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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 228

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
- 226 - Charakteristisch fr die griech. Religion war ein gewisser Prachtaufwand, sonst aber eine weitgehende Freiheit der Be- Z9uu^\m ble 'tische Religion die groe Einfachheit der Kulthandlungen und der Ausstattung, dagegen die Peinlich- Gebets und^ormeln.^ * der biefe mte umgebenden Gebruche, x Ms Schpfer der rmischen Sakralverfassung galt Numa % q bet ?'ttheit einerseits, der Gemeinde und ihrer Brger anderseits an dem Grund und Boden sowie an den Tagen des Shres festgesetzt und das Ceremonialgesetz und die Priester-Ordnung geschaffen haben soll. ^ 1 Jo. I. Kultfttten. Gebrauch- ^ roid,ti^ten kultfttten waren fast ausschlielich im J\ ^ Kltar (wfiq = (Erhhung; ara = Feuersttte) eine der dem Boden erhhte Opfersttte, meist ein steinerner, dauerhafter Untersatz, der als Feuerstelle fr Brandopfer und als Tisch zum Niederlegen der gottgeroeihten Gaben diente. y * 65 hlerhv' einfache Altre, Hier und da von runder Form, meist fr unblutige Opfer und Libationen bestimmt, in letzterem Falle mit schalenartiger Vertiefung (sog. eo^ac), 2. prchtige grere oder Hochaltre (altaria), meist viereckig und oben glatt, fr Vrondopfer; 0,5 -1 m Hoch und mit einer Deckplatte von ebenso groer Brette und Lnge versehen, wenn sie nur fr 1 Opfertier m y und von 5x5 oder gar 10x20 m Oberflche oder von noch gewaltigeren Dimensionen, wenn sie, wie die Hauptaltre bei den gefeierten Heiligtmern, fr Massenopfer reichen sollten. Monumen-li V* der Zeusaltar in Olympia und der in Pergamon, der Altar Hieros Ii. m Syrakus und der zu den 7 Weltwundern ge-rechnete Apolloaltar auf Delos, der ganz aus den Hrnern der ge-en ^egen Zusammengesetzt war. Grabaltre waren unter-iroijche Gruben [r-fiog, mundus) fr den Kult der Unterirdischen und Heroen. Regelmig gehrten zu einem Tempel 2 Altre: ein kleiner J Innern (meist nur Altartisch - zgan^a, mensa - auch beweg-Ud)e Feuerbecken - sauget, focus) und der groe Brandopferaltar (erca, altaria) vor demselben. \b Der Tempel. 2. Der Tempel (templum, re/uevog - von re/nvco -, das aus dem umliegenden Terrain fr die Gottheit Herausgeschnittene", eingefriedigte Stck), die Opfer statte und Wohnung (vewg, von vatw = wohne) des im Bilde {yaxfia, Signum, simulacrum) an der Hinter-wnd des Hauptraumes in der Nische thronenden Gottes. . c ,(Er lvr m der Regel viereckig, seltener rund; anfangs Hchst einfach allmhlich immer prchtiger und groartiger aufgefhrt; gleich Dem Altare, wenn mglich, nach Osten orientiert; im allgemeinen klein, jeltener von greren Dimensionen, wie der Tempel der Ephesischen

