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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 48

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
48 und ihre lebendige Redefreudigkeit besonders wirksam waren. Unter solchen Bedingungen bildete sich die Rede naturgem in drei besonderen Gattungen aus als 1. ytvog Sixavixv in Reden vor Gericht, 2. yevog (fvfiovxevtlxv (oder ^Tjiutjyo^txov) in Reden vor dem Rate und der Volksversammlung, 3. yevog emdeixrtxov (oder Tzavv\yvqixv) in Reden vor dem ge-samten, aus festlichen oder traurigen Anlssen versammelten Volke. Alle diese Gattungen wurden in der Bltezeit der Beredsamkeit ein Jahrhundert hindurch, etwa vom Beginne des peloponnesischen Krieges bis kurze Zeit nach dem Untergange der griechischen Freiheit bei Chaironeia (430- 330), theoretisch gelehrt und praktisch gebt in der Weise, da fast alle groen Redner zugleich auch als Lehrer der Redekunst ttig waren. Dazu kam dann noch betreffs der Prozerede eine besondere Klasse von Rednern, die sog. Logographen 1), welche gegen Lohn Reden fr andere schrieben. Diese Ttigkeit hatte ihren Ursprung in dem athenischen Gesetze, da vor Gericht jeder Streitende seine Sache selbst führen mute. 39. Der Kanon'' der attischen Redner. Von den zahlreichen Rednern der Bltezeit wurden durch die Pergamenischen Grammatiker (um 125 v. Chr.) zehn, die man im Altertum als die hervorragendsten Vertreter der Redekunst schtzte, in einem sog. Kanon {xavwv = Richtschnur, Muster) zusammengestellt: 1) Antiphon, 2) Andokides, 3) Lysias, 4) Isokrates, 5) Isaios, 6) Demosthenes, 7) Lykurgos, 8) Hyperides, 9) Aischines, 10) Dinarchos. Wir heben im einzelnen hervor: 40. Lysias. Lysias (449 ober 445 - 378), geboren in Syrakus als Sohn des Kephalos, welcher um 440 auf Veranlassung seines Gastfreundes Perikles von Syrakus nach Athen bersiedelte und als /uttolxog iaotsxrjg (d. h. ausgeschlossen von der Teilnahme an der Staatsverwaltung und Gerichtsbarkeit, aber zugelassen zum (Berichte ohne ngoardzik, von allen Leistungen der Richtbrger, also auch vom /aetoixwv, befreit und zur (Erwerbung von Grundbesitz berechtigt) im Peiraieus eine bedeutende Schildfabrik betrieb. Wahrscheinlich um 430 wanderte Lysias aus unbekannten Grnden wieder nach Unteritalien und zwar in die von Perikles gegrndete Kolonie Thurii, nahm hier Unterricht in der Rhetorik und Politik bei Tisias (s. S. 47) und kehrte im Jahre 411 nach Athen zurck. Auch er betrieb hier mit seinem Bruder Polemarchos, beide als fieroixoi iaoxeleig im Peiraieus wohnend, eine Schildfabrik mit 120 Sklaven. Ihr groer Reichtum erregte die Habsucht der i) Logographen in diesem Sinne sind wohl zu unterscheiden von den Logo-graphen, welche als Vorlufer der kunstmigen Geschichtschreibung, in 20, S. 28 behandelt sind.

