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1. Lehrbuch der Alten Geschichte - S. 90

1897 - München : Oldenbourg
90 38. Der Athenische Staat und die Verfassung des Solon. Jnglingen (Harmodius und Aristogiton) ermordet wurde (514). Hippias nahm blutige Rache an den beiden Schuldigen (welche spterhin als Tyrannenmrder" hoch gefeiert wurden). Seitdem regierte er mit uerster Hrte. Zuletzt wurde er mit Hilfe der Spartaner aus Athen vertrieben, worauf er zum Perserknig Darms floh (510). Spter soll er diesen zum Krieg gegen Athen angereizt haben. Iv. Die Demokratie (feit 5\0). 1. Kampf zwischen den Aristokraten und Demokraten (510 bis 508). Mit der Herstellung der Republik lebten zugleich die alten Parteizwiste wieder auf. Aber die Adelspartei (unter Jsagras) unterlag der Volkspartei (unter Klistheues). Darauf wurde eine gemigte Demokratie eingerichtet. 2. I)ie Werfassnng des Ktisthenes (508). Der Fhrer und Sieger der demokratischen Partei gestaltete die Solonische Verfassung in volkstmlichem Sinne weiter aus. Er verlieh das Brgerrecht auch an die Metken und ansssigen Fremden; ferner grndete er die politi-schert Rechte und damit auch die Zusammensetzung der Behrden aus eine rtliche Einteilung des Volkes in zehn Phylen oder Kreise (welche aus je einem Bezirke der Stadt, des Binnenlandes und der Kstenland-schast zusammengesetzt waren). Dementsprechend wurde der Rat auf 500 Mitglieder (je 50 aus jedem Kreise) erweitert, desgleichen die Kriegsleitung zehn Strategen bertragen, die durch die Volksversammlung aus den zehn Kreisen zu whlen waren; den neun Archonten wurde ein zehntes Mitglied als Amtsschreiber beigegeben. 3. Der Hstracismns. Zu den neuen Einrichtungen, welche Kli-sthenes zum Schutze der Volksrechte und Volkssreiheiten schuf, gehrte auch der Ostracismus oder das Scherbengericht. Durch dasselbe konnten solche Persnlichkeiten, deren bergroer Einflu dem Volksstaate gefhrlich schien, auf zehn Jahre aus Athen verbauut werdeu. Dieses Brgergericht wurde von der Volksversammlung ausgebt. Jeder Mitstimmende schrieb den Namen des etwa Verdchtigen auf eine Thonscherbe (welche Ostrkon hie); zur Gltigkeit des Spruches war erforderlich, da min-bestens 6000 Brger abstimmten. Das Scherbengericht sollte eine Erneuerung der Tyrannis verhten, wurde aber in der Folge bei inneren Parteiungen wiederholt auf die angesehensten und verdientesten Staatsmnner angewendet. 39. Formen des nationalen Zusammenschlusses der einzelnen Staaten und Stmme. politische Zersplitterung und nationale Einheit. Das alte Griechen-land bildete in der Zeit feiner politischen Selbstndigkeit niemals einen Gesamtstaat, fondern zerfiel, nach der natrlichen Gliederung des Landes, in

