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1. Geschichte der Alten Welt - S. 68

1860 - Freiburg : Herder
68 Geschichte der alten Welt. Grieche ungefährdet zu dem Feste wallen und nach demselben heim- kehren sollte. Dasselbe begann und endete mit feierlichen Aufzügen, Gesängen und Opfern; einen Theil der Feier bildeten die ritterlichen und gymnastischen Spiele: Wagenrennen, Wettlauf, Ringkampf, Diskus- wurf, später auch Faustkampf. Der Siegespreis war zwar nur ein Oel- zweig, allein die Ehre um so größer, denn die Vaterstadt des Siegers war stolz darauf, den gewandtesten oder kräftigsten aller hellenischen Jünglinge ihren Sohn nennen zu dürfen (Stärke, Ausdauer, Gewandt- heit machten zu jener Zeit den Krieger, den Helden, daher ste so hoch geachtet und fleißig und verständig ausgebildet wurden). Die besten Dichter und Sänger wetteiferten in Siegesliedern, daher war das Fest auch ein musischer Wettkampf, wenn auch in Olympia nicht wie bei den pythischen Spielen ein Preis für die Flötenspieler oder Kitharöden ausgesetzt war. Diese Gesänge und neuen Hymnen zu Ehren der Götter und Heroen verbreiteten sich von Olympia in die griechischen Städte; daher fanden sich in Olympia Dichter, Sänger, die Meister auf Kithara und Flöte ein, denn hier war Ruhm zu ernten sowie gast- liche Einladung in ferne Städte, und als später Herodot das Volk der Hellenen in seinem siegreichen Kampfe gegen die Uebermacht der Bar- baren schilderte, soll ihm zu Olympia der Preis nationalen Lobes zu Theil geworden sein. Die meisten griechischen Staaten werden Republiken. § 191. Die Eigentümlichkeit des griechischen Volkes offenbarte sich vorzüglich in der Ausbildung der verschiedenen Staats- formen. Die orientalische Despotie war und blieb in den Augen der Griechen etwas Entwürdigendes; aber ebenso wenig waren sie in ihren guten Zeiten der Meinung, daß ein Staat am besten geordnet sei und zur schönsten Blüthe komme, wenn in demselben Meinung und Gelüsten der Mehrzahl den Ausschlag gebe. Die königliche Würde gewährte in alter Zeit bekanntlich keine unbeschränkte Gewalt, ste hörte indessen in vielen Städten mit dem Aussterben der königlichen Familie auf; in anderen wanderte diese freiwillig oder gezwungen aus, weil sie sich durch Verbrechen mit Schuld beladen hatte, deren Strafe durch die rächende Gottheit Unglück über die Stadt gebracht hätte; in anderen endlich schafften die Edlen die Königswürde ab. In allen Fällen trat die Aristokratie ein (d. h. die Herrschaft der Besten, der Edlen), oder die edlen Geschlechter besetzten den Rath, das Gericht, sie bildeten den Kern des Heeres und hatten die Führung desselben, sie stellten die Rei- terei; als die großen Grundbesitzer waren sie auch die Kapitalisten, an welche geldbedürftige Bürger gewiesen waren. 8 192. In den meisten Städten, besonders in solchen, wo Handel und Gewerbe ein schnelles Anwachsen der unteren Volksklassen herbei- führte, erhob sich der gemeine Mann gegen die Aristokratie, und in der Erbitterung des Kampfes fiel oft die Oberleitung des Staates in die Gewalt eines einzigen Mannes. Ein solcher hieß Tyrannos (d. h. Herrscher), an welchem Namen ursprünglich keine gehässige Bedeutung haftete; es gab sehr edle und hochverdiente Tyrannen, da sie aber mei- stens der Aristokratie verhaßt waren und damals der Meuchelmord gegen politische Feinde fast als erlaubt galt, so mußten die Tyrannen in be°

