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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 81

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die franzsische Revolution. 81 I. Die Zeit der groen freinzfisehen Revolution und der ntipoleonifchen Militrdiktatur (17891815). 1. Die franzlifche Revolution (17891799). 60. Frankreichs Zuhand vor 0er Resolution (h'hncien Regime). Schon während der letzten Regierungsjahre Ludwigs Xiv. war die Macht und das politische Ansehen Frankreichs bedeutend gesunken, noch grere Einbue erfuhr der einst in Europa gebietende Staat unter der Herrschaft Ludwigs Xv., und gleichzeitig verlor im Innern das so 8j5i5 bis" lange unumschrnkte Knigtum an Kraft und Achtung. An der Schwchung 1774. trug zunchst der lasterhafte Regent Philipp von Orleans (1715regentschaft. 1723) groe Schuld, da er. um das Testament Ludwigs Xiv. umzustoen, sich der Hilse des Pariser Parlaments bediente und diesem wieder die Parlamente. Mglichkeit bot, bei der Gesetzgebung ein entscheidendes Wort zu sprechen und seine Macht auf Kosten der Kronrechte zu erweitern. Je mehr es sich als Vertretung der Interessen des Volkes ausspielte, obgleich es diese wiederholt in wirtschaftlicher Hinsicht schdigte, desto greren Schaden sgte es dem Ansehen des Knigtums zu und wirkte so mit bei der zu-nehmenden Zerrttung der Ordnung. Notwendige Reformen unterblieben durch die Schuld des Parlaments, das Ludwig Xv. endlich, der ewigen Opposition satt, 1770 aufhob. Die Wiederherstellung der alten Parla-mente (1774) war einer der schwersten Fehler seines Nachfolgers: Er schuf dadurch eine Nebenregierung. Auch die Finanzen des Staates standen schon bei Lebzeiten Lud-Finanznot. wigs Xiv. so klglich, da dreimal (1710, 1713, 1715) der Staatsbankerott eintrat. Ein schrecklicher Zusammenbruch erfolgte 1720 durch die verfehlte Spekulation des Schotten John Law, mittelst einer Zettel-bank dem Mangel an Metallgeld durch Papiergeld abzuhelfen. Der Re-gent erhob dessen Bank zur Staatsbank und gewhrte seiner Misfissippi-Gesellschaft zur Ausnutzung der Kolonie Louisiana alle mglichen Vergnstigungen, weil es schien, als ob durch diese Unternehmungen der Kredit stiege und die Staatsschuld getilgt werden knnte. Als aber das Land mit den Banknoten berschwemmt war und sie in die Bank zurckstrmten, krachte diese und ri in ihren jhen Zusammensturz zahlreiche Geschfte und Familien hinein. Die Hofsnungen aller, die ihr Geld leichtsinnig hergegeben hatten, waren wie Seifenblasen zerplatzt; nur der Staat und einzelne Kluge zogen aus der Schwindelgrndung Nutzen. Die Geldnot wuchs ungeheuer infolge der Kriege, namentlich des Siebenjhrigen und des neuen Seekriegs im Bunde mit den Nordamerikanischen Kolonien, und der heillosen Verschwendung des Hofes, die mit dem zuchtlosen Leben Weltgeschichte fr die Oberstufe d. Studienanst. 3. Bd.

