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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Im neuen Deutschen Reich - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 l. Der Kulturkampf § 8. Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischem Studium statt. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes über die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat. Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat sich die für feinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung, insbesondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der deutschen Literatur erworben habe. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen über die Prüfung. § 15. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geistliches Rmt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Innerhalb 30 Tagen nach der Benennung kann (Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden. Die (Erhebung des (Einspruchs steht dem Dberpräsidenten zu. § 18. Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tagender Erledigung, wo gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der (Erleöigung der Pfrünöe an gerechnet, öauernö zu besetzen. Die Frist ist vom (Dberpräfiöenten im Falle des Beöürfniffes auf Antrag angemessen zu verlängern. Nach Ablauf der Frist ist der (Dberpräfiöent befugt, die tvieöerbefetzung der Stelle durch Gelöstrafen bis zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe öarf wieöerholt rveröen, bis dem Gesetze genügt ist. Außeröem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis öahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oöer öesjenigen geistlichen Oberen öienen, der das Pfarramt zu besetzen oöer die Besetzung zu genehmigen hat. § 22. (Ein geistlicher Oberer, welcher Den §§ 1—3 zutoiöer ein geistliches Amt überträgt oöer die Übertragung genehmigt, wirö mit Gelö-strafe von 200 bis zu 1000 Talern bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 19 Absatz 1 zuwiöerhanöelt. b) Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom \2. Mai 1873. § 1. Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchenötener öarf nur von öeutfchen kirchlichen Behöröen ausgeübt rveröen. § 2. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oöer das vermögen gerichtet finö, öürfen nur nach Anhörung des Beschul-öigten verhängt weröen. Der (Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige (Emeritierung usw.) muß ein ge-orönetes prozessualisches Verfahren vorausgehen. 3n allen öiesenfällen ist die Lntscheiöung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen.

2. Im neuen Deutschen Reich - S. 7

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Aus den „Maigesetzen" 7 § 10. Gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe verhängen, steht die Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) offen: 1. wenn die Entscheidung von einer durch die Staatsgesetze ausgeschlossenen Behörde ergangen ist; 2. wenn die Vorschriften des §2 nicht befolgt worden sind; 3. wenn die Strafe gesetzlich unzulässig ist; 4. wenn die Strafe verhängt ist: a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die -Staatsgesetze oder die von der Dbrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten, b) wegen Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Wahl- und Stimmrechts, c) wegen Gebrauch der Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) auf Grund dieses Gesetzes. § 32. Zur (Entscheidung der in den §§ 10—23 und 24—30 bezeichneten, sowie der anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird eine Behörde errichtet, welche den Hamen: „Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten" führt und ihren Sitz in Berlin hat. § 33. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwendung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshöfe überwiesene Angelegenheiten geregelt werden. c) Gesetz über die Grenzen des^Rechts zum Gebrauche kirchlicher Ztraf- und Suchtmittel vom *3. Mai 1873. § 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf-oder Suchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die (Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts ober die Ausschließung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittet gegen Leib, vermögen, Freiheit oder bürgerliche (Ehre sind unzulässig. § 2. Die nach § 1 zulässigen Straf- und Suchtmittel dürfen über ein Mitglied einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Dbrihkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen ver-