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 67

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
67 61 Vorbereitungen zur Auffhrung. Dichter, welche an einem tragischen Wettkampfe teilnehmen wollten, reichten ihre Dramen bei dem zustndigen Archon ein und baten um berweisung eines Chores. Der Archon prfte die Dramen und be-willigte je nach Befund den Chor. Zugleich mit der Bewilligung des Chores bestimmte der Archon einen wohlhabenden Brger als Choregen (xo^ydg). Dieser hatte die sogenannte Choregie zu leisten, d. h. er hatte einen Chor zusammen zu bringen und die Kosten fr dessen Ausstattung, Unterhaltung und Einbung, sowie fr das bungslokal zu tragen, auch einen Chormeister und die Musik, d. h. die Fltenspieler, fr die Auffhrung zu stellen und zu besolden. Die Kosten fr den Choregen werden in einem gegen Ende des 5. Jahrhunderts stattgehabten Wettkampfe auf 3000 Drachmen (=2400 Mk.) angegeben. Ein geringer Teil der Kosten war durch den Theaterpchter (d-eatqotko^g) aufzubringen, welcher fr eine bestimmte Summe das Theater mit seinen Baulichkeiten vom Staate pachtete, mit der Verpflichtung, die Anlage im Stande zu halten, und mit dem Rechte, das Eintrittsgeld (&6wqlx6v) fr sich zu erheben. Ein solches Eintrittsgeld hatte ursprnglich berhaupt nicht bestanden, da wegen des religisen Charakters der Feier jedem Teilnehmer der Ein-tritt frei stand. Als dies mit der Zeit zu Streitigkeiten um die Pltze fhrte, begann man ein Platzgeld zu erheben, welches seit der Aus-bildung der schrankenlosen Volksherrschaft durch Perikles jedem Brger aus der Staatskasse gezahlt wurde, in welche es dann freilich der Theaterpchter zum Teile wieder zurckfhrte. Auch sonst mute die Staatskasse einen bedeutenden Teil der Kosten fr die Festspiele aufbringen, teils an Honoraren fr die angenommenen Dramen, teils an Preisen fr Schauspieler. Die Hauptschauspieler wurden vom Archon geprft und auf Staatskosten den Dichtern zugewiesen. Nachdem so der Dichter den Chor und die Hauptschauspieler erhalten hatte, begann die Einbung des Stckes unter der Oberleitung des Dichters, welcher auch die Kostme und Dekorationen bestimmte und die ganze Inszenierung besorgte. 62. Theater. Nach dem bei einem Wettstreit zwischen Pratinas, Ehoirilos und Aischylos erfolgten unglcklichen Einsturz der Holzgerste des Zuschauer-raumes (500-497) stellte man unter Benutzung des sdstlichen Ab-Hanges der Akropolis zunchst feste und sichere Sitze fr die Zuschauer her und nahm dann allmhlich jene prachtvolle Anlage des groen Dionysos-Theaters in Angriff, deren Reste durch Professor Drpfeld seit 1886 ausgegraben wurden, nachdem der Berliner Architekt Strack das Vorhandensein derselben 1862 festgestellt hatte. Wann der Bau des steinernen Theaters begonnen wurde, ist mit Sicherheit nicht zu ermitteln- der Redner und Finanzmann Lykurgos (s. S. 53) hat gegrndeten Anspruch darauf, als Vollender des 30000 Personen fassenden Baues zu gelten (um 330). Die groen Tragiker hatten zwar ein

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 66

1894 - Gotha : Behrend
66 Schutz der Arbeit. Staatsleben. Wer wird vor allem für Schutzzölle stimmen? (Gewerbetreibende, Industrielle, Produzenten.) Wer wird für Freihandel sein? (Kaufmann, Konsument.) Warum hat die Ein- führung von Schutzzöllen so manches Bedenkliche? — Schutz- zöllner und Freihändler stehen sich in ihren Ansichten gegenüber. 5. Schutz der geistigen Arbeit. Unter der geistigen Arbeit und dem geistigen Eigentum versteht man jedes durch geistige Anstrengung gewonnene Erzeugnis in Wissenschaft und Kunst als: Neue wisienschaftliche Lehrbücher und Unterhaltungsschriften, Musikstücke, dramatische Werke, Gemälde, Photographien, Zeich- nungen, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Abbildungen rc. Der Herausgeber und Verleger eines Schriftstückes, eines Musik- stückes rc. besitzt auf eine Reihe von Jahren das alleinige Vor- recht der Vervielfältigung zu seinem Nutzen (Urheberrechte. — Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9./11. Januar 1876). Auch Übersetzungen gelten als Nachdruck. Der Schutz des Nachdrucks wird für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gemährt. Wer vorsätzlich oder aus Fahr- lässigkeit einen Nachdruck veranstaltet, ist den Urheber zu ent- schädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Freiheitsent- ziehung bis zu sechs Monaten bestraft. Außer dein staatlichen Schutz genießt die Arbeit auch noch manche anderweite wesent- liche Förderung; hierher sind zu rechnen: 1. Die Gewerbekammer Es sind dies amtliche nach be- stimmter Vorschrift von und aus den Mitgliedern des Gewerbe- standes gewählte Körperschaften zur Wahrnehmung und Ver- tretung aller in das Gewerbefach einschlagenden Angelegenheiten. 2. Die Gewerbevereine. Es sind dies Vereinigungen Gewerbetreibender aus den verschiedensten Zweigen der Gewerbe mit dem Zwecke, durch regelmäßige Zusammenkünfte den Aus- tausch der Erfahrungen auf gewerblichem Gebiete zu vermitteln, auch das Verständnis für Hebung und Förderung der gesamten Gewerbe eines Landes zu fördern.