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 246

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
246 Noch viel wichtiger und ausgebildeter als in Griechenland und von tiefgreifendem Einflu auf das Staatsleben war die kunstvolle Vivination in Rom. Auer den Losorakeln (sortes, aus den uralten eingeschnittenen Schriftzeichen eichener Stbchen) von Cre und Prneste gab es nicht weniger als 4 staatliche oder doch staat-lich benutzte (Einrichtungen, die ganz die Stellung und Wirksamkeit der griechischen Orakel hatten. 29. Die iluguralbisziplin. 1. Die alte echtrmische Auguraldisziplin der Augurn beruhte auf dem Glauben, da die Götter, des. Iuppiter, bei jedem Unter-nehmen den Kundigen wahrnehmbare Zeichen ihrer Billigung oder Mibilligung gben, und suchte demnach zu erfahren, ob der Gott-heit ein bestimmtes Vorhaben genehm sei oder nicht. Im besonderen sind fr diese wichtig die Ausdrcke augurium (avi-gerium von avis und gerere) und auspicium (avi-spicium). Sie bezeichneten beide, sich deckend: 1. die zur Erkundung des Gtterwillens vorgenommene Beobachtung der Vgel, im weiteren Sinne jede augurale Art der Einholung gttlicher Zustimmung- 2. das dem Beobachter gewordene Vogelzeichen, dann im weiteren Sinne jede Art von Gtterzeichen. Der allgemeine Sprachgebrauch verwandte beide Wrter auch in viel weiterem Sinne, auspicium (und auspicari) fr jede feierliche Erffnung, augurium (und augurare) fr jede Art von Voraussagung der Zukunft. Bei ""bewuter Scheidung im technischen Sinne bedeutete auspicium (und^auspicari) nur die magistratische Einholung der gttlichen Zustimmung zu staatlichen Handlungen, augurium aber (und augurare oder inaugurare, augurium agere) nur die von Augurn vollzogenen Kultakte, die die Befragung des Gtterwillens und Frbitte fr bestimmte Flle mit einander vereinigten. Die Auguraldisziplin unterschied besonders 3 Klassen von Zeichen des gttlichen Willens: 1. Himmelserscheinungen (signa ex caelo: Donner, Blitz und Wetterleuchten, die -nur fr die auguralen Kultakte als Impetrativzeichen galten); 2. Vogelflug1) (s. ex avibus, die urspr. nur fr das magistratische Auspicium galten, also au-spicia im eigentlichen Sinne); 3. Tripudium (s. ex tripudiis = Zeichen aus dem (Bebaren der hl. Hhnerzbeim Fressen, auch auguria oder auspicia pullaria gen.). Nach der Art des Erscheinens waren die signa (oder auguria oder auspicia): 1. oblativa (d. h. zufllig sich einstellende, durch die Gottheit von selbst gegebene Zeichen), die sowohl zustimmend als abweisend sein konnten; 2. impetrativa (d. h. die i) Die sehr beschrnkte Zahl von aves augurales zerfiel in alites (Adler, Geier), die durch ihren Flug, und in oscines (Nabe, Eule, Specht, Hahn), die durch ihre Stimme Zeichen gaben; verhieen sie Gutes (addicere, admittere), so wrben sie addictivae, admissivae, secundae, praepetes, sinistrae, verhieen sie Bses (abdicere, arcere, monere), so wrben sie adversae, alterae (euphemistisch !), inferae genannt. Auch als in spterer Zeit die Vogelschau immer mehr zurcktrat, wrben die Wenbungen ubi aves admiserunt, ave sinistra u. a. fr jebe Art von gnstigen und ungnstigen Zeichen formelhaft beibehalten.

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 250

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
1 250 hauptschlichen (Einknfte, langes Gewand (ungegrteter Chiton) und langes Haupthaar die Tracht der Priester, denen ein zahlreiches Dienstpersonal zur Verfgung stand. b) Dos priestertum bei den Hrnern gelangte wegen der innigen Verbindung von Religion und Politik zu hervorragender Bedeutung. 34. Allgemeine berficht der das rmische priestertum. 1. Verhltnis von Magistratur und priestertum. Nach rmischem Grundsatz war zur sakralen Vertretung der Gemeinde ausschlielich die Dbermagistratur, d. h. der Beamte cum imperio, berechtigt. Kraft ihres Imperiums stand den Magistraten nicht nur das auspicium, sondern auch die Vertretung der Gemeinde bei Gelbde und Weihe, (Bebet und Opfer zu. Wegen der hufigen Abwesenheit dieser Oberbeamten von Rom wurde der gesamte regelmige Dienst der Staats-gtter sowie neubegrndeter Kulte eigenen Priestern berwiesen (Liv. I. 20,1). Die Priester bezogen ein Einkommen aus dem fr den Kultus bereit gestellten Staatslande, während die Staatsbeamten Ehrenstellen bekleideten. Die geistliche Wrde wurde meist auf Lebenszeit verliehen, während die politischen mter stetig ihre Inhaber wechselten. Nur den Priestern war das Geheimarchiv ihrer Priester-schaft und damit eine ganze Reihe sakralrechtlicher Kenntnisse zugnglich- berdies konnten sie mehrere geistliche Wrden in ihrer Person vereinigen; anderseits roar ihnen (mit Ausnahme des Opferknigs und der groen Flamines) auch der Zutritt zu den hchsten Staatsmtern und damit auch zum Senate keineswegs verschlossen. So gewann das Priestertum fr das ffentliche Leben immer mehr an Bedeutung. Daher erklrt es sich, da im Stndekampfe die Plebejer Anteil an ihm verlangten und erhielten (300 v. Ehr. durch die lex Ogulnia), und schlielich (seit der lex Domitia de sacerdotibus 104 v. Chr.) bei den 4 bedeutendsten Priestertmern die Volkswahl (in Tribut-komitien unter Beteiligung der durchs Los bestimmten kleineren Hlfte der Tribus - seit 241 v. Chr. -) statt der sonst blichen Selbstergnzung eintrat. 2. berblick der die Rangordnung der priestertmer und die Stellenzahl innerhalb derselben: 1. collegium pontificum, und zwar a) die Pontifices: seit Numa 3, dann 6, seit 300 v. Chr. 9 (5 Plebejer), seit Sulla 15 (8 Plebejer), seit Csar 16 Mitglieder (dazu am Ende der Republik 3 pontifices minores); b) der rex sacrorum; c) die 15 flamines: 3 flamines maiores (flamen Dialis, Martialis, Quirinalis) und 12 flamines minores (dazu in der Kaiserzeit die flamines Divorum imperatorum); d) die 6 virgines Vestales; I. sacerdotum quattuor amplissima collegia ober sacerdotia schlechthin.

