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1. Entdeckungen und geographisch bedeutsame Unternehmungen nach Auffindung der Neuen Welt bis zur Gegenwart - S. 182

1900 - Leipzig : Spamer
182 Die ozeanische Inselwelt. Wunden und pflegte sie; die Toten begrub man. und den gefallenen An- führer der Gegenpartei bestattete man feierlich in seinem Morai. Dann verzieh man allen denen, welche die Waffen gegen den König ergriffen hatten, und alles eilte nun herbei, gelobte ihm Gehorsam und ließ sich taufen. Die Buchdruckerkunst vollendete das große Bekehrungswerk, und man kann mit Rührung lefeu, wie diese europäische wunderbare Kunst von den Eingeborenen aufgenommen wurde. Die Missionäre hatten mit vieler Mühe und Ausdauer die Bekehrten schon früher Schreiben und Lesen von Büchern in der eignen Muttersprache gelehrt, diese auch auf Palmen- blätter und Felle sich vielerlei abgeschrieben; jetzt erhielt man von Europa die erste Druckerei. König Pomare setzte selbst die ersten Seiten eines Abc-Buches und konnte nicht erwarten, bis der Satz des ersten Bogens druckfertig war. Nachdem man ihm den Gebrauch der Handballen und der Preffe gezeigt, druckte er drei Bogen, lief darauf zu seinen vor der Druckerei harrenden Unterthanen hinaus und zeigte ihnen seine Arbeit, hüpfte, sprang und jubelte wie ein Kind. Die Druckerei blieb wochenlang belagert, alles wollte Bücher haben, und man kam von fernen Inseln herbei, brachte Kokosnüsse und andre Erzeugnisse, um sie gegen Bücher einzutauschen, die mit wahrer Begierde gelesen und wieder gelesen wurden. Pomare selbst übersetzte das Neue Testament in die tahitische Sprache, und jetzt hat die Insel ihre geschriebenen Gesetze, eine Gerichtsordnung sowie einen regelmäßigen Gottesdienst, der von vielen Hunderten, ja Tausenden allsonntäglich besucht wird. Die Menschenopfer, die blutigen Kriege, die Vielweiberei, der Kindermord, kurz alles heidnische Leben hat aufgehört. Statt aller Schilderung wollen wir hier nur ein Beispiel geben. Als ein Reisender einst einen Missionär über die Umänderungen befragte, hob dieser besonders den Kindermord hervor. Es waren drei tahitische Frauen bei der Gattin des Missionärs zugegen und beschäftigten sich mit Fertigung europäischer Kleidungsstücke. Ihr Ansehen war ein äußerst sittsames, und seitdem sie Christen waren, konnte ihnen kein Vorwurf über ihren Lebens- wandel gemacht werden. Da nahm der Hauswirt das Wort und fprach: „Es sollte mich wundern, wenn diese Frauen nicht mehrere Kinder ermordet hätten", und er redete die älteste an: „Meine Freundin, wieviel Kinder hast du als Heidin gemordet?" Die arme Frau ward verlegen, und ihr bittender Blick schien zu sagen, der Missionär möge ihr die Anwort er- lassen; doch dieser beruhigte sie, und so gestand sie mit bebender Stimme: „Ich habe neun getötet." — „Und du?" sich zu der andern wendend. „Sieben." — „Du aber?" die dritte und jüngste anredend. „Fünf." Dies sind Ereignisse aus dem Leben dieser armen Menschen, von denen die Reisenden nicht genug rühmen können, wie mild und freundlich ihr Wesen war; allein ihre Religion gebot den Kindermord. Kotzebne, welcher die Inseln 1824 besuchte, erzählt folgendes: „Kaum hatten die Bewohner unsre Fregatte gesehen, so wimmelte es am Ufer von Neugierigen, die

