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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Mittelalter - S. 156

1900 - Berlin : Duncker
2. Die Exemtion von den ordentlichen Gerichten und die Befugnis zu eigener Gerichtsbarkeit, zunächst in Marktsachen. Hierzu tritt später 3. Die korporative Selbstverwaltung. Das 9. —11. Jahrhundert kann im allgemeinen als die Zeit der Herrschaft der Bischöfe bezeichnet werden. Das Streben der Bürger, sie abzuschütteln, wird durch die Salier gefördert, die im Kampfe mit der Kirche bei ihnen Unterstützung suchen. In langwierigen Kämpfen gelingt es oft, den Bischof fast völlig zu verdrängen (Köln, Strassburg, Worms, Magdeburg etc.); viele Bischofsstädte schwingen sich so allmählich zu Reichsstädten empor. Die Finanzverwaltung ist das Gebiet, auf dem die Bürgerschaft vor allem den Bischöfen entgegentritt. Es bildet sich eine Behörde zur Selbstverwaltung aus, der Rat, von dem wir zuerst im 12. Jahrhundert hören. Die Entstehung des Rates, in dem sich die städtische Autonomie ausprägt, ist strittig. Es scheinen die reichen Altfreien mit den städtischen Ministerialen , aus denen die bischöflichen Beamten genommen werden, zusammengewirkt zu haben. Während die Regierung Friedrichs I. der Ausbildung der Selbstverwaltung nicht förderlich ist, bietet die Zeit des Thronstreites zwischen Philipp und Otto günstige Gelegenheit, den Stadtherren die Hoheitsrechte zu entreissen und einen Rat einzusetzen. Friedrich Ii. liefert die Städte wieder ganz in ihre Hände (s. S. 88 und 90), geht aber später zur entgegengesetzten Politik über. Art und Zusammensetzung des Rates ist sehr verschieden. Ueberall aber kommen zunächst nur Mitglieder gewisser angesehener Geschlechter hinein, die sich zu einem Patrizierstande abschliessen. Insbesondere sind anfangs die Mitglieder der Zünfte und Innungen, die seit dem 11., besonders dem

2. Mittelalter - S. 160

1900 - Berlin : Duncker
160 Stadtreclite. Die ältesten Bestandteile der Stadtrechte bilden die von den Stadtherren bei der Gründung oder später erteilten Privilegien. Erhält die Stadt Autonomie, so kann der Rat für das Gebiet derselben (Weichbild) selbständig die städtischen Rechtsverhältnisse ordnen. Durch Urteile und Rechtsbelehrungen des Stadtgerichtes wird das Recht weiter gebildet. In späterer Zeit — vorwiegend im 13. Jahrhundert — werden diese verschiedenen Bestandteile zu einheitlichen Stadtrechtsbüchern verarbeitet; das älteste, das von einem Rat noch nichts weiss, ist dass Strassburger aus dem ersten Drittel des 12. Jahrhunderts. Indem ein solches Stadtrecht von der Ursprungsstadt den neugegründeten Tochterstädten und von diesen wieder anderen übermittelt wird (Bewidmung), und die Tochterstadt sich an die Mutterstadt in zweifelhaften Fällen um Rat wendet (Weistümer), bilden sich ausgedehnte Gebiete desselben Rechtes aus. Die wichtigsten Stadtrechte sind : 1. Magdeburger Stadtrecht. (Aeltester Teil ein Privileg Wichmanns von 1188.) Es ist nach: Schlesien, Lausitz, Brandenburg, dem preussischen Ordensland (Kidmische Handveste Herrmanns v. Salza 1233) Polen, Böhmen, Ofen gedrungen, 2. nächst diesem am verbreitetsten ist das Lübische Stadtrecht, dessen ältester Bestandteil ein Privileg Heinrichs des Löwen ist. (Besonders in den Hansestädten, Holstein, Mecklenburg, Pommern und Livland.) 3. Soester Stadtrecht (Westfalen). 4. Hamburger Stadtrecht, das z. T. aus dem Lübischen liecht und dem Sachsenspiegel schöpft. (Kur-, Uv- und esthländische Städte.) 5. Kölner Stadtrecht (rheinische Städte).

