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1. Geschichte des Mittelalters - S. 52

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 52 — 2. Die Ausgaben waren gering : a) der H o f h a 11 kostete wenig : a) Gemahlin und Töchter des Königs spannen und webten die Kleidung selbst, ß) der König lebte sehr einfach, b) die Beamten erhielten kein Gehalt, sondern Land und N aturalien, c) die Krieger empfingen keinen Sold und mußten sich selbst bewaffnen und verpflegen. X 167. Inwiefern widmete sieh Karl d. Gr. mit regem Eifer der Besserung des Gerichtswesens ? Für die zu wählende Instanz bestand die Scheidung nach Sachen (= Schwere der Fälle maßgebend). 1. Das Volksgericht (Hundertschaftsgericht) wurde seither an dem ungebotenen (echten) und gebotenen Ding von allen Gemeinfreien als Pflicht ausgeübt. 2. Das Schöffengericht (sieben gewählte Urteilsfinder (— Schöffen, scabini) aus der Zahl der Wohlhabendsten) wurde jetzt zur Erleichterung der Gerichtspflicht der Ärmeren für das gebotene Ding eingeführt. 3. Das Hofgericht (am jeweiligen Aufenthaltsorte des Königs) entschied allein bei Hochverrat und Todesurteilen gegen freie Franken. 4. Als Untergerichte bestanden außerdem noch: a) Die Gerichte der Immunitäten [131]. b) Die Gerichte für die Geistlichen (bei Klagen gegeneinander und gegen andere). 166. Inwiefern entwickelte Karl d. Gr. eine reiche gesetzgeberische * Tätigkeit ? 1. Er fügte mit Zustimmung des Volkes Ergänzungen zu den bestehenden Volksrechten hinzu (capitularia legibus addenda). 2. Er gab für das gesamte Reich geltende kaiserliche Erlasse (capitularia per se scribenda). 3. Er erteilte an die Sendboten (missi dominici) wichtige und rechtskräftige Instruktionen (capitularia misso-rum). 169. Inwiefern erreichte das Lehnswesen unter Karl d. Gr. weitere Ausbildung ? 1. Die geistlichen Beamten wurden vom Könige in reichem Maße mit Gütern ausgestattet: a) Die Gemeinfreien traten bei ihnen in Dienstbarkeit, um den mächtigen Schutz der Kirche zu gewinnen.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 103

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 103 — 3. Der Schwabenspiegel: er ist aus einer Verbindung des Deutschenspiegels mit römischen Rechtsquellen (um 1275) entstanden. 331. Wie war das Gerichtsverfahren beschaffen? 1. Verhandlung und Urteil waren öffentlich und mündlich. 2. Kläger und Beklagter mußten persönlich erscheinen. 3. Eid und Eideshelfer waren entscheidend. 4. Gottesurteil war in zweifelhaften Fällen noch maßgebend. 332. Inwiefern war Deutschland zur Hohenstaufenzeit ein völliger Lehnsstaat ? 1. Gegenstand des Lehens konnte jetzt alles Ertragliefernde werden: a) Zeitlich oder erblich verliehener Grundbesitz. b) Einkünfte von Münzen und Zöllen. c) Leistungen unfreier Knechte oder freier Zinsleute. d) Kirchen oder einzelne Altäre (an Geistliche). 2. Gegenleistung für das Lehen bestand in Heeres- und Hofdienst (seltener Zins). 333. Inwiefern führte das Lehnswesen zu völliger Auflösung des Untertanenverbandes ? 1. Das Lehnsverhältnis war rein persönlicher Natur: Aftervasallen und Hintersassen standen stets / a) in unmittelbarer Abhängigkeit vom Lehnsherrn (= dienstliche und wirtschaftliche und daher maßgeblichere Abhängigkeit), b)in mittelbarer Abhängigkeit vom Könige (Oberlehnsherrn) (— mittelbar dienstliche und daher unmaßgeblichere Abhängigkeit). 2. Die Macht des Königs und damit des Staates war deshalb eine bedingte : die sittliche Beschaffenheit der großen Vasallen war ausschlaggebend. 334. Wieso bewirkte das Lehnswesen den Verfall des Königtums? 1. Die großen Vasallen waren selbständige Landesfürsten geworden [326]. 2. Die kleinen Vasallen standen völlig in der Abhängigkeit und dem Willen ihrer Lehnsherren. 3. Der fortwährende Verlust an Krongut und Hoheitsrechten hatte die Könige schließlich aller staatlichen materiellen Mittel beraubt.

