbischof, und vom Himmel bedürfen wir hier (Erleuchtung. (Beruhet diese zu erflehen, wir werden erhört werden. Ludwig. 4. Die nationale Verteidigung. a) Aufruf des Herzogs von Braunschweig? I.i.m.m. der Kaiser und der König von Preußen haben mir den Oberbefehl über ihre an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere übertragen; ich will also den Bewohnern dieses Königreichs die Gründe angeben, welche diese beiden Fürsten zu ihren Maßregeln bestimmt haben, und die Absichten, welche sie verfolgen. Diejenigen, welche sich die Regierung in Frankreich angemaßt haben, sind . . . so weit gegangen, daß sie S. M. dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklärten und in seine Niederländischen Provinzen einfielen. S. M. der König von Preußen, mit Seiner Kaiserlichen Majestät durch ein enges Schutzbündnis vereinigt und selbst ein mächtiges Glied des Deutschen Reiches, konnte somit nicht unterlassen, Seinem Verbündeten .. . zu Hilfe zu kommen. .. 1 Bitterauf, a. a (D., S. 27. 3 Hach der Sitzung vom 4. ctuguft 1789. £. Blanc, Gesch. d. fr. Reo. Iii, S. 5. 3 Thiers, (Beschichte der französischen Revolution Ii, S. 30.

4. Von 1789 - 1807 - S. 29

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 29 Don den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Lewalt. 1. Die Souveränität ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unver-jährbar. Sie gehört der ganzen Ration; kein Teil des Volkes, keine einzelne Person kann sich die Ausübung derselben zueignen. 2. Die Nation, von welcher allein alle Arten der Gewalt ausgehen, kann sie nur durch Übertragung ausüben. Die französische Verfassung ist repräsentativ. 3hre Repräsentanten sind das gesetzgebende Korps und der König. 3. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus Repräsentanten auf eine bestimmte Zeit besteht, welche vorn Volke, um durch sie mit der Sanktion des Königs ausgeübt zu werden, frei gewählt worden sind. 4. Die Regierungsform ist monarchisch; die ausübende Gewalt ist dem König übertragen, um unter seiner Autorität durch Minister und andere verantwortliche Beamte ausgeübt zu werden. 5. Die richterliche Gewalt ist Richtern übertragen, welche auf gewisse Zeit vom Volke gewählt werden. von der gesetzgebenden Nationalversammlung. Die Nationalversammlung, welche das gesetzgebende Korps bildet, ist immerwährend und besteht nur aus einer Kammer. Sie wird alle zwei Jahre durch eine neue lvahl gebildet werden. Jeder Zeitraum von zwei Jahren wird eine Gesetzgebung bilden. Das gesetzgebende Korps kann vom Könige nicht aufgelöst werden. von der königlichen Würde und dem Könige. Die königliche würde ist unteilbar und dem gegenwärtigen Stamme erblich übertragen. Die Person des Königs ist unverletzlich und geheiligt. Sein einziger Titel ist: König der Franzosen. 3n Frankreich gibt es keine Autorität, die über das Gesetz erhaben wäre. Der König regiert bloß durch das Gesetz, und nur im Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen. Die Dekrete des gesetzgebenden Korps werden dem Könige vorgelegt, der seine Zustimmung verweigern kann. verweigert der König feine Zustimmung, so ist diese Weigerung nur suspensiv, wenn die beiden Legislaturen, welche auf Mejenige(n) folgen, die das Dekret vorlegte, nach und nach öesfelbe Dekret in denselben Ausdrücken werden vorgelegt haben: so soll dafür gehalten werden, daß der König feine Sanktion gegeben habe. 2. Aus der 2. Verfassung vom 2\. Juni 1793. Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie ist eine und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich. Kein einzelner Teil des Volkes kann

