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1. Das Mittelalter - S. 32

1893 - Leipzig : Dürr
— 32 — welche aus den Städten weichen mußten. Narses wartete klug, bis das ungewohnte Klima und unmäßiges Genießen in den üppigen Gegenden Krankheiten erzeugten und die regellose Masse anfing zusammenzuschmelzen. Dann griff er sie an, wieder bei Capua, wo sie ihr Lager ausgeschlagen hatten (554). Die höhere Kriegskunst des schlauen Römers siegte, von dem Germanenheere sollen nur wenige entkommen sein. So gingen die Ostgoten unter, denen eine große Zukunft bestimmt zu sein schien. In mehreren Dörfern am Südabhange der Alpen will man noch die Nachkommen dieses so begabten und doch so unglücklichen Volkes entdeckt haben. Italien wurde nun eine oströmische Provinz, freilich nur auf kurze Zeit. Der den Oströmern schließlich verbleibende Teil hieß später das Exarchat von Ravenna, weil der Statthalter (Exarch) in Ravenna residierte. Von den friedlichen Werken des „großen" Justinian ist besonders die Sammlung römischer Gesetze zu erwähnen, welche unter dem Namen corpus juris bekannt ist. Um eine feste Norm für die gerichtliche Praxis zu gewinnen, ließ er durch den Rechtsgelehrten Tribonins die wichtigsten Gesetze seit Hadrians Zeit, sowie die Rechtssätze und Erläuterungen der älteren Juristen zusammenstellen. Das große Werk besteht aus mehreren Teilen, von denen der Codex Justianens, welcher die früheren kaiserlichen Erlasse enthält, die Pandekten oder Erläuterungen der alten Juristen und die Institutionen, eine systematische Übersicht und Einleitung in das Rechtsstudium, die wichtigsten sind. Obgleich das corpus juris hauptsächlich den Zweck hatte, eine burchaus bespotische Regierung zu stützen, so ist es boch die Grnnblage für das Rechtsstubium geworben und hat nicht nur im oströmischen Reiche, sondern auch in Deutschland die alten einheimischen Volksrechte verdrängt. Mit einer wahren Leidenschaft gab sich Justinian feiner Neigung hin, allerlei Bauten zu unternehmen. So wurde unter ihm die abgebrannte Sophienkirche in Konftantinopel auf das prächtigste wiederhergestellt. Die Kosten zu diesen Bauten konnten nur durch die drückendsten (Steuern gedeckt werden. Das Volk seufzte unter dem Drucke und wurde außerdem von habgierigen Beamten so ausgeplündert, daß eine allgemeine Verarmung eintrat. Ein Glück war es, daß ein neuer, lohnender Industriezweig die Lust zu erwerben wieder erweckte. Um das Jahr 552 brachten persische Mönche die Seidenraupe nach Griechenland, indem sie ans China Eier dieses nützlichen Tieres in ihren hohlen Stöcken entführten. Justinian starb im Jahre 565.