3. Im neuen Deutschen Reich - S. 8

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
g I. Der Kulturkampf pflichten,- 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt ober nicht ausgeübt hat. d) Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873. § 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenben in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Rücksichtlich des Übertrittes von einer Kirche zur anberen verbleibt es bei dem bestehenben Recht. Will jeboch der Übertretenbe von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werben, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. § 2. Der Hufnahme der Austrittserflärung mutz ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung finbet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach (Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem öorstanbe der Kirchengemeinde zuzustellen. (Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf verlangen zu erteilen. 6. Ungiiltigerflänmg der Maigesetze durch die päpstliche Enzyklika vom 5. Zebruar 1875.1 Um die Pflicht Unseres Amtes zu erfüllen, erklären wir durch dieses Schreiben ganz offen allen, welche es angeht, und dem ganzen katholischen (Erdkreise, daß jene Gesetze ungültig sind, da sie der göttlichen (Einrichtung der Kirche ganz und gar widerstreiten. Denn nicht die Mächtigen der (Erde hat der Herr den Bischöfen seiner Kirche vorgesetzt in den Dingen, welche den heiligen Dienst betreten, sondern den heiligen Petrus, dem er nicht bloß seine Lämmer, sondern auch seine Schafe zu weiden übertrug ßofj.21, 16, 17), und darum können auch von keiner noch so hochstehenden weltlichen Macht diejenigen ihres bischöflichen Amtes entsetzt werben, welche der heilige (Beist zu Bischöfen gesetzt hat, um die Kirche zu regieren (Apost. 20, 28). hierzu kommt ferner folgender, eines edlen Volkes unwürdige Umstand. der auch, wie Wir meinen, selbst von unparteiischen Akatholiken verworfen werden muß. Diese Gesetze nämlich, welche in ihren strengen Strafbestimmungen mit harten Ahnbungen die nicht (Behorchenden be= brohen und zur Ausführung dieser Strafen die bewaffnete Macht bereit haben, bringen friedliche und unbewaffnete Bürger, welche um des Gewissens willen, wie die Gesetzgeber selbst wohl wissen konnten und nicht 1 hohn, Geschichte des Kulturkampfes, S. 165. — Über die Durchführung der Illaigesetze erfahren wir näheres aus Inajunke, Geschichte des Kulturkampfes, S. 411 und 414—415.

4. Im neuen Deutschen Reich - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 21 kommunistische, auf Den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auszüge gleichgestellt. § 10. Zuständig für das verbot und die Auslösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten. § 17. Wer an einem verbotenen vereine (§ 6) als Mitglied sich beteiligt oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe Ms zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich beteiligt oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer vei sam mlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt ©egen diejenigen, welche sich an dem vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Drdner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen. § 18. Mer für einen verbotenen verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. § 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abf. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kam im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder (Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig

5. Im neuen Deutschen Reich - S. 15

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Bismarcks Schutzzollrede. - Franckensteinsche Klausel 15 in die das menschliche Auge nicht hineinsehen kann, hat keine gemacht, wir stehen demselben Rätsel heute gegenüber wie früher. So ist es auch mit der organischen Bildung der Staaten. Die abstrakten Lehren der Wissenschaft lassen mich in dieser Beziehung vollständig kalt, ich urteile nach der (Erfahrung, die wir erleben. Ich sehe, daß die Länder, die sich schützen, prosperieren, ich sehe, daß die Länder, die offen sind, zurückgehen, und das große mächtige (England, der starke Kämpfer, der, nachdem er feine Muskel gestärkt hatte, auf den Markt hinaustrat und sagte: wer will mit mir kämpfen? ich bin zu jedem bereit, — auch dieses geht zum Schutzzoll allmählich zurück und wird in wenigen Jahren bei ihm angekommen sein, um sich wenigstens den englischen Markt zu bewahren. Nach meinem Gefühl sind wir, seitdem wir unsere Tarife zu tief heruntergesetzt haben, — eine Schuld, von der ich mich nicht eximiere — in einem Verblutungsprozeß begriffen, der durch die verrufene Milliardenzahl um ein paar Jahre aufgehalten ist, der ohne diese Milliarden aber wahrscheinlich schon vor fünf Jahren so weit gekommen wäre wie heute. Angesichts dieser Sachlage liegt kein Grund vor, persönliche Empfindlichkeit in eine Sache einzumischen, die wir, wenn wir ehrlich sein wollen, alle nicht beherrschen; sowenig die Frage des inneren menschlichen Körpers, von der ich sprach, gelöst ist, so wenig gibt es einen, der,mit unfehlbarer Gewißheit sagen könnte, dies ist die Folge der und der wirtschaftlichen Maßregel. töir wollen sehen, wie wir dem deutschen Körper wieder Blut, wie wir ihm die Kraft der regelmäßigen Zirkulation des Blutes wieder zuführen können. Und wenn wir dem deutschen Volke etwas zu geben haben, so sage ich: bis dat qui cito dat, und qui non cito dat, der schädigt unsere ganze Volkswohlfahrt in hohem Grade. 2. Zranckensteinsche Klausel und Bismarcks Reichslagsrede hierzu vom 9. Juli M9? wie ich höre, hat der Abgeordnete von Bennigsen darauf aufmerksam gemacht, daß ich in einer früheren Rede die Matrikularumlagen als nachteilig bekämpft habe. Lieber märe mir die ganze Sache allerdings ohne Matrikularumlagen, aber ich habe doch eben nicht die Wahl, jbie Dinge so zu machen, wie ich sie mir an die wand malen kann, wenn ich von der liberalen Seite ohne Unterstützung, ohne Anhalt, ohne bestimmte 1 horst Kohl, Viii, S. 149ff. — Über die Verwendung der durch den neuen Zolltarif bewilligten Zölle hatte die Tarifkommission auf Hntrag des Freiherrn zu Zranckenstein in das Tarifgesetz folgenden § 7 eingefügt: „Derjenige (Ertrag der Zolle und der Tabacksteuer, welcher die Summe von 130000000 M in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Itcatritularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen." 3*

