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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

5. Vaterländische Geschichte - S. 180

1900 - Berlin : Nicolai
180 nach französischem Muster und übertrug die Leitung und Verwaltung ausschließlich französischen Steuerbeamten. Diese Maßregel erwies sich als besonders drückend. Die Regiebeamten durften Haussuchungen nach steuerpflichtigen Waren anstellen. Durch Spionieren und Erpressungen machten sie sich allgemeiu verhaßt. Dem Bürgerstande ging das freie Selbstvertrauen und die Unternehmungslust unserer Zeit völlig ab. Die Anregung zu Fabrikanlagen, zu Webereien, Spinnereien :c. gab überall die Regieruug teils durch Belohnungen, teils durch Verleihung von Vorrechten. Da dem Kaufmannsstande der Krieg mit seinenlieferungen im allgemeinen eher genützt als geschadet hatte, so wuchs seine Wohlhabenheit. 4. Sorge für die höheren und geistigen Interessen. Rechtspflege. Wie als siegreicher Kriegsheld, so war Friedrich besonders als gerechter Richter beliebt. Die Anwendung der Folter zur Erpressung von Geständnissen hob er schon 1740 ans. Eine neue Prozeßordnung beschleunigte das gerichtliche Verfahren. Nach Einrichtung des Kammergerichts erhielt Preußen vom Kaiser das Vorrecht, daß eine Berufung von den königlichen Gerichten an das Reichskammergericht nicht mehr zugelassen wurde. — Des Königs Gerechtigkeitsgefühl lehnte sich gegen eine Benachteiligung der Armen und Hilflosen auf; er brachte daher deu Grundsatz zur Anerkennung: Gleiches Recht für alle. „Es mag sein ein Prinz, der gegen einen Bauern klagt, oder auch umgekehrt, so ist der Prinz vor dem Gerichte dem Bauern gleich und muß uach der Gerechtigkeit verfahren werden ohne Ansehen der Person." Das Gesetz allein sollte sprechen. Eigenmächtige Eingriffe in den Gang der Rechtsprechung erlaubte sich der König nicht; nur wenn er glaubte, daß die Richter ungerecht verfahren seien, mischte er sich ein. Alle Gerichtsbeamten kannten seine Gerechtigkeitsliebe. Die Parteilosigkeit der preußischen Richter wurde sprichwörtlich. Das Vertrauen, welches das preußische Volk in seinen Rechtsschutz setzte, spricht der Windmüller von Sanssouci schön und einfach in den Worten aus: „Es giebt noch Richter in Berlin." Und wenn auch der König bei seinem Eingriff in die Urteils-sprechnng im Prozeß des Müllers Arnold irrte, so trug doch gerade dieser Fall sehr viel dazu bei, das Vertrauen des Volkes zu seinem Rechtswesen zu befestigen. „Die edlen Absichten des Königs, seine strenge Gerechtigkeitsliebe leuchten ewig hell auch aus dieser Übereilung hervor." Um die Rechtsprechung einheitlich zu gestalten, beauftragte er seinen Kanzler Carmer, ein neues Gesetzbuch in deutscher Sprache aus-

6. Vaterländische Geschichte - S. 188

1900 - Berlin : Nicolai
188 die Werber," rief daher manche besorgte Mutter ihrem heranwachsenden Sohne zu. Wie bei den Söldnern des dreißigjährigen Krieges, so war auch jetzt bei den Werbesoldaten Ruhmsucht und Kriegslust die Triebfeder, die sie dem Werbeoffizier zuführte. Echte Vaterlandsliebe fand man selten. Da das Ehrgefühl nicht entwickelt war, so mußte man den Gehorsam erzwingen; eine straffe Zucht erwies sich als durchaus notwendig. Durch eiu strenges Kriegsrecht und durch Verordnungen war das Verhalten des Soldaten genau geregelt. 4. Die Rechtspflege. Auf deu neuen deutschen Hochschulen wurden die Satzungen der römischen Kaiser, das „römische Recht", gelehrt. Es verdrängte allmählich das gute deutsche Recht. Die altgewohnte Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens fiel fort; die Gemeinden waren nicht mehr befugt, selbst das Urteil zu finden. Dagegen wurde das Schreibweseu begünstigt und die Rechtspflege ganz in die Hände eines gelehrten Richterstandes gelegt. — Jeder Landesfürst mußte auch für die Rechtspflege sorgen. Der höchste Gerichtshof war das Hof- oder Appellationsgericht; daneben bestanden Landes- und Amtsgerichte. Durch Gesetze und Verordnungen bestimmten die Fürsten in ihrem Gebiet die Rechtsgrundsätze, die in Gesetzbüchern zusammengestellt wurden. Das Reichskammergericht blieb als oberster Gerichtshof bestehen, that es aber allen übrigen in der Verschleppung der Prozesse und in der Verzichtleistung auf das deutsche Recht zuvor. 5. Die ländlichen Verhältnisse. Durch Kauf strebten viele Gutsherren in den Besitz großer Ländereien zu gelangen, also die Erblind Teilpacht zu beseitigen. Dadurch entstanden die großen Rittergüter. Durch gute Bewirtschaftung suchte der Besitzer oder sein Pächter die Einkünfte des Gutes zu vermehren. Die Fortschritte der Wissenschaft wurden auf den Feldbau angewandt. Sein Ertrag erhöhte sich durch zweckmäßige Düngung und Wechsel mit den Feldfrüchten. Von solchen Musterwirtschaften nahmen sich auch die Bauern vieles an und hoben den Wert ihrer Felder. Die Abhängigkeit der Bauern von ihrem Gutsherrn, die Guts-nnterthänigkeit, dauerte fort. Wenn der hörige Bauer frei werden wollte, so mußte er sich loskaufen. Die Geldbeträge waren für ihn jedoch meist unerschwinglich. Gute Landesfürsten bemühten sich, das Los ihrer Bauern zu mildern. Friedrich Ii. überließ die Bauernhöfe, die zu den königlichen Gütern gehörten, den darauf wohnenden Leuten erb- und eigentümlich. Darin sehen wir den Anfang der Bauernbefreiung.