3. Mittelalter - S. 135

1900 - Berlin : Duncker
135 Verfassung der Germanen während der Völkerwanderung. Zur Zeit Cäsars sind die Germanen von der Familien- und Sippenverfassung (Schwertmagen-Verwandte des Mannes, Spindelmagen- Verwandte der Frau) der Urzeit bereits zur Grauverfassung übergegangen. Die oberste Einheit ist zwar die Völkerschaft, deren Unterabteilung die Gaue bilden, doch ist der Zusammenhang häufig nur sehr lose. Identisch mit dem Graue ist nach der Auffassung von Wait2 die Hundertschaft, andere sehen in ihr Unterabteilungen desselben. Die Hauptmasse der Bevölkerung bilden die Freien, neben ihnen finden sich Knechte und Freigelassene. Die Kneclite (hauptsächlich Kriegsgefangene) haben keinerlei Recht. Die Freigelassenen (in der Zeit nach der Völkerwanderung Liti, Aldien genannt) stehen unter dem Schutze eines Herrn, haben keine politischen, aber persönliche Rechte (Wergeid, Ehe, Privateigentum). Die Freien haben alle gleiches Recht. Aus reichen und besonders angesehenen Familien bildet sich (1er Adel, welcher aber keine politischen Vorrechte hat. Der einzelne Freie steht unter dem Schutz der Sippe. Aus dem Adel wird in den Völkerschaften, wo es ein Königtum giebt, der König gewählt (Gau-und Völkerschaftskönigtum), dessen wesentliche Aufgabe die Führung des Heeres ist. Der Schwerpunkt des staatlichen Lebens liegt in den Versammlungen der Freien, der Hundertschafts und Yölkerscliafts-

4. Mittelalter - S. 139

1900 - Berlin : Duncker
139 königliche Hofgericht, welches jede Sache vor sein Forum ziehen kann; für Todesurteile gegen Freie, Verhängung der Reichsacht, Amtsverbrechen, Rechtsverweigerung und flir alle unter besonderem Königsschutz Stehenden ist es allein zuständig. Die Mitglieder werden vom Könige, der meistens selbst den Vorsitz führt, ernannt; ständige Beisitzer sind die Pfalzgrafen. Die Formen des Prozesses bleiben im wesentlichen dieselben wie früher, doch wird es mehr üblich, dass der Graf auch ohne Privatkläger einschreiten kann. Das Friedensgeld (fredum), den dritten Teil der eigentlichen Busse (.compositio), erhält der König. Heerwesen. Den Kern des Heeres bilden die Fusstruppen. Jeder Freie, auch Römer, ist dienstpflichtig und hat für Ausrüstung und Unterhalt selbst zu sorgen. Die Reichen dienen als Reiter. Das Heer wird nicht mehr nach Geschlechtern und Familien, sondern nach Grafschaften und Hundertschaften gegliedert. (Märzfeld siehe oben S. 138.) Unterthanen. Die wirtschaftliche Entwickelung während der Merovinger Zeit führt zur Anhäufung des Grundbesitzes in den Händen weniger. Die Macht der Grundherrn wird oft gesteigert durch königliche Verleihung der Immunität, welche sie von den öffentlichen Abgaben befreit und ihnen bald sogar das Recht giebt, die dem Staate geschuldeten Abgaben der in ihren G-ebieten sitzenden Freien für sich selbst einzuziehen. Die Gerichtsbarkeit wird in kleineren Sachen durch sie selbst, in grösseren nur durch ihre Vermittelung ausgeübt. Infolge dieser Entwickelung sinkt der Stand der Freien; viele begeben sich auch freiwillig in den Schutz eines Herrn oder lassen sich Land durch Prekarei, d. h. nur zum Niessbrauch gegen Ueber-nahme gewisser Verpflichtungen übertragen. Die Hörigen zahlen ihrem Herrn Zins von ihrer Hufe und Kopfgeld und leisten Frohndienste;

