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1. Die mittlere und neue Welt - S. 169

1873 - München : Lindauer
t^-3' E Die Verfassungen und Verwaltungen der einzelnen Staaten gewannen in dieser Zeit' vielfache Verbesserungen. .In Deutschland erlangte die Verfassung durch geschriebene Reichsgesetze und Verträge allmählig jene bestimmte Gestalt, die sich in den Verordnungen der goldenen Bulle (1536) ausgeprägt sindet. Durch diese Bulle waren die Kurfürsten mit großen Vorrechten bedacht, die sie sorgfältigst wahrten und zu erweitern suchten. Dem König blieb wenig mehr als die Oberlehnsherrlichkeit (das Recht zur Übertragung von Lehen), das oberste Richteramt, das Recht zur Erteilung vou Privilegien und das Recht der Standeserhöhungen. Die Land stände, deren Verfassung sich in diese Periode entwickelte, hatten an der Ausübung der wichtigsten Regierungsrechte, wie an der Verwaltung großen Anteil und wirkten um so wolthätiger, da die Reichstage, bei denen sich die Fürsten nach dem Beispiele der Könige Wenzel und Sigmund gewöhnlich durch Kommissäre vertreten ließen, ihre frühere Wirksamkeit verloren. Durch den westfälischen Frieden erhielt jeder Reichsstand nicht bloß Landeshoheit, sondern auch das Recht, Bündnisse einzugehen, Krieg zu führen und Frieden zu schließen, insoserne es dem Reiche nicht zum Nachteile gereichte. Da den Reichsständen ein Anteil an den wichtigsten Majestätsrechten zugesichert wurde, so war der Kaiser von nun an nur noch ein beschränktes Bundeshaupt — er konnte ohne Einwilligung des größeren Teiles der Reichsstände in wichtigen Reichsgeschäften nichts eigenmächtig unternehmen. Die richterliche G ewalt ging von den alten kaiserlichen Landgerichten allmählig fast ganz an b.e besonderen Gerichte über, welche die einzelnen Fürsten und Herren errichteten. Die Handhabung dieser Gewalt sollte nach dem Inhalte des Würzburger Landfriedens vom Jahre 1287 unter der Aufsicht des deutschen Reichsoberhauptes stehen, allein es herrschte keine Ordnung, und Gewalt galt an vielen Orten mehr als Recht. Manchen Frevler, welcher von Seite der ordentlichen Gerichte keine Strafe fand, erreichten die Femgerichte, die im 14. und 15. Jahrhundert die höchste Stufe der Gewalt, zugleich aber des Mißbrauchs erlangten, weil die Schöffen oft sehr verdorbene Menschen waren. Sie hörten erst auf, als das vom Kaiser Maximilian I 1495 errichtete Reichskammergericht sich allerorts hinlänglich befestigt und die von Karl Y 1532 erlassene peinliche Halsgerichtsordnung überall Eingang gesunden hatte (i. I. 1568 wurde das letzte Femgericht bei Celle gehalten). Zu den alten Rechtssammlungen kam zu Anfang des 14. Jahrhunderts eine neue, welche unter dem Namen des Kaiserrechts bekannt ist. Sie floß aus den Reichssatzungen, dem römischen und kanonischen Recht und dem bis dahin gütigen Reichsrecht. Je größer die Herrschaft war, welche allgemach das römische Recht erlangte, desto mehr mußte das deutsche Gewohnheitsrecht in den Hintergrund treten. Zu den wichtigsten Reichsgesetzen dieses Zeitraumes gehören Karls V Polizei-Ordnung von 1530, dessen

