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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 216

1906 - Gotha : Thienemann
— 216 — 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen (Konsumvereine), 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen, erwerben die Rechte einer .eingetragenen Genossenschaft' nach Maßgabe dieses Gesetzes." —In 172 Paragraphen regelt das Gesetz das Leben der Genossenschaften. § 44. „Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung ^ der Bilanz und die Verteilung von Gewinn und Verlust, zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der verschiedenen Genossen ausgeübt. Jeder Genosse hat eine Stimme." Also die Träger der Genossenschaft sind Personen mit gleichen Rechten und Pflichten ohne Rücksicht aus die Höhe der Geschäftsanteile. Dies Gesetz vom 1. Mai ist eine Verbesserung des am 27. März 1867 für Preußen gegebenen Genossenschaftsgesetzes, das am 1. Juli 1871 für das ganze Reich Geltung erhielt. So besteht das neuzeitliche Genossenschaftswesen nunmehr beinahe 40 Jahre. Wie sehr es ein Bedürfnis des wirtschaftlichen Lebens ist, zeigt uns die Statistik. Am 31. März 1904 gab es im Reich 3130 landwirtschaftliche Produktiv-genofsenschaften, gegen 2968 im Vorjahr. Darunter befanden sich 2839 (Vorjahr 2685) Molkereigenossenschaften. Die Gesamtzahl aller Genossenschaften Deutschlands, die nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889 arbeiten, betrug 1890: 7608 — 1904: 24061. Der Zuwachs der einzelnen Jahre von 1890 an war: 810, 503, 1013, 1207, 1864, 1837, 1227, 843, 1076, 1569, 1570, 1385, 1549 Genossenschaften. (Jahrbuch des Allgemeinen Verbands der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsqenossenschaften für 1903.) Vergleich bet altdeutschen und heutigen Genossenschaft. Ein Rückblick auf die Entwickelung des Mühlrechts in den Dorfgeiiossenschaften und aus das neuzeitliche Genossenschaftswesen zeigt uns den engen Zusammenhang der Technik und des wirtschaftlichen Rechts. Technik Maschinen Kraft Hanbmühle Roßmühle Wassermühle Butterfaß Haudzentrisnge fr I Menschliche I Mu«°..raf. Göpel-Zentrifuge Göpel- | Tierische dreschmaschine/ Muskelkraft Dampfmolkerei Dampf- ) Physikalische breschtnafchiite j Kräfte >irtschastliches Recht Sonbereigentum Sonbereigentum Gemein- (Genossenschaft^-) eigentunt

2. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 217

1906 - Gotha : Thienemann
— 217 - Aber es wäre falsch, die Technik und das wirtschaftliche Recht in den Zusammenhang von Ursache und Wirkung bringen zu wollen, so daß die Technik das Gestaltende, das wirtschaftliche Recht das Gestaltete wäre. Beide stehen vielmehr tu Wechselwirkung. Würde vor den Wassermühlen nicht schon das genossenschaftliche Prinzip im Wirtschaftsleben der alten Deutschen dagewesen sein (s. I § 1 die Hundertschaften als Weidegenossenschaften, I § 6 die Dorf- und Markgenossenschaften als Wirtschaftsgenossenschaften), so würde die Mühle nicht Genossenschaftseigentum geworden sein. Und so heute mit den Dampfmolkereien und Dampfdreschmaschinen usw. Doch kann man sagen, daß die technisch-wirtschaftlichen Bedürfnisse der Neuzeit das genossenschaftliche Prinzip, das Jahrhunderte nur eine kümmerliche Wirkung entfaltete (f. S. 214 Volkskunde!), zu neuer Kraft erweckt haben. In dem Neuerblühen des Genossenschaftswesens, das eins der kennzeichnenden Merkmale für das wirtschaftliche Leben im neuen Reich ist, müssen wir ein Wiedererwachen altdeutscher Wirtschafts- und Rechtsprinzipien, also ein Erstarken deutschen Geistes sehen und uns dessen freuen; denn ein Volk, das auf feinen Ursprung zurückgeht und aus seiner Eigenart heraus sein Leben gestaltet, baut damit von neuem die Grundlagen seines Daseins. (Die Genossenschaft ist, wie Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde., 1868 — 1871, lehrt, ein ausschließlich deutscher Rechtsbegriff, von den Deutschen geschaffen.) Doch unterscheiden sich die altdeutschen Genossenschaften von den heutigen tn einem wesentlichen Merkmal. Jede altdeutsche Genossenschaft beruht auf dem gemeinsamen Besitz von Land; die neuzeitliche, wie wir an dem Beispiel der Dampfdrusch-Genossenschaft Ettenhausen-Möhra sehen, betont den Personal charatter, sie ist unabhängig von der Gebietsgemeinschaft der in der Genossenschaft vereinigten Personen. Altdeutsche Genossenschaft = eine wirtschaftliche Vereinigung der gleichberechtigten Personen innerhalb eines der Gemeinschaft gehörigen Gebiets = die aus Gebietsgemeinschaft beruhende Genossenschaft. , Neudeu'tsche Genossenschaft, eine wirtschaftliche Vereinigung gleichberechtigter Personen ohne Rücksicht auf ein Gebiet, auch nicht auf Staat und Gemeinde — Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Gemeinsamer Besitz. Genossenschaft. 1. Altdeutsche Zeit. Ä Seibe£Bie!e • • • ................................Weidegenossenschaft I § 6. ) Eine Mars: Wald, Weide, Acker .... Markgenossenschaften c) Aus der Dorfmark ältester Zeit I § 6. die Almende = Wald, Weide und Ödland, dazu Acker in: erst Gemeineigentum und Gemeinnutzung, dann Gemeineigentum und Sondernntzunq d) Aus der Dorsmark die Almende = Wald, Weide und Ödland, dazu Gemeineigentum der Mühle und des Backofens in Sondernutzung.............................. Dorfgenossenschaft I § 6„ Dorfgenosfenschaften seit karlingischer Zeit.

3. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 218

1906 - Gotha : Thienemann
— 218 — e) Markwald, auch Ödland und Weideland, ist Gemeineigentum «) mehrerer D°rfgen°jsensch°st-n in d-r Form o j nach ß) in der Form d............................... .) Sjri b' ®r' 2. Neuzeit, nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889: Gebäude, Konsumtionsvermögen , Produktiv- \ Erwerbs- und Wirtschaftskapital ..........................................| genossenschaften. § 37. Gerichtswkskn. Die vier Jahrhunderte, die seit dem Schluß der zweiten westgermanischen Wanderung dahingegangen waren, hatten an den alten Zuständen mancherlei geändert. Die umbildendenkräfte waren das Königtum, die Grundherrschaft, das Christentum und die Erhöhung der äußeren Kultur. 1. Königtum und Gerichtswesen. Die richterliche Gewalt hatte nicht mehr die Volksgemeinde allein, sondern sie teilte diese mit dem König. Die wachsende Gewalt des Königtums zeigte sich in dem strafrechtlichen Schutz der königlichen Gewalt, in der Banngewalt des Königs, in seinem Recht auf das Friedensgeld, in seinen Bemühungen, den Fehden Einhalt zu tun, in dem erhöhten Wergeld für Personen in königlichem Dienst, in der Einrichtung der Gerichte und endlich in den Befugnissen des Richters. M a j e st ä t s v e r b r e ch e n. Armins uni) Karls des Großen Zeit, Republik und Monarchie; damals war das höchste politische Verbrechen Bruch des Dingfriedens, jetzt Untreue gegen den König, das Majestätsverbrechen (S. 173). 792 wurden in Regensburg die Urheber einer Verschwörung gegen König Karl, als des Majestätsverbrechens schuldig, teils durch das Schwert getötet, teils an dem Galgen aufgehängt. Banngewalt. Der König hatte eine Anzahl von Vergehen aus eigner Macht mit Strafe belegt. „Dies sind die 8 Bannfälle, um deren willen unser Herr (der König) will, daß 60 Solidi gezahlt werden: 1. Entehrung der heiligen Kirche. 2. Wer ungerecht handelt gegen Witwen. 3. In betreff der Waisen. 4. Gegen die Armen, die sich nicht selber verteidigen können. 5. Wer Raub begeht, d. H. wer eine Frau gegen den Willen ihrer Eltern wegnimmt. 6. Wer Brand stiftet im Lande, d. h. wer eines andern Haus oder Scheune anzündet. 7. Wer hari^hut begeht, d. H. wer des andern Zaun oder Hans oder Tür mit Gewalt erbricht. 8. Wer nicht zu Felde zieht." (772; Blume, Quellensätze zur Geschichte unseres Volkes I, 309.)

4. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 253

1906 - Gotha : Thienemann
— 253 — gekehrt lautete die Meinung der Merowinger und Karlinger: „damit jeder der überlebenden Söhne wisse, welcher Anteil ihm gehöre"; nicht, daß der Staat eine Einheit bleibe, sondern daß jeder Sohn seinen Teil empfange; der Staat ist da für das Herrscherhaus. Es ist eine dynastische Auffassung des Staates. Wir unterscheiden heute scharf Staatsgut, Krongut = Besitz der Herrschersamilie, Privatgut des regierenden Fürsten. Die Frankenkönige von Chlodovech bis auf Karl d. Gr. kannten diesen Unterschied nicht. Für sie war Königsgut und Reich dasselbe. Das Reich war nach ihrer Anschauung Eigentum der königlichen Familie. Darum galt, was auch heute von allem Familieneigentum gilt, daß alle Familienglieder ein Erbrecht haben. Bürgerliches Gesetzbuch § 1922. „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über." § 1924. „Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Teilen." Wie der Bauer feine Äcker, so teilten die Frankenkönige ihr Reich. Es war ein privatrechtlicher, kein politischer oder staatsrechtlicher Gesichtspunkt, von dem aus sie den Staat betrachteten. Volkskunde. Interessant ist, daß die Erbteilung des Landes unter die Königskinder ein beliebtes Thema unsrer Märchen ist, z. B. Grimm 9. Die zwölf Brüder, 93. Die Rabe, 97. Das Wasser des Lebens, 151. Die drei Faulen, 179. Die Gänsehirtin am Brunnen. — Es sei auch erinnert an Shakespeares König Lear. In seiner Reichsteilung hatte Karl eins nicht beachtet, das Kaisertum. Die Kaiserkrone war doch nur eine; nur einer der Erben konnte sie tragen, welcher? Gerade im Kaisertum stellte sich die Einheit des Reiches dar. Wie vertrug sich diese vom Kaisertum geforderte Einheit mit der vom Herrscherhaus geforderten Teilung? Wie konnte Karl die Bedeutung dieser Frage übersehen? Sein Verhalten ist nur erklärlich durch die Annahme, daß er dem Kaisertum eine alles überragende Bedeutung nicht zuerkannt hat. 3. Ludwigs des Frommen Reichsteilung 817. Die Reichseinheit blieb erhalten; denn die Könige Karl und Pippin starben leider vor ihrem Vater. Alleiniger Erbe ward Ludwig, ein frommer, den Geistlichen folgsamer Mann, unfähig zu der hohen Aufgabe, die ihm gestellt war. Karl wußte es. Seme besten, fähigsten Söhne, insbesondere den nach ihm gearteten Karl, hatte er verloren; der geringste war ihm geblieben. Das trat der nagende Kummer seiner letzten Jahre. Dem großen Vater folgte ein kleiner Sohn. Eine Krankheit Ludwigs 817 stellte die Frage der Erbfolge von

5. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 254

1906 - Gotha : Thienemann
— 254 — neuem. (Sin Neffe des Kaisers, König Pippins Sohn Bernhard (f 818), stritt um sein Erbrecht. Kaiser Ludwig hatte drei Söhne: Lothar, Ludwig und Pippin. Man bedachte die Gefahren der Reichsteilung: die Kämpfe unzufriedener Erben gegen die Miterben, die Zersplitterung des Ganzen in Teile: je mehr Erben, desto mehr Teile; eine Teilung der Teile in zweiter und dritter Generation usw.; kleines Land, kleines Volk, kleine Macht; wie fei ein Kaisertum denkbar ohne Weltmacht über Länder und Völker? die Kirche sei eine, wie könne sie ein Kaiser schützen, der nur über einen Teil der Länder gebiete, die sie umfaffe? 817 hatte Kaiser Ludwig eine Reichsverfammlnng nach Aachen einberufen. Da ersuchten die Großen den Kaiser, noch bei andauernder Gesundheit und obwaltendem Frieden über die allgemeine Lage der Dinge und das Verhältnis der Söhne Bestimmungen zu treffen, da nicht feinen Söhnen zuliebe die Einheit des Reiches durch eine Teilung zerrissen werden dürfe, und „damit nicht etwa dadurch ein Ärgernis in der Kirche entstehe und sie nicht den (Gott), in dessen Hand die Rechte aller Reiche liegen, beleidigten". Und diesen leitenden Gedanken gemäß erfolgte der Beschluß. Lothar empfing den Kaiser titel und Italien, Ludwig den Königstitel, Bayern und Kärnten nebst der slawisch-avarischen Mark, Pippin den Königstitel, Aquitanien mit dem Baskenland, die Mark Toulouse und vier angrenzende Grafschaften in Septimanien und Burgund. Mit großem Nachdruck ward bestimmt, daß Ludwig und Pippin ihrem Bruder Lothar, dem Kaiser, untergeordnet seien: z. B. sie sollten jährlich vor ihm erscheinen und ihm als ihrem Oberherrn Geschenke darbringen, nicht Krieg führen oder Frieden schließen ohne seinen Rat und feine Zustimmung, ohne Vorwiffen des älteren Bruders auswärtigen Gesandtschaften keinen Bescheid geben; selbständig sollten sie nur die Grafen, Bischöfe und Äbte einsetzen dürfen. Es war eine Teilung der Macht hinsichtlich der äußern und innern Angelegenheiten. Der Kaiser stellte die Einheit des Reiches bar, nach außen in feinen Beziehungen zu anbem Völkern, nach innen in der Obergewalt über die Teilkönige. Ranke Vi, 1, 25. „Das Grundgesetz von 817 war ein Versuch, die beiden Prinzipien, auf denen das Reich beruhte, das der Einheit und das des Erbrechtes, zu vereinigen. Das Erbrecht entspricht dem alten Herkommen, wie es bei dem Tode des Königs Pippin festgehalten worden, das Reich dagegen einer politischen Idee, die seitdem emporgekommen war und den Inbegriff aller Gewalt bildete. In dem damaligen, Augenblick überwog die Idee der Einheit." Der fränkische Staal zur Zeit Karls des Groszen. Wir versuchen, wie in I § 15, die Grundzüge des fränkischen Staates in einem Schema darzustellen. Wie im altdeutschen Staat, so galten noch jetzt zwei Prinzipien der Staatsbildung, das Volk und das Gebiet; neu war

6. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 256

1906 - Gotha : Thienemann
— 256 — Das Bodenregal (S. 200/1). Königsland in Selbstverwaltung (S. 201), Fronhöfe und Fiskalgebiete (S. 160 ff.). Königsland in fremder Nutzung: Zinse (S. 202/4), Dienste (S. 203). 7. Der Staat gilt als Eigentum der königlichen Familie (S. 252/4). 8. Das Königtum ist die alleinige Gewalt, duldet keine Teil- gewalten (Tassilo, S. 135). 9. Königlicher Dienst gibt höhere soziale Stellung, Dienstadel (S. 84, 219). 10. Die königliche Gewalt ist strafrechtlich geschützt (S. 173, 218). Iii. Das Gebiet als Grundlage des Staates. 1. Gebiet und Besitz. Eigenland (Allod), Lehen. Mark- und Dorfgenossenschaften. Königsland. Grundherrschaften: in eigenem Besitz oder als Lehen. 2. Gebiet und Wirtschaft. Mark- und Dorfgenossenschaften (S. 211 ff.). Grundherrschaft (S. 142 ff.). 3. Gebiet und Verwaltung des Staates: Grafschaften. 4. Gebiet und Heer: Abhängigkeit der Wehrpflicht von der Hufenzahl (S. 192). Lehen und Kriegsdienst (S. 193 ff.), Heeresaufgebot der Senioren (S. 195), Vasallentum (S. 195). Der Gras als Heerführer der Gauleute (S. 196). 5. Gebiet und Gericht. Die freien Männer eines Gaues bilden die Dinggemeinde (S. 220). Jmmnnitätsgerichte (226/7). 6. Gebiet und soziale Gliederung des Volkes. Grundherrschaft und Ständebildung (S. 163). 4. Der Krieg der Söhne gegen den Vater um das Erbe. Ob das Grundgesetz von 817 die Kraft haben würde, das Reich und seinen Frieden zu erhalten? In ihm lag doch eine Fülle der Konflikte vorbereitet. Die traten hervor, als 818 die Kaiserin Irmgard starb und Ludwig eine zweite Ehe schloß, mit Judith, der schönen und geistreichen Tochter des Grafen Welf, der in Alamannien und Bayern reich begütert war. 823 gebar sie einen Sohn, Karl. Diesem Knaben standen dem herkömmlichen Erbrecht gemäß dieselben Erbansprüche zu wie seinen älteren Brüdern. Aber das Reich war verteilt. Ihrem Sohne einen Anteil, einen vollen Anteil, vom Reiche als Erbschaft zu erwirken, das war das berechtigte und selbstverständliche Ziel der Kaiserin Judith. Es konnte nur geschehen auf Kosten der Söhne erster Ehe. Das Gesetz von 817 ward von Kaiser Ludwig umgestoßen. Und nun begann ein Krieg der Söhne

7. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 257

1906 - Gotha : Thienemann
- 257 — gegen den Vater und der Söhne untereinander, der erst nach 20 Jahren, 843, endete. Das folgenschwerste Ereignis dieses Krieges vollzog sich im Juni 833 ans dem Rotfelde bei Kolmar im Elsaß. Die Heere des Vaters und der Söhne standen sich kampfbereit gegenüber. Da erschien vor dem Lager des Kaisers, nicht gerufen, aber mit Vorwissen Lothars, Papst G r e g o r Iv. Ob Ludwig ihn empfing? Dann hatte der Papst das Recht, ins Innere des Reiches zu kommen, ohne darüber vorher mit dem Kaiser unterhandelt zu haben. Der Kaiser entschuldigte sich bei dem Papst, wenn er ihm nicht mit denselben zeremoniellen Ehrfurchtsbezeigungen entgegenkomme wie seine Vorgänger, denn er habe ihn nicht gerufen. Gregor erwiderte: er sei völlig in seinem Recht; denn er komme zur Erhaltung des Friedens und der Eintracht, welche zu predigen er durch göttliche Mission verpflichtet sei. Der Papst blieb einige Tage im Lager des Kaisers. Er ging dann zu den Söhnen, den Frieden zu vermitteln und dann wieder zurückzukehren. Doch unterdessen war das Heer des Kaisers von demselben abgefallen. In der Nacht nach dem Abzug des Papstes verließ der größte Teil des Heeres das kaiserliche Lager; „wie ein Wildbach strömte fast alles Volk, teils durch Geschenke verführt, teils durch Drohungen erschreckt, in das Lager t>er Söhne." „Das Lügenfeld, wo die Treue so vieler ausgelöscht wurde", hieß das Rotfeld seitdem. Kaiser Ludwig war ein Gefangener feiner Söhne; er mußte in die Wiederherstellung des Reichsgesetzes von 817 einwilligen, ja sogar im Oktober 833 zu Soiffons vor den versammelten Bischöfen feierlich Kirchenbuße tun und öffentlich feine Sünden bekennen. Der Tag auf dem Rotfeld war ein Sieg des Papsttums über das Kaisertum. Verhältnis der weltlichen und geistlichen Gewalt. Drei Reisen römischer Päpste ins Frankenreich: 753/4 Stephan H. zu König Philipp, Hilfe gegen die Langobarden erbittend; 799 Leo m. zu Karl d. Gr., Hilfe gegen die Römer erbittend; 833 Gregor Iv. zu Ludwig d. Fr., den Streit zwischen ihm und seinen Söhnen zu entscheiden. 753/4 und 799 hatte die weltliche Gewalt die Oberhand, 833 die geistliche. Qqo W ne° in einem Gerichtsverfahren, das König Karl leitet. oöö Kaiser Ludwig d. Fr. in einem Gerichtsverfahren, das der Papst leitet. Karl und Ludwig! Andere Menschen, andere Zeiten! . ^a n ^e 1' 72- "Das geistliche Interesse, das sich in dem Papste darstellte, wurde Meister über das weltliche, das in dem damaligen Kaisertum Ludwigs repräsentiert war. Ohne der Geschichte der späteren Epochen vorzugreifen, darf man doch behaupten, daß von hier der Widerstand der beiden Prinzipien ausging, der seitdem das abendlttiit) tn Gärung versetzte." Bär, Deutsche Geschichte. Ii. yj

8. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 259

1906 - Gotha : Thienemann
— 259 — dann Karl in deutscher Sprache; und ebenso schwuren ihre angesehensten Mannen. Diese Eide sind zwei der ältesten Denkmäler in romanischer und deutscher Zunge: romana lingua und teudisca lingua werden sie genannt; teudisca ist abzuleiten von altdeutsch thioda, ahd. diot, mhd. diet = Volk (vgl. Detmold I § 14, Dietrich, Ditmar); es bedeutet also die volkstümliche, angestammte Sprache im Gegensatz zu der ftemden, angelernten Weltsprache, dem Latein. Die deutschen Worte lauten so. Karl sprach: „In godes minna ind in thes christiänes solches ind unser bedhero gehaltnissi, fon thesemo dage frammordes, so fram so mir got gewizci indi mahd furgibit, so haldih thesan minan bruodher, soso man mit rehtu sinan bruodher scal, in thiu tha^ er mig so sama duo, indi mit Ludheren in nohheiniu thing ne gegano, the minan willon imo ce scadhen werdhen.“ Aus Liebe zu Gott und dem christlichen Volke und zu unser beider Heil werde ich von diesem Tage fürderhin, soweit mir Gott Wissen und Vermögen gibt, diesen meinen Bruder halten, wie man mit Recht seinen Bruder halten soll, darum daß er mir ebenso tue. Und mit Lothar werde ich keinen Vergleich eingehen, der mit meinem Willen ihm (Karl) zum Schaden gereicht. Die Mannen Ludwigs sprachen: „Oba Karl then eid, then er sinemo bruodher Ludhuwige gesuor, geleistit indi Ludhuwig min herro then er imo gesuor forbrihchit, ob ih inan es irwenden ne mag, noh ih noh thero nohhein, the ih es irwenden mag, widhar Karle imo ce follusti ne wirdhit.“ Wenn Karl den Eid, den er seinem Bruder Ludwig schwor, hält und Ludwig, mein Herr, den Eid, den er ihm schwor, bricht und ich es nicht hindern kann, so will weder ich noch irgend-ein anderer, den ich davon abzubringen vermag, gegen Karl Beistand leisten. (Die altdeutschen Texte nach K. Müllenhoff und W. Scherer, Denkmäler deutscher Poesie und Prosa aus dem 8.—12. Jahrhundert. 2 Ausl S. 182.) 1' Rach längeren Verhandlungen gab Lothar nach; denn die Großen des Reiches drängten, „ob die Könige wollten oder nicht", zur Teilung und zum Frieden. Durch den Vertrag zu Verdun (August 843) empfing Suöting Ostfranken, das Gebiet östlich vom Rhein nebst Speyer, Worms und Mainz auf dem linken Rheinufer, Karl Ii. (der Kahle) Westfranken, das Gebiet westlich von der Schelde, Maas, Saone und Rhone, Lothar das Mittelstück, das Gebiet von der friesischen Küste bis zur Rhone und Italien, nebst der Kaiserwürde. Damit hatte die Idee des Erbrechtes den Ci eg über d i e Idee des Kaisertums davongetragen. Zugleich war der Vertrag zu Verdun mittelbar ein Sieg der Kirche, denn sie blieb den geteilten Reichen gegenüber eine Einheit, und darin lag ihre Macht.

9. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 260

1906 - Gotha : Thienemann
— 260 — Staatskunde. Wie viel Elend und Not war über das Frankenreich gekommen, weil das Reich als Erbgut der königlichen Familie betrachtet wurde, weil eine privatrechtliche, nicht eine staatsrechtliche Auffassung vom Reich maßgebend gewesen war! Darum vermögen wir nun den Segen des Erstgeburts-rechts in der Thronfolge völlig einzusehen. Preußische Verfassung Art. 53. »Die Krone ist den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge." 6. Die Entstehung des Deutschen Reiches. Das ostfränkische Reich umfaßte nicht alle deutschen Stämme. Ganz gehörten ihm nur zu die Sachsen, Thüringer und Bayern; es fehlten die Friesen, fast alle Franken westlich des Rheins, die Alamannen im Elsaß. Die fehlenden Stämme wurden im Laufe des 9. Jahrhunderts noch erworben: es geschah durch das Erlöschen der Linie Lothars. Das Reich Lothars, der 855 starb, teilten seine drei Söhne so, daß Ludwig Ii. Italien und den Kaisertitel erhielt, Karl Burgund und die Provence, Lothar das Land der Franken und Friesen. Nach diesem Lothar tragen die Landschaften an der Mosel und Maas den Namen Lotharingen. Aus dieser Teilung gingen nach Ludwigs Ii. Tode (876) drei Reiche hervor: Italien, Arelat oder Niederburgund und Hochburgund. Lotharingen fiel auf Grund eines zwischen Ludwig dem Deutschen und Karl dem Kahlen 870 zu Mersen, westlich von Aachen an der Maas, geschlossenen Vertrags und infolge innerer Wirren nach dem Tode Karls des Kahlen (877) an Ostfranken. Seit 880 gehörte alles Land östlich der Schelde und Maas bis zur Quelle der Saöne (außerdem ein Streifen westlich der Maas bei Verdun) zu Ostftanken, Diese Grenzlinie war im allgemeinen die romanisch-deutsche Sprachgrenze. Freilich Cambrai, Lüttich, Verdun, Metz und Toul waren französische Städte. Alle deutschen Stämme waren zu einem Staats wesen vereinigt. Otto Behaghel gibt in Pauls Grundriß der germanischen Philologie I, 2. Aufl. 1901, S. 650 ff., in dem Kapitel „Geschichte der deutschen Sprache" eine genaue Benennung der deutsch-romanischen Sprachgrenze. Er berichtet über die Romanisierung der Langobarden, Burgunder und Westfranken und saßt dann so zusammen: „Mit der Romanisierung der drei genannten Stämme ist die Grenze des Deutschen gegen das Romanische im wesentlichen festgestellt." — Eingehende Literaturnachweise ebenda S. 654. Johannes Zemmrich, Die deutsch-romanische Sprachgrenze, Deutsche Erde Iv (1905), S. 47 ff. (Verschiebungen der Sprachgrenze in früherer Zeit. Gegenwärtige Bewegung der Sprachgrenze. Nationale Minderheiten zu beiden Seilen der Sprachgrenze.) Methodisches. „Die deutsch-französische Geschichte besteht in einem fortgesetzten Kampfe um dieses große Zwischengebiet (Lothringen), dessen Bevölkerung mehr germanisches Blut hatte als das west-

10. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 262

1906 - Gotha : Thienemann
— 262 — von Kärnten zu ihrem König. Da nun der westfränkische König, Karl der Einfältige, das Kaisertum Arnulfs, weil eines Bastards, nicht anerkannte, schieden sich endgültig West- und Ostfranken. Die Wahl Arnulfs durch die Großen der deutschen Stämme ist die Geburtsstunde des Deutschen Reichs. Durch das fränkische Königtum waren die Stämme unterdrückt worden, doch nicht beseitigt. In der Wahl Arnulfs zeigen sie ihre noch lebende Kraft. Ranke V, 2, 241/2: „Wie hätte sich nur denken lassen, daß die Stammesideen, welche die frühere Zeit beherrschten und jetzt unterdrückt worden waren, sich nicht wieder erheben sollten, sobald sie Zeit und Raum fanden! Das spätere Europa hat sich eigentlich aus dem Durchbruch dieser Opposition der Stämme und ihrer Oberhäupter entwickelt." — 243: „Mußten sich nicht auch die Stammessonderungen regen und allmählich wieder entfalten, besonders wenn die Herrschaft über die Grenzbezirke zweifelhaft wurde oder sich in ihr Gegenteil umsetzte?" Karl Iii. entsagte der Krone und starb im Januar 888. Arnulf war ein tapferer Mann. Aber auch ihn ereilte nach wenigen Jahren die Krankheit seiner Familie. Bei seinem Tode 899 hinterließ er ein sechsjähriges Kind, Ludwig das Kind; es starb 911. Die Lostrennung Ostsrankens von dem Gesamtreich ergab sich aus dem Zusammenwirken von zwei Faktoren, sie war die Wirkung von: 1. des karolingischen Erbrechts, vergl. die Bestimmungen der Jahre 806, 817, 843, 870; 2. des werdenden Nationalbewußtseins, vergl. die Straßburger Eide 842, die Beachtung der Sprachgrenze bei der Erwerbung Lothringens durch Ludwig den Deutschen, die Wahl Arnulfs. Ranke Vi, 1, 19. „An das Erbrecht knüpften sich die Lebensregungen der verschiedenen Stämme, der in ihrem Werden begriffenen Nationalitäten." Die Abschnitte im Werden des deutschen Staates. 1. Urzeit (bis Mitte des2. Jahr- über 50 kleinere Völkerschaftsstaaten. Hunderts n. Chr.)............... 2. Völkerwanderung (bis 6 Stammesstaaten: der Almannen, Ende des 5. Jahrhunderts) . Franken, Friesen, Sachsen, Thüringen und Bayern. a) bis 804: Allmähliche Vereinigung der deut- 3 ftrnnfrpirh föen Stämme unter der Herrschaft des 4gg g j ^ Frankenkönigs und in dem christlichen Glauben. b) 804—911: Lostrennung der so geeinten Deutschen von dem fränkischen Gesamtreich.
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TM Hauptwörter (200)200

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