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1. Teil 2 - S. 248

1882 - Leipzig : Brandstetter
248 Das peinliche Recht. Drechslern und Klempnern jahrelang fortgesetzter Kompetenzstreit beweist. Dort hatten laut der Zunftbriefe die Drechsler das alleinige Recht zum Gebrauch der Drehbank, die Klempner das alleinige Recht zur Verarbeitung des Blechs. Als nun seit 1834 in dieser Stadt die Verfertigung der hohl-gedrückten Blechwaren mittelst der Drehbank (Eingang fand, hätte dieser höchst bedeutungsvolle Industriezweig gar nicht ausgeübt werden dürfen weil der einen Zunft nur die Drehbank ohne das Blech, der andern nur das Blech ohne die Drehbank zustand. So sicher aus solchen Thatsachen die Unhaltbarkeit des Zunftwesens sich ergab, so lebhafte Agitation erhob sich dennoch gegen die Bestrebungen für Gewerbefreiheit. Erst nach langen Beratungen und heftigen Kämpfen wurde in den Jahren 1860 bis 1864 in den meisten deutschen Staaten die Gewerbefreiheit eingeführt und damit ein bedeuteuder Schritt zur Hebung des Gewerbewesens gethan. 51 Das peinliche Recht. (Nach: R. Calinich, Aus dem sechzehnten Jahrhundert. Hamburg. 1876. @.279—301. K. Seifart, Die peinliche Frage. Zeitschr. f. dtsch. Kulturgesch. Jahrg. 1859. S. 665—695. Dr- H- Söpfl, Kaiser Karls V. peinliche Gerichtsordnung. Leipzig. 1870. S. 6—112.) 3n dem Todesurteile des 1567 zu Gotha hingerichteten Ritters Wilhelm von Grnmbach lautet der Schluß: „und ob nun wohl gedachter von Grumbach eine gar ernste Strafe als immer zu erdenken verdient, so wollen doch seine kurfürstlichen Gnaden dieselbige ans angeborner Güte also mildern, daß er nur gevierteilt werden soll". Dieses Vierteilen geschah natürlich bei lebendigem Leibe, während dem gleichzeitig mit hingerichteten Wilhelm von Stein das Urteil dahin „gelindert" war, daß er erst mit dem Schwerte hingerichtet und daun in, vier Stücke zerschnitten werden sollte. Nach der Hinrichtung wurden die Überbleibsel der Schlachtopfer auf Pfähle gespießt und an den gangbarsten Straßen der Stadt Gotha aufgepflanzt, bis sie verfaulten. Freilich war bei diesen Todesurteilen die persönliche Leidenschaft mit im Spiel, aber auch sonst hat das peinliche Recht im 16. Jahrhundert mit zarten Regungen der Menschlichkeit wenig zu schaffen. Die Paragraphen der „Carolina" oder „Kaiser Karls V. und des heiligen römischen Reiches peinlicher Gerichtsordnung" geben davon Zeugnis. Wir finden da z. B. folgende Strafen: Mit dem Feuer, mit dem Wasser, mit dem Schwerte vom Leben zum Tode gestraft werden; durch seinen ganzen Leib zu vier Stücken zerschnitten und zerhauen und sollen solche Vierteil auf gemeine vier Wegstraßen öffentlich gehangen und gesteckt werden; mit dem Rade durch Zerstoßung seiner Glieder vom Leben zum Tode gerichtet und fürder öffentlich darauf gelegt; an dem Galgen mit dem Strang oder Ketten vom

