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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

2. Allgemeine Weltgeschichte - S. 58

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
58 Griechin? Geschichte. wurden spter als Tyrannenmrder von den Athenern gepriesen und durch Statuen verherrlicht. kmpfe' $ ^6. Die Reformen des Klifthenes. Nach dem Sturze der 'Tyrannis suchte der Adel unter Fhrung des Jsagoras eine Reaktion herbeizufhren. Diese Gefahr wandte der Alkmouide Klisthenes ab. Zwar konnte sich der Adel aus die Spartaner sttzen, die, als berufene Verteidiger der Aristokratie gegen demokratische.bestrebungen sich fhlend, Truppen sandten und die Verbannung der Anhnger einer demokratischen Resormpartei durchsetzten, bis die demokratische Richtung sich bewaffnet auflehnte, die Spartauer und den Wortfhrer der Aristokratie Jsagoras vertrieb und die Verbannten zurckrief. Nun konnte Klisthenes, auf die Volkspartei gesttzt, sein Ziel, die Weiterbildung der solonischen Verfassung im demokratischen Sinne, durchfhren. Die Berfas- Klisthenes schuf eine neue Phyleneinteilnng. Die vier alten Kttsthenes Stammesphylen beruhten auf dem Familienverband der adligen Geschlechter. 509. Klistheues richtete zehn neue Phylen ein, die nicht nach verwandt-Phylen- schaftlichem sondern nach lokalem Prinzip gebildet wurden, indem der Einteilung. Wohnsitz fr die Zugehrigkeit zu einer Phyle entschied. 11 in aber eine landschaftliche Sonderinteressenholitik auszuschlieen, teilte er Attika in drei Gruppen: Athen mit seinen Vororten, das Kstenland und das Binnen-land, und jedes dieser drei Gebiete in zehn gleich groe Bezirke (tqittves = Drittelschaften). Je drei dieser Bezirke wurden zu einer Phyle ver-einigt. So wurden politische Krperschaften gebildet, in denen alle Stnde Selbstver- vertreten waren und in denen nicht der Adel allein das bergewicht hatte, ^emewden"innerhalb der Bezirke bildete Klisthenes Gemeinden oder Drfer (Deinen) mit Selbstverwaltung. Nach dem Wohnort in den Deinen wurden die Brger zubenannt. Der Rat. Den Rat erhhte Klisthenes auf 500 Mitglieder. Jede der zehn Phylen whlte 50 und zwar durchs Los. Gerade hierin kommt die Demokratie vllig zum Ausdruck. Die Ratsherren jeder einzelnen Phyle fhrten als Prytanie ein Zehntel des Jahres die laufenden Ge-schste des Rates. Das Heer zerfiel ebenfalls in zehn Teile, an deren Strategen.spitze zehn Strategen (Feldherren) auf Grund der Phyleneinteiluug standen; der ihnen stand der Polemarch. und^Recheu Alle Beamten muten sich einer Vorprfung (Dokimasia) ihrer "fchaftsab" brgerlichen und sittlichen Beschaffenheit und der Rechenschastsablegung Beamten* (Euthyne) nach der Amtsfhrung unterziehen. Ostracis- Um der Wiederkehr der Tyrannis vorzubeugen, fhrte Klisthenes mus- den Ostracismus (das Scherbengericht) ein. Der Name stammt von der Abstimmung durch Toutselcheu (oorgaxor = Scherbe). Erforderlich waren 6000 Stimmen, die bliche Zahl bei Ausnahmegesetzen. Der Verbannte mute auf zehu Jahre das Land verlassen. Ein Ehr- und Vermgensverlust war mit der Verbannung nicht verbunden. Der Ostra-