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 167

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
167 geschrzt, auch wurden Zpfe geflochten und vorn um den Kopf ge-legt. In der Kaiserzeit begngten sich die Frauen nicht mehr mit ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft turmartige Percken. Wie die Griechinnen, so trugen auch die Rmerinnen zahlreiche und oft sehr kostbare Schmuckgegenstnde, wie Hals- (monilia), Armbnder (armillae) und Ohrgehnge, in fein getriebener oder durch-brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 54. d) Ehe. Eine gltige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Brgerrechtes (civitas) war. Nach diesem ins durften ursprnglich nur Patrizier unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca-nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium gestattete. Mit der Ausdehnung des rmischen Brgerrechtes wurde auch das ins connubii der Latium, der ganz Italien (89) und seit Caracalla (211 -217) der das ganze rmische Reich ausgedehnt. Der Heirat ging gewhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, bei der der Brutigam der Braut ein Handgeld zahlte, spter einen Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ltesten Zeit samt ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene Ehe war unlslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Brutigam und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebndnis ein-gingen. Eine dritte, fast regelmig werdende Form der Eheschlieung war der usus, wenn ohne jede uere Frmlichkeit durch freie Willens-erftlrung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand noch der patria potestas und lie ihr Vermgen selbstndig verwalten. Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewhlt, so da z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, sowie die dies nefasti sorgfltig ausgeschlossen wurden. Braut, und Brutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die Braut zog einen feuerfarbenen Schleier der, mit dem sie sich verhllte (viro nubere). Nach glcklichem Ausfalle der Auspizien erklrten beide ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch-zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma-trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Fltenspiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 157

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
157 Zeiten der Republik meist durch freiwillige Verbannung (exsilium); doch kam zuletzt auch das Exil selber als Strafe vor. Die Vollziehung der Todesstrafe geschah durch das Beil oder durch Erdrosselung; die Kreuzigung mar nur bei Sklaven und Fremden (peregrini) gestattet. Die rmische Staatsverwaltung. \i. Die Untertanen. Das rmische Weltreich stellt sich dar als ein Zusammenschlu einer Unzahl von Stadtgemeinden unter der Herrschaft der Stadtge-meinde Rom. So wie zu Rom eine Feldmark gehrte mit Drfern und Landhusern, so war dasselbe bei all den anderen Stdten der Fall. Das Verhltnis jedoch, in welchem die einzelnen Stadtgemeinden zum herrschenden Rom standen, war mehr oder weniger verschieden, obwohl sie alle Untertanen waren. Es gab zunchst drei groe Klassen von Untertanen, die Latiner (das nomen Latinum), die Italiker und die Provinzialen. Ihnen allen fehlte das ins suffragii, (das Recht, in den Volksver-sammlungen mitzustimmen), bonorum (die Befhigung, zu mtern und Ehrenstellen zu gelangen) und das provocationis (das Recht, gegen Urteile des Magistrats Berufung an das Volk einzulegen). Wenn nun schon diese drei Klassen Abstufungen darstellten, so wurden noch weitere Abstufungen und Unterschiede hervorgerufen: 1. dadurch, da die Aussicht auf Erlangung des vollen Brgerrechtes grer, kleiner oder fast gar nicht vorhanden war; 2. da den Stdten die Kommunalverwaltung ganz oder teilweise genommen wurde; 3. da die Privatrechte des ius connubii und commercii, also der Rechtsschutz im ehelichen wie im Handels-Verkehr, entweder beide oder nur eins genommen oder in der mannigfaltigsten Weise beschrnkt werden konnten; 4. da auch die Steuer- und Militrpflicht tiefgreifende Unterschiede hervorriefen. Die Stellung der Latiner zu Rom. Anfangs bildeten die latinischen Städte mit Rom einen Stdtebund, der Rom nur die Fhrung sicherte, den Latinern aber in Rom dieselben Rechte bot, wie den Rmern in einer latinischen Gemeinde. Nach dem letzten Latinerkriege (340 - 338) wurde ihnen jedoch die civitas nur sine suffragio belassen ; sie waren somit nur Scheinbrger, in Wirklichkeit Untertanen. Die Lagen der einzelnen Stadtgemeinden war ganz verschieden; am besten standen sich die Gemeinden, deren Beamte nach ihrer Amtszeit ohne weiteres die volle civitas erhielten; andere wurden von rmischen Beamten verwaltet; wieder andere waren im ehelichen und Handels-Verkehr beschrnkt.

