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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 94

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
94 Lebensjahre an teilnehmen muten. Das Hauptgericht war die schwarze Suppe, eine gesuerte Blutsuppe vom Schwein. Anfangs nahmen auch die Knaben an der Mahlzeit teil, spter aen sie fr sich abgesondert. 93. g) Die Bestattung. In der gesamten griechischen Zeit war die feierliche Bestattung der Toten eine heilige Pflicht. Vernachlssigung derselben galt als Snde nicht blo gegen die Verstorbenen, die ohne Beerdigung keinen Einla in den Hades erlangen konnten, sondern auch gegen die Götter der Ober- und Unterwelt. (Vgl. Sophokles' Antigene.) In homerischer Zeit wurden die Leichen der gefallenen Helden gewaschen und gesalbt, mit Linnen umhllt und aufgebahrt. Alsdann begann die Totenklage, bei der Verwandte und Freunde sich das Haar zu zerraufen und die Brust zu schlagen pflegten. Nach mehreren Tagen wurde die Leiche auf einem Scheiterhaufen verbrannt (der die Beerdigung in der rnykenischen Zeit s. Ruinensttten Ii unter Schacht-grber"), die Glut mit Wein gelscht und die Reste in einem Behlter oder einer Urne beigesetzt. (Ein aufgeschtteter Hgel (6 tvuog), zumeist mit einer Sule (<trrjxri) geschmckt, zeigte die letzte Ruhesttte an. Die Trauerfeier (tu xtcgea) fand ihren Abschlu durch ein Mahl und durch Leichenspiele. Diese Gebruche wurden in der nachhomerischen Zeit im all-gemeinen beibehalten, nur trat im Privatleben statt der Verbrennung durchweg Beerdigung ein. Die gewaschene, gesalbte und in Leinentcher gehllte Leiche wurde im Peristyl auf einer geschmckten xzm? zu feierlicher Ausstellung aufgebahrt, mit den Fen zum Ausgang gerichtet. Da ein Sterbehaus als unrein galt, wurde ein Gef mit Wasser vor die Tr gestellt, damit beim Hinausgehen sich jeder reinigen knne. Man pflegte dem Toten einen Dbolos in den Mund zu legen zum Fhrlohn fr den die Seele der den Styx fhrenden Charon. Verwandte und Freunde stimmten ein in den Klagegesang (6 Qrjvog) der Dienerschaft und gemieteten Snger, wobei es oft, namentlich in der lteren Zeit, an lautem Wehrufen, heftigen Gebrden und Zerraufen des Haares nicht fehlte. Bei der Bestattung (rj extpogd), die am Tage nach der Aufbahrung noch vor Sonnenaufgang erfolgte, damit Helios nicht verunreinigt werde, schritten die Männer in dunkler Kleidung unter Vortritt von Klageweibern und Fltenspieler(inne)n der Bahre vorauf, während die weiblichen Verwandten ungeschmckt derselben folgten. Die Bahre wurde von Sklaven oder gemieteten Personen, bei vornehmen und verdienstvollen Mnnern auch wohl von auserlesenen Jnglingen der Brgerschaft getragen. Die zur Beisetzung in einer in Stein gehauenen oder ausgemauerten Gruft dienenden Srge waren aus Holz (zumeist aus Cypressenholz) oder aus Ton gefertigt ; in die Gruft mitgegeben wurden Krnze, Salbenflschchen (Xrjxv&oi s. S. 88), Waffen, den Frauen Spiegel, den Kindern Spielzeug, den Siegern in Agonen ihre Siegespreise. Der aufgeschttete Grabhgel wurde mit Ulmen oder Cypressen bepflanzt und mit einer Steinplatte

