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1. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 533

1858 - Weimar : Böhlau
533 Vertrauen überall hin bewegen, weil sie wußten, daß ihre Interessen von der Nation und der Regierung mit Energie vertreten wurden. Aus den Küstenfahrten, zumal mit Kohlenladungen, und aus den Fischereien gingen tüchtige Matrosen hervor. Das Hauptrevier der englischen Fischereien blieb die große Bank bei Neufundland. Das Parlament wendete den Fischereien ausnehmende Fürsorge zu. Der Geist des Vol- kes für die Schifffahrt erwachte wunderbar. Die Betreibung des Han- dels brachte jedem Stand Ehre und Ansehen; das Vorurtheil so vieler Kontinentalstaaten, als ob der adelige Stammbaum durch Betreibung von Handel beschimpft werde, war in England nie zu finden. Der eng- lische Adel hat von jeher mehr dem Vaterland als oer Dynastie gedient, er hat es vorgezogen, Patriot statt Hofmann zu sein. Wie sollte er also die einträglichste Nationalbeschäftigung geringschätzen? Die nach- gebornen Söhne des Adels treten in die bürgerlichen Kreise zurück; die Häupter der ersten Familien berheiligen sich an Handelsgeschäften und stellen sich an die Spitze neuer Unternehmungen. Wie mancher Lord und Herzog stammt von einem Eitykaufmann, von einem Wollspinner ab. Kein Edelmann glaubt sein Wappenschild befleckt, wenn er der Tochter eines Kaufmanns die Hand reicht. Der englische Kaufmann hat, wenn er in dos Parlament gewählt wird, bei der Gesetzgebung mitzusprechen und die Regierung zu beaufsichtigen. Großhandel und Geldwechsel zu treiben steht in England Jedermann frei, er mag Aus- länder oder Inländer, Christ oder Jude sein. London war schon im Mittelalter groß; unter den Tudors und Stuarts bildete es die Metropole deß englischen Verkehrs; zum Welt- Handelsplatz wurde es im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts. Als Sitz der Handelsgesellschaften, Kreditanstalten und Assekuranzkammern, vor allem aber der Börse wurde es der Mittelpunkt des Waren- und Geldmarktes, die Niederlage der Aus- und Einfuhr. Auch die Indu- strie war in den meisten Zweigen vertreten Manchester, Birming. ham und Sheffield erlangten erst in der neueren Zeit ihre Größe und Bedeutung. Glasgow hob sich rasch seit der Union, welche die schottischen Häfen den englischen für den Kolonialhandel gleichstellte; es wurde die Hauptniederlage für den Tabak von Maryland und Virginien. Bristol folgte unter den Seehäfen nach London. Liverpool war im 16. Jahrhundert ein armseliges Dorf; der Negerhandel bahnte ihm den Weg zu seiner Größe; aber der Negerhandel wurde bald mit wür- digern Geschäften vertauscht; nach der Befreiung der nordamerikanischen Kolonien zog es den Handel derselben in seinen Hafen. Hüll und Newcastle waren wichtig für den Verkehr nach Norden und als die größten Kohlenmagazine. Mit der Ausdehnung der politischen Macht hatten sich die Handels- geschäfte schneller vermehrt, als die Kapitalien. Die Aufgabe war, neue Kapitalien durch Kredit zu erzeugen und zu vermehren und die klingende Münze durch künstliche Tausch- und Zirkulationsmittel zu ersetzen. Län- gere Zeit hatte die königliche Münzstätte dazu gedient, um größere Geldvorräthe sicher aufzubewahren. Daß hörte während der Anarchie der Bürgerkriege auf. Man nahm jetzt seine Zuflucht zu den Gold- Die großen Handelsstädte Englands. Bank - und Kreditwesen. Staats- schulden.

2. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 559

1858 - Weimar : Böhlau
559 zu erliegen schienen, erhoben sich die Städte von Holland und Seeland und ernannten Wilhelm von Oranien zum Statthalter. In ihm lebte der Geist seines Urgroßvaters, des Begründers der niederlän- dischen Freiheit. Bon hohem Muthe beseelt, scharfsinnig, ausdauernd, schwer zu errathen, zeigte der Prinz eine Strenge und einen Ernst der Gemüthsart, eine Verachtung des Prunkes und alles weichlichen We- sens. Wilhelm von Oranien wurde bald der Mittelpunkt von den Gegnern Ludwigs Xiv. und er war es besonders, der zum kräftigen Widerstand gegen Frankreichs Eroberungsgelüste anregte. Den Verlauf des Krieges (1672 —1678) haben wir in der französischen Geschichte erzählt (S. .339 — 341). Durch die Unterstützung der Niederländer er- warb Wilhelm die Krone von England (1688). Seitdem konnte er, im Verein mit den Niederlanden, mit umfassenderen Mitteln als zuvor den Krieg gegen Frankreich fortsetzen. Nach Wilhelms Tode (1702) blieb die Statthalterschaft unbesetzt. Der Großpensionarius Heinsius und die Republikaner wünschten kein monarchisches Haupt an der Spitze der Republik. Erst im Verlauf des östreichischen Erbfolgekrieges wurde (1747) Wilhelm Iv. zuerst Statthalter in den einzelnen Provinzen und dann auch Oberbefehlshaber aller Truppen. Im folgenden Jahre übertrug man ihm auch noch die erbliche Würde eines General-Statt- halters. Im 18. Jahrhundert sank die Macht und der Wohlstand der Holländer; sie machten sich durch ihre Krämer-Politik und ihre ewigen inneren Streitigkeiten bei anderen Staaten verhaßt. Wilhelm Iv. war ein milder, gemäßigter und einsichtsvoller Regent. Er beging aber den Fehler, daß er kurz vor seinem Tode (1751) zum Erzieher seines minderjährigen Sohnes, Wilhelms V. (1751 —1795) und zum vor- mundschaftlichen Regenten den Prinzen Ludwig Ernst von Staun« schweig-Wolsenbüttel ernannte. Dieser machte den Prinzen zu seinem bloßen Werkzeug und übte auch, als der Prinz volljährig war (1766), zum Unwillen der Holländer den größten Einfluß aus. Die holländische Herrschaft in Ostindien (S. 239) gelangte in glücklichem Fortschritt bis zum Ende des 17. Jahrhunderts auf ihren Höhepunkt. Entscheidend für die holländische Uebermacht war der Friede, welchen die Niederländer 1669 mit Portugal schlossen: das portugiesische Reich in Ostindien wurde auf Goa, Diu, Macao und einige Plätze an der Küste der Mahratten beschränkt, alle übrigen Besitzungen an die holländische Kompagnie abgetreten. In Vorderindien beschränkten sich die Besitzungen der Holländer auf einige Küstenplätze mit geringem Gebiet. Ceilon wurde 1658 fast ganz bezwungen. In Java drangen die Holländer in das Innere und verlangten unbedingte Unterwerfung. Darauf kam die Reihe an die übrigen Sundainseln Celebes, Timor, Borneo und Sumatra. Von Formosa wurden die Holländer durch die Chinesen 1662 wieder verjagt, und auch die Holländer mußten sich, wie andere Nationen, dem Zwang und der Abhängigkeit von dem auf Kanton beschränkten Ver- kehr fügen. Auch in Japan mußten sie sich schimpfliche Bedingungen gefallen lassen. Sie wurden (1650) auf eine kleine Insel, Desima unweit Nangasacki, verwiesen und gleich Gefangenen beaufsichtigt. Dennoch setzten sie den Handel seines großen Gewinnes wegen fort, Der Handel derholländer.

3. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 646

1858 - Weimar : Böhlau
646 dem Adel und 300 aus der Geistlichkeit berufen, am 27. April 1789 in Ver- failles zu erscheinen. Necker versäumte es, der Regierung den nöthigen Einfluß aus die Wahlen zu verschaffen, und überließ dieselben den Gegnern des Hofes und den Feinden des Thrones. Bei dem Mangel angemeffener Beschrän- kungen der Wählbarkeit wurden zu Abgeordneten des dritten Standes eine Menge Menschen ohne Vermögen, besonders Advokaten, gewählt, die mehr zu gewinnen als zu verlieren hatten. Aber der größte Mißgriff des Ministers bestand darin, daß er den König weder die Form der Versammlung, noch die Grenzen ihrer Befugnisse vorher bestimmen ließ, so lange dies noch vom Könige abhängig war. Ueber die Macht der Versammlung herrschten so dunkle Vorstellungen, daß man meinte, die ganze Staatsgewalt sei in ihre Hand gelegt. Indem Necker der Ver- sammlung selbst die Entscheidung über ihre Form überließ, legte er gleich in die Vorhalle derselben einen Stein des Anstoßes und der Zwietracht. Er sprach viel von Einführung der englischen Verfaffung, übersah aber die beständige Theilnahme der englischen Minister an den Verhandlungen des Parlaments und das durch sie für die Krone ausgeübte Recht der Gesetzesvorschläge. Weder sich noch seinen Amtsgenossen verschaffte Necker einen Platz in der Versammlung, um in derselben die Rechte des Königs zu vertreten. Zu Anfange des Mai's waren die Abgeordneten in Versailles ver- sammelt. Der Adel erschien in schwarzsammtnen, mit Goldstoff gefüt- terten Mänteln und trug Hüte mit hohen Federn; den Deputirten des dritten Standes waren einfache schwarze Mäntel und Hüte ohne Federn vorgeschrieben; der Adel und die Geistlichkeit wurden zur Vorstellung bei dem Könige durch beide geöffnete Flügelthüren eines Prunksaales ge- führt; dem dritten Stand öffnete sich nach langem Harren im Vorsaale nur eine halbe Flügelthür zu einem gewöhnlichen Zimmer des Königs, durch welches die Abgeordneten schnell durchziehen mußten. Diese klein- lichen Berechnungen zeigten eine Verkennung der herrschenden Stimmung und verfehlten ihren Zweck, da der Adel die Auszeichnung als ein Recht betrachtete, der dritte Stand durch die Zurücksetzung sich scbwer gekränkt fühlte. Im langen Zuge begaben sich am 4. Mai die Abgeordneten zur Anhörung einer Messe in die Kirche, und am folgenden Tage wurde die Versammlung feierlich eröffnet. Die Deputirten saßen nach den drei Ständen abgetheilt vor dem Throne, und den Glanz des anwesenden Hofes verdunkelte der Ehrfurcht gebietende Anblick, den die zahlreichen, seit 175 Jahren zum ersten Male wieder berufenen Stellvertreter der Nation gewährten. Viele Vornehme, besonders Frauen, wurden von bangen Ahnungen ergriffen; die Königin sah sehr bewegt aus; nur der König zeigte seine gewöhnliche Ruhe und sprach in einer vom Throne gehaltenen Rede, in einem würdigen Tone gute Hoffnungen aus, ohne die bedenkliche Lage des Staates zu verschweigen. Die Rede des Königs wurde mit Beifall angehört; dagegen mißfiel Neckers drei- stündiger ermüdender Vortrag. Der Minister wollte plötzlich die Thätig, keit der Versammlung auf die Finanzhülfe beschränken; er verlangte Gehorsam für die Befehle des Königs, zählte die Mittel her, durch welche der König sich hätte helfen können, ohne die Stände zu berufen, und schilderte die Vorrechte des Adels von ihrer rechtlichen Seite. Necker

4. Geschichte des Mittelalters - S. 37

1854 - Weimar : Böhlau
37 Flachsbau und das Spinnen war der Obhut der höchsten Göttin anvertraut, und Nonnen wie Schwanjungfrauen und Riesinnen dreh- ten feine Fäden aus köstlichem Flachs. Schon in ältester Zeit muß also das Leinengespinnst in unserm Volke beliebt gewesen sein. Pli- nius erzählt, daß die deutschen Weiber leinene Kleider für die schönsten hielten und in der Kunst, sie zu weben, wohl erfahren wä- ren. Der Flachsbau ist also zeitig in Deutschland sorgsam betrie- den worden. Die Zubereitung des Flachses besorgten die Mägde; am Rocken aber saß die Unfreie, die Bäuerin und die Fürstin. Das Weben besorgten die Frauen. Auch die Wollenweberei war früh bekannt, und auch hier waren die Weiber vom Beginne der Zubereitung an thätig, so daß sie die Gewänder vom Anfang an bis zur Vollendung unter der Hand hatten. Die Sorge des Hau- ses und des Feldes lastete auf der Frau, die mit den Kindern, kriegsuntüchtigen Männern und den Unfreien die Wirthschaft be- stellte. Ein großes Lob der Frau war es, gutes Bier brauen zu können. Gleichsam den Mittelpunkt der häuslichen Geschäfte des Weibes bildete die Besorgung der Küche. Das Zeichen der Haus- frau waren die Schlüssel. Grundsatz der Germanen war, daß nur derjenige ein selbstän- diges und vollberechtigtes Glied des Volkes sein konnte, der alle Pflichten der Gemeindemitglicdcr zu erfüllen vermochte. Damit ist die Unselbständigkeit der Weiber ausgesprochen; denn das Waffen- führen kam ihnen nicht zu, und damit ist zugleich bestimmt, daß sie keinen Landbesitz haben konnten, da sich an ihn alles Recht und alle Pflicht des Gemeindegliedes knüpfte. Die Germanen waren aber zu billig, als daß sie das Weib rechtlos machen wollten; es ward ihm daher eine rechtliche Vertretung und Vertheidigung sei- ner Person gegeben, welches Verhältniß Mundschaft oder Vormund- schaft heißt. Auch der Knabe stand so lange, bis er wehrhaft ge- macht war und liegendes Eigenthum zu selbständiger Verwaltung empfing, in der Mundschafl; das Weib aber entwuchs ihr nie und nur ausnahmsweise trat es in ein freieres Verhältniß. Wir haben zwei Stufen der Bevormundung zu scheiden; auf der ersten befand sich das Weib, so lange es unerwachsen war; auf die zweite freiere trat es, sobald es mannbar wurde. Der Vormund der Ehefrau war ihr Mann; der Vormund des unverheiratheten Weibes war der Vater. Nach dessen Tode folgte meistens der älteste Schwert- magen des Mädchens, also sein ältester Bruder. Die Pflichten des Vormundes bestanden in der Verwaltung des Vermögens oder der Beaufsichtigung der Verwaltung; dann in der Wahrnehmung der persönlichen Interessen; endlich in der rechtlichen Vertretung, ein- mal also in der Pflicht Klage zu erheben, das andere Mal ihr zu antworten. Die Germanen bewiesen den Frauen und ganz besonders den Jungfrauen hohe Achtung. Selbst im Kriege suchten sie die Hoch- haltung der Frauen zu bewahren und bewiesen ihnen Schonung. Auch im Kriege sollten die Weiber an ihrem Leibe und Gute Frie- den genießen und nicht beschädigt werden. Als die festeste Bürg- schaft des Friedens zweier Stämme wurden vornehme Jungfrauen als Geiseln gegeben. Die Frauen standen mit den Kindern hinter