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 332

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
au Volksversammlungen verwendet wurden, um dem regen Marktver-kehr keinen Eintrag zu tun. Da an den Markttagen viele Landleute in Rom zusammenstrmten, so wurden an ihnen die Gesetzesantrge bekannt gemacht (promulgiert), die Abstimmung der dieselben aber erst auf den drittnchsten Markttag oder einen Tag der folgenden Woche anberaumt (comitia in trinum nundinum - sc. tempus - indicta sunt). v , Der Tag wurde nach dem Zeiger der Sonnen- oder Wasseruhren ((boouyoov uhaxv, solarium = Sonnenuhr; xxe^Sga = Sand- oder Wasseruhr), die aber in Rom nicht sehr frh bekannt waren, in 12 Stunden von je nach der Jahreszeit bald lngerer bald krzerer Dauer, die Nacht - zunchst fr den Militrdienst - in 4 Wachen drei Stunden (vigiliae), in Griechenland in 3 4 Stunden (yvxaxai) geteilt. Im alltglichen Leben behalf man sich mit ungefhren Zeitbestimmungen: qqos (Morgen), gallicinurn (Zeit des Hahnenschreies), mane (frh), ortus solis, tiqco (in der Frhe, bis 10 Uhr), dyoqg nxvsofavs (10-12 Uhr vormittags), ad und ante meridiem, fieaw* qia = meridies (Mittag, 12-2 Uhr), fetty (Nachmittag von 2 bis Abenb), post meridiem, suprema (sc. lempestas diei, Sptnachmittag), eoneea vespera (Abenb), occasus solis, crepusculum (Abenbbmmerung), luminibus accensis, concubia nocte (zur Zeit des ersten tiefen Schlafes), intempesta ober multa nox (tiefe, spate Nacht), fiiai vxreg media nox (Mitternacht), de media nocte (die Zeit unmittelbar nach Mitternacht). Der von den Pontifices aufgestellte und seit 304 v. Chr. regelmig verffentlichte alenber (fasti, Kalendarium) enthielt die Tage des Jahres, georbnet: 1. nach politischen, nur fr die Magistrate mafegebenben Gesichtspunkten: a) in dies F.(asti), der Rechtspflege gewibmete Tage, b) in dies N.(efasti), an benen das ffentliche Leben gnzlich ruhte; 2. nach religisen Gesichtspunkten: a) in dies festi ober feriae, Festtage (mit den dies nefasti zusammenfallenb), bei benen man unterschbet: a) feriae stativae, b. h. festliegenbe Feiertage (wie die der Juno hl. Kalenb und die dem 3uppiter geweihten bus, die stehenben Spieltage usw.), ) feriae conceptivae, b. h. bewegliche Feste (wie befonbers die feriae Latinae, beren Monatstag angesagt wrbe), y) feriae imperativae, aufrerorbentliche, vom Magistrat, Pontifex ober Senat anberaumte Butage und Dankfeste (supplicationes, gratulationes); b) in dies profesti, Werktage. Das aberglubische Volk schieb ngstlich zwischen dies religiosi (atri, z. B. dies Alliensis = 18. Juli), die ihm als Ungluc&stage zur Vornahme gewisser Hanbiungen im Privatleben bedenklich erschienen,

