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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 48

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
48 und ihre lebendige Redefreudigkeit besonders wirksam waren. Unter solchen Bedingungen bildete sich die Rede naturgem in drei besonderen Gattungen aus als 1. ytvog Sixavixv in Reden vor Gericht, 2. yevog (fvfiovxevtlxv (oder ^Tjiutjyo^txov) in Reden vor dem Rate und der Volksversammlung, 3. yevog emdeixrtxov (oder Tzavv\yvqixv) in Reden vor dem ge-samten, aus festlichen oder traurigen Anlssen versammelten Volke. Alle diese Gattungen wurden in der Bltezeit der Beredsamkeit ein Jahrhundert hindurch, etwa vom Beginne des peloponnesischen Krieges bis kurze Zeit nach dem Untergange der griechischen Freiheit bei Chaironeia (430- 330), theoretisch gelehrt und praktisch gebt in der Weise, da fast alle groen Redner zugleich auch als Lehrer der Redekunst ttig waren. Dazu kam dann noch betreffs der Prozerede eine besondere Klasse von Rednern, die sog. Logographen 1), welche gegen Lohn Reden fr andere schrieben. Diese Ttigkeit hatte ihren Ursprung in dem athenischen Gesetze, da vor Gericht jeder Streitende seine Sache selbst führen mute. 39. Der Kanon'' der attischen Redner. Von den zahlreichen Rednern der Bltezeit wurden durch die Pergamenischen Grammatiker (um 125 v. Chr.) zehn, die man im Altertum als die hervorragendsten Vertreter der Redekunst schtzte, in einem sog. Kanon {xavwv = Richtschnur, Muster) zusammengestellt: 1) Antiphon, 2) Andokides, 3) Lysias, 4) Isokrates, 5) Isaios, 6) Demosthenes, 7) Lykurgos, 8) Hyperides, 9) Aischines, 10) Dinarchos. Wir heben im einzelnen hervor: 40. Lysias. Lysias (449 ober 445 - 378), geboren in Syrakus als Sohn des Kephalos, welcher um 440 auf Veranlassung seines Gastfreundes Perikles von Syrakus nach Athen bersiedelte und als /uttolxog iaotsxrjg (d. h. ausgeschlossen von der Teilnahme an der Staatsverwaltung und Gerichtsbarkeit, aber zugelassen zum (Berichte ohne ngoardzik, von allen Leistungen der Richtbrger, also auch vom /aetoixwv, befreit und zur (Erwerbung von Grundbesitz berechtigt) im Peiraieus eine bedeutende Schildfabrik betrieb. Wahrscheinlich um 430 wanderte Lysias aus unbekannten Grnden wieder nach Unteritalien und zwar in die von Perikles gegrndete Kolonie Thurii, nahm hier Unterricht in der Rhetorik und Politik bei Tisias (s. S. 47) und kehrte im Jahre 411 nach Athen zurck. Auch er betrieb hier mit seinem Bruder Polemarchos, beide als fieroixoi iaoxeleig im Peiraieus wohnend, eine Schildfabrik mit 120 Sklaven. Ihr groer Reichtum erregte die Habsucht der i) Logographen in diesem Sinne sind wohl zu unterscheiden von den Logo-graphen, welche als Vorlufer der kunstmigen Geschichtschreibung, in 20, S. 28 behandelt sind.

