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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. V

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Vorrede zur zweiten Auflage. Seit mehreren Jahren war vorstehender Grundrifs vergriffen, ohne dafs zahlreiche anderweitige Berufsgeschäfte es dem Verfasser erlaubt hätten, eine neue Auflage fertigzustellen. Diese Verzögerung ist, wie ich hoffen darf, dem Buche nicht zum Schaden gereicht. Denn so ist es mir möglich geworden, dasselbe gänzlich umzuarbeiten, und nicht blofs da und dort die bessernde Hand anzulegen, so dafs die neue Auflage in wesentlich veränderter Gestalt erscheint. Es ist in diesem einen Bande aus den einzelnen Zweigen der römischen Altertümer in gedrängter, aber, wie ich glaube, ausreichender Weise alles vereinigt, was der Schüler der obersten Gymnasialklassen bedarf. Der kundige Leser wird sofort erkennen, wieviel Material auf manchem Blatte verarbeitet ist; nur schwer konnte ich mich freilich oft entschliefsen, einen Gegenstand nicht vollständiger zu behandeln; aber es war die Rücksicht auf die Schule, die Einhalt gebot. Den staatlichen Altertümern, namentlich der Magistratur der Republik, ist mehr, als vielleicht für das Gymnasium nötig scheint, Raum gegeben. Es sind aber gewichtige Gründe, die den Verfasser dazu bestimmten. Einmal ist ein wirkliches Verständnis und eine fruchtbare Lektüre der römischen Klassiker nicht möglich ohne Kenntnis des öffentlich-politischen Lebens der Römer; sodann giebt das Studium von Verfassung und Recht der Römer ein vortreffliches, allgemeines Bildungsmittel ab und schärft den Blick für moderne öffentliche Verhältnisse. Ruht ja überdies Staat und Recht der Neuzeit in mehr als einer Hinsicht auf altrömischer Grundlage. Auch haben die Römer einen guten Teil ihrer weltgeschichtlichen Stellung nächst der jhnen

2. Grundriss der römischen Altertümer - S. 82

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
82 § 38. Der Senat während der Republik. die Vortrag gehalten (qui verba fecerunt, retulerunt), der Zeugen, nämlich 2—12 Senatoren (qui scribendo adfuerunt), worauf die einzelnen Gegenstände des Beschlusses (decreta). Formel: quid de ea re fieri placeret, ita censuerunt (senatus existimavit, senatui placuit); oft ward im Protokoll schon die Art der Veröffentlichung (durch Aufstellung von Holz- oder Erztafeln: tabulae, cliartae, in aere incidantur), auch die Form der Abstimmung angegeben, zuletzt die Unterschrift (subscriptio) der Zeugen oder Sekretäre mit einem C. (censuerunt). Die Aufbewahrung der S. C. geschah im Staatsarchiv (tabula-rium), anfänglich im Cerestempel (Adilen die Hüter), dann im Tempel des Saturn (unter Aufsicht der Quästoren). Die Niederschrift selber nahm früher der scriba senatus vor; seit Erfindung der notae Tironianae schrieben notarii (Stenographen) die Reden und Verhandlungen nach und Cäsar liefs seit 59 v. Chr. die Senatsverhandlungen (acta senatus) veröffentlichen. Daraus entstand die römische Staatszeitung (acta populi diurna), indem Redakteure (ab actis senatus) einzelnes aus den Senatsdebatten, Rapporte, die orationes principis, Briefe von und an fremde Staaten zusammenstellten und in Rom und den Provinzen veröffentlichten. 6. Macht und Rechte des Senates, a) Verwaltung. Auf der Höhe seiner Macht war der Senat die Seele des römischen Staatswesens und seine Kompetenz in allen wichtigen Fragen unbestritten ; in ihm war die Staatshoheit vertreten und alle Angelegenheiten der inneren und der auf seren Politik unterstanden seiner Aufsicht. Er hatte die Oberaufsicht für das Religionswesen, überwachte demnach die Reinerhaltung der Staatsreligion gegen Eindringen fremder Kulte (vgl. das bekannte S. C. de Bacanalibus); er ordnete die Befragung der sibyllinischen Bücher und die Sühnung von Prodigien an, auch standen die Sachverständigenkollegien (Augurn, Pontifices, Haruspices) unter ihm. Alle Magistrate, ferner das Finanzwesen wie die Provinzialverwaltung sind vom Senat abhängig: er wacht über den ager publicus, über Einnahmen und Ausgaben, über die Staatsgebäude etc. Und wie die inneren so leitet er auch die auf seren Angelegenheiten: er stellt an die Cen-turiatkomitien den Antrag zum Beginne eines Krieges, bestimmt sodann die Aushebung, die Kriegsschauplätze (provincias nomin are, decernere) und hat die gesamte Oberleitung; der Friedensschlufs, sowie überhaupt alle völkerrechtlichen Beziehungen lagen in seinen Händen; der Senat unterhandelte auch mit auswärtigen Gesandten. b) Gesetzgebung, Wahlen und Gerichtsbarkeit. Obwohl der Schwerpunkt der Gesetzgebung bei den Komitien war, so hatte der Senat doch Einflufs, denn die Gesetzesanträge (rogationes) wurden von ihm vorberaten und die Meinung des Senates als auctoritas (~po-ßouxs'jfxa) geachtet; er konnte ein in Kuriat- und Tributkomitien

