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1. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 25

1899 - Wiesbaden : Behrend
Dritter Abschnitt. Die Gründung des brandcnbnrgisch-prcußischen Staates unter Friedrich Wilhelm, dem großen Kurfürsten. Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst 1640—1688. Wahlspruch: Gott meine Stärke. 1. Die Jugendjahre des großen Kurfürsten. Der bedeutendste in der Reihe der Kurfürsten ist der Sohn Georg Wilhelms, Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst. Von ihm sagt der Dichter im Hinblick auf die Macht und Größe unseres Vaterlandes: „Man fraget nach der Quelle des mächtig flutenden Stroms, Man fragt nach dem Erbauer des riesenhaften Doms; So höret, wer zum Baue den festen Grund gelegt, In dessen Höh' und Tiefe sich Licht und Leben regt. — Vom großen Knrfürst schallet und hallt es weit und breit. Denn groß war er im Frieden, und groß war er im Streit." Friedrich Wilhelm, den die Nachwelt „den Großen" nennt, wurde _ unter den Donnern des 30jährigen Krieges am 6. Februar 1620 in Berlin geboren. Seine fromme Mutter Elisabeth Charlotte, die Schwester des Kurfürsten Friedrich von der Pfalz, leitete die erste Erziehung des Prinzen. Sie war besonders daraus bedacht, eine echt religiöse Gesinnung in dem Herzen des künftigen Thron- folgers zu befestigen. Dnrntn gab sie ihm die Lehre, Gott vor allem und seine Unterthanen zu lieben, das Laster aber zu hassen, dann werde Gottes Beistand seinen Thron befestigen. Als Knabe von 7 Jahren mußte er vor den Schrecknissen und Gefahren des Krieges nach Küstrin fliehen. In dieser stillen Oderfeste verbrachte er seine Knabenjahre. Treffliche Lehrer unterrichteten ihn in allen Wissenschaften, und bald machte der überaus fleißige Prinz glänzende Fortschritte. Die ganze Erziehung Friedrich Wilhelms lag in der Hand des durch tiefe Frömmigkeit und Sittenreinheit ausgezeichneten von Leuchtmar. Über dem Lernen wurden aber die ritterlichen Übungen keineswegs vergessen. Auf seinem Rößlein tummelte sich der muntere Knabe, auf der Jagd warf er den Dpeer nach dem flüchtigen Wilde und ließ den Falken steigen.; so zeichnete er sich bald durch Mut und Gewandtheit aus. Im Jahre 1633 begab sich der junge Prinz auf Wunsch seines Vaters zwei Jahre lang an den Hof des letzten Pommernherzogs in Stettin. Weil Pommern nach dem Absterben

2. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 210

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 210 — rühmte Freiheit des Zukunftsstaates. — Nun kommen wir zur Verteilung des Gewinnes. Jeder Arbeiter soll gleichen Anteil am Gewinn erhalten. Also der Fleißige und Träge, der Kräftige und der Schwache, der Geschickte und der Ungeschickte bekommen gleichviel. Da würde der Fleißige bald keinen Anreiz mehr haben zu unermüdlichem Schaffen. Warum soll er denn für den Faulen und Dummen mitarbeiten? Nun muß es im Zukunftsstaate doch auch Ärzte, Richter, Künstler und Gelehrte geben. Sollen diese gerade so viel erhalten wie jeder andere? Es wäre doch auch wiederum Unrecht, z. B. dem erfahrenen und geschickten Arzt dasselbe zu geben, wie dem unerfahrenen und ungeschickten. — Endlich soll allen eine gleiche Erziehung zu teil werden. Das kann aber im elterlichen Hause nicht geschehen. Wenn Vater und Mutter 6 Kinder haben und die Nachbarleute keines, so würde der Nachbar vielleicht in Überfluß leben können, und bei euch wäre Dchmalhanv Küchenmeister. Die Kinder müßten vom Staate in großen Anstalten gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Fern von Vater und Mutter, die mit jeder Faser des Herzens an ihren Kindern hangen, wachsen sie heran unter liebeleerer Pflege von bezahlten Wärtern. Ein Kind wird krank! Wo ist die liebende Mutter, die an seinem Krankenbette sitzt, um es Tag und Nacht zu hegen und zu pflegen, auf jeden Atemzug des Lieblings zu lauschen und freudig ihr Leben einzusetzen, um das ihres Kindes zu retten! Wer wünscht sich ein solches Los! Wer soll nun von den heranwachsenden Kindern studieren? Die Unfähigen können es nicht! Die Fähigen? Wenn aber im späteren Leben gar kein Vorteil damit verbunden ist, so werden sich wohl wenige finden, die sich den großen Anstrengungen des Studierens unterziehen wollen. Wer soll Handwerker werden, und welches Handwerk soll er erlernen? Was soll geschehen, wenn sich zu viele zu einem Handwerke drängen? Es muß den Überzähligen einfach ein anderes Handwerk zugewiesen werden. — Auch das blödeste Auge muß einsehen, daß im Zukunstsstaate statt der versprochenen goldenen Freiheit überall ein unerträglicher Zwang herrschen würde. Das sind also wahnwitzige Vorspiegelungen, die niemals Wirklichkeit werden können; eine solche Umgestaltung des Staates ist undenkbar. Alles, was den vorhandenen Staat schützte, Monarchie, Religion und Vaterlandsliebe, mußte den Anhängern dieser verderblichen Lehre im Wege stehen. Wo sie Boden faßte, machte sich denn auch die Wirkung bald in erschreckender Weise geltend. Die Ehrfurcht vor Thron und Altar wich, die Ausschreitungen im Reden und Handeln wurden maßlos; die Arbeiter machten immer größere Ansprüche, während ihre Leistungen stets geringwertiger wurden. Dem jungen Anordnungen über Umfang und Art des Betriebes erlassen rc. Und nichtandäs wäre es auf einem Schiffe zu halten: der Posten des Kapitäns käme der Reihe nach an alle, ebenso der des Steuermanns, des Maschinenmeisters, des Kochs rc. Und nicht minder gingen natürlich die staatlichen Funktionen in der Reihe um: jeder würde nach der Ordnung Gesetzgeber und Richter und Feldherr und Polizeihauptmann — doch ich vergesse, wo wir uns befinden: im Zukunftsstaate, wo es keine Kriege mehr geben wird, und keine Diebe und keine Fälscher und keine Faulenzer und Landstreicher, und wo also auch keine Richter und keine Soldaten mehr nötig fein werden, im Lande Utopien, wo die Wölse aus der Weide mit den Lämmern spielen und Gras fressen, wo der Ozean mit Limonade gefüllt ist und treue Walfische die Schiffe ziehen, wo Neid, Haß, Herrschsucht, Ehrgeiz, Trägheit, Thorheit, Eitelkeit nicht mehr sein wird, wo es nur noch Weise und Gute giebt, im tausendjährigen Reich, für das ausführliche Ordnung und Gesetze zu entwerfen denn in der That nicht eben notwendig scheint."

3. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 89

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 89 — Übelwollende wußten die Unzufriedenheit des Volkes zu steigern, sodaß man wohl Schmähreden ans den König hörte. Eines Tages fuhr er durch die Jägerstraße in Berlin und sah einen großen Volksauflauf. Er schickte seinen Diener näher, um zu erfahren, was da los sei. „Sie haben etwas auf Ew. Majestät angeschlagen!" war die Antwort. (Ein Zerrbild, das den alten Fritz mit einer Kaffeemühle zwischen den Knieen darstellte.) Da winkte der König und rief: „Hängt es doch niedriger, daß sich die Leute nicht die Hälse ausrecken müssen!" Das Volk brach in lauten Jubel aus, riß das Plakat in 1000 Stücke und begleitete den Wagen des Königs mit Lebehochs. 5. Sorge für Rechtspflege und für die Unterdrückten. Das Schulwesen. Förderung der Rechtspflege. Als erste Pflicht des Königs sah Friedrich die Pflege der Gerechtigkeit an. In der Rechtspflege sah es damals traurig aus. Die Prozesse dauerten ungebührlich lange, und in der Regel gewann der Reiche gegen den Armen. Das gewöhnliche Volk wußte nicht, was Rechtens sei; denn das gelehrte Recht kannten nur die Richter. Der König aber betrachtete sich in erster Linie als den Anwalt der Unterdrückten. Im Jahre 1745 bestimmte nun eine Verordnung, daß jeder Prozeß wenigstens in einem Jahre beendet sein müsse. Zur Freude des Königs wurden dadurch in einem Jahre mehrere tausend alte Prozesse aus der Welt geschafft. 1747 erschien die neue Gerichtsordnung. Anstellung als Richter fanden jetzt nur zuverlässige Männer, welche die Gesetze studiert hatten. Friedrich wollte den Gang der Prozesse nicht stören. Er sagte: „Die Gesetze müssen sprechen und der Fürst schweigen". Aber den Richtern war die strengste Unparteilichkeit geboten. Jedermann konnte sich zu jeder Zeit an den König wenden, wenn er meinte, daß ihm Unrecht geschehen sei. „Der geringste Bauer, ja der Bettler", sprach Friedrich, „ist ebensowohl ein Mensch wie Se. Majestät, und ihm muß alle Gerechtigkeit widerfahren werden". Ein Müller Arnold hatte sich bei ihm beschwert, weil der Pachtherr ihm das Wasser zur Mühle abgeleitet habe, sodaß er nicht mehr mahlen könne; das Gericht hätte ihn mit seiner Klage abgewiesen. Der König legte die Sache dem Kammergericht vor, und auch dieses entschied zu Ungunsten des Klägers. Friedrich ließ nun die Sache durch einen Offizier untersuchen und kam zu der Überzeugung, dem gemeinen Manne sei Unrecht geschehen zu Gunsten des Vornehmen. Er ließ den Vorsitzenden des Kammergerichts zu sich kommen und fuhr ihn in höchster Entrüstung an: „Mein Name zu einer solchen Sache! Habe ich jemals einen armen Mann aus Liebe zu einem reichen unterdrückt?" Sofort erhielt der Vorsitzende seine Dienstentlassung, und die Räte des Kammergerichts schickte er auf die Festung. Zwar stellte sich später heraus, daß der Müller nicht bei der Wahrheit geblieben war, aber die Armen im Volke priesen laut die strenge Gerechtigkeitsliebe ihres Herrn und Königs. Damals gebrauchte er die genannten Worte und fügte noch hinzu: „Ein Justizkollegium, das Ungerechtigkeit ausübt, ist gefährlicher und schlimmer als eine Diebesbande; vor dieser kann man sich schützen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, vor denen kann sich kein Mensch hüten; die sind ärger als die größten Spitzbuben, die in der Welt finb, und verdienen eine doppelte Strafe."