3. Allgemeine Weltgeschichte - S. 179

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit der Gracchen. 179 stehenden Streitigkeiten die Jurisdiktion den und das frei werdende Land an die rmeren Brger verteilen. Die Kommission fhrte ihre Aufgabe trotz gewaltiger Schwierigkeiten durch. Als sich aber Tiberius gegen das Herkommen fr das folgende Jahr von neuem zum Tribun whlen lassen wollte, suchten seine Gegner dies mit allen Mitteln zu hindern. Im Senat beschuldigte man ihn, er strebe nach der Knigskrone, und forderte seine und seiner Anhnger Bestrafung als Hochverrter. Als dieser An-trag nicht durchdrang, schritt ein Teil der Nobilitt zur Selbsthilfe. Bei dem Wahlakt entstand ein Aufruhr, Tiberius Gracchus wurde von seinen senatorischen Gegnern unter Fhrung des Publius Cornelius Scipio Nafica angegriffen und erschlagen. Der Tod des Tiberius Gracchus hemmte vorerst nicht die Fortsetzung der Landverteilung, noch hatte er die sofortige Aufhebung seiner Reformen zur Folge. Als jedoch Publius Cornelius Scipio Aemilianus ans Spanien zurckkehrte, wandte er sich scharf gegen die Erfolge der demo-kratischen Bestrebungen, nicht aus Abneigung gegen das Volk, sondern weil er eine Zerrttung Roms infolge innerer Unruhen befrchtete. Er trat eifrig fr die italischen Bundesgenossen ein. deren Besitz durch die Landverteilungen geschmlert war. Er starb jedoch pltzlich, angeblich durch Meuchelmord. 156. Salus Sempronius Gracchus. Eine neue groe Bewegung 6e ^*iu8 setzte mit Gaius Sempronius Gracchus ein, dem jngeren Bruder des nu-L' Tiberius, der von gleichem Geiste beseelt, aber von hherer staatsmnnischer Begabung und noch grerer Beredsamkeit und Tatkrast war als dieser. Als er 123 zum Volkstribun gewhlt wurde, trat er hernach mit der Sicherheit und Zielbewutheit des echten Staatsmannes auf. Waren des Tiberius Ziele nur soziale gewesen, so verfolgte der jngere Gracchus politische Plne, denen auch seine sozialen Manahmen dienstbar waren. Sein politisches Ziel war die Beseitigung der Macht des Senates und der Sturz der Aristokratie. Das niedere Volk gewann er durch ein e= ^be= treidegesetz (lex frumentaria), wodurch bestimmt wurde, da vom Staate Getreide angekauft und den Besitzlosen, die er dadurch an sich ketten wollte, zu niedrigem Preise abgegeben werden sollte. Da dadurch noch mehr Pbel nach Rom gezogen wurde, war eine fr die Hauptstadt bedenkliche Folge. Ferner suchte er durch ein lex militaris die Dienstpflicht zu erleichtern, indem die zum Kriegsdienst Ausgehobenen auf Staatskosten ausgerstet Pflicht, wurden. Die Ritter gewann er durch sein Gesetz der die Geschworenen-gewichte (lex iudiciaria), das die Besetzung dieser Gerichtshfe aus An- lenetv gehrigen des Ritterstandes anordnete. Dadurch schuf er einen Gegensatz zwischen Rittern und Senatoren, der eine Vereinigung beider gegen die Bestrebungen der Masse erschwerte, und verhinderte es, da Erpressungen der Statthalter von einem senatorischen Richterkollegium eine zu milde Beurteilung erfuhren, anderseits jedoch brauchten nunmehr die Ritter fr 12*