3. Grundriss der römischen Altertümer - S. 317

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 150. Lateinische Schrift und Sprache. 317 Volle fünf Jahrhunderte dauerte es aber, bis die ersten Anfänge zur Gründung einer Litteratur gemacht werden und bis die Sprache soviel Glätte, Leichtigkeit und Beweglichkeit erlangt hatte, dafs sie Trägerin neuer und höherer Gedanken werden konnte. § 150. Lateinische Schrift und Sprache. 1. Die Latiner erhielten ihr Alphabet oder ihre Schrift nicht von den stamm- und sprachverwandten Oskern, Sabellern oder mbrern, die von der Rechten zur Linken schrieben, sondern von den Griechen und zwar von den Griechen der (chalkidischen) Kolonien auf Sicilien und in Italien, besonders Cumä, woher sie auch Mafs und Gewicht bekommen hatten. Die Griechen aber ent-ehnten ihr Alphabet von den Phönikern (^pa^uata welche dasselbe aus der älteren ägyptischen Bilderschrift heraus entwickelt a ten (Phn. h. n. 4, 12: ipsa gens Phoenicum in magna gloria litterarum mventionis). Eine Vergleichung des phönikischen, alt-griechischen und lateinischen Alphabets zeigt die Entstehung des einen aus dem ändern. Das alte Alphabet der Lateiner hatte 21 Buchstaben, ein Z, das für Z Tzgaltj obei' kem G’ °der für den K-Laut nur ein Reichen; dann schied 11 Un aus’ jenes vor a setzend (karmentalia, merkatus), letzteres vor e, i, o (centum, consul); das K blieb in Karthago, Kalendae und Kaeso. Das lateinische Alphabet war auf Latium beschränkt und hat sich nur wenig verändert. (Siehe Schriftwesen § 142.) 2. Der Gebrauch der Schrift ist in Rom sehr alt und geht aut die früheste Königszeit zurück; selbstverständlich wurde sie anfangs nur höchst selten verwendet, am frühesten im Staatsleben zum Aufzeichnet von Urkunden wie über Bündnisse, Verträge und rlasse etc. Dann begannen die Magistrate, zuerst unter ihnen cie Priester, das aufzuzeichnen, was ihr Amt betraf. Zunächst legten die Pontifices unter Aufsicht des Pontifex Maximus ein a l uc (annales maximi, libri annales) an, das anfänglich nur ein tabellarisches Verzeichnis der Beamten war; bald schrieben sie wichtige Ereignisse oder geschichtliche Notizen dazu, was Anlafs zur Abfassung von Tagebüchern (commentarii) gab, welche später ie Annalisten bei ihrer Geschichtschreibung als Quelle benützten Ebenso legten die Priesterkollegien sehr frühe Ritualbücher an, wie ie libri pontificn, sowie Verzeichnisse von Eest-, Gerichts- und pieltagen (fasti), woraus der Kalender entstand. Alle diese und ähnliche alte Schriften sind 389 v. Chr. im Gallischen Brande un ergegangen. Jünger war der Gebrauch der Schrift im Privatleben zu Familienchroniken in vornehmen Häusern, zum Auf-