7. Vaterländische Geschichte - S. 192

1900 - Berlin : Nicolai
192 zahlen. Der Druck durch Frondienste und Nebenabgaben sollte aufhören. Vor dem Gesetz sollten alle Staatsbürger gleich sein. Über wichtige Angelegenheiten wollte das Volk fortan selbst bestimmen, also an der Landesregierung Anteil nehmen. Die Königsgewalt sollte dadurch beschränkt werden, daß das Volk Vertreter wählte, die über sein Wohl berieten und ohne deren Beschlußfassung der König nichts Wichtiges unternehmen durfte. Das Recht hatten sich schon lange die Engländer erkämpft; die Staaten Nordamerikas hatten während des siebenjährigen Krieges die englische Herrschaft abgeschüttelt. Nun wollte auch das französische Volk Einfluß auf die Regierung gewinnen. — Durch die Not gezwungen, willigte der König ein. 2. Ausbruch der Uevoknlion. Kämpfe nach außen und innen. Das Volk hatte so seinen Willen durchgesetzt. Hätte man nun auf beiden Seiten die Verfassung geachtet, so hätte es nach und nach wieder zu geordneten Zuständen in dem Lande kommen können. Allein es kam ganz anders. Des Königs Brüder und mehrere seiner Ratgeber waren unwillig darüber, daß sich der schwache, gutmütige Fürst dem Volkswillen unterworfen hatte. Auf ihr Betreiben entließ er den Minister, der ihm geraten hatte, die Stände zusammenzurufen. Gleichzeitig berief der König einige aus geworbenen Deutschen und Schweizern bestehende Regimenter nach Versailles, seiner Residenz. Weil man ein gewaltsames Einschreiten der Regierung befürchtete, bemächtigte sich der Pariser eine ungeheure Aufregung. Es standen Männer auf, deuen die Rednergabe in hohem Maße eigen war. Sie beredeten das Volk, täuschten es über seine Rechte und Pflichten, überzeugten es von seiner Macht und des Königs Ohnmacht und brachen aus in den Ruf: „Helft euch selber mit Gewalt! — Kämpfet für Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit!" Bald lösten sich „alle Bande frommer Scheu", und es kam zu groben Ausschreitungen. Das aufständische Volk erstürmte das berüchtigte Staatsgefängnis, die Bastille, und befreite die Gefangenen. Mit diesem Ereignis begann am 14. Juli die Revolution, weshalb man 1889 in Frankreich den Tag als Gedenktag feierte. Bewaffnete Banden zogen nach Versailles und führten den König gefangen nach Paris. Bei dieser Gelegenheit trat die Ausartung des Volksgeistes am schroffsten zu Tage. Man überhäufte den König mit Schimpfreden, warf nach seinem Wagen mit Steinen, ja man schoß sogar in den Wagen hinein. — Um sich weiteren Demütigungen zu entziehen, entfloh der König, wurde aber entdeckt, nach Paris zurückgeführt und mit seiner Gemahlin fortan wie ein