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 94

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
94 Lebensjahre an teilnehmen muten. Das Hauptgericht war die schwarze Suppe, eine gesuerte Blutsuppe vom Schwein. Anfangs nahmen auch die Knaben an der Mahlzeit teil, spter aen sie fr sich abgesondert. 93. g) Die Bestattung. In der gesamten griechischen Zeit war die feierliche Bestattung der Toten eine heilige Pflicht. Vernachlssigung derselben galt als Snde nicht blo gegen die Verstorbenen, die ohne Beerdigung keinen Einla in den Hades erlangen konnten, sondern auch gegen die Götter der Ober- und Unterwelt. (Vgl. Sophokles' Antigene.) In homerischer Zeit wurden die Leichen der gefallenen Helden gewaschen und gesalbt, mit Linnen umhllt und aufgebahrt. Alsdann begann die Totenklage, bei der Verwandte und Freunde sich das Haar zu zerraufen und die Brust zu schlagen pflegten. Nach mehreren Tagen wurde die Leiche auf einem Scheiterhaufen verbrannt (der die Beerdigung in der rnykenischen Zeit s. Ruinensttten Ii unter Schacht-grber"), die Glut mit Wein gelscht und die Reste in einem Behlter oder einer Urne beigesetzt. (Ein aufgeschtteter Hgel (6 tvuog), zumeist mit einer Sule (<trrjxri) geschmckt, zeigte die letzte Ruhesttte an. Die Trauerfeier (tu xtcgea) fand ihren Abschlu durch ein Mahl und durch Leichenspiele. Diese Gebruche wurden in der nachhomerischen Zeit im all-gemeinen beibehalten, nur trat im Privatleben statt der Verbrennung durchweg Beerdigung ein. Die gewaschene, gesalbte und in Leinentcher gehllte Leiche wurde im Peristyl auf einer geschmckten xzm? zu feierlicher Ausstellung aufgebahrt, mit den Fen zum Ausgang gerichtet. Da ein Sterbehaus als unrein galt, wurde ein Gef mit Wasser vor die Tr gestellt, damit beim Hinausgehen sich jeder reinigen knne. Man pflegte dem Toten einen Dbolos in den Mund zu legen zum Fhrlohn fr den die Seele der den Styx fhrenden Charon. Verwandte und Freunde stimmten ein in den Klagegesang (6 Qrjvog) der Dienerschaft und gemieteten Snger, wobei es oft, namentlich in der lteren Zeit, an lautem Wehrufen, heftigen Gebrden und Zerraufen des Haares nicht fehlte. Bei der Bestattung (rj extpogd), die am Tage nach der Aufbahrung noch vor Sonnenaufgang erfolgte, damit Helios nicht verunreinigt werde, schritten die Männer in dunkler Kleidung unter Vortritt von Klageweibern und Fltenspieler(inne)n der Bahre vorauf, während die weiblichen Verwandten ungeschmckt derselben folgten. Die Bahre wurde von Sklaven oder gemieteten Personen, bei vornehmen und verdienstvollen Mnnern auch wohl von auserlesenen Jnglingen der Brgerschaft getragen. Die zur Beisetzung in einer in Stein gehauenen oder ausgemauerten Gruft dienenden Srge waren aus Holz (zumeist aus Cypressenholz) oder aus Ton gefertigt ; in die Gruft mitgegeben wurden Krnze, Salbenflschchen (Xrjxv&oi s. S. 88), Waffen, den Frauen Spiegel, den Kindern Spielzeug, den Siegern in Agonen ihre Siegespreise. Der aufgeschttete Grabhgel wurde mit Ulmen oder Cypressen bepflanzt und mit einer Steinplatte