4. Grundriss der römischen Altertümer - S. 112

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
112 § 53. Liberi, servi und libertini. die Freiheit schenken, d. h. aus seiner Gewalt (manus) entlassen (manu-mittere, manumissio). Durch die Freilassung wird der bisherige Sklave im Verhältnis zum Staate, also seinem staats- oder öffentlichrechtlichen Stande nach ein libertinus, dem früheren Herrn gegenüber, zu welchem er in ein ähnliches Verhältnis tritt, wie der Klient zum Patron, zum libertus (privatrechtlich). Die Freilassung war entweder eine feierliche (manumissio iusta), welche dem manumissus das Bürgerrecht und volle Rechtsfähigkeit einbrachte; oder eine unfeierliche (manumissio minus iusta), die zwar rechtlich geduldet (in libertate morari Cic. pro Mil.) war, aber kein Bürgerrecht nach sich zog. a) Manumissio iusta geschah entweder vor dem Magistrate (dem Prätor) oder in der Provinz vor dem Statthalter per vindictam. Dies die älteste Form. Der Herr erscheint mit dem Sklaven vor dem Prätor, dessen Liktor die Rolle des Anwaltes übernimmt und spricht: aio hunc hominem liberum esse, wobei er ihm eine hasta (später festuca oder vindicta, Stab), das Zeichen des Eigentums. über das Haupt hält. Dann dreht er den Sklaven im Kreise herum und läfst ihn los (e manu mittit) mit den Worten: liunc ego hominem liberum esse volo. Diese symbolischen Handlungen nahm später der Herr selbst vor. Hierauf erklärt der Magistrat den Sklaven formell für frei. An die Stelle dieser umständlichen Freilassung traten zwei einfachere Arten, die manumissio censu und die per testamentum. Bei der ersteren liefs der Herr bei Aufstellung der Bürgerlisten den Sklaven von dem Censor als selbständigen steuerzahlenden Bürger eintragen, womit volle Civität verbunden war. Bei der anderen Form erklärte der Herr einen Sklaven testamentarisch für frei. b) Die manumissio minus iusta trat ein, wenn gewisse Bedingungen, unter denen man civis Romanus wurde, fehlten; wenn z. B. der Freizulassende als Sklave eine entehrende Strafe erlitten hatte, so wurde er nicht Vollbürger, sondern Latinus oder dediticius (peregrinus): er war frei, aber nicht Bürger. Unfeierliche Formen waren, wenn der Herr den Sklaven mündlich vor Freunden (inter amicos) oder schriftlich (per epistulam) für frei erklärte oder ihn an seinem Tische teilnehmen liefs (per mensam). Öfters wurde Freilassung wegen geleisteter Dienste für das öffentliche Wohl gewährt. Liv. 26, 27 : aedis Yestae vix defensa est ab incendio tre-decim maxime servorum opera, qui in publicum redempti ac manumissi sunt. Rechtsstellung der libertini. Obgleich frei, stand der libertinus doch vielfach hinter dem ingenuus zurück. Einmal blieb my als libertus zum manumissor im Klientelverhältnis, mufste sich ihm dankbar (pius) zeigen, Ehrerbietung (obsequium und reverentia) erweisen und gewisse Geschenke (dona et munera) geben; ferner mancherlei Arbeiten (operae officiates) verrichten. Stirbt der libertus ohne eigene Erben (sui heredes) und ohne Testament (intestatus), so ist der Patron nächster Erbe. Wenn der Freigelassene seinen Verpflichtungen nicht nacbkommt, so kann der Patron eine