4. Allgemeine Weltgeschichte - S. 200

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Rmische Geschichte. Nachdem Csar mit staunenswertem Prunk in Rom einen vierfachen Triumph, der Gallien, gypten, Pontus und Afrika, gefeiert, setzte er nach Der Krieg in Spanien der, wo es bei Munda in Andalusien- 45 zu der letzten Schlacht Schlacht bei mit den Pompejanern kam, einem mrderischen Ringen, in dem Csar die Munda 45. Oberhand behielt und seine Gegner bis auf Sextus Pompejus, der fortan als Seeruber ein unsttes Abenteurerleben fhrte, vernichtete. Mit der Beendigung dieses Krieges hatte Csar seine Gegner vllig niedergeworfen und war nunmehr unbestritten Alleinherrscher des rmischen Reiches. Ccifar als fllleinherrlcher. Casars 177. Csar bte seine Macht teils als Konsul teils unter dem st?llung Diktator aus. Letzteres Amt wurde ihm erst ans zehn Jahre, dann auf Lebenszeit bertragen. Die wichtigsten mter vereinigte er auerdem in seiner Person: er besa die tribnnicische Gewalt, war oberster Kriegsherr und bte als Wchter der Zucht und Sitte (praefectura morurn) die Befugnisse aus, die frher die Sensoren besessen hatten. Als Abzeichen seiner Wrde trug er stets den Lorbeerkranz und das Purpurkleid der Triumphatoren und fhrte den Titel Imperator vor dem Namen. Seine Statne wurde als achte neben die der sieben Könige ffentlich aufgestellt, der Monat Quintilis, in dem er geboren war, wurde ihm zu Ehren Julius genannt, er selbst erhielt den Ehrentitel Vater des Vaterlandes". Ans seine Person und seine An-Ordnungen wurde der Staatseid geleistet. Er war der erste Rmer, der Mnzen mit seinem Bilde prgte. Ja, schon bei Lebzeiten wurde ihm eine Bildsule gesetzt mit der Inschrift: Dem unberwindlichen Gotte". Zwar blieben die bisherigen Formen der Verfassung bestehen, es gab Senat, Volksversammlung, Beamte, aber die Beamten sind dem Diktator untergeordnet, der Senat bt nur diejenigen Befugnisse aus, die der Diktator ihm berlt, und die Volksversammlung lenkt er nach seinem Willen. berhaupt hatte Csar die oberste kriegerische, richterliche, ver-waltende und priesterliche Gewalt, und so vereinte er in seiner Hand eine solche Macht, da er in der Tat der erste Monarch in Rom war1), wenn er auch in Rcksicht auf die mibilligende Haltung des Volkes die Annahme des Titels König und der Jnsignien des Knigtums, der weien Stirnbinde der orientalischen Fürsten, die ihm Antonius beim Lupercalien-feste des Jahres 44 anbot, ablehnte. Casars Ziele. Sein Ziel war zunchst die Wiederaufrichtung des zerrtteten Reiches, die Neuordnung der Verwaltung, die Hebung und Fr-derung auf allen Gebieten, dann eine feste Verbindung der Pro-vinzen mit Rom bis zu schlielicher straff organisierter Reichseinheit und endlich die Einrichtung seiner Herrschaft als dauernde Jnstitu- x) Von seinem Namen stammen die Worte Kaiser" und Zar".

