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1. Geschichte der Alten Welt - S. 1

1860 - Freiburg : Herder
Erstes Such. Geschichte der alten Welt. Erstes Kapitel. Die Urzeit. Schöpfung und Sündenfall. Z 1. Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde, ordnete die Elemente, Die Sch°- rief Gewächse und Thiere der Reihe nach in das Dasein und zuletzt als piung. sein Ebenbild den Menschen. Die Schöpfung war das Werk der gött- lichen Liebe, ihr bevorzugter Pflegling aber der Mensch; er konnte als Bestimmung Kind Gottes frei von jedem Nebel und Leiden auf der schönen Erde im *>- Menschen. Paradiese leben, allein er mißbrauchte die hohe Gabe der Freiheit zum Ungehorsame gegen das göttliche Gebot und zerstörte dadurch sein Glück Strafe des und das seines ganzen Geschlechtes, sowie den Frieden auf der Erde; seine ^undenfal- Sünde war die Quelle alles Nebels, das stch über die Erde ergossen hat. c ' Hatte der Mensch durch seine Sünde das glückliche irdische Leben ver- wirkt, so entzog ihm Gott doch seine Wohlthaten nicht gänzlich, sondern hörte auf sein Rufen und Bitten und tröstete ihn durch die Verheißung eines Erlösers. 8 2. Von dieser ersten Offenbarung Gottes hat stch bei we- Reste der Ur- nigen heidnischen Völkern auch nur eine Spur erhalten; der Glaube offenbarung. an den Einen Gott, der ein Geist ist, und die Welt aus Nichts erschuf, ist bei allen verschwunden, eben so das Bewußtsein, daß alle den einen Gott zum Schöpfer haben und von gemeinschaftlichen Ureltern abstam- men, also Brüder stnd und sein sollen. Nur eine dunkle Erinnerung an eine glückliche Urzeit (das goldene Weltalter) ist einigen geblieben, an welche stch die Sehnsucht nach der Rückkehr derselben knüpft. Die Sündsluth. § 3. Dagegen wissen die meisten Völker, selbst ganz verwilderte und verkommene Stämme, von der großen Fluth zu erzählen, wobei sie freilich nach ihrer Weise allerlei phantastisches und ungereimtes Beiwerk anhängen. Bumüllcr, Weltg. 1