5. Geschichte des Mittelalters - S. 45

1854 - Weimar : Böhlau
45 daß kein Friedensbruch erfolge, und strafen ihn, wenn er erfolgt, im Namen der beleidigten Götter, deren Diener sie sind. Von den Priestern wird auch entschieden, ob eine Berathung den Göttern . genehm ist. Loose werden geworfen, und wenn sie günstig fallen, beginnt die Verhandlung. Der Priester gebietet Schweigen, und die Versammlung ist eröffnet. Der König, oder wo es königliche Gewalt nicht giebt, der gewählte Fürst, beginnt und leitet die Ver- handlung. Jeder spricht, welcher durch Älter, Adel, Kriegsruhm ober Beredtsamkeit sich auszeichnet; keiner gebietet, nur das Anse- hen des Einzelnen übt seinen Einstuß. Vorschläge werden mit lau- tem Zuruf und Waffengeklirr begrüßt, wenn sie gefallen; unwilli- ges Geschrei bezeichnet die Verwerfung des Mißliebigen. Die Ver- sammlung entscheidet, und ihre Entscheidung ist Gesetz, Recht. Als die Völkerschaften sich zu größer« Ganzen vereinigten, ka- men zu dem Thing der Hundertschaft und des Gaus das allge- meine Landesthing, die Versammlung des Stammes, des Reiches. Da konnten nicht alle Freien erscheinen; schon die Ent- fernung, die Größe des Volkes machten es unmöglich. Zur großen Landesversammlung, mit der große Opfer verbunden waren, erschie- nen Abgeordnete der einzelnen Völkerschaften oder durch Stand ober Amt ausgezeichnete Männer und hatten die Abstimmung; doch moch- ten wohl auch viele aus dem Volke erscheinen, im Kreise umher zu- hören und ihre Zustimmung geben. Von Tacitus werden Adlige (nobiles), greje (jnxeuui), Frei- Dcr Adel, gelassene fliberli, Iibertini) und Sklaven erwähnt. Ädlige werden als Heerführer genannt; junge Adlige lieben besonders den Krieg und suchen ihn auch in der Ferne, wenn daheim Friede ist, gern nahm man Ädlige, auch Jungfrauen, zu Geiseln, weil man dadurch die Völkerschaften sich fester zu verbinden meinte; die Vermählung mit Adligen wurde besonders gesucht. Adel gehört zu den Eigen- schaften , die auffordern in der Versammlung zu reden und Ansehn beim Volke verschaffen; aus oder nach dem Abel werden die Könige gewählt. Fast alle diese Vorzüge konnten aber auch persönliche Verdienste verschaffen. Nur zur Köuigswürde, wo diese bestand, konnte Niemand berufen werden, der nicht durch den Adel seines Geschlechts dazu befähigt war. Die Könige wurden überall, wo sie sich finden, aus bestimmten Geschlechtern genommen; innerhalb derselben konnte man wählen, aber von denselben nicht ohne Noth abweichen. Der Adel jener ältesten Zeit bildete keinen durch beson- dere, gesetzlich gewährleistete Vorrechte ausgezeichneten Stand. Er beruhte auf dem Glanze, welcher die Abstammung von irgend ei- nem Heroen des Volkes über seine Nachkommen verbreitete; auch aus der Ehre, welche die Verwandtschaft mit dem königlichen Hause über alle edelen Familien, als deren edelste die königliche galt, ver- breitete. Vielleicht war der Adel mancher Familien auch durch die Pflege und Bewahrung einzelner Institute des Kultus und der Re- ligion entstanden; doch sind zu Tacitus Zeit Adel und Priester- thum bereits völlig geschieden. Wenn es etwas Großes, für das Ganze Ersprießliches zu thun gab, richteten sich die Augen des

