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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 59

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
59 Der Ackerbau nebst der damit verbundenen Viehzucht war die weit berwiegende Erwerbsart, der gegenber Handel und Gewerbe ent-schieden zurcktraten. Grundbesitz und Viehherden waren daher auch der wichtigste Besitz. Die Gegenstnde, deren man bedurfte, fertigte man fast durchweg selber an, wie Gerte, Kleider, Htten; man kaufte nur die, welche man nicht selber machen konnte, wie Metallarbeiten und besonders Waffenstcke; man kaufte sie aber nicht fr Metallgeld, sondern durch Warentausch; als Zahlungsmittel diente besonders das Rmd, wie wir bei der Bewertung der Rstungen des Glaukos und Diomebes ersehen. Edelmetalle wurden zwar hoch geschtzt, dienten aber nur zum Schmucke nicht zur Wertbestimmung von Waren. 5l Gewerbe und Handel. Das niedere Handwerk fehlte ganz, weil jeder Grundbesitzer in Leder, Holz und Eisen, seine Frau und Tchter in Flachs und Wolle au arbeiten verstanden, und sogar der König Pflug und Axt ebenso aut fhrte, wie Turmschild und Lanze. Doch finden sich beachtensw^te Anfnge der hheren Gewerbearten, die eine grere Einsicht oder Be-schicklichkeit erforderten- ihre Vertreter, oder gemeinnutzige Leute genannt, standen eben deshalb in hohem Ansehen; es waren Seher, Snger, Kunsthandwerker, rzte und Herolde. brigens mssen von den hochgeachteten ffentlichen Herolden, die sowohl selbst unver-letzlich waren, als auch ihren Begleitern Schutz und Sicherheit boten, die huslichen Herolde unterschieden werden, die mit jenen nur den Namen xvqv'z gemein hatten, im brigen aber als freie Aufwarter die gewhnlichen huslichen Dienstleistungen in Hof, Kche und Speisesaal verrichteten. Der Handel, besonders der berseeische, lag damals in den Hnden der Phoiniker; weil diese nebenher noch gern Menschenraub trieben, so waren die Handelsleute (ol Tt^rjxr^eg) berhaupt bel beleumundet. 52. Das Frstenhaus. Das Frstenhaus diente nicht nur dem Aufenthalte der frstlichen Familie mit ihrer Dienerschaft, sondern auch wirtschaftlichen Zwecken; dazu mute es Raum fr die (Berontensitzungen bieten; als Wohnort des Herrschers und Sitz der Regierung mute es zudem stark befestigt und so umfangreich sein, da auch noch viele andere Burger fr sich und ihre Habe bort eine Zuflucht in der Not finden konnten. Das homerische Frstenhaus lag daher in der Regel auf einer leicht zu ver-teibigenben Anhhe von betrchtlicher Ausbehnung, war rings ummauert und hatte meist nur einen einzigen Torbau als (Eingang, der als der gefhrbetste Punkt so eingerichtet war, ba bort mglichst viele Uer= teibiger Platz finben konnten. Im Innern lag eine groe Anzahl verschiebenartiger, meist einstckiger (Bebube, die enttveber Durch breite Korribore ober enge Gnge getrennt waren ober sich an Hofe vonosl