6. Im neuen Deutschen Reich - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Iii. 3ur Sozialpolitik gesellschaften — er hat sich stark ausgedrückt — begründet- er hat gesagt, daß diese zerdrückt, zermalmt werden würden, und er hat gesagt daß diese Versicherungsgesellschaften sich um die Dankbarkeit ihrer Mitbürger bewürben. Ich habe immer geglaubt, sie bewürben sich um das Geld ihrer Mitbürger. (Heiterkeit.) wenn sie aber auch dafür die Dankbarkeit noch zu Buch bringen können, so ist das eine geschickte Operation. Daß sie aber als edle Seelen sich für die 5lrbeiterinteressen bei der Einrichtung ihrer Versicherungsinstitute auf Aktien zu opfern bereit waren, habe ich nie geglaubt, ich würde mich auch schwer davon überzeuaen' (Abg. Bebel: Sehr gut!) . . . Meine Herren, unsere Unerschrockenheit beruht auf dem guten Gewissen, auf der Überzeugung, daß das, was wir bringen, das Ergebnis sorgfältiger pflichtmäßiger Überlegung ist und nicht die mindeste Färbung von Parteipolitik hat, und dadurch sind wir den Angreifern überlegen, weil die Gegner von ihrem Ursprung, von dem Boden der Parteikämpfe, der an ihren Schuhen klebt, sich niemals werden frei • machen können. . . . 3. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 2\. Oktober 1878? § 1. vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staatsoder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die (Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten. § 4. Die mit der Kontrolle betraute Behörde ist befugt: 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen, 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten, 3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern, 4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im § } Kbs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen, 5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender ©rgane des Vereins geeignete Personen zu betrauen, 6. die Kaffen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 8 9. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder 5 Ho™™0"11' ^gewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte Ii,

