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1. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 24

1904 - Habelschwerdt : Franke
24 1. Die Bevlkerung Spartas. Nach der dorischen Eroberung zerfiel die Bevlkerung in drei Klassen, a) Die Spartiten (der dorische Adel), welche das Land erobert hatten und beherrschten. Sie waren der Zahl nach der schwchste Teil der Bevlkerung und wohnten in Sparta selbst, b) Die Periken, d. h. die Umwohner (perioikos = Umwohner, Nachbar). So hieen die allmhlich unter-worfelten Bewohner der umliegenden Gebirgs- und Seestdtchen. Sie waren persnlich frei, jedoch zur Entrichtung von Abgaben und zum Kriegsdienste verpflichtet, c) Die Heloten, (nach der Stadt Helos benannt, die eine Zeitlang der Sammelpunkt der unterdrckten Bauern war). Dies waren die mit Gewalt unterworfenen frheren Einwohner der Eurotasebeue, welche als leibeigene Knechte das Land der Spartiaten bebauen muten. Da ihre Zahl sehr groß war (sie stieg bis auf 200000), wurden sie als gefhrlich fr den Staat angesehen. Ihre Bewachung erforderte die andauernde Kriegsbereitschaft der herrschenden Klasse. Die Ungleichheit des Besitzes hatte vielfach Veranlassung zu Staatsumwlzungen gegeben; daher teilte Lykurg das gesamte lakonische Gebiet in^ 30000 gleiche kleine Ackerlose fr die Periken und in 9000 grere fr die Spartiaten. Diese Lose durften weder verkauft, noch zerstckelt werden. 2. Die staatlichen Gewalten. In Sparta standen zwei Könige an der Spitze des Staates; ihre Wrde war erblich. Die Gerusia, der Rat der Alten, bestand aus 28 (mit den Knigen 30) der 60 Jahre alten Spartiaten. Die Geronten, welche auf Lebenszeit vom Volke gewhlt waren, hatten die Vorberatung der die der Volksversammlung vorzulegenden Gefetze. Die Volksversammlung, zu der jeder Spartiate vom dreiig-sten Jahre an Zutritt hatte, stimmte der die Wahl der Beamten, der Krieg und Frieden und der die Annahme von Gesetzesvorschlgen ohne. Debatte ab. Die fnf Ephorcn bten ursprnglich die Marktpolizei aus und waren Richter in brgerlichen Streitigkeiten; spter erweiterten sie ihre Befugnis dahin, da sie die Beamten zur Rechenschaft ziehen, sogar die Könige in Anklagezustand versetzen, die Volksversammlung berufen, Gesetze vorschlagen und die Feldherren ernennen konnten. 3. Die brgerliche Zucht. Das Ziel derselben war, jeden Brger daran zu gewhnen, den staatlichen Interessen alle brigen unterzuordnen und ihm die Tchtigkeit zu geben, die notwendig war, um eine groe Menge gefhrlicher Untergebener in Unterwrfig-feit zu halten. Um dieses Ziel zu erreichen, machte Lykurg die Erziehung der Jugend zu einer Staatsangelegenheit.

2. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 26

1904 - Habelschwerdt : Franke
26 Athen. pie vorso tonische Zeit. Auch Athen stand in den ltesten Zeiten unter Knigen. Als sich der König Kdrus (1068) bei einem Einfalle der Dorier freiwillig fr sein Vaterland geopfert hatte, wurde das Knigtum vom attischen Adel abgeschafft. An Stelle desselben trat ein lebenslngliches Archontat, das sich 3 Jahrhunderte hielt; die Archonten wurden noch aus dem Geschlechte des Kodrus gewhlt. Dann setzte die aufstrebende Aristokratie es durch, da das Archontat auf 10 Jahre beschrnkt und die Whl-barkeit auf alle Adelsgeschlechter ausgedehnt wurde. Endlich teilte man die Regiernngsgewalt unter 9 Archonten, deren Amtsdauer auf ein Jahr beschrnkt war. Die Aufgabe der Archonten war neben der Leitung des Staates vor allem die Ausbung des Strafrechts und der brgerlichen Gerichtsbarkeit; die Urteile wurden aber nach Gut-dnken gefllt. Gegen diese Rechtswillkr erhob sich das Brgertum, dessen Be-beutung bei der fortschreitenden Kolonisation durch Handel und Gewerbe gestiegen war. Es verlangte zur Kontrolle der aristokratischen Richter Aufzeichnung des Herkommens und Bekanntmachung des geschriebenen Rechts. Der Abel gab nach, und es wurde um 624 Drakon zum ersten Archonten mit dem Auftrage gewhlt, die Rechts-satznngen aufzuzeichnen. Die zu gunsten des Adels abgefaten Gesetze Drakons, deren Strenge sprichwrtlich geworden ist, haben indes, obwohl sie fr die Sicherheit des Verkehrs wertvoll waren, die Unzufriedenheit nicht beseitigt. Neben dieser Rechtsunsicherheit hatten sich die wirtschaftlichen Gegenstze verschrft. Die berflgeluug des alten Erwerbs aus dem Ackerbau durch den neuen aus Handel und Handwerk war fr die Kleingrundbesitzer, Bauern und Pchter sehr fhlbar. Der Wert des Bodenertrags (Grundrente) sank, die kleinen Besitzer gerieten in Ver-schuldung, es bestand ein hoher Zinsfu und ein drckendes Schuld-recht. An dieser Bedrckung des lndlichen Mittelstandes hatte auch der in der Stadt ansssige grogrundbesitzende Adel, der sich bereits am Grohandel und an der Reederei beteiligte, seinen Anteil. Ein wirtschaftlicher Ausgleich war notwendig. Kokon. Herbeigefhrt wurde die Vershnung der Parteien durch Solon, der, da er aus kniglichem Geschlechte stammte und Reederei trieb, hierfr besonders geeignet erschien. Im Jahre 594 zum ersten Archonten gewhlt, begann er sein Werk mit der Verminderung der Lasten der verschuldeten Brger (Seisachthie, seisclitkeia = Abschtteluug der

3. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 27

1904 - Habelschwerdt : Franke
27 Schuldenlast), indem er den Zinsfu ermigte, den Geldwert zum Vorteil der Schuldner erhhte und die persnliche Schuldhaft abschaffte. Die Klasseneinteilung. Um den Unterschied zwischen dem Adel und Nichtadel im politischen Leben aufzuheben, nahm Selon das Vermgen als Mastab fr die staatlichen Rechte an; er baute also die Verfassung auf timokratischer Grundlage auf (time = Vermgen). Daher behielt er die schon von Drakon angebahnte Einteilung des Volkes in 3 Klassen bei und fgte diesen eine 4. Klasse hinzu. Diese 4 Klassen, nach denen sich die politischen Rechte und Pflichten der Brger abstuften, waren a) die Fnfhnndertscheffler (Pentakosiomedimnen, pentaksioi = 500, medimnos = Scheffel), welche 500 Scheffel Getreide oder das entsprechende Ma von Wein oder l ernteten; b) die Ritter (Hippeis, hippeus seinzahl^ = Reiter), die 300 Scheffel ernteten; c) die spannfhigen Bauern, Jochbauern (Zengiten, zeugos = Gespann, Joch), welche eine Ernte von 200 Scheffeln hatten; d) die Lohnarbeiter (Theten, thes = Tagelhner), die eine geringere Einnahme hatten. Die Lohnarbeiter durften sich nur an der Volksversammlung und an beii Gerichten beteiligen. Die staatlichen Gewalten, a) Das Archontat (9 Archonten, auf ein Jahr gewhlt) wrbe beibehalte und war nur der 1. Klasse zugnglich. b) Der Rat der Vierhunbert (Bule), aus den ersten brei Klassen whlbar, zog in seinen Geschftskreis die Verwaltung der Staatsgelber und die Vorberatung der Gegenstnbe, bte vor bte Volksversammlung kommen sollten. c) Die Volksversammlung, an der jeder von einem attischen Vater stammende, mindestens 20 Jahre alte Brger teilnehmen durfte, hatte die Wahlen zum Archontat und zur Bule zu vollziehen und der die Beschlsse des Rats und neue Gesetze abzustimmen. Das Gerichtswesen. Solon behielt die Gesetze Drakons mit wenigen Ausnahmen bei, fhrte aber eine Berufungsinstanz, die Hcliaa, ein, die aus 6000 erlsten Geschworenen bestand. Die Gerichtsbarkeit in schweren Verbrechen erhielt der Areopg, (Areios pgos = Areshugel, der Burg Athens gegenber, wo die Gerichtssitzungen abgehalten wurden,) eine aus der vorsolonischen Zeit stammende Behrde, die aus ehemaligen Archonten zusammengesetzt wrbe. Der Areopag hatte auch ein Aufsichtsrecht der den Staat, den Kultus, die Erziehung und die Sitten der Brger und war ber-Haupt der Hter der Verfassung. Brgerliche Verhltnisse. Auerhalb der durch die Ver-sassung festgesetzten brgerlichen Rechte standen die Schutzverwandten (Metfen, metoikos Ansiedler) und die Sklaven. Erstere waren

4. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 60

1904 - Habelschwerdt : Franke
60 Cirkus Maximus, eine aus Holz erbaute groe Rennbahn. Das wichtigste Denkmal der politischen Hebung der Plebs ist die Ein-gliedernng derselben in den Staatsv'-ganismus durch eine Verfassung, die dem Servius Tullius zugeschrieben wird. Allerdings ist sie in erster Linie wohl durch Grnde der Landesverteidigung veranlat worden Servius Tullius teilte das Gesamtvolk, also Patrizier und Plebejer, nach dem Vermgen in 5 Klassen (das timokratische Prinzip Solons). Jeder Klasse wies er eine bestimmte Anzahl von Stimmen in der Volksversammlung und eine eigene Bewaffnung zu. Die I. Klasse wurde in 80, die Ii., Iii. und Iv. Klasse in je 20, die V. Klasse in 30 Ccnturien geteilt. (Centime bebeutet Hunbertschast, d. i. eine Abteilung von 100 Fusoldaten, bei der Abstimmung die Vereinigung von 100 Einzelstimmen zu einer einheitlichen Stimme, suffragium.) Nach biefen Klassen stufte sich bic Bewaffnung ab. Die Mitglieber der I. (vermgenden) Klasse trugen Schwert, Speer, Helm, Brustharnisch, Beinschienen und Schilb; die V. Klasse war nur mit beut Pfeil ober der Schleuber bewaffnet. Auerhalb der Klassen stauben die 18 Centurien der Ritter, von benen 12 auf die plebejischen Ritter fielen, ferner die Centurien der Zimmerleute, Spielleute und Proletarier, die nicht mit dem Vermgen, sonbern nur als brger-rechtliche Persnlichkeiten in Zhlung kamen. Die Schtzung des Vermgens, der Censns, wrbe alle 4 Jahre vorgenommen. Zur leichteren Durchfhrung der neuen Organisation, besonbers zur Ab-Haltung des Census, Eintreibung der Steuern und militrischen Aus-Hebung war das ganze Stabtgebiet in rtliche Bezirke (Tribus) geteilt; jeder Brger, ob Patrizier ober Plebejer, gehrte zu einer dieser Tribns und bte hier die Brgerrechte aus. Die Versammlungen des Volkes nach Centurien waren die Centuriatkomitien, die also jetzt neben den Kuriatkomitieu der Patrizier bestanden. Aer Sturz des Knigtums, 509. Es wirb erzhlt, ba der letzte König Tarquiuius Superbus (der Hochmtige) eine Gewaltherrschaft gefhrt, die Verfassung verletzt und die angesehensten Senatoren verbannt und ihrer Gter beraubt habe. Er hat inbes auch die Macht Roms erweitert, die Stadt Gabii und das Gebiet der Volsker unterworfen. Aber whrenb der Be-lagernng der Stadt Arbea kam die Erbitterung gegen ihn zum Aus-bruch. Wie die Sage berichtet, veranlate die Entehrung der Lucretia, der Gattin des Tarquiuius Collatinus, durch seinen Sohn Sextus eine Verschwrung, an deren Spitze Brutus stand, der das Heer im Lager zum Abfall brachte. Der König fand die Tore Roms verschlossen und floh nach Etrurieu. Es ist wahrscheinlich, ba der Sturz des Knigtums durch den Abel herbeigefhrt wurde, der (wie in Athen) nach Anteilnahme an

5. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 61

1904 - Habelschwerdt : Franke
61 der Regierung strebte. Mit dem Knigtum schliet in Rom tine Periode kraftvoller Entwicklung ab. Rom war der Vorort Latiums geworden und stand an der Spitze von 30 Gemeinden. Die Patrizier bildeten trotz der Centuriatversassung einen streng geschlossenen Ge-schlechterstaat. Ihr Leben war durch Einfachheit und Sittenstrenge ausgezeichnet. Der Ackerbau war die Grundlage des Erwerbs und galt als vornehmste Beschftigung. In den Plebejern aber stand den Patriziern ein Volkselement gegenber, das ihnen ihre bevorrechtete Stellung streitig machte; in dem Kampf beider Stnde liegt daher der Schwerpunkt der weiteren Entwicklung, aber auch der Keim der Gre Roms. Zweite Periode. Die Zeit der Republik, 50930 v. Chr. Erster Abschnitt. Kis zum der ymtifdjm Kriege, 509-264. |)ie Einrichtung der Keputik. Die Konsuln. Nach der Vertreibung des Tarquiuius gingen die wichtigsten Befugnisse des Knigs aus 2 Beamte der, die anfangs Prtoren, spter Konsuln genannt wurden. Ihr Amt war ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Wahl erfolgte jhrlich in den Centuriat-fomitien. Die Konsuln hatten den Oberbefehl im Kriege, die richterliche und Strafgewalt und die Sorge fr die Ausfhrung der geltenden Verfafsuugsbestimmungen und rechtlichen Beschlsse (Verwaltung). Das Abzeichen der konsularischen Gewalt waren 12 Liktoren, die mit Stab-bndeln, aus denen Beile, die Sinnbilder der Strafgewalt, hervor-ragten, dem Konsul, der gerade die Geschfte fhrte, vorangingen. Beschrnkt war die konsularische Gewalt gegenber der kniglichen dadurch, da ein Konsul gegen den andern angerufen werden konnte und da sie fr ihre Amtsfhrung verantwortlich waren; ferner hatte man die priesterlichen Befugnisse abgezweigt und einem auf Lebenszeit gewhlten Opferknig", der aber jeder politischen Bedeutung entbehrte, bertragen, und endlich war bald nach Einrichtung der Republik gegen die Todesstrafe oder die krperliche Zchtigung die Berufung an das in den Centuriatkomitim versammelte Volk eingefhrt worden. Die Onstur. Aus der Knigszeit war das Amt der Qustoren bernommen worden, deren je einer, spter je zwei den beiden Konsuln beigegeben wurden. Whrend sie aber in der Knigszeit richterliche Befugnisse hatten (qnaerere = inquir^re untersuchen, daher ihr Name), wurden sie in der Republik Verwaltuugsbeamte und bekamen

6. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 73

1904 - Habelschwerdt : Franke
73 aufstellten. Es war daher Pyrrhus nicht unlieb, da er inzwischen von den sizilischen Stdten gegen die Pnnier zu Hilfe gerufen wurde, wo er leichtere Siege erhoffte. Indes schlielich mute er aufs neue fr Tarent eintreten. Bei Beneventum erlitt er aber eine cnt-scheidende Niederlage. Die Rmer, die in den ersten Kmpfen der den ungewohnten Anblick der Elefanten bestrzt waren, trieben die Tiere jetzt durch Pechfackeln zurck, das reiche Lager der Tarentiner fiel ihnen in die Hnde, und Pyrrhus verlie Italien. Koms Werhttnis zu den besiegten Wlkern. Nach der Eroberung Unteritaliens erstreckte sich die Herrschaft Roms vom Macra und Rubico bis zur Sdspitze der Halbinsel. Die staatlichen Verbnde und Bundesgenossenschaften der unterworfenen Stmme waren aufgelst worden; die einzelnen Städte wurden nach dem Grundsatz Teile und herrsche" (divide et impera) mit verschiedenen Rechten und Freiheiten ausgestattet und so dem rmischen Staat eingefgt. Mit der Verleihung des vollen Brgerrechtes ging der Senat noch sparsam um, zumal an deui Grundsatz festgehalten wurde, da zur Ausbung des Brgerrechts die Anwesenheit in Rom ntig war. (Das volle Brgerrecht umfate folgende ffentliche Rechte: Freiheit von entehrenden Strafen, Stimmrecht in der Volks-Versammlung, das Recht, sich um mter m bewerben, das Recht, gegen die Entscheidungen der Magistrate an die Volksversammlung zu appellieren, und das Recht, am Kult der Tribus teilzunehmen, sowie als Privatrechte das Konnubium und Commercium, s. S. 66. Das Ehrenkleid des rmischen Brgers war die Toga, ein berwurf aus weiwollenem Tuch.) Der Sicherung der eroberten Gebiete dienten vor allem die Kolonien, deren man rmische und latinische unterschied. Die rmischen Kolonisten, die gewhnlich in der Zahl von 300 in die eroberten Lnder geschickt wurden, nahmen an dem neuen Orte ein Drittel des Gemeindelandes in Anspruch, bildeten aber keine selbstndige Gemeinde, sondern blieben Vollbrger in Rom und dienten im brigen zur militrischen Deckung des Ortes. Die latinischen Kolonien bestanden aus Brgerfamilien latinischer Städte und dienten zur Neubesiedelung des eroberten Gebiets, d. h. zur Anlage neuer Gemeinden. Das rmische Brgerrecht hatten die latinischen Kolonisten nicht, sondern waren nur im Besitze der rmischen Privatrechte, konnten aber Vollbrger werden. Dieses latinische Brgerrecht, das ursprnglich den Gemeinden Latinms nach und nach zugestanden worden mar, dem rmischen Vollbrgertum aber nachstand, hatte also in den entfernten Gegenden den dortigen" Gemeinden gegenber eine erhhte Bedeutung und wurde aus besonderer Gunst auch Stdten verliehen, die nicht latinische Kolonien waren. Manche Städte der Halbinsel waren sog. Frderativgemeinden (koedus Bndnis). In der Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbstndig, standen sie nach auen unter rmischer Oberherrschaft und durften mit fremden Vlkern kein Bndnis schlieen; im Kriegsfalle muten sie Hilfstruppen und Schiffe stellen. Bevorzugte Fderativgemeinden waren die griechischen Städte Unteritaliens, die allmhlich auf die Verfeinerung der Bildung Einflu gewannen. Die Verbindung mit den entfernten Gebieten und Stdten wurde durch die Anlage von Heerstraen erleichtert. Die wichtigsten waren die Via App ia (via Strae), nach dem Konsul Appius Claudius benannt (s. S. 68), die nach Kapua und Brundisium fhrte, die Via Flaminia nach dem Metaurus und die Via Amilia nach Placentia.

