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1. Geschichtliches Lesebuch - S. 57

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Iv. v. Sybel. Einwirkung der Julirevolution auf Deutschland. 57 leise, Verkennen der Bedürfnisse des realen Lebens neben Übertreibung des juristischen Formalismus, Nachlassen des geistigen Verkehrs zwischen Regierenden und Regierten, zwischen Beamten und Volk, in Preußen ebenso wie in den kleineren Staaten. Ein nicht immer nötiger Befehlshaberton galt für unerläßlich zur Aufrechthaltung der Autorität, und vollends die Sicherheitspolizei, angestachelt durch die politischen Sorgen der höchsten Stellen, bewegte sich in einem hofmeisternden, argwöhnischen und kleinlichen Treiben, welches die herrschende Mißstimmung nie zur Ruhe kommen ließ. Denn trotz alles Guten, welches wir eben berichtet haben, blieb der Zorn über die Ausnahmegesetze von 1832 im Wachsen und verbreitete sich durch alle Klassen der Bevölkerung. Zwar die äußere Ordnung wurde an keiner Stelle mehr gestört; die Zeitungen lagen in den Fesseln der Censur, und das neue badische Preßgesetz mußte nach Bundesbefehl durch den Großherzog zurückgenommen werden. In den Kammern verlor die liberale Partei wieder die Majorität und hielt sich in behutsamer Defensive, um nicht neue Gewaltschritte des Bundes hervorzurufen. Aber nur um so tiefer fraß sich der Groll in die Herzen ein. Viele Tausende, die 1830 bei den Aufläufen in Kassel und Dresden den Pöbelexceffen gewehrt oder 1832 ans dem Hambacher Feste harmlos gejubelt hatten, gelobten sich jetzt, wenn es wieder losginge, selbst mit kräftigem Handeln dabei zu fein. Neun Zehntel der deutschen Bürger erfüllten sich im Angesichte der Reaktion mit demokratischen Gedanken, die Gemäßigten mit Begeisterung für den parlamentarischen Staat, wo ein Beschluß der Volksvertretung die Minister aus dem Amte entfernt oder in dasselbe einsetzt, die Heißblütigen mit dem Ideale der Republik, wo der Wille des gesamten Volkes über Gesetzgebung und Exekutive in unbeschränkter Freiheit entscheidet. Noch hatte keine Erfahrung darüber belehrt, wie notwendig jedem großen Gemeinwesen ein mächtiges Organ der Stetigkeit in seiner Politik ist, ein Organ, für welches keine andere Staatsform gleiche Aussicht wie die Erbmouarchie darbietet. Auch darüber war man begreiflicher Weise damals noch nicht klar, daß die parlamentarische Regierung in England nur deshalb einen sichern und gedeihlichen Gang hatte behaupten können, weil sowohl die Volksvertretung als die Verwaltung von zwei fest organisierten und politisch geschulten Adelsgruppen geleitet wurde, die sich im Besitz der Ministerien ohne Störung der Geschäfte ablösten. Außer aller Beachtung blieb die für die Beurteilung eines demokratischen Staatswesens entscheidende That-

