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1. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 294

1906 - München : Oldenbourg
294 56. Würzburg, die alte Bischofsstadt am Main. lieferung hat Walther von der Vogelweide hier den Abend seines vielbewegten Sängerlebens verbracht und sein Grab im Kreuzgang von Neumünster gefunden. Mit all diesem Glanz nach außen ging eine bedeutsame innere Entwicklung Haud iu Hand. Unter den schützenden und fördernden Einwirkungen kaiserlicher Privilegien wie auch des bischöflichen Stadtregiments reifte allmählich ein kraftvoll selbstbewußtes städtisches Bürgertum heran. Aber wie es mehr oder weniger überall in diesen Bischofsstädten zu gehen pflegte, kam auch hier bald die Zeit, da die Interessen und Ansprüche des bischöflichen Stadtherrn und der emporstrebenden Bürgerschaft auseinandergingen und in feindlichen Gegensatz zueinander gerieten, zum erstenmal unter dem gewaltigen Bischof Hermann I. von Lobdeburg im Jahre 1254. Seitdem zogen sich die Bischöfe auf ihr Bergschloß, die Marienburg, zurück um von dort aus den Trotz bürgerlicher Selbstherrlichkeit leichter bündigen zu können und nur allzuoft waren die beiden gegenüberliegenden Stadtseiten wie feindliche Heerlager geschieden, wobei die Bürgerschaft dann gerne bei den Kaisern Anlehnung und Rückhalt suchte. Mit wechselvollem Erfolg hin und her wogend zogen sich diese Kämpfe bis zum Jahre 1400 hin, wo es der fürstbischöflichen Streitmacht schließlich gelang in der Schlacht bei Bergtheim einen entscheidenden Sieg über die Bürgerschaft zu erringen. Zertrümmert lagen damit nun die lange genährten Hoffnungen auf reichsfreie Stellung und Selbstherrlichkeit zu Boden und mehrfach entschlossen sich bürgerliche Geschlechter zur Auswanderung, wovon besonders Nürnberg Vorteil gezogen haben soll. Die Herrschaft des Bischofs war damit für die weitere Folge besiegelt und Würzburg zu einer landsässigen Stadt geworden. Trotz dieser vielfach so sturmbewegten Zeitläufte nahm das Wachstum und die Verschönerung der Stadt doch ungestörten Fortgang. Auch das Zeitalter der Gotik hat hier hochbedeutende Denkmäler geschaffen; so die Kirche der Mtnoritm in den herben, strengen Formen der Frühgotik; dann die wundervolle, leider jetzt so ruinenhcist gewordene Kirche der Deutschherren, vor allem aber die dem Würzburger tief ins Herz gewachsene Marienkapelle am Markt, eine Dichtung in Steinen im schönsten Sinne des Wortes; bald nach einer grausamen Judenverfolgung hatte man sie auf dem früheren Judenplatz gewissermaßen zur Sühne dafür erstehen lassen. Dazu dann die stattlichen Kurien der Domherren mit ihren weiten Hofräumen und zierlichen Kapellen, deren noch erhaltene Reste vielfach von so malerischer Wirkung sind. Allerdings ist vieles davon späteren Umgestaltungen, besonders im vorigen Jahrhundert, zum Opfer gefallen. In Bamberg blieb weit mehr von solchen alten Höfen erhalten. Auch in der Plastik hatte mau sich in Würzburg allmählich zu achtungswerter Höhe emporgearbeitet. Sprechende Belege dafür sind die zahlreichen Grabdenkmäler der Bischöfe im Dom seit Ende des 12. Jahrhunderts; wie

2. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 313

1906 - München : Oldenbourg
58. Gründung der Akademie der Wissenschaften zu München 1759. 313 berufen, welche schon im Jahre 1763 ihre eigene Buchdrnckerei erhielt. Anch das astronomische Observatorium auf dem Gasteig entstand und wurde von dem geistlichen Ratsdirektor Osterwald geleitet, dem ein Fräulein von Schneeweiß als gelehrter Gehilfe zur Seite stand. Unter den Mitgliedern prangen in überraschender Zahl die Namen der ersten Adelsgeschlechter des Landes; das Wirken der neuen Gesellschaft war über die Mauern der Klöster, besonders der Benediktiner, der anderthalbtausendjährigen Pfleger der Wissenschaften, gedrungen und ihre Edelsten zierten die Reihen der Akademiker. Geistliche und Weltliche, Adelige und Bürgerliche beeiserten sich in diesen Blütetagen des Instituts mit edlem Freimut der Wahrheit zu dienen. Ein frisches, wissenschaftlich aufklärendes Streben ging bamals durch alle Gauen Südbeutschlauds, es entfachte in allen Stänben Liebe nnb Begeisterung für das Eble nnb Schöne. Hube-kümmert nm Genossenschaft ober Personen warb alles Verrottete nnb Schlechte schonungslos ausgebest und verfolgt. Ohne alle Selbstsucht eiferten aufgeklärte Geistliche gegen jahrhunbertelang gehegten Aberglauben. Der eble Gras Savioli, selbst Besitzer großer Güter, spricht golbene Worte für den bisher tief verachteten Lanbmann ltrtb forbert energisch zu bessert Entlastung von brückenben grunbherrlicheii Fronben und bureaukrotischer Willkür auf. Graf Haslaug fchilbert in feierlicher Sitzung schonungslos die sozialen und politischen Gebrechen Bayerns und gießt über das verrottete Zunftwesen den bittersten Spott. „Der Zunftzwang", sagte er, „versagt beut geschicktesten Arbeiter, wenn er arm ist, den ihm von der Natnr verliehenen freien Gebrauch seines Kopses und seiner Hänbe und verdammt ihn zu lebenslänglicher Dienstbarkeit. Meister werden nur Meistersöhne oder solche, die sich entschließen können mit irgend einer zahnlosen Meisterswitwe oder einer buckligen Meisterstochter vor den Altar zu treten. Das hält uns im alten Schlendrian fest, macht uns zum Spotte der Nachbarn und entvölkert das Land, bessert tüchtigste Söhne ihr Glück auswärts suchen." Er eifert für volle Freiheit des Hanbels und erklärt, beiß jenes Land das reichste sei, welches die größte Bevölkerung zähle und die ausgebreitetste Jubustrie besitze, kurz der hellfehenbe Patriot sprach bereits 1772 Worte, die heute jebein Fortschrittsmanne Ehre machen würden. Und so blieb unter der segensvollen Regierung Maximilians Iii. trotz manchem inneren balb wieber beigelegten Zerwürfnis die Akademie im schönsten Aufblühen. Ihre ferneren Schicksale unter den uachsolgenbeu Herrschern zu verfolgen ist hier nicht am Platze, das eine aber möge noch erwähnt werben, daß sie mit würbiger Feier und Pracht, unter Teilnahme des für Förbernng alles Eblen nnb Nützlichen begeisterten Königs Maximilian Ii. und einer Menge ans weiter Ferne herbeigeeilter Feftgäste irrt Herbst des Jahres 1859 ihr erstes Jubiläum beging.

3. Lesebuch zur Geschichte Bayerns - S. 432

1906 - München : Oldenbourg
432 84. Ludwig I. und Goethe. Mit den Fastenpredigten hat Jean Paul als politischer Schriftsteller seinen Höhepunkt erreicht. Wenn er von da ab noch zuweilen über die deutschen Verhältnisse spricht, so geschieht es nicht mehr so ausführlich und mit solcher Begeisterung; man hört aus manchen Zeilen schon wieder den Satiriker heraus. In den „Saturnalien" 1818 saßt er nochmals einige Wünsche zusammen im Gegensatz zu denen, „welche durch Polizeidiener gern ein korrektes Universum hätten:" „Fürst und Adel sollen nicht ... auf das göttliche Ebenbild des Menschen mit Füßen treten, . . . gegen das Feuerwerk des Witzes sollen Zensur und Polizei feine Feuertrommeln rühren und feine Lärmkanonen richten gegen Raketen;" es solle „keine halbe und feilte beschränkte Preßfreiheit geben, sondern eine ganze;" es solle „überall Landstände geben;" „Weimar, das aus einem Parnasse der deutschen Musen zu einem Sinai der Verfassungen geworden, soll bte beutsche Keblah sein." So leuchtet aus den Werken Jean Pauls, mag er in strafendem Spott, in warnender Sorge oder in freudiger Begeisterung schreiben, ein echt deutscher Sinn. Die Grundbedingungen für das Blühen und Gedeihen des Vaterlandes sind ihm treffliche Fürsten, eine freie Verfassung und allgemeine Bildung, „Einsichten des Volkes;" denn „in der Geschichte hat wie in der Göttergeschichte Minerva am meisten die Götter gegen die Giganten beschirmt." 84. Ludwig I. und Goethe. Don Thomas Stettner.* Was ein jeder unserer beiden Dichterfürsten ihm sei, hat König Ludwig I. in den knappen Worten eines Epigramms ausgesprochen: „Wenn ich erwache, bevor ich betrete den Kreis der Geschäfte, Les' ich in Schiller sogleich, daß mich’s erhebe am Tag; Aber nach geendigtem Lärmen, in nächtlicher Stille, Flücht' ich zu Goethe und träum’ fort dann den lieblichen Traum." Man sann kaum treffender die Verschiedenheit dessen, was ein jeder von ihnen uns geben sann, bezeichnen: der feurige, vorwärts drängende Schiller soll uns begeistern zur Arbeit des Tages; überschauen wir aber in des Abends Stille prüfend die abgelaufenen Stunden und unser Wirken in ihnen, dann wird Goethe in seiner abgeklärten Ruhe unsere beste Gesellschaft sein. In seiner dichterischen Eigenart stand Schiller dem Könige näher, mit Goethe aber verband ihn neben der höchsten Bewunderung mannigfache Übereinstimmung in Neigungen und in der Auffassung des tätigen Lebens: beide liebten Italien als das Land der Sehnsucht, beide erblickten in der antiken Kunst die Höhe und deshalb die bleibende Norm künstlerischen Schaffens und auch in den Fragen des politischen Lebens standen sich ihre Ansichten nahe. Goethe aber verehrte in König Ludwig den mächtigen Beschützer und Förderer der Wissenschaften und Künste, der im großen zur Tat machte, was er selbst