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 36

1894 - Gotha : Behrend
80 Sicherheilspflege. Prinzip erhoben worden. — Welcher Unterschied ist zwischen Statsbürger und Unterthan? — Wann beginnt die Voll- jährigkeit ? 16. Der Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte. Hierher gehört vor allen Dingen die Zulassung zu öffentlichen Ämtern; überhaupt versteht man darunter die durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in An- spruch nehmen kann Die bürgerlichen Rechte können infolge strafbarer Handlungen aberkannt werden. Die Folgen der Aberkennung der Ehren- rechte sind die Unfähigkeit, in das Reichsheer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren- zeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, Zeuge, Geschworener, Schöffe, Vormund :c. zu sein. 17. Das aktive Wahlrecht zum Reichstage und — falls die Person ein Jahr hindurch einem deutschen Bundesstaate an- gehörte — das Recht, überall für den Reichstag gewählt zu werden. Wenn kann jedoch ein Ausschluß von dem Wahlrecht er- folgen? (Vergl. Lekt. 14.) (0. Lektion. Ächcrheitsmge. 1. Einleitung. Der Zweck des Staates ist ein sittlicher; seine Thätigkeit hat sich zunächst darauf zu erstrecken, seinen ihm Unterstellten Sicherheit und Schutz zu gewähren (Sicherheits- pflege), dann für Verbreitung von Kultur bemüht zu sein und feine Sorge darauf zu erstrecken, daß die Menschheit immer edel- denkender und besser wird (Kulturpfleg.), dann wird sich der einzelne auch wohl fühlen. Mit kurzen Worten, der Staat soll bemüht sein, von den Angehörigen seines Staatswesens alles Nachteilige abzuwenden und alles Gute ihnen zuzuwenden. (Wohlstandspflege.)

