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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 94

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
94 Lebensjahre an teilnehmen muten. Das Hauptgericht war die schwarze Suppe, eine gesuerte Blutsuppe vom Schwein. Anfangs nahmen auch die Knaben an der Mahlzeit teil, spter aen sie fr sich abgesondert. 93. g) Die Bestattung. In der gesamten griechischen Zeit war die feierliche Bestattung der Toten eine heilige Pflicht. Vernachlssigung derselben galt als Snde nicht blo gegen die Verstorbenen, die ohne Beerdigung keinen Einla in den Hades erlangen konnten, sondern auch gegen die Götter der Ober- und Unterwelt. (Vgl. Sophokles' Antigene.) In homerischer Zeit wurden die Leichen der gefallenen Helden gewaschen und gesalbt, mit Linnen umhllt und aufgebahrt. Alsdann begann die Totenklage, bei der Verwandte und Freunde sich das Haar zu zerraufen und die Brust zu schlagen pflegten. Nach mehreren Tagen wurde die Leiche auf einem Scheiterhaufen verbrannt (der die Beerdigung in der rnykenischen Zeit s. Ruinensttten Ii unter Schacht-grber"), die Glut mit Wein gelscht und die Reste in einem Behlter oder einer Urne beigesetzt. (Ein aufgeschtteter Hgel (6 tvuog), zumeist mit einer Sule (<trrjxri) geschmckt, zeigte die letzte Ruhesttte an. Die Trauerfeier (tu xtcgea) fand ihren Abschlu durch ein Mahl und durch Leichenspiele. Diese Gebruche wurden in der nachhomerischen Zeit im all-gemeinen beibehalten, nur trat im Privatleben statt der Verbrennung durchweg Beerdigung ein. Die gewaschene, gesalbte und in Leinentcher gehllte Leiche wurde im Peristyl auf einer geschmckten xzm? zu feierlicher Ausstellung aufgebahrt, mit den Fen zum Ausgang gerichtet. Da ein Sterbehaus als unrein galt, wurde ein Gef mit Wasser vor die Tr gestellt, damit beim Hinausgehen sich jeder reinigen knne. Man pflegte dem Toten einen Dbolos in den Mund zu legen zum Fhrlohn fr den die Seele der den Styx fhrenden Charon. Verwandte und Freunde stimmten ein in den Klagegesang (6 Qrjvog) der Dienerschaft und gemieteten Snger, wobei es oft, namentlich in der lteren Zeit, an lautem Wehrufen, heftigen Gebrden und Zerraufen des Haares nicht fehlte. Bei der Bestattung (rj extpogd), die am Tage nach der Aufbahrung noch vor Sonnenaufgang erfolgte, damit Helios nicht verunreinigt werde, schritten die Männer in dunkler Kleidung unter Vortritt von Klageweibern und Fltenspieler(inne)n der Bahre vorauf, während die weiblichen Verwandten ungeschmckt derselben folgten. Die Bahre wurde von Sklaven oder gemieteten Personen, bei vornehmen und verdienstvollen Mnnern auch wohl von auserlesenen Jnglingen der Brgerschaft getragen. Die zur Beisetzung in einer in Stein gehauenen oder ausgemauerten Gruft dienenden Srge waren aus Holz (zumeist aus Cypressenholz) oder aus Ton gefertigt ; in die Gruft mitgegeben wurden Krnze, Salbenflschchen (Xrjxv&oi s. S. 88), Waffen, den Frauen Spiegel, den Kindern Spielzeug, den Siegern in Agonen ihre Siegespreise. Der aufgeschttete Grabhgel wurde mit Ulmen oder Cypressen bepflanzt und mit einer Steinplatte