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 8

1904 - Habelschwerdt : Franke
8 Den Kern des Volkes bildeten die Freien. Sie hatten freien Grundbesitz und waren wie der Adel berechtigt, an den staatlichen Angelegenheiten sich zu beteiligen. Die Hrigen, Liten oder Halbfreien besaen kein freies Eigentum, sondern hatten einen Herrn, dem sie zu Leistungen und Diensten der-pflichtet waren. Sie waren jedenfalls Nachkommen einer frher unter-worfelten Vlkerschaft. Auerhalb dieser Stnde standen die Knechte oder Sklaven. Sie waren Kriegsgefangene oder solche Volksgenossen, welche die Freiheit verloren hatten. Die Sklaven hatten keine Rechte in der Ge-meinde; doch war ihr Los ertrglich. b) Verfassung und (Bmefitsrocfcn. Die Trger des staatlichen Lebens waren bei den Germanen die Vlkerschaften"; die Grundlage ihrer Verbindung war gemeinsame Einwanderung und Ausiedluug. Die Vlkerschaften teilten sich in kleinere Gemeinwesen mit ge-schlossenem Heer- und Gerichtswesen. Sie hieen Gaue" oder auch Hundertschaften" und waren bald grer, bald kleiner. An ihrer Spitze standen gewhlte Fürsten, denen ein Gefolge im Frieden Ansehen, im Kriege Schutz" gab. Ihre Stellung war keine gebietende, sondern eine leitende. Im Frieden war ihre Aufgabe die Sorge fr das Recht, die Landverteilung und die Wehrhaftmachung der Jnglinge. Im Kriege wurde aus deu Fürsten der Herzog gewhlt. Im ersten christlichen Jahrhundert hatten nur die Stmme der Ostgermanen Könige. In den gefahr-vollen Zeiten der Vlkerwanderung entwickelte sich aber die Knigs-Herrschaft bei allen Germanen. Die Machtbefugnisse der Könige waren jedoch nicht groß, da in allen wichtigen Angelegenheiten die Volksversammlung entschied. Die freien Männer des Volkes versammelten sich gewhnlich im Frhling und im Herbst bei Neu- oder Vollmond an einer Opfersttte. Diese Volksversammlung hie das ungebotene Ding". Wurden die Freien in besonderen Fllen durch Boten zu einer Versammlung geladen, so bezeichnete man diese als ein gebotenes Ding". In der Volksversammlung wurde unter dem Vorsitz eines Fürsten der Krieg und Frieden entschieden; hier wurden die Fürsten, Herzge oder Könige gewhlt und die Jnglinge wehrhaft gemacht, d. h. es wurden ihnen die Waffen bergeben. Die Volksversammlung sprach auch in wichtigen Fllen Recht, während geringere Streitsachen in den Gauversantmluugeu entschieden wurden. Der Klger mute den Angeklagten vorladen. Der An-geklagte konnte durch einen Eid und Eideshelfer seine Schuldlosigkeit dartuu. Die Eideshelfer beschworen, da sie den Angeklagten keines falschen Eides fr fhig hielten. In schwierigen Fllen wurde auch das Urteil der Gottheit durch Loswerfen oder Zweikampf angerufen. Die meisten Verbrechen, selbst der Todschlag, konnten durch Zahlung eines

