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1. Das Mittelalter - S. 38

1857 - Koblenz : Baedeker
38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser. Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor- handen sein sollen. e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches. Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein- zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab- hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati- schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän- kischen Herrschaft. Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums 800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen. Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech. Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber. Karl's Staatsverwaltung. Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten, erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze wurden durch Zesthe ergänzt. Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein- theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann- ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament- lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er- halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu

2. Das Mittelalter - S. 117

1857 - Koblenz : Baedeker
Ritterwesen. Bürgerstand. 117 die nähere Vereinigung der zu gleichartigem Dienste berechtigten Lehnsbesitzer entstand ein in sich abgeschlossener Ritterstand mit den 3 Abstufungen des Edelknaben oder Pagen (vom 7. —14. Jahre), des Knappen (vom 14.-21. Jahre) und des Ritters, und der Verpflichtung, die Kirche und die Schwächer« zu beschützen, das diesen widerfahrene Unrecht zu rächen, die eigene Ehre unverletzt zu erhalten und gegen die Frauen ein bescheidenes, höfliches Wesen Hu beobachten. Die Aufnahme in den Ritterstand geschah durch den mit besonderen Feierlichkeiten verbundenen Ritterschlag. Am glänzendsten trat das Rittertum in den aus Waffenspielen hervorgegangenen Turnieren hervor, welche im 11. Jahrh. durch bestimmte Vor- schriften eine feste Gestalt erhielten. Zur Theilnahme an den Turnieren wurde Ritterbürtigkeit und ein untade- liger Ruf verlangt. Die bei denselben gebräuchlicken Waffen waren Anfangs höl- zerne Schwerter mit eisernen, nicht geschärften Spitzen, später die gewöhnlichen Schwerter, jedoch nicht geschliffen, und die Lanze. Der Kampf bestand theils im Gefechte ganzer Haufen gegeneinander, theils in Einzelkämpfen; der Sieg entschied sich dadurch, daß der Gegner aus dem Sattel gehoben wurde. Den Dank, gewöhn- lich in kostbaren Waffen, in goldenen Arm- und Halsketten oder goldenen Ringen bestehend, empfing der Sieger aus der Hand vornehmer Frauen. Angesehene Ritter wachten als Turnierrichter über die Beobachtung der Turniergesetze. Nach beendig- tem Turnier hielten die Knappen ein Gesellenstechen. d) Die Entstehung und Ausbildung eines freien be- rechtigten Bürgerstandes in dem ganzen Bereiche des ehema- ligen karolingischen Reiches, zunächst in Ober- und Mittelitalien, wo während des Jnvestiturstreites die Polizei, Justiz und Admini- stration der Städte in die Hände städtischer Behörden gekommen war und im Kampfe gegen die hohenstaufenschen Kaiser behauptet wurde. In Deutschland erwarben sich besonders im Zeitalter Fried- rich's Ii. und des Interregnums die Städte theils auf friedlichem Wege durch Privilegien, oder für Geld, theils durch Waffengewalt ähnliche, jedoch beschränktere Hoheitsrechte (Reichsunnüttelbarkeit, Selbstregierung, Regalien, Münz- und Zollrecht, Marktrechte, Han- delsrechte, zum Theil auch Stapelrecht). 3. Gesetzgebung und Gerichtswesen. Die schriftlichen Gesetzsammlungen dieses Zeitalters waren theils durch die Fürsten veranlaßte und verbürgte Aufzeichnungen des geltenden Rechts, theils Privatarbeiteu, die nachher öffentliche Autorität erhielten, wie das

3. Das Mittelalter - S. 26

1857 - Koblenz : Baedeker
26 Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung. dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia) unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver- schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand- arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte- Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend- ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding- ten Gehorsams. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel- nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu- gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet. b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge- faßt waren. Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo- durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß

4. Die neuere Zeit - S. 129

1855 - Koblenz : Baedeker
Der deutsche Bund. 129 38) Die Landgrafschaft Hessen-Homburg (seit 1817), in zwei getrennten Landestheilen zu beiden Seiten des Rheins. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesver- sammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammt- stimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mit- glieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind verpflichtet, sowohl gaüz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlicben unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescontingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffen- gattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungen wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Einheit Deutschlands war die Vereinigung mehrerer und allmählig der meisten Staaten Deutschlands zu einem gemeinsam?» Zollsystem, indem zuerst ein süddeutscher, dann ein mitteldeutscher Handelsverein entstand, und als diese dem preußischen Zollverein beitraten, bildete sich 1834 ein allgemeiner deutscher Zoll- und Handelsverein, der bald alle deutschen Staaten außer Oesterreich, Hannover, Oldenburg, den beiden Mecklen- burg, Lichtenstein, Limburg und den drei Hansestädten umfaßte und etwa 30 Millionen Einwohner von den inner» Zollschranken befreite. Später wurde eine Annäherung Oesterreichs und Hannovers an diesen Zollverein erreicht. 8- 57. Die französische Revolution des Jahres 1848. Das Streben Ludwig Philipp's nach Selbstregierung, verbun- den mit der Verfolgung persönlicher Jntereffen (Ausstattung seiner Söhne, spanische Heirath) und mit seiner Hinneigung zur auswär- tigen Politik der sog. nordischen Mächte hatte eine allgemeine Miß- stimmung erzeilgt, welche die Oppositionspartei theils durch die Presse, theils durch sog. Reformbankette nährte und steigerte. Das Mini- sterium erließ daher ein Verbot dieser Bankette; aber der Versuch, dieselben gewaltsam zu hindern, gab die Veranlassung zu einem Volksaufstande in Paris (22. — 24. Febr.), wobei die National- garde, zum Theil auch die Linientruppen sich weigerten, einzuschreiten. Dies bewog den König zu Gunsten seines Enkels, des Grafen von Paris, abzudanken und nach England zu entstiehen. Als die Herzogin Pütz Geogr. u. Gesch. f, mittl. Kl. Abth. Iii. q

5. Die neuere Zeit - S. 14

1855 - Koblenz : Baedeker
14 Maximilian I. testantismus einzuführen, blieben von geringem Erfolge, bis Elisabeth und noch mehr Jacob I. in der Confiskation von großen Länder- strecken und der Ansiedelung englischer Colonisten ein wirksameres Mittel zur Unterdrückung der Religion fanden, welcher die Einge- bornen aber trotz des härtesten Druckes getreu blieben. Von Deutschland ans verbreitete sich die Reformation nach dessen östl. Grenzländern: Polen, Ungarn und Siebenbürgen. 8- 3- Deutschland 1493—1648. 1. Maximilian I. 1493—1519. Als Maximilian, der fast in Allem das Gegenbild seines Vaters war, diesem in der Regierung folgte, stellte er sich eine dreifache Aufgabe für seine Negierung: Bekriegung der Türken, Wiederher- stellung des kaiserlichen Ansehens in Deutschland und Italien, Ver- mehrung der österreichischen Hausmacht. Allein die Ausführung des ersten Planes scheiterte an der Theilnahmlosigkeit des Reiches und an den vielfachen Verwickelungen in die italienischen Angelegenheiten, vielmehr wuchs die Macht der Türken so, daß sie seinen Enkeln die gefährlichsten Nachbarn wurden. Das kaiserliche Ansehen war auf doppelte Art gefährdet: durch die Unordnung in Deutschland und durch das Streben der italienischen Fürsten, sich von Kaiser und Reich unabhängig zu machen. Zur Herstellung der Ordnung in Deutschland ward er von den Ständen selbst veranlaßt und unterstützt. Denn sie verweigerten jede Hülfe gegen das Ausland, bevor Friede, Recht und Ordnung im Innern hergestellt sei. Daher ward auf dem Reichstage zu Worms 1495 beschlossen, daß das Fehderecht unbedingt aufgehoben sein und ein ewiger Land- friede Statt finden sollte bei Strafe der Reichsacht; daß, statt der Selbsthülfe, künftig die Streitigkeiten der unmittelbaren Reichsglieder durch ein Reichskammergericht entschieden werden sollten. Da- mit erlosch die Wirksamkeit des schon tief gesunkenen Vehmgerichts. Der Sitz des Kammergerichts war Anfangs in Frankfurt, dann in Speier und nach dessen Einäscherung (1689) in Wchlar. Zur bessern Handhabung des Landfriedens und zur leichtern Vollstreckung der Kammergerichts -Urtheile theilte Maximilian auf einem Reichs- tage zu Köln (1512) das ganze Reich in 10 Landfriedenskreise. In jedem derselben war ein Hauptmann mit einigen Räthen bestellt, um