4. Das Mittelalter - S. 118

1857 - Koblenz : Baedeker
118 Gesetzgebung und Gerichtswesen. lombardische Lehnsrecht, der Sachsenspiegel und Schwabenspiegel (Sammlungen von Nechtsgewohnheiten, jene für Norddeutschland, diese für Süddeutschland), theils Freiheitöbriefe der Könige, wie die magna charta libertatum Johann's von England und der Freiheits- brief Königs Andreas Ii. von Ungarn. Was nicht schon früher geltendes Recht war, ward durch Beschlüsse, welche die Fürsten mit den Ständen abfaßten, festgesetzt. — Im gerichtlichen Verfahren wurden Zweikampf und Ordalien immer seltener, der Gebrauch der Folter gewöhnlich, das Prozeßverfahren zum Theil, wie in den west- phälischeu Vehmgerichten, die ihre Wirksamkeit über ganz Deutsch- land ausdehnten, in ein undurchdringliches Dunkel gehüllt, die Stra- fen grausamer. Die Vehme bestand nur auf rother Erde, d. h. nur in Westphalen, und wurde nie anders als am Tage im Freien bei den über ganz Westphalen zahlreich verbreiteten Freistühlen von Freischöppen unter dem Vorsitze eines vom Kaiser er- nannten Freigrafen über Freie gehalten. Die Freistühle (in Dortmund, Arnsberg u. s. w.) dehnten ihre Kompetenz immer weiter aus, so daß im 15. Jadrh. bei ihnen Klagen über bestimmte Verbrecken (wie Ketzerei, Kirchenraub, Verrath, Diebstahl, Meineid, Mord, Fälschung, Rechtsverweigerung u. s. w.) aus ganz Deutschland an- gebracht werden konnten und die Freigrafen, als vom Kaiser mit dem Blutbanne be- lehnte Richter, sich die Entscheidung über alle Criminalverbrechen zucigneten. Zur Vollstreckung der Urtbeile bestand ein im 15. Jahrh. über ganz Deutschland aus- gebreiteter Frcischöppenbund von mehr als 100,000 Mitgliedern mit geheimen Er- kennungszeichen. Die Strafe war gewöhnlich der Strang. 4. Die Wissenschaften fanden im Anfänge des Mittelalters fast nur im byzantinischen Reiche Pflege, in dessen bedeutendsten Städten Schulen der Philosophie, der Grammatik und Rhetorik blühten, während sie im Abend lau de ein fast ausschließliches Elgen- thum der Geistlichen und Mönche waren und von diesen in den be- rühmten Kloster-, Dom- und Stiftsschulen zu St. Gallen, Corvey, Fulda, Paderborn, Hildesheim, zu Paris u. s. w. gelehrt wurden. Seit dem 9. Jahrh. nahmen sie einen raschen und hohen Aufschwung bei den Arabern nicht nur in Asien, sondern in noch höherm Grade in Spanien, welches unter Hakem Ii. das eigentliche goldene Zeitalter seiner Litteratur erlebte, s. §. 23. In allen arabischen Provinzen, vor Allem in Cordova, gab es eine Menge von wissen- schaftlichen Anstalten, in denen nicht nur Muselmänner, sondern auch Christen und Juden, ja selbst einige Khalifen dem Unterrichte in Philosophie, Medicin, mathematischen und Naturwissenschaften bei- wohnten.

5. Die neuere Zeit - S. 134

1855 - Koblenz : Baedeker
134 Rechtsverfassung. Kriegswesen. Wissenschaften. 2. Rechts Verfassung. Seit dem Aufhören des Fauftrechts trat wieder eine regelmäßige Rechtspflege ein, die jedoch nicht mehr von der Gemeinde, sondern von einem eigenen Stande, den von den Fürsten angestellten Rechtsgelehrten, ausgeübt wurde, das Prozeß- verfahren war schriftlich, die Strafen grausam; nur England behielt seine alte freie Gerichtsverfassung und die Jury. Die Hexenprozeffe waren in Folge einer unter dem Titel „Hexenhammer" abgefaßten peinlichen Gerichtsordnung in Deutschland einheimisch geworden und überlieferten Tausende der Folter und dem Feuertode. In Oester- reich erfuhr die Rechtsverfassung durch Maria Theresia und Joseph Ii., in Preußen durch Friedrich Ii. und Friedrich Wilhelm Ii. wesent- liche Veränderungen in milderm Geiste. Noch durchgreifender waren die Wirkungen der ersten französischen Revolution, welche den Grund- satz der Gleichheit Aller vor dem Gesetze so wie der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege in Frankreich zur Anerkennung brachte. Nach der Trennung von Frankreich behielten die am linken Rheiuufer gelegenen deutschen Landestheile dieses Prozeßverfahren bei, welches sich in der jüngsten Zeit auch im übrigen Deutschland Bahn gebrochen hat. 3. Das Kriegswesen erhielt eine veränderte Gestalt durch die Einführung stehender Heere, die immer allgemeinere Anwendung der Musketen und des schweren Geschützes, die Anlegung regel- mäßiger Festungen, das Aufkommen der leichten Reiterei, die Ein- führung leichterer Bekleidung und Bewaffnung, breiter statt tiefer Schlachtordnungen, die Bildung furchtbarer Marinen. Seit der französischen Revolution geschah in Folge der Erneuerung der allge- meinen Wehrpflicht die Errichtung von Nationalgarden und Land- wehren neben den stehenden Heeren und zur Verstärkung derselben. Holland besitzt schon seit dem 13. Jahrh. eine Nationalgarde unter dem Namen „Schuttery". 4. In den Wissenschaften erwachte seit dem 16. Jahrh. durch die schnelle Verbreitung und Vervollkommnung der Buch- druckerkunst, die fortgesetzte Stiftung neuer Universitäten, ge- lehrter Gesellschaften und Schulen (Jesnitencollegien, die sächsi- schen Fürstenschulen), so wie durch die vou den Reformatoren und ihren Gegnern unternommenen Forschungen ein regeres Leben, eine tiefere Auffassung und überhaupt eine gründlichere Behandlung. Die schon im Mittelalter begonnene Sammlung von Bücher-

