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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 14

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
14 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 16481740). dauerte, machte Armand Jean Duplessis, Bischof von ugon, Herzog von Richelieu.richelieu und Kardinal, als er 1624 das Steuerruder des Staates ergriff, ein Ende. Trotz der persnlichen Abneigung des schwachen Knigs lenkte er den franzsischen Staat achtzehn Jahre, bis zu seinem Tode, mit eiserner Politisches Hand, den Blick sest auf sein Ziel gerichtet: Begrndung der unnm-Richettens. schrnkten Knigsgewalt im Innern, des politischen bergewichtes Frank-reichs nach aueu. Jene Aufgabe lste er durch rcksichtslose, ja blutige Strenge gegen den Geist der Unbotmigkeit, diese durch seine die Religion in deu Hintergrund schiebende und insofern der Zeit weit vorauseilende Politik Politik gegen das Haus Habsburg in Spanien und sterreich. Unterwer. Zunchst brach er die politische Macht der Hugenotten, die srm-Hugenotten Kd) einett Sonderbund im Staate bildeten, dadurch da er ihre Sicher-und des heitspltze Nimes, Montanban, Montpellier und nach 14 monatiger Be-atbe(' lagernng La Rochelle (vgl. S. 4) eroberte und sie entwaffnete. Dagegen lie er ihnen die Religionsfreiheit und die brgerliche Gleichberechtigung mit den Katholiken. Versuche des Hochadels, den allmchtigen Minister zu strzen, endeten mit der Niederlage der Groen, die er sich nicht scheute aufs Schafott zu schicken. Die Knigin-Mutter und ihr zweiter Sohn Schwchung Gastou von Orleans muten auer Land gehn. Die Generalstnde wurden Parlamente, (seit 1614) nicht mehr berufen. Die Parlamente, die obersten Gerichts-hse, welche die inregtstrterung der Gesetze und Steuererlasse in ihre Listen zur Bedingung fr deren Rechtsgltigkeit machen wollten, wies er in ihre Schranken zurck. Da die herrschende Unsitte, da die Beamtenstellen kuflich und vielfach fast erblich waren, die Gefahr einer mchtigen Beamtenaristokratie in sich barg, befrderte er die Zentralisation der^ Verwaltung durch Einsetzung von Intendanten, Oberaufsehern, die blo von der Krone abhngig waren. Er richtete eine Geheimpolizei ein. grndete die erste franzsische Zeitung, die Gazette de France, und rief den obersten Gerichtshof. fr die mustergltige Sprache und den Geschmack in den Acad6mie schnen Wissenschaften, die Academie frangaise, ins Leben (1635). Die fraikjaise. j)e Cid von Pierre Corneille 1636 bezeichnet den Beginn . des goldenen Zeitalters" der franzsischen Literatur, die sich damals be-soliderer Pflege in den Salons feingebildeter Damen erfreute. uere Whrend Richelieu im eigenen Lande alle Machtgelste unterdrckte witir' und niederhielt, begnstigte er im Auslande alle Regungen des Sonder-geistes gegen die Souvernitt, so namentlich die Erhebung deutscher Fürsten gegen den Kaiser, so die Katalouier und Portugiesen gegen Spanien. Nicht um den Protestantismus gegen Vergewaltigung zu schtzen, sondern um den unertrglichen dominatus absolutus" des Hauses Habsburg zu brechen, nahm er im Bunde mit Gustav Adolf von Schweden am 30 jhrigen Krieg (feit 1632) teil und bekmpfte Spanien (16351659). Deutsche standen im Solde Frankreichs wider das Vaterland, fo Bernhard von Weimar.