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 253

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
253 b) Der rex sacrorum, dessen Frau, die regina sacrorum, Anteil an seinem Priestertum hatte, war der Priester des Ianus und Trger der priesterlichen Ttigkeit, die bis zuletzt an der Knigswrde gehastet hatte; er war nicht absetzbar, aber jedes weltliche Amt war ihm versperrt. c) Die 15 flamines (vom Anblasen des Opferfeuers den.) waren Einzelpriester fr je eine bestimmte Gottheit: die 3 flamines maiores: der flamen Dialis (seine Gattin: flaminica Dialis fr Juno), Martialis, Quirinalis fr Iuppiter, Mars und Quirinus; und die 12 flamines minores fr Volkanus, Flora, Ceres usw. In der Kaiserzeit wurden ihnen die flamines Divorum angegliedert, fr jeden Divus imperator einer. d) Die 6 virgines Yestales, die Priesterinnen der Vesta, die Vertreterinnen der rmischen Hausfrau an der Vesta publica p. R. Q. in dem kleinen Rundtempel der Gttin. Wie die am Herde des Privathauses waltende und die Nahrung der Haus-genossen bereitende Hausfrau naturgem die Trgerin des Privat-Kultus der Herdgttin war, so war es Aufgabe der Vestalinnen, am Staatsherde, d. h. auf dem Altare des Vestatempels, 1) Tag und Nacht das immerwhrende, an jedem 1. Mrz (dem alten Neujahr) erneuerte hl. Feuer zu unterhalten, 2) in weier Kleidung und mit weiem Schleier verhllt, mit Stirnband (Diadem) um das Haupt, tglich Speiseopfer aus einfachen Nahrungsmitteln fr den Gesamtstaat darzubringen und tglich ein (Bebet pro salute populi Romani zu verrichten, dem nach allgemeiner berzeugung eine auergewhnliche Kraft innewohnte, 3) an 3 bestimmten Tagen des Jahres (Luperkalien, Bestatten und Idus des Sept.) jene Nahrung zu bereiten, die bei allen Staatsopfern Verwendung fand. Dies war das Opferschrot (mola salsa), bestehend aus dem Mehle frischer Spelthren, die sie zerstampften und mahlten, und einem Zusatz von Salzlake (muries). Die meist lebenslnglich ihrem Priestertum angehrenden Vestalinnen bten eine strenge Klausur in dem ihnen zugewiesenen Arnts-gebude, dem atrium Vestae, das sie nur in Ausbung ihres Dienstes verlassen durften. Zum Tempel und dessen mit Teppichen verhngten Aherheiligsten, dem penus Vestae, der Vorratskammer des Staats mit den Di penates publici p. R. Q., war nur den Vestalinnen und dem Pon-tifex Maximus sowie den Frauen Roms an bestimmten wenigen Tagen der Zutritt gestattet. Ihr Kloster und den Tempel durfte bei Todesstrafe sonst kein Mann betreten; die unkeusche Vestalin wurde auf dem campus sce-leratus am (Esquilin lebendig eingemauert, die Pflichtvergessene, durch deren Fahrlssigkeit das hl. Feuer erlosch, wurde vom Pontifex Maximus mit Rutenhieben gestraft, das Feuer aber durch Reiben eines Holzstckes von einer arbor felix auf einer Tafel von neuem entflammt.

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 167

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
167 geschrzt, auch wurden Zpfe geflochten und vorn um den Kopf ge-legt. In der Kaiserzeit begngten sich die Frauen nicht mehr mit ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft turmartige Percken. Wie die Griechinnen, so trugen auch die Rmerinnen zahlreiche und oft sehr kostbare Schmuckgegenstnde, wie Hals- (monilia), Armbnder (armillae) und Ohrgehnge, in fein getriebener oder durch-brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 54. d) Ehe. Eine gltige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Brgerrechtes (civitas) war. Nach diesem ins durften ursprnglich nur Patrizier unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca-nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium gestattete. Mit der Ausdehnung des rmischen Brgerrechtes wurde auch das ins connubii der Latium, der ganz Italien (89) und seit Caracalla (211 -217) der das ganze rmische Reich ausgedehnt. Der Heirat ging gewhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, bei der der Brutigam der Braut ein Handgeld zahlte, spter einen Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ltesten Zeit samt ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene Ehe war unlslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Brutigam und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebndnis ein-gingen. Eine dritte, fast regelmig werdende Form der Eheschlieung war der usus, wenn ohne jede uere Frmlichkeit durch freie Willens-erftlrung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand noch der patria potestas und lie ihr Vermgen selbstndig verwalten. Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewhlt, so da z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, sowie die dies nefasti sorgfltig ausgeschlossen wurden. Braut, und Brutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die Braut zog einen feuerfarbenen Schleier der, mit dem sie sich verhllte (viro nubere). Nach glcklichem Ausfalle der Auspizien erklrten beide ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch-zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma-trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Fltenspiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 168