2. Geschichtliches Lesebuch - S. 60

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
60 Iv. v. Sybel, Einwirkung der Julirevolution auf Deutschland. horsam unter den Satzungen der klerikalen Hierarchie auferlegt hatte. Der Kampf mit den Staatsgewalten konnte nicht ausbleiben. In Preußen entspann er sich in Sachen des theologischen Universitätsunterrichts und der gemischten Ehen: nach langen Verhanblungen kam es 1837 zum offenen Zwiespalt, und die Regierung ließ den wortbrüchig geworbenen Erzbischof von Köln nach Minben in Haft bringen, den in gleichem Sinne wirkenben Erzbischof von Posen aber durch gerichtliches Urteil absetzen. Das Kölner Domkapitel und der Fürstbischof von Breslau hielten zur Regierung, bei der rheinischen und polnischen Bevölkerung jeboch zeigte sich eine heftige Gärung. Eben bamals war in München der eifrig klerikale Herr von Abel leitenber Minister geworben und ließ der ultramontanen Presse bei den heftigsten Angriffen gegen Preußen freien Lauf, und bieses Mal erhob auch Metternich, welcher soeben den Jesuiten den von Kaiser Franz stets geweigerten Zugang nach Österreich eröffnet hatte, keinen Einspruch gegen die bunbeswibrige Verstattung schrankenloser Preßfreiheit. So war in allen deutschen Lauben eine in den mannigfachsten Farben durch einanber wirbelnbe Bewegung der Geister erwacht. Der ganze bisherige Zustand war ohne eine Spur materieller Auflehnung durch eine kecke Kritik in Frage gestellt. Da trat 1837 ein Ereignis ein, welches die politische Agitation für ein volles Jahrzehnt in ihren Bestrebungen fixierte und ihr einen unverrückbaren gemeinsamen Zielpunkt gab: der Verfafsungssturz in Hannover durch den neuen König Ernst August. Unter lügenhaften Vorwanben, hauptsächlich zu dem Zwecke freierer persönlicher Verfügung über das Staatsvermögen unternommen, staub die Umwälzung sowohl mit dem Lanbrecht als mit der Wiener Schlußakte in fchreienbem Wibersprnch. Der Unwille in ganz Dentschlanb trat offen au das Licht, als mit einem neuen Gewaltstreich der König sieben Göttinger Professoren, die unter Dahlmanns Vorgang ihrem Verfaffungseibe treu zu bleiben erklärten, kurzer Hand absetzte und brei berselben aus dem Laube jagte. Die deutschen Volksvertretungen, Universitäten, Spruchkollegien wetteiferten, in den schärfsten Beschlüssen und Gutachten der öffentlichen Entrüstung Ausbruck zu geben; die Verteidigungsschriften Dahlmanns und Jakob Grimms stmbert die weiteste Verbreitung; ein großer Verein, der sich zur Unterstützung der Vertriebenen gebilbet hatte, gewann Mitglieber in allen deutschen Städten. Dagegen war in Hannover selbst nach der ersten Aufwallung bei der bebächtigen nieberfächsischen Bevölkerung der Kampfeseifer Weber heiß noch thätig, inbefsen kam es zu einer

3. Geschichtliches Lesebuch - S. 107

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Viii. Oncken, Das Schattenreich in der Paulskirche. 107 imstande, wenig Worte zu Ihnen zu reden. — Ich gelobe hier feierlich vor dem ganzen deutschen Volke, daß seine Interessen mir über alles gehen, daß sie die Richtschnur meines Betragens sein werden, solange ein Blutstropfen in meinen Adern rinnt; ich gelobe hier feierlich, als das von Ihnen gewählte Organ Ihrer Versammlung, die höchste Unparteilichkeit. Wir haben die größte Aufgabe zu erfüllen. Wir sollen schassen eine Verfassung für Deutschland, für das gesamte Reich. Der Beruf und die Vollmacht zu dieser Schaffung, sie liegen in der Souveränität der Nation. (Stürmisches-Bravo.) Den Berus und die Vollmacht, dieses Versassuugs-werk zu schassen, hat die Schwierigkeit in unsere Hände gelegt, um nicht zu sagen die Unmöglichkeit, daß ey auf anderem Wege zustande kommen könnte. Die Schwierigkeit, eine Verständigung unter den Regierungen zustande zu bringen, hat das Vorparlament richtig vorgefühlt und uns den Charakter einer konstituierenden Versammlung vindiciert. Deutschland will Eins sein, ein Reich, regiert vom Willen des Volkes, unter der Mitwirkung aller seiner Gliederungen; diese Mitwirkung auch der Staaten-Regierungen zu erwirken, liegt mit im Berufe dieser Versammlung. Wenn über manches Zweifel besteht und Ansichten auseinandergehen, über die Forderung der Einheit ist kein Zweifel, es ist die Forderung der ganzen Nation. Die Einheit will sie, die Einheit wird sie haben, sie befestigen, sie allein wird schützen vor allen Schwierigkeiten, die von außen kommen mögen, die im Innern drohen." Die Versammlung, der diese Worte galten, ging an ihr Werk, fest überzeugt von ihrem Recht und ihrer Macht: in dem uner-schüttlichen Glauben, daß sie dürfe und daß sie könne, was sie sich vorgesetzt, daß ihre Vollmacht unbestreitbar und unanfechtbar sei wie das Licht der Sonne und daß dem nationalen Willen, dem sie Körper und Gestalt zu verleihen habe, nichts unerreichbar sei, daß ihm nichts, schlechterdings gar nichts widerstehen werde. Von diesem Glauben war Heinrich von Gagern erfüllt mit Leib und Seele; ihn bekannte er in dieser seiner ersten Rede mit dem Brustton tiefster Durchdrungenheit und in Worten, die zündend einschlugen, weil sie ganz kunstlos und unmittelbar das trafen, worüber alle einig waren oder einig zu sein glaubten, und nichts von dem berührten, was die Geister trennte. Und in der Seelenkraft, mit der er hier zum erstenmal gewirkt, lag nun das, was ihm an der Spitze dieses Parlaments eine ganz eigenartige Stellung gab. Obgleich weder ein geistreicher Kops, noch ein