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 50

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
50 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 16481740). willens sorgte der König wie ein treuer Wchter der Gerechtigkeit fr unparteiische Rechtsprechung. Daher hob er auch das Vorrecht des Adels, im Krieg ein Lehenpferd zu stellen, auf und fhrte statt dessen eine jhr-Finanzen.liche Abgabe ein. Erhhung der Staatseinnahmen, Verminderung der Ausgaben betrachtete Friedrich Wilhelm als eine seiner Hauptaufgaben. Durch Ankauf vermehrte er die Domnen bedeutend und steigerte ihre Ertrge. Zu diesen kamen die Einnahmen aus dem Salzmonopol, den Regalien wie Post und Bergwesen, ans Zllen und Stempelsteuern, ferner alle sog. Kriegsgeflle, also die stdtische Akzise, die lndliche Kontribu-tion, das adlige Lehnspferdegeld und das buerliche Kavalleriegeld, eine Abgabe fr die Abschaffung der Einstallung von Soldatenpferden bei den Bauern, die Gebhren, welche die Beamten bei ihrer Anstellung in die Rekrutenkasse entrichten muten nsw. So hob der knigliche Finanz-minister" die Staatseinknfte von jhrlich 12 ans 22 Millionen Mark und hinterlie bei seinem Tode einen Staatsschatz von nahezu 30 Millionen Mark. Um den Reichtum des Landes zu heben, hielt er im Geiste seiner Maregeln.zeit fest an dem Merkantilsystem und frderte eifrig den einheimischen Gewerbeflei, dessen Erzeugnisse er durch Schutzzlle gegen die Konkurrenz, auslndischer Waren schirmte. Die Ausfuhr von Wolle verbot er, um die inlndische Tuchindustrie zu steigern. Das preuische Tuch, das der König selbst wie seine Soldaten und seine Untertanen trug, war vor-trefflich. Besondere Schaumeister" wachten darber, da die Handwerker keinen Schund lieferten. Zur Peuplierung" des Landes nahm er gerne geschickte Fremde in seine Staaten auf und bot auch gerne zum Reta-blissement" des durch die Pest (1708) entvlkerten Ostpreuen (Litauen) den 17000 aus Salzburg ausgewanderten Protestanten eine Zuflucht (1732). Der Landeskultur wandte er groe Aufmerksamkeit zu, indem er die Domnen, bei denen er die Zeitpacht durchfhrte, in Musterwirtschaften verwandelte, die Havelbrche entwsserte und zu Ackerland umgestaltete, die Trakehner Fluren zur Pferdezucht geeignet machte und den Bauern stets seine Frsorge bettigte. Er verhinderte das Bauernlegen" d. h. das Verdrngen der Bauern von ihren kleineren Gtern durch die adligen Gutsbesitzer, die ihre patriarchalischen Rechte, die Gerichts- und Polizeigewalt, festhielten. Mit der Umwandlung der Leibeigenschaft auf tni"reit'^en Domnen in Er6untertnigkeit waren die Bauern selbst unzu-an'!l Cl' frieden, weil der Gutsherr dadurch der Untersttzungspflicht enthoben wurde. Beim Adel drang er mit dem groen Plane, die Leibeigenschaft ganz zu beseitigen, nicht durch. Griff er auch selbst wohl einmal zum Stock, um einen Sumigen an seine Pflicht zu erinnern, so verbot er doch andern das Prgeln der Untergebenen und duldete nicht, da die Herren Bauiust. Rte mit den Pferden der Bauern spazieren" fuhren. Eine besondere Liebhaberei von ihm war es, unbebaute Stadtteile mit Husern versehen