2. Teil 2 - S. 452

1882 - Leipzig : Brandstetter
452 Deutsche Reichsgerichte. Geschichte des Kammergerichts in seiner maßvollen und plastischen Weise zu schreiben und einiges über die Visitation zu berichten. „Ein ungeheurer Wust von Akten", sagt er, „lag aufgeschwollen und wuchs jährlich, da die 17 Assessoren nicht einmal imstande waren, das Laufende wegzuarbeiten. 20000 Prozesse hatten sich aufgehäuft, jährlich konnten 60 abgethan werden und das Doppelte kam hinzu." Fast unbegreiflich fei es, „wie sich Männer finden konnten zu diesem undankbaren und traurigen Geschäft". — Andere fchlimme Schäden der alten Reichsgerichtsbarkeit waren die entsetzliche Weitläufigkeit und Endlosigkeit des Verfahrens. Man verhandelte in bündereichen Akten über Dinge, welche für die Entscheidung des eigentlichen Prozesses ohne alle Bedeutung waren. In einem Prozeß füllten die Aussagen der 684 vernommenen Zeugen Bände von 10 864 Blättern. Manches Referat war so langatmig gearbeitet, daß es mehrere Monate einen Senat beschäftigte. Hatten aber wirklich die Parteien endlich ein Urteil erlangt, wie schwer hielt es dann, besonders wenn der Verurteilte etwa ein Reichsgraf oder ein noch vornehmerer Landesherr war, dem Spruch die Vollziehung zu verschaffen. Bestand doch sogar gesetzmäßig die Möglichkeit, gegen das Urteil des höchsten Gerichts noch ein weiteres Rechtsmittel, die Revision, einzulegen und dadurch die Ausführung aufzuhalten; über die Revision sollten die Visitatoren des Reichskammergerichts zu befinden haben. Da nun aber zufolge dieser Bestimmung die Arbeitslast für die Visitatoren geradezu nicht mehr zu bewältigen war, überdies die Visitationen sehr unregelmäßig abgehalten wurden und gegen das Ende des 16. Jahrhunderts ganz fortfielen, so brauchte der Verurteilte nur das Rechtsmittel der Revision einzulegen, um die Rechtskraft und den Vollzug des Spruchs in alle Ewigkeit hinauszuschieben. Erst im Jahre 1654 wurde diesem Mißbrauch durch neue Bestimmungen gesteuert. Das Kammergericht war wohl ein Reichsgericht insofern, als es vom Kaiser und den Reichsständen besetzt wurde, aber es umfaßte nicht mehr ganz Deutschland. Die Kurfürsten und ebenso die Landesherren der großen Territorien strebten danach, ihre Länder gegen die Einwirkungen der kaiserlichen und der Reichsgerichtsbarkeit abzuschließen und erlangten in der That auch seit der Mitte des 16. Jahrhunderts Privilegien, wonach ihre Unterthanen nicht vor den Reichsgerichten beklagt werden und gegen die Erkenntnisse ihrer Landesgerichte keine Berufung an die Reichsgerichte gestattet sein sollte. Ihr Beweggrund war sicherlich nicht der Wunsch, ihre Länder und Unterthanen vor den Mißbrauchen des Reichsgerichts zu schützen; — vielmehr wollten sie immer schrankenloser die Staatsgewalt in ihrem Lande ausbilden; sie wollten einen selbständigen Staat regieren, welcher sich um Kaiser und Reich nicht zu kümmern hat, in welchen von außen her keine Eingriffe stattfinden dürfen. In einem Reichskammergerichtsvisitationsabschiede vom Jahre 1713 wurde das Reichskammergericht angewiesen, „wider Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs auf deren Landsassen und Unter-

3. Teil 2 - S. 10

1882 - Leipzig : Brandstetter
10 Die Handwerkszünfte im Mittelalter. macher sehr früh ihr eigenes Kaufhaus hatten. Im Jahre 1341 überließ ihnen der Markgraf ein Hans unter der beschränkenden Bedingung, daß sie nur graue und weiße Tücher verkaufen durften und nur im Stücke. ©in anderes Gewerbe, welches bedeutsam im alten Leipzig hervortritt ist das der Lederarbeiter. Auf sie bezieht sich eine alte Urkunde vom Jahre 1349.^ Gerber und Schuster bilden noch eine Innung. Diese Innung hat das Gericht über die Henker und die Flickschuster und zwar alle Gerichtsbarkeit außer dem Blntbanne, insbesondere aber die Befugnis, „das Handwerk zu erteilen , d. H. jemand die Ausübung des Handwerks durch Aufnahme in die Innung zu gestatten. Wir haben hier offenbar die höchste richterliche Gewalt der Innung vor uns: neben voller bürgerlicher Rechtspflege ein jo vollständiges Verbietnngsrecht, wie es schroffer in den schlimmsten Zeiten des modernen Jnnnngszwanges nicht vorkommt. Daß der Innung zugleich die Aufsicht über die Henker zustand, ist einesteils ein Beweis für den Ernst, mit dem die Gerichtsbarkeit von den Handwerkern gehandhabt wurde, andererseits aber auch ein greller Zug der derben handfesten Art, welche dem Handwerk damals eigen war. Der Vorsteher der Zunft heißt magister, d. i. Meister; die Mitglieder der Zunft führten damals den Titel Meister noch nicht, sie hießen Gesellen, Genossen oder Gewerke. Die Teilung der Arbeit schritt im 14. Jahrhundert rasch vorwärts. Schon im Jahre 1373 zweigten sich die Flickschuster von den Schustern als besondere Innung ab, die Gerber hatten sich ohne Zweifel bereits früher von der gemeinsamen Zunft getrennt. Markgraf Wilhelm macht bekannt, daß er den „bescheiden alben fchoworchen gnant die refeler" die Gunst und Gnade gethan und sie von der Innung der Schuhmacher (fchoworchen ^ Schuhwirker) genommen habe. Sie sollen ihren eigenen Meister (Obermeister) haben und „mögen ihres Handwerks gebrauchen mit alle dem Rechte und Gewohnheit, das von Rechte zu ihrem Handwerk gehört." Dafür sollen sie aber alle Jahre zu Weihnachten zwei Schock Groschen Freiberger Münze in die markgräfliche Kasse zahlen. Ein deutliches Zeichen, daß die Innungen schon damals gewerbliche Zwecke verfolgten, sind die Streitigkeiten, welche nun zwischen den verwandten Handwerken ausbrachen. Im Jahre 1380 schlichtete ein Vertrag die „Auflaufte, Zwietracht und Kriege", welche zwischen den Gerbern und Schustern entstanden waren. Es wird festgesetzt, daß außer der Messe niemand, weder Bürger noch Fremder, Leder zum Verkauf in die Stadt bringen soll. Auch soll niemand Leder, das er zur Messe in Dechern gekauft hat, im einzelnen wieder verkaufen. Diese Bestimmung ist gegen die Schuster gerichtet, welche sich mit dem Lederverkauf zu besassen angefangen hatten. Dagegen wird den Gerbern auferlegt, daß sie keinerlei Gesetze gegen die Schuster des Borgens halber machen sollen. Vielmehr soll jedem freistehen, nach Belieben die Bedingungen festzusetzen, unter denen er mit seinen Kunden Geschäfte abschließen will. Merkwürdig ist bei dieser Urkunde

