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1. Geschichte des Altertums - S. 9

1901 - Leipzig : Teubner
4. Sparta. 9 4. Sparta. 1. Die spartanische Verfassung. Den dorischen Scharen, die sich in Lakonika festgesetzt hatten, gelang es erst nach langen Kmpfen, das ganze Land zu unterwerfen. Whrend dessen entstand am Enrotas Sparta, ihr Hauptort, keine eigentliche Stadt, sondern nur ein offenes Feldlager in mehreren unbefestigten Drfern. Die groe bermacht der einheimischen Bevlkerung zwang die hchstens 6000 streitbare Männer zhlenden Dorer zu fortwhrender Kriegsbereitschaft und hinderte sie, in den Knsten des Friedens den anderen Griechen nachzueifern. Ihre Staatsverfassung, deren Urheber Lykurg gewesen sein soll, ordnete genau die Pflichten und Rechte jedes einzelnen gegenber der Gesamt-heit. Sie war durchaus militrisch, beruhte auf uralten dorischen Stammeseinrichtungen, wie sie z. B. auch auf Kreta bestanden, und machte den Staat stark und mchtig. (Sagen von Lykurg.) Die Dorer, Spartiaten genannt, bildeten den Adel. Sie allein konnten ein Amt bekleiden. Unter sie war die Eurotasebeue verteilt; die Gter waren gleich groß, unverkuflich und fielen nach dem Tode des Besitzers dessen ltestem Sohne zu. (Vgl. unsere Majorate".) Die Bewohner der umliegenden kleinen Land- und Seestdte, die Periken, waren zu Unterthanen gemacht; sie waren frei, zum Kriegsdienst ver-pflichtet, aber von den mtern ausgeschlossen. Die Bauernschaft der Ebene war zu Leibeigenen, Heloten, erniedrigt; sie waren auf die Spartiateugter verteilt, die sie zu bebauen hatten, blieben aber Eigen-tum des Staates. Ihr Los war hart, denn ihre groe Zahl erforderte eine strenge berwachung; doch durften sie nicht gettet oder verkauft werden.' Au der Spitze des Staates standen seltsamerweise zwei Könige (der Sage nach die Nachkommen des Prokles und Eurysthenes, der Shne des Herakliden Aristodemos), deren Macht jedoch mit der Zeit so zurck-ging, da aus der Knigsherrschaft geradezu eine Adelsherrschaft wurde. Sie fhrten das Heer in den Krieg und hatten den Vorsitz im Rate der Alten (Gernsia), dem auer ihnen noch 38 der 60 Jahre alte Spartiaten (Geronten) zugehrten. Zur Zeit des Vollmonds traten alle der 30 Jahre alten Spartiaten zur Volksversammlung zu-sammen, die der Krieg und Frieden, Gesetze und Vertrge mit anderen Staaten die oberste Entscheidung hatte und die Beamten whlte; unter diesen waren die wichtigsten die fnf Ephoren (Aufseher"), welche spter das ganze Staatswesen leiteten. 2. Die spartanische Erziehung. Sie verfolgte das einzige Ziel, dem Staate tchtige Krieger heranzubilden. Darum wurden schwchliche

2. Geschichte des Altertums - S. 13

1901 - Leipzig : Teubner
6. Der Staat der Athener 13 bezirks. Nirgends so wie hier fhlten sich die Griechen als einheit-liches Volk allen Fremden gegenber, die sie Barbaren" nannten und auf die sie mit Geringschtzung herabsahen. (Vgl. Goethe: Jphi-gerne auf Tauris".) Seit 776 v. Chr. zeichnete man die Namen der Sieger ffentlich auf; als erster wurde Koroibos verzeichnet. An die religisen Feste schlssen sich, wie im Mittelalter, Mrkte (Messen) an^ 6. Der Staat der Athener. 1. Die alte Zeit. Attika hatte vor anderen Landschaften den Vorzug, da es schon seit alter Zeit einen einheitlichen Staat bildete. Seine Bevlkerung gehrte dem ionischen Stamme an. Auch hier walteten ursprnglich Könige. (Sagen von Theseus und Kodros.) Im Zeitalter der Wanderungen aber gelang es den Adelsgeschlech-tern, die Macht des Knigtums zu mindern; nach und nach wurde es ganz abgeschafft. An seine Stelle trat die Adelsherrschaft (Aristo-kratie). Seit dem 7. Jahrhundert bildeten 9 alljhrlich gewhlte Staats-Oberhupter, die Archonten, die Regierung und waren zugleich die obersten Richter im Lande. (Der Sohn des Kodros, Medon, war der erste Archont. Sein Bruder Neleus fhrte die Unzufriedenen nach der Westkste Kleinasiens als Kolo-nisten.) Damals brach eine schwere Zeit der den Mittelstand herein. Bisher gewann man das meiste, was man zum Leben brauchte, durch die Be-wirtschaftung des ererbten Gutes. Gegen dessen Erzeugnisse erhielt man durch Tauschhandel, wessen man sonst noch bedurfte; in Korn und Vieh bestanden auch die Abgaben. Jetzt kam aber das Geld auf. Alles ollte nun bar bezahlt werden. Da aber nur wenige Geld besaen und der Zinsfu sehr hoch, 1216 Prozent, war, gerieten die meisten Leute in Schulden, ja, manche wurden, da sie diese nicht bezahlen konnten, in die Schuldknechtschaft verkauft. Dazu kam, da die Ge-setze nur mndlich berliefert wurden und die adligen Richter sich zuweilen verleiten lieen, sie ihren Standesgenossen zuliebe falsch aus-zulegen, also ungerecht zu richten. Ungestm forderte Brger- und Bauernschaft, unter der mit der Zeit die Kunst des Lesens und des Schreibens allgemeiner geworden war, die Aufzeichnung der Gesetze und Hilfe in ihrer bedrngten Lage.^Jn der That wurden nun die Ge-setze schriftlich gefat, nmlich von Drakon. Die harten Strafen, welche diese Gesetze festsetzten, entsprachen der Hrte der Zeit. Stei-gende Kultur mildert die Strafen. Aber die Not und Unruhe hrte nicht eher auf, als bis Solou beauftragt wurde, eine neue Ver-sassuug und Gesetzgebung herzustellen.