7. Von 1789 - 1807 - S. 3

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Wirtschaftliche Lage und Steuerverhältnisse vor der Revolution Z g) Mirabeaus Rede zu Nesers Zteuervorschlag im September 1789.1 hat der oberste Minister der Finanzen Ihnen nicht von unserer gegenwärtigen Lage das entsetzlichste Bild entworfen? hat er Ihnen nicht gesagt, daß jeder Verzug die Gefahr verschlimmere? daß ein Tag, eine Stunde, ein Augenblick sie verderbenbringend und tödlich machen könne? Zwei Jahrhunderte der Plünderung und der Räuberei haben den Ab-grund, in welchen zu stürzen das Königreich nahe daran ist, gegraben. Vieser entsetzliche Abgrund muß ausgefüllt werden, töohlan ! hier ist die Liste der französischen Grundeigentümer. Wählt unter den reichsten aus, um weniger Staatsbürger zu opfern, aber wählet; denn, ist es nicht notwendig, daß eine kleine Anzahl zugrunde gehe, um die Masse des Volkes zu retten? Nun, diese zweitausend angesehenen Staatsbürger besitzen so viel, um das Defizit zu decken. Bringt in eure Finanzverhältnisse wieder Ordnung, Frieden und Wohlstand in das Königreich zurück! vernichtet, opfert diese edlen Häupter, stürzt sie in den Abgrund hinab; er wird sich über ihnen wieder schließen. . . . Ihr weicht mit Entsetzen zurück . . ., ihr inkonsequenten, ihr kleinmütigen und verzagten Menschen! (Ei! Seht ihr denn nicht, daß, wenn ihr den Bankrott dekretiert, oder wenn, was noch weit gehässiger ist, ihr denselben unvermeidlich macht, ohne ihn zu dekretieren, ihr euch mit einer tausendmal strafbareren Handlung befleckt und, unbegreifliche Sache, freiwillig strafbar werdet; denn endlich würde dieses schreckliche Opfer doch wenigstens das Defizit verschwinden machen. Oder glaubt ihr, weil ihr nicht bezahlt hättet, daß ihr nicht mehr schuldig sein würdet? Glaubt ihr, daß die Tausende, die Millionen Menschen, welche in einem Augenblick durch die fürchterliche (Erschütterung oder deren Rückwirkungen alles verlieren werden, was den Trost ihres Lebens und vielleicht einzig und allein das Mittel zu dessen (Erhaltung ausmachte, euch die Früchte eures Verbrechens werden friedlich genießen lassen? Ihr stoischen Beschauer der unberechenbaren Leiden, welche diese Katastrophe über Frankreich bringen wird, ihr unempfindlichen (Egoisten, die ihr denkt, daß diese Zuckungen der Verzweiflung und des Elends wie so viele andere vorübergehen werden, seid ihr dessen gewiß, daß so viele brotlose Menschen euch in Ruhe die Speisen werden genießen lassen, von welchen ihr weder Anzahl noch Güte und Feinheit verringern wolltet? Rein, ihr werdet umkommen, und aus dem allgemeinen Brande, den anzuzünden ihr nicht zurückschaudert, wird der Verlust eurer (Ehre nicht einen einzigen eurer verabscheuungswürdigen Genüsse retten! 1 Couis Blatte, (Beschichte der französischen Revolution (stusg. Brockhaus), Iii. Band, S. 111 ft. — Hecker hatte, um nur die dringendsten Bedürfnisse des Staates befriedigen zu können, eine außerordentliche Beisteuer des vierten Teils des Einkommens vorgeschlagen.