4. Geschichtliches Lesebuch - S. 150

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
150 X. Aus der Frankfurter Nationalversammlung. richtig damit, es lasse sich dem nicht widersprechen, es sei gar nicht auszukommen in Haus und Hof ohne das Einmaleins; gerade ebenso ist es im Staatswesen mit dem Erbrechte beschaffen, welches ich hier zu verteidigen übernommen habe. Da läßt sich freilich auseinandersetzen, vor welchen Übeln das Erbrecht uns bewahrt, wie es bewahrt vor den mannigfachen und schwer empfundenen Übeln der Wahlberechtigung, wie es bewahrt vor den Übeln des Zwischenreichs zc. Aber am Ende kehrt es doch immer auf das allereinfachste zurück, und wir müssen zugestehen, daß gerade da das Erbrecht sich am unliebenswürdigsten beweist, wo es am meisten staatsmännisch auftritt, indem es nämlich in seiner vollkommenen Ausbildung auf höchst ungalante Weise alle Frauen ausschließt von dem Throne, solange noch einer vom Mannesstamme vorhanden ist, indem es alle Jüngeren ausschließt, alle jüngeren Prinzen, solange noch ein älterer da ist, indem es endlich keinem Prinzen einen Teil am Genusse der Herrschaft vergönnt, bis die Reihe an ihn gekommen ist, überhaupt aber jedem Erbberechtigten nur das Ganze des Staates übrig läßt, indem es ihn jedes Anrechts an einen Staatsteil beraubt. Und dennoch hat dieses System der Erbherrschaft neben so vielen Herbigkeiten auch seine zarte und in das innere Wefen der Menschheit dringende Seite. Nachdem es vor allen Dingen den Staat sichergestellt hat, denn der Staat muß in alle Wege die Hauptsache bleiben, führt es in das Staatswesen die Wärme der Familie ein, indem es die Herrschaft an ein regierendes Haupt knüpft. Ich weiß gar wohl, meine Herren, daß ich hiermit, wenn ich das Lob der Erbherrschaft rede, eine Saite anschlage, die in den Augen vieler von Ihnen längst zersprungen ist. Das aber hindert mich auf keine Weise. Erlauben Sie, daß ich eine schlichte Thatsache schlicht erzähle, die sich zu Ende des Jahres 1812 in Mitteldeutschland begab. Damals war der erste Strahl der Hoffnung nach Deutschland gedrungen, daß wir wohl des fremden Regiments erledigt werden möchten. Da fanden sich in Mitteldeutschland Volksversammlungen vornehmlich von Landleuten und Bauern zusammen. Man beredete sich, wie es zunächst werden solle. Darin waren alle einig, die Fremden müßten vertrieben werden, aber sollte man den alten Fürsten wieder aufnehmen, das war die Frage. Es begab sich, daß auch in einem Lande, ich will es lieber nicht nennen, wo der alte Fürst keineswegs gelobt und sonderlich geliebt war, — man wußte ihm manches, was nicht zum Frieden diente, nachzureden, — in der Schänke eines Dorses diese Sache verhandelt ward. Viel war hin-