2. Das Mittelalter - S. 54

1893 - Leipzig : Dürr
— 54 - dem Maße, daß selbst Böhmen nicht verschont blieb. Elbe mtb Saale konnten als Reichsgrenzen angesehen werben, nnb Festungen erhoben sich an ihren Usern, Am Norben warb die Eiber die Grenze, wie im Sübosten die Raab, im ©üben Ebro mtb Tiber. 5. Währenb Karl der Große als Kriegsherr die germanische Welt bis auf wenige Anslänser im Norben mtb Norbwesten zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzwang, verwebte er mit großer staats-männischer Weisheit die gemeinsamen Gruubzüge des Stammes- uttb Gemeinbelebens zu einer festen Reichsversassuug, die das Fundament zu aller weiteren Enkwickelnng würde. Die rechtlichen Gewohnheiten der einzelnen Stämme zerstörte er nicht, sonbern ließ sie in Gesetzbüchern sammeln mtb aufbewahren, so weit es noch nicht geschehen war, mtb ergänzte sie bnrch Kapitularien, b. i. Verordnungen, die allgemeine Gültigkeit hatten. Stammesherzöge, welche das Reich in einzelne streng-gesonberte mtb von einanber unabhängige Teile gespalten hätten, bulbete er nicht, dazu war er ein viel zu kräftiger Herrscher. Als Grunblage der Reichsversassnng genügte ihm die Einteilung in Gaue, die meist durch den Sauf der Flüsse nnb den Zug der Gebirge bestimmt würde, wie schon die Namen anbeuten: Rheingau, Moselgau, Rahegau, Eichsselb re. Der Vorsteher des Gaues war der Gaugraf ober einfach Graf. Er hatte im Gericht bett Vorsitz zu führen und den Heerbann auszuheben, fein Amt war kein erbliches, sonbern ein ihm vom Kaiser verliehenes. Zur Entfchäbigung für feine Mühe erhielt er die Nutznießung eines ober mehrerer Güter. In bett kaiserlichen Besitzungen, die über das gauze Reich zerstreut waren mtb gewöhnlich um eine feste Burg (Pfalz) herumlagen, war der Pfalzgraf der Oberrichter. Über die höchsten Beamten richtete der Kaiser selbst. Um sicher zu fein, daß die Grasen allerwärts ihre Schulbigkeit thäten und Gerechtigkeit übten, schickte der Kaiser von Zeit zu Zeit Senbgrafett, immer zwei und zwei, einen weltlichen und einen geistlichen, aus, die sich nach dem Staube der Gerichtsbarkeit in den einzelnen Gauen er-funbigeit sollten. Außer biesen Beamten stauben noch die Lehensleute in unmittelbarer Beziehung zu dem Kaiser. Es waren Kriegsmannen, die mit ihrem bietteitben Gefolge, ihren Knechten uttb Untergebenen, jeberzeit bereit fein mußten, an den Felbzügen des Kaisers teilzunehmen. Dafür empfingen sie Gmnbbesitz zu Lehen, b. h. zur Nutznießung auf Lebenszeit. Es gab bereu in allen Teilen des Reiches, besonbers zahlreich waren sie in bett eroberten Lanbschasten. An Ehre, Macht

3. Das Mittelalter - S. 142

1893 - Leipzig : Dürr
— 142 — schützer und obersten Richter betrachteten die durch größeren Wohlstand ausgezeichneten Städte den König. Mit dem Bischof oder dem Grafen, der die fürstliche Gewalt über sie beanspruchte, lagen sie schon im 12. und 13. Jahrhundert in Streit. Man nannte die Bürgergemeinden, welche sich von der bischöflichen oder landesherrlichen Herrschaft frei gemacht hatten und nur dem König gehorchten, freie Städte. Solche waren Köln, Mainz, Worms, Straßburg, Ulm, Augsburg, Frankfurt a. M., Regensburg, Erfurt, Lübeck, Bremen, Hamburg u. f. w. Die Bürger wahrten sich, wie schon erwähnt, frühzeitig ihr eigenes Recht, ihr Stadtrecht, was bei der großen Unsicherheit der damaligen Zeit von Wichtigkeit war. Es bestand hauptsächlich aus den Privilegien, die der Stadt vom Kaiser oder dem Herzog verliehen waren und aus Bestimmungen über Handel und Verkehr. Neugegründete Städte entnahmen häufig ihre Einrichtungen von älteren, als mustergültig galten in dieser Beziehung das lübecksche und das magdebnrgische Recht. Auch für ganze große Landschaften suchte man die geltenden Gewohnheiten zusammenzufassen, so entstanden die berühmten Rechtsbücher, die unter dem Namen Sachsenspiegel und Schwabenspiegel bekannt sind. Im allgemeinen richtete man nach dem Herkommen, das freilich in den verschiedenen Orten und an den einzelnen Dingstätten sehr ungleich war. Diese Mannigfaltigkeit erzeugte die Sehnsucht nach einem einheitlichen Verfahren. Da nun die Kaiser ihre Würde von den römischen Imperatoren ableiteten, so lag es nahe, daß sie sich auch auf deren Gesetze beriefen. Dies thaten besonders die Hohenstaufen Friedrich I. und Friedrich ü. Zunächst wollten sie damit die Italiener zum Gehorsam zwingen, allmählich aber fand das römische Recht auch diesseit der Alpen Eingang, und schon im 12. Jahrhundert wanderten viele junge Deutsche, meist vom Adel, nach Bologna, um daselbst Jurisprudenz zu studieren. Die deutschen Studenten waren dort bald so zahlreich, daß sie eine eigene Korporation bildeten und alle fünf Jahr den Rektor der Universität wählen durften. Viel mehr als der Städter hielt der Bauer an dem Herkömmlichen fest. Das Land war nicht mehr Gemeindeland (Mark) wie zur Zeit der Völkerwanderung, jeder Baner bewirtschaftete seine Hufe (30 Morgen Landes) und entrichtete dafür, wenn sie nicht sein Eigentum war, einen Zins an den Grundherrn. Da nun der Ertrag des Bodens bei zunehmender Bevölkerung und wachsendem Verkehr immer mehr stieg, der Zins aber blieb, wie er war, so wurde der Pächter immer reicher, der Besitzer aber nicht. Da kam es denn wohl vor, daß der Adlige, der Junker (Jungherr), in Schulden stak, während die