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 82

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
82 Die Zeit der gr. franzsischen Revolution u. d. napoleonischen Militrdiktatur. des Knigs Ludwig Xv. verbunden war. aber auch unter der Regierung seines sittenreinen Enkels und seiner tugendhaften Gemahlin fortdauerte. Der Hofstaat allein mit seinen 15000 Angestellten verschlang Riesen-summen, jhrlich etwa 40 Millionen Livres, ungefhr den siebenten Teil der Staatseinknfte, die oft schon zum Teil im voraus verbraucht waren. Eine Menge von Leuten lebte, ohne Verdienste um den Staat zu haben, ohne Gegenleistungen, von den ihnen auf dem Gnadenweg bewilligten Unter-sttzungen. In der Verwaltung der Finanzen herrschte arge Miwirt-schast: Dem Heere von Beamten entsprachen nicht die Einnahmen; Domnen und Forsten wurden vernachlssigt und bei weitem nicht genug ausgebeutet. Auf der andern Seite dagegen seufzte das Volk der die Steuer.rcksichtslose Besteuerung und die Ungerechtigkeiten der Steuererheb uu g. Intendanten verwalteten die direkten Steuern, nmlich die taler ursprnglich Abgabe fr die Befreiung vom Heerdienst, von dem Ge-samteinkommen des Landmanns zahlbar, ferner die Kopfstener und den Zwanzigsten. Von der Entrichtung der direkten Steuern waren die beiden bevorrechteten Stnde Adel und Geistlichkeit befreit und in der Verteilung auf die Provinzen und Städte walteten die grten Verschieden-heiten ob, bei denen sich ein Teil gut stand, ein Teil schlecht. Am schwersten lasteten die indirekten Steuern, namentlich die hohe Salzsteuer (gabeile), auch ganz ungleich verteilt in den einzelnen Landschaften, auf dem niederen Volke, wenigstens in manchen Provinzen. Jeder Familienvater mute ein bestimmtes Ma von Salz kaufen und sah sich der strengsten Kontrolle unterworfen, weil ein gewaltiger Schmuggel getrieben wurde. Jhrlich wanderten wegen Vergehungen wider die Salzsteuer etwa 500 Familienvter ins Gefngnis oder auf die Galeeren. Dazu kamen Verkaufsabgaben fr Wein, Binnenzlle fr Getreide und andere Erzeugnisse. Der Ausspruch, den ein Bischof gegen Richelieu getan hatte: In Frankreich dient der Adel dem Staat mit feinem Blute, die Geistlichkeit mit ihrem Gebete und nur das Volk mit seinem Gelde", war noch unter Ludwig Xv. und Ludwig Xvi. bezglich des letzten Punktes zutreffend. Die Geistlichkeit spendete freiwillig alle Jahre etwa 3 bis 4 Millionen (don gratuit). Dabei besa der hhere Klerus angeblich ein Zehntel des Grundbesitzes, der Adel ein Drittel. Somit bestand ein schreiender Widerspruch zwischen Besitz und Last, zwischen Leistungen und Rechten. Erbit-, terte diese Ungleichheit die Gedrckten ohnehin, so steigerte die Art der Steuererhebung die Unzufriedenheit noch mehr. Denn die indirekten Steuern waren an Gesellschaften verpachtet, deren Organe rcksichtslos die Gelder eintrieben. Bei der jhrlich wechselnden Hhe des Steuerbetrags wute kein Bauer vorher, was er zu zahlen hatte. Die Gemeinde war fr den flligen Betrag haftbar; einzelne Gemeindemitglieder waren Steuer-empfanget und bten persnlich fr Rckstnde anderer. Den Unschnl-digen traf Strafe von feiten der Steuerbeamten und obendrein der Ha