6. Geschichte des Mittelalters - S. 97

1854 - Weimar : Böhlau
97 werden windische Kaufleute, welche des Handels wegen die Ostsee befuhren, erwähnt. Frühzeitig wurden auch slawische Handelsstädte gegründet. Alle bedeutenderen Städte in Rußland, Polen und Pommern blühten bereits vor der Einführung des Christenthums; ihr Ursprung scheint in die ältesten Zeiten hinaufzureichen. Tiefe Städte waren der Natur des ebenen waldigen Landes gemäß von Holz. Auch in mancherlei Gewerben, z. B. im Schmieden und Zimmern, im Häuser- und Schiffsbau, in der Gerberei, in Ric- merarbeiten und im Bergbau waren die Slawen wohlbewandert. Schon im sechsten Jahrhundert wurden sie nicht nur von Awaren, sondern auch von den Griechen als Schiffsbaumcistcr gebraucht. Daß später, im zehnten und elften Jahrhundert, Handel und Ge- werbe bei den Slawen fast gänzlich verschwanden, daß ihre Städte sanken, und Rohheit und Trägheit unter ihnen einriffen, davon ist die Schuld mehr den gräulichen Unterdrückungen von außen her, als dem Ermatten des gewerbfleißigen Sinnes der -Slawen selbst beizumessen. Die Slawen waren in viele kleine Gemeinden gespalten und Die Staats vermochten nicht sich zu einer höheren politischen Ansicht zu erhe- ml)slltmist den; sie vereinigten sich nicht zu gleichen Plänen, um mit Hintan- setzung aller persönlichen Leidenschaften das Vaterland zu fördern und den Eingriffen der Fremden zu wehren. Dieser Fehler ist die Ursache, daß die Slawen, obgleich ein großes, starkes und ausge- breitetes Volk, schon seit der frühesten Zeit leicht andern Völkern unterlagen, daß sie wegen inneren Haders lieber fremde Fürsten wählten, als daß sie einheimischen Zwist bei Seite setzend einander untergeben waren. Die Staatsangelegenheiten wurden durch das Volk selbst entschieden; in der Familie herrschte unumschränkt das Familienoberhaupt. Die in den allgemeinen Volksversammlungen er- wählten Häuptlinge, Lechen, Pane, Wladyken, Zupane, Bojaren, Knesen u. s. w. genannt, leiteten die allgemeinen Angelegenheiten, als den Kultus, die Staatsverwaltung, das Recht, die Gerichte, den Handel und Wandel, sowie Krieg und Frieden. Die Gesetze wurden theils mündlich vom Vater auf den Sohn vererbt, theils von den Prie- stern auf Tafeln geschrieben. Alle Slawen waren ursprünglich gleich frei und gleich berechtigt, einander vollkommen gleich; doch scheint ein Unterschied des Standes und der Erblichkeit der höchsten Wurden, aber mit Beibehaltung der Volksherrschaft, bei einigen Stämmen, na- mentlich den Nachbarn der Deutschen, schon ziemlich früh Eingang gefunden zu haben. Leibeigenschaft und Sklaverei waren den Sla- wen völlig fremd. Alle Slawen, vom obersten Häuptling bis zum geringsten Slawen herab, genossen in ihrem Vaterlande gleiche Frei- heit. Auch dann noch, als ein Abel sich gebildet hatte, blieben die Nichtadeligen frei, obwohl durch die Entstehung des Adels die Verhältnisse der Nichtadeligen nach und nach große Veränderungen erlitten. Leibeigenschaft und Sklaverei kam zu den nördlichen Sla- wen erst durch die Deutschen, zu den südlichen durch die Griechen. Unter die ältesten slawischen Satzungen gehört diese, daß jeder ge- fangene Slawen, in wessen Gewalt er sich auch befand, sofort frei ward, sobald er slawisches Land betrat; niemand hatte dann mehr 7