4. Im neuen Deutschen Reich - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 21 kommunistische, auf Den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auszüge gleichgestellt. § 10. Zuständig für das verbot und die Auslösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten. § 17. Wer an einem verbotenen vereine (§ 6) als Mitglied sich beteiligt oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe Ms zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich beteiligt oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer vei sam mlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt ©egen diejenigen, welche sich an dem vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Drdner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen. § 18. Mer für einen verbotenen verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. § 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abf. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kam im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder (Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig

5. Im neuen Deutschen Reich - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Iii. 3ur Sozialpolitik gesellschaften — er hat sich stark ausgedrückt — begründet- er hat gesagt, daß diese zerdrückt, zermalmt werden würden, und er hat gesagt daß diese Versicherungsgesellschaften sich um die Dankbarkeit ihrer Mitbürger bewürben. Ich habe immer geglaubt, sie bewürben sich um das Geld ihrer Mitbürger. (Heiterkeit.) wenn sie aber auch dafür die Dankbarkeit noch zu Buch bringen können, so ist das eine geschickte Operation. Daß sie aber als edle Seelen sich für die 5lrbeiterinteressen bei der Einrichtung ihrer Versicherungsinstitute auf Aktien zu opfern bereit waren, habe ich nie geglaubt, ich würde mich auch schwer davon überzeuaen' (Abg. Bebel: Sehr gut!) . . . Meine Herren, unsere Unerschrockenheit beruht auf dem guten Gewissen, auf der Überzeugung, daß das, was wir bringen, das Ergebnis sorgfältiger pflichtmäßiger Überlegung ist und nicht die mindeste Färbung von Parteipolitik hat, und dadurch sind wir den Angreifern überlegen, weil die Gegner von ihrem Ursprung, von dem Boden der Parteikämpfe, der an ihren Schuhen klebt, sich niemals werden frei • machen können. . . . 3. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 2\. Oktober 1878? § 1. vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staatsoder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die (Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten. § 4. Die mit der Kontrolle betraute Behörde ist befugt: 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen, 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten, 3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern, 4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im § } Kbs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen, 5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender ©rgane des Vereins geeignete Personen zu betrauen, 6. die Kaffen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 8 9. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder 5 Ho™™0"11' ^gewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte Ii,