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 83

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die franzsische Revolution. 83 Sumiger. Vor den Kellerratten", den die Huser durchsuchenden Steuer-und Zollbeamten, versteckte der Bauer seine Vorrte, wie er konnte, und geno die Frchte seines Fleies nur verstohlen. Auf Handel und Verkehr muten die vielen beschrnkenden Markt-Vorschriften und die zahlreichen Binnenzlle uerst lhmend wirken, und das Handwerk lag in den harten Fesseln des Zunftwesens, dessenzunftwesen, scheinbare Vorrechte es teuer bezahlen mute, ohne gesichert zu sein gegen das Eindringen Untchtiger, die sich ein Meisterrecht vom König erkauften. Die Zunftmeisterstellen waren wie sast alle mter kuflich, selbst diemterkaus. Richterstellen, die Offizierspatente, die Mitgliedschaft der Parlamente, aller-dings unter der Voraussetzung eines gewissen Befhigungsnachweises. So bildeten die mter gewiffermaen ein Monopol des Staates, der sich selbst die Gehaltserhhungen bezahlen lie, ein schlechtes Geschft. Obwohl sich die Gesamtsteuern auf 276 Millionen Livres beliefen, herrschte in der Staatskasse stets Ebbe, und die Staatsschuld wuchs auf vier Milliarden. Versuchte das Knigtum oder das Ministerium Reformen, dann hinderte sie das Pariser Parlament, so z. B. die Beseitigung der Zunftvorrechte und Ersatz der Frondienste (corvees) zur Instandhaltung der Staats-Fronen, straen durch eine allgemeine Wegesteuer. Daher ruhten alle Lasten auf denselben Schultern. Das Volk" war nach der Verfassung" wie das Parlament (1776) erklrte sowohl taillable als corveable, zu Staatsfrondiensten verpflichtet und in vielem noch von den Grundherren abhngig. Das Volk" war eben der Bauernstand, zum Teil reiche Stnde. Pchter, zum Teil Kleinbauern, ganz arme Zinsbauern und Hrige. Ihr Verhltnis zu den Herren war sehr verschieden, im ganzen wohl weit besser, als es die bertreibenden Schilderungen von Unruhgeistern, deren es auch unter der Landbevlkerung genug gab, angeben. Auch die Schul-bilduug stand nicht ganz auf der niederen Stufe, die man gewhnlich annimmt; denn seit 1698 galt gesetzlich die allgemeine Schulpflicht. Immerhin gab es eine Masse geistig trger und arbeitsscheuer Elemente, die von Lernen und Schaffen nichts wissen wollten und die besitzende Klasse haten, ohne einen Finger zu rhren, um selbst wirtschaftlich weiter zu kommen. Gemeindeland fehlte. Manche eigneten sich frech Staats-grnndbesitz an. Berechtigten Grund zur Klage gab den Landwirten das Jagdrecht des Adels, denn sie durften ihre cker nicht gegen das Wild schtzen und fetzten sich durch Selbsthilfe der Gefahr aus, durch den Wild-Hter den Tod zu finden oder vom adligen Gerichtsherrn Strafe zu erleiden. Dem Brgerstand verschaffte die blhende Gewerbettigkeit und der Handel Wohlhabenheit, ja ost Reichtum und die Mglichkeit, sich Bildung anzueignen und in den Amtsadel einzutreten. Gesellschaftlich stand er dem Adel keineswegs sern, wirtschaftlich befand er sich zum groen Teil in besserer Lage; aber er erstrebte politische Gleichberechtigung mit den beiden bevorrechteten Stnden. Von den Adligen besaen manche 6*