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 253

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
253 b) Der rex sacrorum, dessen Frau, die regina sacrorum, Anteil an seinem Priestertum hatte, war der Priester des Ianus und Trger der priesterlichen Ttigkeit, die bis zuletzt an der Knigswrde gehastet hatte; er war nicht absetzbar, aber jedes weltliche Amt war ihm versperrt. c) Die 15 flamines (vom Anblasen des Opferfeuers den.) waren Einzelpriester fr je eine bestimmte Gottheit: die 3 flamines maiores: der flamen Dialis (seine Gattin: flaminica Dialis fr Juno), Martialis, Quirinalis fr Iuppiter, Mars und Quirinus; und die 12 flamines minores fr Volkanus, Flora, Ceres usw. In der Kaiserzeit wurden ihnen die flamines Divorum angegliedert, fr jeden Divus imperator einer. d) Die 6 virgines Yestales, die Priesterinnen der Vesta, die Vertreterinnen der rmischen Hausfrau an der Vesta publica p. R. Q. in dem kleinen Rundtempel der Gttin. Wie die am Herde des Privathauses waltende und die Nahrung der Haus-genossen bereitende Hausfrau naturgem die Trgerin des Privat-Kultus der Herdgttin war, so war es Aufgabe der Vestalinnen, am Staatsherde, d. h. auf dem Altare des Vestatempels, 1) Tag und Nacht das immerwhrende, an jedem 1. Mrz (dem alten Neujahr) erneuerte hl. Feuer zu unterhalten, 2) in weier Kleidung und mit weiem Schleier verhllt, mit Stirnband (Diadem) um das Haupt, tglich Speiseopfer aus einfachen Nahrungsmitteln fr den Gesamtstaat darzubringen und tglich ein (Bebet pro salute populi Romani zu verrichten, dem nach allgemeiner berzeugung eine auergewhnliche Kraft innewohnte, 3) an 3 bestimmten Tagen des Jahres (Luperkalien, Bestatten und Idus des Sept.) jene Nahrung zu bereiten, die bei allen Staatsopfern Verwendung fand. Dies war das Opferschrot (mola salsa), bestehend aus dem Mehle frischer Spelthren, die sie zerstampften und mahlten, und einem Zusatz von Salzlake (muries). Die meist lebenslnglich ihrem Priestertum angehrenden Vestalinnen bten eine strenge Klausur in dem ihnen zugewiesenen Arnts-gebude, dem atrium Vestae, das sie nur in Ausbung ihres Dienstes verlassen durften. Zum Tempel und dessen mit Teppichen verhngten Aherheiligsten, dem penus Vestae, der Vorratskammer des Staats mit den Di penates publici p. R. Q., war nur den Vestalinnen und dem Pon-tifex Maximus sowie den Frauen Roms an bestimmten wenigen Tagen der Zutritt gestattet. Ihr Kloster und den Tempel durfte bei Todesstrafe sonst kein Mann betreten; die unkeusche Vestalin wurde auf dem campus sce-leratus am (Esquilin lebendig eingemauert, die Pflichtvergessene, durch deren Fahrlssigkeit das hl. Feuer erlosch, wurde vom Pontifex Maximus mit Rutenhieben gestraft, das Feuer aber durch Reiben eines Holzstckes von einer arbor felix auf einer Tafel von neuem entflammt.

