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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

5. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 58

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
58 gen heimgesucht, auch thaten die Wölfe großen Schaden und nun kam noch der verderbliche Krieg dazu. Fried- rich der Gebissene wurde in einem Gefecht bei Wei- mar gefangen genommen und in einen Thurm der Wart- burg geworfen, wo er beinah ein Jahr lang eingekerkert war, bis endlich Alb rechts Dienerschaft ihn entfliehen ließ. Um das Jahr 1283 starb Heinrich, Albrechts ältester Sohn, und das Pleißnerland fiel an Diez- mann. Kurz darauf starb auch Dietrich von Lands- berg und hinterließ einen Sohn, Fiedrich Tutta, der das Osterland und Landsberg erbte. Endlich starb 1280 der alte Markgraf Heinrich der Erlauchte, nach- dem er an seinen jüngsten Sohn, Friedrich den Klei- nen, einenlandstrich in Meißen und in der Lausitz ab- getreten hatte, die Markgrafschaft Lausitz aber seinem Enkel, Friedrich Tutta, zugewiesen. Dieser Fürst hatte wäh- rend seiner langen Negierung eine merkwürdige Zeit erlebt. Das berühmte, mit ihm so nahe verwandte Geschlecht der Hohenstaufen war schmählich untergegangen, das Haus der Babenberger erloschen, die große Macht der Kö- nigreiche Dänemark und Böhmen gebrochen, die Her- zogthümer Schwaben und Franken waren aufgelöst, sein eigenes Haus sah er zerrüttet und mit dem Untergange bedroht; dagegen hatte sich an den Küsten der Ostsee ein mächtiger deutscher Adelsstaat gebildet, und die Häu- ser As can ie n und Habs bürg gelangten zu großer Macht. Wahrend seines langen Lebens zeigte sich das Ritterthum und der Adel auf dem Gipfel seines Glan- zes, aber auch schon des Verfalls dieses Standes; dagegen blühte der Bürgerstand herrlich auf, und die zwei mäch- tigen bürgerlichen Vereine, der Hansebund und der r h e i n i sch e Stadtebund, wurden gestiftet. Zu welcher groß- ßen Macht hatte das Haus Wett in emporsteigen können, wenn Heinrich seine Lande nicht getheilt und einen wür- digen Nachfolger gehabt hätte! —

6. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 79

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
79 Thüringen kam auch seit 1405 eine Kopfsteuer auf, unter dem Namen Bär oder Bären. Mit der Gerichts- verfassung ging allmählig eine große Veränderung vor. Das allgemeine thüringische Landgericht zu Mittel- hausen gerieth nach und nach in Abnahme, während das Hofgericht seinen Wirkungskreis vergrößerte. Auch verliehen die Land- und Markgrafen den Städten und ein- zelnen Grundbesitzern häufig die erbliche Gerichtsbarkeit. Die Geistlichen strebten, auch weltliche Sachen vor ihren Gerichtshof zu ziehen, wogegen aber Friedrich der Streit- bare ein päpstliches Privilegium erhielt. Auch die west- phälischen Freigerichte mischten sich in dienechtöpfiege dieser Länder, und achteten der kaiserlichen Verbote dagegen nicht. Um der Streitigkeiten mit ihnen ein Ende zu machen, sah sich F riedrich der Streitbare gendthigt, mit den weft- phälischen Freigerichten selbst in Verbindung zu treten. Die Städte gewannen durch ihren Reichthum und durch die Hilfe, die sie den Fürsten in den Kriegen leiste- ten, immer größeres Gewicht, und die Vereinigung der Handwerker in Zünfte erfolgte immer häufiger. Von den Städten in den drei Wetti nischen Hauptlanden ge- langten besonders drei zu einer vorherrschenden Wichtig- keit. In Meißen war es Dresden, doch kam diese bei Weitem ihren Schwefterftädten in Thüringen und Ofter- land, Erfurt und Leipzig nicht gleich. Dresden wurde lange durch die Nähe von Meißen, Budissin und F reib erg niedergehalten, und hob sich erst unter Heinrich dem Erlauchten und seinem Sohne, Fried- rich dem Kleinen, die daselbst Hof hielten. Schon in der ersten Hälfte des l4ten Jahrhunderts zählte es eine Menge Kirchen und Klöster, und das berühmte Mater- nenhospital, auch die steinerne Brücke soll schon 1319 erbaut sein, doch waren die steinernen Pfeiler damals nur mit Balken verbunden. Dresden lag damals auf dem rechten Elbufer, und was jetzt Alt-Dresden ist, er- hielt erst 1403 Stadt- und Marktrecht. Erfurt, die Hauptstadt von Thüringen, stand unter der Oberhoheit der Landgrafen, während-.die Erz- bischöfe von Mainz die Erbherrn davon waren. Die Streitigkeiten beider wegen ihrer Gerechtsame benutzte die

7. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 88

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
88 Freundschaft leben und mit Ruhe für die Wohlfahrt ihrer Länder sorgen können, wenn nicht böse Menschen den Samen der Zwietracht aufs Neue ausgestreut und die Her- zen, die gegen einander nur voll Liebe schlagen sollten, mit Haß und Groll erfüllt hätten. Das ist aber ein Fluch, der zu allen Zeiten und bei allen Völkern auf den Thronen und Fücstenstühlen ruhte, daß ihnen Habsucht, Ehrgeiz, Falschheit und Lüge unter der Hülle der Treue und Dienst- beflissenheit nur zu leicht nahen dürfen, und daß die Für- sten, weil ste zu entfernt von den übrigen Menschen stehen, so selten dazu gelangen, Trug und Heuchelei von Wahr- heit und Rechtschaffenheit zu unterscheiden. Gewiß der größte Theil aller Drangsale, die die Völker durch die Miß- griffe ihrer Regenten erlitten haben, hat nicht in dem Uebel- wollen oder der Willkühr der Fürsten, sondern in dem Miß- brauche seinen Grund, den die fürstlichen Räthe und Günst- linge von dem Vertrauen ihrer Herrn machten. Sie schmei- chelten den Leidenschaften und Schwächen ihrer Gebieter, machten sich dadurch beliebt und verlockten, einmal im Be- sitz des Zutrauens ihrer Herrn, diese zu den größten Un- gerechtigkeiten gegen Nachbarn, Verwandte und Unterta- nen , da sie ihrem Fürsten um so unentbehrlicher wur- den, jemehr diese in Streitigkeiten und Kriege verwickelt waren. So war es schon vor alten Zeiten und so ist es noch häufig jetzt der Fall, und darum ist ein Volk seinem Fürsten, der eine gute Wahl bei Ernennung seiner Mini- ster und Räthe zu treffen und die böswilligen zu entfernen weiß, auch den größten Dank schuldig; denn was ein schlech- ter Minister Böses und ein wackerer wohlgesinnter Gutes stiften kann, davon find in der sächsischen Geschichte viele merkwürdige Beispiele zu finden, zu denen auch der hier in Rede stehende Bruderzwist gehört. Wilhelm war kriegerisch, ehrgeizig und eifersüchtig auf seine Fürstengewalt, das benutzte Apel von Vitzthum und bildete dem jungen Fürsten ein, sein Bruder, der Kur- fürst, gehe damit um, seine Landtheile zu kürzen und den Meister darin zu spielen. Dadurch brachte er es soweit, daß Wilhelm in seinem Zorn damit umging, seine Lande, falls er ohne Nachkommen sterben sollte, auf den König L a d i s- law von Böhmen, dessen Schwester Anna er hcirathen

8. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 214

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
214 Stande der Landschaft keine neuen Schulden aufzudringen, keine Werbung, Krieg oder Bündnisse zu schließen, und keine Veränderung in der Religion wie auch keine Steuerveränderung vorzunehmen, kehrte der Kurfürst sich nicht, und trotz den großen Bewilligungen, die den Ständen abverlang-t wur- den, erlangten sie nicht nur keine Vermehrung ihrer Rechte, sondern litten noch in mehrerer Hinsicht eine Verminderung derselben, doch kam 1728 eine Landtagsordnung zu Stande. Das Heerwesen war es vornehmlich, was des Landes Kräfte verschlang und viele Millionen kostete. Schon i. I. 1711 belief sich das Heer auf 30,000 Mann. Da diese Kriegsmacht noch dazu sehr glänzend ausgerüstet und bei öftern Verlusten immer wieder ergänzt werden mußte, so konnte das Land die Kosten nicht mehr erschwingen und sie wurde in Etwas vermindert. Im Jahr 1726 war das Heer aber wiederum auf 20,000 Mann zu Fuß und 7000 Mann zu Pferd gebracht, deren Unterhaltung an 2 Millio- nen Lhaler kostete. Schwere Klagen des Volks und der Stände wurden wegen den gewaltsamen Werbungen der jungen Mannschaft geführt. Da Friedrich August in irgend einer Art des Glanzes sich nicht gern von andern Monarchen übertreffen ließ, so ahmte er auch die damals in Preußen herrschende kriegerische Prunkliebe nach. Er ließ i. I. 1780 bei Mühlberg ein Lustlager halten, wo- bei er 30,000 Mann auf französische Art in den Waf- fen geübt stellte. Ezi waren dabei der König und der Kur- prinz von Preußen, außerdem aber noch 47 Fürsten zugegen. Die kostbarsten Prunkfeste, Illuminationen, Feuer, werke wurden dabei gegeben, und dieses Lustlager kostete dem Lande eine Million Thaler. Bei den unaufhörlichen Verwickelungen Friedrich August's 1. in auswärtige Angelegenheiten, bei seinen vie- len Kriegen und bei den mannigfachen Vergnügungen und Zerstreuungen, denen er sich ohne Maß und Ziel überließ, ist es wahrlich zu verwundern, daß in seinen Erblanden bei allen Verwaltungszweigen noch so viel geschah und Kur- sachsen gegen andere deutsche Länder, deren thätige Re- gierungen ungesäumt stets das Beste bewirkten, was Zeit und Umstande erforderten, nicht gar zu sehr zurückblieb.

9. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 226

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
226 des Volkes Rechte gekränkt, gewissenloser kaum je sein Ver- mögen vergeudet, sein Wohl geopfert worden, als es da- mals in Kursachsen geschah. Und dennoch geschahen keine Gewaltschritte, um sich der Ungebühr zu entledigen, und dennoch haßten die Sachsen ihren Landesherrn nickt, sondern beklagten ihn nur, daß er getäuscht und hintergan- gen von einem unwürdigen Günstling, seinen Namen zu den Schandlichkeiten hergeben mußte, durch die sein treues Volk bedrückt, geplündert und zu Grunde gerichtet wurde. Von der übrigen Thätigkeit der k u r sä ch si sch en Re- gierung während dieses Zeitraums und von den Ereig- nissen in Sachsen iss wenig Erhebliches zu melden, und von dem Wenigen ist das Meiste nicht erfreulicher Art. Zur Belohnung des kriegerischen Verdienstes stiftete der Kurfürst am 7 Oktober 1736 den St. Heinrich 's Orden, der aber bald außer Gebrauch kam und erst 1768 wieder erneuert wurde. Wichtig wurde die 1742 errichtete In- genieurakademie und die 1738 gegründete Solda- tenkrankenanstalt. In der Rechtspflege wurden allerdings viele Mißbräuche abgestellt und die prozessualischen Weit- läufigkeiten verkürzt, dagegen aber griff der Premierminister oft willkührlich durch Cabinetsordre in die Rechtspflege ein, auch wollte er, daß in Kammersachen das Kammer- collegium die alleinige Entscheidung haben sollte; das gaben aber die Stände nicht zu. _ Polizeiverord- nungen erschienen, wie das bei einer willkührlichen Ministerherrschaft nicht anders sein konnte, in unermeßlicher Menge. Schon 1735 wurde ein Befehl erlassen, daß ohne Vorwissen des geheimen Conciliums nichts aus dem öffentlichen Rechte gedruckt werden durfte, und 1742 wurde den Geistlichen verboten, in ihren Predigten zu philosophiren. Auch an einer geheimen Polizei fehlte es nicht, es bestand sogar eine Brieferöffnungsexpedition. Daß bei den unerschwinglichen Abgaben und Besteuerungen und bei dem gänzlich zerstörten öffentlichen Credit Handel und Gewerbe in Verfall geriethen, war natürlich; viele Fabri- kanten wanderten aus, die rohen Arbeitsstoffe wurden außer Landes gesendet, der Schmuggelhandel blühte. Eine 1735 errichtete Commerciendeputation konnte nichts aus- richten, weil die drei zum Blühen der Gewerbe unerläßlichen

10. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 293

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
L9z gen des Wildes gesichert, und 'er konnte sich der Frucht seines sauren Schweißes freuen. Uebrigens wurde bald bekannt, daß der König Willens sei, Alles so zu lassen, wie es sich unter der vorigen Negierung befunden habe. Damit waren zwar die Beamten und Bevorrechteten zufrieden, allein die Mehrzahl des Volks sehnte sich nach Verbesserungen, deren Nothwendigkeit augenscheinlich wurde. Um das mangelhafte Bestehen der Einrichtungen weni- ger fühlbar zu machen, und die billigen Wünsche des Volkes zu befriedigen, wurden eine Menge zweckmäßiger Verord- nungen erlassen, die im Einzelnen manches Gute feststellten, anderes vorbereiteten, allein zum Theil durch die Langsamkeit, womit sie in Vollziehung gesetzt wurden, und durch den Kampf, den sie mit den alten Formen zu bestehen hatten, doch nicht immer das leisteten, was damit beabsichtigt wur- de. Das war besonders bei der Gesetzgebung und bei der Polizei der Fall. Besonders bei der letzten herrschte eine große Thatigkeit, was die Gesundheits - und Wohlfahrtspo- lizei betrifft; doch kamen auch häufig Klagen vor, daß die Polizei zu weit um sich griff und. sich die gesetzgebende und richterliche Gewalt anmaße. Eine Verordnung vom 22. Marz 1828 gebot die Einrichtung von Bürgergarden in allen Städten von wenigstens 1000 Seelen, in welchem Fall sie 10 Mann stark und dann auf jede 500 Seelen um 5 Mann steigen sollte. Der Zweck des unentgeldlichen Dienstes war die Erhaltung der polizeilichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Krieg und Frieden. Bei dem Kriegs- wesen wurden einige Ersparungen gemacht und eine Ver- einfachung des Geschäftsganges eingeführt. Einige kostspieli- ge Stellen bei dem Oberkanimerherrn - Amt wurden einge- zogen. Auf dem Landtage 1830 wurde ein Erlaß von 2 Quatembern und 2 Pfennigen festgesetzt, was seit lan- gen Jahren nicht hatte geschehen können, doch das Ober- steuer - Collegium hatte so musterhaft gewirtyschaftet, daß beinahe 1 Million Ueberschuß vorhanden war, die dem Lan- de zu Gute kam. Auf dem Landtage bekundete sich ein Zwiespalt der Meinungen, indem ein Theil der Stande für die Beibehaltung alles Bestehenden stritt, der andere aber auf zeitgemäße Veränderungen drang. Die Ritterschaft bat um Vorlegung einer allgemeinen Uebersicht des Staats-
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