6. Das Alterthum - S. 44

1873 - Coblenz : Baedeker
44 Die Inder. Verfassung. Litteratur. §. 17. 2) Verfassung. Indien zerfiel in viele von einander unabhängige Königreiche, mit einer Lehns-Verfassung. Die Regierung war unumschränkt monarchisch und die Thronfolge erblich nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König, aus der Kriegerkaste entsprossen, erscheint allenthal- den von Priestern umgeben; er wählt seine (7—8) Minister vorzugs- weise aus den Brahmanen (nur der Kriegsminisler war stets aus der Kriegerkaste), beräth sich mit ihnen, fasst jedoch zuletzt selbst einen Beschluss, wtie es ihm gut dünkt. Seine wichtigste Pflicht ist die Rechts- pflege. Er soll daher in jeder Provinz einen Gerichtshof von (10) ge- lehrten und bejahrten Brahmanen anordnen, das Obergericht aber an seinen Hof verlegen und in allen Fällen die letzte Entscheidung haben. Als Beweismittel galten Ordalien der sonderbarsten Art (die Wage, Gift, Feuer u. s. w.). Das Volk war in vier Kasten eingetheilt1). Die Mitglieder der drei ersten Kasten (die Brahmanen, der Kriegsadel und die Visas) waren die Nachkommen der eingewanderten Arier, die der dienenden vierten Kaste (die Südräs) die Abkömmlinge der unterjochten Ureinwohner. 3) Litteratur* 2). Die alt-indische Litteratur umfasst schon alle Hauptdichtungs- arten und zeigt überhaupt eine so weit gehende Regünstigung der poetischen Formen auf Kosten der Prosa, dass nicht nur die heiligen Schriften der Inder, ihre Gesetze, ihre Sagen zum aller- grössten Theile in Versen geschrieben sind, sondern auch die verschiedensten Wissenschaften (Grammatik nebst Verslehre, Mathe- matik, Medicin, Philogpphie) als Lehrdichtung behandelt werden. Die Sprache, in welcher die Geisteserzeugnisse des alten Indiens verfasst sind, das Sanskrit (d. h. die heilige, vollkommene Sprache), ist ein Zweig des grossen indogermanischen Sprach- stammes, daher mit der griechischen, lateinischen, gothischen Sprache verwandt, ausgezeichnet durch Reichthum, Geschmeidigkeit und wohl geregelten Rau. Keine andere Sprache kommt an An- zahl und *kunstvohpr,Mapnichfaitigkeit der Versmasse dem Sanskrit gleich. a) Das Epos. Wie die Göttersage in den Vedas (s. S. 40), so *) Ueber die Entstehung der Kasten in den Priesterstaaten überhaupt s. Loebell, Weltgesch. I., 65 ff.; über die indischen Kasten M. Duncker Geschichte des Alterthums, Ii. S. 128 ff. (2. Aufl.). 2) Joh. Scherr, allg. Geschichte der Litteratur. 2. Aufl. 1861. — Busch M., Urgesch. des Orients, Iii. Bd.