4. Teil 2 - S. 25

1882 - Leipzig : Brandstetter
Das Leben in einem hansischen Kontor. 25 „Overstrand", von den an die Hansen tiefverschnldeten Bürgern bewohnt blieb. Die Übermacht der Hansen beweist folgendes Ereignis. Als der königliche Statthalter Olus Nielsen durch willkürliche Zoll-erhöhnngen und Begünstigung einiger Kaperschiffe die Deutschen erzürnt hatte, erregten diese im Jahre 1455 zu Bergen den heftigsten Aufruhr, schlossen den flüchtigen Statthalter im Mnnkelef-Kloster ein und verbrannten dasselbe trotz aller Bitten des Bischofs mit dem Statthalter, den Domherren und mehr als sechzig anderen Menschen. Der König Christian I. wagte keiue andere Genugthuung zu fordern, als die Wiederherstellung der zerstörten Gebäude, und bestätigte dagegen zu derselben Zeit alle hansischen Privilegien, verbot allen Außerhansen den Kleinhandel und zugleich mit mehr als zwei Schiffen jährlich nach Bergen zu kommen oder an andern Orten Norwegens Handel zu treiben, und erlaubte auch den Holländern nur, in zwei Gewölbeu in Bergen auszustehen. Die Hansen erhielten mit neuen Befreiungen von Zoll und Steuer das Vorrecht, gauz allein das Land mit Lebensrnitteln aller Art, Leinwand und dergleichen notwendigsten Waren zu versorgen. Bergen ist in Bogenform um deu Meerbusen Waug gebaut. Die eine Wasserseite, äußerst günstig für das Anlanden der Schiffe, die „Brücke", war jetzt ausschließlich im Besitz der Hansa, die andere, der „Overstrand", blieb zwar vou den Bürgern von Bergen bewohnt, doch ging anch hierein Hans nach dem andern in die Hände der Deutschen als Pfandschaft für Geld- und Warenvorschüsse über. Den zwischen beiden gelegenen Stadtteil bewohnten Handwerker, die entweder Deutsche von Geburt oder doch von den Deutschen abhängig waren. Dieser Stadtteil hieß von der überwiegenden Anzahl der Schuster die Schustergaffe, war in fünf Ämter mit besonderen Ordnungen und Stationen geteilt, stand ursprünglich unter den königlichen Rentämtern — denn die norwegischen Könige hatten selbst im 13. Jahrhundert diese Kolonie deutscher Handwerker herbeigerufen —, löste sich später immer mehr von der königlichen Gerichtsbarkeit und schloß sich ganz als eine zu allem bereite und ergebene Dienerschaft an die Hansa au. Die „Brücke" brannte im Jahre 1467 ab und wurde nach damaligem nordisch-deutschen Geschmack aufs prachtvollste vou deu Hansen neu und gleichmäßig ausgebaut. Sie war in 21 große und selbständige Höfe geteilt, die zwei Gemeinden, die Marien- und Martinsgemeinde, bildeten. Jeder Hof hatte seinen besonderen Namen und sein besonderes Zeichen: Bremerhof, Mantel, Dornbusch, Lilie u. s. w. Die beiden Kirchen dieser Gemeinden wurden gleichfalls Eigentum der Hausen und erhielten nach der Reformation besondere Geistliche, so daß hier eine ganz für sich abgeschlossene, vollständig organisierte Stadtgemeinde gebildet war. Jeder Einzelhof war von den übrigen durch feste Zäune oder Mauern geschieden, hatte an der Wasserseite eine große, auf das Meer hinausgelegte Brücke, au welcher die größten Schiffe anlegen und löschen konnten, und war ringsum vou laugen, hölzernen Gebäuden umgeben, die im untern Stock Kanfbuden