2. Geschichte der Alten Welt - S. 17

1860 - Freiburg : Herder
Die ältesten Staaten. 17 des Himmels, mit Tempel zu Theben, der Sonnengott, Ra, mit Tempel zu On (Heliopolis). Der Sonnenkult der Aegyptier unterschied aber verschiedene Sonnengötter, entsprechend den Stellungen der Sonne im Verlause der Jahres- und Tageszeiten, als Sonne des Frühlings, Sommers und Winters, als Morgen-, Mittag-, Abend- und Nachtsoune. Der gefeiertste war Osiris (Hesiri), Bruder und Gemahl der Jstö (Hes); er wird von seinem feindlichen Bruder Seti (von den Griechen ihrem Typhon verglichen) ermordet, von seinem Sohne Horus (Har, bei den Griechen Apollo), gerächt und Seti vertrieben, d. h. die Sonne weicht zurück gegen Süden, die heißen Winde aus der Wüste drohen die Vegetation Aegyptens zu versengen, der Nil, der Sonnenstrom, nimmt immer mehr ab; da verjüngt sich die Kraft der Sonne, der Nil wächst wieder an und befruchtet das Land von neuem; Aegypten feiert statt der Trauerfeste wieder Freudenfeste. Die ägyptischen Naturgottheiten sind aber meistentheils auch sittliche Mächte, wie z. B. Osiris, Isis und Horus, besonders tritt Thot (Her- mes bei den Griechen) hervor, der Geber aller Wissenschaft und Kunst; es gibt besondere Gottheiten der Wahrheit und Treue, selbst eine Göttin (Saf), welche über die Bibliotheken wacht. 8 45. Die Aegyptier erblickten in einzelnen Thieren das Wirken Thicrkult. der Götter besonders deutlich, daher waren ihnen diese Thiere heilig; so verehrte das ganze Land den Stier Apis (Hapi, wie auch der Nil heißt), der besondere Kennzeichen trug, als lebendes Abbild des Osiris; so war die Kuh der Isis heilig und durfte nicht geschlachtet werden, die Katze der Pacht, der Ibis dem Thot u. s. w.; andere Thiere waren nur in gewissen Bezirken heilig, in andern nicht, z. B. das Krokodil, das Schaf, die Ziege, der Hund rc. Bei solchem Aberglauben ist es begreistich, daß die Aegyptier überall Wunder und Zeichen erblickten, sowie daß ihnen die Fremden als gottlos und unrein erscheinen mußten. Daher konnten sich Griechen und Phönikier in Aegypten erst dann nieder- lassen , als die Nation bereits im Verfalle war, aber auch da konnte sich ein echter Aegyptier nicht dazu entschließen, sein Vaterland aufzu- geben und sich unter Fremden niederzulassen. § 46. Die ägyptischen Priester lehrten die Unsterblichkeit der Seele, nach der Behauptung der griechischen Schriftsteller auch die Seelenwanderung. Dieses Schicksal traf jedoch keineswegs alle Ge- storbenen ; denn wie bildliche Darstellungen und Gebete zeigen, wandert die abgeschiedene Seele in die Unterwelt, die im Westen liegt, und stellt sich vor das Tod tengericht (Osiris, Isis, Thot, Anubis und 72 untergeordnete Beisitzer). Der Verurtheilte wandert in die Hölle, der Gerechtfertigte in die Gefilde der Seligen („Weißglänzenden"), wo er alle Freuden des Erdenlebens in höherem Maße genießt. Bevor der Leichnam des Aegyptiers im Grabe Aufnahme fand, wurde derselbe Die Mu- riner letzten Reinigung unterworfen. Eingeweide und Gehirn wurden herausgenommen, dann der Leib in eine Lösung von Laugensalz gelegt, alsdann mit Oelen bestrichen und mit harzigen Stoffen ausgefüllt, die einzelnen Glieder und zuletzt der ganze Leib vielfach mit feinen Leiuen- binden umwunden, hierauf in den mannigfach verzierten Sarg aus Sy- komorcnholz gelegt und in feierlichem Geleite in eines der Felsengräber gebracht, welche immer auf der Westseite der Städte, im libyschen Ge- B umüller, Weltg. 9