6. Die neuere Zeit - S. 134

1855 - Koblenz : Baedeker
134 Rechtsverfassung. Kriegswesen. Wissenschaften. 2. Rechts Verfassung. Seit dem Aufhören des Fauftrechts trat wieder eine regelmäßige Rechtspflege ein, die jedoch nicht mehr von der Gemeinde, sondern von einem eigenen Stande, den von den Fürsten angestellten Rechtsgelehrten, ausgeübt wurde, das Prozeß- verfahren war schriftlich, die Strafen grausam; nur England behielt seine alte freie Gerichtsverfassung und die Jury. Die Hexenprozeffe waren in Folge einer unter dem Titel „Hexenhammer" abgefaßten peinlichen Gerichtsordnung in Deutschland einheimisch geworden und überlieferten Tausende der Folter und dem Feuertode. In Oester- reich erfuhr die Rechtsverfassung durch Maria Theresia und Joseph Ii., in Preußen durch Friedrich Ii. und Friedrich Wilhelm Ii. wesent- liche Veränderungen in milderm Geiste. Noch durchgreifender waren die Wirkungen der ersten französischen Revolution, welche den Grund- satz der Gleichheit Aller vor dem Gesetze so wie der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege in Frankreich zur Anerkennung brachte. Nach der Trennung von Frankreich behielten die am linken Rheiuufer gelegenen deutschen Landestheile dieses Prozeßverfahren bei, welches sich in der jüngsten Zeit auch im übrigen Deutschland Bahn gebrochen hat. 3. Das Kriegswesen erhielt eine veränderte Gestalt durch die Einführung stehender Heere, die immer allgemeinere Anwendung der Musketen und des schweren Geschützes, die Anlegung regel- mäßiger Festungen, das Aufkommen der leichten Reiterei, die Ein- führung leichterer Bekleidung und Bewaffnung, breiter statt tiefer Schlachtordnungen, die Bildung furchtbarer Marinen. Seit der französischen Revolution geschah in Folge der Erneuerung der allge- meinen Wehrpflicht die Errichtung von Nationalgarden und Land- wehren neben den stehenden Heeren und zur Verstärkung derselben. Holland besitzt schon seit dem 13. Jahrh. eine Nationalgarde unter dem Namen „Schuttery". 4. In den Wissenschaften erwachte seit dem 16. Jahrh. durch die schnelle Verbreitung und Vervollkommnung der Buch- druckerkunst, die fortgesetzte Stiftung neuer Universitäten, ge- lehrter Gesellschaften und Schulen (Jesnitencollegien, die sächsi- schen Fürstenschulen), so wie durch die vou den Reformatoren und ihren Gegnern unternommenen Forschungen ein regeres Leben, eine tiefere Auffassung und überhaupt eine gründlichere Behandlung. Die schon im Mittelalter begonnene Sammlung von Bücher-