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 18

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
18 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 16481740). nur das Recht der Steuerumlage in ihrer Provinz, die Kommuualverwaltung, ward in die Hnde kniglicher Beamten gelegt. Je rger die Bevormnn-duug des Volkes, die sich bis auf Tracht und Topf erstreckte, wurde, desto mehr entfremdeten sich die Herzen dem Knigtum, zumal dessen Ausgaben fr Kriege, Prachtbauten und Hofhaltung malos stiegen und eine uner-trgliche Steuerlast auferlegten. Je weniger dem Adel, dem Geburtsadel, der noblesse d'epee, und dem Beamtenadel, der noblesse de robe, noch' politische Vorrechte blieben, desto mehr fhlten die Baueru den Druck des-sozial bevorrechteten Standes. Sie litten am meisten unter der eiuseiti- gen Wirtschaftspolitik Colberts. Ausgehend von der Vorstellung, da das Edelmetall den Haupt--m" reichtum des Landes ausmache, suchte er vor allem mglichst viel Geld hereinzuziehen und mglichst wenig Geld hinauszulassen, also den Wert der Ausfuhr zu erhhen gegenber dem Werte der Einfuhr und so eine sog. aktive Handelsbilanz" zu erzielen. Dieses System, Merkantil-system (Colbertismus) genannt, sicherte die einheimische Industrie durch hohe Schutzzlle gegen den Wettbewerb fremder Judnstrieerzeugnisse und erstrebte ihren Aufschwung durch Erschwerung der Ausfuhr einheimischer Rohprodukte, namentlich auch des Getreides, damit die inlndischen Fabriken mglichst billig arbeiten knnten. Mit dem Preise fr Getreide Landwirt-und Vieh sank auch die Landwirtschaft, da die Landbevlkerung, die Industrie, den grten Teil der Steuern zu tragen hatte, an der unfruchtbaren T-tigkeit die Lust verlor. Aus dem reichen Boden zog sie auch nicht den entsprechenden Ertrag, weil sie ihn wenig sorgfltig bebaute z. B. ihn schlecht dngte. Um fr die einheimischen Industriewaren den Absatz zu vermehren, wurde die Fabrikation genau berwacht, untersttzt und z. B. durch Alleinvertriebsrechte (Monopole), befrdert. Tatschlich hob sich daher trotz mancher verfehlter Industrie-Unternehmen die franzsische Gewerb-ttigkeit, die Seidenfabrikation, Gobelinweberei, Juwelierkunst, Porzellan-Handel arbeit usw. bedeutend. Auch Handel und Verkehr steigerten sich in hohem Mae, sowohl der inlndische, als der berseeische, jener durch Aufhebung der Binnenzlle, die leider nur in geringem Umfange zur Durchfhrung kam, durch Ausbau des Straennetzes und die Anlage von Kanlen wie der groen Verbindnngsstrar zwischen Mittelmeer und Atlantischen Ozean, des Kanals von Langnedoc (C. du midi), dieser durch Kolomsa- Pflege des Schiffbaues und Begnstigung der Kolonisation. Frankreichs tlon' Kolonialreich bertraf im 17. Jahrhundert den englischen Kolonialbesitz. Die Hauptkolonien waren Kanada am Lorenzostrom und Louisiana am Mississippi. Der Handel mit den Erzeugnissen der Kolonien war nur Franzosen gestattet. Ungeachtet staatlicher Untersttzung milangen die Versuche, durch Grndung berseeischer Handelsgesellschaften, Verkehr und Einnahmen zu heben. Dem Staate d. i. dem Staatsoberhaupte Geld zu verschaffen fr seine Kriege, seine Bauten und den kostspieligen Hof. war

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 46

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
46 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648 1740). Beamten- Not nicht Vvr dem Mittel der Mnzverschlechterung zurck. Im Zu-sammenhang mit diesen und anderen Manahmen auf dem Gebiet 'des Finanzwesens stand die Umgestaltung des Geheimen Rats und die Be-grndung eines vom Staatsoberhanpte abhngigen Beamtentums. Erst durch diese einheitliche Verwaltung der getrennten Landesteile kam der Bevlkerung allmhlich ihre Zugehrigkeit zu einem Staate zum Bewut-sein, hnlich wie das Heer (feit 1655) durch die gleiche Unisormiernng damals erhielt das Fuvolk die Farbe des deutschen Waid, das tiefe Blau als etu zusammengehriges Ganzes die Staatseinheit in Waffen darstellte und die von der Turn und Taxisfchen Reichspost unabhngige brandenburgische Post deu Briefverkehr zwischen den verschiedenen Landschaften von Cleve bis Memel vermittelte und so gleichsam stetig in Erinnerung brachte, da der Bewohner am Fue der Schwanenbnrg, wie der Markaner und der Mrker, der pommersche Fischer und Bauer, und der trutzige Preuße, der die Friedrichsburg" tu Knigsberg als Twing scheute, einem Herrn zu gehorchen hatten. Allmhlich verband sie alle der gemeinsame Wahlspruch: Allweg guet Zolre" und, was besonders Cui.ua wichtig war in einer Zeit, in welcher die Verschiedenheit der Kon-'efus' fessionen noch eine fast uuberwiudliche Scheidewand der Herzen bildete, est religio,^ katholische, lutherische und reformierte Untertanen nebeneinander. Von den religisen Fesseln seines Zeitalters vermochte sich der Fürst nicht zu be-freien; daher duldete er in den ausschlielich protestantischen Landesteilen nicht die Feier des katholischen Gottesdienstes; seine Bemhungen, in den Erblanden zwischen den beiden evangelischen Konfessionen Frieden zu stiften, scheiterten an dem Felsen des Dogmas. Mancher lutherischer Prediger, so der fromme Paul Gerhardt, verzichtete lieber auf feine Stelle, als auf feilte berzeugung. Wie erklrlich, bewies sich Friedrich Wilhelm befon-ders gnstig den eignen Glaubensgenossen. Den Reformierten in erster Linie kam die Grndung der Universitt Duisburg zugute. Durch das Potsdamer Edikt (1685) gewhrte er ungeachtet des Zrnens Lnd-1685. wigs Xiv. den flchtigen Hugenotten eine Freisttte. Gewerbe. Die fremden Ansiedler brachten aus der Heimat manche Fertigkeit und neue Gewerbe mit, z. B. die Seideindustrie, und fanden darum bei dem Frderer des Jndustrieweseus, das als ergiebige Quelle des Reich-tums fr den Staat galt, alle mgliche Untersttzung gegenber dem ein-schrnkenden Zunftzwange, dessen wohlttige Einrichtungen er gleichwohl schtzte und schtzte. Seine volkswirtschaftliche Politik beruhte eben auf Handel und dem damals fast allgemein gepflegten Merkantilsystem. Um Berlin zum Veikehi. des mrkischen und nordost-deutschen Handels zu erheben, er- ffnete er durch Anlage des Friedrich-Wilhelms-Kanals (zwischen Oder und Spree) den Wasserweg zwischen Breslau und Hamburg. Der khne Versuch der Grndung einer afrikanischen Handelsgesellschaft nach dem Muster der hollndischen und englischen Kompagnien" und ihrer