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 87

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
87 da er sie anstrengen und nachweisen werde, da em Beschlu oder em neues Gesetz einem noch bestehenden Gesetze widerspreche oder fr den Staat schdlich sei, muhte die Volksversammlung ihre Verhandlungen der den Gegenstand sofort einstellen, und das schon genehmigte besetz wurde aufge-hoben, bis der Rechtsstreit entschieden war Drang der Klager mit semer Klage durch, so war damit der Volksbeschlu oder das neue Gesetz null c) Die Klag^wegen religisen Frevels (fi yoccyr) aeaias) u^ateber-aus viele Flle, Angriffe auf Götter und ihre Kulte ebenso gut, Wie b Versumnis der Pflichten gegen Verstorbene usw. Sie wrbe zumeist vom Areopag abgeurteilt, aber auch wohl von Heliasten, wie es bei Schrates d) Die Prokope (r) ngoolrt) und die Eisangelie (?) i<Tayyeucc)Jini> auerordentliche Klageformen insofern, als sie nicht durch dre Archonten^an den zustndigen Gerichtshof, sondern durch den Ratsausschu der Prytanen an das Volk gebracht wurden; auch das tst thnert gemeinsam, ba sie: fr den Klqer aefahrlos waren, auch wenn er nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt. Doch gab es zwischen beiben wichtige Unterschiebe. Wahrend das Volk bei der Probole nur seinen Wunsch ausdrckte, da der Klger die Angelegenheit auf dem Rechtswege verfolge, konnte ^ bei der Cisangew entweder selber als Richter auftreten und die Sache entscheiden oder sie auch dem zustndigen Gerichtshofe berweisen. Auerdem wurde der Beklagte sofort verhaftet, wenn das Verfahren der Eisangelie gegen ^ Angeleitet wurde, was bei der Probole unterblieb. Die Prom und Sykophanten gerichtet, whrenb es sich bei der ^ politische Verbrechen ober um ganz auergewhnliche Rechtsverletzungen hanbelte. prbataltertmer. 87. a) Wohnung. Die Wohnungen der historischen Zeit vor dem peloponnessichen Kriege waren nahe aneinander gebaut, meist einstckig und schmucklos. Der Hauptraum war der Hos (atixrj), der ungedeckt den um ihn liegenden Rumlichkeiten das erforderliche Acht und den Frauen, Kindern und Sklaven den liebsten Aufenthaltsort bot. Man gelangte in ihn durch einen nicht gar breiten Flur, zu dessen Selten die Zelle des Trhters (6 Zvquqg), Werksttten. Baderume und auch wohl Stallungen lagen. Um den bei vornehmen Husern mit Sulen umgebenen Hof (neqmftvhov), in dessen Mitte steh der Altar des evg eqxelog befand, lagen die Wohn-. Speise-, Schlaf- und Gastzimmer An seine Hintere Seite stie ein Saal nagaardg oder mlt dem Altar der Hestia, an beiden Seiten begrenzt von dem Schlafzimmer (6 Sdlafiog) der (Eltern und denen der Kinder des Hauses. Eine Xur der Hinterwand des Saales fhrte zu den Arbesraumen besonders zu den Webstuben der Sklavinnen. Hinter diesen der Arbeit gewidmeten Rumen lag hufig noch ein Nutz- und Ziergarten (6 xfcog) Nach dem peloponnesischen Kriege wurden die Hauser auch mit Stockwerken ausgestattet, prunkvoller aufgefhrt und zeigten statt Des bisherigen Estrichs Mosaik- oder kostbaren Marmorboden. Die Hauser

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 249

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
249 52. Die etruskische haruspizin. 4. Die Divinationskunst der Etrusker kam etwa seit der Zeit des Hannibalischen Krieges auf 3 Gebieten zur Anwendung: 1) Bei der Eingeweidesch au (extispicina), die namentlich im Imperium militare schon wegen der greren Bequemlichkeit mehr und mehr die Beobachtung des Vogelflugs und die auguria ex tripu-diis verdrngte, so da in Ciceros Zeit der Haruspex zu dem stndigen Beamtenpersonal der hheren Magistrate gehrte; da hatte dieser bei gewissen Opfern, namentlich vor dem Beginne eines Feld-zuges oder einer Schlacht, die Aufgabe, aus den Eingeweiden des Opfertieres, aus Leber und Galle, Lunge, Netzhaut und Herz, den glcklichen oder unglcklichen Ausgang der geplanten Unternehmung zu verkndigen; 2) bei der Blitzkunde (ars fulguratoria), der bis ins kleinste ausgebildeten Lehre von der Wirksamkeit jedes einzelnen der blitzwerfenden Götter in bestimmten Regionen des in 16 Felder geteilten Himmels; 3) bei der Ausdeutung naturwidriger Ereignisse (ostenta), wo es neben der Ermittelung der Herkunft (von welcher Gottheit) und des Anlasses des Zeichens die Beantwortung der Fragen galt, welche zuknftigen Ereignisse das Vorzeichen ankndige (quid portendat prodigium), und ob es gnstig sei oder nicht. Im 2. und 3. Falle hatte der Haruspex auch die Shnmittel anzugeben und fr gewisse Probigien die Shnung selbst vorzunehmen (procuratio prodigiorum)., Iv. Die Kultperfonen. 33. a) Das priestertum bei den Griechen. In den alten Zeiten bedurfte es keines besonderen Priesterstandes. Der Hausvater opferte und betete fr die Familie, der Geschlechts-lteste fr das Geschlecht. Und diese Personen sind immer die Trger des Privatkultus geblieben. Die Aufsicht der den gesamten, namentlich den ffentlichen Kultus, die Leitung der groen Staatsfeste und Staatsopfer hatten die hchsten politischen Beamten, die also zugleich auch die hchsten priesterlichen waren. Als die Verhltnisse verwickelter wurden, bildete sich ein eigener Priesterstand heraus. Der Dienst des Priesters {ceqevg) beschrnkte sich auf die Sorge fr das Heiligtum und das Opfer. Deshalb war zur Bekleidung eines Priesteramtes nur die Kenntnis des Rituals erforderlich; denn da es kein Dogma gab, bedurfte es auch keiner Religionslehre mit theologischer Vorbildung. Fr die Deutung des Sakralrechtes und der Orakelsprche waren eigene sachverstndige Ausleger (eftjyijrtn) vorhanden. Es gab (Einzelpriester und Priesterkollegien. Die Be-setzung der Priestertmer, die von einjhriger oder meist lebenslnglicher Dauer waren, erfolgte durch Volkswahl ober Los oder Kauf ober Vererbung. Gewisse Priestertmer waren Frauen vorbehalten. Anteil an den Opfergaben und Tempelgtern bilbete die 17