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 247

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
247 erbeten und gesucht eintretenden Zeichen, zu deren (Erteilung man die Gottheit durch gewisse Mittel veranlassen, ja sogar zwingen zu knnen vermeinte), die der Augur oder Magistrat von einem bestimmten Orte, dem sog. templum, aus beobachtete oder befragte (observare, con-sulere). Bei diesen selbstndigen Kulthandlungen, den auguria (im technischen Sinne!), richteten die Augurn an den Himmelsgott Iuppiter die Bitte (precatio maxima), durch deutliche Himmelszeichen (auguria caelestia) innerhalb bestimmt gezogener Grenzen [eine Zustimmung zu Angelegenheiten der ffentlichen Wohlfahrt (augurium salutis populi Romani, jhrlich einmal vorgenommen) oder zur Wahl eines neuen Priesters (des rex sacrorum, der 3 Groen Flamines und der Augurn : augurium sacerdotii, Inauguration der Priester) zu erkennen zu geben. Der Beobachtungsplatz bei auguralen Kultakten war das augura-culum auf der Burg. Dorthin begab sich bei heiterem Himmel und windstiller Witterung unter Vermeidung jedes Gerusches der Augur mit dem zu inaugurierenden Priester, der sich, das (Besicht nach Sden (oder O.) gewendet, auf einem Stein niederlie- zu seiner Linken stehend und ebenfalls den Blick fest nach S. (oder O.) gerichtet, grenzte der Augur, die Toga der das Hinterhaupt gezogen, mit seinem Krummstab in der Rechten die Himmelsgegenden in der Weise ab, da sein Standort der Schnittpunkt der nord-sdlichen und der ost-westlichen Linie war. Dann den Lituus in die Linke nehmend, legte er die Rechte auf das Haupt des zu Inaugurierenden und wandte sich nun in feierlichem Gebete an Iuppiter O. M., innerhalb der bezeichneten Grenzen am Himmel bestimmte Zeichen seiner Zustimmung zur Wahl des neuen Priesters zu geben. Das zu dieser Blitzschau abgegrenzte und orientierte Himmelsgewlbe hie templum maius oder Himmels-templum (t. in caelo) oder Schautemplum", das auf die selbstndigen Kulthandlungen der Augurn beschrnkt blieb. Im Gegensatze zur griechischen Anschauung waren insbesondere die zur Linken des Be-schauere erfolgenden Himmelserscheinungen (omina sinistra, von sinere, die etwas zulassen") gnstig. 50. Die magistratische Auspikation. 2. Die magistratische Auspikation (auspicium im technischen Sinne!) war eine der rm. Religion eigentmliche (Einrichtung, wodurch fr alle wichtigen staatlichen Handlungen (wie (Einberufung des Senates, der Komitien, Amtsantritt der Beamten, Auszug zum Kriege und Er-ffnung der Schlacht) durch die ausfhrenden Magistrate die Zeichen der gttlichen Zustimmung (auspicia impetrativa) ein-geholt wurden. So hielt es die Gemeinde fr notwendig, und dadurch wurde der Verlauf des ganzen ffentlichen Lebens in jedem Augenblick an die Gottheit gebunden. Die Magistrate selbst aber waren die immer wieder auspicato (d. h. nur nach vorheriger Befragung des gttlichen Willens durch (Einholung von au-

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 10

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
20 Ornamente der Renaissance. 6. berblick der die Ornamente der Renaiffance utw. *) Sfm folgenden soll an einigen Beispielen der Wandel des Ornament-stiles von der Renaissance bis zum Empire dargelegt werden. Whrend die Fi-guren 1 (Bandrollen) und 2 Beispiele der Frhrenaissance, noch den Charakter der Gotik tragen, veranschaulichen die Abbildungen 3-6 den Geschmack der Hochrenaissan-ce an dem Flecht-werk aus Blumen oder Frchten und Ranken mit phantastischen Tier- *) Die Figuren 1 bis 12 des 6 aus Ludorff, Bau- und Kunstdenk-mler von Westfalen: Figur 1 Kr. Mnster Land; 2, 5, 7 Kr. Arnsberg; 3, 4, 8 Kr. Steinfurt; 6 Kr. Halle; 9 Kr. Lippstadt; 10 Kr. Minden; 11 Kr. Schwelm; 12. Kr. Wittgenstein. l