7. Geschichte des Mittelalters - S. 163

1854 - Weimar : Böhlau
163 der großen Ausdehnung der königlichen Güter war das eine sehr ein- flußreiche Thätigkeit. Die Einziehung und Wiederverleihung der Gü- ter, die Wahrnehmung der königlichen Rechte, die Sorge für die Erfüllung der Pflichten von Seiten der Beliehenen lag dem Haus- meier ob, und bei der steigenden Wichtigkeit dieser Verhältnisse hob sich auch der Einfluß und das Ansehn des Mannes, unter des- sen Aufsicht und Leitung sie standen. So kam es, daß der Ma- jordomus bei allen Reichsangelegenheitcn berathend, entscheidend und ausführend mitzuwirken hatte und zuletzt neben unfähigen Kö- nigen der eigentliche Herrscher wurde. Ursprünglich wurde er von dem König ernannt, später aber, als die Könige machtlos wurden, von den Großen gewählt. Damit vertauschte er dann freilich durch- aus seine frühere Stellung. Aus des Königs erstem Rath und Diener wurde er das Haupt der Aristokratie und das Organ, durch welches sie ihren Einfluß auf die Negierung ausübte. Der Pfalz graf (Come« Palatii) ist dem König bei Aus- übung seiner höheren Gerichtsbarkeit zugeordnet. Sein Amt be- zieht sich auf die Gerichtsbarkeit, welche an die Pfalz des Königs gebunden ist. Während hier die Hofbeamten und Großen die re- gelmäßigen Beisitzer des Königs sind, der als Richter den Vorsitz führt, ist der Pfalzgraf bei der Verhandlung thätig. Er vertritt aber nicht den König oder hält, wie später, für ihn Gericht, son- dern, wo eine solche Stellvertretung nöthig ist, fällt sie dem Major- domus zu, und der Pfalzgraf tritt dann zu diesem in dasselbe Ver- hältniß wie zu dem.könig selbst. Erst in der karolingischen Zeit erhielt der Pfalzgraf den Vortrag in allen weltlichen Angelegenhei- ten, die an den König gelangten, und die Befugniß, über gewöhn- liche Rechtssachen und Beschwerden, die an das Palatium kamen, zu Gericht zu sitzen. Der Vorsteher der königlichen Kanzlei war der Kanzler (Re- ferendario«)., welcher das königliche Siegel bewahrte, die Urkunden des Königs auszufertigen und zu unterschreiben hatte. Er hatte Sitz und Stimme im königlichen Rath und Gericht, und ihm wa- ren andere Referendare, Schreiber, Notare und Cancellare untergeben. Später, in der karolingischen Zeit, wurde er durch den Apocrisiarius, Capellnnus oder Palatii Custos verdunkelt, welcher der zahlreichen Hvfgeistlichkeit vorstand, über alle geistlichen Angelegenheiten den Vortrag hatte und dem nun auch die Kanzlei zugetheilt wurde. Der Geist der Freiheit und das Ansehn der Großen war auch Dic Reichs unter den veränderten Verhältnissen noch mächtig. Daher wurden tsl8e' bei wichtigen Veranlassungen Versammlungen der Bischöfe und weltlichen Großen zur Berathung, Vermittelung oder Ent- scheidung berufen. Die jährlich am ersten März gehaltene Heerschau gab dem König Gelegenheit, Mittheilungen an das un- ter den Waffen stehende Volk zu machen. Die Könige benutzten diese Zusammenkünfte auch, um mit den Großen des Reiches Ge- setze und Anderes zu beschließen und vom Volke genehmigen zu lassen. Bei dem engen Verhältniß zwischen Kirche und Staat wurden auch die Kirchenversammlungen oder Concilien zu Reichs- versammlungen benutzt, und das trug zur Hebung der Reichstage 11 *