8. Vaterländische Geschichte - S. 22

1900 - Berlin : Nicolai
22 Kirche tritt voll Ehrfurcht der mit den priesterlichen Verrichtungen betraute, zu dem Kranken gerufene Klosterbruder, Kelch und die sorgsam verhüllte Hostie in der Hand haltend. So macht uns das Bild mit den Hauptbestrebungen und Hauptverrichtungen der Mönche bekannt. t Vii. Karl der Grotze und seine Zeit. 768-814. t a) Seine Person. — Ziel. Karl der Große, Pipins Sohn, war erst 26 Jahre alt, als er mit seinem Bruder gemeinsam die Regierung übernahm (768). Schon nach drei Jahren gelangte er durch den Tod des letzteren in den Besitz des ganzen Landes. Er war von großer Gestalt und starkem Körperbau, hatte ausgezeichnete Geistesgaben, strahlende Augen und eine wohlklingende Stimme. Seine ganze Erscheinung ließ den geborenen Herrscher erkennen. Innerhalb des Reiches war durch seine Vorfahren Ruhe und Ordnung hergestellt worden. Sein Bestreben ging zunächst dahin, die unruhigen Grenznachbarn zu unterwerfen, sein Reich nach allen Seiten auszubreiten und aus diese Weise ein christlich-deutsches Weltreich zu gründen. Seine lange Regierung ist in Verfolgung dieses Zieles durch eine Reihe von Kämpfen ausgefüllt, in denen er schließlich überall den Sieg davontrug. f b) Karl als Kriegsheld. Durch hohen Mut und unbesieg-liche Tapferkeit ausgezeichnet, schreckte Karl vor keiner Gefahr zurück und war seinen Kriegern auf seinen Erobernngszügen ein leuchtendes Vorbild. 1. Seiu erstes Unternehmen und die Hauptarbeit seines Lebens galt der Unterwerfung der Sachsen. Dem kampftüchtigen Volke fehlte noch immer feste Einheit und innerer Zusammenhang. Wiederholt hatte es räuberische Einfälle in das fränkische Gebiet gemacht. In dem Vernichtungskampfe, den Karl gegen die Sachsen eröffnete, leisteten sie zähen Widerstand und verteidigten ihren Glauben, ihre Rechte und Freiheiten bis aufs äußerste. Der Rufer zum Kampf, der unermüdliche Ordner der Schlacht war der Sachsenherzog Widukind. Mit der Einnahme der festen Eresburg und der Zerstörung der Jrminsäule, eines riesenhaften Baumes, auf dem nach dem Glauben der Sachsen das Weltall ruhte, wurden die Feindseligkeiten eröffnet. Waren die Sachsen in blutigen Schlachten geschlagen und kampfunfähig gemacht, so unterwarfen sie sich und gelobten Treue und Annahme des Christentums. Nach der Entfernung

9. Von Friedrich dem Großen bis auf die neueste Zeit - S. 10

1893 - Berlin : Nicolai
10 machen, ja die Unzuftiedenheit mit ihr erreichte den höchsten Grad, als er durch die sogenannten „Ordonnanzen" die Preßfreiheit aufhob und das Wahlrecht beschränkte. Unter dieser Regierung eroberten die Franzosen 1830 Algier. Ludwig Philipp. Im Juli 1830 brach die Revolution gegen den unbeliebten König aus und brachte ihn um den Thron. Es gab 1830 in Frankreich eine Zahlreiche Partei der Republikaner. Doch gelang es ihr jetzt noch nicht, mit ihren Forderungen durchzudringen, sondern die Anhänger der Monarchie (Royalisten) setzten es durch, daß der Königsthron wieder besetzt wurde. Die Wahl fiel auf Louis Philipp von Orleans, den Sohn Philipps Egalit6, der zu den heftigsten Revolutionären des Jahres 1789 gehört hatte und dann selbst hingerichtet worden war. Die neue Regierung fand Widerstand, einmal bei den Anhängern der Bourbons (Legitimisten), die in dem Enkel des vertriebenen Königs, Heinrich, Herzog von Bordeaux (Graf Chambord) den rechtmäßigen König sahen, und bei den Republikanern. Gefährlicher aber war die Partei der Arbeiter, welche Verbesserung ihrer Lage forderten. Die Unzuftiedenheit mit den bestehenden Zuständen war seit der großen Revolution nicht beseitigt; die Verarmung großer Schichten des Volkes war eher gewachsen. Bauern waren zu Tagelöhnern, selbständige Meister zu Fabrikarbeitern herabgesunken. Die Massen der Leute, die aus der Hand in den Mund lebten (Proletarier), kamen zum Bewußtsein ihrer Macht. Durch irrige Lehren wurden sie in der Ansicht bestärkt, daß die Menschen gleichgestellt werden müßten, auch in Bezug auf äußere Güter und Lebensstellung. Die Kommunisten verwarfen sogar das Recht des Einzelnen, Eigentum zu besitzen (Prondhon: Eigentum ist Diebstahl) und verlangten die Einziehung aller Güter durch den Staat. Die durch solche Lehren verwirrten und irregeleiteten Massen, längst von Neid und Haß gegen die Besitzenden erfüllt, waren leicht geneigt, sich zum Aufruhr zu erheben. Sie waren es denn auch, welche durch die Februarrevolution den Thron Louis 1848 Philipps stürzten. Es trat die Republik an die Stelle des Königtums. Sofort aber Begann der Kampf aufs neue. Die Arbeiter verkündeten das Recht auf Arbeit und verlangten, auf öffentliche Kosten beschäftigt oder ernährt zu werden. Man errichtete auch sogenannte „Nationalwerkstätten" und verteilte Geld an die Arbeitslosen. Dadurch wurden aber die öffentlichen Kassen erschöpft; die Leistung an Arbeit blieb ungenügend; die Ansprüche auf Unterstützung machten sich in immer Breiteren Schichten laut. Um nicht eine allgemeine Verarmung herbeizuführen und um den Staat vom Untergänge zu retten, wurden die Nationalwerkstätten geschlossen und die Geldzahlungen eingestellt. Da erhob sich das Volk zu einem wütenden Ausstände zu Gunsten der „roten Republik". Der Kampf galt dem Sturze nicht allein der staatlichen, sondern auch der gesellschaftlichen Ordnung. Nun aber ward der General Cavaignac mit diktatorischer

10. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 125

1889 - Berlin : Nicolai
memands keinen Landsbeschädiger oder Bevheder, wen auch die vhede belangt, darzn memands vom Adel, Einspennige oder dienstknechte, desgleichen keinen Fusgenger, deshalben sie nicht gewis kundschafft und anzeignng haben, das sie gar uicht vordechtig zu halten, sie sind ihn- oder anslendisch, und haben in nnsern Chnrsürsteuthumb oder Landen eigens oder nicht, bey straff leibs und guts uicht zu dienst nemen noch Herbergen, dieselbigen anch mit hnlffe, Vorschübe noch in kein andern Wege nicht fördern soll. — Ferner wollen und ordnen wir, wo jemauds, was stauds oder Wesens der were, unserer Lande nnterthanen und verwandten, Ungeachtet das sein gegentheil sich anff uns, als den Landessnrsten, oder sonst anff andere ire Oberigkeit zu verhörn recht und billigkeit erbieten thete, absagen, ansschreyten, dräuen1) oder feint) würde, Und im, dem Absager, Ansschreitter, Draner oder Feinde solchs nicht geweigert, das derselbig, desgleichen anch die, so im wissentlich hülff, rat, anleitnng, hausung und andere Vorschub gethan. Ungeachtet obgleich daransnach^) uicht zugegriffen oder etlvas mit der that beschehen und erfolget were, Als öffentliche des heiligen Reichs und unser Lands fridebrecher mit dem schwerd vom leben zum tob gericht und gestrafft sollen werden. Es soll sich auf uiemauds iu einige vortrege, vorgleittnng^), Handlung oder richtnng^) mit solchen bevhedern und sridebrecheru ou unsere vorwissen begeben, Vielweniger jeinands den andern dazu nötigen oder dringen. Ob es aber von jemands geschehe und solche Ansgetrettene zu vertrag oder sonst wieder eingelassen würden, So sol uns solchs, als dem Landsfürsten, zu uachtheil uicht gereichen, noch auch die fache dadurch gegen uns bürglich geacht werden, Sondern uns uicht desteweuiger vorbehalten sein und bleiben, solche mutwillige bevheder und Landszwinger mit dem schwerd znrecht- fertigen lassen. Es soll anch ein jeder, was stands und Wesens er sey, in seinen Obrigkeiten und gebieten mit allem fleis bestellen, das in seinen Wirths- Heusern, Mollen^), Scheffreyen^), Pfarhenssern und andern Niemands vor- dechtigs oder uubekauutes, wes Stauds er sey, Geistlich oder Weltlich, geherbergt werde. Würde auch jemands ausserhalb gewöulicher strasseu, iu gehöltzeu oder andern verdechtigen wegen oder stegen besichtiget oder sich finden lassen, er wer zu Ross oder zu Fuss, bei dem sol man fleis haben, sich seiner gelegenheit wol zu erknndigen, Anff das nachtheil und schaden der Leutte verhüttet werde. Wo sich aber jemands aus solchen in die Flucht begeben oder sonst ein geschrey würde oder nahe geschehe, da sol man in den nechsten Emptern, ') bedrohen. — 2) nachher. — 3) Schntz. — 4) Abkommen. — 5) Mühlen. 6) Schäfereien.
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