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 290

1904 - Habelschwerdt : Franke
ein auskmmliches Gehalt, und die Gerichtsgebhren flssen jetzt in die Staatskasse. Auf diese Weise suchte der Kuig der Bestechung und der Verschleppung der Prozesse vorzubeugen. Nach dem Siebeujhrigeu Kriege lie der Kuig von C arm er mtd dem schleichen Rechtsgelehrten Svarez ein neues Gesetzbuch in deutscher Sprache ausarbeiten, das aber erst unter seinem Nachfolger (1794) als Das Allgemeine Landrecht fr die Preuischen Staaten" verffentlicht wurde. Friedrich machte Preußen zu einem Rechtsstaate; die Richter wurden unabhngig und sollten nach des Knigs Willen ohne Ansehen der Person urteilen, da vor der Justiz alle Meufcheu gleich seien". Auer durch seine Kriegstaten wurde Friedrich der Groe durch seine Gerechtigkeitsliebe iu ganz Europa berhmt. f. Kirche und Schule, Wissenschaft und Kunst. Friedrich der Groe neigte der franzsischen Aufklrung zu. Deshalb erfuhr das religise Leben durch ihn keine Anregung. Doch wollte er, da sein Volk gottessrchtig bleibe, und da der Grundsatz der religisen Duldung befolgt werde. Um die allgemeine Volksbildung zu heben, erlie der König das Geueral-Laudschul-Reglentent" (1763), das die Schulpflicht allgemein machte und die inneren und ueren Angelegenheiten der Volksschulen regelte. Fr die katholischen Schulen Schlesiens arbeitete der Sagauer Abt Felbiger (1765) eilt hnliches Reglement aus. Mit mehreren Stadtschulen wurden Lehrerseminare verbunden. Auch H e ck e r und der Freiherr von R o ch o w erwarben sich in dieser Zeit groe Verdienste um das Schulwesen. (Vgl. Geschichte der Pdagogik.) Den evangelischen Gymnasien setzte der Minister von Zedlitz hhere Lehrziele; die katholischen Gymnasien blieben in den Hnden der Jesniten, die der König in Schlesien behielt, auch als der Orden 1773 aufgehoben worden war. In Berlin stellte der König die Akademie der Wissen-sch asten" wieder her. Friedrich bevorzugte aber die franzsischen Gelehrten, wie Voltaire (wolthr) und d' A r g e u s (darshug), und hatte fr die deutsche Literatur wenig Interesse. Trotzdem ist, wie Goethe sagt, durch Friedrichs Tateu der erste wahre und hhere Lebensinhalt in die deutsche Poesie gekommen". Sehr groß war das Interesse, das der König der Musik entgegenbrachte. Er war nicht blo ein Meister im Fltenspiel, sondern hat attch eine Anzahl eigener Kompositionen hinterlassen. Die deutscheu Meister Bach, Gluck und Haydit schtzte er hoch. (Vgl. Musikgeschichte.) Friedrich d. Gr. der unparteiische Rechtspflege. Atzler, Qu. u..'L. Ii. Nr. 50. Ergnzungen Nr. 21.