8. Geschichte des Mittelalters - S. 165

1854 - Weimar : Böhlau
165 und daran nahmen die Römer wie die Germanen Antheil. Für die Römer bestanden aber noch eine Zeitlang einige ihrer städtischen Einrichtungen fort, die Curie mit dem Defensor zur Aufnahme und Eintragung von Testamenten, Schenkungen und ähnlichen Acten. Dagegen findet sich keine Spur von einer besonderen Gerichtsbar- keit dieser Magistrate, von einer eigenen von dem Staate aner- kannten Gemeindeverbindung der Stadtbewohner, überhaupt von einer selbständigen Stellung der Städte innerhalb des Reiches. Mehrere Stadtgebiete oder Gaue waren zu einer Landschaft ®ie oder Provinz vereinigt und über diese ein Herzog gesetzt, zunächst zum Oberbefehl über das Kriegswesen der Landschaft und alles was mit der Landesvertheidigung zusammenhing, dann aber auch zur Auf- sicht über die bürgerliche Verwaltung und die Rechtspstege. Dem Herzoge waren die Grafen untergeordnet. Wo die Einsetzung der Herzöge zur Regel geworden war, blieb dem Grafen die Leitung der Gerichte, wenn auch dem Herzoge eine gerichtliche Gewalt nicht fehlen konnte. Der Herzog hatte theils eine allgemein aufsehende, für die Interessen des Landes sorgende, den Einzelnen schützende für wichtigere Geschäfte bestimmte höhere Gewalt, theils die beson- dere Stellung als oberster Befehlshaber. Die letzte überwog fort- während, und sie gab am Ende auch den Anlaß, daß regelmäßig in allen Provinzen des Reichs Herzöge eingesetzt wurden. Der Um- fang ihres Gebietes war sehr verschieden, bald drei bis vier Gaue, bald mehrere bis zu zwölf. Dabei wurde häufig auf landschaftliche Verbindungen Rücksicht genommen, die sich aus früherer Zeit er- halten oder erst gebildet hatten. Auf deutschem Boden waren es die Landschaften der einzelnen größeren Stämme, welche der Ge- walt eines Herzogs untergeordnet wurden. Aber eben hier hat das Amt der Herzöge bald den Charakter einer mehr selbständigen Herr- schergewalt angenommen. Sie wurden dem fränkischen Könige ge- genüber die Vertreter der einzelnen Stämme, die Repräsentanten ihrer volksthümlichen Verschiedenheit innerhalb der Einheit des Rei- ches; sie gewannen nach unten an Macht und Einfluß, nach oben an Unabhängigkeit, und wurden so die Träger einer Entwickelung, bte für den späteren Zustand des fränkischen Reiches und seiner Verfassung höchst bedeutungsvoll werden sollte. Die Stätte für die eigene Bewegung des Volkes war die Ver- Dasgcnchts- sammlung der Hundertschaft. Außerdem kamen gewiß auch die irf,en Dorfgenossen zusammen und beriethen in ihren Angelegenheiten; von Dorfgerichten ist aber nicht die Rede. Die grundbesitzenden Ge- meindeglieder bildeten die Versammlung der Hundertschaft; sie wa- ren die Urtheiler, welche das Recht nach alter Gewohnheit wiesen. Den Vorsitz im Gericht hatte der Centenar, später der Graf oder auch dessen Stellvertreter, welchen beiden letzteren aber der Centenar unter dem Namen eines Judex zur Seite stand, damit er dem Urtheile des Volkes durch Untersuchung der Verhältnisse und durch Nachweis der gesetzlichen Bestimmungen zu Hülfe komme. In der Gerichtsversammluug pflegte ein Theil des Volkes zu stehen, ein anderer im engeren Kreise zu sitzen, an erhöhtem Platze, wie

9. Geschichte des Mittelalters - S. 142

1854 - Weimar : Böhlau
142 Innere Ver- hältnisse des westgothischen Reichs. auf den Papst, als den höchsten Schiedsrichter in Glaubenssachen, untersagt, und die Bischöfe dem Könige unterworfen, die Verfol- gungen der Juden aufgehoben, die Verheiratung der Geistlichen erlaubt und endlich ein Theil der großen Güter der Geistlichkeit eingezogen. Mit den eingezogenen Gütern sollten die dem König ergebenen Großen bereichert werden; aber auch die weltlichen Gro- ßen sollten manches von ihren Vorrechten aufgeben. Durch diese neue Staatseinrichtung hatte Witiza viele für sich gewonnen, aber noch mehrere sich zu Feinden gemacht. Verschwörungen wurden an- gesponnen, aber unterdrückt, da das Volk keinen Theil an densel- den nahm. Eine arabische Flotte versuchte an der südlichen Küste eine Landung, sie wurde aber mit großem Verluste zurückgeschlagen (709) . Noderich, der Sohn eines wegen Theilnahme an einer Verschwörung geblendeten Großen, stiftete eine Verschwörung; die Geistlichkeit unterstützte den Aufstand, und Witiza wurde gestürzt (710) . Noderich ward von seinem Anbange zum König ausgeru- fen, er verstand es aber nicht die Familie seines Vorgängers mit sich auszusöhnen oder unschädlich zu machen, und so zog sich über dem zerrütteten westgothischen Reiche das Ungewitter zusammen, welches demselben schon längere Zeit von Afrika her drohte und welches dasselbe gänzlich zertrümmerte. Die Westgothen nahmen bei ihrer Niederlassung in Gallien und Spanien ebenfalls Landtheilungen mit den Provinzialen vor. Vom Ackerland und Waldungen erhielt der Gothe zwei Drittheile, der Römer ein Drittheil; doch konnten Waldungen auch gemein- schaftlich bleiben. Der König wurde von den Großen des Reiches gewählt, doch fiel die Wahl in früherer Zeit gewöhnlich auf den Sohn des verstorbenen Königs. Die Macht des Königs war seit Reccared durch die Reichstage beschränkt und auch schon früher an die Ehrfurcht vor den Gesetzen gebunden. Der König wachte über das Recht und gewährte den Bedrängten Hülfe. Bei seiner Thron- besteigung hatten ihm alle den Eid der Treue zu leisten. Nach Reccared wurden die Könige auch gekrönt und gesalbt. Um den König waren Personen des Hofstaates hohen und mittleren Ran- ges. Zu den niederen Hofämtern wurden auch unfreie Leute des Königs befördert. Für die Landesverwaltung war das Reich in Provinzen eingetheilt. In jeder Provinz war ein Herzog (Dux), welcher über die Sicherheit des Landes, den gemeinen Nutzen, die Ordnung der Verwaltung und Rechtspflege, und die Bestrafung der Verbrechen zu wachen hatte. Unter ihm stand an der Spitze der Verwaltung und Rechtspflege in jedem Stadtgebiet ein Graf, neben diesem dessen Stellvertreter (Vicarius) und ein Richter (Judex) als Gehülfe im Richteramt. Die meisten Beamten waren zugleich An- führer im Krieg. Zum Aufgebot mußten alle Waffenfähigen sich stellen, auch die Freigelassenen und die Knechte des Fiscus. Gegen die Willkür der Beamten gab es viele und strenge Verordnungen. Auch wurden die Bischöfe zur Beaufsichtigung mit herangezogen. Der Graf war die gemeinschaftliche Obrigkeit für die Gothen und Römer. Weiter abwärts bildeten aber noch die Römer in jeder Stadt eine besondere Gemeinde, welche unter einer besonderen Be-