3. Geschichte des Mittelalters - S. 141

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 141 — 3. Der Adlige wandte sich der Beamtenlaufbahn zu und bedurfte der Berufung durch den Staat. 4. Die Macht der Fürsten wuchs, da Bürger und Adlige gleicherweise von ihm a b h ä n g i g waren. 467. Auf welche Weise entstanden die Landsknechtheere? 1. Die Ritter und Bürger kauften sich immer zahlreicher vom Heeresdienste los: a) Die Kriegführenden mußten Bewaffnete gegen Sold (daher Soldaten) werben. b) Der Kriegsdienst wurde ein Handwerk. c) Die Söldnerheere traten an Stelle des Reichsaufgebotes. 2. Kaiser Maximilian befahl, Söldner nur aus kaiserlichen Landen (daher Lands knechte) zu werben: a) Sie verehrten ihn in ihren Liedern als den „Vater der Landsknecht e“. b) Sie erhielten durch Georg von Frundsberg eigentümliche Einrichtungen und ihre taktische Ausbildung. 468. Welches war das Wesen der Femgerichte? 1. Die Femgerichte waren ein Überrest der altgermanischen Volksgerichte: a) Sie entwickelten sich aus den Grafengerichten, die allein noch in Westfalen königlich geblieben waren. b) Sie entstanden auf der ,,roten (rauhen) Erde“ Westfalens an alten Malstätten [129]. 2. Die Femgerichte setzten sich aus Freien und Gemeinfreien zusammen und urteilten über die Freien der Grafschaft; deshalb hießen a) die bestehenden Gerichtsstätten: Freistühle, b) die urteilfällenden Gerichte: Freigerichte, c) die Vorsitzenden Grafen: Freigrafen, d) die beisitzenden Schöffen: Freischöffen. 3. Die Femgerichte Westfalens eigneten sich das Recht der Ur-teilsprechung über Angeklagte auch anderer Reichsländer an: a) Sie sicherten den Landfrieden in der Zeit des Fehde-und F austrechtes. b) Sie erhielten durch eine Verordnung Karls Iv. gegenüber Landfriedensbrechern das Recht der peinlichen Gerichtsbarkeit (Todesstrafe). c) Sie wurden durch Verleihung dieses Vorrechtes den Reichsgerichten an Bedeutung gleichgestellt. 4. Die Femgerichte brachten den Mitgliedern der Feme V orteile:

4. Geschichte des Mittelalters - S. 102

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 102 — b) Das Grafengericht urteilte über Ritterschaft, Geistlichkeit und Städte. c) Die Vogtgerichte bestanden für die unteren Bevölkerungsklassen . 328. Welche Rechtsbildungen lebten im 11.—13. Jahrhundert? Die unter ausdrücklicher Genehmigung der Reichsstände erlassenen Reichsgesetze : 1. Die Landfriedensgesetze, die wegen mangelhafter Befolgung stets aufs neue eingeschärft werden mußten (Beweis für die schwindende Macht der Kaiser). 2. Die Verfassungsgesetze, die sich vielfach auf Anerkennung landesherrlicher Rechte erstreckten („'Wormser Privilegium"). 3. Das Lehnsrecht, das die Erblichkeit der großen (Heinrich Iv.) und kleinen Lehen (Konrad Ii.) festsetzte. 329. Welche Arten des Gewohnheitsrechtes bestanden im Zeitalter der Hohenstaufen ? 1. Das Landrecht: es entstand im 12. Jhdt. nach Sprengung der alten Stammesherzogtümer: a) es galt in den entstehenden Territorien, b) es war seinem Anfänge nach aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht. 2. Das Dienstrecht: es galt für die außerhalb des Landrechtes stehenden Ministerialen: a) es entsprach dem Gewohnheitsrechte der einzelnen Höfe, b) es behandelte neben anderem meist die Pflichten der Dienstmannen und die der Herren. 3. Das bäuerliche Recht: es legte die Leistungen der Bauern dem Hofherrn gegenüber fest. 4. Das Stadtrecht: es wurde in besonderen ,, Stadtbüchern“ aufgezeichnet [534]. 330. Welche Rechtsbücher entstanden im 13. Jahrhundert? 1. Der Sachsenspiegel: er ist die älteste, beste und durchaus nationale Gesetzessammlung: a) Der Gesetzsammler war Eike von Repgow, ein ritterbürtiger Schöffe aus der Nähe Magdeburgs. b) Die Gesetzsammlung umfaßte in zwei Teilen das sächsische Land- und Lehnrecht. c) Das Gesetzbuch fand über ganz Norddeutschland Verbreitung. (In Süddeutschland in der Bearbeitung des Deutschen- und des Schwabenspiegels.) 2. Der Deutschenspiegel: er verliert durch die ungeschickte Bearbeitung einer bunten Menge von Quellen dem Sachsenspiegel gegenüber an Wert (entstanden um 1260 zu Augsburg).

5. Geschichte des Mittelalters - S. 107

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 107 — 2. Die Zukost wurde allgemein reicher und verschiedenartiger : a) Gemüse, Hülsenfrüchte, Butter und Käse kamen allenthalben in Gebrauch: b) Brot wurde schon von allen Ständen gegessen: a) Die Wohlhabenden bevorzugten mit Pfeffer und Honig gewürztes Weißbrot, ß) Die Einfacheren aßen Hafer-, Roggen - und Gerstenmehlbrot, y) Die Armen verbrauchten meist Kleienmehlbrot. 3. Die Gewürze (Pfeffer, Nelken, Ingwer, Muskatnuß und Zimt) fanden fast überreiche Anwendung: a) Man würzte Speisen und Fleischbrühen. b) Man versetzte die Getränke damit: Bier, Most, Wein. 346. Was für Hausgerät besaßen die Bürger? 1. Das Hausgerät der Handwerker und ärmeren Bürger war einfach: a) Eine Holzbank an der Seitenwand des Zimmers diente zugleich als Sitzgelegenheit und Lagerstätte. b) Ein Tisch und eine Lade für Kleidungsstücke vervollständigten die Einrichtung des Zimmers. c) Einige Teller, Becher und Löffel aus Holz dienten als E ß g e r ä t. 2. Das Hausgerät der Kaufleute und wohlhabenden Bürger war reichhaltiger : a) Bettstätten, mit Feder- oder T ierhaarkissen belegt, dienten als Nachtlager. b) Stühle, ohne Seiten- und Rückenlehnen, kamen neben der Bank in Gebrauch. c) Eßgerät aus Ton, grünem Glase, Zinn oder Silber wurde bei der Tafel benutzt. 347. Welche Arten deutscher Städte gibt es hinsichtlich ihrer Entstehungsweise? 1. Die unmittelbar unter königlichem Schutze stehenden königlichen oder Reichsstädte : a) Sie haben sich meistens aus königlichen Pfalzen entwickelt (Aachen, Ulm, Frankfurt, Goslar). b) Sie erhielten eine bevorzugte Stellung gegenüber dem platten Lande [348], 2. Die von grundherrlichen Vögten verwalteten landesherrlichen oder Landstädte : a) Sie entstanden im Anschlüsse an fürstliche Pfalzen (München, Braunschweig, Ens, Freiburg i. B.). b) Sie wurden vielfach absichtlich gegründet (Bern, Lübeck, Hamburg, Königsberg).

