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1. Geschichte des Mittelalters - S. 107

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 107 — 2. Die Zukost wurde allgemein reicher und verschiedenartiger : a) Gemüse, Hülsenfrüchte, Butter und Käse kamen allenthalben in Gebrauch: b) Brot wurde schon von allen Ständen gegessen: a) Die Wohlhabenden bevorzugten mit Pfeffer und Honig gewürztes Weißbrot, ß) Die Einfacheren aßen Hafer-, Roggen - und Gerstenmehlbrot, y) Die Armen verbrauchten meist Kleienmehlbrot. 3. Die Gewürze (Pfeffer, Nelken, Ingwer, Muskatnuß und Zimt) fanden fast überreiche Anwendung: a) Man würzte Speisen und Fleischbrühen. b) Man versetzte die Getränke damit: Bier, Most, Wein. 346. Was für Hausgerät besaßen die Bürger? 1. Das Hausgerät der Handwerker und ärmeren Bürger war einfach: a) Eine Holzbank an der Seitenwand des Zimmers diente zugleich als Sitzgelegenheit und Lagerstätte. b) Ein Tisch und eine Lade für Kleidungsstücke vervollständigten die Einrichtung des Zimmers. c) Einige Teller, Becher und Löffel aus Holz dienten als E ß g e r ä t. 2. Das Hausgerät der Kaufleute und wohlhabenden Bürger war reichhaltiger : a) Bettstätten, mit Feder- oder T ierhaarkissen belegt, dienten als Nachtlager. b) Stühle, ohne Seiten- und Rückenlehnen, kamen neben der Bank in Gebrauch. c) Eßgerät aus Ton, grünem Glase, Zinn oder Silber wurde bei der Tafel benutzt. 347. Welche Arten deutscher Städte gibt es hinsichtlich ihrer Entstehungsweise? 1. Die unmittelbar unter königlichem Schutze stehenden königlichen oder Reichsstädte : a) Sie haben sich meistens aus königlichen Pfalzen entwickelt (Aachen, Ulm, Frankfurt, Goslar). b) Sie erhielten eine bevorzugte Stellung gegenüber dem platten Lande [348], 2. Die von grundherrlichen Vögten verwalteten landesherrlichen oder Landstädte : a) Sie entstanden im Anschlüsse an fürstliche Pfalzen (München, Braunschweig, Ens, Freiburg i. B.). b) Sie wurden vielfach absichtlich gegründet (Bern, Lübeck, Hamburg, Königsberg).

2. Geschichte des Mittelalters - S. 142

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 142 — a) Sie gewährten unparteiisch und wirkungsvoll Schutz und Hilfe. b) Sie wurden infolge der hohen Gerichtsgebühren sehr einträglich für Freigrafen und Schöffen. 469. Welche Vorzüge wies das römische Recht gegenüber dem deutschen auf? 1. Das römische Recht war einheitlich gegenüber dem vielfältigen und verschiedenartigen deutschen Rechte [328—330], 2. Das römische Recht kannte keine Standesvorrechte innerhalb der Nation — das deutsche Recht gab den Grundherren fast unumschränkte Macht. 3. Das römische Recht wurde nur von eigens dazu ausgebildeten und geschulten Männern angewendet — das deutsche Recht wurde von Laien ausgeübt. 4. Das römische Recht berücksichtigte Geldwirt-schaft und Weltverkehr — das deutsche Recht genügte in dieser Hinsicht nicht mehr den Ansprüchen der Zeit. 470. Warum haßte das Volk allgemein das römische Recht? 1. Die neuen Rechtssätze [453] verdrängten ein dem Volke vertrautes, altererbtes Recht und erregten seinen Unwillen. 2. Die neuen Rechtssprüche standen oft in Gegensatz zu deutschem Rechtsempfinden und erweckten deshalb Unzufriedenheit im Volke. 3. Die neue Rechtsübung vollzog sich in ungewohnterform (heimliches und schriftliches Verfahren, Freiheitsstrafen, Ehrenstrafen, Rechtsanwaltschaft) und erzeugte das Mißtrauen des Volkes. 4. Der neue Rechtsstand der römischen Juristen erntete den vollen Haß des Volkes a) wegen seines unvergleichlichen Hochmutes, mit dem er jedem Laien gegenübertrat, b) wegen seiner Habsucht, die ihn die Prozesse wegen der größeren Kosten ungewöhnlich in die Länge ziehen ließ, c) wegen seiner Parteilichkeit, die er Vornehmen oder Reichen gegenüber ausnahmslos bewies.