2. Lehrbuch der Alten Geschichte - S. 159

1897 - München : Oldenbourg
76. Die Republikanische Staatsordnung. 159 Monate ernennbaren Diktators ersetzt werden. Derselbe sollte nur aus der Zahl der vormaligen Konsuln gewhlt werden. Die Ernennung erfolgte auf Antrag des Senats durch den Konsul, der eben das Imperium fhrte. Der Diktator whlte sich als Unterbeamten einen Reiter-oberst und bte die militrische und richterliche Gewalt in voller Unbeschrnktheit. Ihm standen 24 Viktoren zu. 3. pic Erneuerung der Serviauischeu Verfassung. Abgesehen vom Konsulate, welches an die Stelle des Knigtums getreten war, wurde die alte Ordnung der Dinge erneuert, welche angeblich vom König Servius begrndet, aber durch die Gewaltherrschaft des Tarquiuius unterdrckt worden war. Hiezu gehrte vor allem die Sonderung des Volkes in. zwei geburtserbliche Stnde und dessen Einteilung in sechs Vermgensklassen. Es ist anzunehmen, da die sogenannte Servianische Verfassung, wenigstens in ihren Grundzgen, nichts anderes als die neugeschaffene republikanische Staats-ordnuug war. die man aber patricischerseits als mglichst altgltig darzustellen gesucht hat. Viele Einzelheiten derselben sind erst in den folgenden Zeiten der Republik allmhlich ausgebildet worden. 4. Die Studesouderung. Das Volk blieb hinsichtlich seiner politischen Stellung strenge gesonderten den adeligen Stand der Patricier, dem die hchsten weltlichen und priesterlichen mter vorbehalten blieben^ und in den brgerlichen Stand der Plebejer^ welchem nur ein beschrnkter Anteil an den ffentlichen Rechten zustand. a) Patricier. Das altrmische Gemeinwesen in der Zeit der Wahlknige hatte, weil es aus der Vereinigung dreier Stammesgemeinden hervorgegangen war, drei Teile oder Tribus umfat (Ramnes, Tities und Luceres). Dieselben zerfielen in je zehn, zusammen also in dreiig Kurien, die hinwiederum aus je zehn, mithin im ganzen aus 300 Geschlechtern (oder Gentes) bestanden. Nur wer emem dieser alten Geschlechter angehrte, wurde als rmischer Vollbrqer oder Patricier gezhlt. d) Plebejer. So hieen die Angehrigen der Plebs, des unteren Volkes, welches aus zugewanderten Familien und unterworfenen Gemeinden bestand und ehedem gar keine politischen Rechte geno. Erst in der neuen Verfassung wurden dre Plebejer auch als Brger gezhlt und zur Teilnahme an der Volksverfamm- g zugelassen. Sie blieben zwar vom Zutritt in die Staatsmter ausgeschlossen, nahmen aber im brigen an den brgerlichen Pflichten und Anrechten nach Ma-gbe ihres Vermgens teil (vgl. Abs. 5). c) Klienten. Einen eigenartigen Sonderstand der Plebejer bildeten die Klienten oder Hrigen, welche sich samt ihrem Besitz und ihren Rechten in den (Schutz eines Patriciers (ihres Patronus") begeben hatten und dafr dessen Anhang bildeten. 5. Die Klassenteilung. Smtliche Brger, Patricier wie Plebejer, waren je nach der Hhe ihres Vermgens abgeteilt in eine Vorzugsklasse

3. Lehrbuch der Alten Geschichte - S. 161

1897 - München : Oldenbourg
77. Die Religionsordnung. 161 b) Z>ie Hriutkomitien. Neben der Scheidung in Vermgensklassen war noch eine lokale Teilung des Volkes in Bezirke oder Tribus eingerichtet (4 stdtische, dazu im Lause der Zeit 16 31 lndliche Tribus). Aus Grundlage dieser Bezirks-teilung veranstalteten die Plebejer zur Beratung der eigenen Interessen Tribut-komitieu (mit Abstimmung nach Tribus und nach Kopfzahl). In der Folge ver-langten sie fr diese ihre Beratungen dieselben Rechte, wie sie den eigentlichen Volksversammlungen zukamen. In der That traten nach etwa 50 Jahren die Tributkomitien in viele derjenigen Befugnisse ein, welche bis dorthin den Centuriat-komitien vorbehalten waren. 8. der das Kriegswesen und die brgerlichen Einrichtungen vgl. S. 170 ff. ^ 9 77. Die Ktligionsordnung. 1. Der Otterdienst. Den zahlreichen heimischen Gttern wurden, teils m alljhrlicher Wiederkehr, teils aus besonderen Anlssen, groe Feste (oder Ferra) gefeiert. Dieselben wurden mit Gebeten, Tieropfern und Gelbden begangen; auch waren damit Speisungen des Volkes und ffentliche Spiele verbunden (vgl. S. 172, Abs. 4). Alle Unternehmungen von einiger Bedeutung wurden nicht nur mit Opfern, sondern auch mit Auspicien (d. i. Vogelschau und Beobachtung anderer Zeichen) eingeleitet. Zur Ersorschung des Gtterwillens tonten vielerlei altberfommcne T'i 9elf,u8, Opserschau, bas Fressen der Heiligen Hhner und sonstige Beobachtungen lieen glcklich- wie unheilvolle Auzeicheu (oder Prodiqieu) er-(mnen. I besonders wichiigeu Fllen wurden die Sibhllinischen Bcher befrag., und mtcche^Cn$:em,,Cl us-whrt-Sammlung von al.en Prophezeiungen . 2, patricifchc Ari-st-rt. Das Religionswesen und die damit verbundene Deutung der heiligen Vorzeichen waren von hchstem Ansehen und Emflu im ffentlichen Leben der Rmer. Hieuach war es eine Macht- ??'> x he *at*cier' da die bestehenden Priesterwrden ausschlielich Mitgliedern ihres Standes vorbehalten blieben. Die Sage schreibt die gottesdieustliche Ordnung dem Konig Nnma zu der Mte r1*,6" 9rio 6cwen wurde Kraft dieser Darstellung ollte ans den reltgiosen Einrichtungen, wie sie znm Vorteil der Patricier ge- lu6 Tn Zencnh st' Unm'icc "= ruhen. In Wirklichkeit lag auch in Ihnen da Ergebnis einer allmhlichen Entwicklung vor. welche in der der Titel Sit " ^"'T9 "stweilig-j, Abschln sand (wie schon fr elll r'9 ' ,nnc die|ei 8=it g-fchaffene Priesterwrde, besagt,. nlfs- ? ,,9'8fcn Meichberechtigunz mssen die Plebejer spterhin hnliche Kamps- fuhren wie um die Erweiterung ihrer politischen Rechte. 3..Pi' N".-rkoigi-n. Abgesehen von dem einen Opserknig" mint" fstf 9l,n(ia' in e'"n W felbfi ergnzenden) Mehrzahl zu Winter, Lehrbuch der Alten Geschichte. ^ 3 ' S