3. Geschichte der Alten Welt - S. 57

1860 - Freiburg : Herder
Die Griechen. 57 der Träger uralter Ueberlieferung für das griechische Volk, sondern es erblickte sich selbst in den homerischen Gedichten in idealer Gestalt. Vor Troja erscheint es als ein geeinigtes Volk, als eine Nation, welche das einem Griechen zugefügte Unrecht als ein allen widerfahrenes straft; die Stämme und deren Führer haben die hergebrachte Eifersucht und manche blutige Fehde vergessen und wetteifern nur die meiste Ehre zu erkäm- pfen; später versuchte es der edle Kimon vergebens den einheimischen Krieg dadurch zu verhindern, daß er alle Griechen zum Nationalkriege gegen den gemeinschaftlichen Feind, die Perser, zum Kampfe aufrief; griechische Einigkeit blieb ein Ideal, das nur in der alten Dichtung ver- wirklicht erschien. § 162. Aus der Volksmasse treten die einzelnen Heldenbilder her- vor, jedes vollkommen in seiner Art und in jeder Lage seinem Charakter getreu: auf dem Schlachtfelde, im Rathe der Könige, bei dem Mahle, als Gatte, Vater, Freund und Herr; denn obwohl Waffenkunde und Heldenkrast den höchsten Ruhm gewähren, so wird doch erfinderischer Verstand, Wohlredenheit und Selbstbeherrschung auch an einem Heros hochgeprieseu, das Glück des Friedens gewürdigt und häusliche Tugend und deren Segen mit Liebe geschildert. Die Griechen des Homer sind keine Barbaren, die herrliche Blüte der griechischen Kultur öffnet sich bereits, wir erkennen schon das Volk mit allen Vorzügen und Gebre- chen, die es später vor allen anderen Völkern auszeichnen. § 163. Anführer der griechischen Schaaren vor Troja sind die Kö-Dieältesten nige, welche auch im Frieden an der Spitze der griechischen Staaten Staates" stehen. Letztere waren durchgängig von geringem Umfange, begriffen meistens einen natürlich abgegränzten Gau, eine Insel, oft nur eine einzige Stadt mit ihrer Markung in sich. Jede griechische Gemeinde hieß nämlich Polis, d. h. Stadt, auch wenn sie nicht mit einer Mauer um- schlossen war, obwohl dies regelmäßig geschah, da die häufigen Fehden mit den Nachbarn, die Angriffe wandernder Schaaren, an der Küste oder in deren Nähe die Landung von Seeräubern die größte Vor- sicht gebot. § 164. Jeder Bürger'besaß, scheint es, sein Stück Ackerfeld und trieb einiges Vieh auf die gemeinschaftliche Weide; man pflanzte Ge- treide, fast ausschließlich Gerste, Lein, Weinreben, Obstbäume; doch be- stand der Hauptreichthum in den Heerden. Der König besaß das Das König- größte Grundstück; er war der reichste Mann, darum auch zum größten tf)m' Aufwande als Vertreter des Staates verpflichtet. Der Fremde von Ansehen wandte sich dem königlichen Hause zu, deßgleichen der vor- nehme Flüchtling und nahm die königliche Gastfreundschaft in Anspruch; Gesandte und Herolde waren ohnehin an sie gewiesen. Der König brachte auch den Göttern die öffentlichen Opfer und bereitete den Edlen das damit verbundene Festmahl. Dieses gewissermaßen priesterliche Amt gab dem Königthum eine religiöse Weihe; überdies leiteten die meisten Könige ihr Geschlecht von einem Gotte ab und standen in dem Volksglauben unter dem besondern Schutze des Götterkönigs Zeus. § 165. Dem Könige zunächst hatten die Edlen ihren Platz, in der Schlacht wie beim Mahle, im Rathe wie im Gerichte, daher wurden sie wohl auch manchmal Könige genannt. Ueber Krieg und Frieden und wichtige Angelegenheiten beriethen sie mit dem Könige; das Volk hörte