5. Von 1789 - 1807 - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 31 76. Der Vorschlag der Gesetze gehört ausschließlich dem Rate der Fünfhundert zu. 86. Dem Rate der filtert gehört es ausschließlich 3u, die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen. 4. Aus -er 4. Verfassung vom J3. Dezember *799. 25. (Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunale mitgeteilt und vom Gesetzgebungskörper dekretiert sein wird. 31. Der Gesetzgebungskörper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. (Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert. 39. Die Regierung ist dreien Konsuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut. Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden (Eigenschaft des ersten, des zweiten oder des dritten erwählt. Die Verfassung ernennt zum ersten Konsul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Konsul. 41. Der erste Konsul verkündet die Gesetze- er ernennt und ersetzet nach Willkür die Mitglieder des Staatsrats, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige (Dberbeamte (Agens en Chef), die (Offiziere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen und die Regierungskommissarien bei den Gerichtshöfen. (Er ernennt alle Kriminal- und Zivilrichter, ausgenommen die Friedens- und Kassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können. 42. 3n den übrigen Verhandlungen haben der zweite und dritte Konsul beratende Stimmen. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor. 5. Aus dem Protokoll des Lrhaltungrsenatr vom 2. August 1802. Artikel 1. Das französische Volk ernennt und der Senat proklamiert Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Konsul. 6. Aus dem Senatusfonfultum vom \S. Mai *804. 1. Die Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel Kaiser der Franzosen annimmt. Die Gerechtigkeit wird im Hamen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt. 2. Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen. 3. Die kaiserliche Würde ist erblich.

6. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 449

1877 - Leipzig : Teubner
Germanii — ( gedichts von Aratos unter dem Titel Clandn Caesaris Arati Phaenomena, die sich durch dichterischen Schwung und geschickten Versbau auszeichnet und schon, im Alterthume commentirt worden ist. Mit Unrecht hat man sie dem Domitian zugeschrieben. Ausgabe sammt den Scholien von Breysig (1867). — Abhandlung von Zingerle (1867). Germanii, Fsq^ixvloi, persischer Stamm. Rät. 1, 125. Gerrliaei, Fsqq^lol, ein mächtiges, ans Chal-däa eingewandertes Handelsvolk mit der Hauptstadt Gerrha an der Ostküste Arabiens, nicht fern (200 Stadien) vom erythraiischen (persischen) Meerbusen; die Stadt hatte 5 Millien im Umsang. Strab. 16, 766. 778. Tsqovöia (ßovxrj ysqovzcov), der Rath der Alteu, Name der obersten Staatsgewalt in aristokratischen Staaten (s. Bovlij). In Sparta bestand die Gernsia aus achtundzwanzig, mit den beiden Königen, die Stimme und den Vorsitz im Senate hatten, ans dreißig Mitgliedern. Sie mußten das sechzigste Lebensjahr überschritten haben und wurden ans Lebenszeit gewühlt, und es galt, früher wenigstens, für die größte Auszeichnung und höchste Belohnung, der Tugend, in den Senat zu gelangen (aqszrjs d&lov, Demosth. Lept. p. 489.). Seitdem die Trennung der Ho-moien von den übrigen Bürgern eingetreten war, wurden sie natürlich aus den ersteren gewählt. — Die Gerusia war nach Lykurgos' Einrichtung die wichtigste und einflußreichste Staatsbehörde, die Macht der Könige wie die der Ekklesia beschränkend. Schon die Lebenslänglichkeit und Unverantwortlichkeit ihrer Mitglieder gab ihr eine hervorragende Stellung. Ihre Thätigkeit war eine doppelte, einmal eine richterliche über gewisse schwere Vergehungen, die mit Tod oder Atimie bestrast wurden, namentlich über Verbrechen der Könige, sodann eine politische, indem in der Gerusia die dem Volke vorzulegenden Gesetze und Beschlüsse vorberatheu wurden. Eine Bestätigung der Senatsbeschlüsse durch das Volk war im Allgemeinen nothwendig. Mit dem wachsenden Einflüsse des Ephorats, das sich besonders aus die Ekklesia stützte, mußte das Ansehn der Gerusia, an deren Spitze die Könige standen, wie der ly-kurgischen Einrichtungen überhaupt sinken. — Aehn-lich war bei den Kretern die Macht der Gerusia, die auch als ßovl-j bezeichnet wird. Die Zahl der Mitglieder belief sich wahrscheinlich ans 28. Erwählt wurden sie aus den 10 xoöfioi (s. Kreta, 6.) nach tadelsreier Vollendung ihres Amtes. — Die homerischen Geronten sind die „Volksältesten", d. H. die vornehmsten, dem Oberkönige zur Seite stehenden Hänpter der edelsten Familien, wo der Begriff des Alters zurücktritt, wie im senatus in Rom, der signorie in Venedig, bei dem seignenr in Frankreich. Geryönes s. Herakles, 9. dvaöao/iioq,, Aeckervertheilnng, nebst dem Schuldenerlaß (%qemv a.ttov.our]) eine der Maßregeln, die in griechischen Staaten beim Siege des Demos über die herrschende Oligarchie einzutreten pflegten, lieber den weisen und vermittelnden Weg, den Solon, dem Verlangen der Volkspartei nach diesen Maßregeln gegenüber, einschlug, s. lg ä £lcc unter , 5. Real-Lexikon des class. Alterthums. 5. Aust. iesetzgebung. 449 Gesetzgebung. In dem ursprünglichen Zustande des hellenischen Staats wie des Staats überhaupt, erscheinen die Gesetze (voi^ol) nicht als etwas Gewordenes, Werdendes und Veränderliches, sondern als die feste Macht, die den Staat bestimmt, unveränderlich und ohne nachweisbaren Ursprung (s. auch "Aygacpol Der König als Reprä- sentant der Richtergewalt ist der oberste Verwalter und Ailsleger der Gesetze. Wo nach dem allmählichen Absterben der patriarchalischen Staatsform die aus dem Zustande innerer Zerrüttung hervor-gegaugene Bildung neuer Verhältnisse und Beziehungen der staatlichen Elemente unter einander auch neue Gesetze, um die sich trennenden und befeindenden Elemente zu verewigen und zusammenzuhalten, nothwendig machte, war der gewöhnliche Weg der, daß die gesetzgeberische Thätigkeit einem einzelnen, in allgemeinem Vertrauen stehenden Manne übergeben wurde. So finden wir im epizephyrischeu Lokri den Zaleukos, in Katanci Eharondas, in Lakedaimon Lykurgos, in Athen Drakon und Solon durch das Vertrauen ihrer Mitbürger zur Herstellung eines neuen und geordneten Staatswesens berufen (s. auch Aisy-mnetes). Wo nun aber einmal geordnete und gesetzmäßige Zustände vorhanden waren, wurde das Aufheben bestehender und das Einrühren neuer Gesetze sehr erschwert, so auch in dem demokratischen Athen, so lange wenigstens als wirklich das Gesetz und nicht die Willkür der Ekklesia den Staat beherrschte, so lange nicht iprjqji'oaarcc au Stelle der ^o>o-. gesetzt wurden. Die Gesetzgebung war vielmehr nach der solonischen Verfassung der Gewalt der Volksversammlung so weit entnommen, daß in derselben (in der ersten zur Revision der Gesetze bestimmten Versammlung des Jahres) nur etwa mangelhaste Punkte bezeichnet und Wünsche ausgesprochen, Vorschläge gemacht wurden; die Entscheidung fiel dann den ans der Zahl der geschworenen Heliasten entnommenen Nomotheten anheim (s. Demosth. adv. Lept. p. 485.). Ueber das Verfahren vor den Nomotheten, welches dem gerichtlichen Verfahren entsprach, s. ’E%y.lr}-aca. — Eine Hauptstelle über die Entwickelung der römischen Gesetzgebung findet sich in einem Exeurse des Taeitns {ann. 3, 26—28.). Nach ihm war der erste wirkliche Gesetzgeber unter den Römern Servins Tullius, die Vorgänger begnügten sich mit einzelnen Bestimmungen. Doch werden von andern auch schon Gesetze des Romulus und der nächsten Nachfolger mit wörtlichen Citaten erwähnt; man nannte sie im Allgemeinen regiae leges (commentarii regum, Cic. Hab. 5, 15.). Sie sollen von einem Papirius gegen Ende der Kölligszeit (ins Papirianum) gesammelt sein. Einen Kommentar dazu verfaßte Granius Flaecns zur Zeit des Cäsar (liber acl Caesarem de indigita-mentis seriptua). Dion. Hai. 3, 36. Auch Kaiser Claudius suchte noch Gesetze des Königs Tullus Hostilius hervor (Tac. ann. 12, 8.). Die Gesetzgebung des Servins Tullius beruhte aus aristokratischer Grundlage, insofern sie auf dem Unterschied des Vermögens und dem staatlichen Ueber-gewicht der Reichen basirte. Nach Vertreibung der Könige nntrben wieder nur einzelne Gesetze gegen die Uebergriffe bet Patrizier gegeben, die aber boch die Freiheit der Bürger schützten und den Streit der beiden Stände im Ganzen in 29