2. Die mittlere und neue Welt - S. 240

1873 - München : Lindauer
240 die mit empörender Willkür geübte Kabinetsjustiz; 6., die große Schuldenlast, welche unter dem König Ludwig Xiv entstanden, unter Ludwig Xv durch Kriege und verschwenderische Hofhaltung vermehrt und durch die Teilnahme Ludwigs Xvi am nordamerikanischen Freiheitskriege noch bedeutend gestiegen war. Veranlassung zum Ausbruch der Revolution waren die fruchtlosen Bemühungen der Negierung, der fortwährend steigenden Geldnot abzuhelfen. Der Finanzminister Turgot (1774—1776) erblickte das wirksamste Mittel zur Abhilfe in der Besteuerung aller Stände, fand aber bei den Parlamenten heftigen Widerspruch und ward durch die Umtriebe der privilegierten Stände, des Adels und der Geistlichkeit, gestürzt. Der Finanzminister Necker (1776—1781) schaffte durch Anleihen ohne Vermehrung und Erhöhung der Steuern eine beträchtliche Geldsumme (530 Millionen Livres), aber der von ihm 1781 veröffentlichte Rechenschaftsbericht (comte rendu), in welchem die Verschwendung des Hofes rücksichtslos aufgedeckt war, und sein Verlangen nach einer freieren Stellung führten seine Entlassung herbei. Zwei Jahre später folgte das Ministerium 6(xtonne (1783—1787). Dieses wollig nachdem es das Anleihesystem Neckers einige Zeit ohne Geschick und Glück fortgesetzt, die von Turgot angeregte Besteuerung durchfuhren und berief zur Gutheißung dieser Maßregel auf des Grafen Mirabeau Rat 1787 die seit 1626 nicht zusammengetretenen Notablen (eine Versammlung von Vertrauensmännern aus allen Klassen der Nation). Aber diese leisteten denselben Widerstand, den seiner Zeit Turgot bei den Parlamenten gefunden, und bewirkten die Entlassung des mit dem Einnahmewesen betrauten Ministers Ealouue. Der Nachfolger Calouue's, der Erzbischof Brieuue von Toulouse, entließ die Notabeln in der Hoffnung, bei dem Parlamente das Projekt Tnrgots oder mindestens die Bewilligung zu einer neuen Anleihe durchzusetzen. Als sich die Parlamente weder zu dem einen noch zu dem andern verstanden, berief der König den in Genf weilenden Necker zum zweitenmal, entsprach auf dessen Rat dem allseitigen Verlangen nach Berufung der seit 1614 nicht mehr versammelten Reichsstände und verfügte zu Gunsten des Bürgertums eine Änderung der Abgeordnetenzahl, so daß der dritte Stand fast ebenso viele Mitglieder wählte, als Adel und Klerus zusammen (der dritte Stand 557, der Adel 270, der Klerus 291 Mitglieder). Die Frage, wie abgestimmt werden solle, ward unentschieden gelassen. Am 5. Mai 1789 traten die Abgeordneten der drei Stände in ^Versailles zusammen. Gleich bei der Prüfung der Wahlakten Und Vollmachten verlangte der dritte Stand die Abstimmung nicht ' nach Ständen, sondern nach der Kopfzahl, konstituierte sich, als der 'Adel und Klerus die gemeinsame Prüfung der Wahlen ablehnten, auf Sieyes und Mirabeau's Antrag als Nationalversammlung (1?. Juni), setzte nach erlittener Ausweisung aus dem gemeinsamen Sitzuugslokal seine Beratungen in einem Ballspiel-lokale des Hofes fort und verpflichtete sich auf Verlangen seines Präsidenten, des Astronomen Bail ly, durch einen Eid, bis zur Feststellung einer neuen Verfassung beisammen zu bleiben (20. Juui). °$n der Sitzung der drei Stände, welche auf des Königs Befehl (am 23. Juni) zu Stande kam, sagte die Regierung freisinnige Neformen zu, um die Beratung und Abstimmung nach Standen zu retten, allein der dritte Stand beharrte in der Opposition und