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 169

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
169 Das Schreiben wurde gebt auf Holztfelchen (tabellae), die mit Wachs berzogen waren, indem man die Schriftzge mit einem Griffel (stilus), dessen unterer Teil spitz, dessen oberer zum Gltten der Wachstafel abgeplattet war. in das Wachs einritzte. Da die Tfelchen einen ueren Holzrand hatten, konnten mehrere zu einem Buche zusammengesetzt werden (dinzvya, t^inrvya); die inneren wurden dabei an beiden Seiten benutzt, während die ueren abschlieenden Seiten des Wachsberzuges entbehrten. Sollten die Tfelchen als Brief verwertet werden, so zog man einen Bindfaden durch 1 oder 2 Lcher in der Mitte, umwickelte mit demselben den Brief und versiegelte ihn. Auer den Wachstfelchen gebrauchte man auch das aus dem feinen Bast der gyptischen Papyrosstaude gewonnene Papier (diarta), das nur an einer Seite beschrieben wurde. Die Streifen des Papiers waren meistens sehr lang und enthielten die Schrift in zahlreichen Kolumnen. Sie wurden zusammengerollt (da-her volumen), so da der Anfang der Schrift nach oben kam und diese durch Abrollen weiter gelesen wurde. Der Titel (titulus) des Werkes war verzeichnet auf einem am oberen Ende der Rolle befestigten Zettel. Die Rollen wurden oft in runden Kapseln aufbewahrt und zu mehreren in einen hlzernen Kasten (scri-nium) gelegt. Man schrieb auf Papier und auf das nach der Stadt Pergamon in Kleinasien (Hauptsttte der vervollkommneten Fabrikation) benannte Pergament (geglttete, nicht gegerbte Tierhaut) mit einer Rohrfeder (calamus, auch arundo) und einer aus Ru bereiteten Tinte (atramentum). Das Rechnen wurde wegen der Schwierigkeit der Handhabung der rmischen Ziffern bei einem besonderen Rechenmeister (calculator) erlernt, wobei ein Rechen-brett (tabula, abacus, nach dem dekadischen Iiffernsystem in viereckige Felder ab-geteilt) mit Steinchen (calculi) gute Dienste leistete (Hr. sat. I, 6,75). Mit den Schreibbungen ging das Auswendiglernen der 12 Tafelgesetze, lateinischer Dichtungen und der von Livius Andronicus ins Lateinische bersetzten Odyssee Homers Hand in Hand. Seit dem zweiten punischen Kriege wurde der Knabe auch in der griechischen Sprache unterrichtet, so da Homer in der Ursprache den Mittelpunkt des Unterrichtes bildete. Griechische Sklaven (paedagogi, pedisequi) begleiteten den Schler, damit er die griechische Sprache um so schneller und grndlicher erlerne. Die Schulbildung fand ihren Abschlu in den ursprnglich nur griechischen, spter auch lateinischen Rhetoren schulen durch Unterricht in praktischer Redefertigkeit, deren Bedeutung zur Erlangung von Macht und politischem Einflu jedem offensichtig war. Die Schler wohnten nicht nur dem theoretischen Unterrichte der Rhe-toren bei, sondern sie hielten auch selbst zu eigener bung Reden (declamationes) und zwar suasoriae (Empfehlungsreden) und controversiae (Sreitreben), zumeist der erdichtete Rechtsflle. Vor-nehme Jnglinge besuchten schlielich auch die Rhetorenschulen und die Heimsttten der Philosophie in griechischen Stdten, namentlich in Rhodos und in Athen. Die Schulen waren ausschlielich private im Hause des Lehrers, der in lterer Zeit auch wohl auf offener Strae (in triviis) lehrte, roeshalb schon Quintilian von einer scientia trivialis spricht (vergl. den Begriff Trivialschulen"). Erst seit der Zeit Vespasians sorgte der Staat fr Anstellung griechischer und lateinischer Rhetoren. Das Schuljahr begann im Mrz, die Ferien dauerten vom Juli bis zum Oktober. Im Gegensatze zu der musischen Bildung der Griechen war Musik bei den Rmern kein Gegenstand des Unterrichtes, wohl aber wurden die Leibesbungen, wie Laufen, Springen, Ringen, Faust- 12