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 150

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
- 150 Jeder konnte nun entweder seine Ansicht in lngerer Rede begrnden (sententiam dicere) oder irgend einem Vorredner beipflichten (verbo assentiri) oder es bildeten sich in beschleunigtem Verfahren Pro- und Contra-Cruppen (pedibus in sententiam alicuius ire). Eine Zeitdauer fr Senatsreden gab es nicht, so da Obstruktion mglich war. Die Abstimmung erfolgte durch Auseinandertreten nach beiden Seiten des Sitzungssaales (discessio). Der verbindliche Beschlu hie seil atus consultum, ein nicht vollgltiges Gutachten senatus auctoritas. War die Angelegenheit des berufenden Beamten erledigt, so konnten andere Beamte ihre Sachen vorbringen. - Entlassen wurde der Senat mit den Worten: Nihil vos moramur, patres conscripti". 4;. Die Regierungsbeamten. Von den Beamten wurden jhrlich neu gewhlt die Konsuln, Prtoren, kurulischen dilen und Qustoren, alle 5 Jahre die Tensoren. Der Diktator mit seinem Reiterobersten, die Decemvirn (451 -449) und die Konsulartribunen (444 - 366) waren nur zeitweilige Ersatzmter fr das Konsulat: der Diktator, um in gefahrvollen Zeiten ein einheitliches, durch Intercession nicht geschwchtes Vorgehen zu ermg-lichen, die Decemvirn, um das erste rmische Gesetzbuch auszuarbeiten, die Konsulartribunen, um den Plebejern Teil an der konsularischen Gewalt, nicht aber am Titel zu geben. Da smtliche mter Ehrenmter (honores), also nicht besoldet waren, so wurden den Beamten fr ihre Ttigkeit im Staatsdienste besondere Vorrechte verliehen. Die hchste Auszeichnung, die von Liktoren getragenen Fasces, kam nur den Konsuln (12 Liktoren) und den Prtoren (6) zu als Abzeichen des Heerbefehls und der hchsten richterlichen Strafgewalt (imperium). Alle Regierungsbeamten auer den Qustoren trugen die purpur-gesumte Toga (toga praetexta), die Triumphatoren die ganz pur-purne Toga. Die Senatoren hatten an der Tunika einen breiten, die Equites einen schmalen Purpurstreifen: tunica laticlavia, angusticlavia. Von den kurulischen dilen aufwrts stand den Beamten die sella curulis sowie das eifrig gehtete ins imaginum1) zu. Auerdem hatten die Beamten ebenso wie die Senatoren Ehrenpltze bei den Schauspielen. Die Amt erfolge war seit dem Kriege mit Antiochus d. Gr. (192 -189) durch eine lex annalis folgendermaen geordnet: zum Qustor konnte man gewhlt werden mit 30 Iahren, zur patrizischen dilitt mit 37, zur Prtur mit 40, zum Konsulat mit 43 Iahren. i) Wer ein kurulisches Amt (von der kurulischen dilitt an aufwrts) be-kleidet hatte, erwarb damit fr sich und seine Nachkommen das ius imaginum (vgl. die Ahnenbilder unserer Adligen). Die imagines, Wachsmasken, die das (Beficht darstellten, wurden im Atrium aufbewahrt, und darunter stehende Inschriften (tituli) gaben Aufschlu der die Person und ihre Taten. An feierlichen Leichenbegngnissen (pompa funebris) beteiligten sich gewissermaen die Ahnen in Person, indem ihre Portrtmasken, getragen von besonderen Trgern, auf Wagen der Leiche vorangefahren wurden (vgl. unter 57 g Bestattung").