5. Allgemeine Weltgeschichte - S. 130

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
130 Die Zeit der Bildung groer Territorialherrschaften. Die Rechtsprechung war bei dem Mangel eines geschriebenen Ge-setzes willkrlich, im allgemeinen richtete man nach schsischem Recht. Die Straft bestand in der Regel in Tod durch den Strang. Jeder Schffe war verpflichtet, dabei mitzuwirken. Bei der groen Zahl der Schffen, die sich an bestimmten Zeichen erkannten, wurde das Urteil oft unheimlich schnell vollzogen, dadurch gewannen die Freigerichte in der Zeit der lang-mutigen Gerichtsbarkeit hohes Ansehen. In spterer Zeit urteilten die Freigerichte der alle Vergehen und Verbrechen. Da alle Freisthle gleichberechtigt nebeneinader standen, oft aber ganz entgegengesetzte Urteile fllten, so frderten sie geradezu die Rechtsunsicherheit, noch schlimmer wurde dies, als Freisthle und Frei-grasen kuflich wurden. Je mehr die Fürsten und Städte, die den Frei-gerichten wenig srenndlich gegenberstanden, ihre Gerichte ordneten, desto mehr verloren die Freigerichte ihre Bedeutung. Das rmische b) Schon die Hohenstaufen suchten das rmische Recht, das den me*t- Kaiser als den unumschrnkten Herrn anerkannte, in der Verwaltung durchfhren. Durch Deutsche, die an den ausblhenden italienischen Universitten (Bologna) studierten, wurde diese Auffassung weiter ver-breitet. Als die Fürsten sich zu selbstndigen Territorialherren machten, beanspruchten sie dieselben Rechte fr sich, die das rmische Staatsrecht dem Kaiser beilegte. Zu Beamten stellten sie nur mehr Rte an. die im rmischen Recht ausgebildet waren. So wurde das rmische Recht neben dem Sldnerwesen die wichtigste Sttze der absoluten Frsten-macht. Auch das Zivilrecht, das den vernderten wirtschaftlichen Ver-Hltnissen (Handel und Verkehr, Geldwirtschaft) gegenber nicht mehr ausreichte, wurde allmhlich nach rmischem Muster umgestaltet. An bte Stelle der Schffen traten Juristen; diese urteilten nach Gesichtspunkten, die dem Volke sremd waren. Der Widerspruch , bewutsein des Volkes und dem geltenden Recht ( Volkes auf die gelehrten Richter. Das rmische C gransamen Strafen gelangte erst djirch die hochnotpeinliche Halsgertchts-ordnung" Karls V. zur Geltung. H 88. Die Entdeckungen. Infolge der Kreuzzge hatte sich ein lebhafter Handel zwischen den italienischen Stdten und dem Orient (Ge-wrze. Edelsteine. Seide u. a.) entwickelt, der spter durch bte Eroberung Kleinasiens und Konstantinopels durch die Trken allmhlich unterbunden wrbe Kaufmnnischer Unternehmungsgeist suchte daher einen Weg nach den reichen Lnbern im Sben und Osten Asiens, namentltch nach ^n-Erfindungdien. Die Erfindung des Schiffskompasses verringerte bte Gefahren Kompasses.einer greren Seefahrt 1). i) Die Magnetnadel war seit dem 12. Jahrhundert bekannt, ein brauchbarer Schiffskompa seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts. (V

6. Allgemeine Weltgeschichte - S. 203

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormnndschastsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berusuugssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsauwalt als Hter des Gesetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Parteien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hanptgnmdstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere elchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preufjens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kampf, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtnng verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchen-feindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte wette Kreise von Ka-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischenis.vuamo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, aus die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktion des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten sr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fafsuugsmigeu Rechts im allgemeinen und insbesondere sr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurie

7. Allgemeine Weltgeschichte - S. 53

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Athen bis auf Klisthenes. 53 wurde. Polykrates von Samos^) war. ein Tyrann im schlimmen Sinne, der rcksichtslos gegen seine Gegner im Staate und nach auen ebenso mit roher Gewalt vorging. In Mittelsizilien herrschte Phalaris von Akragas, der den Fortschritten der Karthager Halt gebot. Kaum der Vater und Sohn hinaus bestand diese altere Tyrannis im Mutterlande. Es kam dann zu Parteikmpfen zwischen Adel und Brgertum, Aristokratie und Demokratie. In den dorischen Staaten gewann nach dem Sturze der Tyrannis vielfach die Aristokratie die Regierung und bte sie aus iu Form einer gemigten Oligarchie, in den jonischen Staaten ge-langte meistens die Demokratie zur Herrschaft. Athen bis auf Klifthenes. 43. Hthen vor Solon. Die geschilderte Entwicklung der Ver-sassungszustnde im 7. und 6. Jahrhundert finden wir im einzelnen auch in Athen. Der Sage nach von Cekrops erbaut (Burg Cekropia), er-scheint Athen schon frh politisch geeint. Die Sage schreibt die Eini-Einigung gung (ovvoimo/iws) Attikas zu einem Gesamtstaat dem Theseus zu; die mttfa6, Erinnerung daran wird in dem Panathenensest gefeiert. An der Spitze standen Könige, deren letzter der Sage nach Kodrns war, der im Knigtum. Kampfe gegen die in Attika einfallenden Dorier sich fr sein Volk opferte. Wie in den meisten Staaten Griechenlands verlor auch Hier das König- Beschrn-tum seine Macht an den grundbesitzenden Adel, in Attila Eu putriden kniglichen genannt, die neben den Geomoren (Bauern) und deu Demiurgen Gewalt. (Gewerbetreibenden) die Stnde Attikas bildeten. Zuletzt wurde das bis-her erbliche Knigtum ein Amt, das ans zehn Jahre, dann auf ein Jahr beschrnkt wurde und nur priesterliche Befugnisse behielt, während fr die politischen und richterlichen Besugnisse andere Beamte eintraten. Seit 682 wurden neun Archonten auf ein Jahr gewhlt, von denen an der Neun Spitze der Archon Eponymns {endiw^og, weil nach ihm das Jahr benannt wurde) als Leiter der Regierung und der auswrtigen Angelegenheiten, der Archon Basileus (aodevg = König) fr priesterliche Funktionen und fr die Leitung des Areopag, des Adelsrates auf dem Areshgel, und der Archon Polemarchus (jiotef.iaq%o<;) fr die Fhrung des Heeres standen, während die sechs brigen, die Thesmotheten (deojuodhai), nach dem mndlichen Gewohnheitsrecht Recht sprachen. Die Archonten, vom Adel gewhlt, waren dem Adel nach Ablauf ihres Amtsjahres rechenschaftspflichtig. Auch iu Athen hatte die Adelsherrschaft die erwhnten schweren Mimtndc Mistnde politischer und wirtschaftlicher Art zur Folge, wie sie sich vor ^rt5t.= allem aus dem Alleinbesitz der mter, der Unterdrckung der wirtschaftlich ') Vgl. Schiller, Der Ring des Polykrates.

8. Allgemeine Weltgeschichte - S. 70

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
70 Griechische Geschichte. des ebenfalls erlosten Rates eine Drachme. Ebenfalls zwei Obolen er-hielten die Krieger. Auch die Teilnahme an der Volksversammlung wurde vergtet durch ein besonderes Ekklesiastikon (ixx^rjoiaonxv). Grndete so Perikles die Staatsverwaltung und die Politik auf die ttige Anteil-nhme der breitesten Volksmassen, so konnte anderseits feine so aristokratische Natur unmglich eine schrankenlose Despotie der unteren Volksklassen beabsichtigen. Allerdings mute Perikles, wenn er der Herrschbegier wie den genuschtigen Interessen des Volkes in gleicher Weise entgegenkam, sich sagen, da er Krfte nhrte und strkte, die beim Mangel einer weisen Leituug sehr leicht verderblich werden konnten. Und als Perikles, der mit fester Hand die Geschicke Athens sicher leitete, fehlte, da wurde Die Gefall- tatschlich die unreife Pbelmasse, die in der Volksversammlung ber-Ichranken- handnahm, eine Gefahr fr eine stetige und einsichtsvolle Politik. Das Demokratie Demagogen tum ri die Herrschaft an sich. Selbstschtige Politiker und Männer, die eitlen Ehrgeiz und ruhmredigen Stolz in hohem Mae besaen, denen aber die tiefere politische Einsicht nicht zu Gebote stand, verleiteten in der Volksversammlung die Masse zu unheilvollen Be-schlssen. Die Parteiwirtschaft beeinflute auch die Volksgerichtsbarkeit nicht selten zu einer Rechtsprechung in politischem Interesse, die in dem sich bildenden Stand der gewerbsmig und skrupellos anklagenden Sy-kophanten eine allem gefunden Rechtsgefhl Hohn sprechende Vertre-tung fand. 60. Athen zur Zeit des Perikles der politische und Wirtschaft liehe Mittelpunkt von Bellas. Dank den Bemhungen des Perikles war bedeutendste^en (tuch die bedeutendste Landmacht geworden, behauptete diese Landmacht. Stellung aber nicht lange. Als es in einem Streite sich auf die Seite Krieg mit Megaras gegen Korirtth und gina stellte, gelang es den Athenern, Agma zu nehmen, jedoch wurden sie bald daraus von einem anrckenden Eingreifen spartanischen Heere bei Tanagra geschlagen. Noch einmal gingen sie ^en^tieg"erfolgreich zum Angriff vor und zwangen Botien, Lokris und Phocis zum Anschlu an den athenischen Bund. In dieser Zeit wurde Athen durch die Vollendung der von Cimon begonnenen Mauern sowie durch eine dritte Mauer mit den Hfen Pirns und Phaleron verbunden und fo gegen die Belagerung zu Lande gesichert. Als aber 447 in der Schlacht von Koronea in Botien die Athener von den aufrhre-rifchen Botern besiegt waren und die Landschaften in Mittelgriechenland vom athenischen Bunde wieder abfielen, war es mit der vorherrschenden Stellung Athens als Landmacht zu Ende, und Perikles suchte nun mit folgerichtiger Energie die Macht Athens auf die Verbindung der Seestaaten mit dem Vorort zu sttzen und zu diesem Zwecke die Seestaaten immer enger an Athen zu sesseln. Unter Perikles wurde die fjyeiuovia (Fhrerschaft) zu einer wirklichen gxv (Herrschaft), die ovjuuaxot

