Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 233

1912 - München : Oldenbourg
Die Verfassung des Deutschen Reiches. 233 Souveränitätsrechte, soweit das zum einheitlichen und kraftvollen Auftreten nach außen notwendig erschien. Hinwiederum nahm man gebührende Rücksicht auf die bestehenden Zustände, wie sie sich nun einmal als Ergebnis der territorialen Entwicklung Deutschlands herausgebildet hatten. Allseits wurde anerkannt, daß die deutschen Stämme seit Jahrhunderten mit ihren Herrscherhäusern verwachsen und die Fürstenhöfe der Mittel- und Kleinstaaten Brennpunkte wirtschaftlicher und besonders geistiger Kultur sind (vgl. die zahlreichen kleineren Universitäten, Hoftheater, Kunstbauten, Kunstsammlungen rc. rc.). Deshalb gewährt die Reichsverfassung den Einzelstaaten innere Selbständigkeit und den notwendigen Spielraum zur Entfaltung ihrer Stammeseigenart und sichert dennoch eine geschlossene Einheit nach außen. Mag also die staatliche Form unseres Vaterlandes im einzelnen verbesserungsfähig sein, im großen und ganzen entspricht und genügt sie den Bedürfnissen des deutschen Volkes. 1. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller Bundesstaat. — Das Reichsgebiet umfaßt 26 Einzelstaaten und zwar 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte und die unmittelbaren Reichslande Elsaß-Lothringen, die von einem Statthalter regiert werden. Dieses Gesamtgebiet hat eine gemeinschaftliche Zollgrenze und einheitliche Münzen, Maße und Gewichte; ferner gilt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit innerhalb aller Reichsteile. Außerdem sind einheitlich die Vertretung nach außen (äußere Politik), das Kriegswesen zu Wasser und zu Lande sowie das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, insofern hier nicht die einzelnen Reservatrechte (S. 229) in Frage kommen, dazu das Zoll-, Handels- und Kolonialwesen, soweit es staatlich geregelt wird, das öffentliche Gesundheitswesen (Abwehr von Seuchen k. k.), das Patentwesen u. ä. 2. Die Reichseinnahmen bestehen in den Erträgnissen der Zölle (auf die Einfuhr von Getreide, Vieh, Jndustcieerzeugnissen usw.), der Verbrauchssteuern (auf Bier, Branntwein, Beleuchtungsmittel, Salz, Schaumwein, Tabak, Zucker), der Umsatzsteuern (auf Geldgeschäfte, Besitz- und Vermögensveränderungen it. dgl.), ferner in den Überschüssen der Reichspost und der Reichseisenbahnen. Davon bestreitet man auch die Reichsausgaben, die hauptsächlich in den Kosten des Reichsheeres und der Reichsflotte, in den Verwaltungskosten der Reichsbehörden und Reichsämter bestehen. Ergeben sich im Reichshaushalt Fehlbeträge, so haben die einzelnen Bundesstaaten durch M a t r i -kularbeiträge (nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl) dafür aufzukommen oder man nimmt Reichsanleihen auf. 3. Verwaltung und Rechtspflege sind einheitlich geordnet, in der Einzeldurchführung aber den Bundesstaaten überlassen. Es bestehen für minder wichtige Zivilstreitigkeiten und leichtere Vergehen die Amtsgerichte (mit Zuziehung von bürgerlichen Schöffen), für wichtigere Zivilstreitigkeiten, ernstere Vergehen und minder schwere Verbrechen die Landgerichte (zugleich Berufungsinstanzen gegenüber den Amtsgerichten), als höhere Berufungsinstanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte (gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte). Schwere Verbrechen und Preßvergehen kommen vor die Schwurgerichte, die aus 12 Laienrichtern (Geschwornen)

2. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 222

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
222 Ho. Deutsche Rechtspflege. schlingen, deren wirtschaftliche und politische Entwicklung seit Jahr- hunderten gesonderte Wege gegangen war. Es hat denn auch der angestrengten Arbeit langer Jahre bedurft, bis am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft treten konnte. Vorher aber gelang es durch die sogenannten Reichsjustizgesetze, nämlich die Konkursordtmng, die Zivil- und Strafprozeßordnung nebst den zugehörigen Nebengesetzen auf dem Gebiete des Verfahrens die dringend nötige Rechtseinheit zu gewinnen. Schon am 1. Oktober 1879 traten diese Gesetze in Kraft. Abgesehen von der einheitlichen Gestaltung der unteren Gerichte, der Amts-, Land- und Ober- landesgerichte, trat an diesem Tage ein höchster Gerichtshof als letzte Instanz in allen wichtigeren Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ins Leben, der an die Stelle des nur in Han- delssachen tätigen Reichsoberhandelsgerichts und der neben diesem bestehenden elf obersten Landesgerichtshöfe trat, das Reichs- gericht. Dieser Gerichtshof ist seiner hohen Aufgabe, Hüter der neugewonnenen Rechtseinheit zu sein, in vollem Maße gerecht geworden. Die Pflege des Rechts erschöpft sich aber nicht in der Gesetz- gebung; der Buchstabe des Gesetzes gewinnt erst durch seine Anwen- dung Leben und Bedeutung. In erster Linie ist der Richter dazu berufen das geltende Recht zu verwirklichen. Gerichte sind im Prozeß die vom Staate zur Rechtsprechung eingesetzten Behörden. Die Gerichte sprechen im Namen des Staatsoberhauptes Recht und dürfen ihr Gehör niemand verwehren. Nur während der vom 15. Juli bis 15. September dauernden „Gerichtsferien" ruht im allgemeinen die Rechtsprechung und es finden Termine nur in sogenannten „Feriensachen", d. h. in besonders eiligen Angelegen- heiten wie namentlich Wechseln, statt. Die Tätigkeit des Gerichts wird durch akademisch und praktisch vorgebildete Richter ausgeübt, deren vollständige Unabhängigkeit durch verschiedene Vorschriften (dieselben dürfen nur festes Gehalt und keine Gebühren beziehen; sie können wider ihren Willen weder versetzt noch pensioniert wer- den usw.) gewährleistet wird. Die Zahl der richterlichen Beamten ist seit der Reichsgründung ständig gestiegen; sie betrug am 1. Januar 1909 9798. In den letzten 25 Jahren haben sich die Richterstellen um etwa 45% gemehrt. Machtvoll wie dieser Beamtenkörper sind auch seine Aufgaben gewachsen. So ist die Zahl der ordentlichen Prozesse vom Jahre 1881 bis zum Jahre 1907 um 116% und die der Wechselprozesse um 148°/o gestiegen. Neben den Berufsrichtern bilden auch die Laienrichter einen wichtigen Faktor der Rechtspflege. Ihre Mitwirkung bei

3. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 41

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
18. Die Handelsgesellschaften- 41 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher neben den nur mit ihrer Einlage beteiligten Aktionären persönlich unbeschrankt haftende Gesellschafter stehen. Außerhalb des Handelsgesetzbuches sind nach besonderen Reichs- gesetzen mit den Pflichten und Rechten eines Kaufmannes ver- sehen: Die e i n g e t r a g e n e E r tv e r b s - u n d Wirtschafts- genossenschaft und die Gesellschaft mit beschränk- t e r Haftung (G. m. b. H.). Die erstere bezweckt die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Es gibt z. B. Produktiv-, Magazin-, Konsum-, Vorschuß- und Kreditvereine, Baugenossenschaften usw. Sie werden in das beim Anitsgericht geführte G e n o s s e n s ch a f t s r e g i st e r eingetragen und er- langen dadurch die Rechte einer juristischen Person. Kraft des Gesetzes haben sie Rechte und Pflichten der Vollkaufleute. Man unterscheidet Genossenschaften mit unbeschränkter Haft- pflicht, nüt unbeschränkter N a ch s ch u ß p f l i ch t und mit beschränkter Haftpflicht. Bei den ersteren haften die Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft dieser gegenüber unbeschränkt und, falls die Genossenschaft in Konkurs gerät, auch direkt den einzelnen Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen. Im zweiten Falle haften die Mitglieder zwar der Genossenschaft gegenüber unbeschränkt zur Deckung von deren Schulden, aber nicht den Gläubigern direkt; bei der letzteren Art haften die Mit- glieder der Genossenschaft nur bis zu einer im voraus neben der Einlage bestimmten Summe und zwar sowohl der Genossenschaft wie den einzelnen Gläubigern derselben direkt, falls sie in Konkurs gerät. Die Art der Haftung muß in der Firma zum Ausdruck ge- bracht fein. Zur Begründung einer Genossenschaft sind min- destens sieben Genossen notwendig; der Begründungsvertrag muß gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Für die Orga- nisation sind Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung der Mitglieder vorgeschrieben, ferner eine alle zwei Jahre stattfindende Revision ihrer Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung durch einen gerichtlichen oder Genossenschaftsverbandsrevisor. Zur Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügen zwei Mitglieder; der Vertrag muß schriftlich sein, das Stammkapital mindestens 20 000 Mark, der einzelne Stammanteil mindestens 500 Mark betragen. Da diese Anteile nur in gerichtlicher oder notarieller Form an andre abgetreten werden tonnen, sind sie dem Handel an der Börse entzogen. Die Firma, welche nicht notwendig den Gegenstand des Unternehmens be- zeichnen muß und auch Namen der Gesellschafter enthalten kann,

4. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 40

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
40 18. Die Handelsgesellschaften. hatten auch beide noch lange Zeit ihr schönes Auskommen; denn die Nachfrage blieb immerfort eine starke. Insofern hatte sich also der alte Müller geirrt. Es dauerte über gar nicht lange, so wurde eine dritte und gar eine vierte Ziegelei angelegt. Auch ihre Unter- nehmer glaubten bei den gesteigerten Wohnungsbedürfnissen und bei der großen Nachfrage nach Ziegeln noch erfolgreich in den Wettbewerb eingreifen zu können. Nun kam aber der alte Müller doch zu seinem Recht. Die vier Ziegeleien machten mehr Ziegel, als der Bedarf des Städtchens und der erreichbaren Nachbarschaft erforderte. Sie verbesserten zwar ihre Fabrikationsweise, soviel sie konnten, um die Selbstkosten herabzusetzen, aber schließlich fingen sie doch an sich gegenseitig zu unterbieten. So kamen sie zu Schleu- derpreisen, bei denen sie auch keine ordentlichen Löhne und Ge- hälter nrehr zahlen konnten. Nach einigen Jahren hatten sie sich durch ihren eigenen Geschäftsneid in Vermögensverfall gebracht; sie standen still und die von ihnen herangezogenen Arbeiter waren brotlos. „Übermäßige Konkurrenz," sagte der alte Müller — und nun hörte man auf ihn — „schadet immer mehr, als sie nützt. Die Ziegel hatten wir wohl eine Zeitlang billig genug, aber die Bauten sind dadurch auch immer größer geworden und die guten Stuben waren eigentlich recht überflüssig." H. Mahraun. 18. Die Handelsgesellschaften. Unter Handelsgesellschaften versteht das Gesetz Vereinigungen mehrerer Personen unter gemeinschaftlicher Firma zum gemein- schaftlichen Betriebe von Geschäften in kaufmännischen Formen. Jede Handelsgesellschaft ist unter ihrer besonderen Firma wie ein Einzelkaufmann geschäftsfähig mit den Rechten und Pflichten eines Kaufmanns. Nach dem Handelsgesetzbuch sind folgende vier Arten von Handelsgesellschaften zu unterscheiden: 1. Die offene Handelsgesellschaft; jeder einzelne Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. 2. Die Kommanditgesellschaft; mindestens einer der Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft un- beschränkt mit seinem ganzen Vermögen (Komplementär), andre aber nur in Höhe einer bestimmten Einlage (Kommanditisten). 3. Diea ktiengesellschaft; alle Gesellschafter (Aktionäre) haften nur der Gesellschaft gegenüber mit einer Einlage (Aktie), nicht aber den Gesellschaftsgläubigern direkt.

5. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 369

1854 - Münster : Aschendorff
369 Als hätt' er nur bisher ge- spickt. Verdoppelt er der Streiche Macht. Und drängt, und läßt nicht nach zu stürmen. Bis er den Gegner so betäubt. Daß dem, unfähig sich zu schir- men. Nichts als Ergebung übrig bleibt. Er senkt das Schwert, steht um sein Leben, Und will, nach des Vertrages Kraft, Sich nach des Kaisers Hofbegebcn, Gewärtig ritterlicher Haft. Da reicht, zur Milde schnell gewendet. Ihm Max die kaiserliche Hand, Und glorreich ist der Kampf geen- det. Den er für Deutschlands Wohl bestand. Jetzt schmettern jubelnd die Tvvm- peten. Und Alles preist des Herrschers That, Der, seines Volkes Ruhm zu retten. Als Kämpfer in die Schranken trat. 21. Die Kirchenspaltung im sechszehnten Jahrhundert. Unter der Negierung des Papstes Leo X. ward an der überaus merkwürdigen Peterskirche in Rom gebaut. Freudig gab er seine Einkünfte und sein großes Privatvermögen zur Förderung dieses Prachtbaues hüt. Beides indessen reichte nicht aus; der herrliche Tempel schien noch manches Jahr unvol- lendet bleiben zu müssen. Da schrieb Leo um 1517 einen Ablaß aus. Vorzüglich wollte er dadurch die Gläubigen in drangvoller Zeit zur Tugendübung ermuntern und ihnen neue Gelegenheit zur Vervollkommnung bieten, zugleich aber auch für die Mittel sorgen, bald dem Herrn ein Haus vollenden zu können, welches zu dessen Verherrlichung im Hauptorte der Christenheit einzig in seiner Art dastehen sollte. Die Kirche schreibt, wie bekannt, zur Gewinnung eines Ablasses bestimmte Verpflichtungen vor, als: den würdigen Empfang des heili- gen Buß-und Altar-Sakraments, Gebete, Werke der Ab- tödtung und der christlichen Barmherzigkeit. So war's von jeher, so besteht es noch. Deshalb bestimmte der Papst bei Ausschreibung dieses Ablasses, daß die daran sich Betheiligen- den, als ein Almosen, freiwillige Beiträge zur Vollerwung der Peterskirche geben möchten. An verschiedene Bischöfe der ganzen Christenheit erging die Aufforderung, den Ablaß zu verkündigen und die Gaben zu sammeln. In Deutschland traf 24

6. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 40

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
40 18. Die Handelsgesellschaften. hatten auch beide noch lange Zeit ihr schönes Auskommen; denn die Nachfrage blieb immerfort eine starke. Insofern hatte sich also der alte Müller geirrt. Es dauerte aber gar nicht lange, so wurde eine dritte und gar eine vierte Ziegelei angelegt. Auch ihre Unter- nehmer glaubten bei den gesteigerten Wohnungsbedürfnissen und bei der großen Nachfrage nach Ziegeln noch erfolgreich in den Wettbewerb eingreifen zu können. Nun kam aber der alte Müller doch zu seiirem Recht. Die vier Ziegeleien machten mehr Ziegel, als der Bedarf des Städtchens und der erreichbaren Nachbarschaft erforderte. Sie verbesserten zwar ihre Fabrikationsweise, soviel sie konnten, um die Selbstkosten herabzusetzen, aber schließlich fingen sie doch an sich gegenseitig zu unterbieten. So kamen sie zu Schleu- derpreisen, bei denen sie auch keine ordentlichen Löhne und Ge- hälter mehr zahlen konnten. Nach einigen Jahren hatten sie sich durch ihren eigenen Geschäftsneid in Vermögensverfall gebracht; sie standen still und die von ihnen herangezogenen Arbeiter waren brotlos. „Übermäßige Konkurrenz," sagte der alte Müller — und nun hörte man auf ihn — „schadet immer mehr, als sie nützt. Die Ziegel hatten wir wohl eine Zeitlang billig genug, aber die Bauten sind dadurch auch immer größer geworden und die guten Stuben waren eigentlich recht überflüssig." H. Mahraun. 18. Die Handelsgesellschaften. Unter Handelsgesellschaften versteht das Gesetz Vereinigungen mehrerer Personen unter gemeinschaftlicher Firma zum gemein- schaftlichen Betriebe von Geschäften in kaufmännischen Formen. Jede Handelsgesellschaft ist unter ihrer besonderen Firma wie ein Einzelkaufmann geschäftsfähig mit den Rechten und Pflichten eines Kaufmanns. Nach dem Handelsgesetzbuch sind folgende vier Arten von Handelsgesellschaften zu unterscheiden: 1. Die offene Handelsgesellschaft; jeder einzelne Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. 2. Die Kommanditgesellschaft; mindestens einer der Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft un- beschränkt mit seinem ganzen Vermögen (Komplementär), andre aber nur in Höhe einer bestimmten Einlage (Kommanditisten). 3. Diea ktiengesellschaft; alle Gesellschafter (Aktionäre) haften nur der Gesellschaft gegenüber mit einer Einlage (Aktie), nicht aber den Gesellschaftsgläubigern direkt.

7. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 41

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
18. Die Handelsgesellschaften. 41 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher neben den nur mit ihrer Einlage beteiligten Aktionären persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter stehen. Außerhalb des Handelsgesetzbuches sind nach besonderen Reichs- gesetzen mit den Pflichten und Rechten eines Kaufmannes ver- sehen: Die eingetrageneerwerbs-undwirtschafts- ge nossenschaft und die Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung (G. m. b. H.). Die erstere bezweckt die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Es gibt z. B. Produktiv-, Magazin-, Konsum-, Vorschuß- und Kreditvereine, Baugenossenschaften usw. Sie werden in das beim Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister eingetragen und er- langen dadurch die Rechte einer juristischen Person. Kraft des Gesetzes haben sie Rechte und Pflichten der Vollkaufleute. Man unterscheidet Genossenschaften mit unbeschränkter Haft- pflicht, mit unbeschränkter Nachschußpflicht und mit beschränkter Haftpflicht. Bei den ersteren haften die Mitglieder für die Schulden der Gesellschaft dieser gegenüber unbeschränkt und, falls die Genossenschaft in Konkurs gerät, auch direkt den einzelnen Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen. Im zweiten Falle haften die Mitglieder zwar der Genossenschaft gegenüber unbeschränkt zur Deckung von deren Schulden, aber nicht den Gläubigern direkt; bei der letzteren Art haften die Mit- glieder der Genossenschaft nur bis zu einer im voraus neben der Einlage bestimmten Summe und zwar sowohl der Genossenschaft wie den einzelnen Gläubigern derselben direkt, falls sie in Konkurs gerät. Die Art der Haftung muß in der Firma zum Ausdruck ge- bracht sein. Zur Begründung einer Genossenschaft sind min- destens sieben Genossen notwendig; der Begründungsvertrag muß gerichtlich oder notariell abgeschlossen werden. Für die Orga- nisation sind Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung der Mitglieder vorgeschrieben, ferner eine alle zwei Jahre stattfindende Revision ihrer Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung durch einen gerichtlichen oder Genossenschaftsverbandsrevisor. Zur Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügen zwei Mitglieder; der Vertrag muß schriftlich sein, das Stammkapital mindestens 20 000 Mark, der einzelne Stammanteil mindestens 600 Mark betragen. Da diese Anteile nur in gerichtlicher oder notarieller Form an andre abgetreten werden können, sind sie dem Handel an der Börse entzogen. Die Firma, welche nicht notwendig den Gegenstand des Unternehmens be- zeichnen muß und auch Namen der Gesellschafter enthalten kann,

8. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 235

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
114. Ansprache d. Prinzen Ludwig v. Bayern b. Eröffn, d. Handelshochschule. 235 Hochschule, einer viel neueren Institution, aber einer blühenden und glänzenden Institution, der es gelungen ist, der Schülerzahl nach die erste im Deutschen Reiche zu werden. Mit diesen beiden Hochschulen zusammen wollen Sie arbeiten. Und was wollen Sie erreichen? Sie wollen zunächst den Handels- beflissenen eine höhere Bildung geben, eine Bildung, die sie ja anderswo teilweise auch hätten erringen können, aber die immer ganz besondere Fächer umfaßt, die ja in erster Linie der Handels- beflissene braucht. Ich möchte aber noch auf eine andre Bedeutung der Handels- hochschule hinweisen. Sie wissen ja alle, daß die große Masse stu- dierter und gebildeter Menschen, die wir speziell im Deutschen Reiche haben, die größte Mühe hat, im Reichs-, Staats- und Ge- meindedienst unterzukommen. Auch der Kirchendienst absorbiert nur eine kleine Zahl und da ist es ja selbstverständlich, daß für letzteren nur ganz speziell entsagungsvolle und dazu besonders berufene Personen sich eignen. Die sog. freien Berufe, Wissenschaft und Kunst, können auch nur wenige aufnehmen. Da kann man sagen: viele sind berufen und nur wenige werden auserwühlt. Diejenigen, die diese Vorlesungen gehört haben, die werden die Qualität der Lehrer sehr wohl zu unterscheiden wissen. Denn es braucht dazu nicht bloß ein großes Maß von persönlichem Wissen sondern auch die Kunst es den Hörern so beizubringen, daß sie mit Interesse diesen Vorlesungen folgen und einen Nutzen davon haben. Examina, Noten, das ist alles sehr notwendig; es beweist aber immerhin nur, daß mau ein gewisses Maß von Kenntnissen sich angeschafft hat. Aber ein schlechtes Examen, mindere Noten, beweisen noch immer nicht, daß der Mann nicht tüchtig ist. Es sind oft unglückliche Zufälle, die einen Kandidaten dazu gebracht haben, daß er ein weniger gutes Examen machte. Ich sage nichts gegen Examina und Noten; sie müssen sein, weil sonst jeder Maßstab für die Bewertung des Kandidaten fehlt. Aber erst, wenn er ins Leben hinaustritt — er mag einen Beruf wählen, welchen er will — wird er zeigen und zeigen müssen, daß er etwas kann. Denn wir haben gar viele Leute gehabt und haben sie noch, die ausge- zeichnete Noten hatten, und wenn sie dann in das Leben hinaus- getreten sind, recht wenig geleistet haben. (Zustimmung.) Und umgekehrt, manche auch, die später in der Welt Hervorragendes geleistet haben, und zwar in allen Ständen und in allen Berufen. Und da möchte ich noch auf eines aufmerksam machen: es heißt, man kann nicht mehr vorwärts kommen! Die Neuzeit schablo- nisiert, zwingt den einzelnen, in der Tretmühle, in der er sich befindet, mühsam fortzuarbeiten. Das trifft wohl bei vielen zu, aber her-

9. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball - S. 169

1912 - München : Oldenbourg