4. Lehrbuch der Alten Geschichte - S. 206

1897 - München : Oldenbourg
206 106. Kaiser Augustus 30 v. Chr. bis 14 n. Chr. der Gefeierte unter den herkmmlichen Titeln die hchsten Amtsbefugnisse bertragen lie, vereinigte er allmhlich alle Staatsgewalten in seiner Person. a) Als Imperator bte der Kaiser die konsularische Obergewalt, d. h- er war oberster Kriegsherr und Schiedsrichter der auswrtigen Angelegenheiten, verfgte der alle Truppen des Rei-ches und der diejenigen Provinzen, die einer militari-schen Besatzung be-durften (kaiserliche Provinzen). b) Als Princeps des Senates leitete er den Senat und damit die berwachung der Verwaltung, der Rechtspflege und der Finanzen (und brachte seine Wnsche als magebende Vorschlge an die Volks-Versammlung). c) Als Volkstribun geno er persnliche Unverletzlichkeit und Freiheit von aller Verantwortung, dazu das Recht der Einsprache gegen nicht genehme Beschlsse anderer Krperschaften oder Beamten. d) Als Censor hatte er die Aufsicht der die Sitten, die Auswahl der Senats-Mitglieder und die Fhrung der Ritter-listen. ) Als Pontifex Maximus endlich fgte er zu seinen brigen Wrden auch noch das Oberpriestertum. Sein Familienname C s a r (= Kaiser) kam als Bezeichnung der hchsten Herr-scherwrde erst unter seinen Nachfol-gern in Gebrauch. 2. Staatskrperschaften und Mg 26. Augustus als Imperator. Amter. Unter der wohlwollenden und """" umsichtigen Oberaufsicht des Kaisers sorgte eine Reihe von Staatskrperschaften und Beamtenstellen fr eine geordnete Verwaltung des Weltreiches. a) Der Senat, aus 600 Mitgliedern bestehend, handhabte neben der hheren Gerichtsbarkeit vorzglich die Finanzangelegenheiten des rariums (oder Staatsschatzes) und die Verwaltung des Reiches, jedoch mit Ausnahme der kaiserlichen Provinzen, deren Einnahmen in die Hofkasse, den sogenannten Fiskus, flssen.