5. Mittelalter - S. 140

1900 - Berlin : Duncker
sie können Eigentum erwerben, sind prozessfähig und haben das halbe Wergeid der Freien. Die Knechte sind wie früher persönliches Eigentum; unter ihnen heben sich hervor die persönlichen Diener, namentlich der Grossen und die Zinsbauern. X)iese sind auf der Hufe des Herrn angesiedelt, zahlen Zins und leisten Fronden. Freigelassene erhalten gewöhnlich die Stelle der Hörigen. Die Römer behalten entsprechend der germanischen Anschauung, dass jeder nur dem Rechte seines Stammes unterworfen sei (Persönlichkeit des Rechts), ihr eigenes Recht. Je mehr die Königsgewalt der Merovinger verfällt, umsomehr wächst die Bedeutung der Grossen. Es bildet sich eine Aristokratie aus den Gross-grundbesitzern, dem königlichen Gefolge, den Beamten und Bischöfen. Kirche. Die fränkische Landeskirche ist völlig dem Staate unterworfen. Aus dem Rechte des Königs, die Bischofswahl zu bestätigen, entwickelt sich bald das Ernennungsrecht. Die Reichssynoden müssen vom Könige berufen und, falls sie sich nicht auf eine geistliche Angelegenheit beschränken, bestätigt werden. Die Geistlichen sind vom Heerdienst befreit. Mit einigem Erfolg bemühen sie sich schon zu dieser Zeit, selbständige geistliche Gerichtsbarkeit, die ihnen bisher nur in inneren Angelegenheiten zusteht, zu erlangen.

6. Mittelalter - S. 125

1900 - Berlin : Duncker
125 nommene Versuche, eine allgemeine Reiclisreform (Kreiseinteilung, Besserung des Gerichtswesens, Fehm-gericht. Schrift: Reformatio Sigismundi) durchzuführen, erfolglos wieder aufnimmt. Er zieht sich nach Böhmen, wo er vielfach mit Aufständen zu kämpfen hat, und von dort nach Ungarn zurück. 1437 Sigismund stirbt in Znaim in Mähren. 9. Xii. 1438—1439. Albrecht Ii. 1±38 Albrecht von Oesterreich, der Erbe Siqismunds in 18 Iii. • • • ’ Böhmen und Ungarn wird einstimmig gewählt. Kurz vorher hatte das Konzil von Basel, von Eugen Iv. infolge der beschlossenen weitgehenden Reformdekrete (freie Wahl der Bischöfe und Aebte, Abschaffung der Annaten und Palliengelder. Louis cvallemand) aufgelöst, den Papst suspendiert, worauf dieser ein neues Konzil nach Ferrara berufen hatte. Die Kurfürsten wünschen zwischen Papst und Konzil zu vermitteln und suchen Albrecht auf ihre Seite zu ziehen. Während Frankreich den ausgebrochenen Streit benutzt, durch die Pragmatische Sanktion you Bourges die Selbständigkeit der französischen Kirche zu sichern, bleiben die auf verschiedenen deutschen Reichstagen geführten Verhandlungen erfolglos, zumal Albreclit durch Wirren in seinem Erb-lande am Erscheinen verhindert wird. Ein Angriff des Sultans Murad Ii. ruft ihn nach Ungarn. 1439 Albrecht stirbt. 1440—1493. Friedrich Iii. ) 1440 Herzog Friedrich von Steiermark, Vetter Albrechts, wird einstimmig gewählt und 1442 in Aachen gekrönt. ]) Quellen: Chronikon Belgicnm Magnum. Auszug aus dem noch ungedruckten Florarium temporum, bedeutendste Quelle des Niederrheins, bis 1474, seit 1466 selbständig. Pistorius, S. S. rer. germ. Iii, 1607. Enea Silvio de Piccolomini. 1. De Vita et rebus