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 110

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
110 Die Zeit der gr. franzsischen Revolution u. d. napoleonischen Militrdiktatur. heit der Zukunft frderlich gewesen sein, so brachte doch die Aufhebung so vieler kleinen, dem Untertan behaglichen Heimsttten manche Nachteile und uugewohnte Auflagen mit sich. Dem Hanpte des hl. rmischen Reiches deutscher Nation war mit der Skularisation der geistlichen Frsten-tmer die Hauptsttze entzogen. Als Napoleon Bonaparte seine unum-schrnkte Macht mit dem hchsten monarchischen Titel versah, nahm Franz Ii. den Titel Kaiser von Osterreich" an (1804) und legte zwei Jahre spter die rmische Kaiserkrone nieder. 73. Das Kaisertum Napoleons l. (18041814). Mit Kraft und unleugbarer Klugheit stellte der Erste Konsul die Ordnung in Frank-reich wieder her. Durch Anlage von Heerstraen und Kanlen erleich? terte er den Verkehr, durch Schutzzlle hob er die Gewerbettigkeit, durch einheitliche Regelung des Unterrichtswesens frderte er die Bildung. So kehrte allmhlich nach der entsetzlichen Erschtterung der Vergangenheit Sicherheit, Ruhe und Wohlstand zurck. Den Vendeern und Bretonen ward Straflosigkeit zugesichert, den Emigranten Heimkehr ermglicht, den Ehrgeizigen die Bahn zu hohen mtern und zu kriegerischen Ehren er-ffnet, sogar wieder ein Orden gestiftet, das Kreuz der Ehrenlegion (1802). Eine wahrhaft groartige Schpfung war die Zusammenfassung des Rechtes Napoilon in dem Code Napoleon, dessen erster Teil, der Code civil des Francais, 1804 (1811). fchon 1804 erschien. Versuche, den neuen Herru zu beseitigen, miglckten. Einen Mordanschlag (1800) rchte der Erste Konsul durch Deportation an zahlreichen Republikanern. Cadoudal bte eine royalistische Verschwrung mit dem Tode. Der mitschuldige Pichegru ttete sich selbst im Ge-sngnis, der gleichfalls beteiligte Moreau flchtete nach Amerika (1804). Um die Royalisten von weiteren Anschlgen abzuschrecken, lie Napoleon den ganz unschuldigen Herzog von Enghien auf badischem Gebiete aufheben und kurzerhand in Vincennes erschieen (1804). Die Polizei bte strenge Auf-ficht und hielt die gefhrliche Presse im Zaum. Die Verfassung erfuhr eine Abnderung in monarchischem Sinn, und am 18. Mai 1804 sprach sich das Volk durch Abstimmung fr den im Tribunat von einem alten Napoleons Republikaner gestellten Antrag aus, Napoleon zum erblichen Kaiser 2.^Dez? ^er Franzosen zu erheben. Am 2. Dezember 1804 lie er sich zu 1804. Paris von dem Papste Pius Vii. salben und setzte sich und der ihm jetzt in der Eile kirchlich angetrauten Gemahlin Josephine die Krone aufs Haupt. Im folgenden Frhjahr (1805) krnte er sich im Mailnder Dom zum König von Italien und ernannte den Stiefsohn Eugen Beau harnais als seinen Thronerben zum Vizekuig von Italien. In Nachahmung des zertrmmerten Ancien regime richtete der neue Monarch einen glnzenden, genau abgestuften Hofstaat mit reichem Zeremoniell ein, ernannte seine Diener zu Growrdentrgern, verdiente Heer-fhrer zu Marschllen, schuf neue Adelstitel aller Rangstufen und ver-

