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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

5. Abth. 2 - S. 8

1817 - Elberfeld : Büschler
Einleitung. 3 Die bürgerlichen Einrichtungen. Das ganze Volk bestand aus Freien und Knech- ten. Die Knechte aber hatten ein besseres Loos, als bei andern Völkern. Sie empfingen meisten- theils Haus und Hof und ein Stück Land von ihrem Herrn, und entrichteten ihm dafür eine bestimmte Abgabe an Korn oder Vieh oder an gewebtem Zeuge, welches in jeder Haushaltung selbst verfertigt wurde. Der Waffen aber wurde der Knecht für unfähig ge. halten; sie waren das Vorrecht und die Ehre der freien Männer. Unter diesen gab es auch schon edle Ge- schlechter, aus denen besonders die Könige ge- nommen wurden, wo deren waren, — denn nicht alle Völkerschaften hatten Könige; — die Anführer aber im Kriege, die Herzöge, (die vor dem Heere Herzogen), wählten sie nicht nach der Gehurt, son- dern nach ihrer Tapferkeit und Mannestugend. - Ein jeder Stamm, oder mehrere zusammen, machten ei- nen Bund und eine Eidgenossenschaft aus; und in Allem, was den allgemeinen Bund anging, waren die Gesetze sehr streng. Jede Treulosigkeit, desglei- chen Feigheit, wurde mit dem Tode bestraft. Es galt der Grundsatz: „Einer für Alle, und Alle für Einen, auf Leben und Tod!" (Möge er für alle Jahrhunderte aller deutschen Wahlspruch seyn!) Jeder freie Mann hatte Antheil an der Kraft des Ganzen, denn er war ein Glied der Volks- versammlung, welche in allen wichtigen Dingen die Entscheidung gab. An Neumonden und Voll- monden kam die Gemeinde zusammen; diese Zeiten

6. Abth. 2 - S. 100

1817 - Elberfeld : Büschler
ioo Aelt.g. n. Ztr. Klodwig bis Karl d. Gr./si)6-^66. Die sie von ihrem Theil belohnten, oder sie erwarben sich erst solche Getreue durch Hülfe ihres größeren Besitzes; und so entwickelten sich jetzt die Grundzüge der Verfassung, welche man mit dem Namen des Lehnswesens bezeichnet' Die Getreuen des Für- sten und der Großen wurden der Adel der Nation; sie erhielten Güter als Lehen, dafür, daß sie sich zur Kriegespflicht verbindlich machten; sie hießen Vasallen (Gesellen), und hielten sich besser, als die gemeinen Freien, welche nur ein Al lode (ein Loos Aller, so viel Alle bekamen) erhalten hatten. Dafür brauchten aber die gemeinen Freien sich nur zu großen Nationalkriegen zu stellen , wenn der Heer- dann aufgeboten wurde; der Vasall aber mußte auf jedes Aufgebot des Lehnsherrn, zu welchem Zweck es seyn mochte, bereit seyn; denn dafür hatte er sein Gut. — Anfänglich waren die Lehen nicht erb- lich, der Lehnsherr konnte sie einzichcn und andern verleihen; allein im Lause der Zeiten, und besonders unter schwachen Regierungen, fanden die Vasallen Mittel, auf eine oder andere Weise den Besitz erblich und fast unabhängig zu machen; und da wurde die königliche Gewalt durch eben diejenigen wiederum einge schränkt, die sie früher zu ihrerunterstützung.'erhoben hatte. Auch war in sofern die Gewalt der Könige nicht unbeschränkt, und die alte Freiheit nicht vernichtet worden, daß die freien Männer noch immer Antheil an der Entscheidung der wichtigsten Volksangelegen- heiten hatten; es wurden noch regelmäßige Versamm- lungen gehalten, und zwar bei den Franken zuerst im März, nachher im May, woher die Be- nennung der März- und Mayfelder kam; — allein, der große Unterschied gegen die alte Zeit war der, daß diese Versammlungen nicht mehr aus der Mehr- zahl aller freien Männer, sondern größtentheils aus Lehnsmännern bestanden, so daß der Adel die Ent- scheidung gab. Und späterhin wurden die Maifelder gar nicht mehr gehalten,- weil es, bei der Große des fränkischen Reiches, den meisten zu beschwerlich war, sie zu besuchen.

7. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 508

1886 - Münster i.W. : Aschendorff
— 508 — 18. Blüchers Gedächtnis. Ich hab’ einen mutigen Reiter gekannt, Der wußte sein Roß zu regieren; Er schwang seine Klinge mit kräftiger Hand Und wußte die Scharen zu führen; Er ritt in den Schlachten wohl immer vorauf: „Hurra!“ rief er, „frisch auf, frisch auf! Wir fechten für König und Vaterland!“ — Den mutigen Reiter, den hab’ ich gekannt. Ich hab’ einen mächtigen Feldherrn gekannt, Der wußte den Tod zu verachten; Der Sieg war an seine Fahne gebannt, Er war der Löwe der Schlachten. Er leuchtete vor wie ein strahlender Stern; Dem folgten wir treu, dem folgten wir gern, Dem schlug unser Herz, von Liebe entbrannt; — Den mächtigen Feldherrn, den hab’ ich gekannt. Wir haben den Helden der Freiheit gekannt, Er hat sich auf Lorbeern gebettet; Wir haben ihn Vater Rlücher genannt, Uns alle hat er gerettet. Die fränkischen Ketten, er riß sie entzwei, Er machte das Vaterland glücklich und frei. Nun ist er gestorben und ruht unterm Sand. Wir haben den Helden der Freiheit gekannt. !!)♦ Von der Etnntsverwoltnng in Preußen. Preußen ist seit dem Jahre 1848, wo der König Friedrich Wilhelm Iv. aus eigener Vollmacht dem Lande eine Ver- fassung gab, seine beschränkte Monarchie. An der Spitze des Staates und seiner gesamten Verwaltung steht der König. Der Staat ist aber eine große bürgerliche Ge- sellschaft und kann unmöglich von einem Einzelnen, dem Kö- nige allein, nach allen Seiten hin persönlich verwaltet werden. Es unterstützen daher den König mancherlei Behörden, und er bedarf vieler Beamten, Staatsdiener, die, auf verschiedene Posten hingestellt, in dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise ihr Amt im Namen des Königs ausüben. Das Staats ministerium bildet die oberste Verwal- tungs-Behörde für den ganzen Staat und steht dem Könige

8. Allgemeine Weltgeschichte - S. 58

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
58 Griechin? Geschichte. wurden spter als Tyrannenmrder von den Athenern gepriesen und durch Statuen verherrlicht. kmpfe' $ ^6. Die Reformen des Klifthenes. Nach dem Sturze der 'Tyrannis suchte der Adel unter Fhrung des Jsagoras eine Reaktion herbeizufhren. Diese Gefahr wandte der Alkmouide Klisthenes ab. Zwar konnte sich der Adel aus die Spartaner sttzen, die, als berufene Verteidiger der Aristokratie gegen demokratische.bestrebungen sich fhlend, Truppen sandten und die Verbannung der Anhnger einer demokratischen Resormpartei durchsetzten, bis die demokratische Richtung sich bewaffnet auflehnte, die Spartauer und den Wortfhrer der Aristokratie Jsagoras vertrieb und die Verbannten zurckrief. Nun konnte Klisthenes, auf die Volkspartei gesttzt, sein Ziel, die Weiterbildung der solonischen Verfassung im demokratischen Sinne, durchfhren. Die Berfas- Klisthenes schuf eine neue Phyleneinteilnng. Die vier alten Kttsthenes Stammesphylen beruhten auf dem Familienverband der adligen Geschlechter. 509. Klistheues richtete zehn neue Phylen ein, die nicht nach verwandt-Phylen- schaftlichem sondern nach lokalem Prinzip gebildet wurden, indem der Einteilung. Wohnsitz fr die Zugehrigkeit zu einer Phyle entschied. 11 in aber eine landschaftliche Sonderinteressenholitik auszuschlieen, teilte er Attika in drei Gruppen: Athen mit seinen Vororten, das Kstenland und das Binnen-land, und jedes dieser drei Gebiete in zehn gleich groe Bezirke (tqittves = Drittelschaften). Je drei dieser Bezirke wurden zu einer Phyle ver-einigt. So wurden politische Krperschaften gebildet, in denen alle Stnde Selbstver- vertreten waren und in denen nicht der Adel allein das bergewicht hatte, ^emewden"innerhalb der Bezirke bildete Klisthenes Gemeinden oder Drfer (Deinen) mit Selbstverwaltung. Nach dem Wohnort in den Deinen wurden die Brger zubenannt. Der Rat. Den Rat erhhte Klisthenes auf 500 Mitglieder. Jede der zehn Phylen whlte 50 und zwar durchs Los. Gerade hierin kommt die Demokratie vllig zum Ausdruck. Die Ratsherren jeder einzelnen Phyle fhrten als Prytanie ein Zehntel des Jahres die laufenden Ge-schste des Rates. Das Heer zerfiel ebenfalls in zehn Teile, an deren Strategen.spitze zehn Strategen (Feldherren) auf Grund der Phyleneinteiluug standen; der ihnen stand der Polemarch. und^Recheu Alle Beamten muten sich einer Vorprfung (Dokimasia) ihrer "fchaftsab" brgerlichen und sittlichen Beschaffenheit und der Rechenschastsablegung Beamten* (Euthyne) nach der Amtsfhrung unterziehen. Ostracis- Um der Wiederkehr der Tyrannis vorzubeugen, fhrte Klisthenes mus- den Ostracismus (das Scherbengericht) ein. Der Name stammt von der Abstimmung durch Toutselcheu (oorgaxor = Scherbe). Erforderlich waren 6000 Stimmen, die bliche Zahl bei Ausnahmegesetzen. Der Verbannte mute auf zehu Jahre das Land verlassen. Ein Ehr- und Vermgensverlust war mit der Verbannung nicht verbunden. Der Ostra-