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 151

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
151 Die beiden Konsuln erhielten nach der Vertreibung der Tar-quinier die volle knigliche Amtsgewalt, jedoch nur auf ein Jahr und eingeschrnkt durch das gegenseitige Einspruchsrecht (ius intercessionis). Im Laufe der Zeit wurde die Macht jedoch immer mehr geschwcht. Zunchst konnten die Volkstribunen gegen sie Einspruch erheben, wenn es sich um Plebejer handelte. Ferner machte die wachsende Flle der Geschfte Abtrennungen notwendig- so erhielten die Tensoren 444 die Sorge fr das Staatsvermgen und fr ffentliche Arbeiten sowie das Recht der Einschtzung und Senatorenernennung; die Prtoren bekamen 366 das ganze Gerichtswesen bis auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (Freilassung von Sklaven, Adoption u. a.), die den Konsuln blieb. Die hchste Entscheidung in Kriminalfllen nahm ihnen die Vrgergemeinde schon ziemlich frh, spter (207) sogar das Recht, die Untergenerale (tribuni militum) zu ernennen. Am meisten jedoch tat der Senat ihrer Macht Abbruch, der ihnen nach und nach die Verfgung der die Staatskasse, ferner das Recht nahm, Steuern auszuschreiben und Aus-Hebungen zu veranstalten, und sie so zu seinen vornehmsten Dienern zu machen wute. Gegen Ende der Republik besaen sie von ihrem imperium domi nur noch das Recht, Gesetzesantrge zu stellen, den Senat und die Komitien zu berufen und zu leiten und deren Beschlsse auszufhren; auerdem hatten sie fr die ffentliche Sicherheit zu sorgen. Weit grer und sehr lange Zeit wenig angetastet war ihr imperium militare, d. i. der unbeschrnkte Oberbefehl mit Gewalt der Leben und Tod; dieser Oberbefehl wurde ihnen jedoch von Sulla ge= nommen, indem er bestimmte, die Konsuln sollten ihr Amtsjahr in Rom zubringen. Im Falle des Todes oder des Rcktrittes eines Konsuls trat ein consul suffectus ein. Nach Ablauf ihres Amtsjahres wurden sie als Prokonsuln mit der Verwaltung einer Provinz betraut. Zwischen der Wahl zum Konsul und dem eigentlichen Amtsantritt lag noch eine geraume Zeit; während dessen hieen sie designati consules und erhielten das Recht, die beiden ersten Pltze im Senate einzunehmen. Unter den Ersatzmtern fr das Konsulat (Diktatur, Decemvirat, Konfulartribunat) ist die Diktatur am wichtigsten, weil man in den schlimmsten Lagen des Staates zu diesem Amte griff. Der Diktator war unbeschrnkt und unverantwortlich, dafr dauerte seine Machtstellung aber hchstens 6 Monate. Er wurde auf Senatsbeschlu von einem Konsul ernannt (dicere) und whlte sich selbst einen Reiterobersten (magister equitum). Seit der Schlacht bei (Tanna wurde kein Diktator mehr ernannt, vielmehr wurde die Machtstellung der Konsuln durch das senatus consultum ultimum erhht; es lautete: Videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat". Die Prtur bestand seit 366. Von einem stieg ihre Zahl bis auf 16 unter Csar, hauptschlich infolge der stets wachsenden Zahl der Provinzen und der (Einrichtung der quaestiones perpetuae (s.u.!). Die Prtoren bildeten keine kollegiale Behrde, sondern jeder fr sich eine persnliche, da der Wirkungskreis eines jeden fest umschrieben mar. Der hchste war der praetor urbanus, der in Rom die Streit-

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 67

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
67 61 Vorbereitungen zur Auffhrung. Dichter, welche an einem tragischen Wettkampfe teilnehmen wollten, reichten ihre Dramen bei dem zustndigen Archon ein und baten um berweisung eines Chores. Der Archon prfte die Dramen und be-willigte je nach Befund den Chor. Zugleich mit der Bewilligung des Chores bestimmte der Archon einen wohlhabenden Brger als Choregen (xo^ydg). Dieser hatte die sogenannte Choregie zu leisten, d. h. er hatte einen Chor zusammen zu bringen und die Kosten fr dessen Ausstattung, Unterhaltung und Einbung, sowie fr das bungslokal zu tragen, auch einen Chormeister und die Musik, d. h. die Fltenspieler, fr die Auffhrung zu stellen und zu besolden. Die Kosten fr den Choregen werden in einem gegen Ende des 5. Jahrhunderts stattgehabten Wettkampfe auf 3000 Drachmen (=2400 Mk.) angegeben. Ein geringer Teil der Kosten war durch den Theaterpchter (d-eatqotko^g) aufzubringen, welcher fr eine bestimmte Summe das Theater mit seinen Baulichkeiten vom Staate pachtete, mit der Verpflichtung, die Anlage im Stande zu halten, und mit dem Rechte, das Eintrittsgeld (&6wqlx6v) fr sich zu erheben. Ein solches Eintrittsgeld hatte ursprnglich berhaupt nicht bestanden, da wegen des religisen Charakters der Feier jedem Teilnehmer der Ein-tritt frei stand. Als dies mit der Zeit zu Streitigkeiten um die Pltze fhrte, begann man ein Platzgeld zu erheben, welches seit der Aus-bildung der schrankenlosen Volksherrschaft durch Perikles jedem Brger aus der Staatskasse gezahlt wurde, in welche es dann freilich der Theaterpchter zum Teile wieder zurckfhrte. Auch sonst mute die Staatskasse einen bedeutenden Teil der Kosten fr die Festspiele aufbringen, teils an Honoraren fr die angenommenen Dramen, teils an Preisen fr Schauspieler. Die Hauptschauspieler wurden vom Archon geprft und auf Staatskosten den Dichtern zugewiesen. Nachdem so der Dichter den Chor und die Hauptschauspieler erhalten hatte, begann die Einbung des Stckes unter der Oberleitung des Dichters, welcher auch die Kostme und Dekorationen bestimmte und die ganze Inszenierung besorgte. 62. Theater. Nach dem bei einem Wettstreit zwischen Pratinas, Ehoirilos und Aischylos erfolgten unglcklichen Einsturz der Holzgerste des Zuschauer-raumes (500-497) stellte man unter Benutzung des sdstlichen Ab-Hanges der Akropolis zunchst feste und sichere Sitze fr die Zuschauer her und nahm dann allmhlich jene prachtvolle Anlage des groen Dionysos-Theaters in Angriff, deren Reste durch Professor Drpfeld seit 1886 ausgegraben wurden, nachdem der Berliner Architekt Strack das Vorhandensein derselben 1862 festgestellt hatte. Wann der Bau des steinernen Theaters begonnen wurde, ist mit Sicherheit nicht zu ermitteln- der Redner und Finanzmann Lykurgos (s. S. 53) hat gegrndeten Anspruch darauf, als Vollender des 30000 Personen fassenden Baues zu gelten (um 330). Die groen Tragiker hatten zwar ein