3. Die mittlere und neue Welt - S. 297

1873 - München : Lindauer
297 Von den polnischen Länbetn, die sich Preußen zugeeignet, warb ein Teil bnrch den Tilsiter Frieden 1807 dem Könige von Sachsen als Herzogtum Warschau gegeben, das 1809 bnrch einige von Österreich abgetretene Striche erweitert würde. Der Wiener Kongreß, 1815, erhob das um Krakau und Posen verkleinerte Herzogtum Warschau zu einem Königreiche und bewilligte, daß es mit Rußlau b bnrch Personalunion vereinigt werbe (s. S. 218 und 292). Das Geschick bieses Königreiches unter dem Zepter Rnßlanbs siehe in der Geschichte Rnßlanbs toeite 294. Viii. Der Süden Europas. § 85. Aie §$w'n seit 1648. In der Schweiz, welche sich 1648 von Deutschland getrennt hatte (s. S. 126), würden lange Zeit hinbnrch die gemeinsamen Angelegenheiten von bett 13 Kantonen erlebigt, aus welchen die Republik zusammengesetzt war. Zürich war der leiteitbe Kanton ober Vorort, Bern nub^Luzern waren die zwei anberen der brei Vororte. Die französische Republik, welche die Alpenpässe nttb einen in Bern aufgehäuften Schatz in ihre Gewalt zu bringen wünschte, ließ 1798 das Berner Gebiet erobern, erklärte die ganze Schweiz bis ans Gens, welches als Departement Letttan mit Frankreich vereinigt warb, als helvetische Republik und erliefe eine Konstitution , welche die junge Republik in 18 gleiche Kantone teilte. Als die gegen Frankreich verbünbeten Österreicher und Russen 1799 in die Schweiz einrückten, warb die neue Konstitution abgeschafft, aber nach neuen Siegen der Franzosen wieber hergestellt. Am 10. Februar 1803 gab Napoleon Bonaparte die Mebiations-akte, welche zu bett 13 alten Kantonen noch 6 neue (St. Gallen, Graubünben, Aargau, Thurgau, Tessin und Waabt) hinzufügte; Wallis warb bei biefer Gelegenheit mit Frankreich vereinigt. N enf chatel (Neuenburg), welches dem Könige von Preußen gehörte, warb erst 1806 zu Frankreich geschlagen. Die gegen das Ende 1813 in die Schweiz einrückenben Verbünbeten stellten in vielen Kantonen die alte Verfassung wieber her, nttb am 7. August 1815 kam unter Vermittlung des Wiener Kongresses ein Bnnbesvertrag zu Staube, welcher eine Annäherung an die alte Verfassung enthielt; Genf, Wallis und Neuf-chatel kamen bamals wieber an die Schweiz. Gegen btc in bett Stäbtekantonen „immer weiter um sich greifenbe Patrizierhctrschast und gegen das Übergewicht der herrfchenben Stabte bilbete sich allgemach eine Opposition, bereit Ziel Sturz bet Oligarchie und Reform des 1815 vereinbarten Bnnbesvertrages war. Ein Anfstanb im Juli 1830 hatte zur Folge, daß die in bett brei Vororten s chott längst bestehenbe bemokraüsche Verfassung allgemein eingeführt

4. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 179

1868 - München : Lindauer
179 Bayern unter den Söhnen Stephans ll. sie endlich (18. Oktober 1392) mit einander überein, die Theilung sämmtlicher zu Bayern gehöriger Besitzungen durch einen Stände- Ausschuß, bestehend aus 24 Adeligen und 16 Städte-Deputirten, vornehmen zu lassen, und erließen, um die wegen ihrer Rechte und Freiheiten besorgte Landschaft zu beruhigen, am 19. November 1392 einen neuen Freiheitsbrief, den fünfzehnten, welcher der erste Bundesbrief heißt, weil sich auf seinen Inhalt die Edlen und Bürgerlichen eidlich miteinander verbanden, jeder unge- rechten Gewalt ihrer Fürsten und deren Beamten Widerstand zu leisten, jedoch so, daß ihre Herren bei ihren Fürstenthümern, sie selbst aber bei ihren Rechten blieben *). Die Theilung ward durch den von den Herzögen selbst gewählten Stände-Ausschuß am 24. November 1392 zu München vorgenommen. Stephan Iii, der Kneyffel, erhielt Ingolstadt und , zerstreute Orte im Gebirge und an der obern Donau; Friedrich bekam Landshut und Niederbayern mit Aus- nahme dessen, was zu Straubing gehörte; Johann Ii behielt München mit den Gauen zwischen bcm Lech und der Isar und erhielt dazu Otto's V von Branden- burg Hinterlassenschaft in der Oberpfalz. *) Die Geistlichkeit, d. h. die Prälaten und Pröpste besiegelten dieses Bündniß erst beim Erscheinen des 38. Freiheitsbriefes zu Frey sing am 10. Januar 1430. Davon, ob Einer den Freiheitsbries besiegelte (d. h. ihm sein Siegel beifügte) oder nicht, hing es ab, ob der Bund Derer, welche den Freiheitsbrief besiegelten, ihm in der Stunde der Gefahr Hilfe gewährte oder nicht. 12 *

5. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 308

1868 - München : Lindauer
308 Innere Zustände Bayerns seit der Kreitmayer öffnete sogleich in Gegenwart der Minister und geheimen Näthe ein im Zimmer des Kurfürsten aufbewahrtes Kästlein. Dasselbe enthielt des Kurfürsten Testament und die schon ausgefertigte Verkündigung, daß Karl Theodor von Pfalz- Sulzbach die Herrschaft in Bayern antrete. Ganz München, ja ganz Bayern gerieth bei der Nachricht von des Kurfürsten Tod in tiefe Bestürzung, es war ein Schmerz, als hätte jede Familie den Vater verloren. Einer Bestimmung des westphä- lischen Friedens zufolge ging nun die 1648 errichtete achte Kurwürde mit dem Erzschatzmeisteramte ein, so daß fortan mit Einschluß der 1692 für Hannover errichteten wieder acht Kurwürden bestanden. § 102. Innere Zustände Bayerns seit der Thron- besteigung der Wittelsbacher (1180—1777). Das Territorium Bayerns war in dieser Zeit in Folge der vielen Theilungen oft zersplittert, bis das von Albrecht Iv, dem Weisen, im Jahre 1506 eingeführte wohlthätige Haus- gesetz, daß Bayern fortan nach dem Rechte der Erstgeburt regiert werden solle, diesem Uebelstande begegnete. Nach der Wieder- vereinigung der getrennten Gebietstheile zu Einem Herzogthume wurde das Land in vier Provinzen, Rentämter genannt, ein- getheilt, München, Burghausen, Landshut und Straubing, und jedes Rentamt wieder in Land- und Pfleggerichte, in Städte und Märkte. Die Herzöge und später die Kurfürsten, deren Würde seit dem Jahre 1208 in der Familie erblich war, gelangten beit Kaisern gegenüber zu größerer Selbstständigkeit und schalteten in ihrem Lande ziemlich unbeschränkt von dem jeweiligen Oberhaupte des deutschen Reiches. Die Bewohner Bayerns zerfielen einfach in Obrigkeiten und Unterthanen. Jene gliederten sich in landesherrliche und in landständische, je nachdem sie den Herrscher des Landes oder einen der Landstädte unmittelbar über sich hatten. Ebenso theilten sich die Unterthanen in landesherrliche, wenn sie unmittelbar unter den herzoglichen (kurfürstlichen) Landgerichten und Aemtcrn

6. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 384

1868 - München : Lindauer
384 Bayern unter König Maximilian Ii. vilegirten Gerichtsstände; Aufstellung von Staatsanwälten; Einführung der Schwurgerichte; Zuweisung der Polizeistras- rechtspslege an die Gerichte. 1848 4. Juni. Gesetz: Aufhebung, Firirung und Ablösung der Grundlasten; die Wahl der Landtagsabgeordneten (nicht mehr nach Ständen, sondern nach Wahlbezirken in gleichförmigen Wahlhandlungen), die ständische Initiative, die Verantwort- lichkeit der Minister u. a. 13. Juli. Der deutsche Bundestag in Frankfurt schließt seine Sitzungen. 1. Okt. Die standes- und gutsherrliche Gerichtsbarkeit geht an den Staat über. 14. Nov. Ludwig von Schwanthaler, Bildhauer, st. zu München (geb. 1802 ebd.). 1849 I.jan. Einführung der Oessentlichkeit und Mündlichkeit der Strafrechtspflege und der Schwurgerichte. April. Ludwig von der Pfordten, Minister des kgl. Hauses und des Aeußern; Dez. kgl. Ministerpräsident bis April 1859. 2. Mai. Aufstand in der Pfalz, 21. Juni durch preußische Truppen bewältigt. 29. Sept. Eisenbahn von München-Augsburg nach Nürn- berg vollendet und eröffnet. 29. Dez. Phil. Franz von Walther, Chirurg und Augen- arzt, kgl. Geheimrath, st. zu München (geb. 1782 zu Burr- weiler in der Pfalz). 1850 6. Juni. Gesetz: die Herstellung eines telegraphischen Netzes für Bayern (10. Nov. 1861). 7. Juli. Karl Rottmann, Landschaftsmaler, st. zu München (geb. 1798 zu Handschuchsheim bei Heidelberg). 1. Nov. Oesterreichische und bayerische Truppen rücken in Kurhessen ein, welches seit 7. Sept. in Kriegszustand erklärt ist; die Bayern ziehen zurück 10. Jan. 1851. 1851 I.jan. Einführung der (1847 in Leipzig festgesetzten) all- gemeinen deutschen Wechselordnung. (Gesetz vom 25. Juli 1850). 12. Mai. Der deutsche Bundestag in Frankfurt wird wieder eröffnet; die Grundrechte des deutschen Volkes vom 28. Dez. 1848 werden für ausgehoben erklärt. 1852 21. Jan. Friedrich von Roth (1828-1848 Präsident des Protest. Oberconsistoriums) st. zu München (geb. 1780 zu Vaihingen in Württemberg). 15. März. Errichtung einer naturwissenschaftlich tech- nischen Commission an der kgl. Akademie der Wissenschaften. 28. März. Das neue Forstgesetz.

7. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 20

1868 - München : Lindauer
20 Innere Zustände Bajoariens unrer d. Agilolfingern. der Tod seinen schweren Prüfungen ein Ziel setzte. Mit ihm treten die Agilolfinger als Herzoge Bajoariens ab, nachdem sie 233 Jahre geherrscht hatten. Ob mit Tassilos Kindern (Theodo, Theodobert, Catan, Englfrid, Gepahard, Engilvan hießen seine Söhne, Hrodrud, Adalpirch, Cotade seine Töchter, von denen die zwei letzteren den Schleier nahmen")) das Geschlecht der Agilolfinger ausgestorben sei, und wenn nicht, ob die Grafen von Scheyern (die Luityoldinger)20) Abkömmlinge der Agilol- finger seien, läßt sich nach den bis jetzt aufgefundenen Doku- menten mit Sicherheit nicht entscheiden. § 16. Innere Zustände Bajoariens unter den Agilolfingern (554—788): Den bajoarischen Gesetzen zufolge, die mit den alemannischen, falischen und ripuarischcn Vieles gemein haben, mußte der Her- zog stets aus dem Geschlechts der Agilolfinger gewählt und vom fränkischen Könige bestätigt werden. In der Regel folgte aus den Vater der Sohn. Der Herzog war oberster Feldherr im Kriege und zugleich oberster Bewahrer der Sicherheit und der Gerechtigkeit im Frieden. Ihm standen wahre Majestätsrechte zu, z. B. im Kirchlichen die Bezeichming derer, welche die bischöf- liche Würde empfangen sollten. Sein Einkommen bestand im Ertrage zahlreicher herzoglicher Maierhöfe (villas, surtes xudli- sus), sowie in den von den Freien des Landes zweimal im Jahre, im Mai und Herbste, auf die allgemeinen Landesversamm- lungen mitgebrachten Naturallieferungen. Auch an den gericht- lichen Strafgeldern hatte er Antheil. Jagd, Fischwasser, Mine- ralien, Salzquellen, Markt, Zoll und Maut gehörten zu seinen Hoheitsrechten (Regalien), die er theils selbst benützte, theils zu fürstlichen Gnadengeschenken verwendete. Wegen Abhaltung der Landesversammlungen und wegen Besitzes vieler Maierhöfe konnte der Wohnsitz der agilolfingischen Herzöge kein stätiger sein; doch war Regensburg vor anderen der herzogliche Sitz und daselbst ihre Burg. Die kirchlichen Einrichtungen dieser Zeit sind sehr einfach. Der Herzog war der Beschützer und höchste Schirm- vogt der Kirche und bestätigte den vom Klerus und vom Volke gewählten Bischof; aber häufig nahmen die Herzöge selbst die

8. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 41

1868 - München : Lindauer
Innere Zustände Bajoariens unter b. Karolingern. 41 wurden die Einnahmen nach römischem Herkommen zu gleichen Theilen zum Unterhalt des Bischofes und seiner Umgebung, des Klerus, der Armee und der fabrica ecclesiae. Nebstdem haf- teten auf demselben außer dem, daß davon öffentliche Anstalten, das Unterrichtswesen, die Armen- und Krankenpflege, der Bau der Kirchen bestritten wurden, besondere Verbindlichkeiten und Lasten, wie Lieferung eines Beitrags zu den Staats-, na- mentlich Kriegsbedürfnissen, Einquartierung des Königs und seines Gefolges, was häufig zu willkürlichem Druck Veranlassung gab. Befreiungen vom Kriegsdienst, besonders für die Klöster, ertheilte erst Ludwig der Fromme; er theilte zu dem Ende die Klöster in drei Klassen: in solche, welche Tribut und Heerdienst leisteten, wie Monsee und Tegernsee; in solche, welche nur Tri- but zahlten, wie Altaich, Altomünster, Matsee, Benediktbeuern; endlich in solche, welche nur zum Gebete für den Kaiser gehalten waren, wie Metten und Wessobrun. Die Besetzung der bischöf- licheu Sitze ging unter Karl dem Großen ausschließlich von diesem aus; erst Ludwig der Fromme ertheilte 817 die Erlaub- niß zur Wahl durch die Kapitel. Neben den Bischöfen finden sich nach Art der späteren Weihbischöfe zu Aushilfe bei geistlichen Amtsverrichtungen hie und da auch Chorbischöfe erwähnt, die bald daraus wieder verschwinden; wichtiger blieb das Amt der Archidiakone, die ht der Disciplin und Rechtspflege über den Klerus und oft in der ganzen Verwaltung die Stelle des häufig abwesenden Bischofes vertraten. Die Theilnahme der Bischöfe cm den Geschäften des Staates erklärt sich daher, daß sie von Anfang an zum Gefolge des Königs, woraus dieser seinen Staatsrath wählte, gehörend, allein im Besitze der Intelligenz, von bedeutendem Einflüsse auf das Volk sowohl durch ihren Stand als großen Grundbesitz, in allen Parteikämpfen dasselbe Interesse verfolgten, wie die Könige, diesen folglich bei Aus- bildung der neuen Verhältnisse als ein unentbehrliches Element erscheinen mußten. Ihr Erscheinen als Reichs stände leitet sich von dem Einflüsse her, welchen die Könige und die Landesherzöge von früh an auf die geistlichen Synoden der Bischöfe ausübten, indem sie daselbst auch rein weltliche Gegenstände beratheu ließen, die Beschlüsse sanktionirten und diese dann mit denen der welt-

9. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 83

1868 - München : Lindauer
83 Amtsherzögen des deutschen Reiches. für die öffentliche Sicherheit, d. h. für Aufrechthaltung des Landfriedens zu sorgen und die Landtage zu berufen uni) zu leiten. Wenn auf diesen die Territorialherren, d. h. die Mark- grafen und Grafen, die Bischöfe und Aebte, welche den Titel „Reichsfürsten (principes regni)11 führten, erschienen, so geschah es nur, weil der König es so wollte und der Herzog im Namen des Königs den Vorsitz führte. Sie besaßen daher kaum größere Gewalt oder ausgedehntere Befugnisse, als die ehemaligen karo- lingischen Sendgrafen und Präfekten. Für ihre herzogliche Amts- verwaltung erhielten sie gleich den Grafen verschiedene Lehengüter von: Könige und konnten auf mancherlei Reichnifse und Leistungen des Volkes Anspruch machen. Der König vergab übrigens die herzogliche Würde in Bayern, wenn auch nicht jedes Mal, so doch in der Regel mit Zustimmung der Reichsstände oder der bayerischen Großen, bisweilen auch auf einen vorher kundgegebeuen Wunsch des bayerischen Volkes. Dem Herzoge stand ein Pfalz graf zur Seite, der im Namen des Kaisers den Blutbann (das Recht, über Leben und Tod zu erkennen) ausübte, die Aufsicht über die Landgerichte führte und die zum Reiche oder dem Kaiser gehörigen Güter verwaltete. Was der Pfalzgraf auf dem Lande, das war der Burggraf in den dem Kaiser gehörigen Städten. Ausnahms- weise erhielten den Blutbanu auch einige Große, besonders Bischöfe. Das Lehenswesen, das schon unter den Agilolfingern begann und unter der Herrschaft der Karolinger und der fol- genden deutschen Könige und Kaiser sich ausbildete, löste die Heerbann- und Gaugerichtsordnung nach und nach auf, so daß das Kriegsheer dem weitaus größter: Theile nach aus Dienst- oder Lehen- (Vasallen-) Gefolge bestand. Wie im vorigen Zeit- räume, so ergaben sich auch in diesem viele freie Grundbesitzer zum Schutze gegen übermüthige Große einem Stifte, Kloster oder weltlichen Großen als Mundleute (Schützlinge) und zahlten an sie Schutz- oder Vogteigeld. Die Gaugrafen fingen allmählig an, ihre Grafschaften und Aemter zum erblichen Eigenthum zu machen, vererbten, vereinigten und theilten ihre Besitzungen und walteten darin als selbstständige Machthaber oder Dynasten^). Sie leisteten dem Herzoge beim Antritte seiner Regierung und 6 *

10. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 218

1868 - München : Lindauer
218 Bayern unter Wilhelm Iv, dem Standhaften. Was den beiden Herzögen Wilhelm Iv und Ludwig X Die Regierung ihres Landes wesentlich erleichterte, das sind die vielen Verbesserungen, die sie ans dem Gebiete der gesammten Ge- setzgebung vorgenommen haben. Im Jahre 1516 erschien das „Buch der gemeinen Landpot w. rc.", ein Polizeigesetzbuch, von welchem 1520 zu München eine neue Ausgabe erfolgte; im Jahre 1518 erschien zu München: „Reformazion der baye- rischen Land recht", eine Revision des Rechtsbuches von Lud- wig dem Bayern für Oberbayern; 1520 erschien zu München: „Gerichtsordnung im Fürstenthumb Ober- und Nie- derbayern". Auch waren beide Herzoge bemüht, den Uebergriffen der Landstände begegnen und dieselben auf das ihnen zu- ständige Gebiet zurückzuweisen. Nachdem diese schon 1507 und 1508 von Herzog Al brecht Iv und Herzog Wolfgang als Vormünder Wilhelms Iv „die Erklärung der Landes- freiheiten" erhalten, ließen sie 1514 zum ersten Male die Sammlung ihrer Freiheitsbriefe, 34 an der Zahl, im Drucke er- scheinen unter dem Titel: des löblichen Haus und Fürsten- thumb Obern- und Niedern-Bayern Freyheiten rc. rc." Da die Land stände wegen der damaligen Zeitverhältnisse, theils wegen der drohenden Türkengefahr, theils wegen der ausgebrochenen kirchlichen Spaltung oft versammelt werden mußten, so wurden sie um diese Zeit jene Behörde, denen das ganze Steuer- und Schuldenwescn des Landes übertragen wurde. Sie bildeten deshalb ans sich einen ständigen Ausschuß mit einem eigeneil Kanzler — die sogenannte Landsteuer. Ingolstadt wurde 1539 unter der Leitung des Grasen Reinhard von Solms-Münzenberg mit einem Umfange von 5000 Schritten zur Festung gemacht, in Lands Hut wurde auf des Herzogs Lildwig Betrieb 1536 —1543 die herzogliche Re- sidenz durch den Baumeister Bernhard Zwitzel von Augsburg aufgeführt, in Reichenhall ließ Herzog Wilhelm Iv einen langen unterirdischen Kanal zur Ableitung des süßen Wassers von den Salzquellen Herstellen, wodurch die für Bayern so ein- träglichen Salzsiedereien bedeutend emporkamen. Herzog Wilhelm Iv starb am 6. März 1550 mit dem Namen des „Standhaften", den er sich durch seine feste Aus- daner bei der Lehre der katholischen Kirche erworben hat. Seine Wittwe Maria Jakobäa, des Markgrafen Philipp I von Baden Tochter, starb im Jahre 1580 und wurde an der Seite ihres Gemahls Wilhelm Iv in der Liebfrauenkirche zu München beigesctzt.
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