7. Das Deutsche Reich, Wirtschaftsgeographie und allgemeine Erdkunde - S. 15

1911 - Leipzig : Teubner
Mainland. 15 Geislingen am Fuße des Schwäbischen Iura. Im Vordergrunde die württembergische Metallwarenfabrik. höhen. Kn der Stelle, wo der Neckar für größere Schiffe fahrbar wird, liegt Heilbronn (43), die wichtigste Handelsstadt Württembergs. Es steht durch den Neckar und den Rhein mit den Niederlanden in unmittelbarem Handelsverkehr. Bei Heilbronn und in seiner weiteren Umgebung werden reiche Lager von Steinsalz aus- gebeutet, die hier vielleicht vor vielen Iahrmillionen durch Eintrocknung eines salzigen Binnensees entstanden sind (S. 105). von den 635170 t Kochsalz, die Deutschland 1906 erzeugte, lieferte Württemberg 51 200 t.1) — In Tübingen (19) befindet sich die württembergische Landesuniversität. Das Mainland (fränkisches Stufenland). Das tief gelegene Maintal hat mildes Klima und ist sehr fruchtbar. Bei Bayreuth (34) am Noten Main über- wiegt allerdings noch die gewerbliche Beschäftigung (Baumwollindustrie)- bei Bam- berg (48) aber, das unweit des Mains in einem weiten Talkessel an der Negnitz liegt, ist Blumen-, Gemüse- und Obstbau ein wichtiger Erwerbszweig der Bevölkerung. Bamberg hat auch als Handelsstadt Bedeutung, hier endet der Ludwigskanal, der den Main mit der Altmühl und somit auch mit der Donau verbindet. Mit den Eisenbahnen, die an Bamberg vorüberführen, kann freilich die verhältnismäßig schmale und flache Wasserstraße des Kanals nicht in Wettbewerb treten. Die Gegend um Würzburg (84; Universität) ist ebenfalls sehr ertragreich. Zur Garten- und Feldwirtschaft tritt hier noch ergiebiger Weinbau. „Mainland, Weinland" sagt ja auch das Sprichwort. Nördlich vom Maindreieck liegt am Fuße der Nhön der Bade- ort Kissingen. Im Mainviereck erhebt sich der Spessart. Er ist ein flaches, mit prächtigen 1) Provinz Sachsen 110455 t, Regierungsbezirk Hannover 76000 t, Lothringen 60000 t.