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
168 in welchem ihr Spindel und Spinnrocken nachgetragen wurden, in das Haus des Gatten gefhrt wurde (uxorem ducere sc. domum). Im Atrium empfing sie die Schlssel des Hauses und wurde in die Gemein-schaft des Feuers und Wassers aufgenommen. Es folgte die feierliche cena nuptialis unter dem Klange der Flten und Hochzeitslieder (hymenaei). Am folgenden Tage brachte die junge Frau in ihrem Hause den Gttern das erste Opfer dar und empfing von Verwandten und Freunden Geschenke. Schon diese und hnliche Zeremonien lassen erkennen, da die Stellung der rmischen Frau eine wrdigere und selbstndigere war als die der griechischen. Sie war die wirkliche Herrin (domina) des Hauses und nahm an allen wichtigen Entscheidungen teil, die die Familie betrafen; sie war nicht auf ein besonderes Frauengemach angewiesen, sondern verkehrte frei mit den Mnnern, nicht blo in ihrem eigenen Hause, sondern auch auerhalb desselben, und besuchte gleich ihnen den Zirkus und das Theater, enthielt sich jedoch des Weines. Aber schon nach dem zweiten punischen Kriege trat mehrfach Sittenverderbnis ein, infolge deren die Frau, verschwenderisch und prunkschtig geworden, die Bande der Ehe nicht mehr achtete. Kein Wunder, da es da zu wiederholten Ehescheidungen (divortia, discidia) kam, zu denen schon eine mndliche oder schriftliche Erklrung eines der beiden (Batten gengte. So fiel es kaum auf, da auch sonst sittenstrenge Rmer, wie Pompejus, Cicero u. a., mehrfach ihre Ehen ohne triftigen Grund lsten. Schon Augustus sah sich daher gentigt, durch die leges Juliae gegen die Zuchtlosigkeit der Ehen nicht minder aufzutreten als gegen die mehr und mehr um sich greifende bequemere Ehelosigkeit. 55. e) ttmdererziehlmg. Ein neu geborenes Kind wrbe dem Vater vor die Fue gelegt, bamit er vermge seiner patria potestas entweber durch Aufheben besselben (tollere, suseipere) sich zur (Erziehung verpflichte ober es durch Liegenlassen zur Aussetzung ober Ttung bestimme. Erst die christlichen Kaiser verboten die Ttung des Knaben als parricidium. Am 9. Tage erhielt der Knabe, am 8. (dies lustricus) das Mbchen einen Namen, nachbem durch Waschung und Opfer die Reinigung ber-selben bewirkt war; auch wrbe den Kinbern an biesem Tage zum Schutze gegen Zauberei eine Kapsel mit einem Amulett (bulla) um den Hals gehngt. Die krperliche und geistige Ausbilbung der Kinder unter-stanb ganz der Bestimmung der (Eltern; namentlich war es die Mutter, die sich, wie der Pflege, so auch der geistigen Ausbilbung ihrer Kinder annahm. Mit dem siebten Jahre begann der eigentliche (Elementarunterricht, inbem der Knabe zu Hause ober in der Schule (ludus) bei einem Privatlehrer (litterator, ludi magister) Lesen, Schreiben und Rechnen lernte.

