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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 4

1896 - Bamberg : Buchner
4 4. Hunnenamt, Gaufrstenamt, Herzogsamt, Knigtum. a) Hunnenamt. An der Spitze der Hundertschaft steht ein Vorsteher, der vielleicht damals schon bei einigen Stmmen Huuuo hie. b) Gaufrstenamt. An der Spitze des Gaues steht der Gaufrst. Er erlangt sein Amt durch Wahl in der Vlkerschaftsversammlung (durch-gngig aus edlen Geschlechtern). Befugnisse: 1. Der Gaufrst ist Heerfhrer der Gauleute im Kriege. 2. Richter der die Gauleute im Frieden. 3. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke der Gaueingesessenen. 4. Smtliche Gaufrsten einer Vlkerschaft bilden einen Frsten-rat, welcher geringere Sachen selbstndig erledigt, wichtigere aber zur Vorlage fr die Vlkerschaftsversammlung vorbereitet. (Vergl. den Rat zu Sparta, Athen, Rom). Am lngsten hat sich dieses Gaufrstenamt bei den Sachsen erhalten. c) Herzogsamt. In den Zeiten des Krieges wird ein Feldherr, Herzog (dux) gewhlt, dessen Amtsgewalt sich der die ganze Vlkerschaft erstreckt, aber nur fr die Dauer des Krieges. Durch das Herzoasamt (als einer vorbergehenden Borstandschaft des Vlker-schaftsstaates) wird der bergang vermittelt zu einer dauernden Vorstandschaft des Vlkerschaftsstaates, zum Knigtum. Am frhesten fand das Knigtum Eingang unter den weiter stlich sitzenden Germanen, so unter den Markomannen, Quaden. Goten. Am lngsten haben sich demselben verschlossen die Sachsen. 6) Knigtnm. a) Erlangung des Knigtums: Der König erlangt sein Amt durch Wahl der Vlkerschaftsversammlung, aber gewhlt wird nach dem Herkommen aus einer bestimmten Familie, dem kniglichen Geschlechte; nur ausnahmsweise, im Drange der Not, weicht man davon ab. Also Mischung von Wahlrecht des Volkes und Erbrecht des kniglichen Geschlechtes. Befugnisse des Knigtums: Das Knigtum ist kein uube-schrnktes, sondern beschrnkt durch die Vlkerschaftsversammlung, die eigent-liehe Trgerin der obersten Staatsgewalt, welche nur gewisse Befugnisse auf das Knigtum bertragen hat: 1. Der König ist oberster Kriegsherr. 2. Oberster Richter, d. h. er fhrt den Vorsitz in der Vlkerschafts-Versammlung, die zugleich Gerichtsversammlung ist. 3. Er wahrt den Frieden im Lande und hat zugleich ein Recht auf das Friedensgeld seitens des Friedensverletzers.

2. Das Mittelalter - S. 53

1896 - Bamberg : Buchner
53 - und Hofverwaltung und waren Beisitzer im Hofgerichte. Neben ihnen aber gab es bereits berufsmige, stndige Rte des Knigs aus den verschie-densten Gegenden des Reiches, welche mit ihrer Ortskenntnis die Zentral-regieruug untersttzen sollten. Dieses consistorium principis" kann als Vorlufer des Hofrates (s. am Schlu!) der spteren Territorialstaaten bezeichnet werden, jenes Hofrates, von dem sich die Vorlufer unserer modernen Ministerien abzweigten. Reichsversammlung und Gesetzgebung. a) Zur Beratung der Reichsangelegenheiten finden jhrlich zwei Ver-sammluugeu statt, eine kleinere im Herbst und eine grere im Frhjahr, bezw. Sommer. Die Herbstversammluug, wozu nur die angesehensten Groen be-rufen werden, erledigt dringendere Sachen selbstndig und bert die Vorlagen fr die groe Reichsversammlung des nchsten Jahres. Die Frhjahrs-, bezw. Sommerversammlung (Maifeld) ist zusammengesetzt aus smtlichen geistlichen und weltlichen Groen und teilt sich in zwei Kammern (Kurien), eine weltliche und eine geistliche, welche je nach dem Beratungsstoffe getrennt oder gemein-schaftlich beraten. Beratungsgegenstnde sind die Angelegenheiten des laufenden Jahres, Fragen kirchlichen wie politischen Inhalts, soweit der König darber Vorlage macheu will. Die Verkndigung der Reichstagsbeschlsse erfolgt ffentlich vor allem am Orte des Reichstags anwesenden Volke. Meist fllt der Reichstag mit der Versammlung aller Waffenfhigen zusammen, die zur nchsten Heerfahrt aufgeboten waren (Heerschau). In der Merovingerzeit bestand die groe Versammlung noch aus der Gesamt-heit aller Freien und fand im Mrz statt (Mrzfeld). Von Pippin ward sie aus militrischen Grnden auf den Mai verlegt (Maifeld). Der Name Maifeld blieb dann auch unter Karl dem Groen, wiewohl sich Karl an den Monat nicht mehr band. b) Die Beschlsse werden in lateinisch geschriebenen Kapitularien zusammengefat (so genannt, weil sie in Kapitel abgeteilt waren), welche teils die alten Stammesrechte ergnzen, teils' ein allgemein gltiges Reichsrecht schaffen sollen. Karl der Groe lie die bereits frher niedergeschriebenen Volks rechte der Salier, Ripuarier und Bayern mit Abnderungen oder Nachtragsbestimmungen ver-sehen, die der Thringer, Sachsen, Friesen aber zum erstenmal aufzeichnen. Die gesetzgeberische Thtigkeit, am umfangreichsten feit der Kaiserkrnung Karls, beschftigt sich mit dem Grten wie mit den, Kleinsten, mit der Rechtspflege, dem Heerdienst, dem wirtschaftlichen und sozialen Leben, der Kirche, der Schule. 4. Distriktsverwaltung. S?) Das Land zerfllt, wie in der germanischen Urzeit, in Gaue, die Gaue in Hundertschaften, die aber nicht mehr persnliche Unterabteil-nngen der Gaubevlkerung, sondern rumliche Unterabteilungen der Gaue sind.

