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1. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 98

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 98 — hatten ein verschwenderisches Leben geführt und dem Lande eine ungeheure Schuldenlast aufgebürdet. Bürger und Bauern hatten unerschwingliche Abgaben zu leiste», während die Adeligen und anderen höheren Staude ganz steuerfrei waren und die einträglichsten Ämter besaßen. Die Leiden des Volkes wurden noch dadurch erhöht, daß der König die Steuern nicht durch Beamte, sondern durch Pächter eintreiben ließ; diese erpreßten die Abgaben mit unerhörter Härte und Grausamkeit. Der hohe Adel sah mit Geringschätzung auf Bürger und Bauersmann. Fast schien es, als ob jener nur dazu da wäre, das sauer erworbene Gut der geringen Leute leichtsinnig zu verprassen. Glühende Erbitterung gegen Adel und Regierung bemächtigte sich des Volkes. Dazu raubten ungläubige Männer durch ihre schlechten Schriften dem Volke die Religion und die Achtung vor dem Gesetze. Sie predigten ohne Scheu offenen Aufruhr gegen Altar und Thron. „Die Menschen," verkündeten sie, „sind vollkommen frei, und alle haben gleiche Rechte!" Gottes Gebot und gesetzliche Ordnung wollte man nicht mehr anerkennen; ja, es galt für vornehm, freche Gotteslästerungen im Munde zu führen. Die hl. Schrift lehrt uns aber, daß jede Obrigkeit von Gott gewollt ist. Der Weltapostel Paulus schreibt im Briefe an die Römer: „Jedermann unterwerfe sich der obrigkeitlichen Gewalt; denn es giebt keine Gewalt außer von Gott, und die, welche besteht, ist von Gott angeordnet. Wer demnach sich der obrigkeitlichen Gewalt widersetzt, der widersetzt sich der Anordnung Gottes." Wir schulden also der Obrigkeit Treue und Gehorsam schon um des Gewissens willen, weil Gott es von uns verlangt. Aber die Obrigkeit ist auch eingesetzt zu unserem Besten. Ihr verdanken wir Ordnung, Freiheit und Sicherheit des Lebens und Eigentums. Damit sie dieser ihrer Aufgabe nachkommen kann, müssen wir ihr nicht nur Abgaben zahlen, sondern, wenn nötig, auch unser Gut und Blut einsetzen zu ihrer und des Vaterlandes Verteidigung. Wehe dem Volke, das sich über die durch die Obrigkeit gezogenen Schranken hinwegsetzt! Ihm wird es ergehen, wie dem verblendeten französischen Volke, das jenen falschen Ein-sprechnngen nur zu willig Gehör schenkte. Ausbruch der Revolution. Vergebens versuchte der König Ludwig Xvi. das drohende Unheil abzuwenden. Er berief im Jahre 1789 eine Versammlung von Adeligen, Geistlichen und Bürgeru und Bauern (Nationalversammlung) nach Versailles, um zu beraten, mie dem sinkenden Staate aufzuhelfen fei. Aber bald entstand hier die größte Uneinigkeit, und die meisten Adeligen und Geistlichen zogen sich zurück. Mit Ungestüm verlangten die Vertreter des Bürger- und Bauernstandes, daß sofort alle Vorrechte der anderen Stände abgeschafft würden. Aufwiegler steigerten überall die Erregung des Volkes, das mit Gewalt sich seine Freiheit zu erkämpfen drohte. Am tollsten trieb es der Pariser Pöbel. Um die Ruhe zu erhalte», zog der König einige Regimenter Soldaten um Paris zusammen. Das entflammte die Wut des Volkes noch mehr, und in Paris ging jetzt der wilde Tanz los. Das dortige Staatsgefängnis, die Bastille, war dem Volke längst ein Dorn im Auge; man fabelte von unschuldig Eiu-gekerterten, die dort schmachten sollten. „Nach der Bastille!" rief das aufgewiegelte Volk, rottete sich zusammen, erstürmte das verhaßte Ge-

2. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 25

1899 - Wiesbaden : Behrend
Dritter Abschnitt. Die Gründung des brandcnbnrgisch-prcußischen Staates unter Friedrich Wilhelm, dem großen Kurfürsten. Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst 1640—1688. Wahlspruch: Gott meine Stärke. 1. Die Jugendjahre des großen Kurfürsten. Der bedeutendste in der Reihe der Kurfürsten ist der Sohn Georg Wilhelms, Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst. Von ihm sagt der Dichter im Hinblick auf die Macht und Größe unseres Vaterlandes: „Man fraget nach der Quelle des mächtig flutenden Stroms, Man fragt nach dem Erbauer des riesenhaften Doms; So höret, wer zum Baue den festen Grund gelegt, In dessen Höh' und Tiefe sich Licht und Leben regt. — Vom großen Knrfürst schallet und hallt es weit und breit. Denn groß war er im Frieden, und groß war er im Streit." Friedrich Wilhelm, den die Nachwelt „den Großen" nennt, wurde _ unter den Donnern des 30jährigen Krieges am 6. Februar 1620 in Berlin geboren. Seine fromme Mutter Elisabeth Charlotte, die Schwester des Kurfürsten Friedrich von der Pfalz, leitete die erste Erziehung des Prinzen. Sie war besonders daraus bedacht, eine echt religiöse Gesinnung in dem Herzen des künftigen Thron- folgers zu befestigen. Dnrntn gab sie ihm die Lehre, Gott vor allem und seine Unterthanen zu lieben, das Laster aber zu hassen, dann werde Gottes Beistand seinen Thron befestigen. Als Knabe von 7 Jahren mußte er vor den Schrecknissen und Gefahren des Krieges nach Küstrin fliehen. In dieser stillen Oderfeste verbrachte er seine Knabenjahre. Treffliche Lehrer unterrichteten ihn in allen Wissenschaften, und bald machte der überaus fleißige Prinz glänzende Fortschritte. Die ganze Erziehung Friedrich Wilhelms lag in der Hand des durch tiefe Frömmigkeit und Sittenreinheit ausgezeichneten von Leuchtmar. Über dem Lernen wurden aber die ritterlichen Übungen keineswegs vergessen. Auf seinem Rößlein tummelte sich der muntere Knabe, auf der Jagd warf er den Dpeer nach dem flüchtigen Wilde und ließ den Falken steigen.; so zeichnete er sich bald durch Mut und Gewandtheit aus. Im Jahre 1633 begab sich der junge Prinz auf Wunsch seines Vaters zwei Jahre lang an den Hof des letzten Pommernherzogs in Stettin. Weil Pommern nach dem Absterben

3. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 210

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 210 — rühmte Freiheit des Zukunftsstaates. — Nun kommen wir zur Verteilung des Gewinnes. Jeder Arbeiter soll gleichen Anteil am Gewinn erhalten. Also der Fleißige und Träge, der Kräftige und der Schwache, der Geschickte und der Ungeschickte bekommen gleichviel. Da würde der Fleißige bald keinen Anreiz mehr haben zu unermüdlichem Schaffen. Warum soll er denn für den Faulen und Dummen mitarbeiten? Nun muß es im Zukunftsstaate doch auch Ärzte, Richter, Künstler und Gelehrte geben. Sollen diese gerade so viel erhalten wie jeder andere? Es wäre doch auch wiederum Unrecht, z. B. dem erfahrenen und geschickten Arzt dasselbe zu geben, wie dem unerfahrenen und ungeschickten. — Endlich soll allen eine gleiche Erziehung zu teil werden. Das kann aber im elterlichen Hause nicht geschehen. Wenn Vater und Mutter 6 Kinder haben und die Nachbarleute keines, so würde der Nachbar vielleicht in Überfluß leben können, und bei euch wäre Dchmalhanv Küchenmeister. Die Kinder müßten vom Staate in großen Anstalten gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Fern von Vater und Mutter, die mit jeder Faser des Herzens an ihren Kindern hangen, wachsen sie heran unter liebeleerer Pflege von bezahlten Wärtern. Ein Kind wird krank! Wo ist die liebende Mutter, die an seinem Krankenbette sitzt, um es Tag und Nacht zu hegen und zu pflegen, auf jeden Atemzug des Lieblings zu lauschen und freudig ihr Leben einzusetzen, um das ihres Kindes zu retten! Wer wünscht sich ein solches Los! Wer soll nun von den heranwachsenden Kindern studieren? Die Unfähigen können es nicht! Die Fähigen? Wenn aber im späteren Leben gar kein Vorteil damit verbunden ist, so werden sich wohl wenige finden, die sich den großen Anstrengungen des Studierens unterziehen wollen. Wer soll Handwerker werden, und welches Handwerk soll er erlernen? Was soll geschehen, wenn sich zu viele zu einem Handwerke drängen? Es muß den Überzähligen einfach ein anderes Handwerk zugewiesen werden. — Auch das blödeste Auge muß einsehen, daß im Zukunstsstaate statt der versprochenen goldenen Freiheit überall ein unerträglicher Zwang herrschen würde. Das sind also wahnwitzige Vorspiegelungen, die niemals Wirklichkeit werden können; eine solche Umgestaltung des Staates ist undenkbar. Alles, was den vorhandenen Staat schützte, Monarchie, Religion und Vaterlandsliebe, mußte den Anhängern dieser verderblichen Lehre im Wege stehen. Wo sie Boden faßte, machte sich denn auch die Wirkung bald in erschreckender Weise geltend. Die Ehrfurcht vor Thron und Altar wich, die Ausschreitungen im Reden und Handeln wurden maßlos; die Arbeiter machten immer größere Ansprüche, während ihre Leistungen stets geringwertiger wurden. Dem jungen Anordnungen über Umfang und Art des Betriebes erlassen rc. Und nichtandäs wäre es auf einem Schiffe zu halten: der Posten des Kapitäns käme der Reihe nach an alle, ebenso der des Steuermanns, des Maschinenmeisters, des Kochs rc. Und nicht minder gingen natürlich die staatlichen Funktionen in der Reihe um: jeder würde nach der Ordnung Gesetzgeber und Richter und Feldherr und Polizeihauptmann — doch ich vergesse, wo wir uns befinden: im Zukunftsstaate, wo es keine Kriege mehr geben wird, und keine Diebe und keine Fälscher und keine Faulenzer und Landstreicher, und wo also auch keine Richter und keine Soldaten mehr nötig fein werden, im Lande Utopien, wo die Wölse aus der Weide mit den Lämmern spielen und Gras fressen, wo der Ozean mit Limonade gefüllt ist und treue Walfische die Schiffe ziehen, wo Neid, Haß, Herrschsucht, Ehrgeiz, Trägheit, Thorheit, Eitelkeit nicht mehr sein wird, wo es nur noch Weise und Gute giebt, im tausendjährigen Reich, für das ausführliche Ordnung und Gesetze zu entwerfen denn in der That nicht eben notwendig scheint."

4. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 256

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 256 — Kaufmann durch die Raubritter (S. 6, 12, 16), mächtigen Schuh bot ihm die Hansa (S. 7)._ Großen Einfluß auf Hebung von Handel und Verkehr übten aus die Erfindung der Buchdruckerkunst und die Entdeckung Amerikas (S. 16). Gute Landstraßen (S. 36, 97, 104), Kanäle (S. 37, 88, 1134, 207), die Einrichtung der Post (S. 36, 148, 206), die Banken (S. 88, 145) trugen zur weiteren Hebung bei. Der Zollverein (S. 147), die kunstvollen Maschinen (S. 159), die Dampfschiffe und das Eisenbahnnetz (S. 148, 159, 207), die Gleichheit in Münzen, Maßen und Gewichten (S. 59, 147, 206), die Reichspost und Reichstelegraphie (S. 206), der Weltpostverein (S. 206) und die Reichs-Po stdampferlinien nach fremden Weltteilen (S. 205) erschlossen für Handel und Verkehr ungeahnte Bahnen. 9) Das Schulwesen. Nach Einführung des Christentums entstanden bald die ersten Schulen im Lande unter der Leitung von frommen Mönchen. (S. 5). Die Kinder der Herrenhäuser besuchten die vornehmen Stists-nnd Klosterschulen, die wohlhabenden Handwerker und Bürger der Städte schickten die ihrigen in die städtischen Bürgerschulen. Nach Erfindung der Bnchdruckerkuust nahm das geistige Leben in Deutschland hohen Aufschwung; viele Hochschulen und Gymnasien erhoben sich (S. 16). Die Kinder der armen Leute dagegen wachsen noch ohne jeden Unterricht ans. (S. 48). Die Anfänge der weltlichen Volksschule finden wir unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich d. Gr. (S. 61, 90). Die Gründung des Oberschulkollegiums, der Lehrerseminare und anderer Schnlanstalten unter Friedrich Wilhelm Ii. trug wesentlich zur Förderung des Schulwesens bei (S. 97), das aber erst unter Friedrich Wilhelm Iii. seine jetzige Gestaltung erhielt und von den niederen bis zu den höchsten Schulen zur Blüte gelangte (S. 147, 161). Aus die heutige Entwickelung des preußischen Schulwesens darf unser Volk stolz feilt (S. 216). 10) Das Rechts- und Gesetzwesen. Bei Den eilten Deutschen wurde in den Volksversammlungen, an denen die Freien teilnahmen, Recht gesprochen. Zur Zeit der Kaifer-herrfchaft kamen auf dem Reichstage Vergehen gegen Kaiser und Reich zur Aburteilung (S. 13). Die Burggrafen richteten im Namen des Kaisers (S. 10). Manche Fürsten übten bald in ihrem Gebiete selbständige Gerichtsbarkeit aus; Friedrich I. verkündete den allgemeinen Landfrieden (S. 12), Joachim I. gründete das Kammergericht (S. 17). Auch der Magistrat der Städte folgte dem Vorgehen der Fürsten int Bereiche des Stadtgebietes. Grausam und unnatürlich waren int Mittelalter die Strafen für Vergehen und Verbrechen (S. 59). Friedrich Wilhelm I. wandte der „schlimmen Justiz" große Aufmerksamkeit zu (S. 59), Friedrich d. Gr. förderte im ausgesetzt eine gute Rechtspflege und veranlaßte die Ausarbeitung

5. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 89

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 89 — Übelwollende wußten die Unzufriedenheit des Volkes zu steigern, sodaß man wohl Schmähreden ans den König hörte. Eines Tages fuhr er durch die Jägerstraße in Berlin und sah einen großen Volksauflauf. Er schickte seinen Diener näher, um zu erfahren, was da los sei. „Sie haben etwas auf Ew. Majestät angeschlagen!" war die Antwort. (Ein Zerrbild, das den alten Fritz mit einer Kaffeemühle zwischen den Knieen darstellte.) Da winkte der König und rief: „Hängt es doch niedriger, daß sich die Leute nicht die Hälse ausrecken müssen!" Das Volk brach in lauten Jubel aus, riß das Plakat in 1000 Stücke und begleitete den Wagen des Königs mit Lebehochs. 5. Sorge für Rechtspflege und für die Unterdrückten. Das Schulwesen. Förderung der Rechtspflege. Als erste Pflicht des Königs sah Friedrich die Pflege der Gerechtigkeit an. In der Rechtspflege sah es damals traurig aus. Die Prozesse dauerten ungebührlich lange, und in der Regel gewann der Reiche gegen den Armen. Das gewöhnliche Volk wußte nicht, was Rechtens sei; denn das gelehrte Recht kannten nur die Richter. Der König aber betrachtete sich in erster Linie als den Anwalt der Unterdrückten. Im Jahre 1745 bestimmte nun eine Verordnung, daß jeder Prozeß wenigstens in einem Jahre beendet sein müsse. Zur Freude des Königs wurden dadurch in einem Jahre mehrere tausend alte Prozesse aus der Welt geschafft. 1747 erschien die neue Gerichtsordnung. Anstellung als Richter fanden jetzt nur zuverlässige Männer, welche die Gesetze studiert hatten. Friedrich wollte den Gang der Prozesse nicht stören. Er sagte: „Die Gesetze müssen sprechen und der Fürst schweigen". Aber den Richtern war die strengste Unparteilichkeit geboten. Jedermann konnte sich zu jeder Zeit an den König wenden, wenn er meinte, daß ihm Unrecht geschehen sei. „Der geringste Bauer, ja der Bettler", sprach Friedrich, „ist ebensowohl ein Mensch wie Se. Majestät, und ihm muß alle Gerechtigkeit widerfahren werden". Ein Müller Arnold hatte sich bei ihm beschwert, weil der Pachtherr ihm das Wasser zur Mühle abgeleitet habe, sodaß er nicht mehr mahlen könne; das Gericht hätte ihn mit seiner Klage abgewiesen. Der König legte die Sache dem Kammergericht vor, und auch dieses entschied zu Ungunsten des Klägers. Friedrich ließ nun die Sache durch einen Offizier untersuchen und kam zu der Überzeugung, dem gemeinen Manne sei Unrecht geschehen zu Gunsten des Vornehmen. Er ließ den Vorsitzenden des Kammergerichts zu sich kommen und fuhr ihn in höchster Entrüstung an: „Mein Name zu einer solchen Sache! Habe ich jemals einen armen Mann aus Liebe zu einem reichen unterdrückt?" Sofort erhielt der Vorsitzende seine Dienstentlassung, und die Räte des Kammergerichts schickte er auf die Festung. Zwar stellte sich später heraus, daß der Müller nicht bei der Wahrheit geblieben war, aber die Armen im Volke priesen laut die strenge Gerechtigkeitsliebe ihres Herrn und Königs. Damals gebrauchte er die genannten Worte und fügte noch hinzu: „Ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeit ausübt, ist gefährlicher und schlimmer als eine Diebesbande; vor dieser kann man sich schützen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, vor denen kann sich kein Mensch hüten; die sind ärger als die größten Spitzbuben, die in der Welt finb, und verdienen eine doppelte Strafe."

6. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 206

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 206 — Vorteile im täglichen Leben. Nicht minder wichtig sind die im täglichen Leben erreichten Vorteile. Im Jahre 1875 gelangte eine nene Münz-, Maß- und Gewichtsordnnng zur Einführung. Zur wesentlichen Erleichterung von Handel und Verkehr hatte man jetzt ini ganzen Reiche gleiche Münzen, gleiches Maß und gleiches Gewicht. — Das Jahr 1879 brachte einheitliche Regelung der Rechtspflege für das ganze Reich. Die Aburteilung vou Übertretungen, Vergehen und Verbrechen erfolgt nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches; auch ein bürgerliches Gesetzbuch über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wurde in Angriff genommen, nach sorgfältiger Beratung fertig gestellt und tritt mit dem Jahre 1900 in Kraft. Der höchste Gerichtshof ist das Reichsgericht in Leipzig. In den meisten kleinen Städten ist ein Amtsgericht mit einem Richter an der Spitze. Große Städt.' haben vielfach ein Landgericht, jede Provinz ein Oberlandesgericht. In der Regel steht es dem Verurteilten frei, gegen das Erkenntnis des niederen Gerichts bei dem höheren Gerichte Berufung einzulegen bis zur Entscheidung des Reichsgerichts. „Leipzig hat gesprochen, der Streit ist aus." Die Verhandlungen der Gerichte sind öffentlich. Damit auch das Volk Anteil an der Rechtsprechung habe, sind bei den Amtsgerichten die Schöffengerichte, bei den Landgerichten die Schwurgerichte bestellt. Die Schöffen und Geschworenen haben bei der Entscheidung genau dasselbe Stimmrecht wie der Richter. Zu diesen Ehrenämtern ist jeder selbständige Deutsche wählbar, der über 30 Jahre alt ist, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und keine Armenunterstützung bezieht. Das Reich übernahm ferner das Post- und Telegraphen-wesen, das mit Ausnahme von Bayern und Württemberg für ganz Deutschland durch das Reichspostamt geleitet wird. Großen Erfolg hatte die kaiserliche Post. An der Spitze stand als Generalpostmeister ein Mann mit seltenen Geistesgaben, Heinrich Stephan, der Sohn eines einfachen Handwerksmannes aus Stolp in Pommern. Das ganze Reich ist in große Bezirke, Oberpostbireftioneit, eingeteilt, die einen Oberpostdirektor an der Spitze haben. Diesem sind die Post- und Telegraphenämter der Bezirke unterstellt. Postanstalten hat jede Stadt und jedes größere Dorf. In kleineren Dörfern finden wir Post-agenturen oder Posthilfsstellen. Unzählige Briefkasten nehmen Briefe it. a. zur Beförderung an. Die Bahnpost befördert die Postsachen auf der Eisenbahn; die Feldpost tritt bei Ausbruch eines Krieges in Thätigkeit. Im Jahre 1875 wurde der Weltpostverein gegründet, der mit Ausnahme einiger Gebiete in Afrika und Australien den ganzen Erdball umspannt. Für 10 Pf. Porto, ja auf der Postkarte für 5 Pf. gelangt eine Nachricht mit größter Schnelligkeit und beispielloser Sicherheit bis zu der fernsten Gemeinde des weiten Reiches; im Bezirke des Weltpostvereins beträgt das Briefporto 20 Pf., für Postkarte 10 Pf. Diese Schnelligkeit und Sicherheit tritt erst in ihr rechtes Licht, wenn wir bedenken, daß alljährlich im deutschen Reiche durch die Post mehr als 700 Millionen Briefe und 250 Millionen Postkarten besorgt werden müssen. Briefe und Postkarten an Militärpersonen sind portofrei; sie müssen dann aber mit der Aufschrift versehen sein: „Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers." Drucksachen dürfen nur unter Streif- oder Kreuzband und in offenem Umschlage eingeliefert werden, so daß der Inhalt leicht

7. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 59

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 59 — Der ganze Tuchbedarf für die Armee wurde ebenfalls im Jnlande beschafft. Die Wollenmanufaktur kam bald so in Blüte und Ansehen, daß ihr sogar die gesamte Tuchlieferung für die russische Armee übertragen wurde. Da die einzelnen Landesteile noch verschiedenes Maß und Gewicht hatten, ließ der König zur wesentlichen Hebung von Handel und Berkehr im ganzen Staate gleiches Maß und Gewicht einführen. Für die Handwerker sorgte er 1733 durch eine Handwerksordnung, die alle Mißbrauche abstellen sollte. Darin werden die Meister angehalten, die Lehrjungen in gebührende Zucht zu nehmen, sie zu Gottesfurcht und guten Sitten zu erziehen und zu tüchtigen Handwerkern heranzubilden. Die Rechtspflege. Eine gute Rechtspflege lag dem Könige sehr am Herzen. Schon gleich beim Regierungsantritte klagte er: „Die schlimme Justiz schreit zum Himmel, und wenn ich es nicht bessere, lade ich selbst die Verantwortung auf mich!" Das Urteil sollte möglichst rasch gefällt werden; am liebsten urteilte er selbst gleich ab. Der Gebrauch der Folter zur gewaltsamen Erpressung von Geständnissen wurde eingeschränkt, alle Hexenverfolgungen ließ er strengstens verbieten. Konnte man in früherer Zeit den Angeklagten nicht zum Geständnisse bringen, so kam oft die Folter in Anwendung. Man legte dem Unglücklichen Daum- und Beinschrauben an, die ihm die Glieder derartig zusammenpreßten, daß das Blut hoch herausspritzte und die Knochen gequetscht wurden. Man hing ihn an den Händen an der Decke auf und beschwerte die herabhangenden Füße mit schweren Gewichten, sodaß sich der Körper des Gemarterten unter gräßlichen Schmerzen ausdehnte. Wie mancher Unschuldige hat in dieser Not Verbrechen gestanden, an die sein Herz nie gedacht hat, um nur aus dieser entsetzlichen Qual befreit zu werden. Wie mancher armen Frau, die im Verdachte stand, eine „Hexe" zu sein, hat die Folter das unsinnige Geständnis entlockt, daß sie mit dem Teufel im Bunde stehe und durch dessen Kraft Menschen und Haustieren Schaden zufügen, ja sie durch den Blick töten könne. Der Scheiterhaufen endete dann ihre Leiden. Gott Dank, daß diese Zeiten vorüber sind! Wir leben in einem Staate, dessen Gesetze den friedlichen Bürger schützen und nur den Bösewicht die Strenge des Gesetzes in gerechter, menschlicher Weise fühlen lassen. Die Advokaten waren dem Könige zuwider, weil er glaubte, sie verdrehten das Recht. Einst wohnte er in Minden einer Gerichtssitzung bei. Als der Advokat der einen Partei geredet hatte, sagte er: „Der Kerl hat recht!" Der Advokat der Gegenpartei redete indessen so geschickt, daß der König ausrief: „Der Kerl hat auch recht!" Ärgerlich sprang er auf und verließ den Saal. Die besten Nechtsgelehrten beauftragte er mit der Ausarbeitung einer neuen Gerichtsordnung, deren Vollendung er aber nicht mehr erlebte. *) Harte Strafen standen auf Vergehen gegen das Eigentum. Hausdiebe ließ er vor der Thüre des bestohlenen Gebäudes *) Der Präsident des Kammergerichts zu Berlin, Samuel von Cocceji, wurde 1737 mit der Aufstellung eines alle Provinzen des Staates umfassenden allgemeinen Landrechts beauftragt, das unter Friedrich dem Großen in dem Corpus juris Fridericianmn einen ersten Abschluß erhielt.

8. Geschichte des Mittelalters - S. 24

1861 - Freiburg : Herder
24 Geschichte des Mittelalters. ordentlichen Richter gerichtet werde. Dies war für die Freien das Gau- oder Centgericht, welches von dem Grafen oder dessen Stell- vertreter (vicarius, missus) unter freiem Himmel, auf einem offenen Platze (Mahal-, Mahlstätte, mallus publicus), der gewöhnlich mit Linden besetzt war, abgehalten wurde. Das Gericht war entweder ein ordentliches zu einer bestimmten Zeit abgehaltenes (achtes Ding, pjaoilum legitimum), oder außerordentliches (gebotenes). Zum Gerichte entbot im Namen des Königs der Graf (er hatte den Bann; später bezeichnet dies Wort Gerichtsbezirk, Strafe, Acht); er führte den Vor- sitz , fällte aber das Urtheil nicht selbst, sondern bei einigen Völkern (Alemannen, Bayer) ein von dem Herzog mit Uebereinstimmung der Freien bestellter Richter (judex), bei andern (Franken, Burgundern) ein Ausschuß freier Männer (Rachinburgen, Deputati). Allgemeiner Grundsatz war: wo kein Kläger, da ist auch kein Richter; weigerte sich aber ein Beklagter trotz wiederholter, zuletzt königlicher Mahnung vor Gericht zu erscheinen, so verfiel er der Acht, oder er wurde rechtlos, wenn er nicht später Genugtuung leisten konnte. Den Beweis führte man bei fast durchgängig mangelnden Urkunden durch Zeugen, Eid und Eideshelfer (Männer, welche die Wahrhaftigkeit des Schwörenden be- schworen). Ein besonderes Beweismittel waren die Ordalien oder die sogenannten Gottesurtheile; diese bestanden z. B. in Eintauchen der Hand in einen Kessel siedenden Wassers (Kesselfang), Durchschreiten zwischen zwei brennenden Holzstößen (Feuerprobe), Hinweggehen über glühende Pssugschaaren rc.; das gewöhnlichste Mittel war der Zweikampf, wenn durch Zeugenaussage rc. kein Theil sein Recht zu beweisen vermochte. § 66. Die Blutrache war noch immer gesetzlich erlaubt, wenn der Thäter die Verwandtschaft nicht durch das Wergeld (eomposilio) versöhnte; überdies bezahlte er für den Bruch des gemeinen Friedens eine Strafe an den König (fredum). Das Wergeld war nicht bei allen Stämmen gleich; bei den Alemannen bestimmte es für das Leben eines Edeln 240 Schillinge, eines Mittelfreien 200, eines gemeinen Freien 160, eines Freigelassenen 80, eines Leibeigenen 15—50 Schil- linge. Verletzungen wurden nach ihrer Bedeutung und dem Stande des Beschädigten gebüßt mit 1—40 Schillingen. Entsprechende Geld- bußen sind ausgesetzt für das Ausgraben von Leichen (zur Zauberei), Menschenraub und Menschenverkauf, Entführung, Raub, Diebstahl, Be- schädigung von Thieren, Brandstiftung rc. Zur richtigen Würdigung dieser Strafen bemerken wir: Zur Zeit der Merowinger rechneten die Alemannen nach Silberschillingcn — 12 Denaren oder Saigen (die salischen Franken nach Goldschillingen — 40 Silberdenaren), 1 Denar aber hatte ungefähr 7 Kreuzer rheinisch (2 Sgr. preuß. C.) inneren Gehaltes. Ein Leithund kostete damals 12 Schillinge, ein Schafhund 3, ein gewöhnliches Pferd 6, ein Ochse 3 und weniger Schillinge, ein Schwein 4 Denare. Die Todesstrafe (gewöhnlich durch Enthauptung) kommt bei den meisten germanischen Völkern nur in wenigen Fällen vor, z. B. Landesverrath, wiederholte Empörung, häufiger bei den romanisierten Burgundern und Westgothen. § 67. Ueber die geschlossenen Herrschaftsgüter (des Königs, der Adeligen, der Kirche) erstreckte sich die Gerichtsbarkeit des Grafen nicht.