8. Von 1789 - 1807 - S. 19

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Beurteilung der Revolution 19 Qtofre Schicksal der Menschheit verhandelt wird^ verrät es nicht eine tadelnswerte Gleichgültigkeit gegen das Wohl der Gesellschaft, dieses allgemeine Gespräch nicht zu teilen? ... Der Mensch ist aus seiner langen Indolenz und Selbsttäuschung aufgemacht, und mit nachdrücklicher Stimmenmehrheit fordert er die Wiederherstellung in seine unverlierbaren Rechte. . . . Das Gebäude des Naturstaates wankt, seine mürben Fundamente weichen, und eine physische Möglichkeit scheint gegeben, das Gesetz auf den Thron zu stellen, den Menschen endlich als Selbstzweck zu ehren und wahre Freiheit zur Grundlage der politischen Verbindung zu machen, vergebliche Hoffnung! Die moralische Möglichkeit fehlt, und der freigebige Augenblick findet ein unempfängliches Geschlecht. . . -1 . . . tdas sprichst du zu den französischen Sachen? Ich habe wirklich eine Schrift für den König schon angefangen gehabt, aber es wurde mir nicht wohl darüber, und da liegt sie mir nun noch da. Ich kann seit 14 Tagen keine französische Zeitung mehr lesen, so ekeln diese elenden Schin-bersfnechte mich an.2 Ii. Napoleon I. Jugend und Entwicklungsgang. Sin Urteil Napoleons über sich als Unabe? Ich war eigenwillig und starrsinnig, nichts imponierte mir, nichts brachte mich aus der Fassung, ich hatte vor niemand Furcht. Den einen schlug ich, den andern kratzte ich, alle fürchteten mich. Mein Bruder Joseph war es, mit dem ich zumeist zu tun hatte; er ward geschlagen, gebissen, gescholten, und kaum, daß er sich erholt hatte, hatte ich ihn auch schon verklagt. b) Urteil eines Mitschülers Napoleons.4 . Finster, ja sogar wild, fast immer verschlossen, war er, als wenn er eben aus der Wildnis gekommen wäre und erstaunt und mißtrauisch die ersten Eindrücke von seinen Mitmenschen empfinge. Stets allein für sich, war er ein Feind aller Spiele, überhaupt jedes kindlichen üergnü> gens. ... In einem ihm zugewiesenen Teile des Gartens, den er möglichst unzugänglich machte, studierte und brütete er unausgesetzt, und wehe dem, der ungerufen herantritt. . . . (Eines Rbenbs explodierte bei 1 Über die ästhetische Erziehung des Tttenfchen, 2. und 5. Brief. s_ Brief an Körner nom 8. Februar 1793. Dgl. Briefwechsel Schiller-Körner (Gott. Ausg., Iii. Band, S. 18). 8 fl. $oumier, Napoleon I., I. Band, S. 5. 4 5ournter, a. a. 0). 1, S. 7. Das Urteil betrifft fein Derhalten in der rtlilitärfchule zu Brienne.

9. Von 1789 - 1807 - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Ii. Napoleon I. Gelegenheit eines Heuerwerkes, welches die übrigen Knaben angelockt hatte, ein pulverkästchen. Bestürzt stob die Schar auseinander, und einzelne flüchteten über Napoleons Zaun und zerstörten dabei seine Gartenkunst. Da lies er im Zorne herbei und hieb mit einer hacke auf die fliehenden ein. c) Napoleon als Leutnant in valence? Immer allein, selbst mitten unter den Menschen, komme ich nach Hause, um mich meinen einsamen Träumen und meiner Schwermut hinzugeben. Nach welcher Seite hat sie sich heute gewendet? Sie sinnt Den Tod. Und ich stehe doch erst im Morgenrot meiner Tage und kann hoffen, noch lange zu leben ! . . . Welche Raserei treibt mich nun an, meine Zerstörung zu wollen? . . . tvas werde ich in meinem vaterlande für ein Schauspiel sehen! Meine Landsleute, in Ketten gelegt, küssen zitternd die Hand, die sie unterjocht. Das sind nicht mehr die tapferen Korsen, die ein Held mit seinen Tugenden beseelte, nicht mehr wie ehedem die feinde der Tyrannen, der Genußsucht, der niedrigen Höflinge. . . Franzosen! Nicht zufrieden damit, uns entwendet zu haben, was uns das Liebste war, habt ihr auch noch unsere Sitten verdorben. Dieser Zustand meines Vaterlandes und das Unvermögen, ihn zu ändern, ist nur ein neuer Grund für mich, die Erde zu verlassen. tdenn das Vaterland nicht mehr ist, muß ein guter Patriot sterben. Gäb es nur einen Menschen zu zerstören, um meine Landsleute zu befreien, ich eilte sofort, dem Tyrannen den Stahl in die Brust zu bohren, der das Vaterland und die geschändeten Gesetze rächen soll. Mein Dasein ist mir zur Last, da ich keinerlei Freuden genieße und alles mir Schmerz verursacht - es ist mir zur Last, weil die Menschen, mit denen ich lebe und voraussichtlich immer leben werde, so ganz anders geartet sind als ich. d) Napoleons Schreiben an die Kottöentsfommiffarc.8 hab' ich nicht feit Beginn der Revolution an ihren Grundsätzen festgehalten? hat man mich nicht im Kampfe gesehen gegen den Feind im Innern, wie als Soldat gegen die Fremden? Ich habe den Aufenthalt in meinem Departement geopfert, mein hab und Gut verlassen, alles verloren für die Revublik. Soll ick also mit den Feinden des Vaterlandes zusammengeworfen werden? Sollen die Patrioten unüberlegtermaßen einen General verlieren, welcher der Republik nicht ohne Nutzen gewesen? Sollen die Repräsentanten die Regierung nötigen, ungerecht und unpolitisch zu handeln? höret mich, nehmt von mir den Druck, der mich belastet, verschafft mir die Ächtung der Patrioten wieder, und eine 1 vgl. Ittaffon, Napoleon inconnu (Paris 1895) I, S. 45 und Fournter I, S. 17 ff. 2 Fournier, a. a. ©. I, S. 64 f.