3. Geschichte des Mittelalters - S. 43

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 43 — 3. Er war seinen Schülern ein weiser und von ihnen hochverehrter Lehrer. 135e. Wodurch vermehrte Bonifatius die Macht des römischen Papsttums? 1. Er ermöglichte die Ausdehnung der päpstlichen Macht über die germanischen Christen durch die Einrichtung einer einheitlichen Kirchenverfassung. 2. Er befestigte die päpstliche Macht über die abendländische Kirche: a) indem er alle von ihm Bekehrten zum unbedingten Gehorsam gegen den Papst verpflichtete, b) indem er alle von ihm gegründeten Bistümer der Obergewalt des Papstes unterstellte, c) indem er alle Glaubenssachen von der endgültigen Entscheidung des Papstes abhängig machte. 135 d. Inwiefern war Bonifatius ein mächtiger Förderer der deutschen Kultur ? 1. Um die von ihm eingerichteten Bischofsitze siedelten sich freie und unfreie Ackerbauer, Handwerker und Adlige an: es entstanden neue Städte. 2. Um die von ihm gegründeten Klöster verbreitete sich die Kultur in immer weiter werdenden Kreisen: a) sie waren Ausgangspunkte für die Verbreitung des Ch ristentums, b) sie waren Mittelpunkte für die Bodenkult : u r , den Acker- und Gartenbau c) sie waren Pflegestätten für Handwerk und Ge werbe, Kunst und W i s senschaften, d) sie waren Zufluchtstätten für Wanderer und u n schuldig Verfolgte. Der Islam• 136. Welchen Einfluß übte die Eigenart Arabiens auf die Entwicklung des Volkes aus? 1. Die Kargheit des Wüstenbodens gewöhnte die Araber an Einfachheit und Mäßigkeit. 2. Die Reinheit der Luft und die Fülle des Lichts stählen Körper und Geist und erhöhen deren Spannkraft. 3. Die unendliche Weite der Wüste gab der Einbildungskraft einen kühnen, einheitlichen Flug. 4. Die unbegrenzte Einheit des Raumes in den weiten Ebenen des Landes führte zum Glauben an den allmächtigen einen Gott. 5. Der leuchtende Sternenhimmel der klaren Nacht leitete die Araber zur Astronomie, Astrologie und Mathematik.

4. Geschichte des Mittelalters - S. 157

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 157 — 2. Die Hofrechte vermehrten sich stetig an Zahl. 3. Die landesherrlichen Gerichte entstanden allerorten. 4. Die Landgerichte faßten endlich die noch frei bleibenden Bezirke zusammen: a) Sie wurden in den sächsischen Landen als Freigrafenoder Freigerichte bezeichnet. b) Sie bildeten den Anfang der späteren Femgerichte [468]. 507. Welche Fortschritte machte das Gerichtsverfahren? 1. In dem noch sehr unentwickelten alt germanischen Gerichtsverfahren waren a) die Form desselben und die Art des gerichtlichen Beweises genau vorgeschrieben [45], b) die Eingriffe von seiten des Staates meist nur auf besonderen Anruf hin üblich [43], 2. Im merowingischen Gerichtswesen trat neben dem Hundertschaftsgerichte (Volksgerichte) schon das Königsgericht auf [129]. 3. Im karolingischen Reiche wurde a) die Gerichtspflicht der Gemeinfreien durch Einrichtung des Schöffengerichtes bedeutend erleichtert [167], b) das Gerichtsverfahren auf die Scheidung nach Sachen begründet [167]. 4. Im hohenstaufischen Staate war a) schärfere Scheidung in Ober- und Unter gerichte eingetreten, b) Scheidung nach Personen im Gebrauch [327], c) öffentliche, mündliche Verhandlung üblich [331], d) E i d und Gottesurteil Beweismittel [331]. 508. Wie war das Steuerwesen im Mittelalter beschaffen? 1. Regelmäßige R e i c h s steuern gab es nicht: a) Einzelne Orte zahlten nach altem Brauche jährlich eine geringe Summe an das Reich. b) Besondere Fälle veranlaß ten die Fürsten, für eine „gemeine Reichssteuer“ auf bestimmte Zeit ihre Zustimmung zu geben. c) Die erste dauernde Reichssteuer, ,,der gemeine Pfennig", wurde unter Maximilian bewilligt. 2. Regelmäßige Steuern wurden dagegen (im Interesse der Stadt) in den Städten erhoben: a) Ursprünglich wurden sie von allen aufgebracht. b) Später wurde die ganze Last auf das Kleinbürgertum abgewälzt [462]. f. Steuer wesen.