7. Das Alterthum - S. 72

1873 - Coblenz : Baedeker
72 Die Aegyptier. Verfassung. §. 26. 2) Verfassung. Das absolute Königthum erbte auch in weiblicher Linie fort. Beim Erlöschen oder Sturz einer Dynastie wurde der neue König aus einer der beiden herrschenden Kasten, aus den Priestern oder Kriegern, gewählt, und ein zum Könige gewählter Krieger wurde sofort in die Priesterkaste aufgenommen; denn die königliche Gewalt war nicht blos eine gesetzgebende, vollziehende und militärische, sondern auch eine priesterliche, und ihr Inhaber genoss göttliche Verehrung. Die richterliche Gewalt wurde durch einen besondern, aus (31) Mitgliedern der 3 vor- nehmsten Priestercollegien zusammengesetzten Gerichtshof ausgeübt, der sich streng an das Gesetzbuch zu halten hatte. Die freie Bevölkerung Aegyptens zerfiel in zwei Stämme: einen hellfarbigen herrschenden Stamm, welcher in den frühesten Zeiten das Land erobert hatte, und die dunkelfarbig^Urhevölkerung. Der herrschende Stamm bestand aus den beiden Kasten der Priester und Krieger; sie allein hatten den Grundbesitz (jede */3 des eroberten Landes, der König ebenfalls ein Drittel) und die Ver- waltung aller Staatsämter für sich behalten; die übrige Menge oder die Ureinwohner werden bald als eine Kaste (der Nährstand) aufgefasst, bald wieder in mehrere Kasten geschieden nach der Verschiedenheit ihrer Beschäftigung (Künstler, Handwerker, Kauf- leute, Nilschiffer, Ackerbauer, d. h. Pächter, Hirten). Die Priesterkaste hatte, als nächste Ralhgeber des Königs, als Deuter der Orakel und Vorzeichen und als einzig berechtigte Pfleger der Wissenschaften, einen bedeutenden politischen Einfluss. Die angesehen- sten Priestercollegien waren bei den Haupttempeln zu Theben, Memphis und Heliopolis. Die Söhne der Priester mussten nicht allein bei dem- selben Tempel und also im Dienste desselben Gottes bleiben, sondern auch die einzelnen Würden und Abstufungen gingen von dem Vater auf den Sohn über, der zu den besonderen Verrichtungen und wissenschaft- lichen Beschäftigungen der Kaste herangebildet wurde. Die Krieger kaste war vorzugsweise in Unteraegypten angesiedelt, weil dieses den feindlichen Einfällen am meisten ausgesetzt war. Es gab keine Reiterei, sondern nur Fussvolk (Bogenschützen, Lanzenlräger, Schleuderer und Keulenträger) und zweiraderige Streitwagen, d^ren jeder einen Wagenlenker und einen Kämpfer trug. 3) Die Litteratur der Aegyptier, theils in unzähligen In- schriften auf den Denkmälern, theils auf Papyrusrollen und Mumien- leinwand erhalten, ist eine der jnlialtreichsten des Alterthums, und zwar weniger die poetische, welche sich auf lyrische Dichtungen