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 51

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
51 Frage kam, zum Teil auch in durchaus ffentlichen Prozessen- die dritte Periode endlich zeigt ihn als Staatsredner aus der hchsten Stufe seiner Ttigkeit. Die Ttigkeit des Sachwalters bildete fr Demosthenes, wie spter in Rom fr Cicero, die Vorstufe zum staatsmnnischen Wirken. Sie bot ihm Gelegenheit zur bung und lenkte die ffentliche Auf-merksamkeit auf ihn. Als Anwalt bald geschtzt und gesucht, setzte er sein Wirken als solcher auch durch die ganze zweite Periode seines Lebens und Schaffens, ja sogar in die dritte hinein fort, bis schlielich das Hin- und Herwogen der politischen Kmpfe seine Kraft so voll in Anspruch nahm, da fr private Ttigkeit kein Raum mehr brig blieb. In der zweiten Periode seiner Beredsamkeit ist von Bedeutung die erste von ihm selbst in ffentlicher Sache gehaltene Rede hqs Aenxivr\v (355), worin er den zur Besserung der schlechten Finanzlage des Staates von Leptines gestellten Antrag, die Steuerfreiheit (rexeia) auf die Nachkommen des Harmodios und Aristogeiton zu beschrnken, erfolgreich bekmpfte, indem er in glnzender Ausfhrung darauf hinwies, da der Staat die Pflicht habe, verdiente Brger auch durch Steuererla zu belohnen. In der dritten Periode, der des staatsmnnischen Wirkens, griff der Redner in seinen dn](Xyiyoqiai, die er persnlich zu wirkungsvollstem Vortrage bringt, mit der ganzen Tatkraft seiner Natur, mit begeisterter Liebe zu seinem Volke und Vaterlande und glhendem Hasse gegen dessen Feinde in die auswrtige Politik ein, all seine Kraft einsetzend, um Griechenland von dem durch den Makedonerknig Philipp drohenden Untergange zu retten. Demosthenes ersteigt hier die hchste Stufe seines Knnens, zugleich die hchste Stufe der griechischen Beredsamkeit, ja vielleicht der Redekunst aller Zeiten und Völker. Der athenische Staat befand sich zu jener Zeit sowohl im Innern als nach auen in der traurigsten Lage. Theben hatte seine Hand auf die so wichtige attische Grenzfeste Oropos gelegt, Alexander von Pherai lief nrt seiner Flotte ungehindert in den Peiraieus ein, die berseeischen Bundesgenossen hatten durch einen glcklichen Krieg sich grtenteils selbstndig gemacht, und all diesem ueren Migeschick stand das athenische Volk in trger Schlaffheit gegenber. Demosthenes trat zunchst nur bei besonderen Anlssen hervor, indem er z. B. die heibltigen Athener warnte, sich in einen bereilten Krieg gegen die Perser zu strzen. Dann aber trat er, als Mensch an Jahren und an Urteil voll gereift, als Redner in unentwegtem Streben bei hchster Begabung zu unbestrittener Meisterschaft emporgewachsen, als Staatsmann der das Ziel seines zuknftigen rednerischen und politischen Wirkens zur Klarheit gelangt, in den groen Kampf gegen König Philipp von Makedonien. Das siegreiche Vordringen Philipps in Thrakien, seine Bndnisse mit Byzanz und Perinth, die schwere Bedrohung der dortigen athenischen Interessen lieen ihn, 351, in der ersten Philippika zum ersten Male seine Stimme gewaltig erheben zur Mahnung an die trge, ge-