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 253

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
253 b) Der rex sacrorum, dessen Frau, die regina sacrorum, Anteil an seinem Priestertum hatte, war der Priester des Ianus und Trger der priesterlichen Ttigkeit, die bis zuletzt an der Knigswrde gehastet hatte; er war nicht absetzbar, aber jedes weltliche Amt war ihm versperrt. c) Die 15 flamines (vom Anblasen des Opferfeuers den.) waren Einzelpriester fr je eine bestimmte Gottheit: die 3 flamines maiores: der flamen Dialis (seine Gattin: flaminica Dialis fr Juno), Martialis, Quirinalis fr Iuppiter, Mars und Quirinus; und die 12 flamines minores fr Volkanus, Flora, Ceres usw. In der Kaiserzeit wurden ihnen die flamines Divorum angegliedert, fr jeden Divus imperator einer. d) Die 6 virgines Yestales, die Priesterinnen der Vesta, die Vertreterinnen der rmischen Hausfrau an der Vesta publica p. R. Q. in dem kleinen Rundtempel der Gttin. Wie die am Herde des Privathauses waltende und die Nahrung der Haus-genossen bereitende Hausfrau naturgem die Trgerin des Privat-Kultus der Herdgttin war, so war es Aufgabe der Vestalinnen, am Staatsherde, d. h. auf dem Altare des Vestatempels, 1) Tag und Nacht das immerwhrende, an jedem 1. Mrz (dem alten Neujahr) erneuerte hl. Feuer zu unterhalten, 2) in weier Kleidung und mit weiem Schleier verhllt, mit Stirnband (Diadem) um das Haupt, tglich Speiseopfer aus einfachen Nahrungsmitteln fr den Gesamtstaat darzubringen und tglich ein (Bebet pro salute populi Romani zu verrichten, dem nach allgemeiner berzeugung eine auergewhnliche Kraft innewohnte, 3) an 3 bestimmten Tagen des Jahres (Luperkalien, Bestatten und Idus des Sept.) jene Nahrung zu bereiten, die bei allen Staatsopfern Verwendung fand. Dies war das Opferschrot (mola salsa), bestehend aus dem Mehle frischer Spelthren, die sie zerstampften und mahlten, und einem Zusatz von Salzlake (muries). Die meist lebenslnglich ihrem Priestertum angehrenden Vestalinnen bten eine strenge Klausur in dem ihnen zugewiesenen Arnts-gebude, dem atrium Vestae, das sie nur in Ausbung ihres Dienstes verlassen durften. Zum Tempel und dessen mit Teppichen verhngten Aherheiligsten, dem penus Vestae, der Vorratskammer des Staats mit den Di penates publici p. R. Q., war nur den Vestalinnen und dem Pon-tifex Maximus sowie den Frauen Roms an bestimmten wenigen Tagen der Zutritt gestattet. Ihr Kloster und den Tempel durfte bei Todesstrafe sonst kein Mann betreten; die unkeusche Vestalin wurde auf dem campus sce-leratus am (Esquilin lebendig eingemauert, die Pflichtvergessene, durch deren Fahrlssigkeit das hl. Feuer erlosch, wurde vom Pontifex Maximus mit Rutenhieben gestraft, das Feuer aber durch Reiben eines Holzstckes von einer arbor felix auf einer Tafel von neuem entflammt.

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 228

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
- 226 - Charakteristisch fr die griech. Religion war ein gewisser Prachtaufwand, sonst aber eine weitgehende Freiheit der Be- Z9uu^\m ble 'tische Religion die groe Einfachheit der Kulthandlungen und der Ausstattung, dagegen die Peinlich- Gebets und^ormeln.^ * der biefe mte umgebenden Gebruche, x Ms Schpfer der rmischen Sakralverfassung galt Numa % q bet ?'ttheit einerseits, der Gemeinde und ihrer Brger anderseits an dem Grund und Boden sowie an den Tagen des Shres festgesetzt und das Ceremonialgesetz und die Priester-Ordnung geschaffen haben soll. ^ 1 Jo. I. Kultfttten. Gebrauch- ^ roid,ti^ten kultfttten waren fast ausschlielich im J\ ^ Kltar (wfiq = (Erhhung; ara = Feuersttte) eine der dem Boden erhhte Opfersttte, meist ein steinerner, dauerhafter Untersatz, der als Feuerstelle fr Brandopfer und als Tisch zum Niederlegen der gottgeroeihten Gaben diente. y * 65 hlerhv' einfache Altre, Hier und da von runder Form, meist fr unblutige Opfer und Libationen bestimmt, in letzterem Falle mit schalenartiger Vertiefung (sog. eo^ac), 2. prchtige grere oder Hochaltre (altaria), meist viereckig und oben glatt, fr Vrondopfer; 0,5 -1 m Hoch und mit einer Deckplatte von ebenso groer Brette und Lnge versehen, wenn sie nur fr 1 Opfertier m y und von 5x5 oder gar 10x20 m Oberflche oder von noch gewaltigeren Dimensionen, wenn sie, wie die Hauptaltre bei den gefeierten Heiligtmern, fr Massenopfer reichen sollten. Monumen-li V* der Zeusaltar in Olympia und der in Pergamon, der Altar Hieros Ii. m Syrakus und der zu den 7 Weltwundern ge-rechnete Apolloaltar auf Delos, der ganz aus den Hrnern der ge-en ^egen Zusammengesetzt war. Grabaltre waren unter-iroijche Gruben [r-fiog, mundus) fr den Kult der Unterirdischen und Heroen. Regelmig gehrten zu einem Tempel 2 Altre: ein kleiner J Innern (meist nur Altartisch - zgan^a, mensa - auch beweg-Ud)e Feuerbecken - sauget, focus) und der groe Brandopferaltar (erca, altaria) vor demselben. \b Der Tempel. 2. Der Tempel (templum, re/uevog - von re/nvco -, das aus dem umliegenden Terrain fr die Gottheit Herausgeschnittene", eingefriedigte Stck), die Opfer statte und Wohnung (vewg, von vatw = wohne) des im Bilde {yaxfia, Signum, simulacrum) an der Hinter-wnd des Hauptraumes in der Nische thronenden Gottes. . c ,(Er lvr m der Regel viereckig, seltener rund; anfangs Hchst einfach allmhlich immer prchtiger und groartiger aufgefhrt; gleich Dem Altare, wenn mglich, nach Osten orientiert; im allgemeinen klein, jeltener von greren Dimensionen, wie der Tempel der Ephesischen