4. Das Mittelalter - S. 130

1893 - Leipzig : Dürr
— 130 — Konrad war einer der ersten und heftigsten Jnqnisitionsrichter (Ketzerrichter) in Deutschland. Die Inquisition war ein geistliches Gericht, das den Zweck hatte, die Ketzer, d. H. die von der katholischen Lehre im Glauben Abweichenden aufzuspüren und „auszuforschen", die Schuldigen durch harte Maßregeln in den Schoß der alleinseligmachenden Kirche zurückzuführen und, wenn dies nicht möglich war, mit dem Feuertode zu bestrafen. Um das Bekenntnis der „Ketzer" zu erzwingen, wandte man die entsetzlichsten Folterqualen an. Dieses schreckliche Gericht stand unter dem Schutze des Papstes selbst und war von Italien und Spanien aus nach Deutschland verpflanzt worden. Zur Erforschung der Wahrheit, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig fei, ließ Konrad von Marburg auch das Gottesurteil zu. Gott selbst sollte durch ein äußeres Zeichen den Urteilsspruch abgeben. Die Angeklagten mußten z. B. mit entblößtem Arme einen Ring aus einem Kessel voll siedenden Wassers heraufholen oder ein Stück glühendes Eisen auf der bloßen Hand eine Strecke weit tragen. Nur wenn sie unverletzt blieben, waren sie unschuldig. Man sollte nun glauben, daß bei diesen „Proben" alle Brandwunden davongetragen hätten und dem entsprechend für schuldig erklärt worden wären. Dies ist jedoch nicht immer der Fall gewesen, ein deutliches Zeichen, daß man Mittel kannte, durch welche die Haut gegen plötzliche Hitze widerstandsfähig gemacht wurde. Man warf die Angeklagten auch mit zusammengebundenen Armen in einen Fluß; wer oben schwamm, galt für schuldig, die Untersinkenden hatten sich von der Schuld „gereinigt". Diese Probe war die des „kalten Wassers." Der Ketzerrichter Konrad von Marburg wandte besonders gern die Probe des „glühenden Eisens" an. Er soll mehr als 10 000 „Überführte" zum Tode verurteilt haben. Das deutsche Volk war empört über diese Ketzergerichte; Konrad, der Anstifter des Unheils, ward von den ergrimmten Bauern erschlagen. Die Inquisition hatte aber noch andere Diener. Neue Mönchsorden waren entstanden, die es sich zur Aufgabe machten, die der Ketzerei Verdächtigen, Männer und Weiber, Hohe und Niedere, zu bekehren oder au die Inquisition auszuliefern. Hierin zeichneten sich besonders die von dem Spanier Dominicus de Gnzmann 1215 in Toulouse geeinten Dominikaner aus. Da sie das Gelübde der Armut vor allem hochhielten und gar kein Eigentum besitzen, sondern nur von Almosen leben wollten, so nannte man ihren Orden einen „Bettelorden". Sie standen nicht unter der Aufsicht und Gerichtsbarkeit eines Bifchofs, sondern gehorchten allein ihren Oberen und dem Papste. Auch konnten sie überall, wohin sie kamen, predigen, Messe lesen, Beichte

