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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 119

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 58. Die Ehe. Manus. 119 1. Matrimonium iustum, legitinium. Dies ist nach dem strengen Civilrecht die allein gültige Ehe mit allen rechtlichen ir-kungen; sie kommt zu Stande zwischen ebenbürtigen, römischbürgerlichen Personen, d. h. zwischen solchen, die gegenseitiges conubium (ius conubii, £~iyaut/x) haben, also in älterer Zeit nur zwischen Patriciern, seit 445 y. Chr. (lex Canuleia) auch zwischen Patriciern und Plebejern. Mit Verleihung der Civität an die Latiner , Italiker und zuletzt an alle Freien des Reiches, ward das conubium an alle diese übertragen. Ferner war zum matrimonium iustum nötig das gesetzliche Alter (14 bezw. 12 Jahre) und Heirat in erlaubten Verwandtschaftsgraden. Anmerkung. Conubium bedeutet meistens fakultativ das Recht zu einer gültigen Ehe = ius conubii, seltener faktische Ehe. Die Eheschlief sung geschah in einer strengeren und einer freieren Weise. a) Confarreatione. Dies die strenge, feierliche und sakralrechtliche Ehe-schliefsung, wobei nach Einholung der Auspicien nach dem alten Pon-tifikalrechte vor dem pontifex, flamen Dialis und zehn Zeugen unter Darbringung eines Opferkuchens aus Spelt (far, libum farreum, panis farreus, wovon der Name confarreatio) die Ehe eingegangen wird. Eine solche Ehe galt für besonders heilig; ihre Lösung geschah durch diffarreatio. Diese Form ging allmählich unter und blieb nur für gewisse Priestertümer, z. B. den flamen Dialis mit Rücksicht auf die sacra publica Vorschrift. b) Tjsu, d. i. durch eine Art Verjährung, wenn die Frau ein ganzes Jahr ohne Unterbrechung im Hause des Mannes wohnte. c) Coemptione, Eheschliefsung durch Kauf (mancipatione), indem der künftige Gatte vor fünf Zeugen eine von einem libripens gehaltene Wage mit einem Erzstück (aes raudusculum) berührte. Diese symbolische Handlung galt einem Kaufe gleich, durch den die Frau in die eherechtliche Gewalt (manus) des Mannes kommt. Während die erste Eheschliefsung unserer kirchlichen entspricht und sakralrechtliche Wirkung hat, sind letztere zwei Arten nur civilrechtlich (= Civilehe). 2. Matrimonium iniustum, unebenbürtige und darum civilrechtlich ungültige (lllegitimum) Ehe, wiewohl sie völkerrechtlich anerkannt wurde. Ungesetzlich aber ist eine Ehe zwischen Römern und Fremden (peregrini), weil letztere kein conubium haben. Die Kinder aus solchen Ehen waren illegitim, erlangen kein Bürgerrecht und der Tater erwirbt über sie keinen patria potestas. 3. Folgen der gesetzlichen Ehe. Nach römischer Anschauung ist nur das Familienhaupt (pater familias) völlig rechtsfähig (sui iuris), Sohn und Tochter (filius und filia familias) sind, obwohl frei, nicht sui iuris, sondern stehen in der väterlichen Gewalt. Wenn nun die Tochter heiratet, so tritt sie aus der väterlichen