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 151

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
151 Die beiden Konsuln erhielten nach der Vertreibung der Tar-quinier die volle knigliche Amtsgewalt, jedoch nur auf ein Jahr und eingeschrnkt durch das gegenseitige Einspruchsrecht (ius intercessionis). Im Laufe der Zeit wurde die Macht jedoch immer mehr geschwcht. Zunchst konnten die Volkstribunen gegen sie Einspruch erheben, wenn es sich um Plebejer handelte. Ferner machte die wachsende Flle der Geschfte Abtrennungen notwendig- so erhielten die Tensoren 444 die Sorge fr das Staatsvermgen und fr ffentliche Arbeiten sowie das Recht der Einschtzung und Senatorenernennung; die Prtoren bekamen 366 das ganze Gerichtswesen bis auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (Freilassung von Sklaven, Adoption u. a.), die den Konsuln blieb. Die hchste Entscheidung in Kriminalfllen nahm ihnen die Vrgergemeinde schon ziemlich frh, spter (207) sogar das Recht, die Untergenerale (tribuni militum) zu ernennen. Am meisten jedoch tat der Senat ihrer Macht Abbruch, der ihnen nach und nach die Verfgung der die Staatskasse, ferner das Recht nahm, Steuern auszuschreiben und Aus-Hebungen zu veranstalten, und sie so zu seinen vornehmsten Dienern zu machen wute. Gegen Ende der Republik besaen sie von ihrem imperium domi nur noch das Recht, Gesetzesantrge zu stellen, den Senat und die Komitien zu berufen und zu leiten und deren Beschlsse auszufhren; auerdem hatten sie fr die ffentliche Sicherheit zu sorgen. Weit grer und sehr lange Zeit wenig angetastet war ihr imperium militare, d. i. der unbeschrnkte Oberbefehl mit Gewalt der Leben und Tod; dieser Oberbefehl wurde ihnen jedoch von Sulla ge= nommen, indem er bestimmte, die Konsuln sollten ihr Amtsjahr in Rom zubringen. Im Falle des Todes oder des Rcktrittes eines Konsuls trat ein consul suffectus ein. Nach Ablauf ihres Amtsjahres wurden sie als Prokonsuln mit der Verwaltung einer Provinz betraut. Zwischen der Wahl zum Konsul und dem eigentlichen Amtsantritt lag noch eine geraume Zeit; während dessen hieen sie designati consules und erhielten das Recht, die beiden ersten Pltze im Senate einzunehmen. Unter den Ersatzmtern fr das Konsulat (Diktatur, Decemvirat, Konfulartribunat) ist die Diktatur am wichtigsten, weil man in den schlimmsten Lagen des Staates zu diesem Amte griff. Der Diktator war unbeschrnkt und unverantwortlich, dafr dauerte seine Machtstellung aber hchstens 6 Monate. Er wurde auf Senatsbeschlu von einem Konsul ernannt (dicere) und whlte sich selbst einen Reiterobersten (magister equitum). Seit der Schlacht bei (Tanna wurde kein Diktator mehr ernannt, vielmehr wurde die Machtstellung der Konsuln durch das senatus consultum ultimum erhht; es lautete: Videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat". Die Prtur bestand seit 366. Von einem stieg ihre Zahl bis auf 16 unter Csar, hauptschlich infolge der stets wachsenden Zahl der Provinzen und der (Einrichtung der quaestiones perpetuae (s.u.!). Die Prtoren bildeten keine kollegiale Behrde, sondern jeder fr sich eine persnliche, da der Wirkungskreis eines jeden fest umschrieben mar. Der hchste war der praetor urbanus, der in Rom die Streit-