8. Das Deutsche Reich, Wirtschaftsgeographie und allgemeine Erdkunde - S. 9

1911 - Leipzig : Teubner
Bodensee. Donau. Oberpfalz. Böhmisch-Bayrischer Wald. 9 Die Gebiete am Bodensee haben ein mildes Klima und fruchtbaren Boden, so daß hier 5lcker- und Gartenbau außerordentlich lohnen. Gbst- und Weingärten, Getreidefelder und üppige Wiesen umgürten diesen größten deutschen See, und wohl- habende Dörfer, durch Handel und Schiffahrt belebte altertümliche Städte (nenne einige!), stolze Schlösser und ehrwürdige Gotteshäuser spiegeln sich in seinen Fluten. Fünf Staaten: Bayern, Württemberg, Baden, die Schweiz und Osterreich haben Teil an ihm. Das Land an der Donau ist mit Ausnahme der Sumpfgebiete an der Lech- Mündung (Riede und Ittöfer, S. 7.) ertragreich. Namentlich zwischen Isar und Inn (Kornkammer Bayerns) ist die ältere Bodendecke vielfach von fruchtbarem Löß über- lagert. Er hat sich aus den durch die Gletscher und Schmelzwasser fein zerriebenen tonigen und lehmigen Bestandteilen der Gesteine gebildet und wurde durch die Winde hier aufgeschüttet. — Das Donautal war zu allen Zeiten eine der wichtigsten na- türlichen Straßen, die Europa von Westen nach Osten durchziehen. Die Römer, die Hunnen, die Ungarn, die Kreuzfahrer, die Heere Napoleons, aber auch die Kaufleute haben diesen Weg benutzt. Daher entstanden dort zahlreiche Grte. Einige sind wich- tige Handelsstädte, andere schützen durch ihre starken Befestigungen den Weg im Kriege. Dort, wo der Donauhandel zum Rhein und Neckar, sowie nach der Schweiz und nach Frankreich abzweigt, liegt das württembergische Ulm (56). Die Stadt be- sitzt große Webereien, Messing- und Zementwarenfabriken, Ihr berühmtes Münster überragt mit dem 161 m hohen Turme alle kirchlichen Bauwerke der Erde. Strom- abwärts folgen in Bayern Ingolstadt (24; Festung zum Schutz des Donauüber- gangs ins Mtmühltal), Regensburg und an der österreichischen Grenze Passau (21; Festung). Die Oberpsalz (Flußgebiet der Nab) hat sandigen, steinigen Boden und ein ziemlich rauhes Klima; sie ist daher wenig fruchtbar. Nur der Flachsbau liefert guten Ertrag (Leinenweberei!). Km Fuße des Fränkischen Jura werden, besonders bei Kmberg (25), Eisenerze gefördert. Die Nähe der böhmischen Steinkohlenlager hat hier ein Aufblühen der Eisenindustrie begünstigt. Dort, wo Kltmühl (Ludwigskanal), Naab und Regen sich mit der Donau vereinigen, enden viele Verkehrswege, die den Flußtälern folgen, fluch kann von hier an die Donau mit Dampfschiffen befahren werden. Daher ist Regensburg (53), das an dieser Stelle entstanden ist, schon seit alten Zeiten ein wichtiger Handelsort. In der Nähe der Stadt liegt auf dem hohen Ufer der Donau ein tempelartiger Bau, die Walhalla, in der die Bildnisse von berühmten deutschen Männern aufgestellt werden. Der Vöhmtsch-Vaynsche Wald, der nur zum kleineren Teile dem Deutschen Reiche angehört, setzt sich aus langgedehnten, abgerundeten Bergrücken zusammen. Eine tiefe Senke, die den Böhmerwald in eine Nord- und eine Südhälfte zerlegt, ermöglichte die Anlage einer Eisenbahn von Süddeutschland nach Böhmen (Nürnberg —Prag). Kn der Gebirgsmauer kühlen sich die von den Westwinden herbeigeführten Regenwolken ab. Daher erhalten die höhen sehr viel Niederschläge. Das harte Gestein (Granit, Gneis, Glimmerschiefer) ergibt bei der Verwitterung eine tonreiche Erde, in die das Wasser schwer versickert, so daß besonders in den flachen Talmulden