2. Geschichte der neueren Zeit - S. 10

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
10 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648 1740). welche den Eintritt in jedes Amt von einem fr Katholiken nnmg-lichen Eid auf Anerkennung der kirchlichen Oberhoheit des Knigs und auf Ableugnung der Transsubstantiation abhngig machte. Gleichwohl steigerte sich die Gefpensterfnrcht vor dem Papismns" in den folgenden Jahren noch weiter. Zur Beruhigung des ganz ohne Grund aufgeregten Habens- Volkes besttigte Karl die vom Parlamente beschlossene Habeas-Corpus-S1679? akte. das Palladium der persnlichen Freiheit, welches jeden Englnder ausgenommen wurden in der Praxis die auer Gesetz geltenden Ka-Ausichlie- tholiken vor willkrlicher Verhaftung schtzte. Auch mit dieser Sicher-ungsb.ll. noch nicht zufrieden, arbeiteten Shaftesbnry und das Parlament auf die Ausschlieung des Herzogs von Dork. der bei der Kinderlosigkeit Karls Il die Krone erben mute, von der Thronfolge hin. Im Volke jedoch trat allmhlich ein Umschwung zu Gunsten des Knigs ein. Namentlich ge-wann er eine Sttze an einer rechtlich denkenden Partei des Adels, den Tories u. damals zuerst auftretenden Tories, die das Knigtum von Gottes Gnaden Whigs, v^teidigten, während die Whigs, zu denen viele Diffenters gehrten, an der Volkssouvernitt festhielten und darum die Parlamentsherrschaft begnstigten. Eine Anzahl adeliger Whigs, darunter Shaftesbnry, entwars Monmoutl,. den Plan, den Herzog von Monmonth, einen natrlichen Sohn Karls Ii., aus den Thron zu erheben oder die Republik wiederherzustellen. Die Eni-deckung der Verschwrung sicherte dem Herzog von 9)ork den Thron. Die Ausschlieungsbill war vom Oberhaus verworfen worden. Jakob ii. 8. 3-nkob Ii. Die glorreiche Resolution. Als Monmonth 1685 bis nack) der Thronbesteigung Jakobs Ii. von Holland aus einen Einfall 1688# in England wagte, wurde er besiegt und bte samt 330 Emprern sein trichtes Untersangen mit dem Tode. Anstatt aber auf die nun einmal gegen den Katholizismus herrschenden Vorurteile Rcksicht zu nehmen und nach und nach eine gerechtere Beurteilung und Behandlung seiner Glaubensbrder im Volke selbst Wurzel fassen und wirken zu lassen, beging er in feinem Herrscherbewutsein durch bereilung die grten Fehler, indem er der Testakte zum Trotz Katholiken als Offiziere und Beamte anstellte und durch Beibehaltung eines stehenden Heeres starkes Mitrauen erweckte, als ob er seine Katholisierungsplne ntigenfalls mit Sun3.' Gewalt durchsetzen wolle. Durch eine Jndulgenzerklrung, die weder in aiuu3' Schottland noch in England Zustimmung fand, hob er alle Strafgesetze gegen die Nonkonformisten, die Nichtanglikaner. auf und gebot den anglikanischen Bischsen die Verkndigung des Edikts in den Kirchen. Als sieben Widerspenstige vom Gerichte freigesprochen wurden, kam die Mistimmung des Volkes der das Verfahren des Knigs in allgemeinem Jubel zu dent-lichstem Ausdruck. Flchtige Hugenotten nhrten die Besorgnis der Nicht-Thronfolge- anglikaner vor einer Gegenreformation. Die Geburt eines mnnlichen 'ra0c' Thronerben vernichtete die Hoffnung der Protestanten ans protestantische

3. Die deutsche Geschichte - S. 566

1829 - Elberfeld : Büschler
566 Vii. Ztr. Vom westph Fried, bis jetzt. 1648—3829. Hvivv? Uwv\ Vl\ \^> und an die Stelle der Milde und Innigkeit war das kecke, schnei, dende Wort getreten. Am meisten aber verrieth sich der Dünkel der Zeit darin, daß sie sich von ihren eigenen Lebenswurzeln trennte und die Werke ihrer Vater verachtete. Aber schon in jener Zeit erkannten Einzelne das Rechte und Wahre und erhoben ihre Stimme. Es dürfen in der Welt der Kunst nur die Namen Lessing, Kloppstock und Göthe ge- nannt werden; sic waren die Begründer einer innigeren Zeit. Viele schloffen sich an sie an, und es erhob sich ein Widerstand des Geistes gegen das Fortschreiten der sinnlichen Betrachtungs- weise der Welt. Von Seiten der Wissenschaft traten bald auch Kant, Fichte und Jakobi auf den Kampfplatz; und aus solchen Anfängen erwuchs nach und nach das gewaltige Treiben der Geister, welches große Dinge vollbracht, und größere vor- bereitet hat. t Dem König Friedrich blieb dieses Erwachen des deutschen Geistes verborgen; wie auf einer Insel, einsam abgeschlossen, lebte er in der Welt der französischen Bildung, und die Wellen des neuen, lebendigen Stromes brachen sich, ihm unbemerkt, an den Schranken,^ die ihn umschlossen hielten. Sein Beispiel aber, in der Ueberschatzung des Fremden, riß die höheren Stande noch tiefer in dieses Uebel der Zeit hinein, so wie seine Regierungs- weise den andern Herrschern zum Vorbilde geworden war. Meh- rere derselben wollten, gleich ihm, durchaus selbst regieren, ohne seines Geistes Ueberlegenheit zu besitzen, und scheiterten, bei übri- gens gutem Willen, in ihrer Bahn. Zu diesen gehören vorzüg- lich: Peter m. von Rußland, Gustav Iii. von Schweden, und Kaiser Joseph Ii. 136. Kaiser Joseph H. 1756 — 1790. Er folgte jeinem Vater Franz I-, von welchem als Kaiser wenig zu erwähnen ist. Der Sohn brannte von desto heißerer Begierde, große Veränderungen hervorzubringen, Altes in Neues umzugestalten, und die ausgezeichnete Kraft, dieser von der Natur empfangen hatte, zur Umwandlung seiner Länder anzu- wenden. Allein so lange seine Mutter Maria Theresia lebte, bis zu dem Jahre 1780, war er durch ihren Willen vielfach gebun- den; die kluge, immer thätige Fürstin konnte ohne Theilnahme an der Regierung nicht leben, und die kindliche Pflicht gebot dem Sohne, ihren Willen vor dem Seinigen gelten zu lassen. In die Zeit bis zu dem genannten Jahre fallen noch einige Be- gebenheiten, welche auf die Entwickelung der letzten Jahrzehnde von großer Wichtigkeit gewesen sind. 1. Die erste Theilung Polens. 1773. — Im Jahr 1765 war August Hi. gestorben, und batte nur einen minderjäh- rigen Enkel hinterlassen; der polnische Thron, den das sächsische Haus 66 Jahre besessen hatte, ging chm jetzt verloren. Rußland