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 246

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
246 Noch viel wichtiger und ausgebildeter als in Griechenland und von tiefgreifendem Einflu auf das Staatsleben war die kunstvolle Vivination in Rom. Auer den Losorakeln (sortes, aus den uralten eingeschnittenen Schriftzeichen eichener Stbchen) von Cre und Prneste gab es nicht weniger als 4 staatliche oder doch staat-lich benutzte (Einrichtungen, die ganz die Stellung und Wirksamkeit der griechischen Orakel hatten. 29. Die iluguralbisziplin. 1. Die alte echtrmische Auguraldisziplin der Augurn beruhte auf dem Glauben, da die Götter, des. Iuppiter, bei jedem Unter-nehmen den Kundigen wahrnehmbare Zeichen ihrer Billigung oder Mibilligung gben, und suchte demnach zu erfahren, ob der Gott-heit ein bestimmtes Vorhaben genehm sei oder nicht. Im besonderen sind fr diese wichtig die Ausdrcke augurium (avi-gerium von avis und gerere) und auspicium (avi-spicium). Sie bezeichneten beide, sich deckend: 1. die zur Erkundung des Gtterwillens vorgenommene Beobachtung der Vgel, im weiteren Sinne jede augurale Art der Einholung gttlicher Zustimmung- 2. das dem Beobachter gewordene Vogelzeichen, dann im weiteren Sinne jede Art von Gtterzeichen. Der allgemeine Sprachgebrauch verwandte beide Wrter auch in viel weiterem Sinne, auspicium (und auspicari) fr jede feierliche Erffnung, augurium (und augurare) fr jede Art von Voraussagung der Zukunft. Bei ""bewuter Scheidung im technischen Sinne bedeutete auspicium (und^auspicari) nur die magistratische Einholung der gttlichen Zustimmung zu staatlichen Handlungen, augurium aber (und augurare oder inaugurare, augurium agere) nur die von Augurn vollzogenen Kultakte, die die Befragung des Gtterwillens und Frbitte fr bestimmte Flle mit einander vereinigten. Die Auguraldisziplin unterschied besonders 3 Klassen von Zeichen des gttlichen Willens: 1. Himmelserscheinungen (signa ex caelo: Donner, Blitz und Wetterleuchten, die -nur fr die auguralen Kultakte als Impetrativzeichen galten); 2. Vogelflug1) (s. ex avibus, die urspr. nur fr das magistratische Auspicium galten, also au-spicia im eigentlichen Sinne); 3. Tripudium (s. ex tripudiis = Zeichen aus dem (Bebaren der hl. Hhnerzbeim Fressen, auch auguria oder auspicia pullaria gen.). Nach der Art des Erscheinens waren die signa (oder auguria oder auspicia): 1. oblativa (d. h. zufllig sich einstellende, durch die Gottheit von selbst gegebene Zeichen), die sowohl zustimmend als abweisend sein konnten; 2. impetrativa (d. h. die i) Die sehr beschrnkte Zahl von aves augurales zerfiel in alites (Adler, Geier), die durch ihren Flug, und in oscines (Nabe, Eule, Specht, Hahn), die durch ihre Stimme Zeichen gaben; verhieen sie Gutes (addicere, admittere), so wrben sie addictivae, admissivae, secundae, praepetes, sinistrae, verhieen sie Bses (abdicere, arcere, monere), so wrben sie adversae, alterae (euphemistisch !), inferae genannt. Auch als in spterer Zeit die Vogelschau immer mehr zurcktrat, wrben die Wenbungen ubi aves admiserunt, ave sinistra u. a. fr jebe Art von gnstigen und ungnstigen Zeichen formelhaft beibehalten.