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 84

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
84 Die Zeit der gr. franzsischen Revolution n. d. napoleonischen Militrdiktatur. groen Reichtum, andre waren im Kriegsdienste ganz verarmt. Lebten viele einfach krglich auf ihrem Landsitze, in manchen Gegenden wie in der Vendee und in der Niederbretagne patriarchalisch mit den Bauern, not-gedrungen an ihrer Steuerfreiheit festhaltend, so glaubte eine groe Menge nur in der Hofluft leben zu knnen. In ppigen Festen aller Art, in Sinnenlust und Verschwendung, in Rnken und Klatsch, in frivolen Unter-Haltungen und verfnglichen Wortspielen, in einem sittlich verkommenen, durch vollendete uere Grazie doppelt verfhrerischen Gesellschaftsleben seine Tage hinbringen, das galt diesem Hofadel und den von seiner Fulnis angesteckten Elementen der reichen brgerlichen Salons als Leben, und daran beteiligten sich auch viele Geistliche. Die hheren gingen meist aus dem Adel hervor und hatten znm Teil auerordentlich hohe Einknfte. Neben manchen vortrefflichen Prlaten von tadellosem Lebens-wandel, tief frommer Gesinnung und echt priesterlichem Wirken gab es genug Pflichtvergessene, fr welche die Sitteugesetze und die Glaubens-Wahrheiten abgetane Dinge waren. Dagegen lebte der niedere Klerus im ganzen drftig und sittenrein und wirkte treu und hingebend in der Sittliche Seelsorge. Wenn in weiten Kreisen aller Gesellschaftsklassen Ent-entartun9'ftttlichung und Unglaube in erschreckendem Mae um sich griffen, so trug daran sehr groe Schuld das bse Beispiel, welches der Hof Ludwigs Xiv. und mehr noch Ludwigs Xv. gab, der sich gauz leiten lie von seinen Geliebten, erst der schnen Pompadour, spter der ganz schamlosen Du Barry. Das Knigtum selbst aber bte durch das zuchtlose Treiben der tonangebenden Lebewelt mehr und mehr an Achtung und Ansehen ein. Schwche Am schlimmsten war es, da die Staatsleitung nach der Zahl der des e Gesetze eine groe Machtflle befa, diese aber tatschlich auszuben nicht on.g"m ' mehr die Kraft hatte. Die Schrecken der Haftbriefe (lettres de cachet) und des Staatsgefngnisses, der Bastille, bestanden mehr in der Einbildung des Publikums, als in Wirklichkeit. Der Despotismus, der welchen Klagen laut wurden, war lngst in eine ziemliche Unkrast umgewandelt, wie auch au Stelle des Gehorsams, der Fgsamkeit und des Antoritts-Jndwidua- glanbens dank des verderblichen Einflusses der Literatur der Geist des usmus. gtoe^et und Widerspruchs, der Auflehnung gegen das berkommene getreten war. Kirche und Staat erschienen in ihren Gesetzen als mensch-liche Einrichtungen der Gewalt, als Willkr-Anstalten zur Beschrnkung des jedem einzelnen Menschen zustehende Rechtes der freien Willens-bestimmung; Freiheit wird zum Losungswort der Gebildeten und bald auch der groen Masse der Ungebildeten, und jeder deutete sie nach seiner persnlichen Neigung als sittliche Ungebnndenheit, als Entlastung von den Lehren des Christentums, als Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung, als wirtschaftliche Wiedergeburt der Einzelpersnlichkeit.

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 115

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Militrdespotismus Napoleons I. 115 schauende Berater zur Seite, sondern statt verantwortlicher Minister nur unverantwortliche Kabinettsrte von rckstndiger, hoher Gedanken un-fhiger Anschauung der politischen Verhltnisse. Weder in der inneren noch in der ueren Politik schwebte ein festes Ziel vor. Daher blieb im wesentlichen alles beim alten. Und doch mahnte die gewaltige Umwl-zung, die im Westen unter dem Erbeben von ganz Europa vor sich ging, zu Reformen auf dem ganzen Gebiete der Staatsverwaltung, zu einem Umbau von Grund aus, vor allem zu einer Ordnung der Finanzen, zur Schpfung eines einheitlichen, die Krfte des Staates richtig leitenden und nutzenden Ministeriums, zur Umgestaltung des Heerwesens, zu geistiger, sittlicher, politischer Wiedergeburt der Volksseele. Wie ein gtiger Haus-vater sorgte Friedrich Wilhelm Iii. fr Wohlfahrt im einzelnen, ohne die Schadhaftigkeit des Ganzen zu gewahren, da das Vertrauen auf das ber-kommene den eignen Blick trbte. Aus den kniglichen Domnen befreite er schon 1798 die Bauern von den Fronen und gab ihnen die ihnen zu-gewiesenen Grundstcke als Eigentum. Die vllige Aufhebung der Erb-Untertnigkeit der buerlichen Bevlkerung, die Mndigkeit des Brger-tums, die Beseitigung der Schranken zwischen den Stnden, die Befreiung der Gewerbe und des Verkehrs von den ihr Leben hemmenden Feffeln, die Neuordnung der Staats- und Kommunalverwaltung wie des Heer-wefens, alle diese Segnungen seiner Regierung traten erst ein, als das Unglcksjahr 1806/07 alle Schden des Staatsgebudes in schrecklicher Weise offenbart und den Staat dem Untergange nahe gebracht hatte. Ein groer Gegensatz bestand zwischen Friedrich Wilhelm Ii. und seinem Sohne. Gab das Privatleben des Vaters dem ganzen Volke ein bses Beispiel, so bot das traute Verhltnis Friedrich Wilhelms Iii. zu seiner ebenso geist- und gemtvollen, als schnen Gemahlin Luise von Mecklenburg-Knigin Strelitz das Musterbild eines treuen, echt deutschen Gatten und Familien-Hauptes. Der lteste Sohn. Friedrich Wilhelm Iv., zeigte sich mehr als Ebenbild der feurigen Mutter, der zweite. Wilhelm I.. hatte die schlichte, bedchtige, gediegene Natur des ernsten Vaters. Knigin Luise stand auf der Seite der willensstarken und tatkrftigen Reformpartei, welche die Be-feitignng der herrschenden Kabinettswirtschaft als den ersten und notwen-digsten Schritt zur Besserung der ganzen Lage des Staates ansah. Eine rcksichtslos scharfe Kritik der die beim Könige magebenden Persnlich-feiten, verfat von dem Leiter des Finanzwesens, dem Freiherrn Karl vom und zum Stein (geb. 26. Oktober 1757 zu Nassau, seit 1780 in preuischen Diensten), gelangte nicht zur Kenntnis Friedrich Wilhelms (Mai 1806). Eine am 2. September 1806 eingereichte, milder gefate Denkschrift trug ihrem geistigen Urheber Stein einen kniglichen Verweis ein. Zu einer grndlichen Neugestaltung der Staatsleitung und des Heeres war es damals zu spt; Preußen konnte seinem Verhngnis nicht .mehr entgehen.