3. Neuere Geschichte von 1740 - 1888 - S. 14

1901 - Leipzig : Teubner
14 Iii. Zeitalter Friedrichs des Groen und der aufgeklrten Selbstherrschaft. der Groe hielt zuerst groe Herbstmanver 06, die anfangs als Staats-geheimnis behandelt wurden. Er vermehrte die leichte Reiterei, errichtete das erste Fujgerkorps und grndete die Militrakademie und die In-genieurschule. Sonderung der Die drei Stnde. Da der Adel ihm die Offiziere, der Bauernstand Stnde. kie Gemeinen lieferte, so hielt Friedrich streng an der Trennung von Adel, Bauern und Brgern fest, um so mehr, als auch das Steuerwesen darauf beruhte: der Adel war steuerfrei, die Bauern zahlten Grundsteuer und keine Accise, die Brger Accise und keine Grundsteuer. Auch Stadt und Land waren streng geschieden: der Bauer trieb Landwirtschaft, dem Brger gehrten Gewerbe und Handel. Der Brger durfte kein Rittergut er-werben, der Adlige weder Gewerbe noch Handel treiben. 2. Beamtentum. An dem Behrdenorganismus nderte der König Erziehung wenig. Er sorgte fr eine bessere Heranbildung der Beamten, erlie der Beamten- genaue Dienstanweisungen und forderte von ihnen Raschheit und strengste Pflichttreue, worin er selbst das grte Beispiel gab. Er erzog sie zu zuverlssigen Organen seines Willens. Lssigkeit und Ungeschick zogen Rgen und Strafen, fters sofortige Dienstentlassung nach sich. 3. Rechtspflege. Friedrich sorgte nicht nur fr gerechte, sondern Rasche auch fr schnelle Rechtspflege. Er lie tausende von verschleppten Pro- atter^Prozesse zessen durch besondere Kommissionen aburteilen und verlangte von da an 1746-48. die Erledigung jedes Prozesses binnen Jahresfrist. Neue Prozeordnungen fetzten fr die allermeisten Streitflle das mndliche Verfahren fest. Die Selbstherrlichkeit des Rechts erkannte er jedoch noch nicht an; im Mller -Arnoldschen Falle bte er in der besten Kabinettsjustiz. Absicht, denkleinen gegen die Groen beizustehen, eine ungerechte Kabinetts-Justiz". Auf seine Veranlassung wurde ein Gesetzbuch fr die ganze Das Allgemeine Monarchie, das Allgemeine Preuische Landrecht" ausgearbeitet, wo-Landrecht 1794. ,Urch bte Rechtspflege berall gleichmig bedeutend verbessert wurde. Doch konnte es erst 1794 in Geltung treten. Volksschulwesen. 4. Schulwesen. Viel that Friedrich der Groe fr das Volks-schulweseu, weniger fr die hheren Schulen, sehr wenig fr die Univer-sitten und die Berliner Akademie, der er ein franzsisches Geprge gab. General- Durch das General-Landschulreglement regelte er das Volksschulwesen Landschul- aus ein Jahrhundert hinaus und setzte seinen staatlichen Charakter fr reglement 1763. |mmer ^ Er grndete Schulen und suchte das krgliche Einkommen der Lehrer zu verbessern. Durch die Errichtung von sechs Seminarien suchte er wirkliche Lehrer an die Stelle der Schneider, Hirten n. s. w. zu setzen, die nebenbei einen uerst drftigen Unterricht erteilten. Doch wurden noch manchmal invalide Unteroffiziere mit Lehrerstellen versorgt. Fr Hheres die hheren Schulen, an denen der Minister v. Zedlitz die altklassischen Schulwesen. Studien neu belebte, benutzte Friedrich in Schlesien die billigen Dienste der Die Jesuiten. Jesuiten, denen er eine Zuflucht bot..

