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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 49

1849 - Münster : Coppenrath
49 Hoheitsrecht und die herrschende Gewalt des Volkes hervor. In diesen wurde über die wichtigsten Angelegenheiten des Staa- tes entschieden: über Krieg und Frieden, über Annahme neuer Gesetze, über die Wahl und die Bestätigung obrigkeitlicher Per- sonen, selbst des Königs. Allen entscheidenden Versammlungen gingen Auspicien voran, die durch drei Auguren, als Repräsen- tanten der drei Tribus, beobachtet wurden; den Wahlversamm- lungen auch Opfer. Au der Spitze des Ganzen stand der Kö- nig, welcher in seiner Person drei Würden vereinigte: er war oberster bürgerlicher Beamter, oberster Priester und oberster Heer- führer. Die Wahl ging vom Senate aus, die Bestätigung von den Curien. Hatte nun der angenommene König auch die Be- stätigung der Götter durch günstige Augurien erhalten, so ertheil- ten ihm die Curien in einem nochmaligen Beschluß die volle Gewalt. D Ihn umgab eine Leibwache von dreihundert Rittern, Celeres, deren Anführer tribunus Celerum hieß. So oft er öffentlich erschien, schritten zwölf Lictoren in stattlicher Reihe vor ihm her und trugen ihm die Fasces, Bündel mit Beilen und Stäben, vor. Auch war ihm ein Senat beigeordnet, um mit demselben das Beste der ganzen Gemeinde zu berathen. Dieser bestand anfangs aus hundert Mitgliedern; nach der Ver- einigung der Römer und Sabiner aus zweihundert, und seit Tarquinius Priscus aus dreihundert. Die Mitglieder des Se- nats wurden vorzugsweise Patres genannt und ihre Nachkom- men Patricii. D Der Senat wurde von dem Könige zur Bera- thung versammelt; er selbst führte in demselben den Vorsitz. Es tritt demnach in der römischen Staatsverfassung eine drei- fache Gewalt Pervor: eine berathen de, eine beschließende und eine ans führen de; und die Macht des Königs selbst war eine beschränkte. Als Stifter und Begründer aller dieser Einrichtungen wird Romulus angegeben. Er regierte mit Kraft und Ansehen und 6) Daher die lex curiata de imperio. 7) Patres ab honore, patriciique progenies eoruin appellati. Liv. — Nach der Ansicht neuerer Geschichtsforscher soll der Name Patres auch römische Patres familias der alten Zeit bedeuten, und somit wären Patres sämmtliche selbstständige Bürger, Patricii diejenigen, welche durch Verwandtschaft zu ihnen gehören. Wetter, Geschichte der Römer. 4

2. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 97

1849 - Münster : Coppenrath
97 öffentlichen Prüfung aus. Diese fanden allgemeine Anerkennung und Bestätigung. Da die zehn Tafeln aber nicht hinzureichen und einer Ergänzung zu bedürfen schienen, so. wurde das De- cemvirat für das folgende Jahr (450) beibehalten. Appius Claudius, welcher schon während des ersten Decem-virats einen vorzüglichen Einfluß geübt und jetzt durch alle Künste der List und der Verführung die Wahl auf sich selbst und andere ihm ergebene und willfährige Männer hinzulenken gewußt hatte, war das Haupt dieses zweiten Decemvirats, in welches, nach Dionysius, auch drei Plebejer ausgenommen wurden. Es kamen in diesem Jahre noch zwei Gesetztafeln hinzu, und hiermit war die Gesetz- gebung vollendet. Diese Gesetze der zwölf Tafeln, welche die Grundlage des späteren römischen Rechtes bildeten g, sind bis auf wenige Bruchstücke für uns verloren gegangen. Das Decemvirat würde für Rom eine glänzende Epoche gewesen sein, wenn es sich mit der Anfertigung der Tafelgesetze begnügt hätte. Aber bald übte es willkürliche Gewalt; jedes Mitglied umgab sich mit einer Wache von zwölf Lictoren; Ap- pius insbesondere schien es darauf angelegt zu haben, sich die Alleinherrschaft zu erwerben. Die Gesetzgebung, zu welcher man die Zehnmänner berufen hatte, war vollendet, und dennoch legten sie die daran geknüpfte Oberherrschaft nicht nieder, sondern übten dieselbe auch noch im dritten Jahre fort, ohne sich um die Be- stätigung des Senates und des Volkes zu kümmern. Solcher Übermuth empörte Alle, die Patricier sowohl als Plebejer. Un- möglich konnte dieser Zustand von Dauer sein. Die verzweif- lungsvolle Lage, in welcher sich jetzt Rom befand, regte wieder dessen alte Feinde auf, und die Äquer und Sabiner machten verheerende Einfälle. Mit dem Schrecken seiner Gewalt ließ Appius zehn Legionen ausrüsten, von denen er acht unter An- führung seiner Collegen gegen die Feinde schickte, zwei aber zum Schutze in Rom bei sich behielt. Nur mit Unwillen zogen die Legionen in's Feld und ließen sich absichtlich überwinden. In dem Heere befand sich auch ein alter Hauptmann Siccius Dentatus, der in hundertzwanzig Schlachten mitgefochten, 4) Livius nennt sie (Iii. 34) fons omnis publici privatique juris. — Besonders ist Cicero (de leg. Ii. 23.) voll von ihrem Lobe. Wetter, Geschichte der Römer. *7