6. Geschichte des Mittelalters - S. 142

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 142 — a) Sie gewährten unparteiisch und wirkungsvoll Schutz und Hilfe. b) Sie wurden infolge der hohen Gerichtsgebühren sehr einträglich für Freigrafen und Schöffen. 469. Welche Vorzüge wies das römische Recht gegenüber dem deutschen auf? 1. Das römische Recht war einheitlich gegenüber dem vielfältigen und verschiedenartigen deutschen Rechte [328—330], 2. Das römische Recht kannte keine Standesvorrechte innerhalb der Nation — das deutsche Recht gab den Grundherren fast unumschränkte Macht. 3. Das römische Recht wurde nur von eigens dazu ausgebildeten und geschulten Männern angewendet — das deutsche Recht wurde von Laien ausgeübt. 4. Das römische Recht berücksichtigte Geldwirt-schaft und Weltverkehr — das deutsche Recht genügte in dieser Hinsicht nicht mehr den Ansprüchen der Zeit. 470. Warum haßte das Volk allgemein das römische Recht? 1. Die neuen Rechtssätze [453] verdrängten ein dem Volke vertrautes, altererbtes Recht und erregten seinen Unwillen. 2. Die neuen Rechtssprüche standen oft in Gegensatz zu deutschem Rechtsempfinden und erweckten deshalb Unzufriedenheit im Volke. 3. Die neue Rechtsübung vollzog sich in ungewohnterform (heimliches und schriftliches Verfahren, Freiheitsstrafen, Ehrenstrafen, Rechtsanwaltschaft) und erzeugte das Mißtrauen des Volkes. 4. Der neue Rechtsstand der römischen Juristen erntete den vollen Haß des Volkes a) wegen seines unvergleichlichen Hochmutes, mit dem er jedem Laien gegenübertrat, b) wegen seiner Habsucht, die ihn die Prozesse wegen der größeren Kosten ungewöhnlich in die Länge ziehen ließ, c) wegen seiner Parteilichkeit, die er Vornehmen oder Reichen gegenüber ausnahmslos bewies.

7. Geschichte des Mittelalters - S. 171

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 171 — 2. Völlige Neuheit und rasche Weiterbildung der städtischen Verhältnisse brachte mit neuen Rechtsnormen gleichzeitig das Bedürfnis nach schriftlicher Aufzeichnung. 3. Neugegründete Städte erhielten das Recht älterer : es bildeten sich Gruppen gemeinsamen Rechtes: a) Das Straßburger Recht als das älteste (nach 1129). b) Das Magdeburger Recht in ganz N eudeutsch-1 a n d geltend. c) Das Lübische und das Hamburger Recht für Norddeutschland vorbildlich. d) Das Kölner Recht in allen Rheinstädten sich verbreitend. 535. Welche Vorteile brachte die Verleihung des Marktrechtes? 1. Solche Städte durften Märkte abhalten, Handel und Gewerbe treiben. 2. Solche Städte hatten die Berechtigung zur Ausübung einer eigenen (städtischen) Gerichtsbarkeit: a) Ursprünglich nur in Marktsachen. b) Später auch in allen übrigen Angelegenheiten. 3. Solche Städte besaßen die Befugnis zur Selbstverwaltung. 536. Welche symbolischen Zeichen (Handlungen) deuteten auf besondere Rechtsverhältnisse der betreffenden Stadt hin? 1. Das auf dem Marktplatze errichtete steinerne Kreuz (späterhin die Rolandsäule) bildeten das äußere Zeichen für das Bestehen des Marktrechtes. 2. Die auf dem Marktplatze stehende Staupsäule (von stäupen) bezog sich auf das Recht der Strafvollstreckung. 3. Der vor den Toren befindliche Galgen wies auf das Recht der peinlichen Gerichtsbarkeit hin (Todesurteile). 4. Das bei Wiederkehr eines Marktes vor dem Schultheiß der Nachbarstadt erscheinende „Pfeiffergericht“ versinnbildlichte in seinen Zeremonien den zollfreien Verkehr zwischen zwei Städten. 537. Inwiefern suchten die Städte durch Einungen ihre Rechte zu wahren? c. Städte- 1. Sie griffen durch Zusammentritt zum ersten rheinischen bün(lllisse-Bunde (1254) während des Interregnums zur Selbsthilfe [383], 2. Sie schlossen (1376) den schwäbischen und (1381) den (zweiten) rheinischen Bund [411], o. Sie vermehrten durch Vereinigung mit den norddeutschen Städten und der Schweizer Eidgenossenschaft (zum Teil) ihre Kraft [413],