5. Lehrbuch der Alten Geschichte - S. 188

1897 - München : Oldenbourg
188 94. Staatliche und brgerliche Verhltnisse (seit 146). /mit der richterlichen/der militrischen und der- administrativen Gewalt aus-gerstet und konnten aus ihrem Amte groe Bereicherung ziehen. Letzterer Umstand erhhte die Bedeutung der hheren Staatsstellen in dem Mae, da die Keamtenfamilien geradezu, einen neuen Adel, die Nobilitt" oder den Stand der Opttmaten" bildeten (vgl. Abs. 4). a) Die Verfassung war zwar scheinbar in rein demokratischem Sinne aus-gebildet, indem (seit 241) jede der fnf Brgerklassen, welche hinter den Rittern folgten, die gleiche Zahl von 70 Centurien innehatte. Aber die Reichen behielten genug Mittel in der Hand, die Wahlen und andere Abstimmungen des Volkes nach ihrem Willen zu beeinflussen. ^Volles Brgerrecht hatten zudem auerj>tt altrmischen Gemeinden, die einschlieisch 'der Kolonien in "35 gleichberechtigte Tribus geteilt waren, nur wenige italische Städte als besondere Belohnung er-halten. Alle anderen Vlkerschaften Italiens blieben heerpflichtige Bundesgenossen >^ne Stimmrecht. Noch weniger hatten die auswrtigen Untertljanen, die sogenannten Provinzialen, irgend einen Anteil an der Staatsverwaltung. d) Amt er sucht. Die hheren Staatsmter, an sich noch immer unbesoldete Ehrenstellen, waren das begehrteste Ziel ehrgeiziger oder geldgieriger Optimalen. Ilm die ntigen Stimmen zu gewinnen, wirkten die Kandidaten auf das Volk nicht nur mit den erlaubten Mitteln der ffentlichen Bewerbung, sondern auch durch Verfhrung und Bestechung (daher viele Prozesse und neue Gesetze betreffs Amtserschleichung). Namentlich veranstalteten die dilen auf eigene Kosten aus-waudreiche Feste und Spiele, um sich Beim Volke beliebt zu machen und sich dadurch die sptere Wahl zum Prtor und Konsul zu sichern; dabei ging aber ihre Rechnung im voraus auf eine nachmalige Provinzverwaltung, welche sie wieder schadlos halten sollte. c) Altersstufen der Beamten. Um dem Ehrgeiz Schranken zu ziehen, war um 180 durch ein besonderes Gesetz ein Mindestalter fr die einzelnen Beamtenstufen festgesetzt worden (30 Jahre fr den Qustor, 37 fr den dil, 40 fr den Prtor und 43 fr den Konsul). Hieraus ergab sich andererseits die Folge, da das hhere Beamtentum fortan auf eine noch kleinere Zahl vornehmer Familien beschrnkt blieb. 3. Das Motk und die ^otsparfei. Der mchtigen Optimatenpartei stand, vorerst ohne Klarheit der Ziele und auch der richtigen Fhrung noch entbehrend, eine Partei des Volkes. gegenber. Sie hatte ihre Strke Haupt-schlich in den buerlichen Klassen des Brgertums, die bei dem allmhlichen Umschwung der inneren Verhltnisse (vgl. Abs. 4) einem zunehmenden Notstand entgegengingen. Einen sehr unverlssigen Bestandteil dieser Partei bildete die wetterwendische Masse der Besitzlosen, deren Begehrlichkeit mit ihrer Verarmung gleichen Schritt hielt. Dieses in den vier stdtischen Tribus vereinigte Proletariat gab sich mit der Zeit ebenso leicht zum Spielball freigebiger Gnner wie zum Werkzeug von Aufwieglern her. 4. Verschiebung der Weschverhttnisse. Die innere und uere Entwicklung, des Reiches brachte eine niigestalte Verschiebung der Besitz- und Erwerbsverhltnisse mit sich. Nach der Seite ihrer sozialen Stellung be-standen in Italien fortan folgende vier Bevlkerungsklassen: a) der regierende