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 67

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
67 61 Vorbereitungen zur Auffhrung. Dichter, welche an einem tragischen Wettkampfe teilnehmen wollten, reichten ihre Dramen bei dem zustndigen Archon ein und baten um berweisung eines Chores. Der Archon prfte die Dramen und be-willigte je nach Befund den Chor. Zugleich mit der Bewilligung des Chores bestimmte der Archon einen wohlhabenden Brger als Choregen (xo^ydg). Dieser hatte die sogenannte Choregie zu leisten, d. h. er hatte einen Chor zusammen zu bringen und die Kosten fr dessen Ausstattung, Unterhaltung und Einbung, sowie fr das bungslokal zu tragen, auch einen Chormeister und die Musik, d. h. die Fltenspieler, fr die Auffhrung zu stellen und zu besolden. Die Kosten fr den Choregen werden in einem gegen Ende des 5. Jahrhunderts stattgehabten Wettkampfe auf 3000 Drachmen (=2400 Mk.) angegeben. Ein geringer Teil der Kosten war durch den Theaterpchter (d-eatqotko^g) aufzubringen, welcher fr eine bestimmte Summe das Theater mit seinen Baulichkeiten vom Staate pachtete, mit der Verpflichtung, die Anlage im Stande zu halten, und mit dem Rechte, das Eintrittsgeld (&6wqlx6v) fr sich zu erheben. Ein solches Eintrittsgeld hatte ursprnglich berhaupt nicht bestanden, da wegen des religisen Charakters der Feier jedem Teilnehmer der Ein-tritt frei stand. Als dies mit der Zeit zu Streitigkeiten um die Pltze fhrte, begann man ein Platzgeld zu erheben, welches seit der Aus-bildung der schrankenlosen Volksherrschaft durch Perikles jedem Brger aus der Staatskasse gezahlt wurde, in welche es dann freilich der Theaterpchter zum Teile wieder zurckfhrte. Auch sonst mute die Staatskasse einen bedeutenden Teil der Kosten fr die Festspiele aufbringen, teils an Honoraren fr die angenommenen Dramen, teils an Preisen fr Schauspieler. Die Hauptschauspieler wurden vom Archon geprft und auf Staatskosten den Dichtern zugewiesen. Nachdem so der Dichter den Chor und die Hauptschauspieler erhalten hatte, begann die Einbung des Stckes unter der Oberleitung des Dichters, welcher auch die Kostme und Dekorationen bestimmte und die ganze Inszenierung besorgte. 62. Theater. Nach dem bei einem Wettstreit zwischen Pratinas, Ehoirilos und Aischylos erfolgten unglcklichen Einsturz der Holzgerste des Zuschauer-raumes (500-497) stellte man unter Benutzung des sdstlichen Ab-Hanges der Akropolis zunchst feste und sichere Sitze fr die Zuschauer her und nahm dann allmhlich jene prachtvolle Anlage des groen Dionysos-Theaters in Angriff, deren Reste durch Professor Drpfeld seit 1886 ausgegraben wurden, nachdem der Berliner Architekt Strack das Vorhandensein derselben 1862 festgestellt hatte. Wann der Bau des steinernen Theaters begonnen wurde, ist mit Sicherheit nicht zu ermitteln- der Redner und Finanzmann Lykurgos (s. S. 53) hat gegrndeten Anspruch darauf, als Vollender des 30000 Personen fassenden Baues zu gelten (um 330). Die groen Tragiker hatten zwar ein

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 86

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
86 Jeder mute seine Sache selber führen, doch konnte man sich seine Rede von einem Xoyoy^dtpog anfertigen lassen. c) Abstimmung der Heliasten. Jeder Heliast erhielt einen Pro- und einen Kontra-Stein; es galt der Stein, der in die vor dem Archon stehende Urne geworfen mar; einfache Mehrheit entschied. d) Vollziehung des Urteils. In Zivilsachen konnten der Vollziehung mancherlei Schwierigkeiten bereitet werden, wie Demosthenes dies in dem Prozesse gegen seine Vormnder zu seinem Schaden er-fahren mute. In Strafsachen dagegen sorgten die Elfmnner fr die Vollziehung der Strafe (ot ewexa, einer aus jeder Phyle und ihr Schreiber). Das Strafrecht war noch nicht vollstndig ausgebildet, so da fr eine groe Anzahl von Straftaten keine bestimmte Strafe vorge-sehen war' solche Prozesse hieen uywves ny.riioi im Gegensatze zu den &yaveg tifxrjzoi, bei denen mit der Verurteilung zugleich auch die Strafe festgesetzt war. Lag ein aywv nuiqxg vor, so begrndete der Klger unmittelbar nach der Verurteilung seinen Strafantrag, ebenso der Verurteilte seinen Gegenantrag, und der Gerichtshof ent-schied sofort. Die Strafen waren 1. die Hinrichtung durch den Schirlings-becher oder durch das Hinabstrzen in das Barathron; 2. die Verbannung, die mit Gtereinziehung verbunden war; 3. die vllige oder teilweise Wegnahme der Brgerrechte, Atimie genannt; 4. Geldstrafen. Auf Gefngnis als selbstndige Strafe wurde verhltnismig selten erkannt; das Gefngnis diente zumeist dazu, offenkundige Missetter bis zu ihrer Aburteilung, verurteilte Missetter bis zur Vollstreckung der Todesstrafe und zu Geldstrafen Verurteilte bis zur Entrichtung der Strafsumme festzuhalten. Die Verbannung, die durch den Ostrakismos herbeigefhrt wurde, galt nicht als entehrende Strafe, war daher auch nicht mit Gtereinziehung verbunden. 86. wichtigere Prozehformen. Besondere Prozeformen sind: a) Der Ostrakismos ( dax^axla^s). Von Kleisthenes 509 eingefhrt, um einer neuen Tyrannis vorzubeugen, bot er in Wirklichkeit der Mehrheit der Brger ein bequemes Mittel, sich eines unbequemen Fhrers der Min-derheit zu entledigen; so machte es Themistokles bei Aristeides, Perikles bei Kimon. Das Verfahren war folgendes: Alljhrlich wurde in einer be-stimmten Volksversammlung angefragt, ob der Ostrakismos anzuwenden sei. Wurde die Frage bejaht, so fand die Abstimmung geraume Zeit spter in einer neuen Volksversammlung statt, in der mindestens 6000 Brger anwesend sein muten; es entschied dann die Hchstzahl der abgegebenen Tontfelchen (rd o<jtqccxov). Der so Verurteilte mute 10 Jahre lang sein Vaterland meiden. b) Die Klage wegen Rechtswidrigkeit yqwpfi naqavouwv) war unter den ordentlichen Klageformen bei weitem die wichtigste und fr die athenische Demokratie ein politischer Faktor ersten Ranges. Nicht blo jeder Volks-beschlu, sondern auch jedes neue Gesetz, sogar nach seiner Annahme, konnte mit dieser Klage angegriffen werden; sowie ein Brger eidlich erklrt hatte,