9. Allgemeine Weltgeschichte - S. 170

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
170 Rmische Geschichte, bergegangen. Er war der Priester des Janus. Jedes weltliche Amt war ihm untersagt. Seine Frau, die regina sacrorum, hatte an seinem Fiamines.prieftertum Anteil. Die 15 flamines, die ihren Namen vom Anblasen des Feuers (flare = blasen) haben, waren Einzelpriester fr bestimmte Gottheiten. Die bedeutendsten waren der flamen Dialis fr Jupiter, Martialis fr Mars und Quirinalis fr Quirinns (Romulus). In der Kaiserzeit trat fr jeden Kaiser ein flamen hinzu. Die sechs virgines Vesta les hatten das Feuer auf dem Staatsherde zu Ehren der Vesta zu unterhalten, an dessen Fortbestand die Erhaltung des rmischen Staates sich kupste. Sie muten auch tglich fr das Wohl des Staates beten. An drei Festtagen des Jahres bereiteten sie das aus Mehl und Salz bestehende Opferschrot (mola salsa), das zu allen Staatsopfern Verwendung fand. Die Vestaliunen, die das Gelbde ewiger Keuschheit ablegten, bten strenge Klausur in ihrem Wohngebude, dem ctrium Vestae, das sie nur zur Ausbung ihres Dienstes verlasfen durften. Sie wie der flamen Dialis hatten einen Liktor, der vor ihnen herging. Eine uu-keusche Vestalin wurde lebendig eingemauert; diejenige, die das heilige Feuer erlschen lie, vom pontifex maximus mit Ruteu gestraft, während das Feuer durch Reiben eines Holzscheits auf einer Tafel von neuem entstammt wurde. Die Vestalinnen genoffen aber auch auerordentliche Ehre. Jeder machte ihnen auf der Strae Platz, selbst der Konsul lie vor ihnen die Rutenbndel der Liktoren senken, und der zum Tode verurteilte Verbrecher, der auf dem Wege zum Richtplatze das Glck hatte, einer Vestalin zu begegnen, wurde unverzglich in Freiheit gesetzt. Augures u. Neben dem Pontifikalkollegium stand das Kollegium der augures, hamspiees. ^ ^ ^ alten Auguraldisziplin befaten. Whrend die Orakel in Griechenland und die von den Etruskeru bernommene Priesterschaft der haruspices, die aus der Eingeweideschau der Opfertiere weissagten, die Znkuust zu erforschen suchten, ermittelten die Auguren vornehmlich aus Himmels-, d. h. Blitz- und Vogelzeichen, ob Jupiter zu einer be-stimmten, gerade beabsichtigten Handlung seine Zustimmung erteilte oder nicht. Bei der magistratischen Auspikation traten sie vorbereitend und begutachtend in Ttigkeit. Die Auspizien waren ihrer Art nach entweder Himmelszeichen (signa caelestia 1), namentlich Blitz und Douner, die gnstig waren, wenn die Blitze von links nach rechts gingen, bei Komitien jedoch stets ungnstig waren, oder Zeichen aus dem Vogelflug (signa ex avibus) ober aus dem Hhner fra (signa ex tripudiis) ein ungnstiges Zeichen war es, wenn den Hhnern beim Fressen Krner aus dem Schnabel fielen , oder Zeichen, die vom Lans und den Stimmen vierfiger Tiere in gewiffen Rumen genommen wurden (pedestria auspicia oder ex quadrupedibus) oder endlich Warnungszeichen sonstiger Art (signa ex 1) Der Ausdruck ,de caelo servare' bedeutet .Auspizien anstellen'.