4. Neuere Geschichte von 1740 - 1888 - S. 74

1901 - Leipzig : Teubner
74 Vi. Die Befestigung des deutschen Reiches u. die Ausbreitung seiner Macht. Kanalbau seit greren Kanlen wurden gebaut der Oder-Spree-, der Kaiser-Wilhelm-, der Dortmund-Ems- und der Elbc-Travekanal. In den Stdten entstanden seit 1870 die Straenbahnen, fr die W. Siemens 1882 die elektri-Telegraphen- fchen Betriebsmittel erfand. Im Telegraphenwesen, das 1876 mit der rocfen' Post verbunden wurde, vermehrte sich die Lnge der Leitungsdrhte von 18891898 von 334 000 km auf 461 000 km, die Zahl der Telegramme Fernsprech- von 42 auf 71 Millionen. Der erste Fernsprecher (Telephon) trat in "nii877.fflt Berlin in Thtigkeit. Der erste Generalpostmeister des deutschen Reiches, der geniale Heinrich Stephan, fgte durch Vereinbarung mit sterreich zu dem Einheits-^inheitsporto Briefporto von 10 Pf. das Einheitsporto fr Packete von 50 Pf. Ul nere l6' fr 5 kg, wodurch ein riesenhafter Waren-Fernverkehr herbeigefhrt wurde. Weltpostverein Seine grte That war die Grndung des Weltpostvereins, dem all-mhlich alle Kulturstaaten beitraten. 5. Das Schul- und Gerichtswesen. Die Verwaltung. Das Hebung der Volksschulwefen wurde in der zweiten Hlfte des 19. Jahrhunderts durch Volksschule. kje Frsorge des Staates und besonders durch den Kultusminister Dr. Falk (18721878) auerordentlich gehoben, so da die Zahl der Analphabeten auf einen geringen Bruchteil eines Prozents herabsank. Doch litt die Volks-schule darunter, da die Kirche dem Staate diesen seinen Besitz mehr oder Schulaufsichts- weniger zu entziehen suchte. Dem machte das Schulaufsichtsgesetz in-gesetz i8<2. eilt Ende, als nach ihm der Staat die Orts- und Kreisschulinspektoren ernennt und ihre Bezirke abgrenzt; die Geistlichen haben seitdem nur In-spektionsbefugnisse, soweit sie ihnen der Staat jedesmal erteilt. Aus dem Ausblhen der Gebiete des hheren Schulwesens arbeiteten sich die Realanstalten (Real-ftahentumg. gymnasien und Realprogymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) krftig empor; die altbewhrten Grundlagen des Gymnasiums wurden dadurch mehrmals erschttert. Mit der deutschen Einheit wurde auch ein einheitliches deutsches Recht geschaffen, zuerst das notwendigste, ein gemeinsames Einheitliches Handelsrecht (schon im Norddeutschen Bunde), dann ein Strafgesetz-^Strafrechf' buch fr das ganze deutsche Reich und endlich nach langer Vorarbeit ein und brgerliches brgerliches Gesetzbuch, das am 1. Januar 1900 fr das Reich in Recht- Kraft trat. Die Rechtspflege wurde in vier Stufen (Instanzen) geordnet; Gerichts- die unterste bilden die Amtsgerichte, mit denen zur Aburteilung von Ver-Verfassung. gejjen Schffengerichte verbunden sind, die nchste die Landgerichte, an denen zur Aburteilung der Verbrechen die Schwurgerichte gebildet werden, die folgende die Oberlandesgerichte und die hchste das Reichsgericht in Leipzig (seit 1879). Dieses giebt jedoch fr Bayern, das sein eigenes bayerisches Reichsgericht besitzt, nur in Handelssachen die oberste Ent-Organisation scheidnng. In der allgemeinen Landesverwaltung Preuens wurde vwwaltung neben den staatlichen Behrden die Selbstverwaltung, d. h. die Ver-in Preußen, waltung durch die vom Volke gewhlten Vertreter organisiert Die unterste Gemeinde. Stufe der Bezirke bildet hier die Gemeinde, an deren Spitze der Ge-meint)erat mit dem Gemeindevorsteher steht. Mehrere Gemeinden sind zu einem Amtsbezirke vereinigt, in dem der Amtsvorsteher die niedere Polizei Kreis. ausbt, der der Gemeinde steht der Kreis, dessen Angelegenheiten der Landrat mit dem zu bestimmten Zeiten zusammentretenden Kreistage und

5. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 230

1901 - Leipzig : Teubner
230 V. Das Aufkommen der Weltmächte an Stelle der Großmächte rc. Handelsrecht, deutschen Bunde wurde ein gemeinsames Handelsrecht und ein Ober-Strafgesetzbuch. Handelsgericht in Leipzig geschaffen. Durch ein neues Strafgesetzbuch wurde ein einheitliches Strafrecht gegeben und beides vom neuen Reiche Bürgerliches übernommen. Endlich wurde auch 1897 ein neues Bürgerliches Gesetz-Gesetzbuch. ftuch, das aus der mehr als zwanzigjährigen Arbeit einer Kommission hervorgegangen war, angenommen und trat am 1. Jan. 1900 in Kraft. Für Die vier Stufen die Rechtspflege sind im Deutschen Reiche vier Stufen (Instanzen) ein-derächt"spflege.gerichtet: 1. die Amtsgerichte, zuständig für die Entscheidung über Streitobjekte bis zu 300 M., und neben ihnen Schöffengerichte für Strafsachen, zusammengesetzt aus dem Amtsrichter und 2 Schöffen, zuständig für Verurteilung bis zu 3 Monaten Gefängnis (oder 600 Jt. Geldstrafe), 2. die Landgerichte mit Strafkammern zur Aburteilung von Verbrechen gegen das Eigentum und neben ihnen Schwurgerichte, in denen je 12 Geschworene über die Schuldfrage, drei gelehrte Richter über das Strafmaß zu entscheiden haben, 3. die Oberlandesgerichte (in Preußen für jede Provinz eines, für die Mark Brandenburg das alte Berliner Kammergericht) und 4. an der Spitze des ganzen Gerichtswesens das in Leipzig errichtete Reichsgericht m Reichsgericht, welches an die Stelle des dem Norddeutschen Bunde ent-Lerpzrg 1879. stammten Reichsoberhandelsgerichtes trat. Für Bayern gilt es nur in Handelssachen als oberste Instanz, alle übrigen Rechtsfälle werden dort endgültig durch ein eigenes bayrisches Reichsgericht entschieden. Das Ge-Gerichts- richtsverfassuugsgesetz sicherte die völlige Unabhängigkeit der Richter dadurch, daß es sie nur durch richterliches Urteil für absetzbar und ohne Strafprozeß- ihren Willen nicht für versetzbar erklärte. Durch die Strafprozeßordnung ordnung. wurden die Rechte der Verteidigung gegenüber denen der Staatsanwaltschaft bedeutend erweitert, ohne ihnen doch für die Voruntersuchung gleichgestellt zu werden. 4. Die innere Verwaltung. In der inneren Verwaltung Preußens brachte der neue Geist endlich Steins großen Gedanken zur Ausführung, Einführung der das Volk zur Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten heranzuziehen. Selbstverwaltung Dies geschah durch die Kreisordnung 1871/72, welche den letzten Rest ur a an. Feudalwesens, die gutsherrliche Polizeihoheit, aufhob, durch die Provinzialordnung 1875 und durch die Landgemeindeordnung von 1891. Auch in der Verwaltung fand eine vierfache Abstufung der Instanzen statt, und in dem den staatlichen Verwaltungsbeamten Volksvertretungskörper zur Seite gestellt wurden, gab es seitdem auch für das Land eine Selbstverwaltung. Die Grundlage des ganzen Organismus, in dem sich Die vierfache die Vertretung des Staatsganzen mit der des Kommunalverbandes vereinigt, Abstufung der bildet die Gemeinde, an deren Spitze ein Gemeindevorsteher (Schulze) und Gemeinde0 e*n gewählter Gemeinderat stehen. In den selbständigen Gutsbezirken ist der Gutsherr der Gemeindevorsteher. Gemeindeangelegenheiten sind das Schulwesen, der Wegebau, die Polizei und das Ortsarmenwesen. Die Gemeinden haben das Recht der Selbstbesteuerung. Mehrere Gemeinden bilden zusammen einen Amtsbezirk, an dessen Spitze ein Amtsvorsteher mit er-Kreis. weiterter Polizeibefugnis steht, über den Gemeinden steht der Kreis, dessen Angelegenheiten der Landrat gemäß den Gesetzen und nach den Beschlüssen des aus den gewählten Vertretern der Landgemeinden, Großgrund-

6. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 13

1901 - Leipzig : Teubner
§ 4. Die Friedenszeit 1666—1672. 13 fürften, mit den Ständen 1661 und 1662 führte, kein Ergebnis hatten, so erschien Friedrich Wilhelm mit 2000 Mann in Königsberg, ließ den Schöppenmeister Roth, den Führer der Widersetzlichen, wegen Hochverrats verklagen und nach Küstrin bringen und führte durch Entschiedenheit und Güte die Huldigung der Stände herbei. Die Domänen- Huldigung Verwaltung ließ er von treuen märkischen Beamten revidieren und den b£Itss.e „Kammerstaat" durch „Reduktion" aller „entfremdeten" Domänen wiederherstellen. Den jüngeren v. Kal ck st ein, der landesflüchtig in Warschau Landesverrat betrieb, ließ er durch feinen dortigen Gesandten gegen das Völkerrecht gefangen nehmen, ihm den Prozeß machen und den zweifellos Schuldigen in Memel enthaupten. 2. Überführung des Heeres in die fürstliche Gewalt. Mit feinem Heere machte der Kurfürst feine auswärtige Politik und legte den Grunb zur preußischen Macht. Ebenso wichtig würde die Entwicklung des Heerwesens für die innere Begrünbung des branbenburgifch-preußifchen Staats. Friedrich Wilhelm befaß lange Jahre kein Heer fonbern nur Regimenter, Das Heerwesen die von den Obersten geworben, biefen gehörten und nur auf Grunb eines Jjstter mit ihnen geschlossenen Kontraktes dem Fürsten zur Verfügung stauben. Das Obersten^ Heerwesen war ein Geschäft der Obersten, das biefe mit allerlei Betrug zu einem „guten'' machten. Wie die Verwaltung, die Kompagniewirtfchaft, vom Obersten abhing, wie er die Offiziere ernannte, so übte er auch das Gericht, bestätigte die kriegsgerichtlichen Urteile ober begnabigte. Ein roher Geist herrschte oben wie unten. Die wilbe Gewinn- und Genußsucht würde kaum durch barbarische Strafen gezügelt. Diese Truppen suchte der Kurfürst be- Der Kurfürst fonbers feit 1660 in feine landesherrliche Gewalt zu bringen. Um den Sollbestanb der Regimenter zu verwirklichen, ließ er die Musterungen durch sei/i^o^sich. eigene Beamte vornehmen. Er befahl keine Offiziere anzunehmen, die ihm nicht .„anstänbig" feien; er begann die Offiziere von einem Regiment zu einem andern zu versetzen. Erlebigte Oberstenstellen besetzte er, ohne zu warten, ob ein anberer Offizier als Unternehmer in die Stelle träte. Er verlieh den Oberstentitel und erteilte bamit die Anwartschaft auf die Verleihung eines Regiments. Für den Nachwuchs an Offizieren sorgte er durch Errichtung einer Kriegsschule (1655 zu Kolberg). Er zog zuerst das Recht, zu Tode Verurteilte zu begnabtgen, an sich, dann das der Bestätigung aller kriegsgerichtlichen Urteile. Er errichtete eigene Waffen- und Munitions- Verbesserungen, fobriken und verbesserte mit Hülfe des Generalfelbzeugmeisters Otto v. S P a r r die zunftmäßig eingerichtete Artillerie. Die Naturalverpflegung ersetzte er, so weit es ging, durch Soldzahlung in barem Gelbe. Er pflegte ein edleres Ehrgefühl, fesselte die Offiziere durch die Teilnahme an feinem Ruhme und die Hochachtung vor feiner eigenen Leistung an feine Person. Er weckte das Pflichtgefühl und einen Schimmer von Vaterlanbsliebe. 3. Heerwesen und Steuerreform. Noch bestaub vom uralten „Heerbann" die Verpflichtung der Städte zur Stellung der Miliz, die der muj und Grunbbefitzer zur Stellung der Lehensreiterei. Ein Versuch, biefe Ele- Lehensreiterei.

7. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 117

1901 - Leipzig : Teubner
§ 15. Die Konsularregierung. 117 gewisses Beschlußrecht hatten. Damit war die gesamte Verwaltung wieder zentralisiert; eine Selbstverwaltung bestand nur zum Schein. Für die Rechtspflege wurden eingesetzt die Untergerichte, die Berufungs- Rechtspflege, gerichte und der Kassationshof. Die Richter wurden von der Regierung auf Lebenszeit angestellt. Nur die Friedensrichter, welche unter den Untergerichten die unterste Instanz bildeten, wurden auf drei Jahre gewählt, hatten aber nichts zu entscheiden, sondern nur friedlichen Vergleich zu vermitteln. Bei Kriminalanklagen entschied eine erste gewählte Jury die Frage der Zulassung, eine zweite ebenfalls gewählte die Schuldfrage, während die Richter der Strafkammer die Strafe verhängten. Ein neues Gesetzbuch (code Code Napoleon) wurde ausgearbeitet und eingeführt. An die Stelle der Unter- Nap°16on richtsanarchie trat die Universite de France d. H. der allgemeine u°^ichts- staatliche Schulorganismus mit seinem stufenweisen Aufbau in Volks- wesen, schulen (ecoles primaires), Vorschulen (ecoles secondaires), höheren Schulen (lycees) und den Fachschulen (ecoles speciales). Denn von einer umfassenden Universitätsbildung wollte der Despot aus Furcht vor dem freien Denken nichts wissen. Diese Einrichtung der Staatsverwaltung hat im wesentlichen unverändert den Wechsel aller Regierungen bis heute überdauert. Von den Grundsätzen der Revolution war nur der einer formellen „Gleichheit" beibehalten. Der der „Unteilbarkeit" war gesteigert zum straffsten Zentralismus. Ein neues Wehrgesetz ver- Wehrgesetz mit Pflichtete alle Franzosen vom 20. Jahre an zum Kriegsdienst, gestattete aber Loskaussrecht. die Stellvertretung. Die Regierung ordnete die Aushebung nach Bedarf an. Mit dem nach Rom 1800 von den Österreichern zurückgeführten Papste Pius Vii. schloß Napoleon ein Konkordat ab, durch welches zwar die Konkordat i8oi. katholische Kirche in Frankreich wiederhergestellt wurde, aber ohne die Vorrechte einer Staatskirche. Durch die dann von ihm erlassenen „organischen Gesetze" brachte er die Kirche in völlige Abhängigkeit von der Re- Beendigung giernng. Den Bürgerkrieg in der verwüsteten Vendee und Bretagne Bürgerbeendigte er Anfang 1800 durch vollständige Amnestie und zeitweiligen Amnestie. Steuernachlaß. Die Emigranten und die unschuldig Deportierten rief er zurück. 2. Beendigung des zweiten Koalitionskrieges. Es galt noch die Revolutionskriege siegreich zu beendigen. Nachdem Napoleon vergebens durch ein großherzig gefaßtes Schreiben an Georg in. von England und Franz Ii. einen vorteilhaften Frieden herzustellen gesucht hatte, sandte er den General Moreau mit einem Heere nach Süd- Moreau deutschland, wo Württemberg und Bayern durch englische Sub- däch?and, sidien der Koalition wieder zugeführt waren. Napoleon selbst überschritt, um es Suworow gleichzuthun, mit seinem Heere von Genf aus im Mai den Großen St. Bernhard, und bei Marengo (sö. v. Alessan- Napoleons Zug dria), verwandelte das Eingreifen des noch rechtzeitig heranbefohlenen ^Bernhard Generals Desaix den anfänglichen Sieg der Österreicher in eine Nieder- und Sieg bei läge. Der Waffenstillstand, der Oberitalien bis zum Mincio in u^lntmo. Napoleons Gewalt brachte, wurde auch auf Süddeutschland ausgedehnt. Waffenstillstand Die ersten Friedensverhandlungen zu Luneville (sö. v. Nancy) verliefen

8. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 120

1901 - Leipzig : Teubner
120 in. Das Zeitalter der franz. Revolution, Napoleons I. u. der Freiheitskriege. Die italienische Republik, welche 1802 an die Stelle der cisalpinischen Napoleon gesetzt war, wurde in ein Königreich Italien verwandelt. Napoleon Jtatten 1805. nahm von einer italienischen Deputation die neue Krone an und betraute mit der Verwaltung des Landes seinen zum Vizekönig von Italien ernannten Stiefsohn Eugen Beauharnais. Dabei erklärte er feierlich, daß Italien und Frankreich stets getrennt bleiben, und überhaupt „keine neue Provinz einverleibt werden sollte." Napoleon am Napoleon stand jetzt am Scheidewege: begnügte er sich mit dem, Scheidewege. toq§ er besaß, so war ein neues Frankreich und ein neues Herrscherhaus gegründet. Denn die deutsche Bevölkerung am linken Rheinufer fühlte leider über die Trennung vom Mutterlande keinen Schmerz und hielt sie für unwiderruflich. Aber der erste Schritt zu neuen Eroberungen mußte verhängnisvoll werden. Napoleon that den Schritt, denn es gab für ihn keinen höheren sittlichen Gedanken, um des willen er sich selbst hätte bezwingen können. § 17. Die Bildung -er dritten Koalition und der Krieg von 1805. Gewaltthaten 1. Ursachen der dritten Koalition. Die thatsächliche Eiuver-Napoleons. leibnng Piemonts und Elbas sowie die militärische der lignrischen Republik 1802 und die gewaltsame Abtrennung des Kanton Wallis von der Schweiz 1802, durch den sich die Franzosen die Heeresstraße über den Simplon nach Italien sicherten, hatten nicht bloß zum Bruch mit England beigetragen, sondern auch Rußland und Österreich tief verstimmt. Dazu kam die Besetzung der neapolitanischen Häfen und Cuxhavens 1803 und die Ausschließung aller englischen Waren, die die Engländer mit einer Blockade der Elb- und Wesermündung beantworteten, wodurch nicht nur der Handel Hamburgs und Bremens, sondern auch zum Teil der preußische lahm gelegt wurde. Alle diese Bündnis Übergriffe Napoleons führten zu einem von Pitt geförderten Bündnis land^Ruuand zwischen Rußland und Österreich. Preußen jedoch, von Rußland und Österreich sogar durch polnischen Einfluß 1805 mit Vergewaltigung bedroht, glaubte Nov. 1804. |e|n ^il in der Neutralität suchen zu müssen. 2. Die Anfänge Friedrich Wilhelms Iii. Am 16. Nov. 1797 Charakter hatte hier Friedrich Wilhelm Iii. den Thron bestiegen, ein Mann nicht .Friedrich üon raschem Entschluß und kühnem Mut, aber von Festigkeit und Besonnen-Sbtihcimä ni. ti£)n bürgerlicher Schlichtheit und Einfachheit, nicht hohen Geistes, aber treuen Herzens, voll ernsten Pflichtgefühls und beseelt von dem Streben, sein Volk zu beglücken, aber der Begeisterung nicht fähig, für Neuerungen schwer zu gewinnen und stets mit Rücksichten und Bedenklichkeiten sich selbst fesselnd. Königin Luise. Mit seiner Gemahlin, der Königin Luise, der Krone aller Frauen, deren Schönheit und Anmut noch durch den Adel ihrer reinen Seele, die Hoheit ihres Geistes und eine tiefe Frömmigkeit verklärt wurde, lebte er in glücklichster Ehe und führte ein vorbildliches Familienleben echt deutschen Ge-

9. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 82

1901 - Leipzig : Teubner
82 H. Zeitalter Friedrichs des Großen. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. Die alten 2. Beamtentum. An dem Behördenorganismus änderte er wenig, Behörden doch vermehrte er das Generaldirektorium um vier Realabteilungen. Im et e ' ganzen hatten die Behörden nur gemäß seinen allgemeinen Instruktionen seine Befehle auszuführen. Er selbst gab Leitung und Richtung für alles. Heranbildung Für die Heranbildung der Beamten erließ er strengere Vorschriften, machte der Beamten- aßer auch den Ansang zu einer kastenartigen Abschließung des höheren Beamtentums dadurch, daß er Söhnen von Beamten, wenn sie den Anforderungen genügten, eine Anwartschaft auf die Stellen ihrer Väter einräumte. Mit der Rekrutenkaffe hatte er sogleich bei Antritt der Regierung auch das Gehaltsopfer der Beamten abgeschafft. Von allen Beamten forderte er strengste Pflichttreue, Eifer und Raschheit im Dienst, worin er selbst das Die Beamten höchste Beispiel gab. Im Widerspruch mit seinen sonstigen Anschauungen sondern^könig- sah er sie nicht als Staats- sondern als königliche Diener an, die „weg-liche Diener, zujagen" er jederzeit das Recht habe. 3. Rechtspflege. Noch haftete die niedere Gerichtsbarkeit samt der Besserung Polizeihoheit an dem Grundbesitz (Domänen und Rittergüter). Aber 1766 ©ericfit/öst. begann Friedrich mehrere Domänenämter zu einem Justizamte zu vereinigen, zu dessen Unterhalt er die Sporteln den Domänenpächtern entzog. Damit wurde die Trennung der Justiz von der Verwaltung und die Errichtung rein staatlicher Untergerichte angebahnt. Die in Berlin bestehenden 5 obersten Gerichtshöfe wurden schon 1748 zu einem einzigen vereinigt, aber seine verwickelte Organisation wurde dadurch vereinfacht, daß der vierte Errichtung Senat abgetrennt und als Obertribunal zur höchsten Instanz für alle höchst^baanz Provinzen gemacht wurde. Wichtiger war Friedrichs Fürsorge für schnelle 1782. und gerechte Rechtspflege. Von 1746—48 ließ er durch besondere Beseitigung Kommissionen unter dem Vorsitz des Justizministers Cocceji tausende von der alten Qften Prozessen aburteilen, verlangte fortan, daß kein Prozeß länger als ein r°äe e Jahr dauern sollte, und ließ sich zur Kontrolle jährliche Prozeßtabellen Beschleunigter vorlegen. Neue Prozeßordnungen sicherten den beschleunigten Rechts-Rechtsgang. gang unfo die Erledigung aller minderen und mittleren Sachen im münd-Mündliches lichen Verfahren. 1782 erhielt der treffliche Justizminister von Carmer den Verfahren. bin allgemeines Gesetzbuch auszuarbeiten. Vollendet wurde die Das Allgemeine gründliche Arbeit erst nach Friedrichs Tode und trat 1794 als „Allgemeines Sanbr^t. Landrecht" in Geltung. Noch war die „Kabinettsjustiz" nicht durch Ende der die Selbstherrlichkeit des Rechts überwunden, aber die Fälle der königlichen Kabinettsjustiz. Eingriffe wurden seltener, und der arge Mißgriff Friedrichs in der Müller Arnoldfchen Sache führte zur endlichen Beseitigung der Kabinettsjustiz in Zivilsachen. 4. Das Schulwesen. Eifrig pflegte Friedrich das noch wenig ent-Volksschulwesen. wickelte Volksfchulwesen. Zur Besoldung der Lehrer, die er neben freier Wohnung und etwas Land auf durchschnittlich 60 Thlr. bemaß, wies er oft die Zinsen der Hunderttaufende an, die er dem Adel vorstreckte oder in General- Meliorationen anlegte. Durch dasgeneral-Landfchulreglement von 1763 regle"men? 1763. regelte er das Volksschulwesen auf ein Jahrhundert hinaus und fetzte feinen staatlichen Charakter für immer fest. Sein Bestreben war schon, das Schulgeld abzuschaffen, da der Staat an der guten Erziehung und Belehrung der Jugend das größte Interesse habe. Sonntagsschulen sollten der