Tie Verfassung des Teutschen Reiches. 169 Souveränitätsrechte, soweit das zum einheitlichen und kraftvollen Auftreten nach außen notwendig erschien. Hinwiederum nahm man gebührende Rücksicht auf die bestehenden Zustände, wie sie sich nun einmal als Ergebnis der territorialen Entwicklung Deutschlands herausgebildet hatten. Allseits wurde anerkannt, daß die deutschen Stämme seit Jahrhunderten mit ihren Herrscherhäusern verwachsen und die Fürstenhöfe der Mittel- und Kleinstaaten Brennpunkte wirtschaftlicher und besonders geistiger Kultur sind (vgl. die zahlreichen kleineren Universitäten, Hoftheater, Kunstbauten, Kunstsammlungen rc. rc.). Deshalb gewährt die Reichsverfassung den Einzelstaaten innere Selbständigkeit und den notwendigen Spielraum zur Entfaltung ihrer Stammeseigenart und sichert dennoch eirte geschlossene Einheit nach außen. Mag also die staatliche Form unseres Vaterlandes im einzelnen verbesserungsfähig sein, im großen und ganzen entspricht und genügt sie den Bedürfnissen des deutschen Volkes. 1. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller Bundesstaat. — Das Reichsgebiet umfaßt 26 Einzelstaaten und zwar 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte und die unmittelbaren Reichslande Elsaß-Lothringen, die von einem Statthalter regiert werden. Dieses Gesamtgebiet hat eine gemeinschaftliche Zollgrenze und einheitliche Münzen, Maße und Gewichte; ferner gilt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit innerhalb aller Reichstelle. Außerdem find einheitlich die Vertretung nach außen (äußere Politik), das Kriegswesen zu Wasser und zu Lande sowie das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, insofern hier nicht die einzelnen Reservatrechte (S. 165) in Frage kommen, dazu das Zoll-, Handels- und Kolonialwesen, soweit es staatlich geregelt wird, das öffentliche Gesundheitswesen (Abwehr von Seuchen?c. rc.), das Patentwesen u. ä. 2. Die Reichseinnahmen bestehen in den Erträgnissen der Zölle (aus die Einfuhr von Getreide, Vieh, Jndustrieerzeugniss en usw.), der Verbrauchssteuern (aus Bier, Branntwein, Beleuchtungsmittel, Salz, Schaumwein, Tabak, Zucker), der U m s a tz st e u e r n (auf Geldgeschäfte, Besitz- und Vermögensveränderungen u. dgl.), ferner in den Überschüssen der Reichspost und der Reichseisenbahnen. Davon bestreitet man auch die Reichsausgaben, die hauptsächlich in den Kosten des Reichsheeres und der Reichsflotte, in den Verwaltungskosten der Reichsbehörden und Reichsämter bestehen. Ergeben sich im Reichshaushalt Fehlbeträge, so haben die einzelnen Bundesstaaten durch Matri-kularbeiträge (nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl) dafür aufzukommen oder man nimmt Reichsanleihen auf. 3. Verwaltung und Rechtspflege sind einheitlich geordnet, in der Einzel-durchsührung aber den Bundesstaaten überlassen. Es bestehen für minder wichtige Zivilstreitigkeiten und leichtere Vergehen die Amtsgerichte (mit Zuziehung von bürgerlichen Schöffen), für wichtigere Zivilstreitigkeiten, ernstere Vergehen und minder schwere Verbrechen die Landgerichte (zugleich Berufungsinstanzen gegenüber den Amtsgerichten), als höhere Berufungsinstanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte (gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte). Schwere Verbrechen und Preßvergehen kommen vor die Schwurgerichte, die aus 12 Laienrichtern (Geschwornen)