5. Geschichtliches Lesebuch - S. 154

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
154 X. Aus der Frankfurter Nationalversammlung. dürfe das Opfer seines Daseins nicht für eine ungewisse deutsche Zukunft bringen. Diese Männer vergessen dabei freilich etwas Großes, sie vergessen, daß die Grundlage, auf welche der große Kurfürst und Friedrich Ii. bauten, daß diese Grundlage, namentlich die der absoluten Herrschaft, für immer verschwunden ist; sie vergessen, daß damals, als Preußen so tief gesunken war, Deutschland mit ihm sank; sie vergessen, daß damals, als Preußen wieder erstand und herrlich erstand, Deutschland mit ihm erstand, und daß beide Größen nicht ohne einander wieder erstanden wären. Ich will meine Meinung unbekümmert sagen, wie übel sie auch von verschiedenen Seiten aufgenommen werde. Ihr dämpft das Feuer der Anarchie in Deutschland nicht, Ihr dämpft dieses zerstörende Feuer weder in den kleinen Staaten, noch in den mittlern, noch in den großen endlich und in den größten der rein deutschen Staaten, als nur aus einem Wege, nur ans dein Wege, daß Ihr eine kraftvolle Einheit einsetzet und durch diese Einheit die Bahn für die deutsche Volkskraft eröffnet, die zur Macht führt. Die Bahn der Macht ist die einzige, die den gärenden Freiheitstrieb befriedigen und sättigen wird, der sich bisher selbst nicht erkannt hat. Denn es ist nicht bloß die Freiheit, die er meint, es ist zur größeren Hälfte die Macht, die ihm bisher versagte, nach der es ihn gelüstet. Deutschland muß als solches endlich in die Reihe der politischen Großmächte des Weltteils eintreten. Das kann nur durch Preußen geschehen, und weder Preußen kann ohne Deutschland, noch Deutschland ohne Preußen genesen. Und so komme ich doch am Ende wieder auf das, was ich das Einmaleins nannte, zurück. Deun das ist denn doch wohl ein ganz Einfaches, daß eine Macht wie Preußen nicht auf die Probe berufen werden kann. Man kann einen Teil feines Wesens allenfalls hingeben an ein anderes, man kann allenfalls mithelfen zur Herrschaft, man kann das politische Pfuscherwerk einer Trias oder eines Turnus mit aufputzen helfen; allein sein ganzes Wesen, das giebt man nicht für drei, sechs oder zwöls Jahre hin, sein ganzes Wesen giebt man nur hin, uni in ein höheres Wesen für alle Dauer überzugehen. Meine Herren, ich verdamme niemandes Abstimmung, allein, was mich persönlich angeht, ich würde glauben, gebrochen zu haben mit allem, was mir vaterländisch teuer und heilig ist, gebrochen zu haben mit meinem Vaterlande, wertn ich anders meine Stimme abgäbe als für die Einheit Deutschlands, für die erbliche Krone meines Vaterlandes. — So bin ich gesonnen und werde so gesonnen bleiben und bis an mein Ende den Glauben festhalten,

6. Geschichtliches Lesebuch - S. 28

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
28 Ii. v. Sybel, Erste Jahre des Bundestags. gelegenheiten ihrer Sphäre in schöner Freiheit, die niedern nnbelästigt durch die Bureaukratie, der König ungehindert durch ein herrschgieriges Parlament. Ein freier König regiere ein freies Volk. Also nirgends Revolution und Freiheit überall. Nur für eine Kleinigkeit blieb kein Raum, für die Freiheit der Bürger und der Bauern. Und ebenso fraglich war es, wie bei dem freien Walten all jener Mediat-Obrigkeiten die Macht der Krone und die Einheit des Staats bestehen könnte. Dem Fürsten Metternich, dessen ganzes System auf der Un- mündigkeit des Volkes und der Zersplitterung des deutschen Bodens beruhte, waren die feudalen Lehren auf das höchste willkommen. Wie oft hat er dem König vorstellen lassen, daß Preußen nach der Verschiedenheit seiner Bestandteile kein Einheitsstaat werden könne. Pro-vinzialstände seien trefflich, Reichsstände gefährlich. In gleichem Sinne empfahl er auch Herstellung der Binnenzölle anstatt des neuen Grenzzollsystems. Der konservativen Gesinnung der preußischen Beamten traute er nicht über den Weg; um so gewisser sah er in den Grundsätzen der altständischen Partei das zuverlässige Bollwerk gegen die sociale Revolution. Was ließ sich vom österreichischen Standpunkte Dringlicheres zur Empfehlung dieser Grundsätze sagen, als daß durch Befolgung derselben Preußen sehr bald zur Höhe der österreichischen Zustände emporsteigen würde? Der König, von den verschiedensten Seiten bestürmt, schwankte längere Zeit. Endlich, am 11. Juli 1821, kam die Entscheidung. Eine von Hardenberg im modernen Sinn entworfene Kommunalord-nnng wurde abgelehnt, die Einrichtung der Provinzialstände beschlossen, die Berufung der Reichsstände vertagt. Die nähere Gestaltung des ständischen Wesens überließ der König seitdem seinem geistreichen Sohne, dem den altständischen Anschauungen zugeneigten Kronprinzen. Es dauerte daun noch bis 1823, ehe das Gesetz über die Provinzialstände fertig war, und als sie endlich an das Licht traten, hatte die feudale Partei zwar den Triumph, daß die Ritterschaft in allen Landtagen das entscheidende Übergewicht besaß, die hohe Beamtenschaft aber hatte dafür gesorgt, daß der Wirkungskreis des ganzen Instituts so harmlos, so enge, so bescheiden wie möglich gezogen war, mit strengem Verbot der Bekanntmachung ihrer Verhandlungen, so daß ihre Thätigkeit der eigenen Provinz verborgen blieb. Diese Schöpfung that der Machtfülle der Krone und der Straffheit der Staatsverwaltung wahrlich keinen Eintrag.