7. Die deutsche Geschichte - S. 32

1829 - Elberfeld : Büschler
22 Einleitung. vvv v*vvw wwivm iwuwuuv vvv vv\u\ iwvvvnww vw wvvvv nv lieber Allen war die Volksversammlung, welche übe« alle wichtigem Angelegenheiten Rath und Beschluß fassen mußte; und jeder freie Mann, der Vornehme, wie der Geringe, war ein Glied der Volksversammlung und hatte Theil an dem Gedeihen des Ganzen. In manchen Gegenden und bei friedlichen Verhältnissen mag hin und wieder kein größerer Verein, als der der Gaue, statt ge- funden haben; äußere Gefahr aber und Verwandschaft der Volks- stämme hat ohne Zweifel meistentheils Vereine ganzer Völ- kerschaften gestiftet, welche ihrer Gesammtheit auf verschiedene Weise eine Gestalt gegeben haben mögen. Mannigfaltigkeit der gesellschaftlichen Formen entsprach der angestammten Freiheits-Liebe der Deutschen. Die meisten dieser Völker scheinen eine einfache Bundes-Verfassung zur Zeit des Friedens gehabt zu haben, indem die gemeinschaftlichen Angelegenheiten von der Volksgemeinde bera- then und beschlossen wurden. In den einzelnen Gauen ging Alles nach der herkömmlichen Verwaltungsweise, und so bedurfte es kei- ner fortdauernden oberen Regierungsbehörde. Für den Krieg dage- gen wurde der gemeinschaftliche Herzog, (der vor dem Heere zog,) nach Tapferkeit und Mannes-Tugend gewählt, dessen Amt mit dem Kriege aufhörte. (Duc68 ex viitute sumunt. Tac.) Bei andern Völkern hatte auch die Friedenszeit ihre Vorsteher, ursprünglich von der Volksgemeinde aus den Verdienstvollsten ge- wählt, dann, im Laufe der Zeit, da ein natürliches Gefühl den Sohn an die Stelle des Vaters brachte, durch ein beinahe erbli- ches Recht eingesetzt. (Reges ex nobilitate sumunt. Tac.) Ob diese Vorsteher schon überall oder bei einigen Völkern den Königs- Namen geführt haben, ist nicht ersichtlich; der Römer nannte sie, weil er diesen Namen am schicklichsten fand, Reges, im Gegen- satz der mit dem Kriege vorübergehenden Herzogs-Würde. — Der König konnte natürlich auch Anführer im Kriege seyn und dann war der Herzog überflüssig. Bei kleineren Unternehmungen aber, die nicht als Volkskrieg zu betrachten waren, oder wenn der König wegen Alter oder natürlicher Schwäche es nicht ver- mochte, mag auch ihn ein Herzog vertreten haben. Bei einigen Völkern sehen wir auch einen Wechsel der Ver- fassung. So kömmt bei den Cheruskern, als sie gegen die Römer

8. Geschichte für Mittelschulen und ähnliche Lehranstalten der Provinz Sachsen - S. 11

1903 - Wiesbaden : Behrend
11 Eupatriden hob er smtliche auf dem Grundbesitz lastenden Schulden (Hypotheken) auf, verbot zugleich, fernerhin athenische Brger in die Sklaverei zu verkaufen und ordnete die Auslsung der bereits ver-kauften an. Im brigen richtete er die Staatsverfassung so ein, da zwar den Nichteupatriden, die es zu Vermgen gebracht hatten, der Zutritt zu den Staatsmtern offen stand; doch mute der bei weitem grte Teil derselben nach wie vor mit Eupatriden be-setzt werden. Aber Solon bestimmte auch, da alle Beamten vor der Gesamtheit der mehr als zwanzigjhrigen Brger, der Volks-Versammlung, zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Da in dieser die mtern bei weitem in der Mehrzahl waren, nahmen sich jene bei der Amtsfhrung in acht. Die Archonten bildeten das oberste Regierungskollegium. Zwischen ihnen und der Volksversammlung stand der Rat der Vier-hundert. Er verwaltete diejenigen Staatsgeschfte, die nicht e>ache der Archonten waren. Vor allem ordnete er den Staatshaushalt und bereitete die Gesetzvorlagen fr die Volksversammlung vor. In dieser wurde nach Kpfen abgestimmt. Es ging hier ganz anders her wie in der spartanischen. Jeder Brger konnte das Wort ergreifen und Antrge stellen. Dadurch wurde die Ausbildung der Redekunst sehr gefrdert, und so hat Athen die besten Redner des Altertums hervorgebracht. Die Beschlsse der Volksversammlung wurden nicht ohne weiteres Gesetz. Wo die ungebildeten Brger in der berzahl waren, da konnte es leicht zu bereilten, staatsgefhrlichen Beschlssen kommen. Das sollte vermieden werden. Darum war alles, was die Volks-Versammlung beschlo, an die Zustimmung des A'reopags gebunden. Dieser war der hchste Gerichtshof und bestand aus ge-wesenen Archonten, die ihr Amt tadellos verwaltet hatten, also aus den wrdigsten Mnnern, natrlich lauter Eupatriden. Durch Solans Anordnungen waren die Eupatriden und die brigen Brger darauf angewiesen, sich zu vertragen. Sobald ein Teil hartnckig auf seinem Kopfe bestand, konnte der andere ihm jede gesetzgeberische Ttigkeit lahmlegen. So wurden durch diese Gesetzgebung die Athener dazu erzogen, auf einander Rcksicht zu nehmen und mit einander, nicht gegen einander zu arbeiten. Solans Bestimmungen der die Erziehung der Jugend erzielten harmonische Ausbildung des Leibes und Geistes zu vollkommener Schnheit. 4. Die Tyrannis des Pisistratus und seiner Shne. 560510. Der Eupatride Pisistratus hatte sich bei den rmern Brgern beliebt ge-macht und wurde deshalb von seinen Standesgenossen angefeindet. Das ihm ergebene Volk gewhrte feinem Frderer darum eine Leibwache. Mit ihrer Hilfe machte er sich dann zum Tyrannen, doch blieb im brigen die solonische Verfassung bestehen. Um den rmern Athenern Arbeitsgelegenheit zu geben, lie Pisistratus groe Bauteu auffhren; der Handel Athens breitete sich unter seiner umsichtigen Herrschaft aus. Trotzdem war er bei den gebildetem Athenern nicht beliebt; denn sie wie alle andern Griechen haten die Tyrannis.. Seine Shne Hippias und Hipprch folgten ihm nach. Aber da sie