9. Allgemeine Weltgeschichte - S. 26

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
2g Die Zeit der frnkischen Herrschaft. fteuer), die auf Grund der rmischen Steuerverfassung von dein rmischen Grundbesitz erhoben wurden, ferner die Einnahmen aus den Mrkten und Zollsttten, die Bauugelder fr Verletzung des Knigsbannes und das Friedensgeld der Gerichte. Die Volks- 2. Die Volksversammluug war schon aus rumlichen Grnden lammwng. unmglich. Ihre Rechte gehen auf den Kuig der. Wohl beruft der König nach seinem Gutdnken weltliche und geistliche Groe, um politische Fragen zu bespreche. Die Staats- Z Die Verwaltung des Staates liegt in den Hnden des knig-Verwaltung. Hofstaates (palatium regis). Die hchsten Hof- und zugleich Staats-Beamten sind der Seneschalk (der Vorsteher des Hauswesens), der Mar-schalk (der Aufseher des Stalles, spter Anfhrer des Heeres), der Schatz-meister und der Schenk. Die Ausfertigung der Urkunden besorgte der Referendums, den Vorsitz im Hofgericht als Stellvertreter des Knigs hatte der Pfalzgraf (comes palatii). Der wichtigste Staatsbeamte ist spter der Hausmeier (maior domus). Ursprnglich der Vorsteher des Haushalts, gewinnt er in den inneren Kmpfen als Befehlshaber des Ge-folges immer greren Einflu, so da auch der hohe Adel noch diesem Amte strebt und durch dieses Amt die selbstndige Leitung des Staates erhlt. Der Staat ist in Gaue eingeteilt; an der Spitze eines Gaues steht der vom König ernannte Gras (comes), der den König nach jeder Rich-tung hin vertritt. Spter sucht der Adel dies Amt durch die Bestimmung, da der Graf in dem Gan angesessen sein mu. in seine Hand zu bringen und dadurch seine Macht aus die Freieu auszudehnen. Bisweilen sind mehrere Gaue zu einem Herzogtum vereinigt; der Herzog (dux) hat die hchste militrische Gewalt und in den Gauen, wo kein Gras ist, auch die grfliche. Verschieden von diesem Beamtenherzogtum ist das erbliche Stammes-Herzogtum, das in Bayern, Thringen. Alamannien, Elsa usw. vorkommt; es gewinnt unter den schwachen Merowingern vllige Selbstndigkeit, ab-gesehen von der Verpflichtung zur Heeresfolge. Rechtspflege. 4. Die Rechtspflege wird, wie frher, von dem Volksgericht in der Hundertschaft ausgebt; aber der Vorsitz im Gericht geht aus deu Grafen der; so tritt auch hier die knigliche Gewalt an die stelle der Bolksgewalt. Neben diefem alten Volksgericht erscheint das Hof-gericht unter dem Vorsitz des Knigs oder seines Stellvertreters. Es ist zustndig bei Amtsverbrecheu. Todesurteilen gegen Freie, bei der Verhn-gnng der Reichsacht, sowie bei allen Klagen gegen die, die im Gefolge oder im besonderen Schutz des Knigs stehen. Jeder Stamm hat sein eigenes Recht; der Angehrige des Stammes wurde nach diesem Recht behandelt, wo er sich mich aushielt; auch die Rmer behielten das rmische Recht. Da wurde es ntig, das Recht auf-