10. Von 1789 - 1807 - S. 25

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Napoleon und Deutschland 25 d) Scharnhorst über die Schlacht bei Jena? Ttiein lieber Wilhelm! 3n einem Wirbel von unaussprechlichen Arbeiten, Unruhen und Mutigen habe ich seit 21 Tagen auch nicht einen Augenblick Seit gehabt, an dich, mein innigst geliebter Sohn, zu schreiben. (Eine unglückliche Schlacht am 14. und eine Menge Rrrierengaröen-gefechte und 21 Märsche, jeden von 5—7 Meilen, zum Teil in der Nacht, habe ich glücklich überstanden. In der Schlacht habe ich einen Schutz in die Seite bekommen, der in acht Tagen geheilt sein wird. . . . (Ein Pferd verlor ich auf der Stelle, das andere wurde mir verwundet und trug in der Hot den Prinzen Heinrich aus der Schlacht, nachdem sein Pferd erschossen war und er nicht gehen sonnte; ich schlug mich mit einer Muskete in der Hand mit den Musketieren durch. -Ich hatte viel Glück. Der linke Flügel, den ich dirigierte, siegte, und nur erst, als der rechte geschlagen und der Feind dem linken in den Rücken kam, wurde der linke gezwungen, sich zurückzuziehen. Das schlechte Betragen mehrerer Kavallerieregimenter, die Konfusion im Kommando, das Zurückhalten des Reserve-korps, 2/z der Rrmee unter Kalkreuth, entzog uns den Sieg. Ich war rasend, klagte bei dem Könige alle die an, welche es verdienten. Seit dieser Zeit hielt ich mich an den Mann, mit dem ich glaubte etwas ausrichten zu können, den General von Blücher. wir haben die Arrieregarde 21 Tage gemacht, eine Menge Gefechte geliefert und die meisten glücklich, sind aber nicht über die (Dber gekommen, weil wir drei Tagemärsche zurück waren. . . . Den 5. November 1806. v. Scharnhorst. e) Die Hestlandssperre.' 1. Die britischen Inseln sind in Sperrzustand erklärt. 2. Jeder Handelsverkehr und jeder Briefwechsel mit den britischen Inseln ist untersagt. Infolgedessen sind die Briefe oder Pakete, die nach England oder an einen (Engländer gerichtet oder in englischer Sprache geschrieben sind, vom postenlaufe ausgeschlossen und werden weggenommen. 3. Jeder Staatsangehörige (Englands, von welchem Rang oder Stand er sei, der sich in den von unsern oder unsrer Verbündeten Truppen besetzten Länder betreffen läßt, wird als Kriegsgefangener erklärt. 4. Jedes Magazin, jede Ware, jedes Eigentum irgendwelcher Rrt, das einem englischen Untertan gehört, wird weggenommen. 5. Der Handel mit englischen waren ist verboten, und jede Ware, die (England gehört ober aus seinen Fabriken und Kolonien stammt, wird weggenommen. 1 Brief an seinen Sohn. S. Kippet, Das Leben Scharnhorsts Iii, S. 176. Verordnung Napoleons vom 21. November 1806.
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