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1. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 116

1909 - Regensburg : Manz
116 Lykurgos. Die 2 Könige. Die Gerusia. sowohl als durch seine innere Bedeutung wichtiger Kampf. Auch gegen Polykrates von Samos schickten die Spartaner gegen 525 eine Flotte, die erste dorische Unternehmung gegen Asien; aber die Belagerung der festen, am Meere gelegenen Stadt in solcher Ferne von Sparta gelang ihnen nicht. Sparta und Athen. Inmitten des weit verbreiteten griechischen Lebens hoben sich zwei Staaten, Sparta und Athen, jeder auf eine besondere Weise, zu einer Bedeutung empor, welche sie bei dem persischen Angriffe zu Leitern der Gegenbewegung machten, wie sie anch seitdem die Ausgangs-punkte fr alle Bestrebungen geblieben sind, durch welche Griechenland von innen heraus sich entwickelte. Der Charakter beider Staaten spiegelte sich in ihren Gesetzgebungen. Die Spar-tarier behaupteten, ihre Gesetzgebung rhre von Lykurg os, dem Sohne des Agis und Enkel des Eurysthenes, dem Oheim und Vormund des Knigs Labotas, her und die Pythia habe dieselbe ausdrcklich gebilligt, ja sogar Lykurg eingegeben. Allein die Lykurgische Staatsordnung war sicherlich nicht das Werk eines einzelnen, sondern des regierenden Staates. Die Vor-aussetzung fr die Entwicklung derselben war einerseits die Notwendigkeit, alle Krfte zur Behauptung der Herrschaft im eroberten Lande zusammenzufassen, anderseits der Gegensatz zwischen dem Adel und Knigtum, das durch die Staatsordnung gebunden wurde. Die Rhetrai", welche diese Ordnung begrndeten, waren ihrem eigentlichen, ursprnglichen Sinne nach vom Delphischen Gott garantierte Vertrge", zu denen sich das Knigtum bequemen mute. Die Bedeutung von Sprchen, Gesetzen, ist ihnen erst spter beigelegt worden. Lykurgos ist wahrscheinlich keine historische Person, sondern ein in Sparta verehrter, mit dem Kultus des Zeus Lykaios verknpfter Heros, mit welchem die Gesetzgeberfabel verbunden wurde. 1. An der Spitze der spartanischen Gemeinde stand ursprnglich wie im Homerischen Staate ein erbliches Knigtum, dem der Rat der Geronten zur Seite stand. Die knigliche Gewalt lag in den Hnden zweier Könige aus den verschiedenen Familien des Ge-schlechtes der Herakliden. Den Ursprung dieses Doppelknigtums erklrten die Spartaner durch die Legende von den Zwillingsshnen des Aristodemos, Prokles und Eurysthenes. Die kniglichen Familien nannten sich aber selbst nicht Eurystheniden und Prokliden, sondern giden und Eurypontiden; offenbar waren Agis und Enrypon die wirklichen Ahnherren, welche eben des Doppelknigtums wegen zu Shnen von Zwillingsbrdern gemacht wurden. Etwas Sicheres lt sich der den Ursprung des Doppelknigtums nicht sagen. Vielleicht ist es nach Analogie des Konsulats oder durch die Rivalitt mchtiger Familien zu erklären. Zweifellos irrtmlich ist aber die Ansicht, da die giden nicht ein dorisches, sondern ein achisches Geschlecht gewesen seien. In lterer Zeit waren die Könige bei der Leitung der Staatsgeschfte in allen wich-tigen Fllen an den Beirat der Gerusia gebunden, die auer ihnen aus 28 ltesten bestand. Zu Geronten konnten nur Männer gewhlt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet und somit das felddienstfhige Alter berschritten hatten. Das Amt war ein lebenslngliches, unverantwortliches. Blieben sie von der (Sitzung, weg, so konnten sie ihre Stimme durch einen der ihnen nchstverwandten Geronten abgeben lassen. Die Gerusia beriet der alle wichtigen Staatsangelegenheiten und fate Vorbeschlsse der diejenigen, welche die Könige der Volksversammlung zu uuterbreiteu hatten. Eine von Delphi autorisierte Rhetra der Könige Polydoros und Theopompos erweiterte noch die Kompetenz der Gerusia dadurch, da sie ihr und den Knigen das Recht gab, von einem schiefen" Beschlsse der Gemeinde

2. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 117

1909 - Regensburg : Manz
Das Ephorat. 117 abzugehen. Mit dieser wichtigen Stellung eines beratenden und beschlieenden Staatsrates, welche die Gerusia bis in das 3. Jahrhundert herein behauptete, verband sie die Funktionen eines Kriminalgerichtshofes, von dem auch die Staatsprozesse, namentlich Prozesse der K-nige entschieden wurden. Als lykurgische Einrichtung betrachteten die Lakedmonier zur Zeit Herodots auch das Ephorat, nach Aristoteles aber wurde dasselbe erst vom König Theopompos eingesetzt. Die alexandrinischen Chronographen datierten die Einsetzung des Ephorats vom Jahre 757/6, augenscheinlich deshalb, weil mit diesem Jahre, das nach der-vulgren Chronologie in die Regierung des Knigs Theopompos fiel, die fortlaufende Ephorenliste begann. Zu den leitenden Staatsbehrden gehrte aber das Ephorat noch zur Zeit des zweiten messenischen Krieges nicht. Nach einer Nachricht soll zuerst Cheilon, der um 555 Ephor war, den Knigen die Ephoren an die Seite gestellt haben. Der Name weist darauf hin, da sie von vorn-herein eine Aufsichtsbehrde waren. Aus sehr alter Zeit stammt gewi der Brauch, da sie bei ihrem Amtsantritt an die Brger die Proklamation richteten, sich den Schnurrbart'zu scheren und den Gesetzen zu gehorchen. Die Aufsicht der die brgerliche Disziplin und die Beobachtung der Gesetze war ein Grundzug ihrer amtlichen Wirksamkeit. Sie waren die eigentlichen Vertreter der staatlichen Ordnung, in die sich auch die Könige zu fgen hatten. Das Anwachsen der Macht des Ephorats bedeutete darum zugleich eine -weitere Beschrnkung des Knigtums durch den Herrenstand, der aufs eifrigste wachte, da in Sparta kein Tyrann aufkme oder, mit andern Worten, da nicht ein König die Feffeln des Adelsregiments und der Staatsordnung sprengte. Da nach der Herrschaft Kleomenes' I. die beiden Könige in fortwhrender Feindschaft lebten, so ging die Regierung im 5. Jahrhundert frmlich auf das Ephorat der. Das Ephorenkollegium bestand aus fnf Mitgliedern, die jhrlich aus allen Spartiaten gewhlt wurden. Der erste Ephor gab dem Jahre den Namen und fhrte den Vorsitz im Kollegium. Sie beriefen und leiteten den Rat wie die Brgerversammlung. Legis-lative Antrge unterbreiteten sie zuerst den Geronten zur Vorbeschlufassung. Sie verhan-delten mit den Gesandten fremder Staaten. Im Kriege fungierten die Könige tatschlich nur als Feldherren, welche auf Beschlu des Ephorats und der Volksversammlung mit dem Heere zum Kampfe auszogen. Im Felde allerdings muten alle den Geboten des Knigs unbedingt Folge leisten; aber einem Gesetze gem wurden sie schon zur Zeit der Perser-kriege von zwei Ephoren begleitet, welche zwar in die Ttigkeit des Knigs nicht eingreifen durften, aber auf alles achtgeben und belastendes Material sammeln konnten. Nicht selten wurden Könige nach Beendigung des Feldzuges vor Gericht gestellt und verurteilt. Als i. I. 506 der Feldzug gegen Athen infolge eines Zwistes der Könige ohne Resultat verlief, wurde ein Gesetz erlassen, welches gebot, da fernerhin nicht mehr beide Könige ins Feld ziehen sollten. Wie die Ephoren die Leitung der auswrtigen Angelegenheiten und des Krieges in Hnden hatten, so standen sie auch an der Spitze der gesamten inneren Staats-Verwaltung, vor allem des Polizeiwesens. Die Aufzeichnung von Gesetzen war untersagt. Vermge des Prieftertums, welches dem altgriechischen Knigtum zustand, war den Knigen die Pflege derjenigen Beziehungen gelassen, welche von einem Widerstreit der Be-sugnisse am wenigsten berhrt wurden. Sie vertraten die Gemeinde den Gttern gegenber und brachten dem Apollon die regelmigen Staatsopfer dar. Zur Vermittlung des Ver-kehrs mit Delphi whlte jeder von ihnen zwei Pythier. 2. Die ans dem Gesamtcharakter des Staates entspringende Gesinnung sollte durch eine auf diesen Zweck gerichtete Erziehung gestrkt werden. Der Brger sollte weder sich selbst noch seiner Familie, sondern dem Staate angehren, damit den Gesamtzwecken nicht das mindeste

3. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 100

1909 - Regensburg : Manz
100 Die homerische Dichtung. Knigtum. Priester. Zeus; er ist mit ihm geistig Eins, das Vorbild eines freien Gehorsams und erhabener Ge-sinnung; er strahlt in seiner Reinheit unter den Gttern hervor, wie Hektor unter den Menschen, und beide zusammen geben Zeugnis fr die hhere Stufe geistiger Entwicklung, welche die Staaten und Völker der Ostseite erreicht hatten, als der Kampf mit dem Westen entbrannte. Zu der Zeit, als die Zge der heroischen Götter- und Menschenwelt im Siede gesammelt und zu einem groen Gemlde vereinigt wurden, war diese Welt eine lngst vergangene und andere Lebensordnungen waren an ihre Stelle getreten in der Heimat sowohl, in welcher die Enkel der homerischen Helden den nordischen Bergvlkern den Platz hatten rumen mssen, wie in den neu gewonnenen Sitzen, wo infolge der allgemeinen Umwlzungen und Wanderungen die Erben achifcher Frstenmacht Stellungen, wie sie ihre Ahnen in der Heimat besessen hatten, nicht wieder gewinnen konnten. Wenn nun dennoch das homerische Weltgemlde eine solche innere Harmonie besitzt, da jener Gegensatz nicht strend einwirkt, so liegt der Grund in der hohen Begabung jener Stmme, welche die Erinnerungen der Vergangenheit festzuhalten und zu gestalten wuten. Sie hatten in ausgezeichnetem Grade das Vorrecht poetischer Naturen, die Unheimlichkeit der Gegenwart in der idealisierenden Anschauung der Vergangenheit zu vergessen und den Genu derselben sich durch keinen Miton verleiden zu lassen. Dennoch geht auch durch die homerische Dichtung ein Zug der Wehmut, ein schmerzliches Bewutsein, da es schlechter in der Welt geworden sei und da die Menschen, wie sie jetzt sind, hinter den vorangegangenen Geschlechtern an Kraft und Tchtigkeit zurckstehen. Es ist aber bei dieser allgemeinen Stimmung nicht geblieben, sondern unwillkrlich sind auch Zge der Gegenwart in das Bild der Vergangenheit eingedrungen und bezeugen, da jene Verhltnisse, welche das Wesen des heroischen Zeitalters ausmachen, zur Zeit des Sngers nicht mehr in Kraft bestanden. 5. Das Knigtum ist der Mittelpunkt der Welt und im Felde mute seine Macht eine gesteigerte und unbedingte sein. Aber der homerische Agamemnon entspricht nicht dem Bilde heroischer Frstengre, wie es angesichts der Denkmler von Myken uns entgegentritt und sich durch die berlieferung vom gottentsprossenen Wesen und gotthnlichen Walten der alten Herrscher uns einprgt. Im troischen Lager finden wir einen in zahllosen Verlegenheiten befangenen, in seinen Mitteln beschrnkten, unschlssigen und unselbstndigen Fürsten, dessen Wollen und Knnen weit auseinanderliegt; er macht mehr Ansprche auf Macht, als er Macht besitzt, und mu allerlei Mittel und Wege ersinnen, um sich Zustimmung zu ver-schaffen. Von diesem Agamemnon, welcher aller Orten auf Widerstand und Ungehorsam stt, ist schwer zu begreifen, wie er imstande gewesen sei, das bunte Heergefolge unter seinem Banner zu vereinigen. Die Zentralmacht der heroischen Welt ist erschttert; es hat sich neben der kniglichen Gewalt eine andere Macht erhoben, die Macht des Adels, dessen schon der König beim Regieren und Richten nicht mehr entbehren kann, und gerade jener Ausspruch, welchen man seif alten Zeiten fr die anerkannte Geltung des heroischen Knigtums anfhrt: Niemals frommt Vielherrschaft dem Volk; ein einziger herrsche; Er sei König allein; ihm gab dies Amt der Kronide," zeugt deutlich genug vom Standpunkte politischer Reflexion und gibt zu erkennen, da man schon die belstnde einer vielkpfigen Adelsherrschaft gekostet habe, wie sie auf Jthaka int vollsten Mae sich zeigen. Auch die Priester, namentlich die weissagenden, treten dem Knigtum gegenber. Endlich

4. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 215

1909 - Regensburg : Manz
Die Toten in der Bolkssitte und Kunst der Griechen. 215 freilich von vielen verlacht wrden, deren Wahrheit aber den einen zum Schrecken, den andern zum Trste immer unwidersprechlicher einleuchte, je nher das Ende heranrcke. Darum wird dies ja auch als Prinzip der echt hellenischen Weisheit den Barbaren gegen-ber geltend gemacht, da der Glck und Unglck eines Menschenlebens sich erst am Ende desselben urteilen lasse. Das ganze Leben ist nur eine Vorbereitung und am glcklichsten ist derjenige, welcher mit einer Tat der Selbstaufopferung im Dienste der Gottheit aus dem Leben scheidet. , ; Aber wir brauchen nicht an einzelne Momente zu erinnern, um die Bedeutung des Unsterblichkeitsglaubens fr die Griechen klar zu machen; wir wissen ja alle, da keinerlei berlieferungen und Gesetze bei ihnen so heilig waren, wie diejenigen, welche die Ehre der Toten betrafen, da keine Snde schwerer war als die an einem Verstorbenen begangene, sei es aus Fahrlssigkeit oder bser Absicht, durch die Tat oder ein lsterndes Wort. Nach dem blutigsten Kampfe sehen wir die feindlichen Parteien zusammentreten, um sich in stillschwei-geuder bereinkunft zur Bestattung der Gebliebenen zu vereinigen. Liegt diesem Eifer fr die Ehre der Toten nicht die berzeugung zugrunde, da die Geehrten nicht nur leben und zwar in einem erhhten, reineren und deshalb besonderer Ehrerbietung wrdigen Zustande, sondern da sie auch persnlich dabei beteiligt sind, ob und wie die Liebeswerke fr sie aus-gefhrt werden, und da ihre Gesinnung auch fr die berlebenden nichts Gleichgltiges sei? Die Toten sind keineswegs im vollsten Sinne Abgeschiedene, im fernen Hades allen irdischen Beziehungen entrckt, sie sind vielmehr mit dem Volke im ganzen sowie mit den einzelnen Husern im allernchsten und ununterbrochenen Zusammenhang. Die Götter des Volkes sind die Götter seiner Vter. Mit den Tempeldiensten ist die Verehrung derer verbunden, welche die Tempel gestiftet haben; ihre Grber sind im Heiligtum; hier walten sie als segnende Landeshter; also sind auch sie. die Ahnen des Stammes, als Lebendige gedacht; denn kein Gott ist ein Gott der Toten, sondern der Lebenden. Wie die Ur-vter des Staates und die Wohltter desselben als segenskrftige Heroen mit ihm fortleben, so lebt auch die Familie mit ihren hingeschiedenen Mitgliedern fort; die Ahnen wissen um alles, was im Hause vorgeht; die ihnen dargebrachten Opfer dienen dazu, die Gemeinschaft immer zu erneuern und die gegenwrtigen Geschlechter mit der Vorzeit in Zusammenhang zu erhalten. Die gewissenhafte Besorgung dieses frommen Dienstes ist das Kennzeichen eines wackern Brgers; sie ist die Bedingung des ffentlichen Vertrauens; sie wird auch von seiten des Staates als eine wesentliche Voraussetzung der ffentlichen Wohlfahrt angesehen; denn diese wird gefhrdet, wenn einer der Verstorbenen zrnt. Darum gab es ffentliche Ahnen-tage, an denen alle Familien der Stadt das Andenken ihrer Verstorbenen feierten, und wenn dieses Totenfest auch den Namen des Geburtsfestes trug, so scheint es, es liege hier die Art* ficht zugrunde, welche die Griechen bei den Indern wiederfanden, da nmlich der Tod nichts anderes sei als die Geburt zu einem neuen und zu dem wahren Leben. Da dieser Gedanke auch den Griechen nicht fremd gewesen sei, bezeugt ihre bildende Kunst, indem sie die hinraffenden Todesgttinnen als Nymphen darstellt, welche die wie Kinder gestalteten Seelen mild umfangen und dieselben an ihrer mtterlichen Brust mit der Nahrung eines neuen Lebens trnken. Nach keiner Richtung hin ist die bildende Kunst der Alten ersindsamer und ttiger gewesen als in Beziehung auf die Toten. Ihre Wohnsttten waren dauerhafter und kunstvoller als die der Lebenden. Fr keine Art von Privatbauten sinden wir einen gleichen Eifer, so da hier die Gesetzgebungen einschreiten muten, um einem bermigen Aufwnde zu steuern. Ein Schmuck des Landes, zogen sich die Grber an den besuchtesten Heerstraen entlang zum deutlichen Zeichen, da man sie dem Auge

5. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 311

1909 - Regensburg : Manz
Ursachen des Verfalls der alten Ordnung. 311 lteren und der Jngeren fest. Zwar lie man zeitgeme nderungen an der Zahl der Tribns zu, die sich frher durch Landverluste von 30 auf 25 vermindert hatte und jetzt durch die allmhliche Aufnahme italischer Vlkerschaften in das volle Brgerrecht bis auf 35 sich vermehrte; allein man verhtete den Andrang fremdartiger Massen gerade dadurch, da mau den neuen Brgern wenige neue Tribus anwies und ebenmig die neu aufgenommene Menge Gewerbetreibender und Freigelassener Roms in vier stdtische Tribus zusarnmenzwngte. Somit wirkte die Sorge, da die Stadt Rom Mittelpunkt der Herrschaft bleibe und Italien in untergeordnetem Mae daran teilnehme, krftig zur Erhaltung der alten Formen mit. Rom war verloren, wenn man nach Kopfzahl stimmte. Die Staatsverfassung, einmal ins Gleiche gestellt, kam zur Ruhe und das Gutachten des Senats behauptete fortwhrenden Einflu auf die Gesetzgebung. Der Senat fhrte die Finanzverwaltung und legte die Steuern auf, welche aber bald Italien nichts mehr angingen; er hatte die Leitung der auswrtigen Angelegenheiten und Richter aus dem Senate sprachen in peinlichen Fllen, Volksrichter nur im brgerlichen Recht. Aus der Vereinigung so vielfacher Ttigkeit ging ein faktisches Veto des Senats hervor und ein Abglanz dieser Bedeutung verbreitete sich auch auf die senatorischen Familien, welche nun nach Amtsahnen statt nach Geschlechtsahnen zhlten und es-dem Mitbrger, welcher keine mrulischen Vorfahren hatte, schwer genug, und wenn er zu^ gleich arm war, fast unmglich machten, in den geschlossenen Kreis dieser neuen Nobilitd einzudringen. Denn die erste Stufe zum. Amtsadel, die dilitt, konnte seit dem ersten pnnischen Kriege nur durch Festspiele, die aus eigenen Mitteln bestritten wurden, erstiegen werden. So war ein verbindliches Herkommen wieder da, eine Aristokratie, von welcher das Staatsrecht nichts wute, von deren Macht jedoch jede Stunde Zeugnis ablegte. Bei allem dem war nicht zu erwarten, da eine Verfassung, welche ohne ein gesetzlich anerkanntes Gegengewicht am Ende doch nur auf dem Willen der Volksversammlung beruhte, dauerhaften Bestand habe. Den Verfall der Freiheit und alten Ordnung brachte 1. die Erweiterung des Reiches der Italien hinaus durch Erwerbung einer Menge nicht mehr einzuverleibender, blo dienender Gebiete. Das war unwiderruflich Ver-zichtuug auf Volks- und Regierungseinheit und mit dem ersten Statthalter erffnete sich die lange Reihe gefhrlicher Staatsbrger. 2. Die verfhrerische Versuchung, die der Volkssouvernitt durch das Herkommen ge-setzte Schranke zu durchbrechen. Als der Tribun Flaminius (232) zum erstenmal das An-sehen des Senats nichts gelten lie und sein unvorsichtiges Ackergesetz gegen dessen hart-nckige Weigerung durchfhrte, kndigte das Volk damit seine Selbstregierung an. Wenn es dann dennoch wieder hinter die Schranke zurcktrat, so war dies ein seltener Takt, fr dessen Dauer es aber keine Brgschaften gab. 3. Die groe Zahl der Eroberungskriege, vom zweiten pnnischen Kriege bis zur zur Unterwerfung Makedoniens, Griechenlands und Karthagos. Der Pflug stand still in der freien Hand. Sinn und Kraft wandte sich auf die zu bezwingende und zu beherr-schende Welt. Der nach auen erfolgreichen Ungerechtigkeit gengte die sittliche Gebunden-heit zu Hause in keiner Weise mehr. 4. Der Zuflu von Weltreichtum, der dem Siege folgte und eine Ungleichheit des Vermgens von viel furchtbarerer Gestalt als frher hervorrief. Die Zahl der Sklaven war in steter Zunahme, während sich Italien von freien Bauern ent-vlkerte. Allenthalben sah man statt der Bauerngter, auf welchen die Besteger der Welt aufwuchsen, Latifundien, auf welchen der Sklave den Pflug fhrte. Der Anblick

6. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 349

1909 - Regensburg : Manz
Mitgliedschaft der Priestertmer. Rcichsregentschaft. Nachfolge. 349 17. Wenn der vornehme Rmer unter dem Prinzipat regelmig eines der hohen Priestertmer empfngt, besonders angesehenen Mnnern wohl auch zwei, nicht leicht aber mehr Sacerdotien gewhrt werden, so gehrt der Kaiser smtlichen hheren Priesterschaften Roms an. In diesen Kreis fallen die vier hchsten Kollegien" der Pontifices. Auguren, Quin-decimviri und Epulonen. Dazu kommt seit 14 n. Chr. das Kollegium der Augustalen. Fr die Arvalen geht die Mitgliedschaft der Kaiser aus den Akten des Kollegiums hervor. Nicht unwahrscheinlich ist es, da noch die Titier und Fetialen den Kaiser unter ihre Mitglieder zhlten, da Angustus ihnen angehrte. 18. Eine Reichsregentschaft, die den zeitweilig oder dauernd an der Ausbung des Regiments gehinderten Herrscher vertreten htten, gibt es m rmischen Prinzipat nicht; eben-sowenig eine Stellung, welche gleich der eines heutigen Ministers die formell geordnete Mit-Wirkung eines Beamten bei smtlichen Regieruugsakten oder doch bei einer das ganze Reich umfassenden Kategorie derselben in sich schlo; die fr den Prinzipat geordnete Stellvertre-tnng bezieht sich niemals weder auf das Reich noch z. B. auf das Heer- oder Justizwesen, sondern immer auf einen engeren Kreis, wie die Garde, die einzelne Provinz oder Flotte. Faktisch freilich konnten Gehilfen auch jener Art dem Regenten eines Reiches, wie das rmische war, nicht durchaus fehlen; aber durchgehende scheint diese Hilfsttigkeit von Personen ohne jede amtliche Stellung geleistet worden zu sein, wie von Frauen des kaiserlichen Hauses oder einem Mcenas, Seneca. Es gehrt geradezu zum Charakter des rmischen Prinzipats, da politischer Einflu und Staatsamt nach Mglichkeit getrennt gehalten werden. Eine offizielle Stellung gab es allerdings, mit welcher regelmig ein wesentlicher Einflu auf das allgemeine Reichsregiment verbunden ist, diejenige des Kommandanten der Garde. Der zum unmittelbaren Befehl der die hauptstdtischen Gardetruppen berufene Gehilfe war der geborne Vertreter des Imperators, aber auch zugleich sein geborner Nebenbuhler und in diesem unheimlichen Konflikt von notwendigem Vertrauen und Mitrauen zwischen dem Kaiser und dem zum Vizekaisertum berufenen Beamten bewegt sich die gesamte Geschichte des Prin-zipats. Der praefectus praetorio hatte auer dem eigentlichen Kommando die Jurisdiktion der die gemeinen Soldaten und die Ernennung der Gefreiten, er war unter den notwendig im Hauptquartier anwesenden Offizieren der hchste. Auerordentliche und keinen Aufschub erleidende Beschlsse des Kaisers wurden darum vorwiegend durch ihn vollstreckt. Seinem Kommando scheinen spterhin auer der Garde selbst mit Ausnahme der vom praefectus urbi abhngenden Stadtmiliz smtliche in der Hauptstadt und in Italien stehenden Truppen unterstellt gewesen zu sein. Allmhlich kam auch die persnliche Rechtspflege des Kaisers an ihn und bereits um die Mitte des 3. Jahrhuuderts wendet sich die Appellation von den Strafsentenzen der Provinzialstatthalter an den Gardekommandanten. 19. Eine Erbfolge im Prinzipat war dem rmischen Staatsrecht ebenfalls fremd. Der Willensausdruck des verstorbenen Kaisers hinsichtlich der Nachfolge war nie mehr, als eine Bitte ohne zwingende Verbindlichkeit. Ebensowenig kennt der Prinzipat die Designation des Nachfolgers während der Amtsfhrung des Vorgngers; doch konnte die Entscheidung bei Lebzeiten des Kaisers eingeleitet und vorbereitet werden. Daraus hat sich das System der Mitregentschaft entwickelt. Von Rechts wegen ist der Mitregent nicht notwendig der Sohn des Prinzeps oder auch nur ihm verwandt. Tatschlich allerdings ist seit Angustus die Mitregentschaft in der Regel an den Sohn des regierenden Kaisers gekommen oder durch Adoption des knftigen Mitregenten eingeleitet worden. Diesem oder dem zur Nachfolge aus-ersehenen Prinzen war in der lteren Kaiserzeit das Kognomen des julischen Geschlechtes, Csar, keineswegs eigen. Aber als Hadrian zuerst den L. lius und nach dessen baldigem

7. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 125

1909 - Regensburg : Manz
125 alles andere den Brger mit dem Staate unauflslich verknpfte, welcher Brgschaft gab, da der Besitzer mit Gut und Blut einstehen wrde fr den gemeinsamen Herd des Vater-landes. Wer nur auf Geldumsatz seinen Wohlstand grndete, gehrte, wenn er noch so reich war, in die Klasse der Theten. Was aber die Abstufung unter den Grundbesitzern betrifft, so ging Solon von der berzeugung aus, da nur ein grerer Landbesitz geeignet sei, jene Mue und Sorgenfrei-heit zu gewhren, welche dazu gehrt, sich mit den ffentlichen Angelegenheiten zu beschftigen. Auch die freiere Ausbildung des Geistes, welche erforderlich ist, um mit berlegener Einsicht und Kraft an der Staatsregierung teilnehmen zu knnen, gedeiht in der Regel nur unter der Gunst eines gewissen Familienwohlstandes. Endlich aber mute Solon darauf bedacht seiu, alle schroffen und pltzlichen Vernderungen in der Staatsgesellschaft zu vermeiden. Da nun bis dahin die Enpatriden allein bung und Erfahrung in ffentlichen Geschften hatten, war es zweckmig und wohlttig, da dieselben ihnen vorzugsweise berlassen blieben. Nur unter dieser Bedingung konnte Solon des guten Willens des ersten Standes gewi sein, wie er selbst mit edlem Freimute zu sagen pflegte, nicht die unbedingt besten Gesetze glaube er den Athenern gegeben zu haben, aber wohl die besten unter denen, welche sie angenommen haben wrden. Es war aber kein starres Privilegium mehr, welches dem Adel seine Stellung sicherte, sondern jeder, der Kraft und Willen hatte, konnte sich emporarbeiten. Auerdem gab der Zutritt zu den Natsstellen und mancherlei Regierungsmtern auch den kleineren Grundbesitzern Gelegenheit, sich mit den Geschften bekannt zu machen. Dadurch wurde politische Erfahrung in immer weiteren Kreisen verbreitet, und wenn auch noch immer der bei weitem zahlreichste Teil der Bevlkerung an der Ausbung der Regierungsgewalt keinen Anteil hatte, so war doch die Erneuerung eines geschlossenen und starren Adelsregiments fr alle Zeiten unmglich. Denn ausgeschlossen von dem gemeinen Staatsleben war unter den freien Athenern keiner. Alle Klassen waren berufen, mit gleichem Stimmrechte an den Ver-sammlnngen der Brgerschaft teilzunehmen. In ihnen wurden die Beamten des Staates gewhlt, so da nur solche Männer die Regierung fhrten, welchen das Vertrauen des Volkes die Macht bergeben hatte. Auch das Recht, der Krieg und Frieden zu entscheiden, drfte schwerlich der Volksgemeinde vorenthalten gewesen sein. Solon erkannte besser als alle andern, welche Keime knftiger Entwicklung in seiner Verfasfuug lagen; auch konnte es bei der allgemeinen Strmung der Zeit und dem beweg-lichen Charakter seines jonischen Volkes nicht zweifelhaft sein, nach welcher Seite hin sie sich vorzugsweise wenden wrde. Darum hielt er es fr unerllich, dem Staatsschiffe, ehe es ans die hohe See ging, noch einen Anker mitzugeben, mit welchem es gegen Wellen und Strmung auf festem Grunde sich halten knnte. Neben dem Rate der Vierhundert, dem jhrlich wechselnden Brgerausschusse, welcher fetner Stimmung und Gesinnuug nach das Organ der Volksversammlung sein mute, bedurfte es nach seiner berzeugung noch eines konservativen Gegengewichts, einer aus lebenslnglichen Mitgliedern bestehenden Behrde, welche, von den Schwankungen der Tagesstimmung unabhngig, berufen wre, vorschnellen Neuerungen mit hoher Amtswrde entgegenzutreten, Sitte und Herkommen zu hten und eine allgemeine Oberaufsicht des Gemeinwesens zu führen. Zu dieser Stellung bestimmte er den mit den heiligsten Erinnerungen der Vorzeit umgebenen Areopag, in den nur Männer aufgenommen wurden, welche als Archonten dem Vaterlande gedient und der ihr Amtsjahr Rechenschaft abgelegt hatten. Denn dem Areopag stand eine weitgehende Sittenpolizei und ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultusangelegenheiten zu, womit strafrechtliche Befugnisse ver-bnnden waren. Er war der Wchter der Gesetze und darum erstreckte sich seine Gerichts-

8. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 126

1909 - Regensburg : Manz
126 Die Volksgerichte. Rechtsbestimmungen. barkeit der die meisten ffentlichen Klagen; er urteilte. in Prozessen wegen Mord, Krper-Verletzung mit tdlicher Absicht und verwandter Flle.' Er vereinigte in seinem Kollegium den Reichtum und Glanz Athens an hervorragender Einsicht und Lebenserfahrung. Hier hatten die Männer der alten Geschlechter reichliche Gelegenheit, das Gute der alten Zeit krftig zu vertreten und auch in solchen Fllen, wo zu richterlichem Verfahren kein Anla war, jeder schdlichen Unsitte, welche die Gesundheit des Gemeinwesens bedrohte, jedem anstigen Unwesen, jeder Gefhrdung der ffentlichen Ruhe mit strenger und verantwortnngs-freier Polizeigewalt entgegenzutreten. Um dem gemeinen Manne ein unparteiisches Gericht zu sichern, fhrte Solon die Volksgerichte ein. Die Anschauung, da die Volksgerichtshfe erst von Perikles herrhren, hat in der berlieferung keine gengende Sttze. Soweit unsere Quellen reichen, haben die Beamten nicht vor der Volksgemeinde, sondern vor einem Ge-richtshofe Rechenschaft abgelegt und die Heliaia kommt in einem zweifellos echten solonischen Gesetze vor. Freilich hat sich die Organisation und Bedeutung der Geschwornengerichte erst allmhlich entwickelt und ausgebildet; aber ihre Anfnge gehen auf Solon zurck. Wahr-scheinlich wurden damals noch die Richter gewhlt und nicht, wie in Perikleischer -Zeit, aus allen der 30 Jahre alten Brgern, die sich zum Richteramte gemeldet hatten, erlost. Die Volksgerichte werden schon unter Solon das Recht erhalten haben, eine Entscheidung zu treffen, wenn Brger eine von Beamten auferlegte Ordnungsstrafe sich nicht gefallen laffen wollten; ihre Kompetenz war also schon in der ersten Zeit keine sehr beschrnkte, wenn auch bei der geringeren Entwicklung von Handel, Verkehr und Industrie, bei den einfacheren Ver-Hltnissen des Staatslebens die Prozesse lange nicht so zahlreich waren wie spter. Hoch Verratsprozesse, wo es sich um Leib und Leben handelte, wurden nachweislich seit Kleisthenes, hchstwahrscheinlich aber schon seit Solon unmittelbar von der Volksgemeinde entschieden. 3. Solon ordnete aber nicht nur die Gewalten, welche das Gemeinwesen leiten und das Recht bilden und wahren sollten, sondern er bentzte die groe Reform des Staates, um selbst eine wichtige Reihe von Rechtsbestimmungen zu erneuern oder zu schaffen, auf da sie im lebendigen Zusammenhang mit der gesamten Staatsverfaffung zur Geltung kmen. Die gehobene Stimmung, der geistige Schwung des Volkes, welchen er zu wecken gewut hatte, bot ihm die krftige Sttze, um sittlichen Grundstzen neue Anerkennung zu geben und sie als heilige Fundamentalgesetze des attischen Gemeindelebens in eindringlicher Spruch-form hinzustellen. Das war der dritte, der auf Recht und Sitte bezgliche Teil seines groen Werkes. Zunchst war er auch hier bestrebt, die Volkskrfte aus den Fesseln zu lsen, welche ihre freie Entwicklung hemmten. Wie er die Athener alle zu Brgern des Staates gemacht hatte, so machte er die Brger zu freien Eigentmern ihres Landes und Vermgens. Bi dahin nmlich stand der einzelne mit allem, was er hatte, so gnzlich im Verbnde der Familie, da er auch der sein selbst erworbenes Gut keine letztwillige Verfgung erlassen konnte. Geld und Gut mute in der Familie bleiben, auch wenn keine Kinder da waren. Solon machte zuerst fr diesen Fall eine freie testamentarische Verfgung gesetzlich, so da jeder Brger, nicht gebunden von ueren Rcksichten, seinen Erben whlen und an Kindes Statt annehmen konnte. Dadurch wurde die Erhaltung der einzelnen Huser begnstigt, die Lust zu erwerben gefrdert und der persnlichen Zuneigung im Gegensatze zu uerem Zwange eine vollere Berechtigung gegeben. Ebenso wurde die Hausmacht des Vaters sehr beschrnkt, um auch hier an die Stelle eines starren Prinzips die hheren Gesichtspunkte der Sittlichkeit und des Staates zu setzen. Die Ehren des Alters, die Pflichten kindlicher Dankbarkeit suchte Solon auf alle mgliche Weise zu frdern. Aber auch im eigenen Sohne sollte der Vateo

9. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 261

1909 - Regensburg : Manz
Konsuln. Prtor. 261 braucht; dennoch ist es unleugbar, da jener sittliche Ernst, den die Rmer in ihren bessern Zeiten gezeigt, und jene Besonnenheit bei Staatsunternehmungen, wodurch sie sich vor an-dem Vlkern ausgezeichnet haben, eben der Religio zuzuschreiben ist. Rmische Magistrate. Mit der Aufstellung des Prtors 366 war die Gliederung des rmischen Staatsdienstes vollstndig geworden, wie sie bis zum Ende des Freistaates und auch nachher sich noch lange erhalten hat. An der Spitze der Regierung standen die beiden alljhrlich gewhlten Kon-snln, die Erben der kniglichen Gewalt und auch der Auszeichnungen derselben mit alleiniger Ausnahme des goldenen Kranzes und des buntfarbigen Unterkleides. In der Versammlung des Volkes nach Centurieu wurde ihnen die Regierungsgewalt bertragen, welche das Recht des Gebietens zugleich mit der Macht, den Gehorsam zu erzwingen, und der Befugnis, ein Heer anzufhren, in sich schlo. Diese ihre Machtvollkommenheit war im Feld unbeschrnkt; wer sich mit ihnen auerhalb der Ringmauern Roms befand, war ihnen zum unbedingten Gehorsam verpflichtet; sie verfgten der Leben und Tod der Fhrer und der Soldaten. Innerhalb der Stadt dagegen beschrnkte die Verfassung ihre Gewalt. Vor den Konsul gerufen, mute jeder Brger erscheinen; gegen Verbrecher und Widerspenstige konnte er mit Vermgensstrafen, Einkerkerung und Stupuug einschreiten, wofern der Bedrohte nicht die Hilfe und Entscheidung des Volkes anrief. In diesem Falle entschied die Volksversammlung der die Strafe, wie auch derselben jedes Todesurteil vorbehalten blieb. Beim Amtsantritte, welcher frher unstt war, spter, wahrscheinlich seit 222 v. Chr., am 15. Mrz und von 153 v. Chr. an mit dem 1. Januar geschah, beschworen die Konsuln ffentlich die Aufrecht-Haltung der Verfassung und beim Abtreten vom Amte, da sie nichts wider dieselbe getan htten. Beide Konsuln fhrten entweder die Geschfte gemeinschaftlich oder sie wechselten monatlich im Turnus; daher der Ausdruck penes quem fasces erant, weil nur der ge-schstsleitende Konsul die Liktoreu mit den fasces hatte. Wenn von den beiden Konsuln der eine gebot, der andere aber verbot, so ging das Verbot dem Gebote vor, damit auch gegen die hchste Gewalt eine Schranke bestand. In der Verwaltung waren die Konsuln mehr die ausbende Behrde, der Arm des Senates; die Oberaussicht stand diesem zu, ausgenommen es war den Konsuln fr einen besonderen Fall eine auerordentliche Gewalt bertragen. Sie beriefen den Senat, leiteten die Beratungen, fhrten die Beschlsse aus, hatten groen Einflu auf die Wahl und Ernennung der andern Magistrate; der Verkehr und die Ver-Hltnisse mit auswrtigen Staaten, die Sorge fr die Kriegsmacht und Landesverteidigung, endlich auch die hchste Strafgewalt lagen in ihren Hnden. Doch beschftigten sie sich wenig mehr mit der Zivilrechtspflege, seitdem fr diese die Prtur geschaffen war. Die Prtur wurde bis etwa 242 v. Chr. nur einfach besetzt; dann verwalteten zwei das Amt, bald aber wuchs die Zahl auf sechs, ja durch Sulla auf acht. Die eigentliche Ttigkeit des Prtors ist die Ziviljurisdiktion. Bei seinem Amtsantritte machte er sein Pro-gramm (edictum) bekannt, welches auf dem Forum aufgestellt wurde und worin er die lei-tenden Grundstze, die er bei seinen Entscheidungen einzuhalten gedachte, angab. In Rom fhrte der Prtor blo zwei, in der Provinz aber sechs Liktoren. In Kriminialsachen war derselbe nur ausnahmsweise Richter; ein solcher Fall hie quaestio extraordinaria. In Abwesenheit der Konsuln war der praetor urbanus deren Vertreter und die oberste Behrde mit allen Befugnissen der Konsuln. Als im Jahre 149 v. Chr. die quaestiones perpetuae oder

10. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 312

1909 - Regensburg : Manz
312 Die neue Ordnung der Kaiserzeit. des von Freien verdeten Etrurien erzeugte im Hause der Gracchen die Plne eines Kleo-menes. 5. Seit dem Milingen der gracchischen Rogationen die den frheren Tagen Roms fremde Entscheidung von Staatsfragen durch Gewalttat und Brgermord. 6. Die Ausartung des Tribunats, das die Macht der Brgerfreiheit begrndet hatte, in eine der Freiheit gefhrliche Macht. Die Versuchung, sie zu mibrauchen, wuchs seit der Verbreitung der neuen Brger durch alle Tribus bald nach dem Bundesgenossenkrieg. Dazu kam die Bewaffnung des stdtischen Pbels durch Marius und die Verwhnung der niederen Klasse durch die Aus-teilung von wohlfeilem Getreide, welches bald sogar umsonst gegeben werden mute zur groen Belastung der Finanzen in einer Zeit, da infolge des Systems der Verpachtung der Provinzialeinknfte die Steuereinnahmen bereits im Sinken waren. Die Entscheidung der den Freistaat gab Sulla, als er mit bewaffneter Macht die Staatsverfassung nderte (wenn auch fr diesmal zugunsten der alten Ordnung) und diese nderung durch Militrkolonien bewachen lie. Seit die Heere der die Verfassung geboten, durfte Pompeius eigenmchtig das Morgenland bis zum Euphrat erobern, es in Provinzen und abhngige Frstentmer zerfllen und sich der Verdoppelung der Staatseinknfte rhmen; durfte Csar das gallische Abendland bezwingen, einrichten und den rmischen Staat, der nie auswachsen sollte, noch auf Britannien und Deutschland anweisen; die Vermehrung der Staatseinknfte um ein Dritteil war seine Rechenschaft. Neben Mnnern mit kniglichen Einknften, denen jeder ihrer Kriegsleute ein Vermgen und daneben oft noch italischen Grundbesitz auf Kosten der rechtmigen Inhaber verdankte, galt Brgerfreiheit nichts mehr; die hauptstdtische Volksversammlung, schmachtend nach Brot und Lustbarkeiten, sank zum blinden Werkzeug der Machthaber herab. Ein Cicero konnte so weit gehen, den Zweck des rmischen Staates in der Erhaltung der groen Familien zu erkennen. Da entsprang in Julius Csars scharfsichtigem Haupte der Gedanke, durch Wiederher-stellung eines rechtmigen Knigtums den Staat aus seiner Schwankung zu reien. Ein Grundgesetz der Monarchie, dessen Wchter der Senat gewesen wre, war damals noch mglich, aber die Dolche von Brutus und Cassius gaben der einzigen auf die realen Elemente anwendbaren freiheitlichen Ordnung den Todessto. Die Greuel der Triumvirn waren, das Utilittsprinzip einmal zugegeben, grtenteils durch die Not erzwungen, ja unerllich, um einpaarmalhunderttauseud drngende Krieger mit Geld und italischem Ackerland zu entlohnen; und als einer unter den Triumvirn endlich die Alleinmacht unter erlogenen Formen der Re-publik davontrug, so war das doch kein Knigtum; denn hchst zweifelhaft blieb es, ob der Senat, die Bezeichnung des Vorgngers in Ehren haltend, seinen Nachfolgern das Imperium bertragen werde oder ob die Garden oder beide vereinbart oder auch vielleicht ein Grenz-Heer es tun wrde. Das Eine stand fest, der Traum der Wiederherstellung der Republik konnte wohl im Senat noch getrumt werden; aber die bewaffnete Macht huldigte nur mehr monarchischen Reformen. Der Ausgang war blo zu Anfang dem Senat, bald entschieden den Garden gnstig; die Alleinherrschaft wurde von einer Kriegertruppe, die denn doch gewissermaen der Stadt Rom angehrte, in Erwartung oder gar unter der Bedingung einer reichen Spende bertragen, hierauf vom rmischen Senat nachtrglich gebilligt und in eine Form gebracht. Die Volks-Versammlung hatte das jauchzende Zusehen. Als der letzte der Csaren den Aufstnden der Provinzialheere erlegen war, zeigte sich ungeachtet der frmlichen bertragung der alten Verfassungsrechte durch den Senat an Vespasian die Nhe der Gefahr, da Rom, ja selbst
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