7. Geschichtliches Lesebuch - S. 57

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Iv. v. Sybel. Einwirkung der Julirevolution auf Deutschland. 57 leise, Verkennen der Bedürfnisse des realen Lebens neben Übertreibung des juristischen Formalismus, Nachlassen des geistigen Verkehrs zwischen Regierenden und Regierten, zwischen Beamten und Volk, in Preußen ebenso wie in den kleineren Staaten. Ein nicht immer nötiger Befehlshaberton galt für unerläßlich zur Aufrechthaltung der Autorität, und vollends die Sicherheitspolizei, angestachelt durch die politischen Sorgen der höchsten Stellen, bewegte sich in einem hofmeisternden, argwöhnischen und kleinlichen Treiben, welches die herrschende Mißstimmung nie zur Ruhe kommen ließ. Denn trotz alles Guten, welches wir eben berichtet haben, blieb der Zorn über die Ausnahmegesetze von 1832 im Wachsen und verbreitete sich durch alle Klassen der Bevölkerung. Zwar die äußere Ordnung wurde an keiner Stelle mehr gestört; die Zeitungen lagen in den Fesseln der Censur, und das neue badische Preßgesetz mußte nach Bundesbefehl durch den Großherzog zurückgenommen werden. In den Kammern verlor die liberale Partei wieder die Majorität und hielt sich in behutsamer Defensive, um nicht neue Gewaltschritte des Bundes hervorzurufen. Aber nur um so tiefer fraß sich der Groll in die Herzen ein. Viele Tausende, die 1830 bei den Aufläufen in Kassel und Dresden den Pöbelexceffen gewehrt oder 1832 ans dem Hambacher Feste harmlos gejubelt hatten, gelobten sich jetzt, wenn es wieder losginge, selbst mit kräftigem Handeln dabei zu fein. Neun Zehntel der deutschen Bürger erfüllten sich im Angesichte der Reaktion mit demokratischen Gedanken, die Gemäßigten mit Begeisterung für den parlamentarischen Staat, wo ein Beschluß der Volksvertretung die Minister aus dem Amte entfernt oder in dasselbe einsetzt, die Heißblütigen mit dem Ideale der Republik, wo der Wille des gesamten Volkes über Gesetzgebung und Exekutive in unbeschränkter Freiheit entscheidet. Noch hatte keine Erfahrung darüber belehrt, wie notwendig jedem großen Gemeinwesen ein mächtiges Organ der Stetigkeit in seiner Politik ist, ein Organ, für welches keine andere Staatsform gleiche Aussicht wie die Erbmouarchie darbietet. Auch darüber war man begreiflicher Weise damals noch nicht klar, daß die parlamentarische Regierung in England nur deshalb einen sichern und gedeihlichen Gang hatte behaupten können, weil sowohl die Volksvertretung als die Verwaltung von zwei fest organisierten und politisch geschulten Adelsgruppen geleitet wurde, die sich im Besitz der Ministerien ohne Störung der Geschäfte ablösten. Außer aller Beachtung blieb die für die Beurteilung eines demokratischen Staatswesens entscheidende That-