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 240

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
240 25. Das Gelbde und der Lid. 4. Das Gelbde {ev^, votum) war ebenfalls eine Bitte an die Gottheit um Gewhrung einer Gnade mit dem feierlichen Versprechen einer Gegenleistung (eines Opfers, Weihgeschenkes, Tempels). War der Wunsch seitens der Gottheit erfllt, so lastete das Gelbnis gleich einer Schuld auf dem Menschen und mute aufs gewissenhafteste geleistet werden (votum solvere, reddere). Regelmig fortlaufende vota pro rei publicae salute erfolgten an die hchsten Staatsgottheiten des Kapitols beim Amtsantritt der hchsten Staatsbeamten zu Neujahr, an den Kriegsgott Mars beim Lustrum am Abschlsse der Censusperiode, auerordentliche Gelbde ebenfalls an die Kapitolinischen Gottheiten beim Auszuge des Feldherrn zum Kriege oder vor der Schlacht, in Zeiten groer Not (z. B. das ver sacrum); ferner die devotio, die Todesweihe - so des M. (Eurtius, der 3 Decier an die Unterirdischen, um im Krieg den Sieg zu erlangen. 5. Der Eid {Sqxoq, ius iurandum = brgerlicher Cid) endete mit einer Selbstoerwnschung {qa, xaxnqa] exsecratio = Fluch) fr den Fall des Meineides oder Eidbruches. Die Bestrafung des Meineides blieb der zur Zeugenschaft angerufenen Gottheit anheimgestellt. Bekrftigt wurde der (Eid durch Trankopfer oder auch durch blutige Opfer. Whrend die homerischen Helden beim Schwur das Scepter gen Himmel erhoben, berhrte in spterer Zeit der Schwrende den Altar oder tauchte seine Hand in das Blut des geopferten Tieres. Auer dem Eid vor Gericht und dem Soldateneid (sacramentum) gab es den Amtseid, der beim Antritt und am Ende des Amtsjahres geleistet wurde. - der das foedus im engeren Sinne, den mit religiser Feier abgeschlossenen Staatsvertrag, s. unter Fetialen. 26. Die Lektisternien und Supplikationen. 6. Die Lektisternien (deal-evia = (Btterbewirtungen) waren bei den Griechen in der besseren Zeit weniger gebruchlich, und zwar galten sie namentlich den Dioskuren, dem Herakles, Dionysos und der Demeter. In Rom aber wurden sie nach der Aufnahme der griechischen Gottheiten so beliebt, da sie sogar in rein rmische Gottesdienste eindrangen. So wurde selbst dem Iuppiter (Tapitolinus zuweilen ein lectisternium veranstaltet. Diese Kulthandlungen des ritus Graecus wurden auf Gehei der Sibyllinischen Bcher angeordnet und setzten eine allgemeine oder doch weitgehende Beteiligung der Bevlkerung voraus. Der Hauptgott der Lektisternien war Apollo. Jeder rmische Tempel enthielt von nun an als Ausstattungsstck ein pulvinar, eine hl. xam?, ein ausgebreitetes Polster (lectum ster-nere), auf dem ein puppenartiges Bild der Gottheit niedergelegt wurde, um das Opfer in Gestalt einer Mahlzeit auf einem vor dem lectus aufgestellten Tische dargebracht zu erhalten. Sellisternia (seilas