5. Teil 1 - S. 191

1882 - Leipzig : Brandstetter
Der Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten. 191 bräche, also auch die Ausübung des Fehderechts mit Gewalt bedroht, und zum Wahrer des Stadtfriedens und Richter über Stadtfriedensbruch wurde nicht der Vogt, sondern der Rat gesetzt. Letzterer hatte nun ein doppeltes Interesse an der Sache: zuerst lag ihm daran, diesen Zustand zu einem stetigen zu macheu und die Einungen nach Ablans der betreffenden Frist zu erneuern; zweitens suchte er die unter den Stadtfriedensbrnch fallenden Vergehen möglichst zu erweitern. So nmfaßten die Straffälle der Einungen in vielen Städten die eigentlichen Friedensbrüche, Totschlag, Verwundung, Anfallen mit gewaffneter Hand, selbst schon bloßes Waffentragen in ungewöhnlicher Weise und Geschreimachen. Wohl mochte -es dem Bischose bedenklich vorkommen, wenn sich die Bürger auf diese Weise der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen, und in manchen Orten wandten sie sich mit Erfolg an das Reichsoberhanpt und setzten die Abstellung dieser Einungen durch. Die Verschwörnng der Bürger von Trier, die Friedrich I. auf Beschwerde des Erzbischofs wieder aufhebt, ist ja nichts anderes als eine solche Einung. Anderwärts, und das mochte wohl noch häufiger der Fall sein, ließen es die Bischöfe gern geschehen, weil eben solche Einungen das weitaus erfolgreichste Mittel waren, um Ruhe und Ordnung zu schaffen und sie lieber dieses Mittel zuließen als ans ihrem Rechte beharrend einen Zustand der Unordnung und Fehde verewigten, den sie aus eigener Kraft mit den ordentlichen Gerichten nicht zu unterdrücken imstande waren. Es bestanden also zwei Straftgewalten nebeneinander in der Stadt, der bischöfliche Vogt und der Rat, und je mehr die Macht und das Ansehen des Bischofs sank, desto weiter konnte auch der Rat seine Gerichtsbarkeit erstrecken. Und da, wo die Vogtei schon ganz in den Händen des Kaisers sich befand, bewirkte diese im ganzen für die Stadt wohlthätige Handhabung des Stadtfriedens durch den Rat, daß auch der Kaiser M gelegener Zeit keinen Anstand mehr nahm, dem Rate die Vogtei gauz zu übertragen und ihm somit das Recht zu erteilen, den Reichsvogt selbst zu ernennen. So sind die Städte in den Besitz der alten Grafschaftsrechte, der Rechte der öffentlichen Gewalt gelangt, und damit ist die freie Stadtver-fasfung des Mittelalters vollendet worden. Und je vollständiger der Rat diese Rechte durch kaiserliche Privilegien erworben hat, desto fester und in sich abgeschlossener ist auch die städtische Verfassung geworden. Die großen bischöflichen Städte am Rhein, unter denen sich Köln, Mainz, Speier, Worms und Straßbnrg besonders hervorthaten, hatten am frühesten die politische Selbständigkeit erlangt, von der oben geredet worden ist. Sie kamen durch die Rheinschiffahrt und den hierdurch angebahnten wechselseitigen Verkehr fortwährend in Berührung, hatten außerdem dieselben Interessen und verfolgten dasselbe Ziel. Es lag also wohl nicht fern, daß sie sich in unruhevollen Zeiten enger untereinander verbanden und für einander eintraten nicht nur gegen die Anmaßung der Bischöfe, sondern auch gegen Herrschergelüste und die Habgier weltlicher Herren. — Schon im Jahre 1220 soll Worms mit den Städten Oppenheim und Mainz ein Schutz-