3. Das Mittelalter - S. 3

1896 - Bamberg : Buchner
3 - c) Hundertschaft (centena) ist eine persnliche Unterabteilung der Gaubevlkerung fr die Zwecke des Gerichtswesens wie des Heerwesens. 3. Politische Versammlungen. a) Vlkerschaftsversammlung (Landesding, concilium). a) Allgemeine Bedeutung. Die lteste Verfassung der Ger-malten war eine republikanische, in der Zeit des Tacitns vollzieht sich der bergang von der republikanischen zur monarchischen Verfassung. Die oberste Staatsgewalt ist aber noch immer bei der Gesamtheit der freien Volksgenossen. Das Organ fr die Ausbung dieser obersten Staatsgewalt ist die Vlker-schaftsversammlung. ^Zusammensetzung, Zeit, Ort. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus smtlichen Freien einer Vlkerschaft, nicht blo aus Vertretern derselben (also keine Reprsentativverfassung). Die Volksgenossen sind aber nicht blo berechtigt, sondern auch verpflichtet zu erscheinen (Dingpflicht). Es gibt ungebotene (ordentliche) und gebotene (auerordentliche) Landesdinge. Sie finden meist zur Zeit des Vollmonds oder Neumonds statt und zwar unter freiem Himmel, an Orten, die den Gttern geweiht waren; die Ver-fammluugeu find eben zugleich Opferverfammluugeu. tf) Befugnisse. Das Landesding ist 1. gesetzgebende, 2. der Krieg und Frieden entscheidende Versammlung, 3. Heeresversammlung (Wehrhastmachung, Heerschau), 4. Gerichts Versammlung; besondere Rechtssachen (Friedlosigkeit, Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit) sind ihr vorbehalten, jede andere Rechtssache konnte vermutlich mit Umgehung des Gaugerichtes an sie gezogen werden, 5. Wahlversammlung; der König, der Herzog, die Gaufrsten werden von ihr gewhlt. /d) Geschftsfhrung. Erffnet wird die Versammlung durch ein Friedensgebot des Oberpriesters der Vlkerschaft. Die Ahndung der Friedensverletzung obliegt ebenfalls den Priestern (Disziplinargewalt). Den Vorsitz fhrt in monarchisch regierten Staaten der König, in republikanischen vermutlich der Fürst des Gaues, in welchen, die Versamm-tung stattfindet. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, da Mibilligung durch Murren, Zustimmuug durch Zusammenschlagen der Waffen kundgegeben wird. b) Gauversammlung oder, besser gesagt, Hundertschasts-Versammlung. Sie setzt sich zusammen aus je einer Hundertschaft welche der Gaufrst, wenn er den Gau bereist, der Reihe nach zum Ding aufbietet. Ihren Befugnissen nach sind die Hundertschaftsversammlungen lediglich Gerichtsversammlungen, welchen alle Rechtssachen unterliegen, die nicht ausdrcklich der Vlkerschaftsversammlung vorbehalten sind; ihre Mit-glieder bilden den Umstand d. i. die Urteiler. l*