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 87

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
87 da er sie anstrengen und nachweisen werde, da em Beschlu oder em neues Gesetz einem noch bestehenden Gesetze widerspreche oder fr den Staat schdlich sei, muhte die Volksversammlung ihre Verhandlungen der den Gegenstand sofort einstellen, und das schon genehmigte besetz wurde aufge-hoben, bis der Rechtsstreit entschieden war Drang der Klager mit semer Klage durch, so war damit der Volksbeschlu oder das neue Gesetz null c) Die Klag^wegen religisen Frevels (fi yoccyr) aeaias) u^ateber-aus viele Flle, Angriffe auf Götter und ihre Kulte ebenso gut, Wie b Versumnis der Pflichten gegen Verstorbene usw. Sie wrbe zumeist vom Areopag abgeurteilt, aber auch wohl von Heliasten, wie es bei Schrates d) Die Prokope (r) ngoolrt) und die Eisangelie (?) i<Tayyeucc)Jini> auerordentliche Klageformen insofern, als sie nicht durch dre Archonten^an den zustndigen Gerichtshof, sondern durch den Ratsausschu der Prytanen an das Volk gebracht wurden; auch das tst thnert gemeinsam, ba sie: fr den Klqer aefahrlos waren, auch wenn er nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt. Doch gab es zwischen beiben wichtige Unterschiebe. Wahrend das Volk bei der Probole nur seinen Wunsch ausdrckte, da der Klger die Angelegenheit auf dem Rechtswege verfolge, konnte ^ bei der Cisangew entweder selber als Richter auftreten und die Sache entscheiden oder sie auch dem zustndigen Gerichtshofe berweisen. Auerdem wurde der Beklagte sofort verhaftet, wenn das Verfahren der Eisangelie gegen ^ Angeleitet wurde, was bei der Probole unterblieb. Die Prom und Sykophanten gerichtet, whrenb es sich bei der ^ politische Verbrechen ober um ganz auergewhnliche Rechtsverletzungen hanbelte. prbataltertmer. 87. a) Wohnung. Die Wohnungen der historischen Zeit vor dem peloponnessichen Kriege waren nahe aneinander gebaut, meist einstckig und schmucklos. Der Hauptraum war der Hos (atixrj), der ungedeckt den um ihn liegenden Rumlichkeiten das erforderliche Acht und den Frauen, Kindern und Sklaven den liebsten Aufenthaltsort bot. Man gelangte in ihn durch einen nicht gar breiten Flur, zu dessen Selten die Zelle des Trhters (6 Zvquqg), Werksttten. Baderume und auch wohl Stallungen lagen. Um den bei vornehmen Husern mit Sulen umgebenen Hof (neqmftvhov), in dessen Mitte steh der Altar des evg eqxelog befand, lagen die Wohn-. Speise-, Schlaf- und Gastzimmer An seine Hintere Seite stie ein Saal nagaardg oder mlt dem Altar der Hestia, an beiden Seiten begrenzt von dem Schlafzimmer (6 Sdlafiog) der (Eltern und denen der Kinder des Hauses. Eine Xur der Hinterwand des Saales fhrte zu den Arbesraumen besonders zu den Webstuben der Sklavinnen. Hinter diesen der Arbeit gewidmeten Rumen lag hufig noch ein Nutz- und Ziergarten (6 xfcog) Nach dem peloponnesischen Kriege wurden die Hauser auch mit Stockwerken ausgestattet, prunkvoller aufgefhrt und zeigten statt Des bisherigen Estrichs Mosaik- oder kostbaren Marmorboden. Die Hauser