4. Geschichte der Alten Welt - S. 59

1860 - Freiburg : Herder
Die Griechen. 59 § 170. Mit dem Opfer war meistens ein festlicher Schmaus verbunden; die Heroen liebten überhaupt die Freuden des Mahles, denn der ganze Charakter der Nation ist ein heiterer, aber Unmäßigkeit, Trun- kenheit rc. wurden verabscheut und als Kennzeichen von Wilden, z. B. der Kentauren, des Kyklopen Polyphem, bezeichnet. § 171. In den homerischen Epen waltet überhaupt ein wunder-Aclteste Kul- barer Sinn für das Schöne und Widerwille gegen das Häßliche.' Dietuc- Kunst des Sängers ist hochgeehrt; er ist entweder zugleich der Dichter der Lieder, welche er Göttern und Menschen singt, oder er singt erlernte Lieder, wie z. B. die Rhapsoden homerische Gesänge von Stadt zu Stadt wandernd vortrugen. Noch hat sich eine bildende Kunst in Griechenland nicht entwickelt, denn selbst die nothwendige technische Fertigkeit ist noch nicht ausgebildet (;. B. Bergbau ist unbekannt, Ar- beiter in Metall sind sehr selten, aber hoch geschätzt), phönikische Erz- arbeiten sind allgemein verbreitet; aber was die bildenden Künste in voller Entfaltung Schönes und Herrliches zu schaffen vermögen, ahnt Homer mit prophetischer Sicherheit. Dies bezeugt z. B. die Beschrei- bung des Schildes des Achilleus; schon dieses einzige Lied beweist ge- nügend, daß die Griechen von Aegypu'ern «md Phönikiern wohl technische Fertigkeit erlernen konnten, an künstlerischen Ideen ihnen aber unendlich überlegen waren. § 172. Diesem Volkscharakter entsprechen auch die Götter des Religion der heroischen Zeitalters; die wilden Mächte der Vorzeit sind gebän- Heroenzett. digt, die seligen Götter walten vom Olymp herab über eine beruhigte Welt. Sie bilden einen Staat, an dessen Spitze der Götterkönig Zeus steht, dem zahlreiche Götter höheren und niederen Ranges beigesellt sind, wie die Edlen und Bürger dem Könige. Es sind hehre Hellenen, nicht nur an Wissen und Macht, sondern auch an körperlicher Schön- heit; so erschienen sie im Homer, und er war es namentlich, der den späteren Künstlern jene Ideale gab, die unveränderlich für die grie- chische Kunst fortdauerten (typisch wurden, wie z. B. der Zeus des Phidias rc.). § 173. Ein dunkler Schatten streift aber über die sonnenhelle grie- chische Welt. Er entsteigt dem Reiche des Hades, d. h. der Unter- welt; alle Menschen („die armen", „die unglücklichen", wie das ganze Geschlecht oft heißt und mit den Baumblättern verglichen wird) müssen hinabsteigen in dessen freudenloses Dunkel, daher sind seine Thore ihnen verhaßt. Doch auch die Olympier sind nicht bloß für Frevler furcht- bare Mächte; sie lieben den Menschen als solchen nicht, sondern bevor- zugen willkürlich den einen oder andern; sie sind leidenschaftlich und rachsüchtig, und lassen es auch Unschuldige entgelten; sie bethören manch- mal den Menschen, versuchen ihn und strafen ihn dann als Schuldigen. Unbefriedigt sucht der Grieche nach einer über diesen Göttern walten- den Macht, stndet sie aber nicht, denn „das Schicksal" wird doch wieder in die Hand des Zeus gelegt; es stößt als eine unpersönliche Macht, die doch Alles regieren soll, den denkenden Menschen zurück, und bleibt deßwegen von Homer an bis in die letzten Zeiten der griechischen Re- ligion der undurchdringliche dunkle Hintergrund, welcher den traurigen Ersatz für den Glauben an eine göttliche Allmacht und Vorsehung bildet. Daher entwickelte sich der für die Griechen jedes Zeitalters geltende

5. Grundriss der römischen Altertümer - S. V

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Vorrede zur zweiten Auflage. Seit mehreren Jahren war vorstehender Grundrifs vergriffen, ohne dafs zahlreiche anderweitige Berufsgeschäfte es dem Verfasser erlaubt hätten, eine neue Auflage fertigzustellen. Diese Verzögerung ist, wie ich hoffen darf, dem Buche nicht zum Schaden gereicht. Denn so ist es mir möglich geworden, dasselbe gänzlich umzuarbeiten, und nicht blofs da und dort die bessernde Hand anzulegen, so dafs die neue Auflage in wesentlich veränderter Gestalt erscheint. Es ist in diesem einen Bande aus den einzelnen Zweigen der römischen Altertümer in gedrängter, aber, wie ich glaube, ausreichender Weise alles vereinigt, was der Schüler der obersten Gymnasialklassen bedarf. Der kundige Leser wird sofort erkennen, wieviel Material auf manchem Blatte verarbeitet ist; nur schwer konnte ich mich freilich oft entschliefsen, einen Gegenstand nicht vollständiger zu behandeln; aber es war die Rücksicht auf die Schule, die Einhalt gebot. Den staatlichen Altertümern, namentlich der Magistratur der Republik, ist mehr, als vielleicht für das Gymnasium nötig scheint, Raum gegeben. Es sind aber gewichtige Gründe, die den Verfasser dazu bestimmten. Einmal ist ein wirkliches Verständnis und eine fruchtbare Lektüre der römischen Klassiker nicht möglich ohne Kenntnis des öffentlich-politischen Lebens der Römer; sodann giebt das Studium von Verfassung und Recht der Römer ein vortreffliches, allgemeines Bildungsmittel ab und schärft den Blick für moderne öffentliche Verhältnisse. Ruht ja überdies Staat und Recht der Neuzeit in mehr als einer Hinsicht auf altrömischer Grundlage. Auch haben die Römer einen guten Teil ihrer weltgeschichtlichen Stellung nächst der jhnen