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 111

1849 - Münster : Coppenrath
111 brauchten die Gallier falsche Gewichte; und als ein Römer dieses rügte, warf Brennus auch noch sein Schwert in die Gewichtschale und rief höhnend: „Besiegte müssen leiden!" (Vae victis!) Da plötzlich kam Camillus mit seinem Heere von Veji heran. Wie er das Unwesen auf der Burg sah, gerieth er in heftigen Zorn. „Weg da mit dem Golde, — rief er — mit Eisen erkauft der Römer sein Vaterland!" Brennus berief sich auf den rechtmäßigen Vertrag der Belagerten. „Der gilt nicht — war die Antwort — ich bin Diktator, ohne mich kann kein Römer Verträge schließen." Jetzt mußte eine Schlacht entschei- den. Diese entschied gegen die Gallier; sie wurden von Camil- lus fast gänzlich aufgerieben. Mit Bestimmtheit jedoch wird von einem der angesehensten Schriftsteller des Alterthums versichert, die Gallier seien mit dem Lösegelde abgezogen, ohne von Camil- lus dessen wieder beraubt und geschlagen worden zu sein 3). Überhaupt hat patriotische Dichtung über dieses schmachvolle Un- glück Roms, wie über die frühere Demüthiguug durch Porsenna, einen Farbenglanz ausgebreitet, als hätte es gegolten, das größte Siegesglück zu verherrlichen. Das verarmte Volk wollte die wüste Brandstätte verlassen und sich in dem schönen Veji niederlassen; allein Camillus hielt die Verzweifelten abermals an dem Orte ihres alten Ruhmes zurück. Ein günstiges Omen war ihm hierbei besonder- behülf- lich und brachte die schwankenden Gemüther zum Entschluß. Eines Tages war der Senat in der Curie versammelt, während ein Hauptmann seine Cohorte über das Forum führte und dem Fahnenträger die Worte zurief: „Halt, hier bleiben wir am besten!" Und sogleich traten die Senatoren heraus und riefen, sie nähmen dieses Omen an! und die herbeiströmende Menge gab ihren Beifall. Rasch wurde wieder angebauet; und innerhalb eines Jahres stand da ein neues Rom, das aber noch nach Jahrhunderten in seinen unregelmäßigen Straßen die Spuren dieser Eilfertigkeit trug. Bei Aufräumung der Stadt war un- versehert unter verbrannten Trümmern der Augurstab gefunden 3) „Traditur etiam retulisse (Drusus) ex provincia Gallia aurum Senonibus olim in obsidione Capitolii datum, nec, ut fama est, extor- tum a Camillo.“ Sueton. Tiber. c. 3.

4. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 380

1849 - Münster : Coppenrath
380 Fest war auch der Glaube an die Genien oder Schutz-- geister der Menschen, welche dieselben von der Geburt bis zum Tode durch das Leben begleiten, ihre Freuden und Leiden thei- len. Der Römer schwur bei seinem Genius und brachte ihm besonders am Geburtstage Weihegeschenke zum Opfer. Auch den Manen, oder den Seelen der Verstorbenen, war als hö- heren Wesen ein jährliches Fest (feralia) geweiht. Die P a r- een galten als Schicksalsgöttinnen, welche das Unabänderliche bezeichneten, was dem Menschen von Geburt an beschieden ist. — Auch viele abstrakte Begriffe wurden personificirt und göttlich verehrt, wie 8alus, Pax, Concordia, Libertas, Victoria, Termi- nus, besonders auch moralische Eigenschaften, wie Virtus, Pietas, Pudicitia, Virtus, Honos, Spes, vor Allem aber die Fides. Der Religion standen Priester vor, bte zum Theil beson- dere Collegien bildeten und sich durch Wahl selbst ergänzten. Übrigens konnten die Staatspriester zugleich die höchsten bürger- lichen Ämter verwalten, waren aber ohne diese Privatpersonen. Ein besonderes Collegium bildeten 1) die Pontifices, deren anfangs 4, später 8, und seit Sulla 15« waren. Sie führten die Aufsicht über den ganzen öffentlichen und Privatgottesdienst, wie über die gesammte Priesterschaft, entschieden über kirchliche Rechtsfälle und ergänzten sich durch Cooptation. Ihre In- signien waren die Toga präterta und ein kegelförmiger Hut. Der Vorsteher dieses Collegiums, der Pontifer marimus, regu- lirte den Kalender, verkündete die Feste und schrieb die annales maximi. 2) Die Augures, die sich ebenfalls selbst ergänzten und als Auszeichnung eine purpurne Trabea trugen. Sie muß- ten aus gewissen Zeichen oder Erscheinungen den Willen der Götter deuten; denn keine Sache von Wichtigkeit wurde in Rom und in ganz Italien ohne Befragung der Götter und Beobach- tung ihrer Zeichen unternommen. Solcher Zeichen gab es vor- züglich 3 Arten: a) atmosphärische Erscheinungen, wie Donner, Blitz, Sternschnuppen; b) der Flug und das Geschrei gewisser Vögel. Zu dem Ende wählte der Augur einen freien Stand- punkt (templum) und bezeichnte mit einem Krummstabe (lituus) die Himmelsgegend, von woher der Vogelflug glücklich oder un- heilvoll war; c) das Fressen gewisser heiliger Thiere, besonders Hühner. Weissagungen aus den Eingeweiden (Herz, Leber re.)

5. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 390

1849 - Münster : Coppenrath
390 genden Kaisern nahmen die Mimen eine andere Richtung an. Die Sprache hörte nach und nach auf, das Wesentliche des Mimus zu sein, und an ihre Stelle trat Gebehrdespiel mit Tanz unter Begleitung von Musik. Dieses Spiel erhielt den Namen Panto mimus. Auch im Epos waren Übersetzungen oder höchstens freiere Übertragungen griechischer Originale die ältesten Versuche; wie z. B. die „Odyssee" des Liv. Andronicus. Doch ging man später auch an die Behandlung nationaler Stoffe. So schrieb der oben genannte Q. Ennius ein großes Epos, die „Anna- len" in 18 Büchern, worin er die Thaten und Schicksale Rom's von Erbauung der Stadt bis zum zweiten punischen Kriege be- sang. Statt des bisher üblichen saturnischen Versmaßes ge- brauchte er hierin zuerst den Herameter. Den höchsten Ruhm erlangte Virgilius aus Andes (gest. 19 v. Ehr.) durch sein Nationalepos, die „Äneide" in zwölf Büchern, worin er die Irr- fahrten des Trojaners Äneas und dessen Niederlassung in Italien nach manchen harten Kämpfen und Gefahren besang. Wenn auch dieses Heldengedicht in Erfindung, Anlage und Behandlung ein- zelner Theile bloß Nachahmung des Homer und der alerandri- nischen Dichter ist, so ist es doch in Hinsicht auf die Reinheit, den Wohlklang und die Eleganz der Sprache und der Versification das Vollkommenste, was die römische Dichtkunst in dieser Gattung aufzuweisen hat. Beiden folgenden Dichtern war schon das Streben nach Effect vorherrschend, und an die Stelle einfacher Natürlichkeit trat rhetorischer Schwulst. Unter den Epikern nach Virgil war Lucanus aus Corduba der beste. Er lebte unter dem Kaiser Nero (gest. 65 n. Ehr.) und besang in seinem Werke „Phar- salica" den Bürgerkrieg zwischen Cäsar und Pompejus. Si- li u s Italiens, sein Zeitgenosse, besang in seinem Werke „Pu- nica" nach Livius den punischen Krieg schmuckreich und in schö- ner Sprache; Valerius Flaccus (gest. 89 n. Ehr.) bear- beitete nach Apollonius von Rhodus die Argonautenfahrt, „Ar- gonautica." Von Papinius Statins aus Neapel (gest. 96 n. Ehr.) besitzen wir noch zwei epische Gedichte, die „The- bais" in zwölf Gesängen, welche die „Geschichte des thebanischen Krieges unter den Söhnen des àipus enthält, und die „Achil- leis" in zwei Gesängen, welche den Anfang einer poetischen Le-

6. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 73

1849 - Münster : Coppenrath
73 übertrug sie lebenslänglich einem besonderen Priester, der, weil er die Opfer darzubringen hatte, welche früher nur der König verrichten konnte, Opferkönig, (rex sacrificus — rex sacri- ficulus — rex sacrorum) genannt wurde. Gewählt ward er in der Curiatversammlung aus den Patriciern, und dann durch ein Augurium von den Göttern bestätigt. Er stand dem Range nach über dem Pontifer marimus, der Gewalt nach unter dem- selben. Die beiden anderen Ämter des Königs wurden jährlich zweien Patriciern gemeinschaftlich übertragen, welche Con su ln, jedoch bis zum Decemvirat gewöhnlich Prätoreu genannt wur- den *). Die Zweiheit dieser Beamten war nothwendig durch die Vertheilung der Geschäfte gegeben. Sie wurden jährlich in der großen Nationalversammlung der Centurien gewählt, von der Curiengemeinde der Patricier bestätigt und nach abgehaltenem Augurium mit dem Imperium, oder der Vollmacht zu regieren, förmlich ausgestattet. Als Abzeichen des Imperiums galten die zwölf voranschreitenden Lictoren mit den Fasces und den Beilen. Die Fasces wechselten zwischen Beiden von Monat zu Monat, damit nicht, wenn Beide die Fasces hätten, die Furcht verdop- pelt schiene, wie Livius bemerkt. Außerdem hatten sie alle könig- lichen Insignien mit Ausnahme des Diadems und des Purpur- mantels, statt dessen sie eine mit Purpur verbrämte Toga trugen. Nach den Consuln wurde auch das Jahr benannt, wie in Athen nach dem Archon Eponymos. Die Consuln hatten als die höchste Obrigkeit in den Versammlungen des Senats und des Volkes den Vorsitz und brachten die Beschlüsse zur Vollziehung; sie lei- teten demnach vorzüglich die Gesetzgebung, Beamtenwahl und die Rechtspflege. Sie hatten ferner die Oberaufsicht über das Ära- rium oder die Staatskasse, sie hoben das Heer aus und führten es im Felde an, kurz sie hatten die Leitung in allen Angelegenheiten i) Sie wurden auch wohl Judices genannt, und gerade in diesen drei verschiedenen Benennungen sind auch die drei verschiedenen Richtun- gen ihrer Amtsthätigkeit angedeutet. Daher Cicero (Legg. Iii. 8): Regio imperio duo sunto, iique praeeundo, indicando, consulendo, prae- tores, indices, consules appellantor. - Daß Übrigens die Consuln ihren Namen führten vom Berathen (consulere) im Senat, ist die Annahme des ganzen Alterthums. Niebuhr dagegen hält consul für gleichbedeutend mit collega, und führt zur Analogie an exul, welches aber nach seiner wahren Etymologie denjenigen bezeichnet, welcher ex solo entfernt ist.

7. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 203

1849 - Münster : Coppenrath
203_ tiger gegen die Forderungen der Ehre und Pflicht. Insbesondere enthüllten die Untersuchungen, welche im Jahre 186 über die sittenlose Feier der Bacchanalien angestellt wurden, eine Reihe der größten Schändlichkeiten. Weder durch die Strenge einzelner Censoren, wie die des oben genannten M. Porcius Cato, der eben wegen seiner Strenge der Censorische (Censorinus) ge- nannt wurde, noch durch besondere Gesetze gegen den Luxus-") konnte dem einreißenden Sittenverderbniß aus die Dauer gesteu- ert werden. Gegen die am häufigsten vorkommenden öffentlichen Ver- brechen wurden im Jahre 144 vier feststehende Gerichte, (quae- stiones perpetuae) angeordnet. In ihren Kreis gehörten die Anklagen wegen Erpressungen in den Provinzen (de repetundis), wegen Erschleichung und Erkaufung öffentlicher Ämter (de am- bitu), wegen Verletzung der Volkshoheit (de mazestate), und wegen Veruntreuung von Staatsgeldern (de peeulatu). Ver- möge dieser Einrichtung wurden nunmehr Anklagen, welche bis- her vom Volke entschieden worden waren, unter dem Vorsitze der Prätoren verhandelt und unter die übrigen vier Prätoren, außer dem Urbanus und Peregrinus, vertheilt. Deshalb gingen diese nun nicht mehr während ihres Amtsjahres, sondern nach Ablauf desselben als Proprätoren in die ihnen durch das Loos zugefallenen Provinzen ab, begleitet von Legaten und Quästoren. a) Zu diesen leges sumtuariae gehörten unter andern: die lex Op- pia (215) gegen den Putz der Frauen; I Oiclua (182) gegen eine über- große Anzahl von Gästen; I. Fannia (162) gegen zu großen Aufwand bet Mahlzeiten.

8. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 227

1849 - Münster : Coppenrath
227 ein unübersteigliches Hinderniß gefunden. Ja, es wurde sogar im Jahre 95 von den Consuln Licinius Crassus und Mucius Scävola das Gesetz erlassen (lex Licinia Mucia), welches allen Nicht bürgern, welche in der Hauptstadt ansässig waren, die hin und wieder versuchte Ausübung der bürgerlichen Befugnisse strenge untersagte, selbst den Aufenthalt verbot. In diesem Streite der sich einander durchkreuzenden Inter- essen wollte der Tribun Livius Drusus, ein Mann von ed- ler, vaterländischer Gesinnung, aber von ungestümen Eifer und ohne kluge Besonnenheit, der Vermittler werden. Ohne die un- ermeßliche Wichtigkeit dieser drei, die Republik betreffenden Ver- hältnisse zu erwägen, schritt er an eine rasche Ausgleichung der- selben und stellte deshalb eben so viele Gesetzanträge. In Bezug auf die ärmere Klasse schlug er vor, daß mehre bereits von sei- nem Vater beantragte Kolonien nach Italien und Sicilien aus- geführt, die in Umbrien und Etrurien gelegenen Gemeindeäcker vertheilt (lex agraria), unentgeldliche Getreidespenden monatlich wiederholt, die Silbermünzen herabgesetzt oder schlechter ausge- prägt würden. - Hinsichtlich der Rechtspflege schlug er vor, daß Untersuchungen angestellt und die der Bestechlichkeit überführten Beamten nach dem Gesetze bestraft, künftig aber dreihundert Rit- ter in den Senat ausgenommen und mit diesen: gemeinsam für die Beurtheilung der Staatsverbrechen gebraucht würden (lox judiciaria). — Endlich schlug er vor, daß den italischen Bun- desgenossen das römische Bürgerrecht ertheilt würde (lex de ei- vitale sociis danda). — Diese zu rasch unternommenen Neue- rungen warfen einen furchtbaren Zündstoff in die aufgeregten Gemüther. Nur die materiellen Anträge fanden größten- theils Bestätigung, die staatsbürgerlichen dagegen scheiterten völlig. Denn die Ritterschaft, im Bewußtsein begangener Amts- frevel und die Folgen der Untersuchung scheuend, weigerte hart- näckig die Theilung der richterlichen Gewalt mit dem Senat. Und dieser wies eben so entschieden die beantragte Verbindung mit den Rittern zurück. Voll aristokratischen Hochmuthes hielten die drei- hundert Senatoren es für eine Verletzung ihrer Standesehre, drei- hundert Ritter auf einen gleichen Fuß mit sich zu stellen und so für ebenbürtig zu erklären. Die Masse des Volkes sah mit der Mehr- heit des Adels in der Ausdehnung ihres souveränen Rechts auf 15*

9. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 330

1849 - Münster : Coppenrath
330 durch ihn eine festere Einrichtung 3), die bis auf Constantin bei- behalten und auch von diesem wenig geändert wurde. Eine be- sondere Sorgfalt wandte er der Justiz zu. Aus gelehrten Ju- risten bildete er sich einen geheimen Rath (Consistorium Principis), und indem er durch den Rechtsgelehrten Salvius Julianus aus den Edicten der Prätoren ein feststehendes prätorisches Edict ab- fassen ließ, machte er die Gerichtsbarkeit vom Kaiser abhängig. Selbst Freund und Kenner der Künste und Wissenschaften, be- förderte er dieselben auf's eifrigste, ließ aber dabei eine gewisse Eitelkeit und Abnahme des ächten Geschmackes wahrnehmen. Gelehrte und Künstler von allen Fächern bildeten immerfort seine nächste Umgebung. Unter der Negierung dieses kunstliebenden Kaisers wurde der Friede fast nur durch einen Aufstand der Juden unter Bar Kochbah unterbrochen. Veranlassung hiezu war die Anlegung einer römischen Kolonie (Aelia Capitolina) mit einem Tempel des Jupiter Capitolinus auf den Trümmern von Jerusalem. Hierüber kam es zu einem fürchterlichen Ver- tilgungskriege (133—135), und mehr als eine halbe Million. Juden büßte den neuen Aufstand mit dem Leben. Gegen das Ende seiner Regierung ward er immer trübsinniger, und manche Grausamkeiten verdunkelten den Abend seines thatkräftigen Le- bens. Der kinderlose Kaiser adoptirte den Consular T. Antoni- nus und starb in tiefer Melancholie zu Bajä. T. Äl. Had. Antoninus Pius (138—161). Dieser war noch friedlicher gesinnt, als sein Vorgänger. Während sei- ner milden geräuschlosen Regierung verbreitete er als ein wahrer Vater seiner Untergebenen überall Glück und Segen. „Ich will lieber einem Bürger das Leben erhalten, als tausend Feinde tödten!" war das schöne Wort, mit welchem er jede Aufforde- rung zu unnützen Kriegen zurückwies. Den benachbarten Völ kern galt jedoch sein Wort als ein Befehl, und selbst die 3) Neben dem geheimen Nathe (Consistorium principis) bestand ein Ober Hof Meister (magister officiorum), welcher die Audienzen besorgte und den eigentlichen Hofstaat beaufsichtigte; ein Hvfcanzler (quaestor sacri palatii;; Hofschatzmeister (comes sacrarum largitionum); ein Kammerpräsident (comes rerum privatarum); ein Oberkam me r- hcrr (primicerius sacri palatii); die Obristen der Leibwache (comes equi- tum, peditum domesticorum); der einflußreiche Oberbefehlshaber derselben (praefectus praetorio) und der Stadtrichter (praefectus urbi).

10. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 396

1849 - Münster : Coppenrath
396 beschlüsse, durch die einander erklärenden und ergänzenden Edicte der Prätoren und später durch die Entscheidungen der Juristen und die Constitutionen der Kaiser. Rechtskundige (Pire con- sulti, prudentes) waren anfangs bloß die Patricier, als die Ein- zigen, welche die alten Proceßformeln kannten, bis Appius Clau- dius Cäcus, ein Urenkel des Decemvirs, oder Flavius, sein Frei- gelassener, diese Formeln zur öffentlichen Kunde brachte. (294 v. Chr.). Allein auch jetzt noch beschäftigten sich nur vornehme Männer mit der Rechtskunde, und der Stand der Juristen war ein hochgeehrter. Sie ertheilten den Parteien Rath und Ver- haltungsregeln und faßten die Documente ab. Unter Augustus entstanden zwei einander entgegengesetzte juristische Schulen durch Q. Antistius Labeo und C. Atejus Capito. Der erstere wollte die geltenden Rechtsbestimmungen und das Wesen des Rechts einer freien Betrachtung unterworfen wissen; Capito dagegen hielt sich mit seiner Schule mehr an den Buchstaben der Gesetze. Mit Hadrian insbesondere nahm das Rechtsstudium einen be- sondern Aufschwung. Der Kaiser stellte in allen größeren Städten des Reiches Lehrer des Rechts an und ließ durch den gelehrten Salvius Julianus alle früheren Edicte in System bringen, das als solches (edictum perpetuum) im Jahre 132 n. Chr. öffentlich bekannt gemacht wurde. Leider ist das Edict selbst untergegangen. Unter den Antoninen lebten die berühmten Jubi- sten Pomponius und Gajus, letzterer für uns besonders merk- würdig durch seine, in unserer Zeit von Niebuhr wieder aufge- fundenen Institutionen. Außerdem waren durch zahlreiche Schrif- ten berühmt Papinianus, Julius Paulus, Ulpianus und Mo- destinus, der unter dem Kaiser Sept. Severus lebte. Von dieser Zeit ab begann das Rechtsstudium zu sinken, und man beschränkte sich fortan auf Anfertigungen von Auszügen und Sammlungen. Die erste öffentliche Gesetzsammlung war der codex Theodo- sianus in der Zeit des Kaisers Theodosius 1!. Am berühmtesten und einflußreichsten wurden aber die noch vorhandenen Gesetz- sammlungen und Nechtsbücher des Kaisers Justinian (527 — 565), bestehend aus deck codex Just., den Institutionen, Pan- decten oder Digesten und Novellen. In der Philosophie dagegen sind die Römer bei ihrer ganz auf das Leben selbst und auf politische Thätigkeit gerich-
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