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 10

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
10 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648 1740). welche den Eintritt in jedes Amt von einem fr Katholiken nnmg-lichen Eid auf Anerkennung der kirchlichen Oberhoheit des Knigs und auf Ableugnung der Transsubstantiation abhngig machte. Gleichwohl steigerte sich die Gefpensterfnrcht vor dem Papismns" in den folgenden Jahren noch weiter. Zur Beruhigung des ganz ohne Grund aufgeregten Habens- Volkes besttigte Karl die vom Parlamente beschlossene Habeas-Corpus-S1679? akte. das Palladium der persnlichen Freiheit, welches jeden Englnder ausgenommen wurden in der Praxis die auer Gesetz geltenden Ka-Ausichlie- tholiken vor willkrlicher Verhaftung schtzte. Auch mit dieser Sicher-ungsb.ll. noch nicht zufrieden, arbeiteten Shaftesbnry und das Parlament auf die Ausschlieung des Herzogs von Dork. der bei der Kinderlosigkeit Karls Il die Krone erben mute, von der Thronfolge hin. Im Volke jedoch trat allmhlich ein Umschwung zu Gunsten des Knigs ein. Namentlich ge-wann er eine Sttze an einer rechtlich denkenden Partei des Adels, den Tories u. damals zuerst auftretenden Tories, die das Knigtum von Gottes Gnaden Whigs, v^teidigten, während die Whigs, zu denen viele Diffenters gehrten, an der Volkssouvernitt festhielten und darum die Parlamentsherrschaft begnstigten. Eine Anzahl adeliger Whigs, darunter Shaftesbnry, entwars Monmoutl,. den Plan, den Herzog von Monmonth, einen natrlichen Sohn Karls Ii., aus den Thron zu erheben oder die Republik wiederherzustellen. Die Eni-deckung der Verschwrung sicherte dem Herzog von 9)ork den Thron. Die Ausschlieungsbill war vom Oberhaus verworfen worden. Jakob ii. 8. 3-nkob Ii. Die glorreiche Resolution. Als Monmonth 1685 bis nack) der Thronbesteigung Jakobs Ii. von Holland aus einen Einfall 1688# in England wagte, wurde er besiegt und bte samt 330 Emprern sein trichtes Untersangen mit dem Tode. Anstatt aber auf die nun einmal gegen den Katholizismus herrschenden Vorurteile Rcksicht zu nehmen und nach und nach eine gerechtere Beurteilung und Behandlung seiner Glaubensbrder im Volke selbst Wurzel fassen und wirken zu lassen, beging er in feinem Herrscherbewutsein durch bereilung die grten Fehler, indem er der Testakte zum Trotz Katholiken als Offiziere und Beamte anstellte und durch Beibehaltung eines stehenden Heeres starkes Mitrauen erweckte, als ob er seine Katholisierungsplne ntigenfalls mit Sun3.' Gewalt durchsetzen wolle. Durch eine Jndulgenzerklrung, die weder in aiuu3' Schottland noch in England Zustimmung fand, hob er alle Strafgesetze gegen die Nonkonformisten, die Nichtanglikaner. auf und gebot den anglikanischen Bischsen die Verkndigung des Edikts in den Kirchen. Als sieben Widerspenstige vom Gerichte freigesprochen wurden, kam die Mistimmung des Volkes der das Verfahren des Knigs in allgemeinem Jubel zu dent-lichstem Ausdruck. Flchtige Hugenotten nhrten die Besorgnis der Nicht-Thronfolge- anglikaner vor einer Gegenreformation. Die Geburt eines mnnlichen 'ra0c' Thronerben vernichtete die Hoffnung der Protestanten ans protestantische

7. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 368

1904 - Cöthen : Schulze
— 368 — aber in keinen Weg zu erhöhen oder zu mehren. Und daß alle und jede obgemeldte Puncten und Articul dieser Unser Ordnung, so zu Aufnehmen und Gedeyen gemeines Nutz . . ausgerichtet sind, durch einen jeden Stand des Reichs . . . strenglich gehalten und vollnzogen werden, das ist Unser Will und ernstliche Meinung. Ebenda, T. Ii, S. 345. 175. (1684.) Die Reichsstände haben das Recht, in ihren Gebieten die Civilgesetzgebung zu besorgen, selbst abweichend von dem allgemeinen Recht, wie sie auch sonst ihnen selbst nützliche Anordnungen treffen dürfen, ohne den Kaiser zu fragen, doch dürfen dieselben nichts enthalten, das gegen die Verfassung des ganzen Reiches wäre. Doch lassen viele ihre Landesrechte durch den Kaiser bestätigen. Sogar in Kriminalsachen können sie besondere, ausführliche Gesetze geben. Denn die Carolina gilt nicht überall in allen ihren Teilen. Pufendorf, De Statu Imp. German. Cap. V, Xii. 176a. (1521. Das Reichsregiment bestimmt:) . . So ordnen . . Wir, daß Brüder und Schwester Kinder, nun hinfürtan mit ihres abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder oder Schwester, die andern abgestorben ihres Vatters oder Mutter Brüdern oder Schwestern, . . auch in die Stämm zu erben zugelassen werden sollen: Aller und jeder Gewonheit, so an einigen Orten darwider seyn, oder verstanden werden möchten, unverhindert (= durch keine Gewohnheit sich verhindern lassend). Welche Gewonheiten, als dem Rechten, und dieser Unser Ordnung zuwider . . ., Wir . . hiermit abthun, derogiren und vernichten. Neue Sammlung der Reichsabschiede, Ii. Teil, S. 211. 176b. (1572. Nach deme im vorschienen 1521. Jahre durch die Röm. Keys. Maj. Keyser (Sarin ... ein Edict und Satzung . . . außgangen, Das Bruder und Schwester Kinder mit ihres abgestorbenen Vater oder Mutter Bruder oder Schwester. . auch in die Stemme zu Erben zugelassen werden sollen, aller und jeder gewonheit, so an einigen örtern darwider sind, oder vorstanden werden möchte, unvorhindert, Unnd unser Vorfahren von der Zeit an, so wol auch wir, in unsern Landen solche Constitution biß-hero gehalten. . ., So gedencken wir es nochmals darbey wenben zu lassen. Ungeachtet, das es in benachbartem Hause Sachssen, und besselbigen Scheppenstule anders, unnb nach Sechsischen

8. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 399

1904 - Cöthen : Schulze
— 399 — 239. (1654.) So sollen auch Unfere%at)ferl. 2bahl:Capitulation> alle Reichs-Abschied, Cammer-Gerichts-Ordnung, . . . Corpus Juris Civilis et Canonici . . . ., auf der Reichs-Hof-Raths-Tafel, damit man sich deren in zweiffelhafftigen Fällen gebrauchen könne, stets vorhanden seyn.. — Reichs-Hof-Raths-Ordnung, Tit. Vii, § 24. 240. (1697. 13. Nov. In einem Gutachten der juristischen Fakultät zu Halle in Testamentssachen wird darauf hingewiesen^ daß die Reichsfürsten an das Kayser-Recht nicht gebunden seien, da außer anderen Gründen) die Fürsten des Reichs, in ihren Territoriis, das Kayser-Recht . . . freiwillig angenommen, indem aus der Goldenen Bulle bekandt, daß dazumahl, in Nieder Deutschland, das Sachsen-Recht überall gegolten, welches der Churfürst von Brandenburg, im Anfang des vorigen Jahrhunderts; die Hertzoge von Braunschweig, im Anfang dieses Seculi; ja, bey der Stadt Braunschweig, erstlich vor fünff und zwantzig Jahren, freywillig abgeschaffet, und das Kayser-Recht angenommen . . . Vitr. illustr. Tom. Iii., S. 1150 (oben). 211a. (1572. Es ist die Rede von Mißbräuchen bei Erbschaften, daß die Kinder übervorteilt werden durch die Mutter, wenn der Vater gestorben; die überlebende Witwe soll in Zukunft, wenn nicht besondere Eheverabredungen stattgefunden haben, mehr nicht als Kindesteil haben. Es wird dann fortgefahren:) Weil aber gleichwol der Gerade halben widerwertige gebreuche . . hin und wider gehalten, Sol diefelbige fürder nach Sachfsen Recht, dev wir uns sonst in unsern Landen gebrauchen, genommen werden, ^och wie es die von Ritters art nach Landrecht zu entpsahen. Also sollen es die ander Weibes Person nach Weichbildt Recht vehigk sein. Anhaltische Policey- und Landes-Ordnung, Tit. Xlv. 241b. Vgl. Sz. 176b. 242. (1780.) Was endlich die Gesetze selbst betrifft, so finde ich ev sehr unschicklich, daß solche größtenteils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen, denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Eben so ungereimt ist es, wenn man in einem ^taat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat, Gesetze duldet, die durch ihre Dunkelheit und Zweideutigkeit zu weitläufigen Disputen der Rechtsgelehrten Anlaß geben . .v^hr müßt also vorzüglich dahin sehen, daß alle Gesetze sür unsere