7. Das Alterthum - S. 25

1873 - Coblenz : Baedeker
Cultur der Israeliten. §. 7. 25* in (12) Stämme, Geschlechter und Familien. An der Spitze jeder dieser Abstufungen stand ein ..Haupt“ oder „Aeltester“, welcher sowohl Anführer im Kriege, als Richter und bei Bera- thungen allgemeiner Angelegenheiten Vertreter des Stammes, des Geschlechtes oder der Familie war. Dem Stamme Levi, dem er selbst angehörte, übertrug Moses das erbliche Priesterthum für das gesammte Volk, und zwar nach drei Stufen: Leviten (Unter- priester), Priester, Hoherpriester. Alle Leviten, die nicht zum Hause Aaron’s gehörten, waren zu den niederen Diensten beim Heiligthume verpflichtet, mit Ausnahme der niedrigsten, den Sclaven (gefangenen Fremden) ob- liegenden Verrichtungen. Demnach hatten sie das heil. Zelt zu bewachen und nöthigenfalls zu vertheidigen, auf Reisen dasselbe nebst den heil. Geräthen fortzuschaffen, bei den feierlichen Opfern (namentlich den Schlacht- und Brandopfern) Hülfe zu leisten u. s. w.; mit der fortschreitenden Bildung des Volkes haben sie allmählich auch eine höhere Stellung eingenommen, theils als Musiker beim Tempel, theils als Lehrer und Richter. Das eigentliche Priest er - amt blieb in der Familie des Moses, die in seines Bruders Aaron Nachkommen fortbestand. Die Priester hatten die Besorgung des Gottesdienstes (Gebet, Opfer, Reinigungen), die Bewahrung und Auslegung der Gesetze und ausserdem manche Geschäfte, die mehr oder weniger mit dem religiösen Leben im Zusammenhang standen (Ordnung der Zeitrechnung, Schatzung des Volkes, Führung der Geschlechtsregister). Das jedesmalige Haupt der Familie Aaron’s war Hoherpriester, der zugleich Haupt des Stammes Levi und geistliches Haupt der ganzen Nation war. Ehe das menschliche Königthum aufkam, war er die höchste Instanz in allen wichtigen Entscheidungen; denn er galt als der unmittelbare Stellvertreter Jeliovah’s, welchen er allein (im „Allerheiligsten“ des heil. Zeltes) um seinen Willen befragen durfte. Die Einkünfte der Priester bestanden in dem Zehnten von Früchten und neugebornen Haus- sieren, einem gewissen Antheile an den Opfern und an dem im Kriege erbeuteten Vieh. Um den Israeliten ihre Abhängigkeit von ihrem göttlichen Staatsoberhaupte stets in lebhaftem Andenken zu erhalten, ordnete die Mosaische Gesetzgebung zwei jährliche Festperioden an, die eine im Frühjahre, die andere im Herbste. Das Frühlingsfest ward durch das 7tägige Pascha eingeleitet und nach. 7 Wochen,