10. Geschichtliches Lesebuch - S. 57

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Iv. v. Sybel. Einwirkung der Julirevolution auf Deutschland. 57 leise, Verkennen der Bedürfnisse des realen Lebens neben Übertreibung des juristischen Formalismus, Nachlassen des geistigen Verkehrs zwischen Regierenden und Regierten, zwischen Beamten und Volk, in Preußen ebenso wie in den kleineren Staaten. Ein nicht immer nötiger Befehlshaberton galt für unerläßlich zur Aufrechthaltung der Autorität, und vollends die Sicherheitspolizei, angestachelt durch die politischen Sorgen der höchsten Stellen, bewegte sich in einem hofmeisternden, argwöhnischen und kleinlichen Treiben, welches die herrschende Mißstimmung nie zur Ruhe kommen ließ. Denn trotz alles Guten, welches wir eben berichtet haben, blieb der Zorn über die Ausnahmegesetze von 1832 im Wachsen und verbreitete sich durch alle Klassen der Bevölkerung. Zwar die äußere Ordnung wurde an keiner Stelle mehr gestört; die Zeitungen lagen in den Fesseln der Censur, und das neue badische Preßgesetz mußte nach Bundesbefehl durch den Großherzog zurückgenommen werden. In den Kammern verlor die liberale Partei wieder die Majorität und hielt sich in behutsamer Defensive, um nicht neue Gewaltschritte des Bundes hervorzurufen. Aber nur um so tiefer fraß sich der Groll in die Herzen ein. Viele Tausende, die 1830 bei den Aufläufen in Kassel und Dresden den Pöbelexceffen gewehrt oder 1832 ans dem Hambacher Feste harmlos gejubelt hatten, gelobten sich jetzt, wenn es wieder losginge, selbst mit kräftigem Handeln dabei zu fein. Neun Zehntel der deutschen Bürger erfüllten sich im Angesichte der Reaktion mit demokratischen Gedanken, die Gemäßigten mit Begeisterung für den parlamentarischen Staat, wo ein Beschluß der Volksvertretung die Minister aus dem Amte entfernt oder in dasselbe einsetzt, die Heißblütigen mit dem Ideale der Republik, wo der Wille des gesamten Volkes über Gesetzgebung und Exekutive in unbeschränkter Freiheit entscheidet. Noch hatte keine Erfahrung darüber belehrt, wie notwendig jedem großen Gemeinwesen ein mächtiges Organ der Stetigkeit in seiner Politik ist, ein Organ, für welches keine andere Staatsform gleiche Aussicht wie die Erbmouarchie darbietet. Auch darüber war man begreiflicher Weise damals noch nicht klar, daß die parlamentarische Regierung in England nur deshalb einen sichern und gedeihlichen Gang hatte behaupten können, weil sowohl die Volksvertretung als die Verwaltung von zwei fest organisierten und politisch geschulten Adelsgruppen geleitet wurde, die sich im Besitz der Ministerien ohne Störung der Geschäfte ablösten. Außer aller Beachtung blieb die für die Beurteilung eines demokratischen Staatswesens entscheidende That-
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