10. Neuere Geschichte von 1648 - 1888 - S. 229

1901 - Leipzig : Teubner
§ 8. Die innere Entwicklung Preußens. 229 Reichsgesetz wurden der Jesuitenorden und die ihm verwandten Kongre- Ausweisung der gationen in Deutschland verboten und die ausländischen Mitglieder aus- 4 l^1^. gewiesen. Die altkatholischen Gemeinden, die das Unfehlbarkeitsdogma Die verwarfen, wurden vom Staate anerkannt und gestützt. Da die katholische Altkatholiken. Kirche und das Zentrum den heftigsten Widerstand gegen alle diese Maßregeln, die zunächst nur der Abwehr dienten, im Volke wachriefen, so ging Bismarck mit Falk zum Angriffe über. Die Maigesetze über die Die Maigesetze Vorbildung und Anstellung des Klerus, über den kirchlichen Gerichtshof Wirkung, und über den Gebrauch der Zuchtmittel griffen unmittelbar in das Lebensgebiet der katholischen Kirche ein. Papst Pius Ix. forderte zum entschiedenen Widerstand auf, und dieser wuchs stetig; Pfändung, Entsetzung und Verhaftung von Bischöfen und Priestern blieben wirkungslos. Das Volk geriet in Aufregung, die in Wallfahrten, Prozessionen, Deputationen und Adressen sich kund that. Schärfere Maßregeln mehrten nur die Zahl der Märtyrer. Viele Gemeinden verloren ihre Seelsorger. Um einem Notstände vorzubeugen, entschloß sich der Kaiser dazu, das Zivilehegesetz Zivilehegesetz zu vollziehen, zunächst für Preußen, 1875 auch für das Reich. Für die 9- Mai «74 Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes wurden die Standesämter eingerichtet. Die Paragraphen der preußischen Verfassung. welche den Religionsgenossenschaften die selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten verbürgten (§ 15, 16, 18), auf die sich das Zentrum, wenn auch mit Un- Aushebung der recht, stets berief, wurden aufgehoben. Der Widerstand des katholischen Klerus, der sich auf die Treue des Volkes stützte und auf den Einfluß der Zer Widerstand Kaiserin Augusta wie auf die Friedensliebe des greifen Kaisers baute, nahm des katholischen zu, und die Erbitterung wuchs. Als nun nach dem Tode Papst Pius' Ix. Sm£§' der friedlicher gesinnte Leo Xiii. gewählt wurde, da glaubte Bis- Papst Leo xrn. marck die Zeit zur Herstellung des religiösen Friedens oder doch eines 1878- Waffenstillstandes gekommen. Auch die Mehrheit der Volksvertretung wollte Bismarcks Einteils aus Feindschaft gegen Bismarck, teils aus Furcht, das Volk werde Ienten" mehr und mehr der Kirche entfremdet, den Kampf nicht fortsetzen. Dazu kam, daß Bismarck zur Durchführung feiner neuen Steuerpolitik die Hülfe des Zentrums nicht entbehren konnte. So schied denn Falk aus dem Ministerium (1879), und Bismarck erhielt dann im Juli 1880 vom preußischen Landtage weitgehende Vollmacht zur Ordnung der kirchlichen Angelegenheiten. Er benutzte diese, um die Maigesetzgebung allmählich abzu- Abbruch der brechen und dafür die Hülfe des Zentrums zur Durchbringung wichtiger Mmgesetze seit Gesetze zu gewinnen. Bestehen blieben das Schulaufsichts-, das Zivilehe-und das Jesuitengesetz. Die katholische Kirche hat durch den langen Kampf außerordentlich an innerem Leben und äußerer Macht gewonnen. Zur Bekämpfung ultramontaner Überhebung wurde der Evangelische Bund ge- Evangelischer stiftet. Das Zentrum wurde im Verlaufe des sog. Kulturkampfes die zahl- S8unb 1886-reichste, oft ausschlaggebende Partei im Landtage wie im Reichstage. Doch ist es durch die Mitarbeit an der Gesetzgebung auch für den Reichsgedanken gewonnen. 3. Das Gerichtswesen. Wie jede große Staats-Gründung oder -Erneuerung, so hatte auch die Gründung des Deutschen Reichs die Schöpfung eines neuen Rechts und neuer Rechtsformen zur Folge. Schon im Nord-
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