5. Grundriss der römischen Altertümer - S. 268

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
268 131. Unterricht und Schule Liber alia (17. März) seine Bulla den Laren, denen er zugleich opferte; dann legte er die einfach weifse Männertoga an und stellte sich, begleitet vom Yater oder Vormund, von Verwandten, Freunden und Klienten, auf dem Forum dem Prätor vor, worauf er in feierlichem Zuge auf das Kapitol stieg und, nachdem sein Name in die Bürgerrollen (Ubri iuniorum) eingetragen war, zahlte er im Tempel der Iuventus ein Geldstück und brachte den Göttern ein Opfer dar. Ein Gastmahl schlofs die Feierlichkeit. Die Feier, wie auch das nächstfolgende Jahr hiefs tirocinium. Der Jündino- • ö Ö trat nun (als tiro) ins öffentliche Leben und begann entweder seine militärische Probezeit (tirocinium müitare), indem er sich dem Gefolge eines Feldherrn ansehlofs und sich auf den Offiziersdienst einübte; oder, wenn er sich der staatsmännischen Laufbahn widmen wollte, trat er nicht sofort als Sachwalter auf, wozu er berechtigt war, sondern machte unter einem Juristen oder Redner seine Lehrzeit durch (tirocinium fori), oder besuchte wohl auch eine auswärtige Schule, besonders Athen {Cic. ad Attic. 12, 32 und Hör. ep. 2, 2. 42). Dann erst trat er auf dem Forum seine Thä-tigkeit an (forum attingere, Cic. ad fam. 5, 8). § 181. Unterricht und Schule. 1. Einen planmäfsigen, einheitlichen Schulunterricht haben die Römer bis in die späte Kaiserzeit kaum gekannt; überhaupt war alles, was Erziehung und Unterricht betraf, lediglich Privatsache. Zuerst unterrichtete der Vater (s. § 130) seine Kinder selbst in den elementarsten Kenntnissen. Sodann treffen wir sehr frühe schon die Einrichtung, dafs ein gebildeter Sklave, besonders griechischer oder syrischer Herkunft, die Stelle eines Hauslehrers vertrat und die Kinder des Hausherrn unterrichtete; häufig schickten Verwandte oder befreundete Familien ihre Kinder, damit sie an diesem Unterrichte teilnähmen, so dafs derselbe Sklave Privatlehrer für mehrere Familien war. So genofs Cicero mit seinen A ettern denselben Unterricht. Erst als die Zahl der Sklaven in einem Hause wuchs, hielten vornehme Familien mehrere servi Jitterati, von denen jeder ein einzelnes Lehrfach gab. Ein Schritt weiter war es, dafs gebildete Freigelassene (denn freigeborene Römer thaten dies kaum) Privatschulen errichteten, wohin die Eltern ihre Kinder schickten. Als Schullokale dienten gewöhnlich ärmliche Buden oder Lauben (pergulae) am Forum oder anderen öffentlichen Plätzen und Kreuzwegen (trivia, woher trivium und