6. Lesebuch für die 5., 6. und 7. Klasse der Volksschule - S. 314

1895 - München : Oldenbourg
314 210. Familie und Volk. für die Wartung der Kinder und die Besorgung des Haus- wesens thätig! Wie angenehm ist es uns, draußen in der Fremde auf einmal einen Oheim oder Vetter zu finden! Alles dieses und vieles Ähnliche bedarf keines weiteren Ausmalens. — Denn alle menschliche Geselligkeit beruhte auf dem Bande der Familie, dem deshalb auch die Kirche eine besondere Heiligkeit beilegt. Der Staat selbst findet seine beste Stütze in der Familie und nimmt sich ihrer auch nicht weniger an wie die Kirche, so z. B. durch die Gesetze über Ehe und Erbrecht und durch die Für- sorge für Witwen und Waisen. Ein Staat besteht aus den Bürgern, die in dem Staate wohnen. Die Bürger aber sind samt und sonders aus Familien hervorgegangen, und die meisten haben selbst wieder Familien. So bilden diese also recht eigentlich die Nahrung des Staates, und es ist die Familie nicht nur für unser Privatleben und für unsere Herzensbedürfnisse eine heilige Einrichtung, sondern sie ist eine Grundbedingung auch für das gesellschaftliche Leben der Menschen überhaupt. 2. Der Zusammenhang, in welchem die Glieder einer Familie zu einander stehen, ist ein durchaus natürlicher. Diesem gegen- über könnte das Verhältnis des Einzelnen zum Staate nun als ein künstliches erscheinen. Dies wäre auch richtig, wenn unsere Mitbürger weiter nichts mit uns gemein hätten, als daß sie zufällig dasselbe Land bewohnten und nach denselben Gesetzen regiert würden. Und doch wäre schon diese Gemeinsamkeit Veranlassung genug zu einer innigern Beziehung. Nähert man sich doch auch dem Nachbarn freundlich, selbst wenn man keinen besonderen Grund dafür hat! Aber es sind noch andere Bande, welche uns an den Staat fesseln. Wie wohl wird einem zu mute, wenn man draußen in fremdem Lande unter andersredenden Menschen plötzlich einen Landsmann findet! Wie vertraut klingt da die heimische Sprache! Wie verwandt dünkt uns der fremdeste Mensch, dem wir in den Straßen von London oder gar irgendwo in Amerika oder Afrika begegnen, wenn er nur deutsch spricht! Und das kommt nicht allein daher, daß wir ihn besser verstehen; denn wir haben jenes Gefühl, auch wenn wir der Sprache des fremden Landes mächtig sind. Der Grund ist der: jenes ist unsere Sprache,

7. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 115

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
107. Napoleon als Konsul 17991804, 115 Herrscher zu, als dieser in sechsspnniger Staatskarosse seinen Einzug in das Knigsschlo hielt. So setzte Frankreich an die Stelle einer unfhigen Republik eine militrische Zwingherrschaft. 2. Die Devolution ist abgeschlossen." Also hie es in einem Manifeste, welches der Erste Konsul schon am 15. Dezember erlassen hatte. Mit bewundernswerter Arbeitskraft ging der neue Staatschef daran, seine Regierung zu organisieren. Unter Beibehaltung der 1789 begrndeten Stufenfolge von Verwaltungsbehrden und Gerichtshfen schuf er sich eine starke Zentralgewalt, indem er das Besetzungsrecht in weitestem Umfange sich selber vorbehielt und dasselbe herunter bis auf die Gemeinderte und Geschwornengerichte nach persnlichem Ermessen anwendete.. Zugleich ordnete er die Errichtung eines neuen Gesetzbuches, des umfassenden Code (civil) Napoleon <, _qji. Das Finanz-und Steuerwesen wurde ergiebiger geregelt. Unterhandlungen mit Pius Vii. fhrten 1801 zur Wiederherstellung der katholischen Kirchenverfassung auf Grund eines Konkordates. Demselben zufolge sollte dem Konsul die Ernennung der kirchlichen Wrdentrger, dem Papste aber deren kanonische Besttigung zukommen; die Besoldung der Geistlichen hatte der Staat zu bernehmen, welcher dafr im Besitze der eingezogenen Kirchengter blieb. Verhltnismig wenig geschah fr das arg verfallene U.nterrich ts wefen, obwohl Lyceen und andere Schulen ins Leben gerufen wurden. Die Emigranten erhielten die Erlaubnis, binnen Jahresfrist heimzukehren; auch andere Verbannte wurden zurckberufen, darunter Carnot, der wieder Kriegs-minister wird. Kurz, in Frankreich sollte es weder Jakobiner noch Republikaner noch Royalisten, sondern nur mehr Franzosen" geben, einen Vorzug lediglich das Verdienst gewhren. Zu diesem Zwecke begrndete Navoleon 1802 den Drhcn der Ehrenlegion", der fr militrische wie fr brgerliche Tchtigkeit in vier 'Abstufungen verliehen und mit Dotationen verbunden wurde. Ein Verdienstadel sollte auf diese Weise an Stelle des frheren Geburtsadels treten. Grnde genug, da sich die Popularitt Napoleons von Tag zu Tag steigerte. Auch dem Aus lande gegenber trug der Erste Konsul von Anfang an Friedensliebe zur Schau. Aber er wute recht wohl, da er die fast unbegrenzte Macht, die er in Hnden hatte, nur durch Krieg und neue Siege dauernd be-haupten knne. 3. Beendigung des zweiten Koalitionskrieges 1800. Die hochmtigen Friedensantrge, welche Napoleon an sterreich und England gesandt hatte, wurden nicht angenommen. Der.kaiser weigerte sich vor allem, Oberitalien wieder herauszugeben. das erst krzlich (bis auf (Vertun) den Franzosen entrissen worden war (vgl. S. 112). So sollten die Waffen entscheiden. a) Der Krieg in Italien. Napoleon stellte sich selber an die Spitze der wohlgersteten Reservearmee" und fhrte sie im Mai glcklich der den Groen St. Bernhard. Schon am 2. Juni zog er in Mailand ein, wo er die Cisalpinische Republik erneuerte. Durch eine breite Auf-stellung versperrte er dann der sterreichischen Armee (unter Melas) 8*

8. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 156

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
156 125. Die letzten zehn Regierungsjahre Maximilians I. von Bayern. d) Weitere Frstenkongresse in Laibach und Verona (1821 und 1822) vereinbarten die Niederhaltung aller Umsturzplne im In- und Ausland. Dem-gem wurdeu revolutionre Volksbewegungen der Piemontesen und der Neapo-litaner durch das Einschreiten der sterreicher, hnliche Aufstnde in Spanien durch das Eingreifen Frankreichs niedergeworfen. Hingegen trat England, welches sich fr Anerkennung der von Spanien abgefallenen Provinzen Sdamerikas aus-gesprochen hatte, seitdem von der Allianz zurck. 125. Die letzten zehn Regierungsjahre Maximilians I. von Bayern 18151825. 1. Die bayerische Werfassnng von 1818. Als Ergebnis grnd-licher Beratungen und Vorarbeiten erliefe Maximilian I. am 26. Mai 1818 die Verfassungsurkunde des Knigreichs Bayern; ihr wurden zugleich das 1817 mit dem ppstlichen Stuhle abgeschlossene Konkordat in Verbindung mit dem sogenannten Religionsedikt und andere Beilagen einverleibt. Im Laufe der Zeit sind dazu unter dem Namen von Persassungsnovelleu mehrfache Zustze oder Abnderungen gekommen, besonders wichtige im Jahre 1848. Der Grundgedanke der Verfassung ist das Recht der Mitbestimmung des Volkes in den wichtigsten An-gelegenheiten des Landes. Als Maximilian am 4. Februar 1819 die erste Versammlung der Abgeordneten feierlich erffnete, nannte er diesen Tag den schnsten seines Lebens". Die Hauptgrundstze der Verfassung sind: Erbliche Monarchie des Knigs mit Verantwortlichkeit der Minister, Religions- und Gewissensfreiheit jedes Unterthanen, Gleichheit aller vor dem Gesetze, Unparteilichkeit und Unaus-Haltbarkeit der Rechtspflege; ferner Mitwirkung des Volkes in Sachen der Gesetz-gebung sowie der Besteuerung und aller Finanzangelegenheiten; deshalb Einrichtung einer allgemeinen Stndeversammlung in zwei Kammern (der oberen Kammer der Reichsrte und der unteren Kammer der Abgeordneten), an deren gemeinsame Zustimmung der König in allen Gesetz- und Finanzfragen gebunden ist. Die Mitgliedschaft der Reichsratskammer ist teils erblich, teils lebenslnglich verliehen. Hingegen erfolgt die Berufung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer durch freie, indirekte Wahl des Volkes, ursprnglich nach Stnden, seit 1848 nach Wahlkreisen unter Zugrundelegung der Bevlkerungsziffer. 2. Die sonstige Wegiernngsthtigkeit des Knigs. Als Maxi-milian L am 16. Februar 1824 das Jubelfest seiner fnfundzwanzig-jhrigen Regierung beging, konnte er auf eine reich gesegnete Frsten-thtigkeit zurckschauen. In schweren Zeiten hatte er nicht nur die Selbstndigkeit Bayerns erhalten und vielseitige Reformen durchgefhrt, sondern unter richtiger Abschtzung der Verhltnisse auch den Umfang

9. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 95

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
102. Begrndung der Konstitution 17891791 95 rstig vorwrts. Im Umlauf von zwei Jahren vollendete Frankreich die Umbildung in eine konstitutionelle Monarchie, wodurch sein Staats-wesen ein demokratisches Aussehen erhielt. ?) Z>as ^olti in seiner Gesamtheit stellt die hchste Gewalt oder die Sou-vernitt im Staate dar. Dieses sein Hoheitsrecht bt das Volk durch Abgeordnete, welche aus indirekten Wahlen hervorgehen (d. i. aus einer Wahl seitens der Wahlmnner, die zu diesem Amte von allen stimmfhigen Mnnern des Volkes gewhlt worden sind). Es soll frderhin eine auf je zwei Jahre berufene Abgeordneten-kammer bestehen, Gesetzgebende Versa mm In n cj_( Assemblee Legislative) _oder kurzweg Legislative geheien,-, dieselbe soll als einzige Kammer der Gesetz.e, Steuerleistungen und Staatsausgaben, der .Krieg und Frieden und der Truppenaushebung beschlieen. d) Der König, durch einen Eid an die Verfassung gebunden, behlt die Aus-bende Gewalt oder Exekutive und bezieht fr sich und seine Angehrigen eine Civilliste von 25 Millionen Livres oder Francs"; er regiert, fr seine Person unverantwortlich und unverletzlich, mit Hilfe selbstgewhlter, aber verantwortlicher Minister;^gegen die Beschlsse der Gesetzgebenden Versammlung hat er lediglich ein Einspruchsrecht ^oder Veto), wodurch er die Jnkrasttretung nicht genehmer Beschlsse der Volksvertretung auf hchstens 4 Jahre (zwei Legislaturperioden) binaussckieben kann-. c) Brgerliche Ordnung. 1 Da es nur mehr Brger" mit gleichen Rechten _aibt und alle Unterschiede und Vorrechte der Geburt aufhren, so joll auch das .Majoratsrecht (des ltesten Sohnes aufgehoben sein und das Familienerbe jeweilig zu gleichen Teilen smtlichen Kindern zufallen. Die Fhrung der Civilstands-register geht vom Pfarrer auf den Standesbeamten der,, der von nun an die Beurkundung der Geburt. Verehelichung und Todesfall aufzunehmen hat. Damit war zugleich die Gleichberechtigung der Konfessionen ausgesprochen. Die staat-lichen mter sind, nach dem Rechte des Dienstalters (der sogenannten Aneiennitt) allen dazu befhigten Staatsbrgern zugnglich. Die buerliche, gewerbliche und kaufmnnische Arbeit wird von allen Beschrnkungen und besonderen Lasten befreit, auch das literarische Eigentumsrecht gesetzlich geregelt. ?) Aerwattung und Gerichtsordnung. Verwaltung und Justiz find frderhin getrennt und einheitlich geregelt. Zu diesem Zwecke wurde das ganze Land (ein-schlielich der innerhalb der franzsischen Grenzen legenden fremden Gebietsteile) lediglich nach geographischen Rcksichten in 83 Kreise oder Departements, der Kreis aber nach abwrts in Distrikte, Kantone und Gemeinden geteilt; die fr diese Bezirke zu schaffenden Verwaltungsbehrden werden durch die Wahlmnner" gewhlt. Aus die Departementsteilung sttzt sich auch die neue Ordnung und Abstufung der Gerichte: der Friedensgerichte (fr jeden Kanton), der Civilgerichte (fr jeden Distrikt) und der Kriminalgeiichte (fr jedes Departement); an letzteren bestehen Geschwornengerichte, an denen zwlf durchs Los gewhlte Gefchworue" der die Schuldfrage, die Richter nur der das zutreffende Strafma entscheiden. Ein Kassationshof zu Paris kann die Urteile der unteren Gerichtshfe, doch nur wegen Verletzung der Formen, umstoen. Alle Gerichte sind ffentlich und uu-entgeltlich: peinliche Untersuchungen und Krperstrafen sollten ausgeschlossen sein. e) Kirchliche Ordnung. Der neue Brgerstaat gestand auch der Geistlichkeit nicht das Privilegium einer besonderen Krperschaft zu. Daher gewhrte er den

10. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 118

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
118 107. Napoleon als Konsul 17991804. c) 15 Reichsstdte, darunter Schweinfurt, Windsheim und Weien- brg, ferner Rothenburg, Dinkelsbhl, Nrdlingen, Memmingeu, Kaufbeuren und Kempten. Das Kurfrstentum Bayern umfate nunmehr folgende sechs Landes-direktionen" oder Provinzen: Bayern, Oberpfalz, Neuburg, Schwaben, Franken und Berg. Tic Einziehung bcv zahlreichen Klster und ihrer Liegenschaften wurde mit allzu groer Eile Betrieben und zum Teil auch von unfhigen oder eigenntzigen Persnlichkeiten in die Hand genommen-i so da nicht nur vielfach die religisen Gefhle der Bevlkerung verletzt wurden, sondern auch der Staat nicht den zu erwartenden Nutzen zog. Dabei gingen viele Werke der Kunst und Wissenschaft, die in den Klstern aufbewahrt waren, verloren, wenn auch wohl der grere Teil in die ffentlichen Sammlungen und Anstalten abgegeben worden ist. Auch sonst wurden während jener Jahre in Nachahmung franzsischer Aufklrung alte Einrichtungen und Gebruche der Kirche beseitigt, was dazu beitrug, da sich im Volke bald Unzufriedenheit und Unmut gegen die auswrtige Bevormundung regte. Schon aber war Bayern von Napoleon soweit vergewaltigt, da es sich demnchst seiner Vorherrschaft ergeben und sich, wie die anderen sddeutschen Staaten, in die Rolle eines Verbndeten Frankreichs finden mute. Andererseits brachte der neue Zeitgeist, der in der inneren Verwaltung des Landes Platz griff, auch manche verbessernde Einrichtung (luic die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Abschaffung der Tortur, die Gleichberechtigung der katholischen, protestantischen und reformierten Konfession, eine Regelung der Sbeanitentierhlt-nisse, eme~Neuordnung des Schulwesens. Zudem war Napoleon darauf bedacht, die ihm von der bayerischen Regierung geleisteten Dienste jedesmal mit neuen Gebietszuteilungen zu belohnen. Leitender Minister war (von 1799 bis 1817) Graf Montaelas. 7. Napoleons Kriede mit England 1802. Napoleon hatte, feit 1800 von Rußland und dessen Zaren Paul I. (17961801) untersttzt, den Krieg gegen Eng-land noch weiter fortfhren lassen. Doch machte sich auf beiden Seiten eine allmhliche Kriegsmdigkeit geltend. Als daher der (geistig berreizte) Zar Paul I. von einer gegnerischen Partei in Petersburg 1801 ermordet worden war, und andererseits die Englnder gypten an sich gebracht hatten (vgl. S. 112, Abs. 6), kam es zum Frieden von Amiens 1802: England gab de grten Teil der eroberten Kolonien den Franzosen zurck, behielt aber Malta, welches es 1800 in 'Besitz genommen hatte; das strittige gypten sollte an die Trken ausgeliefert werden. Seit diesem Frieden war das neue Frankreich von ganz Europa anerkannt. 8. Napoleon wird Konsul auf Lebenszeit 1802. Ruchlose Anarisse auf das Leben des Ersten Konsuls Entladung einer sogenannten Hllenmaschine am 24. Dez. 1800 - hatten dessen Volkstmlichkeit noch erhht und ihm die Gelegenheit geboten, Gegner und mi-liebige Personen in groer Zahl zu deportieren oder in Haft zu halteu. 2cl)on im Jahre 1802 konnte Napoleon den nchsten Schritt weiter geben und ficli bureb eine Volksabstimmung zum Konsul auf Lebens-
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