10. Allgemeine Weltgeschichte - S. 179

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit der Gracchen. 179 stehenden Streitigkeiten die Jurisdiktion den und das frei werdende Land an die rmeren Brger verteilen. Die Kommission fhrte ihre Aufgabe trotz gewaltiger Schwierigkeiten durch. Als sich aber Tiberius gegen das Herkommen fr das folgende Jahr von neuem zum Tribun whlen lassen wollte, suchten seine Gegner dies mit allen Mitteln zu hindern. Im Senat beschuldigte man ihn, er strebe nach der Knigskrone, und forderte seine und seiner Anhnger Bestrafung als Hochverrter. Als dieser An-trag nicht durchdrang, schritt ein Teil der Nobilitt zur Selbsthilfe. Bei dem Wahlakt entstand ein Aufruhr, Tiberius Gracchus wurde von seinen senatorischen Gegnern unter Fhrung des Publius Cornelius Scipio Nafica angegriffen und erschlagen. Der Tod des Tiberius Gracchus hemmte vorerst nicht die Fortsetzung der Landverteilung, noch hatte er die sofortige Aufhebung seiner Reformen zur Folge. Als jedoch Publius Cornelius Scipio Aemilianus ans Spanien zurckkehrte, wandte er sich scharf gegen die Erfolge der demo-kratischen Bestrebungen, nicht aus Abneigung gegen das Volk, sondern weil er eine Zerrttung Roms infolge innerer Unruhen befrchtete. Er trat eifrig fr die italischen Bundesgenossen ein. deren Besitz durch die Landverteilungen geschmlert war. Er starb jedoch pltzlich, angeblich durch Meuchelmord. 156. Salus Sempronius Gracchus. Eine neue groe Bewegung 6e ^*iu8 setzte mit Gaius Sempronius Gracchus ein, dem jngeren Bruder des nu-L' Tiberius, der von gleichem Geiste beseelt, aber von hherer staatsmnnischer Begabung und noch grerer Beredsamkeit und Tatkrast war als dieser. Als er 123 zum Volkstribun gewhlt wurde, trat er hernach mit der Sicherheit und Zielbewutheit des echten Staatsmannes auf. Waren des Tiberius Ziele nur soziale gewesen, so verfolgte der jngere Gracchus politische Plne, denen auch seine sozialen Manahmen dienstbar waren. Sein politisches Ziel war die Beseitigung der Macht des Senates und der Sturz der Aristokratie. Das niedere Volk gewann er durch ein e= ^be= treidegesetz (lex frumentaria), wodurch bestimmt wurde, da vom Staate Getreide angekauft und den Besitzlosen, die er dadurch an sich ketten wollte, zu niedrigem Preise abgegeben werden sollte. Da dadurch noch mehr Pbel nach Rom gezogen wurde, war eine fr die Hauptstadt bedenkliche Folge. Ferner suchte er durch ein lex militaris die Dienstpflicht zu erleichtern, indem die zum Kriegsdienst Ausgehobenen auf Staatskosten ausgerstet Pflicht, wurden. Die Ritter gewann er durch sein Gesetz der die Geschworenen-gewichte (lex iudiciaria), das die Besetzung dieser Gerichtshfe aus An- lenetv gehrigen des Ritterstandes anordnete. Dadurch schuf er einen Gegensatz zwischen Rittern und Senatoren, der eine Vereinigung beider gegen die Bestrebungen der Masse erschwerte, und verhinderte es, da Erpressungen der Statthalter von einem senatorischen Richterkollegium eine zu milde Beurteilung erfuhren, anderseits jedoch brauchten nunmehr die Ritter fr 12*
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