9. Vaterländisches Lesebuch für die Evangelische Volksschule Norddeutschlands - S. 500

1868 - Wiesbaden Schleswig Hannover : Schulbuchh. Schulze Jurany & Hensel
500 dank wäre es, wenn man den biederen Claudius das Schicksal anderer Boten theilen und gleichgültig gehen ließe, nachdem er seine Botentasche freundlich geleert: Der Bote ging in schlichtem Gewand, mit gespaltenem Stab in der biederen Hand, ging forschend wohl auf und forschend wohl ab von der Wiege des Menschen bis an sein Grab. Er sprach bei den Frommen gar freundlich ein, bat freundlich die andern auch fromm zu sein, und sahn sie sein redlich ernstes Gesicht, so zürnten auch selbst die Thoren ihm nicht. In seinem geliebten Wandsbeck hatte er nach langem Wandern, nicht selten von Nahrungssorgen um seine zahlreiche Familie gequält, da seine Einnahme vom Boten gering war, durch die Güte des Königs Friedrich Vi. und die Freund- schaft der Gräfin Schimmelmann einen bleibenden Ruheort gesunden. In diesen freien, weiten, ländlichen Räumen verweilte er im Kreise seiner Familie und in trautem Verkehr mit Freunden von nah und fern; häufig sah man ihn, wie er durch Feld und Wald wanderte, die Sterne beschauend, frohe Lieder singend und die Nachtigallen belauschend. Er besang denn auch in vollen Tönen die Freuden des Landlebens, das Glück des Landmanns, den er über alles liebte, die Schön- heit der Natur, Freud und Leid des Familienlebens, begeisterte zur Nächsten- und Vaterlandsliebe und verfolgte Thorheit und Laster durch Spott und Verachtung. Aber der stille Abend des müden Greises ward laut und heftig durch schwere Kriegsereignisse unterbrochen. Gegen Ende des Jahres 1810 ward Hamburg eine französische Stadt; Claudius' Schwiegersohn, der Buchhändler Perthes, ein edler deutscher Mann, entrann kaum der französischen Gefangenschaft und dem Tode durch Henkershand; seine Frau rettete sich mit ihren Kindern in's Holsteinsche. Bald mußte auch Claudius selbst aus seinem Wandsbeck weichen, da Däne- mark mit Napoleon im Bunde war und die Schweden und Russen heranrückten; 73 Jahre alt mußte er so den Ort und das Haus, in dem er fast ein halbes Jahr- hundert verweilt, verlassen und irrte an verschiedenen Orten umher. In Kiel lebte er eine Zeit lang mit seinen Kindern in drückender Noth; erst imjahre 1814 konnte er nach Wandsbeck zurückkehren. Es waren schwere Prüfungen für den alten ehrwürdigen Mann; doch nicht in diesen Entbehrungen, so schwer sie waren, nicht in der Zerstreuung seiner Kinder bestand sein Hauptherzeleid; mehr beküm- merte ihn die Schickung, daß Dänemark im Kampfe mit seinem deutschen Vater- lande war, daß ein Sieg der guten Sache, für die sein Schwiegersohn litt und sich abmühte, und die ihm auch die gute war, seinen geliebten König und Herrn auf's Haupt schlagen mußte. Darüber brach sein Herz, denn er hatte gegen seinen Kö- nig, der ihm früh und spät unaufgefordert wohlgethan, ihm ein Amt an der schleswig-holsteinschen Bank in Altona gegeben und sich immer freundlich gegen ihn gesinnt bewiesen hatte, ein Gefühl, wie das der alten Holstentreue. Er ward auch nach der Rückkehr seines Lebens nicht mehr froh. Außer der Trennung von seinen erwachsenen Kindern berührte ihn der Tod vieler alten Freunde schmerzlich und ließ auch ihn an den Heimgang denken. Sieben Wochen lang lag er auf dem Krankenlager, und während der Zeit zeigte sich sein Herz in dem schönsten