6. Teil 1 - S. 203

1882 - Leipzig : Brandstetter
Der Sieg der Zünfte über die Geschlechter. 203 steten Händeln der Städte mit ihren Widersachern durch Sold ^ in deren Dienste gezogen worden waren, nach und nach als ein bevorzugtes Bürgertum zusammengeschlossen, als die „Ratsgemeinde" im Gegensatz zur „Bürgergemeinde", sprachen das Regiment für sich an, bildeten eine Aristokratie des Adels, der Geburtsrechte, des Reichtums und Besitzes. Erst im vierzehnten Jahrhundert erlitt dieser schroffe Gegensatz von Regierung und Regierten, Ratsgemeinde und Bürgerschaft, Geschlechtern und Zünften, eine wesentliche Wandlung. Die frühere Hörigkeit der Handwerker vertrug sich mit dem Aufschwünge der Städte nicht und verminderte sich daher allmählich sehr. Zwischen die vornehmen Ministerialen, Grund- und Hofbesitzer, Kaufleute und Hausgenossen einerseits und die Masse der kleinen Leute, der Hörigen, Tagelöhner und Kleinbauern andererseits hatte sich eine neue Bevölkerungs-klasfe geschoben, aus der letzteren hervorgehend, aber bald sie an Wohlstand und Ansehen überragend. Diese Vertreter der gewerblichen Arbeit beseelte ein lebendiges Gefühl, daß sie wesentlich mit die Träger des großen technischen Fortschrittes der Zeit feien, daß ihre Künste die Stadt wohlhabend machten, vom Lande unterschieden. Sie waren die ersten, die ohne Grundbesitz durch kluge Teilnahme am Marktrecht sich über die bloßen Tagelöhner hinwegschwangen; ohne sie war der große Verkehr an Markt- und Festtagen nicht möglich; die Bäcker und Fleischer, die Wirte und Weinhändler standen in ihren Gewinnen den Kaufleuten vielfach kaum nach. Was das Leben schmückte, was der Edelmann und Ratsherr an Waffen und Zierat, an Hausrat und Kleidern brauchte, das lieferten die Handwerker; sie hatten die Geheimnisse der Geistlichen im Kirchen- und Profanbau, im Glockenguß und in der Holzschnitzerei, in der Glas- und Wandmalerei zuerst dem Laientum c zugänglich gemacht. Es. war die freudige Jugendkraft einer neuen Welt, der freien Arbeit, die sich in dem Handwerkertume jener Tage regte. Das Handwerkertum aber kämpfte zunächst um nichts anderes, als um die selbständige Ausübung der Gewerbepolizei, um das Gewerbegericht. Die Handwerker gelobten sich, ihre Streitigkeiten unter sich abzumachen und nichts vor den zuständigen Richter zu bringen. Sie wollten nicht mehr gedrückt werden von den Mißbräuchen bischöflicher und ministerialischer Handhabung des Markt- und Gewerberechts. Als Schöffen waren sie wohl längst bei der Rechtsprechung mit zugezogen, wie es überhaupt germanische Auffassung war, daß das Urteilen Sache des Volkes, der Gemeinde, der Genossenschaft, nur die Leitung der Gerichtsverhandlung Sache des Richters sei; aber eben dieses Amt des Richters wollten sie für einen der Ihrigen haben. Es schien ihnen das um so wichtiger, als das Gewerberecht auf neuer Satzung beruhte und nicht im althergebrachten Rechtsbewußtsein wurzelte. Kurz, sie wollten ihre Angelegenheit selbst besorgen, wie man es vor ihnen den Kaufleuten, wie man es vor den ärmeren und unbedeutenderen Handwerken den reicheren und wohlhabenderen Gewerben zugestanden. Aus dem Rechte auf selhständige Gerichtsbarkeit ist dann langsam der spätere geschlossene Zunftverband hervorgegangen. Indem bisher private