6. Von 1789 - 1807 - S. 11

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Erklärung der Menschenrechte 11 bürget sind vor seinen Rügen gleich, sind in gleicher Weise zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Ämtern nach ihrer Fähigkeit, und ohne einen anderen Unterschied als denjenigen, welchen sie ihren Tugenden und ihren Talenten verdanken, zulässig. , Artikel 7. Kein Mensch kann weder angeklagt, noch verhaftet, noch gefangen gehalten werden, als in dem vom Gesetze bestimmten Falle und in der von ihm vorgeschriebenen weise. Diejenigen, welche zu willkürlichen Verfügungen anreizen, sie befördern, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Aber jeder Staatsbürger, welcher kraft des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen worden ist, soll sogleich gehorchen; er macht sich durch widerstand strafbar. Artikel 8. Das Gesetz kann nur streng notwendige Strafen einführen, und niemand kann kraft eines Gesetzes bestraft werden, welches nicht vorher aufgestellt und gegen das verbrechen bekannt gemacht und gesetzmäßig angewendet worden ist. Artikel 9. Da jeder Mensch so lange für unschuldig zu halten ist, bis er für schuldig befunden wurde, so soll, wenn es für unumgänglich notwendig erachtet wird, ihn festzunehmen, jeder zur Versicherung seiner Person unnötigen härte durch das Gesetz streng gesteuert werden. Artikel 10. Niemand darf wegen feiner Ansichten, selbst wegen der religiösen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß deren Äußerung die durch das Gesetz bestimmte Ordnung nicht störe. Artikel 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen, jeder Staatsbürger kann frei sprechen, schreiben, drucken, mit Vorbehalt der Verantwortung für den Mißbrauch dieser Freiheit in den von dem Gesetze festgestellten Fällen. Artikel 12. Die Bürgschaft der Menschen- und Staatsbürgerrechte macht eine öffentliche Gewalt nötig; diese Gewalt ist also zum Vorteile aller und nicht zum privatnutzen derjenigen, welchen sie anvertraut worden ist, errichtet worden. X Artikel 13. Zur Unterhaltung der öffentlichen Macht und zur Bestreitung der verwaltungskosten ist eine allgemeine Beisteuer unerläßlich; sie soll zwischen allen Staatsbürgern nach Verhältnis ihres Vermögens gleich verteilt werden. Artikel 14. Alle Staatsbürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der allgemeinen Steuer darzulegen, frei darin zu willigen, deren Anwendung im Auge zu behalten und deren verhältnismäßigen Anteil, Steuerobjekt, (Einziehung und Dauer festzusetzen. Artikel 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechnungsablage feiner Verwaltung zu fordern. Artikel 16. Keine Gesellschaft, in welcher die Garantie der Rechte nicht sicher, noch die Trennung der Gewalten fest bestimmt ist, hat eine Verfassung.

7. Von 1789 - 1807 - S. 12

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
12 l. Die französische Revolution 5lrtikel 17. Indem das (Eigentum ein unverletzbares und heiliges Recht ist, so kann dasselbe niemandem entzogen werden, wenn es nicht die allgemeine, gesetzlich erwiesene Notwendigkeit erfordert, und nur unter der Bedingung einer gerechten und vorher ergangenen Entschädigung. Anwendung dieser Grundsätze. Da die Nationalversammlung willens ist, die französische Verfassung nach den Grundsätzen, welche sie soeben anerkannt und erklärt hat, einzuführen, so hebt sie hiermit unwiderruflich die (Einrichtungen auf, welche die Freiheit und die Gleichheit der Rechte verletzen. (Es gibt keinen Höet, keine pairswürde mehr, weder erbliche Auszeichnungen, noch Klassenunterschiede, noch Feudalrecht, weder patri-monialgerichte, noch irgendeinen der Titel, eine der Benennungen und Vorrechte mehr, die davon abstammen, weder einen Ritterorden noch eine der Körperschaften und (Ehrenzeichen, für welche man seinen Höet zu beweisen verlangte, ober welche Auszeichnungen der Geburt voraussetzten, noch irgendeine andere Obergewalt als die der öffentlichen Beamten in der Ausübung ihrer Amtspflichten. — (Es gibt weder Verkäuflichkeit, noch Erbrecht irgendeiner öffentlichen Stelle mehr. — (Es gibt für keinen Teil der Nation, noch für irgendein Individuum, weder ein Privilegium noch eine Ausnahme von dem allgemeinen Recht der Franzosen. — (Es gibt keine Geschworenen bei den Handwerkern mehr, noch Körperschaften von Professoren, Künsten und Handwerkern. — Das Gesetz erkennt weder religiöse Gelübde noch irgendeine andere Verpflichtung an, welche mit Den natürlichen Rechten oder mit der Verfassung in Widerspruch stünden. * b) Mirabeaus Rede im vallhause am 23. Juni 1789.1 Als der Königliche ®l>erstzeremonienmeister Marquis de Breze die Aufforderung des Königs an die Stände, auseinanderzugehen und in Zukunft getrennt zu tagen, Den zurückbleibenden Vertretern des öritten Standes wiederholte, rief ihm Itiirabeau entgegen: „3a, mein Herr, wir haben die Meinung vernommen, die man dem Könige in den Mund gelegt hat. Sie aber, der Sie gegenüber den Reichsständen sein (Drgan nicht sein können, Sie, der Sie weder Sitz noch Stimme hier haben, noch ein Recht zu sprechen, Sie sind nicht befugt, uns seine Rede ins Gedächtnis zurückzurufen. Um indessen jede Weitläufigkeit und Zögerung zu vermeiden, erkläre ich Ihnen: U)enn man Sie beauftragt hat, uns hier zu entfernen, müssen Sie sich den Befehl zur Anwendung von Gewalt verschaffen; denn wir werden nur der Gewalt der Bajonette weichen." 1 Bitterauf, Geschichte der französischen Revolution, 1911, S. 26f.