4. Das Mittelalter - S. 56

1896 - Bamberg : Buchner
- 56 dertschaften, der Graf mu also den Gau bereisen (circumire pagum"). Die Gerichtsversammlung ist entweder echtes (ungebotenes) Ding oder gebotenes Ding. Das echte Ding findet regelmig (alle 6 Wochen) unter dem Vorsitz eines Grafen statt, das gebotene Ding mu besonders berufen werden und tagt meist unter dem Vorsitz des Centenars. Das echte Ding bt die bohe Gerichtsbarkeit (der Leben und Tod, Grund-eigentum, persnliche Freiheit), Das gebotene Ding urteilt der die anderen niederen Rechtssachen. h) Richten (Vorsitz, Sorge fr Einhaltung der vorgeschriebenen Formen, Verkndigung und Vollstreckung des Urteils) und Urteilen (inhalt-liche Feststellung des Urteils) sind noch immer getrennt. Richter ist der Graf, bezw. der Centenar. Urteiler sind im echten Ding smtliche Freie der Hundertschaft (Vollgericht), im gebotenen Ding diejenigen, welche der Richter dazu entbietet. c) Karls Justizreform. Um die Dingpflicht zu erleichtern, beschrnkte Karl die Zahl der Vollgerichte (auf 3) und fhrte das Amt der Schffen (scabini von skabjan schaffen, ordnen, bestimmen) ein. Diese hatten in dem Vollgerichte das Urteil der Hundertschaftsgemeinde vorzuschlagen, iu den brigen Gerichten aber ausschlielich zu finden. 8. Staat und Kirche. Karl erwarb sich allerdings groe Verdienste um die Kirche, ihre Diener und ihre Lehre, bte aber als Regent der Kirche" ein staatliches Kirchenregiment und verwendete die Kirche wie eine Staatsanstalt zu weltlichen Zwecken. ^Verdienstekarls umdiekirche. Karl knpfte das Band zwischen Konig-tum und Papsttum noch enger, erwarb sich wesentliche Verdienste um die Ausbreitung des Christentums bei Sachsen und Slaven und damit um die Erweiterung des ppst-lichen Primates, fetzte das Reformwerk des hl. Bonifatius fort (Ausbau der Metro-politauverfassung, Einschrfung der Regel des hl. Benedikt fr die Klster, Einfhrung der Regel Chrodegangs fr die Domkapitel). Er frderte die gelehrte Ausbildung des Klerus und verschaffte demselben durch staatliche Einfhrung des Zehnten in den neu-bekehrten Landern, dnrch reiche Schenkungen an Grundbesitz, durch Verleihung befon-derer Privilegien (Immunitt, geistliche Gerichtsbarkeit) eine wirtschaftlich sichere wie politisch bevorrechtete Stellung. Er wachte mit staatlichen Mitteln (brachium saeculare) der die Rechtglubigkeit und die Sittlichkeit seiner Untertlianen (Glaubens- und Sitten-Polizei). * Karls Kirchenregiment. Karl hielt aber auch die Herrschaft des Knig-tnms der die Kirche auf das entschiedenste fest, ernannte Bischfe, machte den Zu-sammentritt der Synoden von seiner Bewilligung abhngig, griff selbst in Fragen des Glaubens oder des Dogmas ein, bte eiu kirchliches Verordnungsrecht, berwachte durch staatliche Organe (Knigsboten) nicht blo die Verwaltung des Kirchenvermgens, sondern auch die geistliche Amtsfhrung des Klerus, beschrnkte die konkurrierende ppstliche Gerichtsbarkeit, betrachtete den Papst selbst thatschlich nur als den ersten Ratgeber seines Reiches iu kirchlichen Angelegenheiten.