7. Teil 1 - S. 204

1882 - Leipzig : Brandstetter
204 Der Sieg der Zünfte über die Geschlechter. Genossenschaften das Recht erhielten, Gericht zu halten und gerichtlichen Zwang zu üben, waren sie als öffentliche Korporationen anerkannt; das mittelalterliche Gericht war an sich zugleich anerkanntes Organ für Debatten über allgemeine und öffentliche Angelegenheiten. Die Einung wurde zur Zunft nach der gewerblichen wie nach der politischen Seite hin. Die Zunft wurde politisch eiue Teilgemeinde, gewerblich eine Genossenschaft, die das ausschließliche Recht auf eine bestimmte Art des Erwerbs in Anspruch nahm. Die politische Bedeutung der Zunft lag lange, ehe sie bestimmte Rechte in Bezug auf die Teilnahme am Rat hatte, darin, daß sie ein selbständiger Berwaltnngskörper wurde. Auf den vom Rate ausgeschlossenen Handwerkern ruhte ein guter Teil der Verwaltung, sie machten einen schwerwiegenden Teil der Bevölkerung, der Steuerzahler, der militärischen Mannschaft aus. Was Wunder, wenn sie endlich mehr verlangten, wenn sie nicht znsrieden waren, daß man bei wichtigen Angelegenheiten ihre Schöffen, die übrigens vom Rate ernannt waren, zur Beratung versammelte. Immer drohender zogen sich in den ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts die Gewitterwolken über dem alten Rat zusammen. Und doch entbehrte derselbe weder tüchtiger Männer noch rühmlicher Leistungen; aber der moralische Wert der Geschlechter war gesunken. Der Sinn für Recht und Gerechtigkeit war im Interregnum tief erschüttert worden und die städtischen Patrizier waren übermütig geworden. In üppigem Reichtum blähte sich die städtische Ehrbarkeit, und in jenen Zeiten war es, daß die Kölner erklärten, auch für eine Königstochter wäre es nicht das schlimmste Los, eine reiche Kaufmannsfrau zu Köln zu werden. Mit verletzendem Hochmut trat der gesteigerte Luxus der Vornehmen den unteren Klassen gegenüber. Und neben den Schattenseiten einer Aristokratie des Besitzes entwickelten sich die einer entarteten Aristokratie der Waffen. In engster Berührung und Verwandtschaft mit dem Landadel nahm der Stadtadel mehr und mehr an der Rauflust und Turnierspielerei des sinkenden Rittertums teil. Die zahlreichen kleinen Fehden auf dem Lande spielten bis in die Stadt, bis in den Rat, bis in die großen städtischen Familien hinein. Alt rohe Gewalt gegen den friedlichen Bürger, gegen Schwache und Hilflose gewöhnten sich die Herren. Und am tollsten trieb es die adelige Jugend. Prügeln der Handwerker und Krämer, Bubenstreiche aller Art waren an der Tagesordnung. In einer Nacht hatte die adelige Ing end zu Straßburg den Fischern alle ihre Fischkästen ausgeleert; in einer andern Nacht alle Krambuden um den Münster herum abgedeckt. Fast in jeder Woche wurden damals zu Straßburg Scharwächter geprügelt, andere gar ins Wasser geworfen. Wenn der Handwerker bei dem vornehmen Patrizier-Geld einkassieren wollte, wurde er geschlagen. Und doch war all das noch nicht das Drückendste. Es waren einzelne Mißbränche, begangen von Individuen. Wichtiger war, was die regieren-dne Herren selbst thaten, wichtiger war, daß die Parteiherrschaft täglich znnahm, daß die Patrizier mehr und mehr in ihrem Interesse, in ihrem