8. Geschichtliches Lesebuch - S. 60

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
60 Iv. v. Sybel, Einwirkung der Julirevolution auf Deutschland. horsam unter den Satzungen der klerikalen Hierarchie auferlegt hatte. Der Kampf mit den Staatsgewalten konnte nicht ausbleiben. In Preußen entspann er sich in Sachen des theologischen Universitätsunterrichts und der gemischten Ehen: nach langen Verhanblungen kam es 1837 zum offenen Zwiespalt, und die Regierung ließ den wortbrüchig geworbenen Erzbischof von Köln nach Minben in Haft bringen, den in gleichem Sinne wirkenben Erzbischof von Posen aber durch gerichtliches Urteil absetzen. Das Kölner Domkapitel und der Fürstbischof von Breslau hielten zur Regierung, bei der rheinischen und polnischen Bevölkerung jeboch zeigte sich eine heftige Gärung. Eben bamals war in München der eifrig klerikale Herr von Abel leitenber Minister geworben und ließ der ultramontanen Presse bei den heftigsten Angriffen gegen Preußen freien Lauf, und bieses Mal erhob auch Metternich, welcher soeben den Jesuiten den von Kaiser Franz stets geweigerten Zugang nach Österreich eröffnet hatte, keinen Einspruch gegen die bunbeswibrige Verstattung schrankenloser Preßfreiheit. So war in allen deutschen Lauben eine in den mannigfachsten Farben durch einanber wirbelnbe Bewegung der Geister erwacht. Der ganze bisherige Zustand war ohne eine Spur materieller Auflehnung durch eine kecke Kritik in Frage gestellt. Da trat 1837 ein Ereignis ein, welches die politische Agitation für ein volles Jahrzehnt in ihren Bestrebungen fixierte und ihr einen unverrückbaren gemeinsamen Zielpunkt gab: der Verfafsungssturz in Hannover durch den neuen König Ernst August. Unter lügenhaften Vorwanben, hauptsächlich zu dem Zwecke freierer persönlicher Verfügung über das Staatsvermögen unternommen, staub die Umwälzung sowohl mit dem Lanbrecht als mit der Wiener Schlußakte in fchreienbem Wibersprnch. Der Unwille in ganz Dentschlanb trat offen au das Licht, als mit einem neuen Gewaltstreich der König sieben Göttinger Professoren, die unter Dahlmanns Vorgang ihrem Verfaffungseibe treu zu bleiben erklärten, kurzer Hand absetzte und brei berselben aus dem Laube jagte. Die deutschen Volksvertretungen, Universitäten, Spruchkollegien wetteiferten, in den schärfsten Beschlüssen und Gutachten der öffentlichen Entrüstung Ausbruck zu geben; die Verteidigungsschriften Dahlmanns und Jakob Grimms stmbert die weiteste Verbreitung; ein großer Verein, der sich zur Unterstützung der Vertriebenen gebilbet hatte, gewann Mitglieber in allen deutschen Städten. Dagegen war in Hannover selbst nach der ersten Aufwallung bei der bebächtigen nieberfächsischen Bevölkerung der Kampfeseifer Weber heiß noch thätig, inbefsen kam es zu einer

9. Geschichtliches Lesebuch - S. 107

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Viii. Oncken, Das Schattenreich in der Paulskirche. 107 imstande, wenig Worte zu Ihnen zu reden. — Ich gelobe hier feierlich vor dem ganzen deutschen Volke, daß seine Interessen mir über alles gehen, daß sie die Richtschnur meines Betragens sein werden, solange ein Blutstropfen in meinen Adern rinnt; ich gelobe hier feierlich, als das von Ihnen gewählte Organ Ihrer Versammlung, die höchste Unparteilichkeit. Wir haben die größte Aufgabe zu erfüllen. Wir sollen schassen eine Verfassung für Deutschland, für das gesamte Reich. Der Beruf und die Vollmacht zu dieser Schaffung, sie liegen in der Souveränität der Nation. (Stürmisches-Bravo.) Den Berus und die Vollmacht, dieses Versassuugs-werk zu schassen, hat die Schwierigkeit in unsere Hände gelegt, um nicht zu sagen die Unmöglichkeit, daß ey auf anderem Wege zustande kommen könnte. Die Schwierigkeit, eine Verständigung unter den Regierungen zustande zu bringen, hat das Vorparlament richtig vorgefühlt und uns den Charakter einer konstituierenden Versammlung vindiciert. Deutschland will Eins sein, ein Reich, regiert vom Willen des Volkes, unter der Mitwirkung aller seiner Gliederungen; diese Mitwirkung auch der Staaten-Regierungen zu erwirken, liegt mit im Berufe dieser Versammlung. Wenn über manches Zweifel besteht und Ansichten auseinandergehen, über die Forderung der Einheit ist kein Zweifel, es ist die Forderung der ganzen Nation. Die Einheit will sie, die Einheit wird sie haben, sie befestigen, sie allein wird schützen vor allen Schwierigkeiten, die von außen kommen mögen, die im Innern drohen." Die Versammlung, der diese Worte galten, ging an ihr Werk, fest überzeugt von ihrem Recht und ihrer Macht: in dem uner-schüttlichen Glauben, daß sie dürfe und daß sie könne, was sie sich vorgesetzt, daß ihre Vollmacht unbestreitbar und unanfechtbar sei wie das Licht der Sonne und daß dem nationalen Willen, dem sie Körper und Gestalt zu verleihen habe, nichts unerreichbar sei, daß ihm nichts, schlechterdings gar nichts widerstehen werde. Von diesem Glauben war Heinrich von Gagern erfüllt mit Leib und Seele; ihn bekannte er in dieser seiner ersten Rede mit dem Brustton tiefster Durchdrungenheit und in Worten, die zündend einschlugen, weil sie ganz kunstlos und unmittelbar das trafen, worüber alle einig waren oder einig zu sein glaubten, und nichts von dem berührten, was die Geister trennte. Und in der Seelenkraft, mit der er hier zum erstenmal gewirkt, lag nun das, was ihm an der Spitze dieses Parlaments eine ganz eigenartige Stellung gab. Obgleich weder ein geistreicher Kops, noch ein