5. Das Mittelalter - S. 99

1896 - Bamberg : Buchner
99 39 jhrigen Kaisers mit Hinterlassung eines 6 jhrigen Kindes leitete fr das Knigtum wie fr das gesamte Staatswesen eine der schwersten Krisen ein. Kein deutscher Herrscher vor ihm oder nach ihm hat seine Wrde tiefer und ernster gefat als Heinrich Iii.; sie war ihm ein Geschenk des Hchsten, eine unge-heure Verantwortung, fr die er Rechenschaft legen msse". (Nitzfch.) 7- Innere Verhltnisse. A. Staatsverfassung und Staatsverwaltung in der Bltezeit des römisch- deutschen Kaisertums. I. Knigtum und Kaisertum. a) Erlangung der Knigswrde: Mischung von Wahl- und Erbreich. Weder der Kreis der Whler noch die rtlichkeit der Wahl ist feftgeregelt. Die Wahl ist meist nur eine feierliche Anerkennung der vom regierenden König getroffenen Erbfolgeordnung. b) Befugnisse: 1. Der König ist Trger der gesetzgebenden Gewalt. Im Vergleich zu der Karolinger Zeit ist die Gesetzgebung des deutschen Reiches wenig fruchtbar. Sie uert sich in unserer Periode in der Erteilung von Priv i-legien und Lehensgesetzen, wozu in den beiden folgenden Jahrhunderten vor-nehmlich Laudfriedeusgesetze kommen. Der Mangel einer ausreichenden Reichs-gesetzgebung hat zur Folge, da das Recht wie die Rechtsbildung im ganzen deutschen Mittelalter einen volkstmlichen Charakter behlt, hat aber auch zur Folge, da die Rechtsbildung zunchst innerhalb der einzelnen Stmme, spter innerhalb der einzelnen Territorien verschieden sich entwickelt (Rechtspartikularismus). Um dieses Gebrechens willen ist man am Schlsse des Mittelalters, um ein gemeines" Recht zu erlangen, zur Rezeption des rmischen Rechtes" geschritten. 2. Der König hat als oberster Kriegsherr das Recht des Auf-gebotes wie der Anfhrung im Kriege. 3. Der König ist oberster Gerichtsherr. Als solcher hat er den Vorsitz im Reichs Hofgerichte, das sich zusammensetzt aus den jeweilig am Hose anwesenden Groen und nicht blo fr persnliche Rechts-scuhen von Reichsunmittelbaren zustndig ist, sondern der alle Gegenstnde in erster wie in zweiter Instanz entscheiden kann. Vom König empfangen alle (hheren) Richter im Reiche das Recht zu richten, den Gerichtsbann (Bannleihe). Wo der König erscheint, ruht die ordentliche (Grafen-) Gerichtsbarkeit, und tritt an seine Stelle das knigliche Hofgericht. 7*

6. Das Mittelalter - S. 104

1896 - Bamberg : Buchner
104 - b) Entlohnung dieses Reiterdienstes durch ein Lehen, Ver-pflichtung zum Heerdienst auf Grund eines Privatvertrags. Seitdem der ordentliche Dienst im Heerbann vornehmlich Reiterdienst geworden war, waren wegen der Kostspieligkeit desselben nicht mehr alle Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, sondern nur die durch Reichslehensgut und Amtslehen einerseits, durch Treueid andererseits gebundenen Vasallen, die sich wiederum in Reichslehens-mnner und in Fürsten schieben. Die freien Bauern, soweit sie sich erhalten haben, werben nur zur Lanbesverteibigung aufgeboten, sonst zahlen sie eine Heersteuer an den Grafen. Heer und Volk fallen also nicht mehr zusammen, wie in alter Zeit, das Heer ist vielmehr wesentlich Vasallenheer. c) Aufgebot nur fr den Kriegsfall, aber auch das Leben im Frieden ein kriegerisches (Kriegerkaste). Ix. Gericht swesen s. S. 99, 102. X. Staat und Kirche. Durch die ottouische Politik waren die Reichsbistmer und Reichsabteien mit Gtern und Hoheitsrechten ausgestattet, ihre Trger zugleich weltliche Fürsten geworden; der mehr als die Hlfte deutschen Landes geboten geistliche Herren. Dafr zogen die deutschen Könige, hnlich wie die Karolinger, die Reichsbischfe und Reichs-bte nicht blo zu Diensten des Reiches heran (Hofdienst, Heerdienst, Lieferung von Lebensmitteln), sondern bten auch die Herrschaft der die Kirche. Diese uert sich also: 1. Das Reichskirchengut steht im Eigentum des Reiches. Daraus wird abgeleitet: 2. Das Recht der Investitur, d. i. das Recht der kniglichen Einweisung nicht blo in das Kirchengut, sondern auch in das Kirchenamt in Form der berreichung eines Stabes (seit Ludwig dem Deutschen) und eines Ringes (seit Heinrich Iii.). Der Investitur sollte allerdings die Wahl durch Klerus und Volk vorausgehen, aber in vielen Fllen in-vestierte der König ohne Wahl, und in anderen war die Wahl lediglich eine Formalitt. Aus beut Eigentum des Reiches ani Reichskirchengut erscheint im 12. Jahr-hunbert ein brittes Recht abgeleitet, das Regalie nrecht, b. i. die Befugnis, das geistliche Frstentum fr die Dauer seiner Erlebigung in knigliche Verwaltung zu nehmen. Daraus ergab sich von selber das Recht, den Uberschu des Ertrages zum Nutzen der Krone zu veruern. Eine verschrfte Handhabung biefer Befugnis fhrte dann 4. zum Spolienrecht, b. i. beut Rechte, den beweglichen Nachla eines geistlichen Fürsten (Mobiliar, Wirtschaftsgerte. Zugvieh) in kniglichen Besitz zu nehmen. Die wichtige Stellung, welche die Geistlichen im Reiche einnahmen, bewirkte zwar eine reichstreue Gesinnung berselben, erschulbete aber nicht minber, da die hchsten geistlichen Wiivbentrger ihrem geistlichen Berufe entfrembet wrben.