8. Geschichte des Mittelalters - S. 174

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 174 — a) Als den Vorkämpfer der Christenheit gegen die Mohammedaner und Heiden haben ihn die Romanen im Gedächtnis behalten; b) als gewaltigen Herrscher, Richter und Gesetzgeber ehren ihn die Deutschen in ihrem Andenken ; c) als den „König“ (kral) schlechtweg bezeichnet ihn die Erinnerung bei den Slawen. (Nach Kämmel, Werdegang, a. a. O.) 2. Otto der Große, der das Kaisertum an den deutschen Namen knüpfte: a) der die neue Reichsverfassung schuf, b) der Deutschland zur Weltmachtstellung erhob, c) der das deutsche Nationalgefühl weckte. 3. Heinrich Iii., unter dem die Kaisermacht ihre Blüte erreichte [250]: a) Er war der unumschränkte Herr aller Herzöge. b) Er besaß die unbedingt anerkannte Oberherrschaft über die Päpste. c) Er erreichte die größte Ausdehnung des Machtgebietes eines deutschen Königs. 4. Friedrich I., der den höchsten Glanz des Kaisertums entfaltete: a) Auf dem Reichsfeste zu Mainz (1184). b) Auf dem sechsten Römerzuge [285]. 5. Heinrich Vi., der der mächtigste aller Kaiser war: a) ,,Er hat das deutsche Volk herrlich gemacht vor allen Nationen“ (Otto v. St. Blasien). b) „Schweigen deckte alle Lande, jede Stadt war in Furcht, nirgends gab es mehr Kriege“ (Gottfried von Viterbo nach der Eroberung Siziliens). 544. Wodurch verlor das Kaisertum seine Machtstellung? 1. Durch den Streit mit dem Papsttume wurde das deutsche Kaisertum geschwächt. 2. Durch die Wahlkapitulationen wurde die Macht des deutschen Kaisertums im Innern des Reiches beschränkt; die Rechte des Kaisers erstreckten sich allein noch auf: a) die Vertretung des Reiches dem Auslande gegenüber, b) das Schiedsrichteramt bei Streitigkeiten zwischen den Fürsten, c) die Bestätigung verliehener und die Verfügung über erledigte Lehen, d) die Erhebung in den Adelsstand oder den Reichs-fürstenstand, e) die Anführung des Reichsheeres. 3. Durch die Kämpfe im Innern des Reiches und mit dem P a p a t wurde die Machtentfaltung nach außen hin gehindert.