7. Geschichtliches Lesebuch - S. 81

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Vi. Freytag, Das Hambacher Fest. 81 Fürsten und Volksvertreter, alle politischen und socialen Parteien haben dafür und dagegen gerungen. Die Männer, welche an dem Hambacher Fest mit ganzem Herzen teilnahmen, nannten sich selbst zum Unterschied von den gemäßigten Liberalen die Entschiedenen. Ihnen allen war wohl gemeinsam, daß sie die Herrschaft der erlauchten Familien in den deutschen Staaten für eine ungemütliche Erfindung der Vergangenheit hielten, welche schwerlich anders als durch Beseitigung des monarchischen Prinzips unschädlich gemacht werden könnte. Denn man merke wohl, sie waren fast sämtlich aus den Staaten des Rheinbundes. Wer aber näher zusieht, erkennt leicht, daß unter ihnen schon damals zwei grundverschiedene Auffassungen der Politik hervortraten. Die einen stehen in Abhängigkeit von der französischen Bildung jener Jahre, sie verkünden Solidarität der liberalen Jntereffen in Europa, die Pflicht für jedes fremde Volkstum sich zu begeistern, sind nicht frei von kommunistischen Ideen und begünstigen den Kampf gegen das Kapital. Die andern stehen fest auf deutscher Nationalität, betrachten die demokratische Bewegung Frankreichs mit Mißtrauen und sind dem Treiben der Socialisten abhold. Es waren diese beiden Richtungen, welche sich achtzehn Jahre später in den badischen Kammern und anderswo feindselig trennten, die erstere steht noch heute in schwächlichem Kampf gegen das neue Staatsleben der Deutschen, die zweite hat ihre Versöhnung mit dem monarchischen Prinzip geschlossen und wird durch die liberalen Parteien unseres Staates vertreten. Freilich waren damals auch die deutsch gesinnten Patrioten, welche sich nicht mit den unsicheren Träumen von allgemeinem Weltbrand und europäischer Republik befriedigten, in verhängnisvoller Unsicherheit über den Umfang ihres künftigen Deutschlands. Wie die österreichische Ländermasse dazu stehen sollte, wußte keiner zu sagen. Es ist noch lange nachher ein ganzes Jahr parlamentarischer Verhandlungen nötig gewesen, um darüber eine politische Forderung zu erzeugen. Und ferner war ihnen das Wesen des preußischen Staates fast unbekannt. Sie vergaßen gern, daß Preußen damals vierzehn Millionen Deutsche umfaßte, fast mehr als die kleinen Bundesstaaten zusammen, und daß eine festorganisierte Einheit, die bereits die reichliche Hälfte des Ganzen war, bei jeder Neubildung deutscher Verhältnisse ein entscheidendes Wort sprechen mußte. Gern trösteten sie sich mit der Annahme, daß man auch in Preußen sehr unzufrieden sei und daß viele aus der Rheinprvvinz gern unter ihnen Müller, Geschichtliches Lesebuch. ß