6. Grundriss der römischen Altertümer - S. 220

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
220 § 116. Die Fetialen. eigenes Recht (ins augurum) aus und ihre Wissenschaft (Augur al-disciplin) legten sie in den libri augurales nieder. Der eigentliche Gott der Augurien war Jovis. Daher Cic. legg. 2, 20 die Augurn kurz als die interpretes Jovis bezeichnet. 2. Haruspices (icpoaxrkoi *). Dieses allmälig 60 Mitglieder zählende Kollegium ist mit dem der Augurn sehr nahe verwandt; jedoch war die Haruspicin keine römische, sondern etruskische Institution und wurde in Rom auch immer von Etruskern aus-geübt. Im engeren Sinne ist diese Art der Divination nur Eingeweideschau, extispicium (exta — spicere) und der haruspex nur ein extispex {Cic. divin. 1, 16. 2, 11), im weiteren Sinne indes verstand man unter der (ars) haruspicina die gesamte etruskische Divination (disciplina etrusca), nämlich auch die procuratio pro-digiorum, d. h. die Sühnung der Götter, wenn sie durch auffallende Zeichen (prodigia, monstra) eine Beschwerde über etwas kund gegeben; Sodann die ars fulguratoria, wozu das condere und pro-curare des Blitzes gehörte. Früher liefs man vorkommenden Falles die Seher immer aus Etrurien kommen, später bestand ein eigenes Kollegium zu Rom. Bei dem extispicium untersuchten die Eingeweideschauer Leber, Lunge und Herz der Tiere. Ihre Kunst war in den libri haruspicini und fulgurales niedergelegt. Anmerkung. Orakel, deren man 300 im Orient zählte, besafsen die Römer nicht; doch drang die griechische Orakelkunst auch in Rom ein: griechische bklaven machten die Vermittler und nicht selten beschäftigten sich die sibyllinischen Priester damit. § 116. o) Die Fetialen. Die Fetiales, Sprecher (der Name wohl von fari, fateri, vgl. das griechische rpo^-ai, weswegen sie auch geradezu oratores heifsen), sind ein uraltes Kollegium von priesterlichen Spruchmännern, welche über die Beobachtung des Yölkerrechtes (ius fetiale) wachen, d. i. alle die Fragen entscheiden, welche im freundlichen oder feindlichen Verkehr mit Nachbarvölkern auf-treten können. Dieses Spruchkollegium zählte 20 Mitglieder; ihr Gott, unter dessen Schutz sie standen und dessen Stelle sie gleichsam vertraten, war der Juppiter der Treue (Fides) und des Rechtes unter dem speziellen Namen Diespiter. Ihrem Amte entsprechend nennen sie sich auch nuntii publici (Liv. 1, 1) oder Staatsherolde 1 Hctruspex, von haru, griechisch yo\cz;, hilla (aus liirula), Gedärme, Eingeweide (exta). Vgl. hariolus.

7. Grundriss der römischen Altertümer - S. 221

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 116. Die Fetialen. 221 und pontifices fetiales, auch legati (Liv. 1, 32). Ihr Haupt oder der Obmann des Kollegiums ist der pater patratus. Die Fetiales wurden aus den vornehmsten Geschlechtern auf Lebenszeit gewählt und bildeten einen stehenden geistlichen Gerichtshof, dem in alter Zeit eine besondere Wichtigkeit und Heiligkeit imiewohnte. Ihre Thätigkeit umfafste a) Verhandlungen und Erklärungen vor einem Kriege, b) den Friedensschlufs nach einem solchen und c) die Sorge für die Erhaltung eines geschlossenen Vertrages. Sie hatten somit das indicere iustum piumque bellum,, dem das res raptas repetere vorausging; dann die Ab-schliefsung und Überwachung der indutiae und foedera mit dem Auslande und das recipere in deditionem eines besiegten Volkes u. a. —- Für jede Amtshandlung schrieb das ius fetiale einen besonderen symbolischen Ritus vor. Wenn es galt, von einem anderen Staate Genugthuung zu verlangen oder zu geben, ein Ultimatum zu stellen, Krieg zu erklären, einen Schuldigen auszuliefern, zog immer eine Gesandtschaft von zwei bis vier Fetialen aus mit einem Sprecher (pater patratus) 1. Ihm trug ein Mitglied, der verbenarius, die auf dem Burgberg gepflückten heiligen Kräuter (verbenae, sagmina), dem stellvertretenden Symbol des heimatlichen Bodens, voraus. Bei dem Volke, von welchem sich die Römer verletzt glaubten, angekommen, wenn es sich nämlich um Genugthuungsforderung handelte, verlangte der Obmann, das Haupt mit einem wollenen Faden umhüllt, die betreffende Genugthuung. Dieser Akt heifst clarigatio {Liv. 1, 32. 8, 14, von clare-agere). Wurde die Forderung nicht alsbald erfüllt, so stellte er eine Frist von 10—33 Tagen (dies iusti), nach deren Ablauf er verhüllten Hauptes die Götter zu Zeugen des erlittenen Unrechtes aufrief und nach Rom zurückkehrte. Hatte hier Senat und Volk den Krieg beschlossen, so ging ein Fetiale an die Grenze und schleuderte eine blutige Lanze in das feindliche Gebiet mit den Worten: bellum indico facioque. Als die Grenzen des Reiches immer mehr hinausrückten, war diese umständliche Kriegserklärung nicht mehr möglich. Nun erklärte der Feldherr selbst, im Feindesland angekommen, unter gewissen Ceremonien den Krieg, in Rom aber, wo man von der alten religiösen Form nicht gerne liefs, hatte man folgendes Ersatzmittel. Der Staat hatte auf der flaminischen Wiese beim Tempel der Bellona ein Stück Land zum ager hostilis erklärt und an dessen Grenze eine columna bellica errichtet, wro nun der Fetialis seine Lanze in das angebliche Feindesland warf. Ovid. fast. 6, 205 ff. — Beim Abschliefsen eines Bündnisses wurde der Inhalt des foedus in Gegenwart von Fetialen und Abgesandten des anderen kontrahierenden Landes verlesen, dann schlug der pater patratus mit einem der zwei heiligen Kieselsteine, die er aus dem Juppiter-tempel mitgebracht, das Opfertier (Schwein) tot, schleuderte den anderen Stein Pater patratus entweder deponentisches Partizip = qui iusiurandum, foedus etc. patratus est = perfecit, oder für pateratus = der Vater mit der Opferschale (patera).