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 148

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
148 Patriziern, diese nur von Plebejern besucht und zwei allgemeine Volksversammlungen: die comitia centuriata und tributa, an denen alle Brger teilnahmen. Die patrizische Sonderversammlung behielt ihren fr die Knigszeit bedeutsamen Namen, comitia curiata, auch in der repub-Manischen Zeit bei; sie ist etwa unserem Adelstage zu vergleichen. Die plebejische Sonderversammlung, concilium plebis genannt, war die Wahlsttte und politische Waffe des Volkstribunats und in sofern politisch hochbedeutsam, obgleich sie eigentlich fr die Gesamtgemeinde htte bedeutungslos sein sollen. Zweimal versuchte es ine Regierung, diese unbequeme Sonderversammlung mit ihren an Bedeutung stets zunehmenden plebiscita unschdlich zu machen. Das erstemal (448) machte sich der Senat den Umstand zu nutze, da in diesen Sonderversammlungen nach Stadtbezirken (tribus) abgestimmt wurde; er gab nmlich ihren Beschlssen Gesetzeskraft, erteilte dafr aber auch den Patriziern das Recht der Abstimmung: Entstehung der comitia tributa, in denen auf dem Forum die niederen Beamten gewhlt und der Gesetzesvorschlge entschieden wurde. Die Volks-tribunen beriefen jedoch nach wie vor ihre Sonderversammlungen. Zum zweitenmale, kurz vor dem Pyrrhoskriege, versuchte es der Senat mit besserem (Erfolge; er gab nmlich den plebiscita ohne weiteres Gesetzeskraft. Die Volkstribunen waren dadurch gezwungen, nicht mehr die rein plebejischen, sondern die allgemeinen Interessen wahrzunehmen, und damit verloren diese Sonderversammlungen allmhlich ihre Bedeutung. In den comitia centuriata versammelten sich die Burger aus dem Marsfelde, nachdem der berufende Beamte Auspizien angestellt hatte; dieser Beamte hatte auch allein das Recht, eine Rebe zu halten. Der ganze Verlauf war militrisch streng geregelt. Zuerst stimmten die 18 (Eenturien der Ritter, dann die 80 (Eenturien der ersten Klasse ab; waren beibe einig, so war die Abstimmung zu Ende; sonst wrbe sie fortgesetzt, bis die Mehrheit erreicht war. Nicht die Kopfstimmen, sonbem die (Eenturienstimmen wrben gerechnet. Bei Wahlen schrieb man den Namen des Kanibaten auf cm Tfelchen. Bei Gesetzesvorschlgen und richterlichen Urteilen erhielt jeber Brger zwei Tfelchen; auf dem einen staub A (antiquo, ich lasse es beim alten nein), auf dem andern U R (= uti rogas ja). Die Befugnisse der (Eenturiatkomitien waren: die Wahl der hheren Beamten, die Abstimmung der Angriffskriege und vor der (Einrichtung der stehenben Gerichtshfe die Kriminalgerichtsbarkeit. 40. Der Senat. Zahl und (Ergnzung des Senates. Im Anfange der Republik zhlte er 360, gegen (Ende 600 Mitglieder. Die (Ergnzung hatten zuerst die Konsuln vorzunehmen, seit 444 die Tensoren; boch mrben letztere (ein Iahrhunbert spter) gentigt, die vom Volke gewhlten Beamte in den Senat aufzunehmen, bezw. wieber aufzunehmen,