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 114

1911 - Halle a.S. : Gesenius
— 114 — Inwiefern arbeitete Karl I. von England (1625—49) planmäßig auf die Herstellung der königlichen Selbstherrschaft hin? J. Er verweigerte dem Parlamente die Rechenschaftsablegung über die bewilligten Gelder : a) er löste innerhalb eines Jahres zwei Parlamente auf, b) er gewährte erst einem dritten unter dem Zwange der Verhältnisse die „Bitte u m Rech t“ (petition of right): a) niemand darf zu einer Steuer oder einer Leistung gezwungen werden ohne Bewilligung des Parlamentes, ß) niemand darf verhaftet oder von einer außerordentlichen Kommission abgeurteilt werden ohne Angabe des Grundes. 2. Er regierte elf Jahre lang ohne Parlament: a) er ließ für Heer und Flotte willkürlich Steuern erheben, b) er suchte durch Haftbefehle und Verurteilungen seine Gegner einzuschüchtern. Welche Gegensätze bewirkten die englische Rebellion (1640—60)? 1. Die persönlichen An sichten der Stuarts paßten nicht in die zeitlichen Verhältnisse: a) ihre hohemeinung vom Gottesgnadenkönigtu m e stand in hellem Widerspruche zu der Freiheit der englischen Verfassu n g, b) ihre öffentliche Hinneigung zum Katholizismus erregte starkes Mißfallen bei dem strengen Protestantismus des englischen Volkes. 2. Die verschiedenen Religionsgemeinden bildeten ebensoviele politische Parteien: a) die Katholiken hielten zum Königs hause : es waren Teile des englischen Plochadels und Einwohner von Hochschottland, Wales und Irland, b) die Anglikaner vertraten die absolute Monarchie: es waren der niedere Adels- und der höhere Bürger stand, c) die Puritaner forderten die Republik: es waren strenggläubige Handwerker und Landleute, d) die Presbyterianer verlangten die beschränkte Monarchie: es waren die Adels-, Bürger- und Bauern stände Schottlands. Welche Ergebnisse zeitigte die englische Rebellion? 1. Sie bewirkte vorübergehend den Sturz des Königtums: K a r 1 I. wurde 1649 besiegt und hingerichtet.