4. Dichtung der Neuzeit - S. 275

1908 - Freiburg im Breisgau : Herder
§ 40. Schillers Werke. — Die dramatischen Werke. 275 schein." Hatte Schiller anfänglich beabsichtigt, das in dem historischen Stoff liegende Wunderbare darzustellen und die Heldin der Geschichte ge- mäß zu Rouen als Hexe verbrennen zu lassen, so war er bald von diesem Plane zurückgekommen. Er stellt sie dar als eine gottbegeisterte Prophetin, begabt mit wunderbarer Tatkraft, als eine von heiligem, kindlichem Glauben erfüllte und ohne Berechnung ihres Handelns der Sache des Vaterlandes sich hingebende Jungfrau. Ausgestattet mit der Gabe der Weissagung und mit übernatürlicher Kraft, paßt sie als erhabene Gottes- streiterin in göttlicher Sendung freilich nicht zur Trägerin einer Tragödie, aber sie ist zugleich Weib, welches, entgegen dem göttlichen Rufe, rein irdischem, menschlichem Empfinden ihr Herz öffnet; dadurch verfällt sie in eine tragische Schuld, wird durch harte Prüfungen geläutert, gewinnt unser volles Mitleid und erringt sich durch ihren Sieg und Tod die höchste Anerkennung und Verklärung. Außer „Wallenstein" ist die „Jungfrau von Orleans" das einzige Drama Schillers, dessen Stoff nicht in den gewöhnlichen Rahmen von fünf Akten eingefügt ist. Da die Darstellung der Heimat und der Familie Johannas^ zu dem Inhalte des ersten Aktes wenig paßte, so schickte der Dichter diesen Stoff in einem Prologe voraus. A. Exposition (Prolog und T, 1—9). Prolog: Darstellung der Lage Frankreichs; die Familie Johannas; der Charakter der Jungfrau nach der Zeichnung ihres Vaters Thibaut und ihres Freiers Raimond (I, 1 und 2). Der Landmann Bertrand bringt neue Schreckenskunde über die Fortschritte der Engländer und des mit ihnen verbündeten Herzogs von Burgund; den Helm, den er gebracht, setzt Johanna aus und teilt begeistert ihre Sendung mit (I, 3). Ihr Abschied von der Heimat, ihre göttliche Berufung und die an dieselbe geknüpfte Bedingung („Nicht Männerliebe darf dein Herz berühren Mit fünd'gen Flammen eitler Erdenlust"); Monolog (I, 4). Der französische Hof zu Chinon; der schwärmerische König, der ritterliche Dunois. Vergebliches Hilssgesuch der Ratsherren der belagerten Stadt Orleans; die stetig gesteigerte Not des Königs; das opferfreudige Vertrauen der Geliebten des Königs, Agnes Sorel; jedoch vermag sie nicht, Dunois an den schwachen und haltlosen König zu fesseln, der südlich der Loire zu ziehen beabsichtigt (I, 4—7). Erregendes Moment. Ankündigung der Rettung. Raoul berichtet, wie die Niederlage durch die Jungfrau in einen glänzenden Sieg verwandelt ist (I, 8 und 9). B. Steigende Handlung (I, 10 bis Iii, 8). Johanna als Retterin. Erste Stufe. Johannas Austreten am Hoslager. Sie beglaubigt sich als Seherin und heilige Prophetin durch sicheres Erkennen des Königs und die wunderbare Enthüllung seiner Gedanken; ihr Sieg ist jedoch geknüpft an die Bedingung, daß sie „ird'scher Liebe widerstehe". Ihr siegbewußtes Auftreten gegen den englischen Herold (I, 10 und 11). 1 1 Jeanne d'arc, geb. 1412 zu Domremy, einem Dorfe der Champagne, ver- brannt am 30. Mai 1431 zu Rouen.
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