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 158

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
158 - In Steuer- und Militr-Angelegenheiten waren sie genau so ge-stellt wie die Rmer; doch bildeten sie eigene, von den rmischen ge-trennte Legionen. Die Kommunalverwaltung der latinischen Stadtgemeinden war der rmischen mehr oder weniger nachgebildet. An der Spitze standen zwei Gerichtsbeamte (duoviri iuri dicundo), unter ihnen zwei Polizeibeamte (duoviri aediles). Auerdem gab es einen Gemeinderat, senatus oder ordo decurionum genannt, und eine Volksversammlung (comitia). Die Stellung der Italiker zu Rom. Die Italiker galten den Rmern, im Gegensatze zu den stammverwandten Latinern, als Fremde (peregrini). Die Rmer hatten sowohl nach der Eroberung Mittelitaliens im 2. und 3. Samniterkriege, als auch nach der Er-oberung Unteritaliens im Pyrrhoskriege Vertrge (foedera) mit den einzelnen Stadtgemeinden geschlossen, und darum waren die Italiker vertragsmig geschtzte Fremde und ihre Gemeinden Vertragsstaaten; civitates foederatae. Der vertragsmige Zustand war auch hier wieder ganz verschieden, doch war ihre Belastung durch Abgaben und Dienstpflicht nicht grer als die der rmischen Vollbrger; sie dienten aber nur als socii, ganz ihrer Rechtsstellung entsprechend und nicht, wie die Latiner, im Legionsverbande. - Das volle rmische Brger-recht erhielten die Italiker und Latiner im Bundesgenossenkriege (90 bis 88). Die Stellung der Provinzialen zu Rom. Die ersten Pro-Dinzen waren den Karthagern im Kriege abgenommen; sie galten also als Kriegsbeute und damit als volles Eigentum Roms. Damit nun kein Grundbesitzer in der Provinz vergesse, da er blo ein geduldeter Erbpchter Roms sei, mute er einen Bodenzins gewissermaen als Pachtgeld zahlen. Whrend der italische Boden steuerfrei war, war also der Provinzialboden steuerpflichtig. Die Personalsteuern aus dem frheren Abhngigkeitsverhltnisse wurden auerdem noch weiter er-hoben. Dafr wurden die Provinzialen aber zum Kriegsdienste ver-hltnismig wenig herangezogen und somit des Waffengebrauchs ent-wohnt; so erklrt es sich auch, da es in den eigentlichen Provinzen fast gar nicht zu Aufstnden kam. Ihre Abgaben wurden als Ent-gelt fr den militrischen Schutz von feiten Roms angesehen, weshalb sie auch civitates stipendiariae (von Stipendium Kriegssold) genannt wurden. - Doch waren nicht alle Provinzgemeinden so schlecht gestellt; manche waren gar nicht erobert worden; waren vielleicht gar Roms Verbndete gewesen und dann in ein vertragsmig geregeltes Verhltnis zu Rom getreten; als civitates foederatae waren sie gleich den italischen Gemeinden steuerfrei, aber jedenfalls auch dienstpflichtig. 48. Die Verwaltung in den Provinzen. Die Verwaltung in den Provinzen stanb zuerst Prtoren zu, die eigens zu biesem Zwecke gewhlt wrben. Seit Sulla brsten nur gewesene Prtoren ober Konsuln als Statthalter in eine Provinz geschickt werben, die die Amtsbezeichnung propraetores ober proconsules