10. Geschichte des Mittelalters - S. 147

1854 - Weimar : Böhlau
147 er angehörte, ausscheiden wollte, zerbrach Erlenzweige über dem Kopf und sagte sich feierlich von allen Verpflichtungen und Rechten los. Eine wesentliche Umgestaltung der alten Zustände zeigt die Aus- bildung der königlichen Gewalt. Die Salier haben seit ih- chm Gewalt, rem ersten Auftreten in der Geschichte Könige. Dieses Königthum hat mit dem ältesten Königthum einiger deutschen Stämme das ge- mein , daß es erblich einem Geschlechte zusteht, daß es eine heilige höchste Gewalt ist, die ihr Recht nicht bloß von dem Volke em- pfängt, sondern es gewissermaßen in sich trägt. Allein die königliche Gewalt hat jetzt einen viel größeren Umfang. Kein Artikel des sa- lischen Gesetzes handelt ausdrücklich von dem Recht des Königs, von dem Umfange seiner Gewalt, dem Wesen seiner Würde. Die stan- den außerhalb der Grenzen, in denen sich die Aufzeichnung des Rechts bewegte. Auf den König sind die wichtigsten Befugnisse der alten Gauversammlung übergetragen. Er ernennt die Vorsteher der Gaue, die Grafen, welche die Stellvertreter des Königs sind. Eine Versammlung des Gaus scheint nicht mehr stattzufinden, sondern die Entscheidung der Rechtsstreite, welche früher vor die Gauver- sammlung gebracht wurden, geschieht in dem Gericht des Königs. Der König schließt von der Gemeinschaft der Gemeinde aus, was früher nur diese selbst zu thun das Recht hatte. Wem der König seinen Schutz entzieht, der ist des Friedens verlustig. Dem König ist die Schirmung des Friedens und des Rechts übertragen. Darum erhebt er auch das Friedensgeld durch seine Beamten, die Grafen. Selbst die Ladung vor das Volksgericht erfolgt gemäß königlicher Autorität. Außer den Grafen ernennt der König noch andere rich- terliche Beamte, die Sacebaronen, die im Volksgericht thätig sind. Die königliche Gewalt sorgt dafür, daß das Recht aufrecht erhalten und geschützt werde. Alle die von dem König mit einem Amte begabt werden, sind durch ein dreifaches Wehrgeld ausgezeichnet. Und desselben Vorzugs erfreuen sich diejenigen, welche in das Gefolge des Königs eingetreten sind. Ursprünglich wurde dem Adel höhe- res Wehrgeld zu Theil; in dem salischen Gesetz wird aber kein Adel erwähnt. Die Ausbildung des Königthums scheint dahin geführt zu haben, daß der alte Adel den früheren Vorzug verlor. Der König belohnt nur den Dienst, der ihm geleistet wird, und das Gesetz erkennt die höhere Ehre an, welche dafür dem Einzelnen zu Theil wird. Der König vermag Mitglieder des Volkes, welche den freien Franken nicht gleich stehen, höher zu heben, z. B. den Römer da- durch, daß er ihn zum Tischgenossen macht, was der Aufnahme ins Gefolge gleichsteht. Auch die Freilassung fand vor und durch den König statt. Alle Mitglieder des Volkes fanden durch den Kö- nig die Sicherung des Rechts und des Friedens. Der König griff auch in manche Verhältnisse auf eine Weise ein, die fast Be- fremden erregt. Ein königlicher Auftrag oder Dienst entschuldigte nicht bloß den Grafen, wenn er die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllte, sondern machte auch jede Ladung unkräftig. Auch die Verhältnisse der einzelnen Gemeinden waren der Einwirkung des Königs unterworfen. Eine allgemeine Versammlung des Vol. kes, die dem König zur Seite gestanden hätte, wird nicht erwähnt. 10 *
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