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 67

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
67 61 Vorbereitungen zur Auffhrung. Dichter, welche an einem tragischen Wettkampfe teilnehmen wollten, reichten ihre Dramen bei dem zustndigen Archon ein und baten um berweisung eines Chores. Der Archon prfte die Dramen und be-willigte je nach Befund den Chor. Zugleich mit der Bewilligung des Chores bestimmte der Archon einen wohlhabenden Brger als Choregen (xo^ydg). Dieser hatte die sogenannte Choregie zu leisten, d. h. er hatte einen Chor zusammen zu bringen und die Kosten fr dessen Ausstattung, Unterhaltung und Einbung, sowie fr das bungslokal zu tragen, auch einen Chormeister und die Musik, d. h. die Fltenspieler, fr die Auffhrung zu stellen und zu besolden. Die Kosten fr den Choregen werden in einem gegen Ende des 5. Jahrhunderts stattgehabten Wettkampfe auf 3000 Drachmen (=2400 Mk.) angegeben. Ein geringer Teil der Kosten war durch den Theaterpchter (d-eatqotko^g) aufzubringen, welcher fr eine bestimmte Summe das Theater mit seinen Baulichkeiten vom Staate pachtete, mit der Verpflichtung, die Anlage im Stande zu halten, und mit dem Rechte, das Eintrittsgeld (&6wqlx6v) fr sich zu erheben. Ein solches Eintrittsgeld hatte ursprnglich berhaupt nicht bestanden, da wegen des religisen Charakters der Feier jedem Teilnehmer der Ein-tritt frei stand. Als dies mit der Zeit zu Streitigkeiten um die Pltze fhrte, begann man ein Platzgeld zu erheben, welches seit der Aus-bildung der schrankenlosen Volksherrschaft durch Perikles jedem Brger aus der Staatskasse gezahlt wurde, in welche es dann freilich der Theaterpchter zum Teile wieder zurckfhrte. Auch sonst mute die Staatskasse einen bedeutenden Teil der Kosten fr die Festspiele aufbringen, teils an Honoraren fr die angenommenen Dramen, teils an Preisen fr Schauspieler. Die Hauptschauspieler wurden vom Archon geprft und auf Staatskosten den Dichtern zugewiesen. Nachdem so der Dichter den Chor und die Hauptschauspieler erhalten hatte, begann die Einbung des Stckes unter der Oberleitung des Dichters, welcher auch die Kostme und Dekorationen bestimmte und die ganze Inszenierung besorgte. 62. Theater. Nach dem bei einem Wettstreit zwischen Pratinas, Ehoirilos und Aischylos erfolgten unglcklichen Einsturz der Holzgerste des Zuschauer-raumes (500-497) stellte man unter Benutzung des sdstlichen Ab-Hanges der Akropolis zunchst feste und sichere Sitze fr die Zuschauer her und nahm dann allmhlich jene prachtvolle Anlage des groen Dionysos-Theaters in Angriff, deren Reste durch Professor Drpfeld seit 1886 ausgegraben wurden, nachdem der Berliner Architekt Strack das Vorhandensein derselben 1862 festgestellt hatte. Wann der Bau des steinernen Theaters begonnen wurde, ist mit Sicherheit nicht zu ermitteln- der Redner und Finanzmann Lykurgos (s. S. 53) hat gegrndeten Anspruch darauf, als Vollender des 30000 Personen fassenden Baues zu gelten (um 330). Die groen Tragiker hatten zwar ein