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

10. Die Neuzeit - S. 142

1905 - Bamberg : Buchner
142 Das Pariser Volk war durch bertriebene Furcht vor Hungersnot, auch durch die Umtriebe des mit dem Hofe zerfallenen Herzogs von Orleans (Ludwig Philipp, Enkel des S. 126 genannten Regenten) aufgeregt. Eine Pbelmasse, darunter mehrere tausend Weiber, zog nach Versailles, drang in das Schlo ein und konnte durch die Nationalgarde unter Lasayette nur mit Mhe zurckgehalten werden. 3. Ende 1789 und Ansang 1790 beschlo die Nationalversammlung zu Paris a) eine neue Einteilung Frankreichs nach natrlichen Grenzen zum Zweck der Verwaltung sowie der Wahl der Volksvertreter; b) die Einziehung der geistlichen Gter und die Zivil-Verfassung des Klerus; c) die Einfhrung der Schwurgerichte; 6) die A b s ch a f f u n g des Erbadels. Bei einem groen, Nation als est am ersten Jahrestag des Bastille-sturmes leistete der König den Eid auf die neue (noch in Bildung begriffene) Verfassung. a) Frankreich wurde in 83 Kreise oder Departements' nach den Gebirgen und Flssen eingeteilt; durch diese Einteilung wie schon durch die Aufhebung des Lehens-Wesens wurden zahlreiche deutsche Fürsten in ihren alten Anrechten auf Gebiete in Elsa und Lotbringen beeintrchtigt. Die Wahl der 745 Abgeordneten sollte eine indirekte (durch Wahlmnner) sein. Auch einheitliches Geld, Ma und Gewicht lauf Grund des Dezimalsystems) wurde in der Folge eingefhrt. b) Wie die Aufhebung der feudalen Einrichtungen auf Antrag eines Adeligen, so wurde die Einziehung der geistlichen Gter auf Antrag eines Geistlichen (des Bischofs Talleyrand) beschlossen. Dadurch sollten etwa 2-3 Milliarden fr die Staatskasse gewonnen werden. Auf den Erls aus dem Verkauf der Kirchengter wurden vorlufige Anweisungen (Assignaten) ausgegeben, allmhlich in solcher Menge (bis zum Nominalwert von 45 Milliarden), da sie fast wertlos wurden. Die Besoldung der Geistlichen bernahm der Staat; spter wurde auch die Wahl der Bischfe und Pfarrer durch das Volk, sowie die Verpflichtung aller Geistlichen ans die Verfassung beschlossen. Diese Einordnung der Priester in die brgerliche Gemeinde (Zivilverfassung des Klerus") erregte nicht nur das Bedenken des streng katholischen Knigs, sondern stie anch auf heftigen Widerstand seitens des Papstes, der sich gleichzeitig auch durch die Einziehung von Avignon (und Venaissm) beein-trchtigt sah. c) Die neue Gerichtsordnung beseitigte die Parlamente (mit den kuflichen Richterstellen) und fhrte ffentliches und mndliches Verfahren ein. Die Richter wurden vom Volk gewhlt. Die Gerichte waren 1. Assisen (unseren Schwurgerichten entsprechend) fr Kriminalflle; 2. Tribunale (den Landgerichten ent-sprechend); 3. Friedensgerichte (den Amtsgerichten entsprechend) fr Bagatell-fachen. Folter und grausame Todesstrafen wurden abgeschafft, ebenso die Zensur. Durch die letztere Neuerung gewann die Presse vermehrten Einflu auf die ffent-liche Meinung. 1 1810 gab es 130; 1815 86; 1860 89, seit 1871 87 Departements.
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