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 149

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
149 so da der Senat seit dieser Zeit tatschlich fast ganz aus der Volks-whl hervorginge der Censor hatte also nur noch das Recht, unwrdige Beamte auszuschlieen, sowie andere Personen aufzunehmen, falls nicht genug Beamte da waren. bernahm ein Senator ein Amt, so ruhten während der Amtszeit seine senatorischen Befugnisse. Die Senatoren zerfielen nach dem von ihnen bekleideten Amte in Rangklassen; die consulares (gewesene Konsuln) nahmen die vor-dersten Sitze im Versammlungsrume ein, und der erste von ihnen hie princeps senatus; dann kamen die praetorii, tribunicii und quae-storii; auf den hintersten Bnken befanden sich die pedarii, die kein Amt bekleidet hatten; sie durften abstimmen, aber nicht reden. Manie und (Ehrenrechte. Die amtliche Bezeichnung ist senatus und senatores; die offizielle Anrede ist patres oder patres (et) con-scripti; als conscripti wurden nmlich im Anfange der Republik die plebejischen Senatoren bezeichnet, durch die der vom letzten König arg gelichtete Senat wieder ergnzt wurde. Als (Ehrenrechte besaen die Senatoren eine auszeichnende Tracht (f. S. 150 u. 53, c, Kleidung) und besondere Pltze bei den Schauspielen; wichtiger war es, da die hheren Beamten ausschlielich, spter auch die iudices zumeist, aus ihnen genommen wurden. Befugnisse des Senats. Schon die Formel senatus popu-lusque Romanus" beweist, da man ihm zum mindesten dasselbe Ma von Souvernitt zuerkannte, wie der Gesamtheit der Brger. Tat-schlich aber war seine Macht weit grer, ja fast unbeschrnkt; Die Beziehungen zu fremden Fürsten und Staaten regelte er ganz allein, entschied der Krieg und Frieden fast allein; der die rmischen Untertanen, besonders die Provinzialen, stand ihm eine fast unbeschrnkte Regierungsgeroalt zu; gegenber der rmischen Brgerschaft hatte er die Oberaufsicht der die Religion, das Staatseigentum und die Finanzen. Die einzige staatliche Geroalt, die er zu frchten hatte, roar ein einiges Volkstribunat. Der Ort einer Senatssitzung mute von Augurn geweiht, also inauguriert sein. Die wichtigsten Sttten fr Senatssitzungen waren die curia Hostilia. der Tempel des Iuppiter Capitolinus und der Tempel des Iuppiter Stator. Der berufende Beamte (ein Konsul, Prtor oder Volkstribun) sa auf erhhtem Sitze, die anderen hheren Beamten auf ihren sellae curules, die Volkstribunen auf Bnken. Den Beamten gegenber saen die Senatoren auf Bnken in ihrer Rangordnung. Es war ihre Pflicht zu erscheinen, der berufende Beamte konnte sie dazu zwingen. Verlauf einer Senatssitzung. Der berufende Beamte brachte zunchst in einem lngeren Berichte, der immer mit der Formel anfing: quod bonum, faustum, felix fortunatumque sit populo Romano Quiritium", seine Sache vor; schien ihm diese vollstndig klar zu sein, so lie er den Senat sofort abstimmen. Bei zweifelhaften ober sehr wichtigen Sachen erffnete er die Diskussion (senatum, consulere, sententiam rogare), aber derart, da er jeden, der das ius sententiae dicendae hatte, streng nach der Rangordnung befragte (quid censes?).
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