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 86

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
86 Jeder mute seine Sache selber führen, doch konnte man sich seine Rede von einem Xoyoy^dtpog anfertigen lassen. c) Abstimmung der Heliasten. Jeder Heliast erhielt einen Pro- und einen Kontra-Stein; es galt der Stein, der in die vor dem Archon stehende Urne geworfen mar; einfache Mehrheit entschied. d) Vollziehung des Urteils. In Zivilsachen konnten der Vollziehung mancherlei Schwierigkeiten bereitet werden, wie Demosthenes dies in dem Prozesse gegen seine Vormnder zu seinem Schaden er-fahren mute. In Strafsachen dagegen sorgten die Elfmnner fr die Vollziehung der Strafe (ot ewexa, einer aus jeder Phyle und ihr Schreiber). Das Strafrecht war noch nicht vollstndig ausgebildet, so da fr eine groe Anzahl von Straftaten keine bestimmte Strafe vorge-sehen war' solche Prozesse hieen uywves ny.riioi im Gegensatze zu den &yaveg tifxrjzoi, bei denen mit der Verurteilung zugleich auch die Strafe festgesetzt war. Lag ein aywv nuiqxg vor, so begrndete der Klger unmittelbar nach der Verurteilung seinen Strafantrag, ebenso der Verurteilte seinen Gegenantrag, und der Gerichtshof ent-schied sofort. Die Strafen waren 1. die Hinrichtung durch den Schirlings-becher oder durch das Hinabstrzen in das Barathron; 2. die Verbannung, die mit Gtereinziehung verbunden war; 3. die vllige oder teilweise Wegnahme der Brgerrechte, Atimie genannt; 4. Geldstrafen. Auf Gefngnis als selbstndige Strafe wurde verhltnismig selten erkannt; das Gefngnis diente zumeist dazu, offenkundige Missetter bis zu ihrer Aburteilung, verurteilte Missetter bis zur Vollstreckung der Todesstrafe und zu Geldstrafen Verurteilte bis zur Entrichtung der Strafsumme festzuhalten. Die Verbannung, die durch den Ostrakismos herbeigefhrt wurde, galt nicht als entehrende Strafe, war daher auch nicht mit Gtereinziehung verbunden. 86. wichtigere Prozehformen. Besondere Prozeformen sind: a) Der Ostrakismos ( dax^axla^s). Von Kleisthenes 509 eingefhrt, um einer neuen Tyrannis vorzubeugen, bot er in Wirklichkeit der Mehrheit der Brger ein bequemes Mittel, sich eines unbequemen Fhrers der Min-derheit zu entledigen; so machte es Themistokles bei Aristeides, Perikles bei Kimon. Das Verfahren war folgendes: Alljhrlich wurde in einer be-stimmten Volksversammlung angefragt, ob der Ostrakismos anzuwenden sei. Wurde die Frage bejaht, so fand die Abstimmung geraume Zeit spter in einer neuen Volksversammlung statt, in der mindestens 6000 Brger anwesend sein muten; es entschied dann die Hchstzahl der abgegebenen Tontfelchen (rd o<jtqccxov). Der so Verurteilte mute 10 Jahre lang sein Vaterland meiden. b) Die Klage wegen Rechtswidrigkeit yqwpfi naqavouwv) war unter den ordentlichen Klageformen bei weitem die wichtigste und fr die athenische Demokratie ein politischer Faktor ersten Ranges. Nicht blo jeder Volks-beschlu, sondern auch jedes neue Gesetz, sogar nach seiner Annahme, konnte mit dieser Klage angegriffen werden; sowie ein Brger eidlich erklrt hatte,

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 87

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
87 da er sie anstrengen und nachweisen werde, da em Beschlu oder em neues Gesetz einem noch bestehenden Gesetze widerspreche oder fr den Staat schdlich sei, muhte die Volksversammlung ihre Verhandlungen der den Gegenstand sofort einstellen, und das schon genehmigte besetz wurde aufge-hoben, bis der Rechtsstreit entschieden war Drang der Klager mit semer Klage durch, so war damit der Volksbeschlu oder das neue Gesetz null c) Die Klag^wegen religisen Frevels (fi yoccyr) aeaias) u^ateber-aus viele Flle, Angriffe auf Götter und ihre Kulte ebenso gut, Wie b Versumnis der Pflichten gegen Verstorbene usw. Sie wrbe zumeist vom Areopag abgeurteilt, aber auch wohl von Heliasten, wie es bei Schrates d) Die Prokope (r) ngoolrt) und die Eisangelie (?) i<Tayyeucc)Jini> auerordentliche Klageformen insofern, als sie nicht durch dre Archonten^an den zustndigen Gerichtshof, sondern durch den Ratsausschu der Prytanen an das Volk gebracht wurden; auch das tst thnert gemeinsam, ba sie: fr den Klqer aefahrlos waren, auch wenn er nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt. Doch gab es zwischen beiben wichtige Unterschiebe. Wahrend das Volk bei der Probole nur seinen Wunsch ausdrckte, da der Klger die Angelegenheit auf dem Rechtswege verfolge, konnte ^ bei der Cisangew entweder selber als Richter auftreten und die Sache entscheiden oder sie auch dem zustndigen Gerichtshofe berweisen. Auerdem wurde der Beklagte sofort verhaftet, wenn das Verfahren der Eisangelie gegen ^ Angeleitet wurde, was bei der Probole unterblieb. Die Prom und Sykophanten gerichtet, whrenb es sich bei der ^ politische Verbrechen ober um ganz auergewhnliche Rechtsverletzungen hanbelte. prbataltertmer. 87. a) Wohnung. Die Wohnungen der historischen Zeit vor dem peloponnessichen Kriege waren nahe aneinander gebaut, meist einstckig und schmucklos. Der Hauptraum war der Hos (atixrj), der ungedeckt den um ihn liegenden Rumlichkeiten das erforderliche Acht und den Frauen, Kindern und Sklaven den liebsten Aufenthaltsort bot. Man gelangte in ihn durch einen nicht gar breiten Flur, zu dessen Selten die Zelle des Trhters (6 Zvquqg), Werksttten. Baderume und auch wohl Stallungen lagen. Um den bei vornehmen Husern mit Sulen umgebenen Hof (neqmftvhov), in dessen Mitte steh der Altar des evg eqxelog befand, lagen die Wohn-. Speise-, Schlaf- und Gastzimmer An seine Hintere Seite stie ein Saal nagaardg oder mlt dem Altar der Hestia, an beiden Seiten begrenzt von dem Schlafzimmer (6 Sdlafiog) der (Eltern und denen der Kinder des Hauses. Eine Xur der Hinterwand des Saales fhrte zu den Arbesraumen besonders zu den Webstuben der Sklavinnen. Hinter diesen der Arbeit gewidmeten Rumen lag hufig noch ein Nutz- und Ziergarten (6 xfcog) Nach dem peloponnesischen Kriege wurden die Hauser auch mit Stockwerken ausgestattet, prunkvoller aufgefhrt und zeigten statt Des bisherigen Estrichs Mosaik- oder kostbaren Marmorboden. Die Hauser