8. Grundriss der römischen Altertümer - S. 229

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 119. Gebet und Gebetsfeste. 229 zum Töten der Opfertiere. Tripodes waren kleine dreifüfsige Tische, mensae sacrae Opfertische, infulae und viitae, Binden und Bänder, mit denen das Haupt des Priesters, der Altar und das Opfertier umwunden wurde. Die Kunst in der Herstellung von Thongefäfsen (vasa fictilia, terrena) hatte sich in Rom frühe entwickelt; die Geräte von Metall waren entweder glatt (vasa pura) oder ciseliert (vasa caelata). C. Heilige Handlungen (Kulthandlungen). § 119. a) Gebet und Gr e b e t s f e s t e. Alle Äußerungen der Gottesverehrung lassen sich auf drei Arten von Handlungen zurückführen: Gebet, Opfer und Festspiele. 1. Gebet, precatio, preces, seltener prex. Cicero stellt pre-ccttio et saerißcatio (de nat. deor. 3, 27) als enge verbundene Hauptkultakte zusammen. Das Yerrichten von Gebeten sah man im privaten wie im öffentlichen Leben als religiöse Pflicht an. Darum betete der Römer nicht nur zu Hause vor dem Herdaltar, sondern vor jeder "V olksversammlung und Senatssitzung und jeder öffentlichen Handlung eines Magistrates, beim Regierungsantritt der Beamten, bevor der Feldherr in den Krieg zog, fanden Gebete statt. Das Beten (precari deos) galt nicht blos überhaupt für wirksam, sondern man glaubte gewissermafsen mittelst des Gebetes die Götter zwingen zu können, den Inhalt der Bitten zu gewähren. Daher waren die Römer im Formulieren der Gebete (preces, carmina concipere) äufserst gewissenhaft. In den Gebetsformeln pflegten immer Janus, Juppiter und Vesta zuerst genannt zu werden; dann die Gottheit, an die man insbesondere sein Anliegen richtete und schlofs gerne unter Anrufung der „di deaeque omnes“. Die Formeln der öffentlichen Gebete waren in den Ritualbüchern (indigitamenta) genau verzeichnet ; ein Magistrat sprach vor öffentlichen Versammlungen die Formel vor (praeire carmen). Riten des Gebetes. Dem Gebete pflegten Waschungen vorherzugehen1; der Römer betete ferner verhüllten Hauptes, indem er das Obergewand über den Kopf zog, nur bei Gebeten an Saturn entblöfste er das Haupt (aperire caput, lucem facere). Man betete stehend, nach Osten gewendet, die Hände entweder zum Himmel erhoben (manus supinae, palmas extendere) oder die 1 Ovid. fast. 4, 778: His dea placanda est: haec tu conversus ad ortus Die quater et vivo perlue rore manus. Tibull. 2, 1, 13: Casta placent superis: pura cum veste venite Et manibus puris sumite fontis aquam.