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 487

1904 - Habelschwerdt : Franke
487 cc. Deckoffiziere: Oberbootsmann, Bootsmann, ferner Feuerwerker, Maschinisten, Mechaniker n. a. dd. Unteroffiziere: Obermaat, Maat; 66. Gemeine: Obermatrose, Matrose. B. Verfassung und Verwaltung des preuischen Staates. Die preuische Verfassung besteht als Staatsgrnndgesetz seit dem 31. Jauuar 1850. Sie enthlt in 9 Titeln 119 Artikel. 1. Z)as Staatsgebiet. Der preuische Staat besteht aus zwlf Provinzen. Die Grenzen dieses Staatsgebietes knnen nur durch ein Gesetz gendert werden. Die preuischen Landesfarben sind schwarz-wei. Das (kleine) preuische Wappen zeigt auf silbernem Felde einen gekrnten schwarzen Adler mit dem Zepter in der Rechten und dem Reichsapfel in der Linken. 2. I)ie Rechte uttb Imichten der Wreichen. Titel Ii der Verfassung handelt von den Rechten und Pflichten der Preußen. Die wichtigsten Staatsbrgerrechte sind folgende: 1. Die Gleichheit vor dem Gesetz. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich", d. h. der Richter hat das Urteil ohne Rcksicht auf Raug, Abstammung, Bekenntnis, Vermgensverhltnisse it. dgl. zu sprechen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Alle Standesvorrechte, die frher it. a. die Adligen besaen, sind abgeschafft. 2. Die Gewhrleistung der persnlichen Freiheit. Sklaverei und Leibeigenschaft sind ausgeschlossen, und verhaftet darf nur derjenige werden, der bei einer strafbaren Handlung betroffen wird, oder gegen den der Richter einen schriftlichen Haftbefehl erlt. 3. Die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums. Ein Eindringen in die Wohnung ist auch der Polizei nur auf Grund bestimmter Gesetzesvorschriften erlaubt. Zuwider-handelnde knnen wegen Hausfriedensbruches bestraft werden. Uber sein Eigentum darf jeder Staatsbrger innerhalb bestimmter Grenzen selbstndig verfgen. Dieses Recht kann aus Grnden des ffentlichen Wohles, z. B. wenn es sich um Anlage einer Eisenbahn handelt, durch die Zwaugseuteiguuug beschrnkt werden. Die Verfassung des preuischen Staates. Atzler, Qu. u. L. Iii.

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 488

1904 - Habelschwerdt : Franke
488 4. Die Freiheit des religisen Bekenntnisses, d. h. jeder darf feinen Glauben ffentlich bekennen. Der Genu der brger-licheu und staatsbrgerlichen Rechte ist unabhngig vom religisen Bekenntnisse, doch darf durch die Ausbuug der Religionsfreiheit den brgerlichen und staatsbrgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen. 5. Das Recht der freien Meinungsuerung. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar-stelluug fetite Meinung frei zu uern, darf aber dabei niemand beleidigen oder verleumden, auch nicht zum Ungehorsam aufreizen. Alle Staatsbrger drfen zu erlaubten Zwecken Vereine bilden. 6. Die Unverletzlich keit des Briefgeheimnisses. Briefe drfen nur vou dem geffnet werden, an den sie gerichtet sind. Ausnahmen finden nur bei strafgerichtlichen Untersuchungen und im Kriegsfalle statt. 7. Eltern und deren Stellvertreter drfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, der fr die ffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. 8. Alle Preußen sind wehrpflichtig. 3. Der König. Der König steht an der Spitze des Staates; seine Person ist unverletzlich. Die Verantwortlichkeit fr die Regierungsakte bernimmt der Minister, der die Gegenzeichnung leistet. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Der König beruft, erffnet und schliet den Landtag; er befiehlt die Verkudiguug der Gesetze und erlt die zu ihrer Ausfhrung ntigen Verordnungen. Der König ernennt und entlt die Minister, Staatsbeamten und die Offiziere. Ihm haben alle Beamten den Treueid, die Soldaten den Fahneneid zu schwreu. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, auch andere Vertrge mit fremden Regierungen zu errichten. Er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Dem König steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten verbundenen Auszeichnungen zu. Er bt das Mnz recht nach Magabe des Gesetzes. Die Krone ist, den Kniglichen Hausgesetzen gem, erblich in dem Mannesstamme des Kniglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, d. h. es folgt auf den König fetit ltester Sohn, oder, wenn Shne nicht vorhanden sind, der nchste Bruder des Knigs. (Agnaten sind die Blutsverwandten vterlicherseits.) Der Thronerbe wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres grojhrig. Er leistet bei seinem Regierungsantritt in Gegen-wart der vereinigten Kammern das eidliche Gelbnis, die Verfassung
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