8. Geschichtliches Lesebuch - S. 64

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
64 Y. Pfizer, Kosmopolitismus und Nationalität. man es für unmenschlich und frevelhaft, ihn von seiner Familie weg zu verkaufen, Weib und Kinder ans seinen Armen zu reißen; aber Nationen werden immer noch ohne Gewissensregung zerstückelt, auseinandergerissen und mit den abgehauenen blutenden Gliedern Schacher getrieben, wenn gleich der Despot Napoleon selbst es ausgesprochen hat: „daß diejenigen nicht mit dem Geiste des Jahrhunderts übereinstimmen, welche meinen, daß die Nationen Viehherden seien, die nach göttlichem Recht einigen Familien angehören". Denn eben die neue Zeit säugt an, die Rechte der Nationen geltend zu machen und zurückzufordern. Immer klarer tritt es hervor, daß mit den Sprachen sich die Böller teilen, Nation und Sprache aber identisch sind, und daß es frevelhaft und thöricht ist, zu scheiden, was die ewigen Gesetze der Natur und der Geschichte verbunden haben. Die Sprache ist der halbe Mensch, und zwar diejenige Hülste des Menschen, durch welche er einer Nation angehört: so weit eine Sprache reicht, so weit reicht auch eine Nation: dies ist (einzelne Ausnahmen, wie sich überall von selbst versteht, abgerechnet) das leitende Prinzip der neuen Zeit, welche Nationen bilden will, und zwar nicht bloß eine herrschende, sondern ans der Grundlage einer ehrlichern, naturgemäßem Politik und gegenseitiger Achtung der nationellen Persönlichkeit viele. In künftigen Jahrhunderten mag freilich wieder ein ganz anderes Prinzip der Gestaltung zur Herrschaft gelangen; aber der große Kampf der Gegenwart, der jetzt die europäische Welt in ihren Grundfesten bewegt und erschüttert, wird um die Existenz und die Rechte der Nationen gekämpft. In diesem Kampf ist zwar Polen dreimal unterlegen, aber Griechenland, Belgien und Irland haben teilweise gesiegt; bald wird Italien nachfolgen, und Deutschland sollte allein zurückbleiben? Wie die Nichtachtung der freien Persönlichkeit das absolute Unrecht, der Inbegriff aller Verbrechen ist, so kann auch ein Volk nicht freventlicher beeinträchtigt, nicht tiefer im Mark des Lebens angegriffen werden, als wenn man feine Nationalität antastet. Das heiligste Recht einer Nation ist das, als solche zu bestehen und anerkannt zu werden, solange sie die Kraft hat zu bestehen; hat sie diese Kraft verloren, so geschieht ihr freilich kein Unrecht, wenn ihrem selbständigen Dasein ein Ende gemacht wird. Aber wehe dem Volke, bei welchem das Bewußtsein der Nationalität nie erwacht oder auf immer eingeschlafen ist! Es gleicht dem dumpfen Sklaven, der vor dem Gedanken der Befreiung zittert, dem Hunde, der die Hand leckt, die ihn schlägt.

9. Bürgerkunde - S. 218

1909 - Karlsruhe : Braun
218 Die innere Verwaltung für Aufrechterhaltung der guten Sitte und Ordnung itfw. Sie ist ferner auf Förderung der Landwirtschaft und der Gewerbe, wie auf Hebung des Handels und des Verkehrs bedacht. 654 Von der Rechtspflege (Justiz) ist die Verwaltung ihrem Wesen nach scharf getrennt: Dem Richter liegt ausschließlich ob, die Gesetze zur Anwendung zu bringen; er hat in Zivilprozessen zu ent- scheiden, auf wessen Seite nach dem Gesetze das Recht ist, er hat bei der Strafrechtspflege festzustellen, ob und wie eine Handlung nach dem Gesetze mit Strafe geahndet werden muß. Für eine Fürsorgetätigkeit ist hier ini allgemeinen kein Raum. Anders bei der Tätigkeit des Verwaltungsbeamten. Wohl hat auch dieser selbstver- ständlich die Gesetze und Verordnungen strenge zu beachten; seine Maßnahmen und Anordnungen dürfen nicht in die wohlerworbenen Rechte der Privatpersonen eingreifen, und sie müssen ferner den Vor- schriften entsprechen, welche in den Gesetzen und Verordnungen für die einzelnen Gebiete der Verwaltung gegeben sind. Aber der Ver- waltungsbeamte vollzieht nicht bloß die Gesetze, er entfaltet darüber hinaus innerhalb der ihm durch die Gesetze gezogenen Grenzen eine freie, auf die Förderung des allgemeinen Wohles gerichtete Tätigkeit? 655 Aus dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der richterlichen und der Verwaltungstätigkeit entspringt auch die verschiedene Stellung der Richter und der Verwaltungsbeamten gegenüber ihren vorgesetzten Behörden. Da nämlich die Richter allein und ausschließlich dem Ge- setze zu folgen haben, so müssen sie bei ihren Entscheidungen auch un- abhängig sein von etwaigen Weisungen der vorgesetzten Behörden. Welche Maßnahmen dagegen bei der Verwaltung im einzelnen Falle zweckmäßig sind, das vermag im Zweifel die obere Behörde besser zu beurteilen, als die untere; daher hat jede Verwaltungsbehörde den Weisungen der vorgesetzten Behörde Folge zu leisten. 656 Der Staat übt die innere Verwaltung nicht ausschließlich durch seine eigenen Behörden und Beamten aus; vielmehr hat er einzelnen öffentlichen Korporationen (Bayern insbesondere den politischen Ge- meinden, den Distrikten und den Kreisen) in gewissem Umfange die Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten überlassen, lau spricht daher im Gegensatze zu der eigentlichen Staatsverwaltung von der Selb st Verwaltung der Gemeinden und Kreise. i Man denke z. B. an den Bau von Straßen und Eisenbahnen, Schul- häusern, Irrenanstalten, an die Veranstaltung von Ausstellungen zur He- bung der Gewerbe u. dergl. In allen diesen Fällen ist die Verwaltungs- tätigkeit im wesentlichen frei, nur durch wenige Vorschriften sowie durch die Rücksicht auf die vorhandenen Geldmittel gebunden.