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 50

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
50 der Einbung vorgelesener Musterreden, teils endlich in einer Anleitung zur Ausarbeitung von eigenen Reden oder Abschnitten von solchen. Unter den von Isokrates selbst verfaten Musterreden erregen das meiste Interesse die der epideiktischen Gattung. Diese groen Prunk-reden waren zugleich politische Flugschriften und fr den Verfasser das Mittel, seine Ideale vom Zusammenschlu aller Hellenen zu gemeinsamer Bekmpfung der Barbaren unter das Volk zu bringen, Ideale, welche bei dem damaligen Stande der Dinge nicht mehr zu verwirklichen waren und deren Zerrinnen bei Chaironeia den fast 100--jhrigen Greis mit solchem Schmerz erfllte, da er 338 sich selbst das Leben nahm. Die berhmtesten seiner epideiktischen Reden sind: der 7zavr\yvqlxog, eine 380 fingiert in Olympia vor der panhellenischen Festversammlung gehaltene, durch abgerundeten Periodenbau, klangvollen Rhythmus, Reinheit der Sprache und Vaterlandsliebe ausgezeichnete Lobrede auf Athen, welche dieser Stadt das Recht auf die Hegemonie zuspricht, und der 7rava&r]vcux6g, eine Rede, die mit greisenhafter Weitschweifigkeit ohne wesentlich neue Gedanken das Lob Athens in denselben Tnen singt, wie der navvflvqlxo*;, und zugleich die rhetorische Kunst des Verfassers selbstgefllig verherrlicht. 42. vemosthenes. Derrtosthenes, Sohn des Demosthenes, aus dem attischen Demos Paiania, wurde wahrscheinlich 383 geboren. Sein Vater war Besitzer einer mit 30 Sklaven betriebenen Schwertfabrik. Kaum 7 Jahre alt, verlor er seinen Vater durch den Tod und wurde durch unehrliche, gewissenlose Vormnder um das nicht unbetrchtliche Vermgen (15 Talente) betrogen. Von Isatos in der Redekunst belehrt und mit juristischen Kenntnissen ausgestattet, zog er einen der Vormnder vor Gericht und erwirkte, obgleich erst 20 Jahre alt, die Verurteilung des ungetreuen Vormundes zu 10 Talenten Schadenersatz, mute sich aber schlielich zu einem mageren Vergleiche bereit finden. So durch die Unehrlichkeit seiner Vormnder zu den ersten Versuchen im Reden gezwungen, suchte er, um sich eine Stellung zu grnden, sich als Redner auszubilden. Es ist allbekannt, mit welch beispiel-loser Entschlossenheit der junge, beraus strebsame Mann die Gebrechen seiner Natur, das Zucken mit der Achsel, die schlechte Aussprache des t> und das zaghafte Bangen gegenber dem rauschenden Lrm der Volksmenge durch das der der Schulter aufgehngte Schwert, durch Steinchen, die er in den Mund nahm, sowie durch Sprechen gegen die brandenden Wogen des Meeres bekmpfte und siegreich berwand. Diese unbeugsame Tatkraft hat den Redner durch sein ganzes, vielbewegtes Leben begleitet. Sein Werden und Wachsen als Redner vollzieht sich in drei Perioden. In der ersten Periode sehen wir ihn als redenschreibenden Rechtsanwalt im Kampfe um feine brgerliche Existenz; in der zweiten tritt er persnlich als Redner auf, zumeist in Privatprozessen, aber durchweg solchen, bei denen zugleich auch ein ffentliches Interesse in