10. Geschichtliches Lesebuch - S. 150

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
150 X. Aus der Frankfurter Nationalversammlung. richtig damit, es lasse sich dem nicht widersprechen, es sei gar nicht auszukommen in Haus und Hof ohne das Einmaleins; gerade ebenso ist es im Staatswesen mit dem Erbrechte beschaffen, welches ich hier zu verteidigen übernommen habe. Da läßt sich freilich auseinandersetzen, vor welchen Übeln das Erbrecht uns bewahrt, wie es bewahrt vor den mannigfachen und schwer empfundenen Übeln der Wahlberechtigung, wie es bewahrt vor den Übeln des Zwischenreichs zc. Aber am Ende kehrt es doch immer auf das allereinfachste zurück, und wir müssen zugestehen, daß gerade da das Erbrecht sich am unliebenswürdigsten beweist, wo es am meisten staatsmännisch auftritt, indem es nämlich in seiner vollkommenen Ausbildung auf höchst ungalante Weise alle Frauen ausschließt von dem Throne, solange noch einer vom Mannesstamme vorhanden ist, indem es alle Jüngeren ausschließt, alle jüngeren Prinzen, solange noch ein älterer da ist, indem es endlich keinem Prinzen einen Teil am Genusse der Herrschaft vergönnt, bis die Reihe an ihn gekommen ist, überhaupt aber jedem Erbberechtigten nur das Ganze des Staates übrig läßt, indem es ihn jedes Anrechts an einen Staatsteil beraubt. Und dennoch hat dieses System der Erbherrschaft neben so vielen Herbigkeiten auch seine zarte und in das innere Wefen der Menschheit dringende Seite. Nachdem es vor allen Dingen den Staat sichergestellt hat, denn der Staat muß in alle Wege die Hauptsache bleiben, führt es in das Staatswesen die Wärme der Familie ein, indem es die Herrschaft an ein regierendes Haupt knüpft. Ich weiß gar wohl, meine Herren, daß ich hiermit, wenn ich das Lob der Erbherrschaft rede, eine Saite anschlage, die in den Augen vieler von Ihnen längst zersprungen ist. Das aber hindert mich auf keine Weise. Erlauben Sie, daß ich eine schlichte Thatsache schlicht erzähle, die sich zu Ende des Jahres 1812 in Mitteldeutschland begab. Damals war der erste Strahl der Hoffnung nach Deutschland gedrungen, daß wir wohl des fremden Regiments erledigt werden möchten. Da fanden sich in Mitteldeutschland Volksversammlungen vornehmlich von Landleuten und Bauern zusammen. Man beredete sich, wie es zunächst werden solle. Darin waren alle einig, die Fremden müßten vertrieben werden, aber sollte man den alten Fürsten wieder aufnehmen, das war die Frage. Es begab sich, daß auch in einem Lande, ich will es lieber nicht nennen, wo der alte Fürst keineswegs gelobt und sonderlich geliebt war, — man wußte ihm manches, was nicht zum Frieden diente, nachzureden, — in der Schänke eines Dorses diese Sache verhandelt ward. Viel war hin-
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