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 167

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
167 geschrzt, auch wurden Zpfe geflochten und vorn um den Kopf ge-legt. In der Kaiserzeit begngten sich die Frauen nicht mehr mit ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft turmartige Percken. Wie die Griechinnen, so trugen auch die Rmerinnen zahlreiche und oft sehr kostbare Schmuckgegenstnde, wie Hals- (monilia), Armbnder (armillae) und Ohrgehnge, in fein getriebener oder durch-brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 54. d) Ehe. Eine gltige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Brgerrechtes (civitas) war. Nach diesem ins durften ursprnglich nur Patrizier unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca-nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium gestattete. Mit der Ausdehnung des rmischen Brgerrechtes wurde auch das ins connubii der Latium, der ganz Italien (89) und seit Caracalla (211 -217) der das ganze rmische Reich ausgedehnt. Der Heirat ging gewhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, bei der der Brutigam der Braut ein Handgeld zahlte, spter einen Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ltesten Zeit samt ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene Ehe war unlslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Brutigam und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebndnis ein-gingen. Eine dritte, fast regelmig werdende Form der Eheschlieung war der usus, wenn ohne jede uere Frmlichkeit durch freie Willens-erftlrung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand noch der patria potestas und lie ihr Vermgen selbstndig verwalten. Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewhlt, so da z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, sowie die dies nefasti sorgfltig ausgeschlossen wurden. Braut, und Brutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die Braut zog einen feuerfarbenen Schleier der, mit dem sie sich verhllte (viro nubere). Nach glcklichem Ausfalle der Auspizien erklrten beide ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch-zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma-trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Fltenspiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 168

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
168 in welchem ihr Spindel und Spinnrocken nachgetragen wurden, in das Haus des Gatten gefhrt wurde (uxorem ducere sc. domum). Im Atrium empfing sie die Schlssel des Hauses und wurde in die Gemein-schaft des Feuers und Wassers aufgenommen. Es folgte die feierliche cena nuptialis unter dem Klange der Flten und Hochzeitslieder (hymenaei). Am folgenden Tage brachte die junge Frau in ihrem Hause den Gttern das erste Opfer dar und empfing von Verwandten und Freunden Geschenke. Schon diese und hnliche Zeremonien lassen erkennen, da die Stellung der rmischen Frau eine wrdigere und selbstndigere war als die der griechischen. Sie war die wirkliche Herrin (domina) des Hauses und nahm an allen wichtigen Entscheidungen teil, die die Familie betrafen; sie war nicht auf ein besonderes Frauengemach angewiesen, sondern verkehrte frei mit den Mnnern, nicht blo in ihrem eigenen Hause, sondern auch auerhalb desselben, und besuchte gleich ihnen den Zirkus und das Theater, enthielt sich jedoch des Weines. Aber schon nach dem zweiten punischen Kriege trat mehrfach Sittenverderbnis ein, infolge deren die Frau, verschwenderisch und prunkschtig geworden, die Bande der Ehe nicht mehr achtete. Kein Wunder, da es da zu wiederholten Ehescheidungen (divortia, discidia) kam, zu denen schon eine mndliche oder schriftliche Erklrung eines der beiden (Batten gengte. So fiel es kaum auf, da auch sonst sittenstrenge Rmer, wie Pompejus, Cicero u. a., mehrfach ihre Ehen ohne triftigen Grund lsten. Schon Augustus sah sich daher gentigt, durch die leges Juliae gegen die Zuchtlosigkeit der Ehen nicht minder aufzutreten als gegen die mehr und mehr um sich greifende bequemere Ehelosigkeit. 55. e) ttmdererziehlmg. Ein neu geborenes Kind wrbe dem Vater vor die Fue gelegt, bamit er vermge seiner patria potestas entweber durch Aufheben besselben (tollere, suseipere) sich zur (Erziehung verpflichte ober es durch Liegenlassen zur Aussetzung ober Ttung bestimme. Erst die christlichen Kaiser verboten die Ttung des Knaben als parricidium. Am 9. Tage erhielt der Knabe, am 8. (dies lustricus) das Mbchen einen Namen, nachbem durch Waschung und Opfer die Reinigung ber-selben bewirkt war; auch wrbe den Kinbern an biesem Tage zum Schutze gegen Zauberei eine Kapsel mit einem Amulett (bulla) um den Hals gehngt. Die krperliche und geistige Ausbilbung der Kinder unter-stanb ganz der Bestimmung der (Eltern; namentlich war es die Mutter, die sich, wie der Pflege, so auch der geistigen Ausbilbung ihrer Kinder annahm. Mit dem siebten Jahre begann der eigentliche (Elementarunterricht, inbem der Knabe zu Hause ober in der Schule (ludus) bei einem Privatlehrer (litterator, ludi magister) Lesen, Schreiben und Rechnen lernte.

