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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 610

1886 - Münster i.W. : Aschendorff
— 610 — trat, und von da an war der münsterische Fürstbischof zugleich das geistliche Oberhaupt dieser Landesteile. Neben Christoph Bernhard, der 1678 starb, ist noch zu erwähnen der münstersche Minister Franz Friedrich Wilhelm von Fürstenberg. Dieser hat durch seine treff- lichen Maßnahmen zur Heilung der Wunden, die der 7j ähr ig e Krieg dem Volkswohlstände geschlagen hatte, und dadurch, daß er den verdienten Overberg nach Münster berief und im Vereine mit demselben eine vorzügliche Schulordnung entwarf, dem Fürstbistume Münster den Namen eines Muster- staates erworben. Overberg besuchte in Fürstenbergs Auf- träge in den Jahren 1783 und 1734 das Niederstift und konnte nur Günstiges über Land und Leute berichten. Dem Eifer der Geistlichen für den Volksschulunterricht zollte er ein besonderes Lob. Der Sturm, der zu Ende des 18. Jahrhunderts von Frankreich her über Deutschland dahinraste, sollte auch für das Fürstbistum Münster verhängnisvoll werden. Es wurde zwischen Preußen, Hannover und Oldenburg geteilt. Preußen erhielt das Oberstift, Hannover das Amt Meppen und Oldenburg die Ämter Vechta und Cloppenburg, fortan das oldenburgische Münster land genannt. Später kamen Damme und Neuenkirchen hinzu (S. 597 und 606). Mit dem Anfall der Ämter Vechta und Cloppenburg an Oldenburg, der 1803 erfolgte, verschwand auch das in Vechta ansässige Alexanderkapitel (S. 598). Bald darauf sollte die französische Herrschaft, nachdem das ganze Herzogtum Frankreich einverleibt war, das beim Volke überaus beliebte Franziskanerkloster in Vechta vernichten. Im Jahre 1811 wurde es durch ein Dekret Napoleons 1. aufgehoben. Daß es dem katholischen Volke nicht leicht wurde, sich mit allen diesen Neuerungen, die einen kirchenfeindlichen Charakter zur Schau trugen, rasch abzu- finden, läßt sich denken. Die Verdienste der Franziskaner um das Münsterland erkennt man noch zur Stunde dankbar an. Glücklicherweise hatten die Ämter Vechta und Cloppen- burg 1803 einen Fürsten erhalten, der es verstand, die neuen Unterthanen zu versöhnen und für sich einzunehmen. Was der Herzog Peter Friedrich Ludwig in seiner Proklamation vom 30. Juli 1803 versprochen hatte, die früheren münster- schen Unterthanen könnten sich seiner unermüdeten Sorgfalt für die Erhaltung ihres wahren Wohls, der möglichen Ab- stellung aller Mißbräuche, der Handhabung einer unparteiischen Gerechtigkeit, der Beförderung des Fortkommens und Wohl- standes, der Beibehaltung ihrer Gesetze und Gewohnheiten,

5. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 440

1886 - Münster i.W. : Aschendorff
440 von 15 Jahren war, da knieete er mit den Geschwistern weinend am Grabe der geliebten Mutter. — Doch kamen bald auch frohe Tage, als sein königlicher Vater mit seinem treuen, tapfern Volle den fremden Eroberer aus dem Lande trieb. Da ist der 18jährige Kronprinz selbst mit in mancher Schlacht gewesen und hat die blauen Bohnen um sich pfeifen hören. Und als er nun heran- wuchs zum Manne, da mußte er bald teil nehmen an den Re- gierungsgeschästen; da bereiste er oft die Provinzen des Reiches, um sein künftiges Land und Volk kennen zu lernen. Im Jahre 1840 folgte er seinem Vater auf dem Throne. Mit hohen, heiligen Vorsätzen hat er seine Regierung begonnen. Zu Königsberg, nachdem ihm der Eid der Treue geleistet wor- den war, da hob er seine Rechte gen Himmel und sprach mit lauter Stimme: „Und ich gelobe vor Gottes Angesicht und vor diesen lieben Zeugen allen, daß ich ein gerechter Richter, eilt treuer, sorgfältiger, barmherziger Fürst, ein christlicher König sein will. Ich will Recht und Gerechtigkeit mit Nachdruck üben ohne Ansehen der Person, ich will das Beste, die Ehre aller Stände mit gleicher Liebe umfassen, fördern und pflegen — und ich bitte Gott um den Fürsten-Segen, der dem Gesegneten die Herzen der Menschen zueignet und aus ihm einen Mann nach dem göttlichen Willen macht — ein Wohlgefallen der Guten, ein Schrecken der Frevler." Und zu Berlin sprach er bei der Huldigungsfeier vor einer zahllosen Volksmenge: „Ich gelobe, mein Regiment in der Furcht Gottes und in der Liebe der Menschen zu führen." Dak hat er gethan nach besten Kräften. Im Jahre 1847 berief der König den „vereinigten Landtag", welcher aus Abgeordneten sämtlicher Provinzialstände der Mo- narchie bestand. Denen sagte er unter anderm: „Jeder Preuße weiß seit 24 Jahren, daß alle Gesetze, die sein Eigentum be- treffen, zuvor mit den Ständen beraten werden. Von dieser Zeit an aber weiß jedermann im Lande, daß ich keine Staats- anleihe abschließen, keine Steuern erhöhen, keine neue Steuern auflegen werde, ohne die freie Zustimmung aller Stände." Im Jahre 1848 übertrug der König die Befugnisse des vereinigten Landtags in erweitertem Maße den „Kammern", zu welchen vom ganzen Volke Abgeordnete gewählt werden sollten. Eine Ver- fassung wurde entworfen, von den Kammern revidiert und vom

6. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 508

1886 - Münster i.W. : Aschendorff
— 508 — 18. Blüchers Gedächtnis. Ich hab’ einen mutigen Reiter gekannt, Der wußte sein Roß zu regieren; Er schwang seine Klinge mit kräftiger Hand Und wußte die Scharen zu führen; Er ritt in den Schlachten wohl immer vorauf: „Hurra!“ rief er, „frisch auf, frisch auf! Wir fechten für König und Vaterland!“ — Den mutigen Reiter, den hab’ ich gekannt. Ich hab’ einen mächtigen Feldherrn gekannt, Der wußte den Tod zu verachten; Der Sieg war an seine Fahne gebannt, Er war der Löwe der Schlachten. Er leuchtete vor wie ein strahlender Stern; Dem folgten wir treu, dem folgten wir gern, Dem schlug unser Herz, von Liebe entbrannt; — Den mächtigen Feldherrn, den hab’ ich gekannt. Wir haben den Helden der Freiheit gekannt, Er hat sich auf Lorbeern gebettet; Wir haben ihn Vater Rlücher genannt, Uns alle hat er gerettet. Die fränkischen Ketten, er riß sie entzwei, Er machte das Vaterland glücklich und frei. Nun ist er gestorben und ruht unterm Sand. Wir haben den Helden der Freiheit gekannt. !!)♦ Von der Etnntsverwoltnng in Preußen. Preußen ist seit dem Jahre 1848, wo der König Friedrich Wilhelm Iv. aus eigener Vollmacht dem Lande eine Ver- fassung gab, seine beschränkte Monarchie. An der Spitze des Staates und seiner gesamten Verwaltung steht der König. Der Staat ist aber eine große bürgerliche Ge- sellschaft und kann unmöglich von einem Einzelnen, dem Kö- nige allein, nach allen Seiten hin persönlich verwaltet werden. Es unterstützen daher den König mancherlei Behörden, und er bedarf vieler Beamten, Staatsdiener, die, auf verschiedene Posten hingestellt, in dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise ihr Amt im Namen des Königs ausüben. Das Staats ministerium bildet die oberste Verwal- tungs-Behörde für den ganzen Staat und steht dem Könige
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