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 160

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
160 teils in Latium, teils in Italien, teils in den Provinzen lagen. Dieses Domanialland war sehr bedeutend, da grundstzlich alles Gemeindeland in eroberten Gebieten ohne weiteres an Rom fiel. Diese Pachtgelder (vectigalia) bildeten die Haupteinnahme Roms. 2. Die Provinzial-abgaben und zwar auer fortbestehenden frheren Steuern besonders der Bodenzins, den jeder Grundeigentmer in der Provinz an Rom alljhrlich zahlen nutzte, um dessen Eigentumsrecht anzuerkennen. In getreidereichen Provinzen, wie in Sizilien und Asien, wurde der Bodenzins in Getreide gezahlt, indem der zehnte Teil der Ernte (decuma) abgegeben werden nutzte; sonst wurde er in eine feste Geld-summe (Stipendium) umgesetzt. 3. Einige direkte Steuern, besonders die Zlle (portoria), die sowohl an den Reichsgrenzen, wie auch an manchen Provinzgrenzen erhoben wurden. Ferner wurde, um einer allzuhufigen Freilassung von Sklaven zu steuern, eine fnfprozentige Abgabe bei Manumissioneu erhoben. Die wichtigsten auerordentlichen Einnahmen waren: 1. Zwangs-anleihen (tributa), die im Falle eines Krieges bei Rmern, Latinern und Italikern gemacht wurden; sie wurden zumeist aus der Kriegs-entschdigung wieder zurckgezahlt, obwohl der Staat dazu nicht verpflichtet war. Seit der Eroberung Mazedoniens [168] wurden solche Zwangsanleihen tatschlich nicht mehr erhoben. 2. Kriegsbeute, disziplinarische oder gerichtliche Geldstrafen [multae], Vermgenseinziehung bei Achtung oder Todesstrafe. Die Oberleitung der Verwaltung der Staatseinnahmen stand dem Senate zu, dessen ausfhrende Beamte die Qustoren waren. Doch besaen auch die Tensoren wichtige finanzielle Befugnisse, die der Senat achten nutzte; so verpachteten sie die Domnen, die Erhebung des Bodenzinses in den Provinzen und der Zlle; sie sorgten ferner fr die Errichtung und Erhaltung ffentlicher Bauten. Eigentmlich ist die Erheonngsweise der staatlichen Einnahmen. Der Staat erhob sie nicht direkt von den Steuerpflichtigen, sondern die Tensoren verpachteten die einzelnen Steuerbezirke fr ein Lustrum an den Meistbietenden. Die Pchter hietzen publicani und gehrten fast ausschlielich dem Ritterstande an; sie taten sich zu Gesellschaften zu-sammen, die dem Staate sofort die ganze Pachtsumme auszahlten und dann durch ein groes Beamtenheer die Steuer eintrieben. Privataltertmer. 5*. a) Wohnung. Das rmische Haus der alten Zeit war auf dem Lande und in der Stadt nur einstckig und diente auch nur einer einzelnen Familie