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 247

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
247 erbeten und gesucht eintretenden Zeichen, zu deren (Erteilung man die Gottheit durch gewisse Mittel veranlassen, ja sogar zwingen zu knnen vermeinte), die der Augur oder Magistrat von einem bestimmten Orte, dem sog. templum, aus beobachtete oder befragte (observare, con-sulere). Bei diesen selbstndigen Kulthandlungen, den auguria (im technischen Sinne!), richteten die Augurn an den Himmelsgott Iuppiter die Bitte (precatio maxima), durch deutliche Himmelszeichen (auguria caelestia) innerhalb bestimmt gezogener Grenzen [eine Zustimmung zu Angelegenheiten der ffentlichen Wohlfahrt (augurium salutis populi Romani, jhrlich einmal vorgenommen) oder zur Wahl eines neuen Priesters (des rex sacrorum, der 3 Groen Flamines und der Augurn : augurium sacerdotii, Inauguration der Priester) zu erkennen zu geben. Der Beobachtungsplatz bei auguralen Kultakten war das augura-culum auf der Burg. Dorthin begab sich bei heiterem Himmel und windstiller Witterung unter Vermeidung jedes Gerusches der Augur mit dem zu inaugurierenden Priester, der sich, das (Besicht nach Sden (oder O.) gewendet, auf einem Stein niederlie- zu seiner Linken stehend und ebenfalls den Blick fest nach S. (oder O.) gerichtet, grenzte der Augur, die Toga der das Hinterhaupt gezogen, mit seinem Krummstab in der Rechten die Himmelsgegenden in der Weise ab, da sein Standort der Schnittpunkt der nord-sdlichen und der ost-westlichen Linie war. Dann den Lituus in die Linke nehmend, legte er die Rechte auf das Haupt des zu Inaugurierenden und wandte sich nun in feierlichem Gebete an Iuppiter O. M., innerhalb der bezeichneten Grenzen am Himmel bestimmte Zeichen seiner Zustimmung zur Wahl des neuen Priesters zu geben. Das zu dieser Blitzschau abgegrenzte und orientierte Himmelsgewlbe hie templum maius oder Himmels-templum (t. in caelo) oder Schautemplum", das auf die selbstndigen Kulthandlungen der Augurn beschrnkt blieb. Im Gegensatze zur griechischen Anschauung waren insbesondere die zur Linken des Be-schauere erfolgenden Himmelserscheinungen (omina sinistra, von sinere, die etwas zulassen") gnstig. 50. Die magistratische Auspikation. 2. Die magistratische Auspikation (auspicium im technischen Sinne!) war eine der rm. Religion eigentmliche (Einrichtung, wodurch fr alle wichtigen staatlichen Handlungen (wie (Einberufung des Senates, der Komitien, Amtsantritt der Beamten, Auszug zum Kriege und Er-ffnung der Schlacht) durch die ausfhrenden Magistrate die Zeichen der gttlichen Zustimmung (auspicia impetrativa) ein-geholt wurden. So hielt es die Gemeinde fr notwendig, und dadurch wurde der Verlauf des ganzen ffentlichen Lebens in jedem Augenblick an die Gottheit gebunden. Die Magistrate selbst aber waren die immer wieder auspicato (d. h. nur nach vorheriger Befragung des gttlichen Willens durch (Einholung von au-