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 94

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
94 Lebensjahre an teilnehmen muten. Das Hauptgericht war die schwarze Suppe, eine gesuerte Blutsuppe vom Schwein. Anfangs nahmen auch die Knaben an der Mahlzeit teil, spter aen sie fr sich abgesondert. 93. g) Die Bestattung. In der gesamten griechischen Zeit war die feierliche Bestattung der Toten eine heilige Pflicht. Vernachlssigung derselben galt als Snde nicht blo gegen die Verstorbenen, die ohne Beerdigung keinen Einla in den Hades erlangen konnten, sondern auch gegen die Götter der Ober- und Unterwelt. (Vgl. Sophokles' Antigene.) In homerischer Zeit wurden die Leichen der gefallenen Helden gewaschen und gesalbt, mit Linnen umhllt und aufgebahrt. Alsdann begann die Totenklage, bei der Verwandte und Freunde sich das Haar zu zerraufen und die Brust zu schlagen pflegten. Nach mehreren Tagen wurde die Leiche auf einem Scheiterhaufen verbrannt (der die Beerdigung in der rnykenischen Zeit s. Ruinensttten Ii unter Schacht-grber"), die Glut mit Wein gelscht und die Reste in einem Behlter oder einer Urne beigesetzt. (Ein aufgeschtteter Hgel (6 tvuog), zumeist mit einer Sule (<trrjxri) geschmckt, zeigte die letzte Ruhesttte an. Die Trauerfeier (tu xtcgea) fand ihren Abschlu durch ein Mahl und durch Leichenspiele. Diese Gebruche wurden in der nachhomerischen Zeit im all-gemeinen beibehalten, nur trat im Privatleben statt der Verbrennung durchweg Beerdigung ein. Die gewaschene, gesalbte und in Leinentcher gehllte Leiche wurde im Peristyl auf einer geschmckten xzm? zu feierlicher Ausstellung aufgebahrt, mit den Fen zum Ausgang gerichtet. Da ein Sterbehaus als unrein galt, wurde ein Gef mit Wasser vor die Tr gestellt, damit beim Hinausgehen sich jeder reinigen knne. Man pflegte dem Toten einen Dbolos in den Mund zu legen zum Fhrlohn fr den die Seele der den Styx fhrenden Charon. Verwandte und Freunde stimmten ein in den Klagegesang (6 Qrjvog) der Dienerschaft und gemieteten Snger, wobei es oft, namentlich in der lteren Zeit, an lautem Wehrufen, heftigen Gebrden und Zerraufen des Haares nicht fehlte. Bei der Bestattung (rj extpogd), die am Tage nach der Aufbahrung noch vor Sonnenaufgang erfolgte, damit Helios nicht verunreinigt werde, schritten die Männer in dunkler Kleidung unter Vortritt von Klageweibern und Fltenspieler(inne)n der Bahre vorauf, während die weiblichen Verwandten ungeschmckt derselben folgten. Die Bahre wurde von Sklaven oder gemieteten Personen, bei vornehmen und verdienstvollen Mnnern auch wohl von auserlesenen Jnglingen der Brgerschaft getragen. Die zur Beisetzung in einer in Stein gehauenen oder ausgemauerten Gruft dienenden Srge waren aus Holz (zumeist aus Cypressenholz) oder aus Ton gefertigt ; in die Gruft mitgegeben wurden Krnze, Salbenflschchen (Xrjxv&oi s. S. 88), Waffen, den Frauen Spiegel, den Kindern Spielzeug, den Siegern in Agonen ihre Siegespreise. Der aufgeschttete Grabhgel wurde mit Ulmen oder Cypressen bepflanzt und mit einer Steinplatte

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 253

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
253 b) Der rex sacrorum, dessen Frau, die regina sacrorum, Anteil an seinem Priestertum hatte, war der Priester des Ianus und Trger der priesterlichen Ttigkeit, die bis zuletzt an der Knigswrde gehastet hatte; er war nicht absetzbar, aber jedes weltliche Amt war ihm versperrt. c) Die 15 flamines (vom Anblasen des Opferfeuers den.) waren Einzelpriester fr je eine bestimmte Gottheit: die 3 flamines maiores: der flamen Dialis (seine Gattin: flaminica Dialis fr Juno), Martialis, Quirinalis fr Iuppiter, Mars und Quirinus; und die 12 flamines minores fr Volkanus, Flora, Ceres usw. In der Kaiserzeit wurden ihnen die flamines Divorum angegliedert, fr jeden Divus imperator einer. d) Die 6 virgines Yestales, die Priesterinnen der Vesta, die Vertreterinnen der rmischen Hausfrau an der Vesta publica p. R. Q. in dem kleinen Rundtempel der Gttin. Wie die am Herde des Privathauses waltende und die Nahrung der Haus-genossen bereitende Hausfrau naturgem die Trgerin des Privat-Kultus der Herdgttin war, so war es Aufgabe der Vestalinnen, am Staatsherde, d. h. auf dem Altare des Vestatempels, 1) Tag und Nacht das immerwhrende, an jedem 1. Mrz (dem alten Neujahr) erneuerte hl. Feuer zu unterhalten, 2) in weier Kleidung und mit weiem Schleier verhllt, mit Stirnband (Diadem) um das Haupt, tglich Speiseopfer aus einfachen Nahrungsmitteln fr den Gesamtstaat darzubringen und tglich ein (Bebet pro salute populi Romani zu verrichten, dem nach allgemeiner berzeugung eine auergewhnliche Kraft innewohnte, 3) an 3 bestimmten Tagen des Jahres (Luperkalien, Bestatten und Idus des Sept.) jene Nahrung zu bereiten, die bei allen Staatsopfern Verwendung fand. Dies war das Opferschrot (mola salsa), bestehend aus dem Mehle frischer Spelthren, die sie zerstampften und mahlten, und einem Zusatz von Salzlake (muries). Die meist lebenslnglich ihrem Priestertum angehrenden Vestalinnen bten eine strenge Klausur in dem ihnen zugewiesenen Arnts-gebude, dem atrium Vestae, das sie nur in Ausbung ihres Dienstes verlassen durften. Zum Tempel und dessen mit Teppichen verhngten Aherheiligsten, dem penus Vestae, der Vorratskammer des Staats mit den Di penates publici p. R. Q., war nur den Vestalinnen und dem Pon-tifex Maximus sowie den Frauen Roms an bestimmten wenigen Tagen der Zutritt gestattet. Ihr Kloster und den Tempel durfte bei Todesstrafe sonst kein Mann betreten; die unkeusche Vestalin wurde auf dem campus sce-leratus am (Esquilin lebendig eingemauert, die Pflichtvergessene, durch deren Fahrlssigkeit das hl. Feuer erlosch, wurde vom Pontifex Maximus mit Rutenhieben gestraft, das Feuer aber durch Reiben eines Holzstckes von einer arbor felix auf einer Tafel von neuem entflammt.