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

9. Geschichte der Reformation - S. XI

1834 - Leipzig : Dürr
Vorrede. Xi unsre Wissenschaftlichkeit und Volksbildung andern zur Nach- ahmung aufstellen; nur witzelnd die Gebrechlichkeiten, nicht aber auch das Lobenswerthe der Regierungen erwähnen; Phantome von Republiken Vorhalten, ohne an die Greuel der französischen Revolution und das namenlose Elend, das gerade die Wuth Republiken zu stiften, hervorbrachte, an die Parteikämpfe der griechischen Freistaaten, an das Blutvergießen in dem römischen, und an das Ende aller dieser theuer erkauften Umstürzung der alten und Errich- tung neuer Negierungsformen zu denken. Sie, die bei den schreienden Ungerechtigkeiten und Grausamkeiten, zu welchen Revolutionen führen, viel von Opfern schwatzen, welche man für eine große Idee bringen müsse, begnügen sich gewöhnlich damit, daß sie erhitzen, die Federn spitzen, Volksfeste feiern, Becher leeren und dann —- wenn Ge- fahr droht, eiligst die Granze suchen. Wie sehr haben doch solche Freihcitsapostel der wahren Freiheit geschadet, haben Mißtrauen zwischen Regierenden und Regierten er- weckt, haben manche unerfahrne studirende und andre Jünglinge bethört und sie und ihre armen Eltern ins Un- glück gestürzt, haben die Universitäten verdächtig gemacht, und erschweren es den guten Regenten, durch Verminde- rung des Wehrstandes und Beförderung friedlicher Gewerbe, dem Volke Lasten abzunehmen. Indem schändliche Auf- tritte herbeigeführt worden sind, wo auch die mildeste Re- gierung emgreifen muß; indem die nothwendigsten und heilsamsten Anordnungen als Despotismus verrufen und verächtlich gemacht wurden: sind dadurch auf der andern Seite Beschränkungen für Schulen, Universitäten, gesell- schaftliche Kreise, für Fremde und Reisende eingetreten, von welchen wir ehemals, die wir doch auch Lebensmuth

10. Geschichte der Reformation - S. 263

1834 - Leipzig : Dürr
m i>v*m achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert. 263 Diesem Mißbrauch der Freiheit und ihren Folgen glaubte Friedrichs des zweiten Nachfolger Friedrich Wilhelm H. durch enge Beschränkung dieser Lehrfreiheit vorzubeugen. Er selbst, ein gutgesinnter Regent, ließ sich von seinem Minister von Wöllncr, der auch Theologie studirt hatte, und von andern Umgebungen überreden, daß ein strengeres Festhal- ten an allen alten kirchlichen Lehrbestimmungen, über welche man zum Theil weit mildere, und der Bibel, nach einer fort- geschrittenen bessern Erklärungsweise, auch entsprechendere Ansichten hatte, am sichersten den alten Glauben und religiö- sen Sinn zurückbringen werde. Es erschien 1787 ein Neli- gionsedikt, nach welchem man sich genau an die symbolischen Bücher binden sollte; die Lehrbücher und alle theologischen Schriften kamen unter eine scharfe Censur; es wurde ein neuer Katechismus verfertigt; alle Lehrer wurden, wenn sie von der Vorschrift abwichen, mit dem Verluste ihres Amtes bedroht und es wurde auch wohl hier und da Strenge aus- geübt. Allein laßt sich auch bei dem Militär - und in bürger- lichen Verhältnissen Gehorsam erzwinge n: da, wo es auf eigne Ueberzeugung ankommt, vermögen nur Gründe und eine freie Prüfung, Annahme oder Verwerfung derselben, Festigkeit und Treue zu erzeugen. Ja Zwang in dem, was man als sein eigenthümlichsies Recht ansieht, bringt nur um desto mehr Widerwillen hervor, oder bildet Heuchler, die siel- äußerlich nach der Vorschrift richten, im Stillen aber dar- über lachen; auch wohl, wie es so oft der Fall war, die andern würdigern Lehrer verkleinern, verketzern und ver- drängen. Die Commissarien, die das Alte Herstellen sollten, richteten nur wenig aus; sie wurden zum Theil schimpflich verjagt. Der König wurde von abergläubischen und betrü- gerischen Menschen wohl gar gcmißbraucht; doch die Besorg- niß, daß in Preußen die Freiheit des Protestantismus leiden dürfte, verschwand bald, der freimüthige Sinn war schon Volkssache geworden. Sicher steht jene Freiheit unter dem jetzigen ehrwürdigen Oberhaupte des königlich preußischen Hauses. Friedrich Wilhelm Iii. sprach bei dem Antritt seiner Regierung ,797 die erhebenden Worte: „Ich erkenne es für
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