9. Geschichte des Mittelalters - S. 40

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 40 — Wie war das Gerichtswesen im Merowingerstaate beschaffen? L ?ks ^1°11ks^ericht (Hundertschaftsgericht) entschied über Falle leichterer Art: a) Den Gerichtsvorsitz führte der Graf: et) er leitete das nach je sechs Wochen stattfindende echte Ding, ß) er berief je nach Bedürfnis das gebotene Ding. b) Das Gerichtsurteil fand der Graf mit sieben wegen ^ese^zeskenntnis in besonderem Ansehen stehenden Gemeinfreien: ct) Die Rechtskraft des Urteils trat nach Zustimmung des „Umstandes (= die auf dem „Malberg“ versammelten Freien) ein. ß) Die V o 11 s t r e c k u n g des Urteils vollzog der Graf. 2. Das Königsgericht (königliche Hofgericht) urteilt unter Vorsitz des Königs oder eines stellvertretenden Pfalzgrafen über alle Rechtsfragen: a) Es durfte auch wegen leichter Rechtsfälle in Anspruch genommen werden, b) Es mußte für Todesurteile gegen Freie, Rechtsverweigerung, Amtsvergehen,Verhäng u n g der Reichsacht und alle unter besonderem Königsschutze Stehenden als “allein zuständig angerufen werden. Welcher Art war das merowingische Heerwesen? 1. Die allgemeine Dienstpflicht der Freien bildete die Grundlage : a) Die Masse des Volkes diente zu Fuß, die R e i c h e n zu Pferde. b) Die Ausrüstung geschah auf eigene Kosten. c) Der Lohn bestand in der aufgeteilten Kriegsbeute. 2. Die alljährliche Märzfeldversammlung diente der Heerschau und zugleich der Volksabstimmung : a) Die Mannschaften waren nach Grafschaften gegliedert. b) Die V ersammelten stimmten als Volksversammlung ab. Wodurch wurde eine große Zahl gemeinfreier Kleingrundbesitzer vom Großgrundbesitze abhängig ? 1. Die gewaltigen Landschenkungen der merowingischen Könige schufen einen übermächtigen Großgrundbesitz = Allodialwesen. 2. Die Gemeinfreien der Immunitäten standen in Abhängigkeit von ihren Immunitätsherren: a) Sie hatten ihre Staatsabgaben an diese zu entrichten.

10. Geschichte des Mittelalters - S. 43

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 43 — 3. Er war seinen Schülern ein weiser und von ihnen hochverehrter Lehrer. 135e. Wodurch vermehrte Bonifatius die Macht des römischen Papsttums? 1. Er ermöglichte die Ausdehnung der päpstlichen Macht über die germanischen Christen durch die Einrichtung einer einheitlichen Kirchenverfassung. 2. Er befestigte die päpstliche Macht über die abendländische Kirche: a) indem er alle von ihm Bekehrten zum unbedingten Gehorsam gegen den Papst verpflichtete, b) indem er alle von ihm gegründeten Bistümer der Obergewalt des Papstes unterstellte, c) indem er alle Glaubenssachen von der endgültigen Entscheidung des Papstes abhängig machte. 135 d. Inwiefern war Bonifatius ein mächtiger Förderer der deutschen Kultur ? 1. Um die von ihm eingerichteten Bischofsitze siedelten sich freie und unfreie Ackerbauer, Handwerker und Adlige an: es entstanden neue Städte. 2. Um die von ihm gegründeten Klöster verbreitete sich die Kultur in immer weiter werdenden Kreisen: a) sie waren Ausgangspunkte für die Verbreitung des Ch ristentums, b) sie waren Mittelpunkte für die Bodenkult : u r , den Acker- und Gartenbau c) sie waren Pflegestätten für Handwerk und Ge werbe, Kunst und W i s senschaften, d) sie waren Zufluchtstätten für Wanderer und u n schuldig Verfolgte. Der Islam• 136. Welchen Einfluß übte die Eigenart Arabiens auf die Entwicklung des Volkes aus? 1. Die Kargheit des Wüstenbodens gewöhnte die Araber an Einfachheit und Mäßigkeit. 2. Die Reinheit der Luft und die Fülle des Lichts stählen Körper und Geist und erhöhen deren Spannkraft. 3. Die unendliche Weite der Wüste gab der Einbildungskraft einen kühnen, einheitlichen Flug. 4. Die unbegrenzte Einheit des Raumes in den weiten Ebenen des Landes führte zum Glauben an den allmächtigen einen Gott. 5. Der leuchtende Sternenhimmel der klaren Nacht leitete die Araber zur Astronomie, Astrologie und Mathematik.
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