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 167

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
167 geschrzt, auch wurden Zpfe geflochten und vorn um den Kopf ge-legt. In der Kaiserzeit begngten sich die Frauen nicht mehr mit ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft turmartige Percken. Wie die Griechinnen, so trugen auch die Rmerinnen zahlreiche und oft sehr kostbare Schmuckgegenstnde, wie Hals- (monilia), Armbnder (armillae) und Ohrgehnge, in fein getriebener oder durch-brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 54. d) Ehe. Eine gltige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Brgerrechtes (civitas) war. Nach diesem ins durften ursprnglich nur Patrizier unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca-nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium gestattete. Mit der Ausdehnung des rmischen Brgerrechtes wurde auch das ins connubii der Latium, der ganz Italien (89) und seit Caracalla (211 -217) der das ganze rmische Reich ausgedehnt. Der Heirat ging gewhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, bei der der Brutigam der Braut ein Handgeld zahlte, spter einen Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ltesten Zeit samt ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene Ehe war unlslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Brutigam und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebndnis ein-gingen. Eine dritte, fast regelmig werdende Form der Eheschlieung war der usus, wenn ohne jede uere Frmlichkeit durch freie Willens-erftlrung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand noch der patria potestas und lie ihr Vermgen selbstndig verwalten. Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewhlt, so da z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, sowie die dies nefasti sorgfltig ausgeschlossen wurden. Braut, und Brutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die Braut zog einen feuerfarbenen Schleier der, mit dem sie sich verhllte (viro nubere). Nach glcklichem Ausfalle der Auspizien erklrten beide ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch-zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma-trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Fltenspiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 168

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
168 in welchem ihr Spindel und Spinnrocken nachgetragen wurden, in das Haus des Gatten gefhrt wurde (uxorem ducere sc. domum). Im Atrium empfing sie die Schlssel des Hauses und wurde in die Gemein-schaft des Feuers und Wassers aufgenommen. Es folgte die feierliche cena nuptialis unter dem Klange der Flten und Hochzeitslieder (hymenaei). Am folgenden Tage brachte die junge Frau in ihrem Hause den Gttern das erste Opfer dar und empfing von Verwandten und Freunden Geschenke. Schon diese und hnliche Zeremonien lassen erkennen, da die Stellung der rmischen Frau eine wrdigere und selbstndigere war als die der griechischen. Sie war die wirkliche Herrin (domina) des Hauses und nahm an allen wichtigen Entscheidungen teil, die die Familie betrafen; sie war nicht auf ein besonderes Frauengemach angewiesen, sondern verkehrte frei mit den Mnnern, nicht blo in ihrem eigenen Hause, sondern auch auerhalb desselben, und besuchte gleich ihnen den Zirkus und das Theater, enthielt sich jedoch des Weines. Aber schon nach dem zweiten punischen Kriege trat mehrfach Sittenverderbnis ein, infolge deren die Frau, verschwenderisch und prunkschtig geworden, die Bande der Ehe nicht mehr achtete. Kein Wunder, da es da zu wiederholten Ehescheidungen (divortia, discidia) kam, zu denen schon eine mndliche oder schriftliche Erklrung eines der beiden (Batten gengte. So fiel es kaum auf, da auch sonst sittenstrenge Rmer, wie Pompejus, Cicero u. a., mehrfach ihre Ehen ohne triftigen Grund lsten. Schon Augustus sah sich daher gentigt, durch die leges Juliae gegen die Zuchtlosigkeit der Ehen nicht minder aufzutreten als gegen die mehr und mehr um sich greifende bequemere Ehelosigkeit. 55. e) ttmdererziehlmg. Ein neu geborenes Kind wrbe dem Vater vor die Fue gelegt, bamit er vermge seiner patria potestas entweber durch Aufheben besselben (tollere, suseipere) sich zur (Erziehung verpflichte ober es durch Liegenlassen zur Aussetzung ober Ttung bestimme. Erst die christlichen Kaiser verboten die Ttung des Knaben als parricidium. Am 9. Tage erhielt der Knabe, am 8. (dies lustricus) das Mbchen einen Namen, nachbem durch Waschung und Opfer die Reinigung ber-selben bewirkt war; auch wrbe den Kinbern an biesem Tage zum Schutze gegen Zauberei eine Kapsel mit einem Amulett (bulla) um den Hals gehngt. Die krperliche und geistige Ausbilbung der Kinder unter-stanb ganz der Bestimmung der (Eltern; namentlich war es die Mutter, die sich, wie der Pflege, so auch der geistigen Ausbilbung ihrer Kinder annahm. Mit dem siebten Jahre begann der eigentliche (Elementarunterricht, inbem der Knabe zu Hause ober in der Schule (ludus) bei einem Privatlehrer (litterator, ludi magister) Lesen, Schreiben und Rechnen lernte.