9. Geschichte des Mittelalters - S. 89

1861 - Freiburg : Herder
Die Zeit der Kreuzzüge. 89 Grafschaftsgerichte appelliert werden konnte, welche im Namen des Königs abgehalten wurden. Er unterwarf seine Vasallen einer starken Besteuerung, und da er das Einkommen aller erledigten Bisthümer einzog, Zölle, Weg- und Strafgelder sowie eine Judensteucr erhob, auch manche Konsiscation verhängte, so ist es begreiflich, daß er einer der reichsten Monarchen seiner Zeit war. Er hielt ein Söldnerheer (größten- theilt aus Niederländern geworben, Brabanzonen) wie seine despotischen Nachfolger Wilhelm Ii. (1087—1100), Heinrich I. (1100 — 1135). § 266. Letzterer hinterließ nur eine Tochter, Mathilde, welche als kinderlose Wittwe Kaiser Heinrichs V. den Grafen Gottfried von Anjou ehelichte, der von seiner Helmzier, einem Ginsterzweige ^ (planta genesta), den Beinamen Plantagenet führte. Nach Hein- ®anue® richs I. Tod wollte Mathilde die Rechte ihres Sohnes Heinrich geltend * machen, wurde aber durch Heinrichs I. Schwager, den Grafen Ste- phan von Blois, daran verhindert. Erst nach dessen Tod bestieg der Plantagenet Heinrich Ii. den Thron, der sein väterliches Erbe Reg.^1154 durch Heirath mit Gupenne und Poitou vermehrte, die Ostküste 1 Irlands eroberte und den König von Schottland sowie den Für- sten von Wales zur Huldigung zwang. Er griff tief in die kirchlichen Rechte ein, gerieth deßwegen mit dem Erzbischof von Kanterbury, Thomas Decket, in Streit und veranlaßte durch einen zornigen ^omas Ausruf dessen Ermordung in der Kirche (29. Dezember 1170). In f e‘ Folge dieses Frevels sah er sich zu einer strengen Kirchenbuße und der Zurücknahme seiner Verordnungen in Betreff der Kirchenrechte genöthigt. 8 267. Sein Sohn und Nachfolger Richard Löwenherz ist "93 durch seinen Kreuzzug berühmt. Nach seiner Rückkehr bekriegte er den 1 französischen König Philipp Ii. August und wurde zuletzt vor der Burg Chalus durch einen Pfeilschuß getödtet. Sein Bruder und Nachfolger Johann ließ (1202) seinen Neffen Arthur, den Erben der Bre- tagne, umbringen, wurde deßwegen von Philipp Ii. August bekriegt und i"i99 us verlor alle Besitzungen in Frankreich mit Ausnahme des Erbgutes 1216. seiner Mutter. Auch mit Papst Innocenz Iii. gerieth er in Streit, der immer erbitterter wurde, worauf der Papst 1212 den König bannte und dessen Unterthanen vom Eid der Treue lossprach. Als Johanns Vasallen abzufallen drohten und der französische König den Krieg er- klärte, söhnte sich Johann mit dem Papste aus, anerkannte dessen Ober- lehensherrlichkeit über England und Irland und gelobte jährlich 1000 Mark Silbers zu entrichten. Als er seiner Tyrannei wieder freien Lauf ließ, zwang ihn 1215 ein allgemeiner Aufstand zur Unterschrei- bung des Freiheitsbriefes „Magna Charta libertatum“, zu Runnymead bei Windsor. § 268. Der Hauptinhalt ist: Bestätigung der Rechte der Kirche; Magna Beschränkung der willkürlichen Besteuerung der Vasallen und der könig- charta’ lichen Vormundschaft über minderjährige Vasallen; Zurückführung der königlichen Gerichtsbarkeit und des königlichen Schatzkammerhofes auf Kriminal- und Regaliensachen; Bestätigung eines höchsten Gerichtshofes in Civilsachen; Schutz der Freiheit und des Eigenthums gegen will- kürliches Gericht; Bestätigung der alten Rechte und Freiheiten der Städte, Flecken, Seehäfen und fremden Kaufleute; Einführung gleichen Maßes und Gewichts; Beschränkung der drückenden Forstgesetze; die