6. Grundriss der römischen Altertümer - S. 82

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
82 § 38. Der Senat während der Republik. die Vortrag gehalten (qui verba fecerunt, retulerunt), der Zeugen, nämlich 2—12 Senatoren (qui scribendo adfuerunt), worauf die einzelnen Gegenstände des Beschlusses (decreta). Formel: quid de ea re fieri placeret, ita censuerunt (senatus existimavit, senatui placuit); oft ward im Protokoll schon die Art der Veröffentlichung (durch Aufstellung von Holz- oder Erztafeln: tabulae, cliartae, in aere incidantur), auch die Form der Abstimmung angegeben, zuletzt die Unterschrift (subscriptio) der Zeugen oder Sekretäre mit einem C. (censuerunt). Die Aufbewahrung der S. C. geschah im Staatsarchiv (tabula-rium), anfänglich im Cerestempel (Adilen die Hüter), dann im Tempel des Saturn (unter Aufsicht der Quästoren). Die Niederschrift selber nahm früher der scriba senatus vor; seit Erfindung der notae Tironianae schrieben notarii (Stenographen) die Reden und Verhandlungen nach und Cäsar liefs seit 59 v. Chr. die Senatsverhandlungen (acta senatus) veröffentlichen. Daraus entstand die römische Staatszeitung (acta populi diurna), indem Redakteure (ab actis senatus) einzelnes aus den Senatsdebatten, Rapporte, die orationes principis, Briefe von und an fremde Staaten zusammenstellten und in Rom und den Provinzen veröffentlichten. 6. Macht und Rechte des Senates, a) Verwaltung. Auf der Höhe seiner Macht war der Senat die Seele des römischen Staatswesens und seine Kompetenz in allen wichtigen Fragen unbestritten ; in ihm war die Staatshoheit vertreten und alle Angelegenheiten der inneren und der auf seren Politik unterstanden seiner Aufsicht. Er hatte die Oberaufsicht für das Religionswesen, überwachte demnach die Reinerhaltung der Staatsreligion gegen Eindringen fremder Kulte (vgl. das bekannte S. C. de Bacanalibus); er ordnete die Befragung der sibyllinischen Bücher und die Sühnung von Prodigien an, auch standen die Sachverständigenkollegien (Augurn, Pontifices, Haruspices) unter ihm. Alle Magistrate, ferner das Finanzwesen wie die Provinzialverwaltung sind vom Senat abhängig: er wacht über den ager publicus, über Einnahmen und Ausgaben, über die Staatsgebäude etc. Und wie die inneren so leitet er auch die auf seren Angelegenheiten: er stellt an die Cen-turiatkomitien den Antrag zum Beginne eines Krieges, bestimmt sodann die Aushebung, die Kriegsschauplätze (provincias nomin are, decernere) und hat die gesamte Oberleitung; der Friedensschlufs, sowie überhaupt alle völkerrechtlichen Beziehungen lagen in seinen Händen; der Senat unterhandelte auch mit auswärtigen Gesandten. b) Gesetzgebung, Wahlen und Gerichtsbarkeit. Obwohl der Schwerpunkt der Gesetzgebung bei den Komitien war, so hatte der Senat doch Einflufs, denn die Gesetzesanträge (rogationes) wurden von ihm vorberaten und die Meinung des Senates als auctoritas (~po-ßouxs'jfxa) geachtet; er konnte ein in Kuriat- und Tributkomitien