9. Das Deutsche Reich, Wirtschaftsgeographie und allgemeine Erdkunde - S. 14

1911 - Leipzig : Teubner
14 Neckarland. Das Meer, aus dessen schlaminigem Niederschlage sich das Iuragebirge vor vielen Millionen Jahren bildete, barg eine ebenso reiche wie merkwürdige Tierwelt, wundervoll gegliederte Seelilien trugen aus einem Stiel eine mächtige Krone vielfältig gespaltener Fangarme (klbb. 5. 12). Reptilien lebten nicht nur im Meere, sondern auch auf dem Lande und in der Luft. Einige derselben besaßen fast völlige Fischgestalt, wie der berühmte Ichthyosaurus (5lbb. S. 114). Dazu gesellten sich Muscheln, Schnecken, Krebse, Korallen und noch viele andere Lebewesen. In den Kalksteinplatten des Jura sind zahlreiche Kbdrücke solcher vorgeschichtlichen Tiere bis in die kleinsten Einzelheiten ausgeprägt. Man hat daher eine Periode des Mittelalters der Erde „Iurazeit" genannt (S. 114). Dem Jura sind zahlreiche Bergkegel vorgelagert. Kuf zweien von ihnen hatten die hohenzollern und die Hohenstaufen ihre Stammburgen errichtet. Im Laufe der Zeiten sind freilich die Bauten verfallen. König Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen hat aber die Burg seiner Väter wiederherstellen lassen. Das Neckarland (schwäbisches Stufenland) ist ein landschaftlich reizvolles und wirtschaftlich wertvolles Gebiet. Ebenen und Hügel, Waldungen, Felder und Kuen schaut hier der Wanderer. Und mitten in den Feldern, an den Straßen und auf den Bergabhängen prangen Obstbäume, deren Zweige die Last der Früchte oft nicht zu tragen vermögen und darum von einem Kreise hoher holzstützen umringt sind. 5luch edle Kastanien und Nußbäume sieht man zu kleinen Wäldern vereint, und hoch- ragende hopfenanlagen wechseln mit Weinbergen ab, in denen eine gute Traube heranreift. Rein Fußbreit Landes liegt hier unbenutzt, wohin sich auch das Kuge wendet. Das macht die Menschen froh, gesund und zufrieden, so daß sie singend zu jedem Tagewerk schreiten. Der Volksstamm der Schwaben oder Alemannen, der diese herrliche Landschaft, aber auch den Oberlauf des Rheins (Baden, Elsaß- Lothringen, Teile der Schweiz) und die obere Donau bis zum Lech bewohnt, ist in der deutschen Geschichte oft ruhmreich hervorgetreten. Die Wiege der Staufer, der Welfen, der Habsburger und der hohenzollern stand in diesen Landen, und von der Tapferkeit der Schwaben erzählen uns viele Lieder („Schwäbische Kunde", „Graf Eberhard der Rauschebart"). Durch die Gemütstiefe, die dem schwäbischen Stamme eigen ist, wurde er zum Volke der Dichter und Denker (Schiller, Uhland). von den Hochschulen neuzeitlichen Tharakters ganz abgesehen (technische Hochschulen u. dgl.), besitzt das Land ein rundes Drittel aller deutschen Universitäten, und darunter einige der ältesten, so daß hier auf je 12000 qkm ein solcher Mittelpunkt geistigen Schaffens angetroffen wird, während in den sechs östlichen Provinzen Preußens erst auf je 50 000 qkm eine Universität gezählt wird. Infolge des Vorkommens von Mineralschätzen (Eisenerze, Salz, Werksteine) hat sich auch ein reger Gewerbfleiß entwickelt. In Pforzheim (69; badisch) werden viel Gold- und Silberschmucksachen angefertigt, die man überall gern kauft. Eßlingen (32) treibt Maschinenbau, und in Geislingen (9) blüht die Metallwarenfabri- kation. fluch das von waldgekrönten höhen und Weinbergen umgebene Stuttgart (286), die Hauptstadt des Königreiches Württemberg, besitzt bedeutende Industrie. Es ist einer der hauptsitze des deutschen Buchhandels und der damit verbundenen graphischen Gewerbe. Straßen aus allen Himmelsrichtungen laufen hier zusammen: vom Schwarzwald, vom Jura, von der Donau sowie von den nordwürttembergischen

10. Das Deutsche Reich, Wirtschaftsgeographie und allgemeine Erdkunde - S. 16

1911 - Leipzig : Teubner
16 Spessart. Regnitzgebiet. Buchen- und Eichenwäldern bedecktes Massengebirge. Seine Bewohner finden wie die der benachbarten Rhön (5. 33) meist durch Waldwirtschaft und Holzbearbeitung ein kümmerliches Auskommen. Sie fertigen Leitern, Backtröge, Fleischmulden und andere holzwaren, und suchen sie als Hausierer in den angrenzenden Landschaften zu vertreiben. Schöner Brunnen in Nürnberg und Frauenkirche. Das von der Regnitz durchflossene Gebiet (westlich vom fränkischen Iura) ist fast durchweg sandig,- es liefert daher der Landwirtschaft nur spärliche Ertrage. In den fruchtbareren Tälern treibt man hopfenbau. Etwa '4 der ge- samten deutschen Hopfenernte wird hier gewonnen. Den größten Teil des Landes aber nehmen Kiefernwälder ein. Der geringe Bodenertrag nötigte die regsamen Bewohner von jeher zu Gewerbtätigkeit und Handel, wodurch sich Nürnberg (333)
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