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 147

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
147 20 Morgen haben, das sptere Schriftsteller auf 100000 As einschtzten-zur ersten Klasse gehrten im Anfange etwa 9800 diensttaugliche Personen, also 98 Hundertschaften oder centuriae; von ihnen dienten die 18 reichsten Centurien zu Pferde (equites). Die vier anderen Klassen, bei deren drei ersten sich der Wert des Grundbesitzes um 25 000 As abstufte (75000, 50000, 25000, 12500 As), brachten es unter Zu-Zhlung der Nichtbauern nur auf 95 Centurien, waren also von vorn-herein in der Minderheit. 3. Die politisch bedeutsamste Scheidung der Brger in der ersten Zeit (509-300) ist die in Patrizier und Plebejer. Die Patrizier leiteten ihre groen Vorrechte lediglich von der Geburt her (Geburtsadel). Unter den Plebejern gab es reiche und angesehene Geschlechter, die es bitter empfanden, von der Ehe mit Patriziern und von den hohen Staatsmtern ausgeschlossen zu sein- aus ihrer Mitte erstanden die Streiter und Leiter im groen Stndekampfe. 4. Die politisch bedeutsamste Scheidung in der Zeit der Brger-kriege (133-30 v. Chr.) ist die in Optimalen, in (Equites und in Populres. Die Optimalen oder Nobiles, bestehend aus den Patriziern und reichen Plebejern, bildeten den Amts adel und muten sich im fast ausschlielichen Besitze der hohen mter und Feldherrnstellen zu halten; sie machten einen eigenen Stand aus, den ordo se-natorius. Die (Equites oder Kapitalisten bildeten den Geldadel; sie gehrten nach wie vor zu den 18 reichsten Centurien der 1. Klasse. Seit C. Gracchus (122), der ihnen auch die Geschworenengerichte berwies, mochten sie einen eigenen Stand aus, den ordo equester. Ihr Geld legten sie in Geldgeschften und Steuerpachtungen an und wurden so die Grokapitalisten. Die Populres waren die besitz- und viel-fach auch erwerblosen rmischen Brger, die vom Verkauf ihrer Stimmen und von Spenden der Reichen oder des Staates lebten. 5. (Eine rein lokale, die Stadt Rom und ihre Feldmark umfassende Einteilung war die in tribus oder Bezirke. Servius hatte 4 Tribus gebildet, jede einen Stadtteil und die daran stoende Feldmark umfassend. Ihre Zahl wuchs mit der Zunahme des ager Romanus immer mehr, aber nicht blo ihre Zahl, sondern auch ihre Bedeutung; jedenfalls unter dem Einflu der comitia tributa wurde ihre Bedeutung so groß, da Tribusangehrigkeit und volles Brgerrecht gleichbedeutende Begriffe waren. Seit dem Censor Appius Claudius, dem (Erbauer der via Appia (312), kam es zur Scheidung in die 4 tribus urbanae und die tribus rusticae, deren Zahl bis 241 v. Chr. auf 31 anwuchs; die ersteren galten als minderwertig, weil sich in ihnen die vielen Handwerker und besitzlosen Brger sowie auch die Freigelassenen vorfanden; zu einer tribus urbana gehren bedeutete soviel wie ein Brger zweiter Klasse sein. 39. Die Voltsversammlungen. (Es gab in der republikanischen Zeit zwei Sonderversamm-lungen, die comitia curiata und die concilia plebis, jene nur von

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 157

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
157 Zeiten der Republik meist durch freiwillige Verbannung (exsilium); doch kam zuletzt auch das Exil selber als Strafe vor. Die Vollziehung der Todesstrafe geschah durch das Beil oder durch Erdrosselung; die Kreuzigung mar nur bei Sklaven und Fremden (peregrini) gestattet. Die rmische Staatsverwaltung. \i. Die Untertanen. Das rmische Weltreich stellt sich dar als ein Zusammenschlu einer Unzahl von Stadtgemeinden unter der Herrschaft der Stadtge-meinde Rom. So wie zu Rom eine Feldmark gehrte mit Drfern und Landhusern, so war dasselbe bei all den anderen Stdten der Fall. Das Verhltnis jedoch, in welchem die einzelnen Stadtgemeinden zum herrschenden Rom standen, war mehr oder weniger verschieden, obwohl sie alle Untertanen waren. Es gab zunchst drei groe Klassen von Untertanen, die Latiner (das nomen Latinum), die Italiker und die Provinzialen. Ihnen allen fehlte das ins suffragii, (das Recht, in den Volksver-sammlungen mitzustimmen), bonorum (die Befhigung, zu mtern und Ehrenstellen zu gelangen) und das provocationis (das Recht, gegen Urteile des Magistrats Berufung an das Volk einzulegen). Wenn nun schon diese drei Klassen Abstufungen darstellten, so wurden noch weitere Abstufungen und Unterschiede hervorgerufen: 1. dadurch, da die Aussicht auf Erlangung des vollen Brgerrechtes grer, kleiner oder fast gar nicht vorhanden war; 2. da den Stdten die Kommunalverwaltung ganz oder teilweise genommen wurde; 3. da die Privatrechte des ius connubii und commercii, also der Rechtsschutz im ehelichen wie im Handels-Verkehr, entweder beide oder nur eins genommen oder in der mannigfaltigsten Weise beschrnkt werden konnten; 4. da auch die Steuer- und Militrpflicht tiefgreifende Unterschiede hervorriefen. Die Stellung der Latiner zu Rom. Anfangs bildeten die latinischen Städte mit Rom einen Stdtebund, der Rom nur die Fhrung sicherte, den Latinern aber in Rom dieselben Rechte bot, wie den Rmern in einer latinischen Gemeinde. Nach dem letzten Latinerkriege (340 - 338) wurde ihnen jedoch die civitas nur sine suffragio belassen ; sie waren somit nur Scheinbrger, in Wirklichkeit Untertanen. Die Lagen der einzelnen Stadtgemeinden war ganz verschieden; am besten standen sich die Gemeinden, deren Beamte nach ihrer Amtszeit ohne weiteres die volle civitas erhielten; andere wurden von rmischen Beamten verwaltet; wieder andere waren im ehelichen und Handels-Verkehr beschrnkt.
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