8. Das Alterthum - S. 44

1873 - Coblenz : Baedeker
44 Die Inder. Verfassung. Litteratur. §. 17. 2) Verfassung. Indien zerfiel in viele von einander unabhängige Königreiche, mit einer Lehns-Verfassung. Die Regierung war unumschränkt monarchisch und die Thronfolge erblich nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König, aus der Kriegerkaste entsprossen, erscheint allenthal- den von Priestern umgeben; er wählt seine (7—8) Minister vorzugs- weise aus den Brahmanen (nur der Kriegsminisler war stets aus der Kriegerkaste), beräth sich mit ihnen, fasst jedoch zuletzt selbst einen Beschluss, wtie es ihm gut dünkt. Seine wichtigste Pflicht ist die Rechts- pflege. Er soll daher in jeder Provinz einen Gerichtshof von (10) ge- lehrten und bejahrten Brahmanen anordnen, das Obergericht aber an seinen Hof verlegen und in allen Fällen die letzte Entscheidung haben. Als Beweismittel galten Ordalien der sonderbarsten Art (die Wage, Gift, Feuer u. s. w.). Das Volk war in vier Kasten eingetheilt1). Die Mitglieder der drei ersten Kasten (die Brahmanen, der Kriegsadel und die Visas) waren die Nachkommen der eingewanderten Arier, die der dienenden vierten Kaste (die Südräs) die Abkömmlinge der unterjochten Ureinwohner. 3) Litteratur* 2). Die alt-indische Litteratur umfasst schon alle Hauptdichtungs- arten und zeigt überhaupt eine so weit gehende Regünstigung der poetischen Formen auf Kosten der Prosa, dass nicht nur die heiligen Schriften der Inder, ihre Gesetze, ihre Sagen zum aller- grössten Theile in Versen geschrieben sind, sondern auch die verschiedensten Wissenschaften (Grammatik nebst Verslehre, Mathe- matik, Medicin, Philogpphie) als Lehrdichtung behandelt werden. Die Sprache, in welcher die Geisteserzeugnisse des alten Indiens verfasst sind, das Sanskrit (d. h. die heilige, vollkommene Sprache), ist ein Zweig des grossen indogermanischen Sprach- stammes, daher mit der griechischen, lateinischen, gothischen Sprache verwandt, ausgezeichnet durch Reichthum, Geschmeidigkeit und wohl geregelten Rau. Keine andere Sprache kommt an An- zahl und *kunstvohpr,Mapnichfaitigkeit der Versmasse dem Sanskrit gleich. a) Das Epos. Wie die Göttersage in den Vedas (s. S. 40), so *) Ueber die Entstehung der Kasten in den Priesterstaaten überhaupt s. Loebell, Weltgesch. I., 65 ff.; über die indischen Kasten M. Duncker Geschichte des Alterthums, Ii. S. 128 ff. (2. Aufl.). 2) Joh. Scherr, allg. Geschichte der Litteratur. 2. Aufl. 1861. — Busch M., Urgesch. des Orients, Iii. Bd.

9. Das Alterthum - S. 283

1873 - Coblenz : Baedeker
Die Reformen der beiden Gracchen. §. 106. Die Centurienverfassung war (schon 241) in der Weise mn- gestaltet worden, dass alle 5 Klassen eine gleiche Stimmenzahl (die seniores und iuniores je eine in jeder. Tribus, also 70) er- hielten1) und somit nicht mehr die erste Klasse mit den Rittern allein schon die Entscheidung geben konnte (vgl. S. 227). Auch fand die Nobilität eine doppelte Opposition: theils an dem Censor M. Porcius Cato u. A., welche die ältere, bessere Zeit (durch Ge- setze gegen den einreissenden Luxus u. s. w.) wieder herbeiführen wollten, theils an einzelnen Demagogen (populäres), welche die Gewalt der Regierung zu beschränken und die der Comitien zu erweitern suchten. Auch gelang es, die Dictatur, wenn nicht gesetzlich, doch factisch zu beseitigen, dagegen dem Volke Einfluss auf die Finanz- und Militärverwaltung, so wie auf die äussere Politik (Ratification von Staatsverträgen) zu verschaffen. So ward die Macht des Senates vermindert und weniger die Gewalt, der Bürgerschaft, als die ihrer ehrgeizigen Führer gemehrt. r ' cc) Von den Gracchen bis zur Alleinherrschaft des Augustus, 133—30. Verfall der Republik. Rürgerliche und auswärtige Kriege. §. 106. ®i?e Reformen ^er beiden Cfrac<d»en* 2), 188—121. Die römische Bürgerschaft bestand damals aus den durch Ver- waltung von Staatsämtern und Provinzen reichen Nobiles und einem müssigen und armen Pöbel; einen wohlhabenden Mittelstand gab ■es nicht. Denn der freie Bauernstand in Italien, welcher durch Kriegsdienst erdrückt und durchf Geldnoth gezwungen war, sein Erbe zu verkaufen, hatte sich rasch vermindert, besonders seitdem die Bewirthschaftung der grossen Güter (latifundia) durch Sclaven geschah, weil diese vom Kriegsdienste frei waren 0 Nach Göttling- lag dieser Reform die Absicht zu Grunde, die beiden getrennten Arten der Volksversammlungen : die oligarchische der Centuriat- Comitien und die demokratische der Tributcomitien auf eine verständige Weise zu verschmelzen und diese Gombination allmählich an die Stelle der beiden bisherigen Versammlungen treten zu lassen. Vgl. Fr. Dor. Gerlach, zur V'er- fassungsgescliichte der römischen Republik. 1s71. 2) A. H. Heeren, Geschichte der Revolution der Gracchen in dessen, kleinen histor. Schriften, Th. 1., 1803. — K. W. Nitzsch, die Gracchen und ihre nächsten Vorgänger. 1847.