10. Vaterländisches Lesebuch für die Evangelische Volksschule Norddeutschlands - S. 55

1868 - Wiesbaden Schleswig Hannover : Schulbuchh. Schulze Jurany & Hensel
55 das war er auch. Er verkaufte daher von seinen Sachen ein Stück nach dem andern, bis ihm nichts mehr übrig blieb ; aber er hatte dafür die Freude, seinen Kameraden durch seine Pflege wieder her- gestellt zu sehen. Dieser konnte ihm die Treue, die er an ihm be- wiesen hatte, nicht genug danken und weinte manchmal an seinem Halse aus Bekümmernisz, dasz er ihm seine verkauften Kleidungs- stücke nicht wieder ersetzen könnte; aber der Schneider tröstete ihn darüber und sagte : Gott werde es ihn wohl nicht vermissen lassen ; ein Mensch sei dem andern einen solchen Liebesdienst wohl schuldig, und besonders in der Fremde müsse keiner den andern verlassen. Sie reisten darauf noch mit einander bis nach Warschau, der Hauptstadt in Polen, wo der arme Schmidt Arbeit bekam, der Schneider aber nicht. Beide Freunde muszten sich also hier tren- nen. Als der Schneider wieder auswanderte, gab ihm der Schmidt eine Stunde weit das Geleite, und unter Vergieszung häufiger Thrä- nen schieden sie, als wenn sie leibliche Brüder gewesen wären, von einander, ohne eben hoffen zu können, dasz sie sich in dieser Welt jemals wieder sehen würden. Der Schneiderwanderte darauf durch Böhmen, Sachsen, Hessen, Lothringen bis nach Frankreich, wo er beinahe zehn Jahre blieb und bald in dieser, bald in jener Stadt arbeitete, ohne irgendwo sein Glück zu finden. Endlich kehrte er nach Deutschland zurück und gerieth in Frankfurt am Main unter die Werber, welche ihn über- redeten, kaiserliche Dienste zu nehmen, und ihn als Rekruten nach Wien transportierten. Da er aber schwächlich und fast beständig krank war, liesz man ihn nach einigen Jahren wieder laufen, wohin er wollte. Fast nackt und blosz kam er nach Sachsen, um daselbst wieder Arbeit zu suchen ; allein da ihn in seinem elenden Anzuge niemand zur Arbeit annehmen wollte, so muszte er endlich betteln. Eines Abends spät sprach er in einem Dorfe (es war gerade an einem Sonnabende) bei einer Schmiede auch um einen Zehrpfennig an. Da dünkte dem Meister, welcher mit vier Gesellen vor der Esse arbeitete, dasz die Stimme des Ansprechenden ihm sehr be- kannt sei. Er nahm die Hängelampe in die Hand, schaute dem Bettler in’s Gesicht, und — „Je Bruder! bist du’s oder bist du’s nicht?“ riefen beide fast zu gleicher Zeit; und in der That waren es die Kameraden, die seit der Trennung in Warschau nichts weiter von einander gehört hatten. Der Schmidt, welcher unterdessen in dieser Schmiede in Arbeit gestanden und durch die Meirath der Witwe, welcher sie gehörte, wohlhabend geworden war, war ganz auszer sich vor Freuden. Er herzte und küszte den Schneider uad schämte sich seiner nicht, obgleich er ein zerlumpter Bettler war. Er führte ihn mit lautem Jubel in seine Stube, drückte ihn in den Groszvaterstuhl am Ofen nieder, sprang auf einem Beine wie ein Knabe, und alle seine Hausgenossen sperrten vor Verwunderung
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