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 256

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
- 256 - den brigen 3 Groen Kollegien gleich behandeltes Kollegium, war im Kulte des Iuppiter ttig und besorgte das mit dem Prunke der griech. Lektisternien begangene ludorum epulare sacrificium an den ludi Romani und plebei, ein Opfermahl, an dem der ganze Senat teil-nahm, ferner Mahle bei der Dedikation von Tempeln und bei Triumphen. 40. Ii) Die priesterlichen 5obalitten. Die Sodalitten, d. h. die brigen Priesterschaften alter Ordnung, waren durchweg Trger genau bezeichneter, an ein bestimmtes Heiligtum geknpfter, feierlicher Kulthandlungen fr einzelne Gottheiten. Aus ihrer Mitte selber wurde meist ein besonderer Flamen und ein aedituus als Tempelhter" bestimmt. (Eine umfassendere Ttigkeit, die in mancher Hinsicht der der Augurn als Trger einer priesterlichen Spezialwissenschaft vergleichbar ist, bten nur die Fetialen. 1. Die Fetiales waren als die priesterlichen Vertreter der Wissen-schaft vom internationalen Rechte, das unter der Obhut Iuppiters stand, fr die religise Sicherung der vlkerrechtlichen Beziehungen des rm. Staates ttig. Sie hatten das ius fetiale zu wahren und an-zuwenden, d. h. von Staatswegen im vlkerrechtlichen Verkehre die formalen Akte der Shneleistung und Shneforderung, des Bndnisses (Waffenstillstand und Friedensschlu) und der Kriegserklrung zu voll-ziehen und ihnen so die religise Weihe zu geben. Als Botschafter des rmischen Volkes (nuntii populi Romani, Liv. I. 32, 6) traten sie zu zweien auf: der verbenarius pflckte auf der Burg die Hi. Kruter (verbenae) und trug sie als Abzeichen der Sendung auf dem Haupte- der pater patratus, im priesterlichen Gewnde und mit den aus dem Heiligtume des Iuppiter Feretrius auf dem Kapital entnommenen ehrwrdigen Symbolen, dem hl. Feuersteine (silex) und (spter) dem Szepter, ausgerstet, stellte den eigentlichen Bevollmchtigten dar. Dies war der Sprecher, der beim Bndnisabschlu das Ferkel als bliches Opfertier durch einen Schlag mit seinem hl. Kieselsteine ttete (daher foedus ferire, icere) und ihn dann zum Zeichen der Selbstverwnschung von sich warf, der die Ur= Kunde unterzeichnete, der beim Bndnisbruch Schadenersatz forderte (res repetere) und bei Verweigerung der Genugtuung nach einer Frist von 30 Tagen an der Grenze des feindlichen Gebietes in Gegenwart von mindestens 3 Zeugen eine in Blut getauchte Lanze in Feindesland hinberwarf und dabei die Formel der Kriegserklrung aussprach (iustum piumque bellum indicere Liv. I. 32, 13; I. 24, 6-9). Bei den aueritalischen Kriegen spterer Zeit wurde diese formale Kriegserklrung (z. B. durch Augustus im I. 32 v. Chr. gegen Kleo-patra, durch Mark Aurel 178 n. Chr. gegen die Markomannen) als symbolischer Akt beibehalten: in der Nhe des Bellonatempels beim Circus Flaminius auf dem Marsfelde schleuderte der pater patratus von der Kriegssule (columna bellica) aus die Lanze in ein Stck Landes, das einst ein Gefangener aus dem Heere des Pyrrhos kaufen