8. Teil 2 - S. 188

1882 - Leipzig : Brandstetter
188 Bäuerliche Zustände im Reformationszeitalter. fortan ausschließlich in die Hände von Stubengelehrten gelegt war, die das Volk und seine Verhältnisse nicht kannten und auf dasselbe keine Rücksicht zu nehmen hatten, da die Heimlichkeit des Gerichtsverfahrens sie dem Volke gegenüber jeder Verantwortung enthob. Schlimmer noch als die Einbuße der alten Gewohnheitsrechte und des nicht nur den freien, sondern auch den hörigen Bauern oft so ersprießlich gewordenen Schutzes ihrer in den Dorfgerichten als Geschworene wirkenden Standesgenofsen, war für sie, daß das neue Gesetzbuch für die deutschen Verhältnisse überhaupt nicht Passend, auf die bäuerlichen Zustande Deutschlands, wie sich dieselben historisch entwickelt, am wenigsten anwendbar war. Hatte es im römischen Reiche keine freien Bauern, keine Erbpächter, kein flämisches Recht re. gegeben, so konnte das römische Recht auch keine für diese^ passenden Bestimmungen enthalten. Dazu kam, daß manche Arten der deutschen Erbunterthänigkeit in einzelnen Zügen große äußere Ähnlichkeit mit wahrer Leibeigenschaft hatten, ohne doch im entferntesten das wirklich zu fein, sowie daß oft ein und derselbe Name, wie z. B. der sehr häufige „eigene Leute", in verschiedenen Gegenden ganz verschiedene Verhältnisse bezeichnete. In den hierdurch entstandenen Verlegenheiten suchten sich die Juristen am leichtesten dadurch zu helfen, daß sie die ihnen unbekannten, unverständlichen Verhältnisse in starre Formen brachten, in eine Klasse zusammenwarfen, und in der damals üblichen Weise auf sie römische Gesetzesstellen anwendeten, obwohl dieselben auf die betreffenden bäuerlichen Zustände Deutschlands ganz und gar nicht paßten. So wurden die römischen Gesetze über Pachtungen in sinnlosester Weise auf deutsche Bauerngüter angewandt, und um das Unglück der Landbevölkerung zu vollenden, ward bei diesen neuen Juristen und bei ihren Nachfolgern bis tief ins 18. Jahrhundert immer mehr die entschieden falsche Vermutung einer durchgängigen ursprünglichen Unfreiheit der Landbevölkerung und darum die Ansicht vorherrschend, die Verhältnisse der deutschen Bauern müßten ganz nach den römischen Gesetzen über die Sklaverei beurteilt werden, weshalb sie in Zweifelsfällen immer gegen den Bauer entscheiden zu müssen glaubten. Dies alles würde freilich nicht geschehen sein, wenn es nicht dem Vorteile derer förderlich gewesen wäre, die überhaupt den größten Anteil an der Verpflanzung jenes fremden Rechtes nach Deutschland gehabt hatten, der Fürsten, wie der Gewalthaber im allgemeinen. Schon lange vor der allgemeinen Einbürgerung des römischen Rechts in Deutschland finden sich ganz unzweideutige Spuren von dem Streben mancher Landesherren und mehr noch ihrer diensteifrigen Beamten, die zahlreichen freien Bauern in Hörige umzuwandeln, wie namentlich bereits im 14. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des folgenden am Niederrhein, in Westfalen und Schwaben. Im Laufe des 15. Jahrhunderts fanden diese Bestrebungen wachsende Verbreitung, weil mit dem zunehmenden Luxus der Regierenden auch deren Bedürfnisse stiegen und damit das Verlangen nach Vermehrung ihrer Einkünfte, die von den freien Landleuten und ihren Gütern nur geringfügig

9. Teil 2 - S. 290

1882 - Leipzig : Brandstetter
290 Die Soldaten des dreißigjährigen Krieges. 55. Die Soldaten des dreißigjährigen Krieges. (Nach: K. Müller, Forschungen ans dem Gebiete der neneren Geschichte. Leipzig, 1838. Liefer. 2. Seite 1 — 62.) Während unsere Zeit nur eine Gattung eigentlicher Krieger kennt: durch die höchste Staatsgewalt ausgehobeue Nationaltruppen, ist diese Zusammensetzung von Heeren dem 17. Jahrhundert noch völlig fremd. Man hatte zwei Hauptgattungen von Kriegsleuten: Landvolk und Söldner. Das Landvolk bestand entweder ans dem Krieg erstaunn des Lehnweseus, der aufgebotenen Ritterschaft, die teils noch nach alter Weise in eigener Person erschien, „den Ritt mit eigenem Leibe machte", teils sich von dazu gemieteten Leuten, Armen von Adel, meist aber von ihren Knechten, vertreten ließ, oder aus den zu einem sogenannten Defensionswerk geordneten Bürgern der Städte. Dem Bauernstande die Waffen in die Hand zu geben, konnte der Geist der damaligen Verfassungen nicht gestatten. Immer seltener aber saßen die vom Adel selbst auf und waren, wenn sie es thaten, „übel im Zaume zu halten“; die bewaffnete .städtische Bürgerschaft aber ließ sich begreiflicherweise zum Angriffskriege nicht wohl gebrauchen. So konnte für den eigentlichen Krieg überhaupt und für den Angriffskrieg insbesondere nur von geworbenen Truppen die Rede sein. Kaum erschallte in jenen Zeiten in irgend einer Gegend Europas Kriegsgeschrei, so begann es sich überall zu regen. Nach dem Prager Fenstersturz wurde in allen Teilen Deutschlands, in Italien, den Niederlanden, Ungarn, Polen, nicht allein für die zunächst beteiligten Parteien, sondern auch für Spanien, die Generalstaaten, England und Savoyen geworben. Da gab es keinen Unterschied des Volkstums, des Glaubens oder des Standes. Es lebte in den Nationen überhaupt noch, als Erbteil des Mittelalters, ein hoher Grad von rohem Kampfessinn; der deutsche Adel zumal gönnte immer noch eher den gelehrten Doktoren in den Kollegien seines Fürsten eine Bank, als daß er sich seines angeborenen Rechtes, das Schwert zu führen, begeben hätte, und überließ dem Bürgerlichen gern alle untergeordneten Stellen im Staate, um, selbst als gemeiner Reiter, sich eine Aussicht im Felde zu eröffnen. Die jüngeren Söhne oder sonst Unbegüterten aus adeligen Geschlechtern bilden demnach vorzüglich mit den damaligen Krieger-stamm. Da der Kurfürst von Sachsen gleich beim Beginn der böhmischen Unruhen seinen Unterthanen verboten hatte, ohne seine Erlaubnis in fremde Dienste zu treten, so kamen bald von allen Seiten Bitten um solche Vergünstigung oder um Bestallung im sächsischen Kriegswesen. Um letztere bittet ein Hans von Dransdorf, „damit er nicht in seiner Beförderung und Übung im Kriegswesen, darinnen er seine Wohlfahrt zu suchen sich vorgenommen, gehindert werden möge." Er fügt hinzu, er sei arm, sein Vater habe viele Kinder, er könne nicht immer von einem Vetter zum andern reiten. Ein anderer bittet darum, weil er „kein ander Handwerk gelernt,