10. Allgemeine Weltgeschichte - S. 27

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Zustnde im Merowingerreich. 27 zuzeichnen. Die lex Salica1) geht auf die Zeit Chlodovechs zurck, bald darauf wurde auch die lex Ribuaria abgefat, während die Gesetzbcher der Alamaunen. Bayern, Langobarden usw. im 7. bezw. 8. Jahrhundert aufgeschrieben wurden. Neben dem Stammesrecht bildet sich ein Reichsrecht besonders fr die Gebiete, die das Stammesrecht nicht kennt, z.b. das Verhltnis zum Knigtum und zur Kirche. Die Geistlichkeit strebte darnach, zu einer besonderen kirchlichen Gerichtsbarkeit zu gelangen und die Bestimmungen des kanonischen Rechtes auch auf die unter geist-Iicher Herrschaft Lebenden anszudehnen. 5. Das Heerwesen. Zum Heeresdienst verpflichtet sind alle Freien, Heesen. Germanen und Rmer, nur die Geistlichen sind von der allgemeinen Dienst- Pflicht befreit. Den Oberbefehl fhrt der König, der im Mrz eine allgemeine Heerschau abhlt (Mrzfeld). Dieser Heeresversammlnng legt der König ciuch wohl Politische Fragen vor, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. . f 6. Wirtschaftliche Verhltnisse. Als die Franken Gallien er-oberteu, fanden sie dort eine hohe stdtische Kultur und einen ansge-Verhltnisse, bildeten Grogrundbesitz, der das Land durch Sklaven oder Pchter bearbeiten lie. Diese stdtische Kultur geht zurck, denn die neuen Herren beschftigen sich, wie bisher, nur mit Landwirtschaft. Zahlungsmittel bleibt das Vieh, erst spter werden nach rmischem Muster frn-kifche Mnzen geprgt. Handwerk, Handel und Verkehr gehen zurck. Der Grogrundbesitz bleibt und wird noch vermehrt dadurch, da der König von dem Land, das ihm bei der Eroberung zugefallen ist, grere Schenkungen macht oder das Recht verleiht, den Wald zu roden. Bald ragen auch in den germanischen Teilen des Reiches einzelne durch greren Besitz hervor; den Mittelpunkt des Besitzes bildet der Herrenhof (Salhof), die zerstreut liegenden Lndereien werden von Knechten oder Hrigen bebaut. Groe Schenkungen erfolgten an die Kirche, so da auch die Vertreter der Kirche, namentlich die Bifchofe, eine ganz hervorragende Stellung einnahmen. Daneben bildet sich ein besonberer Beamtenabel. Dieser neuen Aristokratie stehen die freien Bauern gegenber, die noch immer den Kern des Staates bilden. Die Viehwirtschaft tritt zurck, Haupterwerbszweig wirb der Getreidebau; bementsprechenb erhlt jeher Freie von der Vorflnr einen bestimmten Anteil als volles Eigentum, die Hufe (etwa 7 ha), auerbem behlt er das Recht der Nutzung der Almende (Wald, Weide, Wasfer). Von den rmischen Bewohnern lernen sie den Boden beffer auszunutzen, sowie Wiesen, Grten und Weinberge anzulegen. An die Stelle der Feldgraswirtschast tritt die Dreifelderwirtschaft (Sommerkorn Winterkorn Brache). Die Zahl der Freien ') Lateinisch abgefat; die Mallbergschen (mallberg Gerichtssttte?) Noten geben die Gerichtsausdrcke deutsch wieder.
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