10. Bürgerkunde - S. 299

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Polizei 299 die Magistrate und die Bürgermeister der unmittelbaren Städtw für deren Bezirk, wobei die Zuständigkeit zwischen Magistrat nnb Bür- germeister in gleicher Weise wie hinsichtlich der Ortspolizei geschieden ist. Ueber den Distriktspolizeibehörden stehen die Kammern des I n n e r n der Regierungen, denen die Polizeigewalt fiir den Umfang eines Regierungsbezirkes, und über diesen steht wieder das S t a a t s- m i n i st e r i u m des Inner n, dem sie für das ganze Königreich zusteht. Die P o l i z e i g e w a l t der genannten Behörden ist aber nicht 9- unbeschränkt, sondern durch gesetzliche Bestimungen, hauptsächlich durch das bayerische Polizeistrafgesetzbuch und den die Ueber- tretungen behandelnden Abschnitt des Reichsstrafgesetzbuchs ein- gehend geregelt. Allgenieine Anordnungen, Vor- schriften, Gebote oder Verbote, d.h. solche, die sich nicht an eine bestimmte Person sondern an jeden richten, können nur auf Grund einer durch Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen werden. Sie haben entweder in der Form einer Verordnung, oder einer ober-, einer distrikts- oder einer ortspolizei- lichen Vorschrift zu erfolgen. Welche dieser Formen im ein- zelnen Fall in Betracht kommt, wird entweder durch das Gesetz selbst oder, wenn dieses feine Bestimmung enthält, durch königliche Ver- ordnung festgesetzt. Die ortspolizeilichen Vorschriften werden von den Magistraten (in München auch von der Polizeidirektion und der Lokalbaukommifsion), den Gemeindeausschüssen und den Gemeinde- räten, distriktspolizeiliche von den Distriktspolizeibehörder?, ober- polizeiliche, soweit sie nur für einen Regierungsbezirk gelten sollen, von den Kreisregierungen, soweit sie für das ganze Land gelten sollen, von den Ministerien erlassen. Letztere können sie auch bloß für den Umfang eines Regierungsbezirks erlassen? Orts- und distriktspoli- zeiliche Vorschriften, die eine fortdauernde Geltung haben sollen, sind den Regierungen vorzulegen, sie werden nur dann wirksam, wenn sie die Regierung entweder ausdrücklich genehmigt oder wenn diese binnen dreißig Tagen keine Beanstandungen erhebt. Die polizei- lichen Vorschriften sind in der im Gesetze im einzelnen vorgeschrie- benen Form öffentlich bekannt zu machen. Die Gerichte haben, wenn sie auf Grund einer polizeilichen Vorschrift (fei es eine Ver- * * In München kommen neben dem Magistrat die Polizeidirektion und die Lokalbaukommifsion in Betracht. Soweit distriktspolizeiliche Vorschriften durch die Magistrate unmit- telbarer Städte, die ja gleichzeitig Distriktspolizeibehörden sind, erlassen werden, sind sie, obwohl sie fachlich distriktspolizeiliche Vorschriften sind, doch als ortspolizeiliche zu behandeln. o Wegen der Form der Verordnungen s. Nr. 156.
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