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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

5. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 180

1888 - Habelschwerdt : Franke
180 Teilnahme an der städtischen Verwaltung. Die Zünfte siegten zumeist, und die Verwaltung der Städte wurde jetzt besser geordnet. 2. Ursachen des Streites zwischen den Fürsten und Städten. Durch die geordnete Verwaltung und den wachsenden Reichtum war das Selbstbewußtsein der Städte gestiegen, und sie nahmen den Fürsten gegenüber eine drohende Stellung ein. Zugleich waren letztere darüber ungehalten, daß sich die Pfahlbürger durch die Aufnahme in den städtischen Verband ihrer Gerichtsbarkeit entzogen. Diese drohende Haltung zwischen Fürsten und Städten führte zur Bildung des schwäbischen, rheinischen, fränkischen und wetterauischen Stüdtebundes. 3. Der Städtekrieg. Von Adolf von Nassau und Ludwig dem Bayern waren die Städte begünstigt worden. Ihre politischen Ziele gingen aber bereits aus eine Umgestaltung der Reichsverfassung im demokratischen Sinne und fanden darum an Karl Iv. und Wenzel keine Billigung. Als nun Karl Iv. die Privilegien der Württembergischen Städte auf den Grafen Eberhard den Greiner von Württemberg (Rauschebart) übertragen hatte und der Herzog von Bayern den mit den Städten verbundenen Erzbischof von Salzburg angriff, entstand der große Städtekrieg, in dem die Städte bei Reutlingen siegten, bei Dösfingen aber 1388 geschlagen wurden. Die Fürsten hatten ihre Überlegenheit erkannt. B. Derliilldilngrn des Adels. Auch die Reichsritterschaft schloß, um die Reichsunmittelbarkeit zu behaupten, Verbindungen, z. B. die Adelsbündnisse von St. Georg, der Schlegler, vom Löwen. 2. Die westfälische Feme. Bei dem Mangel einer geordneten Rechtspflege im 13. und 14. Jahrhunderte erlangten ferner die Femgerichte eine hohe Bedeutung. Sie find aus den altgermanischen Volksgerichten hervorgegangen, die sich in Westfalen erhalten hatten und nun neu auflebten. Allmählich verbreiteten sie sich über ganz Deutschland, wandten sich aber nur der Pflege des peinlichen Rechts (bei todeswürdigen Verbrechen) zu. Eine Eigentümlichkeit des Femgerichts war die Heimlichkeit; nur die Mitglieder des Gerichts hatten Zutritt, und das Urteil wurde heimlich gesprochen. Der Oberstuhlherr war

6. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 296

1888 - Habelschwerdt : Franke
296 und Prämien unterstützt (Leinenindustrie in Schlesien, Tuchfabriken, Spinnereien, Kattundruckereien, Porzellanfabrik in Berlin). c) Um die Industrie zu schützen, legte er hohe Zölle auf die Einfuhr fremder Industrie-Erzeugnisse und verbot die Ausfuhr von Rohprodukten (Merkantilsystem). d) Zur Erleichterung des Geldverkehrs wurde die Bank in Berlin gegründet. e) Den überseeischen Handel förderte die Seehandlung in Berlin. f) Um dem Binnenhandel bequeme Wege zu schaffen, wurde der Plaueufche, Finow- und Bromberger Kanal angelegt. D. Ackerbau. Für den Ackerbau hatten die Kriege die verderblichsten Folgen durch die Entvölkerung und Verwilderung der Gegenden und die Verarmung der Bewohner gehabt. Diese Schäden suchte der Köuig zu mildern a) durch Verteilung von Getreide, Mehl, Haser, Pferden und Geld an die verarmten Landbesitzer, b) durch Heranziehung ländlicher Arbeiter und Ansiedelung vou Kolonisten, c) durch den Wiederaufbau eingeäscherter Orte (Friedrich hat 500 neue Dörfer gegründet und 50 000 Kolonistenfamilien angesiedelt), d) durch Erleichterung des Frondienstes der Bauern. Er hat ferner den Oder-, Wartha- und Netzebrnch entwässert und eine Kredit-Anstalt für den Adel gegründet. E. Rechtswesen. Die Mängel des damaligen Rechtswescns lagen weniger in den geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, als vielmehr in der Rechtspflege, welche Personen, die der Bestechung nicht unzugänglich waren, anvertraut war. Entscheidend für die Verbesserung des Gerichtswesens war es, daß der König vom Kaiser die unbedingte Gerichtsbarkeit in seinem Staate (Privilegium de non appellando) erhielt und in dem Minister Coceeji einen befähigten Reformator hatte. Die Coecejifche Reform erstreckte sich auf die Umbildung der Richterkollegien, die Art des Verfahrens und die Gesetzgebung selbst. Eine in den Augen des Königs ungerechte Entscheidung (im Arnoldschen Prozesse) war die Veranlassung, eine neue Verbesserung der

7. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 32

1888 - Habelschwerdt : Franke
32 a) Die Spartiaten. Sie waren der dorische Adel, der das Land erobert hatte und beherrschte. In der älteren Zeit hatten sie gleichen Landbesitz, indem Lykurg für sie das Land in 9 000 gleiche Landlose geteilt haben soll. Die Periöken. So hießen die besiegten Landeseinwohner, welche nach der dorischen Eroberung im Lande verblieben waren. Sie waren persönlich frei, aber zum Kriegsdienste und zu Abgaben verpflichtet. c) Die Heloten. Sie waren mit Gewalt unterworfen und zur Leibeigenschaft herabgedrückt worden. Da ihre Zahl sehr groß war, so wurden sie als gefährlich für den Staat angesehen und mit Argwohn bewacht. 2. Die staatlichen Gewalten. a) Die Könige. In Sparta regierten zwei Könige, deren Würde erblich war. Sie waren Oberanführer im Kriege, Oberrichter und Oberpriester; doch wurden ihre Befugnisse schon früh beschränkt. b) Die Gerüstet. Sie bestand aus 28 (mit den Königen aus 30) über 60 Jahre alten Spartiaten. Die Geronten wurden vom Volke gewählt und hatten die Vorberatung über alle der Volksversammlung vorzulegenden Gesetze und die Gerichtsbarkeit über Kapitalverbrechen. c) Die Volksversammlung. Zu ihr hatte jeder 30 Jahre alte Spartiate Zutritt; sie stimmte über die Wahl der Beamten, über Krieg und Frieden und über die Annahme der Gesetzesvor-schläge ohne Debatte ab. 3. Die bürgerliche Zucht. Ziel derselben war a) jedem Bürger die Tüchtigkeit zu geben, die notwendig war, um eine große Meuge gefährlicher Untergebener in Unterwürfigkeit zu halten, b) ihn zu gewöhnen, den staatlichen Interessen alle übrigen unterzuordnen. aa) Die öffentliche Erziehung. 1. Bis zum 7. Jahre blieben die Knaben im elterlichen Hanfe. 2. Von da an wurden sie bei einfacher Kleidnng und magerer Kost in körperlichen Übungen aller Art geübt.

8. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 345

1888 - Habelschwerdt : Franke
345 weiteres Blutvergießen zu vermeiden, entfernte der König die Truppen aus Berlin, berief ein liberales Ministerium und versprach eine Nationalversammlung, welche die neue Verfassung mit der Kroue vereinbaren sollte. Die Nationalversammlung trat am 22. Mai zusammen, stand aber so unter dem Drucke des Pöbels, der am 18. Juni das Zeughaus stürmte, daß der König ein entschlosseneres Ministerium berief (Brandenburg-Man-teuffel), das den Sitz der Nationalversammlung nach Brandenburg verlegte. Letzterer ließ nun der König eine Verfassung vorlegen, die von 2 Kammern revidiert werden sollte. Nach mancherlei Streitigkeiten kam endlich eine Vereinbarung zu stände. Am 31. Januar 1850 wurde das neue Staatsgrundgesetz verkündigt und am 6. Februar vom Könige, von den Ministern und Abgeordneten beschworen. ä) Inhalt der Verfassung. Die wesentlichsten Bestimmungen der preußischen Verfassung, die aus 9 Titeln nebst 2 Anlagen, Betreffenb die Wahlen der beiben Kammern, besteht, finb: Alle Preußen finb vor dem Gesetze gleich. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, das Eigentum unverletzlich. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Jeber Preuße hat das Recht, bitrch Wort, Schrift, Druck und bilbliche Darstellung feine Meinung frei zu äußern. Alle Preußen finb wehrpflichtig. Die Person des Königs ist unverletzlich. Der König führt den Oberbefehl über das Heer, hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, das Recht der Begnabigung und Strafmilberung und das Münzrecht; er beruft die beiben Häuser des Lanbtags und schließt ihre Sitzungen. Die Minister finb verantwortlich. Die gesetzgebenbe Gewalt wirb gemeinschaftlich bitrch den König und 2 Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beiber Kammern ist zu jebem Gesetze erforberlich. Die Kammern haben die Namen Herrenhaus und Haus der Abgeorbneten. Ersteres besteht aus den Prinzen des Königlichen Hauses, Mitgliedern mit erblicher Berechtigung und Mitgliebern, welche vom Könige auf Lebenszeit berufen werben. Die Abgeorbneten der zweiten Kammer werben von Wahlmännern und biefe von den Urwählern gewählt. Urwähler ist jeber Preuße, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Wahl ist öffentlich. Zum Abgeorbneten ist jeber Preuße wählbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und ein Jahr dem Staats verbände angehört. 3. Die deutschen Einheitsbestrebungen. Während sich in Preußen das Verfassuugswerk innerhalb zweier Jahre vollendete, war inzwischen

9. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 34

1888 - Habelschwerdt : Franke
34 I>er 2. messenische Krieg (685-668). Die Veranlassung dazu war der Druck, unter dem die Messenier standen, in Verbindung mit den innern Zerwürfnissen in Sparta. Von dem attischen Dichter Tyrtäus angefeuert, besiegten die Spartaner die Messenier nach heftigem Widerstände. Messenien wurde gauz unterworfen. Der pekoponnesische Wund. Nach den messenischen Kriegen ging das Streben der dorischen Politik auf die Vorherrschaft im Peloponnes. Aber erst nachdem Argos, das früher die erste Stellung behauptet hatte, verfallen war, gelang es den Spartanern, mit den Staaten des Peloponnes, außer Argos, Achaia und einem Teile von Arkadien, einen Bund zu gegenseitigem Beistaude im Kriege zu schließen. Die Bundesstaaten, an deren Spitze Sparta stand, berieten ihre gemeinsamen Angelegenheiten zu Korinth oder Sparta. Athen. Me älteste Verfassung in Attika. 1. Das Königtum. Die Geschichte Attikas beginnt mit Thesens, der 12 getrennte Gemeinden zu einem Ganzen vereinigt haben soll. Er teilte das Volk in 3 Stände: Enpatriden (Adlige), Geomoreu (Landbesitzer) und Deminrgen (Handwerker). Dieselben gehörten vier Stämmen oder Phylen an, die in Geschlechter geteilt waren. Der letzte König war Kodrns, der sich beim Einfalle der Dorer freiwillig dem Tode preisgab (1068). 2. Einsetzung der Archonten. Der attische Adel benutzte den Tod des Kodrns, das Königtum abzuschaffen. a) Zunächst wurde das Königtum in ein erbliches, lebenslängliches Archontat verwandelt, das sich von ersterem nur durch die Verantwortlichkeit unterschied. b) Da der Adel nach größerer Teilnahme an der Regierungsgewalt strebte, so beschränkte er das Archon tat auf 10 Jahre. c) Endlich wurden seit 682 neun jährlich wechselnde Archonten ernannt. Der erste hieß Eponymns (Namengeber); er hatte die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Sorge für alle die Familienverhältnisse betreffenden Angelegenheiten.

10. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 36

1888 - Habelschwerdt : Franke
36 größeres Interesse an der Erhaltung des Staates habe und darum größere Reckte und Pflichten besitzen müsse. Das Volk wurde in 4 Klassen geteilt: a) die Pentakosiomedimnen, welche 500 Medimnen (ä ca. 55 1) Getreide oder das entsprechende Maß von Wein oder Öl ernteten; b) die Ritter, die 300 Medimnen ernteten; c) die Zeugiten, welche 200 Medimnen ernteten; ä) die Theten, welche eine geringere Einnahme hatten. Die drei ersten Klassen waren zu den Ämtern wählbar; zum Archontat konnte nur die erste Klasse gelangen. Nach den Klassen stufte sich auch die Teilnahme am Kriegsdienste ab. 3. Die Bule oder der Rat. Sie bestand aus 400 jährlich neu zu wählenden, mindestens 30 Jahre alten Mitgliedern und hatte alle Angelegenheiten zu beraten, ehe sie vor die Volksversammlung kamen. 4. Die Ekklesia oder Volksversammlung umfaßte alle über 20 Jahre alten Bürger und versammelte sich jährlich viermal. Sie hatte a) die Beamten zu wählen und durfte sie auch zur Rechenschaft ziehen, b) die Beschlüsse der Bule zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich über Krieg und Frieden und neue Gesetze zu entscheiden. 5. Die Gerichte. Die Rechtspflege wurde teils durch die Archonten verwaltet, teils durch das Geschwornengericht der Heliüa. Außerdem bestand als alter Gerichtshof der Areopag, aus abgehenden Archonten zusammengesetzt. Die Aufgabe desselben war: a) das Gericht über Mord, Giftmischerei und Brandstiftung, b) die Oberaufsicht über Sittlichkeit und Kultus. 6. Bürgerliche Verhältnisse. a) Die Stände. Bereits vor Solon gab es in Athen 3 Stände: aa) Bürger, Söhne aus rechtmäßiger, bürgerlicher Ehe; bb) Schutzverwandte, Fremde, die kein Bürgerrecht hatten und keinen Grundbesitz erwerben durften; cc) Sklaven, Menschen von barbarischer Abkunft, die aber nicht ganz rechtlos waren. b) Bürgerrechtliche Bestimmungen. aa) Jeder Bürger hatte die Verpflichtung, seine Kinder ein Gewerbe lernen zu lassen;
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