8. Von 1789 - 1807 - S. 15

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die nationale Verteidigung 15 c) Dantons Rede in der Nationalversammlung? Lin Teil des Volkes wird an die Grenze abgehen, ein anderer wird Verschanzungen auswerfen, und ein dritter Teil wird mit seinen Piken das Innere unserer Städte verteidigen. Allein dies ist nicht genug: man muß überall Abgeordnete und (Eilboten hinsenden, um ganz Frankreich aufzufordern, daß es dem Beispiele von Paris folge; man muß ein Gesetz erlassen, das jedem Bürger bei Todesstrafe gebietet, entweder selbst zu dienen oder seine Waffen abzuliefern. . . . Die Kanone, welche Sie hören werden, ist nicht die Lärmkanone, sondern das Zeichen zum Sturme aus die Feinde des Vaterlandes, was bedarf es, um sie zu besiegen, um sie niederzuschmettern ? — Kühnheit, wieder Kühnheit, und immer Kühnheit! 5. vie Verurteilung der Königs. a) 5aint-)ust? wie, der Ausschuß sowohl, als seine Gegner suchen ängstlich nach Formen, den ehemaligen König zu richten? Ihr gebt euch vergeblich Tltühe, den König zu einem Staatsbürger zu machen, ihn zu dieser würde zu erheben, um Gesetze zu finden, die ihr gegen ihn anwenden könnt? Ich im Gegenteile sage, der König ist kein Staatsbürger; er muß als Feind gerichtet werden; wir haben ihn weniger zu richten als zu bekämpfen, und da er nicht in den Vereinigungsvertrag der Franzosen einbegriffen ist, so sind die Formen des gerichtlichen Verfahrens gegen ihn nicht im bürgerlichen, sondern im Völkerrechte zu suchen. . .. Einen König wie einen Staatsbürger richten! Dieses wort wird die kalte Nachwelt in (Erstaunen setzen. Richten heißt, das Gesetz anwenden; ein Gesetz ist ein Verhältnis der Gerechtigkeit: welches Verhältnis der Gerechtigkeit ist aber zwischen der Menschheit und den Königen ? — Das Regieren an und für sich schon ist ein verbrechen, das nicht begnadigt werden kann, das ein Volk nur zu seiner Schande erduldet, und gegen welches jeder einzelne Mensch ein besonderes Recht hat. . . . Ittan wird eines Tages staunen, daß man im 18. Jahrhundert weiter zurück war, als zu Cäsars Zeit: hier wurde der Wüterich im vollen Senate erdolcht, ohne weitere Förmlichkeiten als dreiundzwanzig Stöße, und ohne ein anderes Gesetz, als die Freiheit Roms. Und heute macht man mit Achtung einem Manne den Prozeß, welcher das Volk hinschlachtete und auf frischer Tat ergriffen wurde! b) Rouget. Die Stellung des Königs war nach der Verfassung von 1791 foi= gende: (Er stand der Volksvertretung gegenüber, um mit ihr zu wett- 1 Thiers, a. a. (D. Ii, S. 42ff. 5 (Ein sehr jugendlicher, strenger und kalter Fanatiker. Thiers, a. a. (D. Ii, S. 197 ff.

9. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 110

1877 - Leipzig : Teubner
110 Arausio — trum vor, wie es im gallischen Rätien und Oberitalien gebraucht wurde. Hier ruht der buris auf 2 Rädern, was sonst nicht der Fall war. Anderes Ackergeräth sind die Egge (occa), eine durch Ochsen gezogene Hacke (irpex), eine zweizahnige Hacke (bidens), der Rechen (rastrum), eine Hacke für Gärten und Weinberge (ligo), Schaufeln (pala, l’utrum u. a.); zum Beschneiden die Hippe (falx, arboraria einfach gekrümmt, vinitaria krumm, mit einer neben der Klinge angebrachten Spitze zum Stechen und Ritzen); zum Mähen auch die Sichel; zum Dreschen entweder blos Ochsen, oder ein Brett (tribulum) mit steinernen oder eisernen Erhöhungen nach unten, das von Ochsen über das Korn gezogen ward. Arausio, Stadt in Gallia Narbonensis und römische Kolonie an der Straße, die am Rhodanus hinaus nach Vienna und Lugduuum führte. Hier wurden am 6. Oct. 105 ü. C. die Römer von den Cimbern und Teutonen furchtbar geschlagen. Sali. Jug. 113. Flut. Luc. 27. Jetzt Orange. Araxes, 1) Fluß in Armenien, j. Aras {Arr. 7, 16, 3.)/mündet mit dem Kur vereinigt ins kaspische Meer au der Westseite. — 2) Fluß in der Nähe von Persepolis, j. Bendemir, der sich in den Salzsee Bachtegkan ergießt. Arr. 3, 18, 6. Arbäkes, Aqßdyirjg1 1) ein assyrischer Statthalter des älteren Sardanapal in Medien, der sich gegen seinen Herrn empörte und nach völliger Besiegung desselben bei Niniveh mit dem babylonischen Satrapen Belzsys in das alte assyrische Reich theilte, 888 v. C. Er regierte dann von Ekbatana aus das medische Reich 28 I. lang und hinterließ mit seinem Sohne Mandaukes eine Dynastie, die mit Astyages endigte. Just. 1, 3. — 2) ein treuloser Feldherr des Königs Artaxerxes Mnemon. Xen. An. 1, 7, 12. Arbela, ’'jqßi]lcc, j. Erbil, Hauptstadt der Landschaft Adiabene im nördlichen Assyrien, das Hauptquartier des Dareios vor der entscheidenden Schlacht bei Gangamela (331 v. C.), welches 600 Stadien westlich am Fluß Bumados lag. Arr. 3, 8, 7. 6, 11, 4. — Ein Ort gl. N. lag in Palästina, westlich vom See Genezareth; jetzt Jrbid. Arbiter, von ar — ad und dem alten Verbum betere — venire (qui in rem praesentem venit), ein sachverständiger Schiedsrichter, welcher nicht wie der iudex an die strengen Rechtsformen gebunden war, sondern nach der aequitas entscheiden durste. Darum heißen alle freien Processe ohne starre Formel arbitria (s. Actio). In ältester Zeit kommen arbitri bei Grenzstreitigkeiten vor (Cic. legg. 1, 21.), sodann bei einigen Klagen ex fide bona. Ueber den arbiter bei den Griechen s. Arbiter bibendi oder magister, auch rex convivii, war der Symposiarch, welcher in frohen Kreisen durch die Würfel zum Präses erwählt, Gesetze gab über die Größe u. Zahl der Becher u. s. w. Hör. od. 1, 4, 18. 2, 7, 25. sät. 2, 6, 69. Arbuscöla, eine berühmte mirna in Rom, deren Cicero (ad Att. 4, 15.) und Horaz (sät. 1, 10, 76.) gedenken. Area, 1) die große metallene oder wenigstens mit Eisen beschlagene Geldkiste (ferrata, Juv. 11, 26.), im Gegensatz zu den bescheidenen Formen der loculi, crumena, sacculus. In Pompeji hat man Ueberreste derselben in mehreren Atrien gefunden. Sie waren so befestigt, daß sie nicht von der Stelle bewegt werden konnten. Die Geldkasten waren so gewöhnlich, daß man jede Baar-zahlnng ex arca solvere nannte. Der Sclave, welcher in reichen Familien die Kasse unter sich hatte, heißt arcarius — 2) der Sarg bei Beerdigung der Seichen, ebenso capulus, solium und loculus. Die Särge waren von Holz, aber auch von Stein, zum Theil sehr kostbar. — 3) ein enges Gefängniß, Loch. Cic. Mil. 22. Arcädius, 1) geb. 377 n. E. in Spanien, Sohn Theobosins des Großen, bestieg im I. 395 beit Thron des oströmischen Kaiserreichs, 18 Jahre alt. Sein Vertrauter war der zu seinem Minister von Theobosius bestimmte Gallier Rufinns, nach dessen balbigem Tode nach einattber Eutropius, Gainas und die Kaiserin Enboxia, Gemahlin des schwachen Kaisers, die Zügel der Herrschaft führten. Eutropius herrschte statt des Arcabius von 395— 399 und vermählte beit Kaiser mit Enboxia, der Tochter eines fränkischen Häuptlings. Während er um die Vertheidigung der Grenzen sich nicht kümmerte und den Gothen Wohnsitze einräumte, dagegen den tapfern Stilicho verfolgte, herrschte er im Innern mit grausamer Strenge, bis eine Empörung den Kaiser zwang den gehaßten Minister zu entlassen, welcher bald hernach eines gewaltsamen Tobes starb. Darauf regierte Euboxia im Namen des Kaisers mit gleicher Grausamkeit, wie Eutropius, bis zum I. 404, wo sie, betrauert allein von bent unfähigen Arcabius, starb. Des Kaisers eigene Theilnahme an der Herrschaft ist so gering, daß man keine einzige von ihm selbst vorgeschlagene ober ausgeführte Maßregel kennt. Er war nur ein Werkzeug in b.er Hand Anberer. Er starb im 31. Lebensjahre, am 1. Mai 408. — 2) f. Arkadios. Arcänum, ein Lanbgnt des Q. Cicero im Gebiete von Latium, benannt nach der alten volsei-schen Stadt Arcae zwischen Arpinum und Fabra-teria, unweit Minturnae. Cic. ad Att. 5, 1, 3. ad Qu. fr. 2, 7. 3, 1, 9. ’Äqxaiqsöiai, bei den Athenern die Wahlen der Magistrate, sowie die Volksversamm- lungen, in bettelt dieselben gewählt wurden. Aqxv’ &Qxelv> aqx<üv, ctqxovre<s' 1) Bei 1 dem Uebergange des Königthums in republikanische Verfassungen fielen die Attribute der königlichen Gewalt der fortan souveränen Staatsgewalt zu, mochte dies nun die Gesammtheit des Volkes oder, in Aristokratien, eine bevorrechtete Klasse desselben sein. Da nun aber das Volk oder die Gesammtheit des Adels unmöglich alle Staatsgeschäfte selbst besorgen konnte, so wurden gewisse Theile der Verwaltung abgezweigt und verantwortlichen Behörden übertragen, bereit Macht, in früheren Zeiten bebeutenb und der königlichen verwandt,

10. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 111

1877 - Leipzig : Teubner
'Am mehr und mehr beschränkt wurde, jemehr die souveräne Staatsgewalt selbst unmittelbar die Verwaltung in die Hände nahm. Diese verantwortlichen (vtcsv&vvol) und in ihrem Amte unverletzlichen (zum Zeichen dessen waren sie bekränzt), dem Principe nach unbesoldeten Behörden sind die ihr Wesen ist das kqxziv. Ihre At- tribute gibt Aristoteles {pol. 4, 12, 3.) folgendermaßen an: hüilgxu ä’ cog anxäg einsiv uq^ag Ifhtbov xctvxag, ooaig anossdoxai ßovxsvs- G&Ccl X£ Tis Ql Xlvwv Xccl Y. Q l V Cc L Kül itclxccx- xslv Hccl fiaxiara xovxo, to yap inixuxxsiv uq-Xlkcötsqöv eoxi. Diese Attribute, zp denen noch die Verwaltung gewisser Sacra kommt, entsprechen im Allgemeinen den Attributen der römischen Magistrate, referre, iudicare, imperare, natürlich innerhalb des gesetzlich bestimmten Amtskreises. So beschränkte sich in Athen das Richten in der nachsolonischen Zeit, und zum Theil auch schon vor Solon, auf deu Vorsitz in den Gerichtshöfen 2 und die Einleitung des Processes ^ (s. 2.). Wie nach der Amtsniederlegung eine tvifrwa folgte, so ging dem Amtsantritt eine Prüfung vorher (dom[ittola), die sich indessen nicht aus die anderweitige Befähigung des Erwählten, sondern nur auf seine bürgerliche Stellung bezog, ob er echt athenischer Abkunst (yvrjoiog dficpoiv), körperlich untadelig, und nicht etwa durch richterliche Erkenntniß des vollen Genusses der bürgerlichen Rechte (xifirj) beraubt sei. Auch durfte Niemand zwei Aemter zu gleicher Zeit oder dasselbe Amt mehrmals und länger als ein Jahr bekleiden (Demosth. Timocr. 150.). Wohl zu unterscheiden sind von ihnen die vttrjgexcxi,, Subalternbeamte, zu denen die verschiedenen Schreiber (mit Ausnahme des yqci[i(j,az£vg rf/g ßovxrjg und des yg. rov dij/Mov) gehörten; bei diesen fand weder die Dokimafie noch die Rechenschaftsablegung (sv&vvcc) nach vollendeter Amtsführung vor den Lvgisten statt. Die Mitglieder des Raths (vgl. ßovi?j) wurden, da sie eine blos berathende, nur in ganz besonderen Fällen executive und dirigirende Behörde bildeten, nicht zu den olqxul gerechnet. — ! 3 2) Arcliont en, ccq%ovx eg, Name der obersten Behörde in Athen nach Abschaffung des Königthums. Die mit vielem Sagenhasten gemischte Erzählung von dem Uebergange der Monarchie in die republikanische Staatsform ist bekannt. Nach Kodros' Tode wurde, wol in Folge des Streites zwischen seinen Söhnen, der Name König abgeschafft, und der eine derselben, Met>ort, erhielt die oberste Staatsgewalt mit dem Titel Archon, lebenslänglich und in der ersten Zeit wahrscheinlich mit den alten königlichen Attributen, während der andere, Neleus, nach Asien ging. Im I. 752, mit dem Wachsen der Macht des Adels, wurde die Regierungsdauer des Archon aus 10 Jahre beschränkt, 714 das Vorrecht der Medontiden aufgehoben und auf alle Eupatrideu ausgedehnt, zugleich die Amtsdauer auf 1 Jahr beschränkt, 683 endlich die Gewalt unter 9 jährlich wechselnde Archonten getheilt, so daß das Archontat jetzt vollkommen zu einer der Aristokratie (wie später der Demokratie) unterworfenen Behörde geworden war, jeder Selbständigkeit beraubt. Durch die solouische Versassuug ging die Berechtigung zum Archontat vou den Eupatrideu auf die erste der neuen Vermögensklassen, die Pentakosiomedimnen, 111 über; durch Kleisthenes trat statt der Wahl das demokratische Loos ein, durch Aristeides endlich wurde der Zutritt zum Archontat allen Klassen eröffnet (ygdepsi 'iprjcpiofia v.olvt]v zivcti xrjv nolixslccv xost xovg ocqxovxag ' ’Afrrjvcüav ttccvxcov cciqelo&txl, Plut. Arist. 