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1. Allgemeine Weltgeschichte - S. 27

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Zustnde im Merowingerreich. 27 zuzeichnen. Die lex Salica1) geht auf die Zeit Chlodovechs zurck, bald darauf wurde auch die lex Ribuaria abgefat, während die Gesetzbcher der Alamaunen. Bayern, Langobarden usw. im 7. bezw. 8. Jahrhundert aufgeschrieben wurden. Neben dem Stammesrecht bildet sich ein Reichsrecht besonders fr die Gebiete, die das Stammesrecht nicht kennt, z.b. das Verhltnis zum Knigtum und zur Kirche. Die Geistlichkeit strebte darnach, zu einer besonderen kirchlichen Gerichtsbarkeit zu gelangen und die Bestimmungen des kanonischen Rechtes auch auf die unter geist-Iicher Herrschaft Lebenden anszudehnen. 5. Das Heerwesen. Zum Heeresdienst verpflichtet sind alle Freien, Heesen. Germanen und Rmer, nur die Geistlichen sind von der allgemeinen Dienst- Pflicht befreit. Den Oberbefehl fhrt der König, der im Mrz eine allgemeine Heerschau abhlt (Mrzfeld). Dieser Heeresversammlnng legt der König ciuch wohl Politische Fragen vor, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. . f 6. Wirtschaftliche Verhltnisse. Als die Franken Gallien er-oberteu, fanden sie dort eine hohe stdtische Kultur und einen ansge-Verhltnisse, bildeten Grogrundbesitz, der das Land durch Sklaven oder Pchter bearbeiten lie. Diese stdtische Kultur geht zurck, denn die neuen Herren beschftigen sich, wie bisher, nur mit Landwirtschaft. Zahlungsmittel bleibt das Vieh, erst spter werden nach rmischem Muster frn-kifche Mnzen geprgt. Handwerk, Handel und Verkehr gehen zurck. Der Grogrundbesitz bleibt und wird noch vermehrt dadurch, da der König von dem Land, das ihm bei der Eroberung zugefallen ist, grere Schenkungen macht oder das Recht verleiht, den Wald zu roden. Bald ragen auch in den germanischen Teilen des Reiches einzelne durch greren Besitz hervor; den Mittelpunkt des Besitzes bildet der Herrenhof (Salhof), die zerstreut liegenden Lndereien werden von Knechten oder Hrigen bebaut. Groe Schenkungen erfolgten an die Kirche, so da auch die Vertreter der Kirche, namentlich die Bifchofe, eine ganz hervorragende Stellung einnahmen. Daneben bildet sich ein besonberer Beamtenabel. Dieser neuen Aristokratie stehen die freien Bauern gegenber, die noch immer den Kern des Staates bilden. Die Viehwirtschaft tritt zurck, Haupterwerbszweig wirb der Getreidebau; bementsprechenb erhlt jeher Freie von der Vorflnr einen bestimmten Anteil als volles Eigentum, die Hufe (etwa 7 ha), auerbem behlt er das Recht der Nutzung der Almende (Wald, Weide, Wasfer). Von den rmischen Bewohnern lernen sie den Boden beffer auszunutzen, sowie Wiesen, Grten und Weinberge anzulegen. An die Stelle der Feldgraswirtschast tritt die Dreifelderwirtschaft (Sommerkorn Winterkorn Brache). Die Zahl der Freien ') Lateinisch abgefat; die Mallbergschen (mallberg Gerichtssttte?) Noten geben die Gerichtsausdrcke deutsch wieder.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 27

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Zustände im Merowingerreich. 27 zuzeichnen. Die lex Salica1) geht auf die Zeit Chlodovechs zurück, bald darauf wurde auch die lex Ribuaria abgefaßt, während die Gesetzbücher der Alamannen. Bayern, Langobarden usw. im 7. bezw. 8. Jahrhundert aufgeschrieben wurden. Neben dem Stammesrecht bildet sich ein Reichsrecht besonders für die Gebiete, die das Stammesrecht nicht kennt, z. B. das Verhältnis zum Königtum und zur Kirche. Die Geistlichkeit strebte darnach, zu einer besonderen kirchlichen Gerichtsbarkeit zu gelangen und die Bestimmungen des kanonischen Rechtes auch auf die unter geistlicher Herrschaft Lebenden auszudehnen. 5. Das Heerwesen. Zum Heeresdienst verpflichtet sind alle Freien, 6ec^e8fen. Germanen und Römer, nur die Geistlichen sind von der allgemeinen Dienstpflicht befreit. Den Oberbefehl führt der König, der im Mürz eine allgemeine Heerschau abhält (Märzfeld). Dieser Heeresversammlung legt der König auch wohl politische Fragen vor, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. 6. Wirtschaftliche Verhältnisse. Als die Franken Gallien er-oberteit, fanden sie dort eine hohe städtische Kultur und einen ausge-Verhältnisse, bildeten Großgrundbesitz, der das Land durch Sklaven oder Pächter bearbeiten ließ. Diese städtische Kultur geht zurück, denn die neuen Herren beschäftigen sich, wie bisher, nur mit Landwirtschaft. Zahlungsmittel bleibt das Vieh, erst später werden nach römischem Muster fränkische Münzen geprägt. Handwerk, Handel und Verkehr gehen zurück. Der Großgrundbesitz bleibt und wird noch vermehrt dadurch, daß der König von dem Land, das ihm bei der Eroberung zugefallen ist, größere Schenkungen macht oder das Recht verleiht, den Wald zu roden. Bald ragen auch in den germanischen Teilen des Reiches einzelne durch größeren Besitz hervor; den Mittelpunkt des Besitzes bildet der Herreuhof (Salhof), die zerstreut liegenden Ländereien werden von Knechten oder Hörigen bebaut. Große Schenkungen erfolgten an die Kirche, so daß auch die Vertreter der Kirche, namentlich die Bischöfe, eine ganz hervorragende Stellung einnahmen. Daneben bildet sich ein besonderer Beamtenadel. Dieser neuen Aristokratie stehen' die freien Bauern gegenüber, die noch immer den Kern des Staates bilden. Die Viehwirtschaft tritt zurück, Haupterwerbszweig wird der Getreidebau; dementsprechend erhält jeder Freie von der Vorflnr einen bestimmten Anteil als volles Eigentum, die Hufe (etwa 7 ha), außerdem behält er das Recht der Nutzung der Atmende (Wald, Weide, Wasser). Von den römischen Bewohnern lernen sie den Boden besser auszunutzen, sowie Wiesen, Gärten und Weinberge anzulegen. An die Stelle der Feldgraswirtschast tritt die Dreifelderwirtschaft (Sommerkorn — Winterkorn — Brache). Die Zahl der Freien ') Lateinisch abgefaßt; die Mallbergschen (mallberg — Gerichtsstätte?) Noten geben die Gerichisausdrücke deutsch wieder.
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