10. Geschichte des Mittelalters - S. 9

1861 - Freiburg : Herder
Die Germanen. 9 während das sogenannte Unland, d. h. Wasser, Wald und Weide den Nachbarhöfen gemeinschaftlich blieb; oder die Wohnungen waren zu einem Dorfe zusammengerückt, das urbare Land aber mit Rücksicht auf seine Güte und Entfernung in größer» Abtheilungen (Zelgen, Oesche) getheilt und in kleinen Stücken den Gemeindegenvssen zugeschieden. Gleiches Nutzungsrecht hatte jeder Gemeindegenosse an Weide und Wald (gemeine Mark). § 22. Eine größere Anzahl von Gemeinden bildete einen Gau Gau- (pagus von den Römern genannt); an der Spitze der gleichberechtig- Verfassung, ten Gaugenossen stand ein Oberer oder Fürst (prinoep8, der spatere Graf), der mit ihrer Hilfe Frieden und Recht wahrte. Wer den Frie- den durch Gewaltthat (Mord, Verwundung) brach, verfiel der Blut- rache, wenn er ihr nicht durch die gerichtliche Sühne (Wergeld, Das Wcr- von Wer, d. h. Mann) zuvor kam. In dem Gerichte entschied der Gaufürst nach den Grundsätzen des hergebrachten Rechtes, wie diesel- den durch die Gaugenossen bezeugt wurden. § 23. Das ganze Volk, d. h. sämmtliche vollberechtigte Freie, Volksver- verfammelte sich an festgesetzten oder besonders angesagten Tagen als Landsgemeinde und richtete über Feigheit und Verrath, über Streitig- keiten zwischen den Genossen verschiedener Gaue, und beschloß über Krieg, Frieden und Verträge. Die Gausürsten hatten die Vorberathung und ihre Anträge wurden durch Zuruf und Waffengeräusch angenommen oder durch Murren verworfen. 8 24. Zur Zeit des Tacitus treffen wir bei manchen germanischen Wahlkönige. Völkern, besonders bei den östlicher wohnenden, Könige, bei andern nur Gaufürsten; die Gewalt eines Königs im ganzen Lande war aber schwerlich eine größere als die des Gaufürsten in seinem Gaue; über- dies wurden die Könige gewählt, jedoch aus dem edelsten Geschlechte, dem vorzugsweise königlichen. 8 25. Edle Geschlechter (Adel) kommen bei allen germani-Der Adel, schen Völkern vor, jedoch waren mit dem Adel keine eigentlichen Vorrechte, sondern nur größere Ehren verbunden. Dem Adel ge- hörten die Gaufürsten an, und aus dem Adel wurde der Herzog Der Herzog, oder Heerführer gewählt, wenn die Landsgemeinde einen Kriegszug be- schloß. Ohne Zweifel hatte der Adelige auch ein höheres Wergeld als der gemeine Freie und einen größeren Grundbesitz. Einzelne Adelige, die einem hochberühmten Geschlechte angehörten oder als besonders tüchtige Anführer galten, unterhielten auch während des Friedens ein Gefolge von Kriegern verschiedenen Ranges, die sich ihnen auf Comitatus. Leben und Tod verpflichteten. Mit ihnen und den Freiwilligen, die sich anschloßen, zogen solche Herren in fremde Kriege (z. B. Ariovist ließ sich von den Sequanern zu Hilfe rufen) oder sie unternahmen Kriege auf eigene Faust und vertheilten das eroberte Land unter ihre Krieger (so bekriegte Ariovist die Sequaner und Aeduer und verlangte ein Drittel des Bodens für seine Leute). Ein Herr mit einem Gefolge von Krie- gern, die sich seinem Dienste ganz widmeten, mußte im eigenen Lande auch während des Friedens außerordentlich viel gelten, sowie er auch bei den Nachbarn in größtem Ansehn stand und durch Gesandtschaften mit Geschenken geehrt wurde. Eine natürliche Folge war die gegen- seitige Eifersucht solcher Herren, aus welcher Fehden und einheimische
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