8. Das Alterthum - S. 172

1873 - Coblenz : Baedeker
172 Die Beredsamkeit. §. 55. Sätze, wie er denn namentlich in der sorgfältig ausgearbeiteten „Cyropaedie“ unter dem Bilde des ältern Cyrus und der per- sischen Monarchie ideale Vorsteilungen von Staats- und Volks- zuständen vorträgt. Sein Versuch, den Thucydides fortzusetzen („Hellenica“), war ein Unternehmen, welches seine Kräfte weit überstieg. Ktcsias begründete mit Benutzung der persischen Archive eine wissenschaftliche Kenntniss der Geschichte des Morgenlandes, freilich mit leichtfertiger Täuschung über Zahlen und Thatsaehcn, namentlich in der assyrischen und indischen Geschichte. 2. Beredsamkeit. Wenn in Griechenland auch schon in den frühesten Zeiten Reden an das Volk gehalten wurden, wie wir dies namentlich von den Königen des homerischen Zeitalters'wissen, so hat sich doch eine eigentliche Staatsberedsamkeit erst spät in Athen ausgebildet. Ins Besondere zeichneten sich die Reden des Perikies aus durch eine ausserordentliche Fülle und Schärfe der Gedanken und durch Beziehung aller einzelnen Vorfälle auf allgemeine Principien und Ideen. Das Grosse und Ideale in seinen Gedanken, verbunden mit majestätischer Ruhe des Vortrages, ver- schaffte ihm den Beinamen des „Olympiers“. Die Vereinigung jener natürlichen Kraft der Rede, wie sie am grössten in Perikies vorhanden war, mit den rhetorischen Studien der Sophisten bringt dann die kunstmässige Staats- und Gerichtsberedsamkeit hervor. Unter den sog. zehn attischen Rednern ragt als Fest- und Prunk- redner Isokrates hervor, der „fast ein volles Jahrhundert hin- durch (436—338) die Schicksale seiner Vaterstadt von ihrer glänzendsten Machthöhe bis zum Untergänge ihrer Selbständigkeit theilnehmend mit erlebt hat und in Vorträgen und Schriften dem gebildeten Publikum seine Ansichten über öffentliche Angelegen- heiten auseinandersetzte“. Sein Zeitgenosse Lysias (458?—378) wandte sich vorzugsweise der gerichtlichen Beredsamkeit zu und gibt in seinen schlichten einfachen Reden ein Muster der natür- lichen Anmuth attischer Prosa. Die höchste Kraft beider Gat- tungen praktischer Beredsamkeit, der gerichtlichen und politischen, erscheint bei Demosthenes (385—322), welcher zuerst als Sächwalter in Privatprozessen, dann als Rechtsbeistand und Leiter der Bürgerschaft in öffentlichen Angelegenheiten auftrat und 14 Jahre lang durch seine mühvoll erworbene Kunst gegen Philipp Ii. kämpfte, während sein Zeitgenosse Aeschines (393—317) sich

9. Das Alterthum - S. 221

1873 - Coblenz : Baedeker
Roms älteste Verfassung. §. 73. 221 Priestercollegien zu, um den überwiegend sabinischenursprung der römischen Religion anzudeuten1). Belehrt von der Camena (d. h. Wahrsagerin) Egeria, setzte Numa die drei Fl am in es (Zünder? von flare) als eigentliche Priester ein, um den drei römischen Staatsgottheiten, dem luppiter, Mars und Quirinus, Brand- opfer darzubringen und den König als den Oberpriesler des Staates zu vertreten. Den drei von Romulus eingesetzten Auguren fügte er noch zwei hinzu und stiftete das Collegium der (5) Pontifices, so wie das der (20?) Fetiales; das erstere sollte das Götterrecht, die Fetiales das Völkerrecht bewahren und handhaben. Ihm wird auch die Einsetzung der (4, später 6) vestalischen Jungfrauen zugeschriehen, welche das heil. Feuer des gemeinsamen Heerdes zu erhalten hatten, so wie die der Salier, welche die Götter mit Waffentanz und Gesang feierten. Die Pontifices und insbesondere ihr Vorsteher, der Pontifex' maximus, erhielten die Aufsicht über den ganzen öffentlichen und Privatgötterdienst, und über Alles,' was damit zusammenhing. Sie hatten dafür zu sorgen, dass jede religiöse, wie jede gerichtliche Handlung am rechten Tage vor sich gehe, datier regulirten sie den Kalender und die Zeitrechnung, woraus folgte, dass sie auch die Jahrbücher (annales maximi) schrieben. — Die Fetiales hatten die Verträge mit den be- nachbarten Völkern durch Ueberlieferung zu bewahren, über angebliche Verletzungen derselben gutachtlich zu entscheiden und sowohl den Krieg zu erklären, als Friedensschlüsse und Bündnisse im Namen des römischen Volkes zu beschwören. §• 73. Romp älteste Verfassung. Rom entstand, wie Sparta und Athen, aus der Verschmelzung drei ehemals unabhängiger Gaue, der der Ramnes'* 2) Tities und Luceres, zu einem einzigen Gemeindewesen. Die Ramnes und wahrscheinlich auch die Luceres (die nach Rom verpflanzten Albaner?) waren latinische Gemeinden, die Tities dagegen eine sabinische, die sich indessen bald der vorherrschenden latinischen Nationalität assimilirte. Die Luceres, welche am spätesten (nach der Zerstörung Alba’s) eintraten, standen Anfangs an Ehren und des Ancus Marcius, sowie überhaupt über die ganze Chronologie der Königs- zeit s. Th. Mommsen, die römische Chronologie bis auf Caesar. S. *130 ff. *) Schwegler, röm. Gesch. I. 248, 531 und besonders 551. 2) Romaner ward (nach Mommsen) durch eine der ältern Sprachperiode geläufigere Lautverschiebung aus Ramner (Ramnes) gebildet