10. Teil 2 - S. 325

1882 - Leipzig : Brandstetter
unter bett nachwirkenden Einflüssen des 30jähr. Krieges. 325 licheres Regiment in polizeilicher und volkswirtschaftlicher Hinsicht oftmals notwendig, und die Regierungen hielten sich schon aus diesem Grunde für befugt, auch in die Selbstverwaltung der Gemeinden unbedenklich einzugreifen. Was man so an dem einen Orte im wirklichen oder vermeintlichen Interesse des Gemeinwohls that, das that man an einem anderen wohl auch zu Gunsten fürstlicher oder büreaukratischer Willkür. So kam im Laufe des vorigen Jahrhunderts das Gemeindewesen in den meisten deutschen Ländern bis zu völliger Bedeutungslosigkeit herunter. In Preußen wurden schon unter Friedrich Wilhelm I. die meisten städtischen Magistrate von den königlichen Kammern oder unter ihrem Einfluß eingefetzt. Kein Pacht von über zehn Thalern durfte ohne königliche Genehmigung abgeschlossen werdeu. Die Polizei ward vielfach, zumal in den Residenzen, den Magistraten entzogen. Die letzten Reste bürgerlicher Schöppengerichte wurden ebenso wie die meisten Schützengilden aufgehoben. Im Bistum Speier war die Anstellung der Stadtschultheißen, Stadtschreiber und Senatoren fast gänzlich in den Händen der Regierung. Keine Bürgeraufnahme keine Heiratserlaubnis, keine Zulassung zu einer Zunft war ohne Zustimmung der Regierung möglich; fogar die Berufung der Bürgerschaft zu einer Beratung bedurfte der höheren Genehmigung. Die Eingriffe der Regierungen waren übrigens nicht der einzige Schaden, woran die freie Bewegung des Gemeindelebens und die Bethätigung des bürgerlichen Gemeinsinns krankte; fast noch hinderlicher war ein anderer Übelstand, der in der damaligen städtischen Verfassung selbst lag, das Mißverhältnis zwischen Magistrat und Bürgerschaft. Die Magistrate waren in den meisten Städten, sowohl den Reichsstädten als den Landstädten, nicht sowohl Organe der Bürgerschaften, von diesen gewählt und ihnen verantwortlich, als vielmehr selbstherrliche, in sich abgeschlossene, sich selbst ergänzende Körperschaften, für die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten entweder zu gar keiner oder nur zu einer sehr unzureichenden Rechenschaftsablegung verpflichtet. An manchen Orten bestanden sogenannte Bürgerausschüsse, an andern war die Bürgerschaft lediglich durch eine Anzahl von Zunft- oder Viertelsmeistern beim Rate vertreten. Sehr häufig hing entweder die Wahl dieser letzteren oder ihre Zuziehung zu den städtischen Geschäften oder beides wiederum vom Magistrate selbst ab. Unter solchen Umständen war es noch für ein Glück zu erachten, wenn die Landesregierung eine Kontrolle über die Vermögensverwaltung der Städte übte. Aber auch diese Kontrolle war meist sehr ungenügend, unregelmäßig und oberflächlich. Manche Magistrate wohlhabender Städte hatten sich von ihren Landesherren durch Vorschüsse, die sie ihnen aus dem Vermögen der Stadt gemacht, das Vorrecht erkauft, nicht einmal der Regierung Rechnung ablegen zu dürfen, fo in Sachsen die Magistrate von Leipzig und Zittau. Es läßt sich denken, wie diese unbeschränkten und unkontrollierten kleinen Stadttyrannen mit dem Vermögen der Stadt und der Steuerkraft der Bürger schalteten, mit welchem Übermut sie auf die letzteren herabsahen. Ein regie-
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