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 127

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Befreiungskriege. 127 (1808). Der Erwerb adligen Grundbesitzes war jetzt den Brgerlichen gestattet, dem Adel der Betrieb von Handel und Gewerbe erlaubt. Aus der von Steins Nachfolger Hardenberg veranlaten Regulierung" der buerlichen Verhltnisse, der Verwandlung der abhngigen Bauernhfe in freies Gut, erwuchsen groe Schwierigkeiten und neue Ubelstude. Wh-rend die vermgenden Bauern das Eigentumsrecht an ihren Hfen durch Abtretung eines Teiles an die seitherigen Gutsherren erwerben konnten, vermochten die rmeren nicht, die Reallasten in Renten abzutragen und gelangten daher weder zu Grundeigentum noch zum rechten Genu der persnlichen Freiheit, da sie zu Tagelhnern herabsanken, während der Grogrundbesitz durch Ankaus der kleinen Bauernstellen, ja durch Erwerb ganzer Dorfschasteu, wuchs. Verlust alter Nutzungsrechte in Weide und Wald empfand der kleine Ackerer schwer. Daher machten viele Land- Landflucht, arbeiter, zumal je mehr die Industrie aufblhte und durch hohe Lhne lockte, von dem Rechte der Freizgigkeit Gebrauch und wanderten von dem Lande ab in die Städte. Whrend so die buerliche Bevlkerung allmhlich zurckging und ein bedenklicher Mangel an Landarbeitern ein-trat, der heute fortdauert, vermehrte sich, nicht zum Nutzen fr den Staat, die Zahl der Fabrikarbeiter in gleichem Verhltnis, wie der Maschi-nenbetrieb zunahm. Auf der anderen Seite hatte die Agrarreform fr die Landwirtschaft auch segensreiche Folgen, insofern erst die Beseitigung des lstigen Flurzwangs eine neue planmige Bewirtschaftung des Bodens ermglichte. Albrecht Thaer gebhrt das Verdienst der Begrndung ^echt einer rationellen Landwirtschast, des Ersatzes der seitherigen Dreifelder- Begrnder Wirtschaft mit der unfruchtbaren Brache durch die Frnchtwechselwirtschaft. ^Land Der Befreiung der Bauern folgte die Erlsung des Handwerks Wirtschaft, von den Fesseln des Zunftzwangs durch die Einfhrung der Gewerbe-freiheit (1810). Die Umgestaltung des Steuerwesens, die notwen- Steuer-dige Folge dieser Vernderungen, nahm Hardenberg allmhlich vor, in-reformen-dem er eine Gewerbesteuer (1810), dann eine Einkommensteuer (1812) einfhrte, die Grund- und Gebudesteuer auf die Städte ausdehnte und die Akzife einschrnkte. Dank dem Gerechtigkeitsgefhl Steins wurde auch durch eine Ka-binettsorder vom 26. Dezember 1808 die politische Gleichberechtigung der christlichen Bekenntnisse anerkannt und am 11. Mrz 1812 die Kon-Judenemanzipation verfgt. feffioneil Eine dem Stdtewesen wahrhaft segensreiche Gabe brachte die durch die Stdteorduuug vom 19. November 1808 gewhrte Selbstver- ^r^nung v waltung. Von nun an whlte die Brgerschaft ihre beauftragten Leiter 19. Nov. und Verwalter des Gemeinwesens und des Gemeindevermgens, die Stadt- 1808-verordneten, und durch diese den Stadtrat (Magistrat) und den Brger-meister und nahm durch dieses Recht auch regen, ttigen Anteil an der Wohlfahrt ihrer Gemeinden. Auf die bertragung desselben Grundsatzes