9. Hilfsbuch für den Unterricht in der alten Geschichte - S. 20

1910 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
20 I. Geschichte d. Griechen. Von d. dorischen Wanderung bis zu d. Perserkriegen. Eigentmer der von ihnen bebauten Gter, muten aber Abgaben entrichten und, von den Spartiaten gefhrt, als Schwerbewaffnete (Hopliten) Kriegs-dienste leisten, ohne an der Regierung des Landes teilzunehmen. 3. Die Heloten. So hieen jene Acher, welche sich erst nach hart-nckiger Gegenwehr unterworfen hatten. Sie waren Leibeigene des Staates, der die einzelnen als Knechte (Sklaven) den dorischen Herren zuwies, um deren Gter zu bestellen und ihnen in den Krieg als Leichtbewaffnete zu folgen. Da sie hart behandelt wurden, so versuchten sie fters Aufstnde, ohne jedoch ihre drckende Lage bessern zu knnen. An Zahl waren die Acher den Spartanern sechsfach berlegen, was fr diese um so gefhrlicher wurde, als sie selbst unter sich uneinig waren. Da trat zur rechten Zeit ein Mann in Sparta aus, der Vershnung stiftete und dem Staate solche Gesetze gab, da er bald die erste Macht im Peloponnes und dann in ganz Griechenland wurde. b) Lykurg Lykurg, ein naher Verwandter des kniglichen Hauses, soll im 9. Jahr-hundert v. Chr. gelebt haben. Von seinen Neidern beschuldigt, selbst nach der Knigskrone zu streben, verlie er Sparta, um im Auslande durch die Kenntnis fremder Sitten und Gebruche feinen Geist zu bilden. Er kam nach Kreta, das nach den weisen Gesetzen des sagenhasten Knigs Minos (S. 10 und 11) regiert wurde, sodann nach Jonien und gypten. Bevor er in seine Vaterstadt zurckkehrte, wandte er sich an das Orakel zu Delphi, wo der Gott Apollo durch den Mund der Pythia ihn mit ehrenden Worten willkommen hie und mit Anweisungen fr fein knftiges Wirken versah. So von der Gottheit selbst empfohlen, erschien er den Spartanern als Retter in der Not. Seine Gesetzgebung war eine zweifache: 1. Festsetzung der Machtbefugnisse der Könige und des dorischen Adels. Das Doppelknigtum mit seiner dreifachen Wrde blieb bestehen, wurde aber durch die 28 Geronten, d.h. Greise oder lteste, und die Volksversammlung beschrnkt. Die Geronten, welche mindestens 60 Jahre alt sein muten, bildeten den hohen Rat der Könige; sie hatten die Vorberatung der Gesetzesantrge, welche dann der Volks-Versammlung zur endgltigen Beschlufassung vorgelegt wurden. Diese bestand aus allen der 30 Jahre alten Spartiaten und trat bei jedem Vollmond zusammen. Eine Errterung (Debatte) der vorgelegten Antrge fand nicht statt. Die Abstimmung geschah gewhnlich durch lauten Zuruf, ntigenfalls durch Auseinandertreten nach verschiedenen Seiten. 1 Was uns der Lykurg berichtet wird, gehrt wahrscheinlich ganz der Sage an. Jedenfalls sind die Gesetze und Einrichtungen, welche seinen Namen tragen, nicht auf einmal von einem einzigen Manne geschaffen worden, sondern im Laufe der Zeit allmhlich entstanden.
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