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 155

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
155 44- Der Prozekgang. Die Einleitung des Prozesses steht dem Anklger zu; während er bei uns blo die Klage einzureichen hat, mute er tu Rom den Beklagten im Civilproze auch zur Stelle schaffen. (Er hatte zu dem medte das Recht, den Beklagten aufzufordern, ihm unverzglich vor den Prtor zu folgen und durfte ihn sogar dazu unter Zuziehung von Zeugen zwingen (vgl. Hr. sat. I. 9). Doch verstndigten sich die beiden Parteien zumeist der den ersten Termin durch eme freiwillige Brgschaft. Die wichtigsten Teile des Prozeverfahrens sind die Untersuchung und das Urteil (oder die Urteilsfindung und der Ur-teilsspruch) und zwar sowohl im Civil- wie im Kriminalprozesse. 45. Der Civilprozetz. Der Verlauf des Civilprozesses war folgender: a) Vorverhandlung beim Prtor. Der Klger bringt beim Prtor seine Klage gegen den Beklagten vor, und letzterer stellt ihr seine Auffassung entgegen. Nachdem der Prtor so erfahren, was beide Parteien wollen, legt er ihnen das album iudicum, welches die angesehensten Männer Roms (Senatoren, Ritter) um-fate vor; die drei einigen sich nun der den iudex, bezw. ar-biter. Alles dieses schreibt der Prtor in der formula nieder. b) Verhandlung vor dem iudex. Die beiden Parteien zeigen zunchst dem iudex ihr formula, woraus er seine Wahl zum Richter und den Gegenstand des Prozesses ersteht; dann bestimmt er ihnen einen Termin zur Untersuchung und Entscheidung. 3n diesem entscheidenden Termine erteilt er zuerst dem Klager das Wort, sodann dem Beklagten. Nach Beendigung dieser zwei Reden gestattet er beiden noch eine freie Aussprache in Frage und Antwort (altercatio). Darauf geht er mit seinem Beirat (consilium iudicum) zur Findung des Urteils ab. Das Urteil wird dann verkndigt und ist unabnderlich (res iudicata). Die Prozesse sollten womglich in diesem einen Termine entschieden werden, doch waren mehrere Termine bisweilen nicht zu vermeiden; der Verlauf war immer derselbe. 46. Der Urimwalprozetz. Die Kriminaljustiz stand dem Könige, seit 509 den Konsuln und seit 366 den Prtoren zu. Der König hatte jedoch der Volks-qemeinde bisweilen ein Begnadigungsrecht gegen seine Erkenntnis zugestanden (Provokationsrecht), woraus sich im Beginn der Republik eine immer grere richterliche Befugnis der Volksgememde ausbildete, so atvar, da diese schon frh die letzte Instanz in allen kriminalfallen bildete Zu den Prtoren und den Komitien kam kurz vor der Zer-