7. Grundriss der römischen Altertümer - S. 187

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 95. Allgemeiner Charakter der römischen Religion. 187 so potenzierte dieser die Erscheinungen des Universums zu ebenso vielen, sich bekämpfenden göttlichen Mächten, die der Mensch versöhnen zu müssen glaubte. Daher der allmälige Verfall der Religion. Ein Lehrgebäude von Glaubenssätzen, d. i. eine Glaubensmre, kennt indes die römische Religion so wenig als die griechische. Es gab auch keine Priester oder Lehrer, welche etwa in religiösen Dingen unterrichtet hätten. Die Priester zeigten nur, wie eine Gottheit zu verehren oder wie ein Opfer zu bringen sei. Überhaupt kümmerten sich die Römer weniger darum, das Wesen der Gottheit kennen zu lernen; sie begnügten sich, ihr Walten zu fühlen: kurz, sie neigten zur Praxis, d. i. zum Kultus oder zu äufserer Gottesverehrung. Darum bestand in Rom ein streng ausgebildeter, sehr ritueller Gottesdienst mit genau vorgeschriebenen Gebeten, Opfern, Sühnungen, Gelübden und Festen. Damit verband der alte Römer einen strengen Charakter ernster Religiosität, eine tiefe Ehrfurcht vor allem Göttlichen, heilige Scheu (religio) vor der Gottheit, deren Wesen zwar verborgen, deren geheimnisvolles Wirken aber der Mensch überall in der äufseren Naturwelt wie im Leben des Menschen, in Familie und Staat wahrnimmt. Deshalb stellte der Römer das Leben des Menschen in allen seinen einzelnen Momenten unter göttlichen Schutz; von der Geburt bis zum Tode übernimmt je eine Gottheit die Obsorge für einen Lebensabschnitt: sie wacht über Geburt und Wachstum des Kindes, über Jugend und Alter und alle Le-bensbeziehungen. So spricht sich beim Römer ein vorwaltendes Gefühl seiner steten Abhängigkeit von Gott aus. Daraus entsprang die enge Beziehung von Religion und Staat, d. i. von Kultus und öffentlichem Rechte, wie hei keinem anderen Volke des Altertums, so zwar, dafs das ältere Staatsrecht (ius 'publicum) sich gänzlich an das prie-sterliche Recht (ius pontificium) anlehnt und von ihm beherrscht ist. Der religiöse Glaube durchdringt die Verfassung, Gesetzgebung, die Familie, den Geschlechterverband (gentes), Patronat und Klientel, kurz alles öffentliche und private Recht. In ähnlicher Weise aber, wie das Recht religiös war, trug umgekehrt die Religion einen juridischen Charakter: es ist für den Römer eine Rechts2)fliclit, die religiöse Verehrung der Gottheit zu leisten, da diese ihn schützt. Eine religiöse Gesinnung oder eine Verinnerlichung der Religion kannte im allgemeinen der Römer nicht; jedoch hielt er strenge bis in die Zeit der Aufklärung an der "vaterländischen Religion (mos mciiovum), zwar war er tolerant gegen fremde Kulte, jedoch nur soweit, als dadurch die Staatsreligion nicht berührt wurde. Cm sich den Götterschutz in allen Lagen zu erhalten, schuf das prie—

8. Grundriss der römischen Altertümer - S. 213

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
112. Die priesterliche Verfassung im allgemeinen. 213 y. Chr. hatten die Römer auf Anraten der Sibyllinen und des delphischen Orakels das Bild der Grötterniutter (einen Steinfetisch) nach Rom bringen lassen und fortan wurde dieser asiatische Kult hier mit orientalischem Prunke gefeiert. Phrygische Priester (Galli) waren mit nach Rom gekommen; der Tempel der magna mater lag neben dem des palatinischen Apollo. Ihr Fest mit scenischen Spielen (Megalesia) fand Yom 4.—10. April statt. 3. Seit dem letzten Jahrhundert drangen die ägyptischen Kulte Von Isis, Osiris, Serapis, ferner des Harpokrates und Anubis, dann der syrische Dienst der Dea Syria von Hierapolis und des persischen Mithras in der Stadt ein. Alle diese ausheimischen Kulte fanden in Rom eifrige Pflege, während die älteren reineren Gottesdienste untergingen. Der Kastorkult war schon 485 v. Chr., der Dienst des Äskulap 291, die erycinische Venus 217 in die Stadt eingeführt. Doch war die Einführung fremder Gottesdienste durch Privatleute untersagt nach dem Satze: ut deus non sit, nisi cui esse permiserit senatus. Auch der Dienst der Sibyllen (wahrsagender Frauen) war von Griechenland oder Kleinasien nach Cumae und von da in Latium in Übung gekommen, wiewohl wir einem ähnlichen, uralten und echt italischen Dienste schon frühe in Latium und in Etrurien begegnen; vgl. die Carmentis, Albunea, Egeria u. a. Ii. Der Dienst gegen die Götter (Kultus). Hier sind zu betrachten die Personen, Orte, Handlungen und Zeiten des Kultes. A. Die Kultuspersonen. § 112. Die priesterliche Verfassung im allgemeinen. Ursprünglich war der König der oberste Priester, welcher die sacra publica besorgte. Aber schon Numa soll eine priesterliche 'S erfassung (constitutio religionum, daher auctor divini iuris, Liv. 1, 42) gegeben und die meisten Priesterkollegien eingesetzt haben. Numa religionibus et divino iure populum devinxit. Tac. ann. 3, 26. Mit Errichtung der Republik gingen die Funktionen des Königs an die Iiiester über. Man hat aber zu unterscheiden zwischen eigentlichen Priestern und Kollegien oder Kommissionen you sachverständigen Laien. Erstere, die sacerdotes, besorgten den Dienst dei einzelnen Gottheit; die Kollegien waren nur Laienkommissionen, welche über die Traditionen des Kultes wachten. Höchste Aufsichtsbehörde war der Senat, der namentlich die Reinhaltung der Staatsreligion beaufsichtigte. Die Römer unterschieden sämtliche Kollegien in summa (amplissima) collegia, d. i. in die großen