10. Lesebuch für Gewerbliche Fortbildungsschulen und verwandte Anstalten - S. 121

1913 - München : Oldenbourg
75. Vvn der Rechtspflege. 121 Der Staat also regelt die gegenseitigen Beziehungen seiner Bürger, er schützt und fördert sie in Ausübung ihrer Tätigkeit. Er gibt die Gesetze über Eigentum, Gewerbebetrieb, Bildungs- wesen u. s. w. und hält sie aufrecht; er ist durch verständige und sorgfältige Verwaltung darauf bedacht, Eintracht, Wohlstand und Bildung im Innern zu fördern. Für so viele Vorteile legt er aber auch dem Bürger gewisse Leistungen und Verpflichtungen auf, wie Steuerpflicht und Heeresdienst. Er bestellt die Wächter des Gesetzes und bestimmt die Strafen für Übertretung; er sorgt durch seine Heeresmacht und durch Bündnisse mit anderen Staaten dafür, daß die Angriffe der Feinde abgewehrt werden. Zur Regelung seiner Angelegenheiten bedarf der Staat aber auch einer Reihe von Beamten. Die Oberaufsicht über das ganze Staatswesen (in Bayern) obliegt dem Gesamtstaatsministerium. Das Oberhaupt des Staats ist der König, seine Person ist heilig und unverletzlich. Ihm und dem Gesetze ist jeder Untertan unver- brüchliche Treue und unbedingten Gehorsam schuldig. Nach Deimling. 75. Won der Wechtspffege. Es wäre eine schöne Sache, wenn es unser den Menschen keine Streitigkeifen gäbe, wenn jeder freiwillig dem Gesetze gehorchte, den anderen ihre Rechte unverkümmert zugestünde und wenn keiner weder aus Gen'innsucht noch aus Zorn noch aus Rachsucht sich hinreißen ließe Handlungen zu begehen, welche mit einem geordneten Gemeinwesen un- verträglich sind. Das ist nun aber, wie die Menschen einmal sind, nicht möglich; und es genügt deshalb nicht, daß der Staat festsetzt, was als Recht gelten soll, sondern er muß auch dafür sorgen, daß dieses Recht von allen anerkannt und an den Übertretern gerächt werde. Man muß indessen nicht glauben, daß von zwei Streitenden immer einer ein Böse- wicht sein müsse. Meistens sind beide von ihrem Rechte überzeugt und es ist zuweilen auch für einen Gelehrten schwer zu erkennen, wer eigent- lich recht hat. Außerdem gibt es freilich Vergehungen, bei denen es höchstens zweifelhaft sein kann, ob einer sie begangen, nicht aber, ob er damit im Recht war oder nicht. Jene Fälle, in welchen es sich um streitige Rechtsansprüche, nament- lich über das Eigentum, handelt, nennt man das bürgerliche Recht. Dahin gehören z. B. alle Erbschaftsangelegenheiten, alles, was sich auf Kauf und Verkauf, auf Pacht- und Mietverhältnisse oder auch Darlehen bezieht. Wenn zwei Personen sich darüber nicht einigen können, tritt der Staat mit seiner Hilfe ein, d. h. die angerufenen Gerichte entscheiden
   bis 10 von 23 weiter»  »»
23 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 23 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 2
2 1
3 7
4 80
5 2
6 0
7 1
8 3
9 2
10 35
11 0
12 10
13 0
14 21
15 0
16 3
17 0
18 0
19 0
20 13
21 0
22 1
23 1
24 0
25 36
26 103
27 1
28 5
29 0
30 0
31 5
32 0
33 4
34 6
35 3
36 2
37 35
38 2
39 23
40 0
41 0
42 4
43 2
44 0
45 30
46 2
47 8
48 2
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 9
2 0
3 10
4 37
5 0
6 4
7 5
8 7
9 10
10 3
11 2
12 2
13 9
14 0
15 2
16 8
17 89
18 0
19 7
20 1
21 3
22 3
23 8
24 2
25 6
26 0
27 1
28 5
29 1
30 0
31 3
32 9
33 0
34 2
35 6
36 123
37 0
38 3
39 28
40 33
41 23
42 12
43 6
44 1
45 51
46 7
47 0
48 0
49 0
50 0
51 1
52 6
53 6
54 19
55 0
56 1
57 1
58 1
59 14
60 19
61 8
62 1
63 18
64 1
65 0
66 3
67 0
68 64
69 4
70 2
71 27
72 108
73 7
74 1
75 3
76 11
77 25
78 0
79 6
80 5
81 1
82 0
83 2
84 0
85 0
86 1
87 28
88 1
89 0
90 1
91 13
92 140
93 0
94 66
95 3
96 1
97 0
98 8
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 1
2 1
3 3
4 0
5 33
6 0
7 54
8 0
9 0
10 0
11 2
12 0
13 1
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 3
20 0
21 0
22 6
23 0
24 2
25 0
26 0
27 0
28 0
29 1
30 0
31 3
32 0
33 13
34 0
35 1
36 0
37 0
38 0
39 75
40 0
41 0
42 0
43 2
44 2
45 0
46 1
47 1
48 0
49 0
50 1
51 1
52 89
53 0
54 61
55 3
56 0
57 0
58 1
59 4
60 7
61 1
62 18
63 2
64 1
65 0
66 0
67 8
68 0
69 0
70 0
71 6
72 0
73 17
74 1
75 2
76 0
77 2
78 5
79 3
80 6
81 4
82 0
83 0
84 2
85 0
86 3
87 1
88 0
89 0
90 0
91 6
92 0
93 1
94 0
95 0
96 1
97 2
98 7
99 21
100 2
101 0
102 1
103 2
104 0
105 1
106 0
107 0
108 2
109 1
110 1
111 0
112 0
113 0
114 1
115 1
116 0
117 0
118 0
119 2
120 1
121 0
122 2
123 0
124 1
125 1
126 0
127 2
128 0
129 1
130 0
131 3
132 1
133 1
134 0
135 0
136 15
137 0
138 0
139 1
140 0
141 0
142 3
143 0
144 0
145 47
146 0
147 0
148 11
149 0
150 0
151 6
152 0
153 0
154 11
155 6
156 1
157 0
158 1
159 0
160 0
161 0
162 1
163 0
164 0
165 23
166 7
167 0
168 0
169 0
170 0
171 2
172 0
173 0
174 0
175 13
176 1
177 18
178 0
179 0
180 0
181 0
182 7
183 28
184 0
185 2
186 0
187 0
188 9
189 1
190 0
191 0
192 0
193 0
194 10
195 0
196 0
197 0
198 0
199 11