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 120

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
120 glnzende Anerbieten ab. Gestorben ist Horaz am 27. November 8 v. Chr., wenige Wochen nach dem Tode des Mcenas, neben dessen Grabe auf dem Esquilin seine Asche beigesetzt wurde. Horaz war von kleiner Gestalt und, wenigstens im spteren Alter, wohlbeleibt. Dafe er frh ergraute, auch von seinen Jugendjahren her an den Augen litt, ist aus seinen Gedichten zu ersehen. - Seine Lebensfhrung war sittlicher als die seiner meisten Zeitgenossen. In seiner Jugend gehrte er, wie er es launig ausdrckt, zur Herde Epikurs", in gereifteren Iahren aber bekannte er sich mehr zu den ernsten Grundstzen der Stoiker. Jedenfalls besa er stets ein warmes Herz fr alles Schne und Edle. Den Freunden, dem Vaterlande, dem Herrscher bewies er aufrichtige Liebe, ohne jemals seine Selbstndigkeit aus Schwche oder gar aus Selbstsucht preiszugeben". -Mit Hellem, gesundem Menschenverstnde verband er gutmtigen und wohlwollenden Humor. Seine schriftstellerische Laufbahn begann Horaz mit zwei Bchern Satiren (s. S. 121). Sie entstanden in den Iahren 41 -30 und verschafften ihm rasch dichterischen Ruf. Neben der Abfassung der Satiren ging die Bearbeitung der schon erwhnten Epoden her. Seit dem Jahre 30 nahm er sich die melische Lyrik der Griechen zum Muster; besonders bemhte er sich die Strophen des Alkaios und der Sappho (s. S. 19) nachzubilden. So wuchs eine Sammlung von Liedern (Oden) heran, die, in den Iahren 30-24 gedichtet, um 23 in drei Bchern verffentlicht wurden. In der Zeit von 24-20 schrieb er poetische Briefe, die alle an bestimmte Persnlichkeiten gerichtet sind; es sind ihrer 20, zu einem Buche (dem ersten Buche der Episteln) vereinigt. Auf den Wunsch des Augustus, der die in den Alpengebieten erfochtenen Siege seiner Stiefshne Tiberius und Drusus verherrlicht wissen wollte, kehrte Horaz noch einmal zur Obenbichtung zurck: in den Jahren 17-13 verfate er 15 Lieber, von benen 5 den Sieges-taten der Stiefshne und dem Herrscher selbst geroibmet sinb; sie bilben das vierte Buch der Oben. Auch das Carmen saeculare, das Festlieb zur Skularfeier Roms im Jahre 17, verbankt einer Bitte des Kaisers seine Entstehung. Des Dichters letztes Werk ist das zweite Buch der (Episteln; es enthlt 3 Briefe, beren letzter unter der Bezeichnung de arte poetica liber bekannt ist. Die Oben des Horaz zeichnen sich vor den Liebern aller andern Lyriker des Altertums durch ihre reiche Mannigfaltigkeit nach Inhalt und Form aus. Veranlassung und Stoff zu poetischer Behanblung bieten ihm nicht nur das Leben der Natur, die Freuben des Weines, der Liebe und der Freunbschaft, sonbern auch zu hherem Schwnge stimmt er seine Leier; mehrfach bringt er den Gttern Hulbigungen bar; in andern Liebern verherrlicht er den Herrscher und sein Geschlecht ober zeigt sich besorgt um des Vaterlanbes Wohl, inbem er mahnenb und roarnenb die Schben der Zeit aufbeckt und die auf die sittliche Wiebergeburt des rmischen Volkes gerichteten Plne des Augustus mit warmherziger (Empfehlung untersttzt; ein Lieblingsthema ist die Macht des Gesanges; sehr entfprechenb enblich sinb die Oben, in benen er, wenn
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