9. Auswahl erdkundlicher Charakterbilder - S. 38

1907 - Münster i.W. : Aschendorff
38 Schwarzwald-Hochland, Der Schleier aus Purpurfäden, der die Vogesen ver- hüllt gehabt, beginnt zu zerrinnen, sie gliedern sich, Kuppe um Kuppe tritt aus dem abnehmenden roten Strahlenmeer hervor, und Ich begrüß' euch da drüben in schimmernder Weite Hoch über des Rheines aufspiegelndem Glanz, Ihr Berge des Wasgau's — aus blutigem Streite Ruckkehrende Warte germanischen Land's! Ihr Zwillingsgipsel, entfremdet in trüber Zerisseuheit Schmach uns Jahrhunderte lang, Es rauschen nun wieder herüber, hinüber Die Wipfel den alten, verschwisterten Klang. Heim kamt ihr so jung, als ihr Abschied genommen In blühender Almen unalterndem Kranz; In schimmernder Weite willkommen — willkommen. Du kehrende Warte germanischen Land's! Wie liegt in dem schönen Abendlicht die Welt zu unser» Fußen! Da dreht unser Blick sich noch einmal — sei es von Höchenschwand, vom Blaueu, Neichen, Schauinsland, Feldberg, Kandel, Kniebis, der Hornisgrinde - - ost- wärts zurück, und über deu dunklen Wäldern und Gipfeln des Schwarzwaldes tauchen auch dort fern an? Rande ebener Weiten weltabschließende Erhebungen auf. Im Südosten kleine, nah zusammengedrängte, schroffe Kuppen, die Basaltkegel des Hegau — dmm nordwärts entlang ein lang hingedehnter, im letzten Lichte halb herüberschimmernder Strich, der steile Abfall des Schwä- bischen Jura oder der Rauhen Alb, über der einzelne dunkel aufgetürmte Spitzen höher emporsteigen. Weit im Norden als letzte sichtbare eine leere, sargähnlich ab- geplattete, ihr entgegengesetzt im Süden eine von hohen Burgzinnen, Dächern und Türmen überkrönte Höhe Zwei Gipfel ragen im Schwabenland, Sie künden empor mit Deuten der Hand Des Deutschen Reiches Geschichte: Der öde Staufen im Abendglanz, Der Hohenzollern im Zinnenkranz, Vergoldet vom Morgenlichte!

10. Auswahl erdkundlicher Charakterbilder - S. 42

1907 - Münster i.W. : Aschendorff
42 Eine Donaureise. Über all dem ist ein Hauch von Romantik wie dort an den Stromwinduugen zwischen Rüdesheim und St. Goar. Dann ändert sich das Bild. Wir rasten auf der Höhe des Leopoldsberges bei Wien und gewähren der Einbildungskraft ihr abwechslungsreiches Spiel. Was hat diese Höhe nicht alles gesehen: vom ockerbemalten Troglodyten, der in den Sandsteinklüftnngen der Um- gebung hauste, als das weite Marchfeld uoch von den Fluten eines Binnenmeeres bedeckt war, bis zur aus- gelassenen Sommerlust der iu den benachbarten Buchen- beständen sich tummelnden Wiener Ausflügler. Dieselbe Höhe hat auch auf die im Strome schwimmenden Wacht- schiffe der Römer herabgefchaut, alsdann auf die aus den unermeßlichen Wäldern des Nordens hervorschwärmen- den Horden, später ans die Hunnen und Magyaren, Kreuzfahrerheere und schwedische Schwadronen, zuletzt auf die brennenden Dörfer, in welche die Banden des Großsultans die Brandfackel geschleudert hatten. . . . Wo uoch in halbvergangener Zeit ein Archipel von Busch- iuseln im Nebel der Ferne sich verlor und schlangen- förmig gewundene Stromarme träge dahinfchlichen, fällt der Blick anf das schnurgerade, breite, mächtige Bett des gebändigten Stromes, eines der großartigsten Hydro technischen Werke des Jahrhunderts. Draußen reihen sich die friedlichen Dörfer aneinander, dazwischen zieht der Ranch der Lokomotiven, in dein sonnbeglänzten Bo- den aber liegt der Staub der Mammuthjäger und rosten keltische Schwerter. Ganz allmählich gleiten wir auf den lautlosen Wellen aus der abendländischen Kulturwelt in den mor- genländischen Zauberkreis. Der Douauwalzer schwimmt unmerklich in den Hnnyadi-Marsch hinüber, und das Feuer des letztern verflüchtet in die monotonen Rhyth- men der Gnsla, die dem einförmigen serbischen Helden- lied so trefflich auf den Leib geschnitten ist wie das graue Schilfmeer der Strommündung der euxinischeu Wasserwildnis. . . . Aber soweit sind wir noch nicht.
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