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 156

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
156 strung Karthagos noch eine dritte richterliche Gewalt, die quaestiones perpetuae (stehende Gerichtshfe), durch die dieberlasteten Komitien wirksam entlastet wurden. Die Qustionen wurden zuerst nur mit Senatoren, seit C. Gracchus nur mit Equites, seit Csar mit beiden besetzt- die Zahl der Qustionen stieg bis auf acht. Ihre Befugnis war eng umschrieben; so kamen vor die eine Qustio nur Erpressungsangelegenheiten, vor eine andere nur Flschungen usw. Die Qustionen konnten nur auf Geldstrafen und chtung erkennen, während die Ko-mitten die seltenen Flle behielten, auf denen Todesstrafe stand. Der Verlauf des Strafprozesses war folgender: a) Vorverfahren vor dem Prtor. Der Anklger ersuchte den Prtor, eine bestimmte Person anklagen zu drfen; traten mehrere Anklger auf, so entschied der Prtor in einem besonderen Verfahren (divinatio), wer die Anklage erheben solle. Nachdem der Prtor die Klage des zugelassenen Anklgers in seine Prozeliste eingetragen und damit den Angeklagten zum reus gemacht hatte, lud er den Angeklagten zum Verhr; zeigte sich dabei die Schuld oder Unschuld des Angeklagten als zweifellos, so entschied der Prtor allein; in allen zweifelhaften Fllen berwies erden Proze den Komitien zur Entscheidung, wenn die Todesstrafe in Betracht kam, sonst der betreffenden quaestio perpetua. b) Verfahren vor (Bericht unter dem Vorsitze des Prtors, a) Vor den Komitien. Dem entscheidenden Abstimmungstage gingen in fest bestimmten Abstnden drei Termine voraus, an denen die Prozeangelegenheit nach allen Seiten hin aufs genaueste untersucht wurde, so da sich jeder Burger die ntige Klarheit fr den Tag der Abstimmung verschaffen konnte, ) Vor der Qustion. An dem vom Prtor festgesetzten Termine hielt zuerst der Anklger, dann der Angeklagte seine Rede, dann erst folgte die Beweisaufnahme (Zeugenaussagen, Urkunden usw.). Nach Schlu der Untersuchung wurden die iudices der Qustion vereidigt und stimmten dann ab. Jeder erhielt ein Tfelchen auf dessen einer Seite C(ondemno) stand, während auf der andern A(bsolvo) zu lesen war. Nach Auslschung eines Buchstabens legten sie das Tfelchen in die Urne; war einer in seinem Urteil unsicher (non liquet), so lschte er beide Buchstaben aus. c) Schluverfahren. Der Prtor verkndete das Urteil und im Falle der Verurteilung die Strafe, deren Hhe bei Geldstrafen er festsetzte. Beim Anklger setzte er die ihm zukommende Belohnung fest oder bestrafte ihn, falls er wissentlich falsch angeklagt hatte oder durch absichtlich falsche Anklagestellung dem Schuldigen hatte durchhelfen wollen. Die Strafen, die im Kriminalverfahren verhngt wurden, waren Geldstrafen (multae), die chtung oder unfreiwillige Verbannung (aquae et ignis interdictio) und die Todesstrafe. Der Todes- und chtungsstrafe entzog man sich in den letzten
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