10. Das Deutsche Reich - S. 56

1900 - Leipzig : Spamer
56 Fünftes Kapitel. bebaut werden sollte, in drei Hauptteile nach der Bodenbeschaffenheit zerlegt, von welchen jeder einzelne sein Stück erhielt. Die Bestellung der Äcker wechselte dann nach Winterfrucht, Sommerfrucht und Brache ab und geschah behufs besserer Sicherung der Grenzen gleichzeitig. Rings um die Äcker breiteten sich dann Wald und Weidelaud zur uugeteilteu Benutzung der ganzen Gemeinde aus, und das Ganze zusammen hieß Mark (Grenze), die darin enthaltenen Gehöfte aber bildeten eine Markgenossenschaft. Wenn damals die deutschen Dörfer nur klein und wenig volkreich, dagegen sehr zahlreich über die Land- schaft hingebreitet waren, so mußten die Verhältnisse allmählich deren Ver- ringerung sowie eine größere Vereinigung der Wohnsitze herbeiführen. Seit Karl dem Großen ist dies fortgesetzt geschehen, das ganze Mittelalter hindurch, uameutlich aber während des Dreißigjährigen Krieges. Die Zahl der bäuer- licheu Güter verringerte sich, während die Zahl der Familien wuchs; selbst die Vermehrung der Häuser hielt nicht mit der letzteren Schritt. Am meisten noch hat sich das altbäuerliche Leben in einzelnen Teilen Schleswig-Holsteins, in den sriesischeu Küstengebieten und in Westfalen, hin und wieder auch iu ab- gelegenen Gegeudeu Süddeutfchlauds erhalteu. — Die Bauart der Häuser war schon in alter Zeit bei den verschiedenen Stämmen keineswegs gleich und in der geschichtlichen Entwickeluug unsres Volkes haben naturgemäß die Zeit- Verhältnisse zu mancherlei Wandlungen und Änderungen derselben geführt*). Am verbreiterten ist die Form des fränkischen Bauernhauses, welches eine von den wirtschaftlichen Nebengebäuden gesonderte geräumige Behausung bildet. An derselben führt auf der breiten Seite der Eingang in einen bis zur Rückwand durchgehenden Flur, in welchem sich die Sommerküche befindet. Vom Flur aus gelangt man auf der der Dorfstraße zugewendeten Giebelfeite in eine etwa quadra- tische Stube mit zwei Fenstern nach der Dorfstraße und ebeufo vielen nach dem Hofe! daneben liegt eine halb so breite einfensterige Kammer. In der Stube steht ein Kochofen für die Winterküche; in der Ecke zwischen den Fenstern hin laufen Holzbänke, vor denen der Familientisch steht. An der entgegengesetzten Seite des Flurs befinden sich einige Kammern. Durch ein Thorhaus, das eine Thür für Fußgänger und eine Einfahrt für Wagen hat, gelangt man in den Hof; links steht das Wohnhaus, rechts Ställe, Gerätschuppeu und Scheune. Das ganze Gehöft ist häufig von einem Zaune umgeben, welcher dann auch den Hausgarten umschließt. — Das sächsische Haus, welches in Westfalen und im nordwestlichen Deutschland, besonders in Schleswig-Holsteiu, angetroffen wird, vereinigt sämtliche für die Wirt- schaft nötigen Räumlichkeiten mit der Wohnung unter einem Dache. Bon der Giebelseite führt ein großes Eingangsthor zu der Diele, die sich mitten durch das Haus zieht. Auf der einen Seite derselben haben die Pferde, auf der andern die Kühe ihren Stand und werden von der Diele aus gefüttert. Über der Diele und den Viehställen findet die Ernte ihren Platz, ebenda schlafen über den Pferden die Knechte, über den Kühen die Mägde. Im Hintergrund der Diele steht der Herd, zu dessen Seiten die Bettstätten der Familie; rechts und links vom Herde erstreckt sich der Raum für die Hauswirtschaft bis zu den Seitenwänden des Hauses, durch welche je eine Glasthür ins Freie führt. — Das schweizerische Haus, welches sich in den deutschen Alpenthäleru findet, hat meist eine quadratische Form, dabei aber eine große Mannigfaltigkeit der inneren Einrichtung; bezeichnend find nament- lich ein flaches, breit überhängendes Dach und ringsum laufende Galerien darunter. — Das in der Weichselgegend vorkommende nordische Haus ist, wie das fränkische, von den wirtschaftlichen Nebengebäuden gesondert. Es hat in der Giebelseite durch eine Vorhalle seinen Zugang und wird von beiden Seiten durch Fenster erhellt; die Vorhalle ist ganz oder halb offen. Das Innere hat entweder einen einzigen oder zwei hintereinander liegende Räume. Daß das fränkische Haus sich besonders *) Vgl. „Unser deutsches Land und Volk" Bd. I, Seite 79—84.
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