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 228

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
- 226 - Charakteristisch fr die griech. Religion war ein gewisser Prachtaufwand, sonst aber eine weitgehende Freiheit der Be- Z9uu^\m ble 'tische Religion die groe Einfachheit der Kulthandlungen und der Ausstattung, dagegen die Peinlich- Gebets und^ormeln.^ * der biefe mte umgebenden Gebruche, x Ms Schpfer der rmischen Sakralverfassung galt Numa % q bet ?'ttheit einerseits, der Gemeinde und ihrer Brger anderseits an dem Grund und Boden sowie an den Tagen des Shres festgesetzt und das Ceremonialgesetz und die Priester-Ordnung geschaffen haben soll. ^ 1 Jo. I. Kultfttten. Gebrauch- ^ roid,ti^ten kultfttten waren fast ausschlielich im J\ ^ Kltar (wfiq = (Erhhung; ara = Feuersttte) eine der dem Boden erhhte Opfersttte, meist ein steinerner, dauerhafter Untersatz, der als Feuerstelle fr Brandopfer und als Tisch zum Niederlegen der gottgeroeihten Gaben diente. y * 65 hlerhv' einfache Altre, Hier und da von runder Form, meist fr unblutige Opfer und Libationen bestimmt, in letzterem Falle mit schalenartiger Vertiefung (sog. eo^ac), 2. prchtige grere oder Hochaltre (altaria), meist viereckig und oben glatt, fr Vrondopfer; 0,5 -1 m Hoch und mit einer Deckplatte von ebenso groer Brette und Lnge versehen, wenn sie nur fr 1 Opfertier m y und von 5x5 oder gar 10x20 m Oberflche oder von noch gewaltigeren Dimensionen, wenn sie, wie die Hauptaltre bei den gefeierten Heiligtmern, fr Massenopfer reichen sollten. Monumen-li V* der Zeusaltar in Olympia und der in Pergamon, der Altar Hieros Ii. m Syrakus und der zu den 7 Weltwundern ge-rechnete Apolloaltar auf Delos, der ganz aus den Hrnern der ge-en ^egen Zusammengesetzt war. Grabaltre waren unter-iroijche Gruben [r-fiog, mundus) fr den Kult der Unterirdischen und Heroen. Regelmig gehrten zu einem Tempel 2 Altre: ein kleiner J Innern (meist nur Altartisch - zgan^a, mensa - auch beweg-Ud)e Feuerbecken - sauget, focus) und der groe Brandopferaltar (erca, altaria) vor demselben. \b Der Tempel. 2. Der Tempel (templum, re/uevog - von re/nvco -, das aus dem umliegenden Terrain fr die Gottheit Herausgeschnittene", eingefriedigte Stck), die Opfer statte und Wohnung (vewg, von vatw = wohne) des im Bilde {yaxfia, Signum, simulacrum) an der Hinter-wnd des Hauptraumes in der Nische thronenden Gottes. . c ,(Er lvr m der Regel viereckig, seltener rund; anfangs Hchst einfach allmhlich immer prchtiger und groartiger aufgefhrt; gleich Dem Altare, wenn mglich, nach Osten orientiert; im allgemeinen klein, jeltener von greren Dimensionen, wie der Tempel der Ephesischen