10. Geschichte der neueren Zeit - S. 10

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
10 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648 1740). welche den Eintritt in jedes Amt von einem fr Katholiken nnmg-lichen Eid auf Anerkennung der kirchlichen Oberhoheit des Knigs und auf Ableugnung der Transsubstantiation abhngig machte. Gleichwohl steigerte sich die Gefpensterfnrcht vor dem Papismns" in den folgenden Jahren noch weiter. Zur Beruhigung des ganz ohne Grund aufgeregten Habens- Volkes besttigte Karl die vom Parlamente beschlossene Habeas-Corpus-S1679? akte. das Palladium der persnlichen Freiheit, welches jeden Englnder ausgenommen wurden in der Praxis die auer Gesetz geltenden Ka-Ausichlie- tholiken vor willkrlicher Verhaftung schtzte. Auch mit dieser Sicher-ungsb.ll. noch nicht zufrieden, arbeiteten Shaftesbnry und das Parlament auf die Ausschlieung des Herzogs von Dork. der bei der Kinderlosigkeit Karls Il die Krone erben mute, von der Thronfolge hin. Im Volke jedoch trat allmhlich ein Umschwung zu Gunsten des Knigs ein. Namentlich ge-wann er eine Sttze an einer rechtlich denkenden Partei des Adels, den Tories u. damals zuerst auftretenden Tories, die das Knigtum von Gottes Gnaden Whigs, v^teidigten, während die Whigs, zu denen viele Diffenters gehrten, an der Volkssouvernitt festhielten und darum die Parlamentsherrschaft begnstigten. Eine Anzahl adeliger Whigs, darunter Shaftesbnry, entwars Monmoutl,. den Plan, den Herzog von Monmonth, einen natrlichen Sohn Karls Ii., aus den Thron zu erheben oder die Republik wiederherzustellen. Die Eni-deckung der Verschwrung sicherte dem Herzog von 9)ork den Thron. Die Ausschlieungsbill war vom Oberhaus verworfen worden. Jakob ii. 8. 3-nkob Ii. Die glorreiche Resolution. Als Monmonth 1685 bis nack) der Thronbesteigung Jakobs Ii. von Holland aus einen Einfall 1688# in England wagte, wurde er besiegt und bte samt 330 Emprern sein trichtes Untersangen mit dem Tode. Anstatt aber auf die nun einmal gegen den Katholizismus herrschenden Vorurteile Rcksicht zu nehmen und nach und nach eine gerechtere Beurteilung und Behandlung seiner Glaubensbrder im Volke selbst Wurzel fassen und wirken zu lassen, beging er in feinem Herrscherbewutsein durch bereilung die grten Fehler, indem er der Testakte zum Trotz Katholiken als Offiziere und Beamte anstellte und durch Beibehaltung eines stehenden Heeres starkes Mitrauen erweckte, als ob er seine Katholisierungsplne ntigenfalls mit Sun3.' Gewalt durchsetzen wolle. Durch eine Jndulgenzerklrung, die weder in aiuu3' Schottland noch in England Zustimmung fand, hob er alle Strafgesetze gegen die Nonkonformisten, die Nichtanglikaner. auf und gebot den anglikanischen Bischsen die Verkndigung des Edikts in den Kirchen. Als sieben Widerspenstige vom Gerichte freigesprochen wurden, kam die Mistimmung des Volkes der das Verfahren des Knigs in allgemeinem Jubel zu dent-lichstem Ausdruck. Flchtige Hugenotten nhrten die Besorgnis der Nicht-Thronfolge- anglikaner vor einer Gegenreformation. Die Geburt eines mnnlichen 'ra0c' Thronerben vernichtete die Hoffnung der Protestanten ans protestantische
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