9. Grundriss der römischen Altertümer - S. 307

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 145. Die Zeiteinteilung. 307 wurde mit zweifarbigen Steinen gespielt. Hier wurde immer gewürfelt, wer „fahren“ (vorrücken) durfte. 4. Musik und Gesang standen nicht so hoch als Yergnügungs-arten, wie im modernen Leben. Religiöser Gesang war ganz unbekannt und kam erst in Folge des durch die sibyllinischen Bücher eingeführten griechischen Ritus etwas in Aufnahme. Zu anderen Zwecken zu singen hatte für den anständigen Römer stets etwas Bedenkliches: es galt für leichtfertig. Einen Anlafs zu Gesangs- und Musikaufführungen boten die im letzten Jahrhunderte der Republik auf kommenden Gastmähler. Gesang mit Flötenbegleitung wurde allmählich bei den Symposien üblich; dann kamen eigene Lieder für Tafelgesänge mit Soli und Chören auf, und bald gab es keine Tafel mehr ohne Musikkapelle: es sind die symphonic/ci, musicarii u. a., die Konzerte gaben. W ii linden reisende banger und Zithervirtuosen, Sängerinnen und Zither-opieleiinnen, meist aus dem Orient, wie denn auch die musikalischen Instrumente aus Griechenland kamen, nämlich die lyra (Leier), zur Begleitung lyrischer Gesänge geeignet, wozu man ursprünglich die Schilde der Schildkröte nahm. Sie hatte 4—15 Darmsaiten und wurde mit einem Stäbchen (plectrum) geschlagen. Abarten der lyra {Hör. Od. 1, 6, 10; testudo heifst sie Od. 1, 32, 14) sind die tieftönige barbitos (Hör. Od. 1, 32, 4) und die hochtönige sambuca. Nicht zu verwechseln mit der lyra ist die Zither (cithara, Hör. Od. 1. 15, 15 u. o. Verg. Aen. 6, 120). Sie hatte einen viereckigen, aus Holz oder Metall bestehenden Schallkasten und hatte am meisten Ähnlichkeit mit unserer Guitarre; sie Avurde entweder nur mit der Rechten mittelst des plectrum gespielt oder mit beiden Händen zugleich angeschlagen (— intus et foris canere bei Cic. Yerr. 1, 20). Sie hatte ungleich viele (3, 5, 7, 9) Saiten und eignete sich zur Begleitung von feierlichem Gesänge, wurde aber auch für sich allein gespielt (Der Spielende heifst citharista, die Spielende citharistria, und wer zugleich dazu sang cüharoedus, -a. Hör. A. P. 355.) Ein drittes Saiteninstrument war das psalterium, das die Form und Gröfse einer Harfe, aber einen Resonanzkasten wie die Zither (Guitarre) hatte. Der Spielende wird psaltes die Spielende psaltria genannt. Zur Belustigung des niederen Volkes trieben sich Seiltänzer (funambulus), Equilibristen (petaurista), Zauberkünstler (praestigiator), Nachahmer von Vogelgesängen und Jongleurs aller Art in der Hauptstadt herum. D. Die Berechnungen. § 145. a) Die Zeiteinteilung. 1. Der Is ame ,Iag‘ (dies = Licht) bezeichnet bei den Römern bald den natürlichen (naturalis), bald den bürgerlichen oder künstlichen (civilis) Tag. Der natürliche Tag richtete sich nach dem Sonnen-Auf- und Untergang, wie der Landmann zu allen Zeiten nach dem Tageslichte sich umsah. Jahrhundertelang rief in 20 *