10. Das Alterthum - S. 221

1873 - Coblenz : Baedeker
Roms älteste Verfassung. §. 73. 221 Priestercollegien zu, um den überwiegend sabinischenursprung der römischen Religion anzudeuten1). Belehrt von der Camena (d. h. Wahrsagerin) Egeria, setzte Numa die drei Fl am in es (Zünder? von flare) als eigentliche Priester ein, um den drei römischen Staatsgottheiten, dem luppiter, Mars und Quirinus, Brand- opfer darzubringen und den König als den Oberpriesler des Staates zu vertreten. Den drei von Romulus eingesetzten Auguren fügte er noch zwei hinzu und stiftete das Collegium der (5) Pontifices, so wie das der (20?) Fetiales; das erstere sollte das Götterrecht, die Fetiales das Völkerrecht bewahren und handhaben. Ihm wird auch die Einsetzung der (4, später 6) vestalischen Jungfrauen zugeschriehen, welche das heil. Feuer des gemeinsamen Heerdes zu erhalten hatten, so wie die der Salier, welche die Götter mit Waffentanz und Gesang feierten. Die Pontifices und insbesondere ihr Vorsteher, der Pontifex' maximus, erhielten die Aufsicht über den ganzen öffentlichen und Privatgötterdienst, und über Alles,' was damit zusammenhing. Sie hatten dafür zu sorgen, dass jede religiöse, wie jede gerichtliche Handlung am rechten Tage vor sich gehe, datier regulirten sie den Kalender und die Zeitrechnung, woraus folgte, dass sie auch die Jahrbücher (annales maximi) schrieben. — Die Fetiales hatten die Verträge mit den be- nachbarten Völkern durch Ueberlieferung zu bewahren, über angebliche Verletzungen derselben gutachtlich zu entscheiden und sowohl den Krieg zu erklären, als Friedensschlüsse und Bündnisse im Namen des römischen Volkes zu beschwören. §• 73. Romp älteste Verfassung. Rom entstand, wie Sparta und Athen, aus der Verschmelzung drei ehemals unabhängiger Gaue, der der Ramnes'* 2) Tities und Luceres, zu einem einzigen Gemeindewesen. Die Ramnes und wahrscheinlich auch die Luceres (die nach Rom verpflanzten Albaner?) waren latinische Gemeinden, die Tities dagegen eine sabinische, die sich indessen bald der vorherrschenden latinischen Nationalität assimilirte. Die Luceres, welche am spätesten (nach der Zerstörung Alba’s) eintraten, standen Anfangs an Ehren und des Ancus Marcius, sowie überhaupt über die ganze Chronologie der Königs- zeit s. Th. Mommsen, die römische Chronologie bis auf Caesar. S. *130 ff. *) Schwegler, röm. Gesch. I. 248, 531 und besonders 551. 2) Romaner ward (nach Mommsen) durch eine der ältern Sprachperiode geläufigere Lautverschiebung aus Ramner (Ramnes) gebildet
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