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 246

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
246 Noch viel wichtiger und ausgebildeter als in Griechenland und von tiefgreifendem Einflu auf das Staatsleben war die kunstvolle Vivination in Rom. Auer den Losorakeln (sortes, aus den uralten eingeschnittenen Schriftzeichen eichener Stbchen) von Cre und Prneste gab es nicht weniger als 4 staatliche oder doch staat-lich benutzte (Einrichtungen, die ganz die Stellung und Wirksamkeit der griechischen Orakel hatten. 29. Die iluguralbisziplin. 1. Die alte echtrmische Auguraldisziplin der Augurn beruhte auf dem Glauben, da die Götter, des. Iuppiter, bei jedem Unter-nehmen den Kundigen wahrnehmbare Zeichen ihrer Billigung oder Mibilligung gben, und suchte demnach zu erfahren, ob der Gott-heit ein bestimmtes Vorhaben genehm sei oder nicht. Im besonderen sind fr diese wichtig die Ausdrcke augurium (avi-gerium von avis und gerere) und auspicium (avi-spicium). Sie bezeichneten beide, sich deckend: 1. die zur Erkundung des Gtterwillens vorgenommene Beobachtung der Vgel, im weiteren Sinne jede augurale Art der Einholung gttlicher Zustimmung- 2. das dem Beobachter gewordene Vogelzeichen, dann im weiteren Sinne jede Art von Gtterzeichen. Der allgemeine Sprachgebrauch verwandte beide Wrter auch in viel weiterem Sinne, auspicium (und auspicari) fr jede feierliche Erffnung, augurium (und augurare) fr jede Art von Voraussagung der Zukunft. Bei ""bewuter Scheidung im technischen Sinne bedeutete auspicium (und^auspicari) nur die magistratische Einholung der gttlichen Zustimmung zu staatlichen Handlungen, augurium aber (und augurare oder inaugurare, augurium agere) nur die von Augurn vollzogenen Kultakte, die die Befragung des Gtterwillens und Frbitte fr bestimmte Flle mit einander vereinigten. Die Auguraldisziplin unterschied besonders 3 Klassen von Zeichen des gttlichen Willens: 1. Himmelserscheinungen (signa ex caelo: Donner, Blitz und Wetterleuchten, die -nur fr die auguralen Kultakte als Impetrativzeichen galten); 2. Vogelflug1) (s. ex avibus, die urspr. nur fr das magistratische Auspicium galten, also au-spicia im eigentlichen Sinne); 3. Tripudium (s. ex tripudiis = Zeichen aus dem (Bebaren der hl. Hhnerzbeim Fressen, auch auguria oder auspicia pullaria gen.). Nach der Art des Erscheinens waren die signa (oder auguria oder auspicia): 1. oblativa (d. h. zufllig sich einstellende, durch die Gottheit von selbst gegebene Zeichen), die sowohl zustimmend als abweisend sein konnten; 2. impetrativa (d. h. die i) Die sehr beschrnkte Zahl von aves augurales zerfiel in alites (Adler, Geier), die durch ihren Flug, und in oscines (Nabe, Eule, Specht, Hahn), die durch ihre Stimme Zeichen gaben; verhieen sie Gutes (addicere, admittere), so wrben sie addictivae, admissivae, secundae, praepetes, sinistrae, verhieen sie Bses (abdicere, arcere, monere), so wrben sie adversae, alterae (euphemistisch !), inferae genannt. Auch als in spterer Zeit die Vogelschau immer mehr zurcktrat, wrben die Wenbungen ubi aves admiserunt, ave sinistra u. a. fr jebe Art von gnstigen und ungnstigen Zeichen formelhaft beibehalten.
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