10. Geschichte der neueren Zeit - S. 79

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
B. Diezeit des Ausgleichs zwifchenftirtfengewalf und Volksiouvernitt durch den Konititutionalismus: 1789 bis zur Gegenwart. 59. berblick. Wenn der preuische König Friedrich Wilhelm I. am 20. Dezember 1722 dem Generaldirektorium erklrte: Wir sind doch Herr und König und knnen tun. was Wir wollen" und die Vorrechte der Stnde als alte und lngst vergessene Dinge" bezeichnete, so sprach er damit die alle Fürsten des 17. und 18. Jahrhunderts beherrschende Anschauung von der absoluten Gewalt des Frstentums aus, der gegen-ber das in Stnde gegliederte Volk nicht sowohl Rechte, als Pflichten des unbedingten Gehorsams besa. Mochte es sich in Krieg und Frieden auch um des Volkes Wohlfahrt handeln, die Untertanen besaen keine Mglichkeit, in Staatsangelegenheiten ihre Meinungen und Wnsche zur Geltung zu bringen. In England hatte die Volksvertretung die Macht in Hnden, wie in der Republik der Niederlande. Fate in anderen Staaten die Rousseausche Lehre Wurzel, da ursprnglich nicht der Fürst, sondern das Volk der wahre Trger der Staatsgewalt, mindestens der gesetzgebenden, sei, dann muten Reformen der seitherigen Regierungsweise eintreten, Reformen, welche die Macht des Staatsleiters einschrnkten durch gesetzlich festgelegte Rechte der Staatsangehrigen, deren Standesuuterschiede bei gleicher politischer Beteiligung fallen muten. Neben die bevorrechteten Klaffen, den Adel und die hhere Geistlichkeit, trat dann das Brger-tum. Bei dieser Umwandlung des Stndestaates in den Verfassungs- Wirtschaft-ftaat wirkten wirtschaftliche Verhltnisse mit, deren Bedeutung wuchs, nderungen, je mehr sich das Wirtschaftsgebiet ausdehnte und je mehr an die Stelle der hergebrachten Herstellung von Erzeugnissen durch das Handwerk die Maffenanfertignng durch Maschinenbetrieb trat. Dieser steigerte sich schon gegen Ende des 18. Jahrhunderts sehr infolge der Anwendung mechanischer Hilfsmittel wie z. B. der Arkwrightschen Spinnmaschine (1738) und nahm einen ungeheuren Aufschwung durch die Dienstbarkeit der Dampf kraft, spter der Elektrizitt. Was den Handwerken an Krften entbehrlich war, das stellte sich in den Dienst der Maschine, der Fabrik. So entstand ein neuer Stand, der Arbeiterstand, dessen Wohl und Wehe von dem Fortschritt und Rckgang der Industrie abhngt, wie diese sich richtet nach der Nachfrage auf dem Markte, dem Handel.
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