10. Das Alterthum - S. 345

1873 - Coblenz : Baedeker
Römischer Cultus. §. 13s\ 345 sacrum, d. h. Weihung alles im März und April gebornen Viehes, wurden gelobt) und Opfern, namentlich Sühnopfern. Regel- mässig wurde der Census (die Zählung und Vermögensschätzung der Bürger) mit einer solchen lustratio beschlossen. Die Gebräuche bei den Opfern stimmten im Wesentlichen mit den griechischen überein; doch gab es auch manches Eigenthümliche, wie z. B. die Lectisternien oder Mahlzeiten, die man den Göttern in den Tempeln theils regelmässig, theils hei ausserordentlichen Veranlassungen bereitete, namentlich zur Abwendung drohender Gefahren und zur Sühnung von Prodigien (durch die procuratio). Die Feste, feriae („a feriendis victimis“ benannt), haben, nament- lich seitdem die Römer selbst sich nicht mehr mit dem Ackerhau be- schäftigten, sondern ein vorherrschend kriegerisches Volk geworden waren, wie an Zahl (bis gegen 50 im Jahre, zum Theil mehrere Tage dauernd), so an Pracht (Spiele im Theater, Amphitheater und Circus) fortwährend zugenommen. Die Erforschung des Willens der Götter und des Schicksals der Menschen geschah weder mittelst der Astrologie, wie bei den orientalischen Völkern, noch durch Befragung eines einheimischen Orakels (wohl zuweilen des Delphischen), sondern theils durch Deutung der Prodigien (Seitens der Augures nach einer durch Tradition überlieferten Lehre), theils durch die (von etruskischen Haruspices angestellte) Opfer schau; im Felde und auf der Flotte ward auch das Fressen der heil. Hühner (tri- pudium solistimum) beobachtet. Nur in ausserordentlichen Fällen befragten auf Befehl des Senates die dazu eingesetzten Priester die sibyllinischen Bücher um Rath, welche meistens die Ein- setzung eines neuen Festes oder die Anordnung neuer Ceremonien, auch wohl ein bestimmtes Opfer vorschrieben. Die römischen Priester waren theils Einzelpriester, wie die Flamines (s. S. 221) und der rex sacrificulus (s. S. 229), theils selbständige, keiner Civilbehörde verantwortliche Co,llegien, welche sich selbst durch Cooptation ergänzten, und deren Mit- glieder lebenslänglich ihre Würde behielten, wie die Pontifices (s. S. 221), die Salii (s. S. 221), die Fetiales (s. S. 221), die Luperci (Fabii und Quinctilii), die fratres Arvales und die duum- viri, später decemviri und zuletzt quindecimviri librorum Sibyllinorum. Die einzigen einheimischen Priesterinnen sind die Vestalinnen (s. S. 221).
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