22.), als Preis für die aufopfernde Tüchtigkeit aller während der Kämpfe gegen die Perser. Der erste der Archonten, 4 nach welchem das Jahr bezeichnet wird, heißt schlechthin agxcov, auch ctqxav iitdvvfiog (obgleich letzteres nicht sein ofsicieller Titel war); dann haben noch besondere Namen der ßuoiuvg, der deshalb den königlichen Namen beibehielt, weil gewisse heilige Gebräuche sich zu eng an_ den königlichen Namen anschlossen, als daß man diesen entbehren konnte (wie bei den Römern der rex sacrorum), und der nole^agxog] die übrigen sechs heißen &£G[ao&£xcii. Bei der Betrachtung der Befugnisse der Archonten ist vorzugsweise die Zeit nach Solon und Kleisthenes in§_ Auge zu sassen. In der Zeit vor der solonischen Verfassung hat das Archontat den Weg von der königlichen Macht bis zu der Stellung oberster, dem herrschenden Theile des Volkes verantwortlicher Beamten zurückgelegt. Nach Begründung der Demokratie ist ihr Ämtskreis vorzugsweise aus den Vorsitz (die Hegemonie) in den Gerichtshöfen beschränkt, und auch dies Geschäft haben sie mit mehreren andern Behörden zu theilen, während früher gewiß alle Gerichtsbarkeit in ihren Händen war. Ihre Verwaltungssphäre ist sehr unbedeutend; politische Macht hatten sie weder im Einzelnen noch in ihrer Gesammtheit, nicht einmal das Recht des Antragstellens. Dereponymos hatte seit Kleisthenes feinen Hos auf der Agora bei den Bildsäulen der Phylen-Heroen, der Basi-leus bei dem Bukoleion in der Nähe des Pry-taneion, oder in der axou ßaac'xeiog, der Polemarch bei dem Lykeion, die Thesmotheten bei dem Thesmothesiou. Die Befugnisse der ^ einzelnen 5 Archonten sind: 1) nach dem <xqxcov (zitcowiiog) wurde das Jahr benannt, (eine Sitte, von der man nur 306 — 297 abwich, wo man, um dem Antigonos und Demetrios zu schmeicheln, das Jahr nach dem ssgfvg xwv gcoxj]qcov benannte). Derselbe hatte zuerst die Verwaltung der großen Dionysien und Thargelien, wie denn im Allgemeinen die Verwaltung der großen Staatsfeste als alte königliche Prärogative auf die Archonten übergegangen war. Zn diesen Festen bestimmte er die Choregen. Ebenso lag ihm die Besorgung der großen Theorieen, namentlich der Mischen, ob. Ferner ist vom Könige die Obervormnnd-fchaft und damit verbunden die Ernennung der Vormünder auf ihn übergegangen. Die gerichtliche Hegemonie hat er in allen öffentlichen untz Privatproceffen, die sich auf das Familienrecht beziehen, so bei Scheidungsklagen, Erbschaftsangelegenheiten (das Nähere bei den einzelnen Yqacpccl und Suai). Ebenso gehörten, feiner amtlichen Thätigkeit entsprechend, auch die Siuöi-Y.ocglccl x°Qriy^>v vor sein Forum. — 2) Der 6 ßtxodsvg, auf welchen die priesterlichen Functionen des alten Königthums übergegangen waren und . welcher mit feiner Gemahlin (ßccotteia:, später ßccglligoa) die öffentlichen Opfer vollzog, hat die Besorgung der eleufinifchen Mysterien, der Senaten und der Anthesterien. Seine Jurisdiction umfaß
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