10. Grundriss der römischen Altertümer - S. 141

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 72. Sachwalter und Rechtsgelehrte. 141 Provinzen galt die Appellation von den Municipalrichtern an den Statthalter, von diesem an den Kaiser. Lex Valeria v. 509 v. Chr.: ne quis magistratus civem Romanum ad-versus provocationem necaret neve verberaret. Vgl. Cic. rep. 2, 31; Liv. 2, 8. § 72. Sachwalter und Rechtsgelehrte. ]\Ian hat zu unterscheiden zwischen advocatus und patronus. Während des Freistaates war advocatus nicht ein Verteidiger vor Gericht, sondern ein Freund der in Rechtshändeln durch seinen Rat und namentlich seine persönliche Anwesenheit vor Gericht, um der befreundeten Partei mehr Gewicht zu geben, letzterer Beistand leistete (quicunque amico praesentiam suam accommodat), aber nicht plaidierte (Cic. Sull. 2. Caecin. 27. Fluren. 2—4. Cluent. 19, 40. orat. 2, 74. off. 1, 10). — Dagegen ist der patronus (pa-tronus causae, orator) der Verteidiger im heutigen Sinne, d. i. derjenige, welcher in den Yolksgerichten, vor dem Senat, Kaiser und praefectus praetorio die Sache von jemanden mit Rechtsgründen in mündlicher Rede vertrat (patronus adversarii und adversae partis). Das postulare pro aliis galt für ehrenvoll; Honorar oder Geschenke zu nehmen war verboten. Erst Kaiser Claudius erlaubte ein Honorar, aber nie höher als 10 000 Hs. Bisweilen hatte eine Partei mehrere patroni (so sprach Cicero pro Balbo, nachdem Pompejus und Crassus vor ihm für die gleiche Sache plaidiert hatten), seit Pompejus waren zwei Redner für die Anklage, drei für den Beklagten. Im Kriminalprozefs wurde die Länge der Reden nach der Klepsydra gemessen. Die Advokatie bildete gewöhnlich die erste Stufe in der politischen Laufbahn und der junge Patronus übte sich hier in der öffentlichen Beredsamkeit. Doch hatte es die gerichtliche Beredsamkeit weniger auf Entwickelung der Rechtsgründe, als auf Erregung der Leidenschaft abgesehen und näherte sich der Beredsamkeit in den Kontionen. In der Kaiserzeit schwindet der Unterschied von advocatus und patronus und es gab nur einen Advokatenstand (causidici, oratores togati). Cic. Rose. Am. 2: ego huic causae patronus exstiti. Tac. de orat. 1: causidici et advocati et patroni. Verschieden von den Advokaten sind die eigentlichen Rechtsgelehrten (iuris consulti, pei'iti, prudentes), welche nicht öffentlieh auftraten, sondern zu gewissen Stunden auf dem Forum oder zu Hause Rat und Gutachten (responsa, respondere') erteilten und Rechtsurkunden (Klagen, Testamente, Verträge etc.) abfafsten. In ihrer Wohnung safsen sie auf einem solium beim Ratgeben. Sie um Rat fragen heilst consulere, der Ratfragende consultor, die Gefragten consulti. — Die Rechtskenntnis, früher in den Händen der Pa-tricier, speciell der Priester, wurde später Gegenstand des Berufes angesehener Männer (z. B. der Scävola).
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