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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 46

1849 - Münster : Coppenrath
46 während schon die Pfeile herüber und hinüber flogen, und die Männer niederstreckten; da plötzlich stürzten sich die geraubten Sabinerinnen mitten zwischen die streitenden Gatten und Väter, fleheten zu diesen, sie nicht zu Wittwen, zu jenen, sie nicht zu Waisen zu machen. Dieser Anblick rührte die Heere und ihre Führer. Es erfolgte eine tiefe Stille. Gerührt traten die bei- derseitigen Führer in die Mitte und schlossen Friede und, Freund-- schaft. Fortan sollten die Sabiner des Titus Tatius, Quinten genannt, mit den Römern zu einer Bürgerschaft vereinigt sein, hundert Sabiner Mitglieder des von Romulus gestifteten Senats werden, und beide Könige gemeinschaftlich regieren. Aber nur . fünf Jahre dauerte die gemeinschaftliche Negierung. Als Titus Tatius bei einem Opferfeste in Lavinium erschlagen worden war, blieb Romulus allein König, und es war beschlossen, es solle fortan nur ein König sein, und dieser in wechselnder Ordnung von dem einen Volke aus dem andern gewählt werden. Beide Stämme führten seit ihrer Vereinigung den Namen: „Das Volk der Römer und der Quirlten."-) Zu diesen beiden gleichberechtigten Volksstämmen gesellte sich frühzeitig ein dritter, die Luceres, wahrscheinlich Etrus- ker,^) die aber den beiden ersten an Rechten nicht gleichstanden 2) Populus Romanus (et) Quirites, woraus später populus Rom. Quhitium entstand. Nach der völligen Verschmelzung der beiden Volks- stämme in einander blieb Romani im Allgemeinen der historische und politische Name der Römer nach außen, gegen andere Völker; Quirites der politische nach innen, in Beziehung auf den eigenen Staat und die Mitbürger als ein Ganzes, und somit die übliche Anrede an die Bürger als solche. — Wovon übrigens die mit den Römern vereinigten Sabiner den Namen „Quinten" führten, ist ungewiß. Einige meinen, von ihrer Hauptstadt Cures, andere von dem Orte Quirium, der auf einem Hügel lag, der selbst hiernach der quirinalische genannt wurde; andere endlich von der Sabinerlanze quiris, so daß Quirites ursprünglich Waffengenossen bedeutete. 3) Hiernach leiten Cicero und Andere folgerichtig den Namen Lu- ceres ab von Lucumo, als einem Anführer derselben und Bundesgenossen des Romulus; und diese Ableitung wird um so glaublicher, als Lu- cumo von den Römern in den Vornamen Lucius umgeändert ist, und Lucumvnen überhaupt an der Spitze etruskischer Volksabtheilungen stan- den. Livius dagegen sagt: Lucerum nominis et originis causa incerta est. — Unter den Neuern hält Niebuhr sie für die von dem dritten Kö- nige Roms, Tullus Hostilius, nach Rom verpflanzten Albaner.

2. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 47

1849 - Münster : Coppenrath
47 und lange Zeit hindurch weder Sitz noch Stimme im Senate hatten. Aus der Verbindung dieser drei Stämme bildete sich der römische Staat. In der Sage erscheint Romulus nicht bloß als der Stifter Roms, sondern auch als der Gründer der ältesten Verfassung desselben. Jedoch manche Einrichtungen, die er selbst getroffen haben soll, waren erst das Ergcbniß allmäliger Entwicklung und Fortbildung; andere waren schon vorhandene, altitalische, die in den neuen Staat eingeführt wurden. In der ältesten Zeit be- stand die Bevölkerung Roms aus zwei Ständen: aus freien Bürgern, welche den neuen Staat mit gestiftet hatten und welche als solche alleinige Grundbesitzer und Inhaber aller Ehrenrechte waren; und aus Clienten ^) oder Hörigen. Letztere waren erb- unterthänige Leute der Altbürger Roms, und standen unter dem besonderen fast väterlichen Schutze ihrer Gutsherren, die deshalb auch Patrone genannt wurden. Die meisten Clienten bekamen von ihren Patronen Ländereien zur Nutznießung und übernah- men dafür verschiedene Verpflichtungen. Unter andern mußte der Client mit beitragen zum Brautschatze, wenn die Tochter des Patron heirathete, zum Lösegelde, wenn der Patron in Ge- fangenschaft gerathen war. Der Patron dagegen mußte seinem Clienten in allen Angelegenheiten mit Rath und That zur Seite stehen, ihn vor Gericht vertreten, kurz er mußte für ihn sorgen, wie ein Vater für seine Kinder. Es war natürlich ehrenvoll, viele Clienten zu haben; lag doch schon hierin das Zutrauen ausgesprochen, das man zu der Einsicht und Redlichkeit des Pa- trons hatte. Neben den Clienten bildeten M) mit der Zeit, theils durch Niederlassung einzelner Ankömmlinge aus der Umgegend, theils durch die Verpflanzung ganzer Bürgerschaften eroberter Städte nach Rom, Hierselbst ein dritter Stand, die freie Ge- meinde der Plebejer, die an Masse die Altbürger weit überwog. Dagegen blieben diese im ausschließlichen Besitze aller Rechte und Privilegien. Nur sie hatten Theil an der Negierung, nur sie hatten den Nießbrauch der Staatsländereien (agri publici); nur 4) Der Name Client ist von xliw, duo, abzuleiten und bedeutet Hörige; patronus von pater. „Patronus ab antiquis cur dictus sit, ma- nifestum ; quia ut patres filiorum, sic hi numeravi inter dominos clien- tum consueverunt.“ Fest.

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 141

1849 - Münster : Coppenrath
141 der Unterworfenen größtenteils nach dem Grade der Bereit- willigkeit bestimmt, mit der sie sich ergeben hatten. Für dieses staatsrechtliche Verhältniß Roms zu den italischen, bald mehr bald weniger abhängigen Bundesgenossen und eigentlichen Unter- thanen bildete sich allmälig eine bestimmte Ordnung aus, welche in den Hauptzügen lange unverändert geblieben ist. Hiernach gab es: 1. Freistädte (municipia d. h. solche Städte, welche einen größeren oder geringeren Antheil am römischen Bürger- rechte erhalten hatten und dabei ihre eigenen Gesetze und Obrig- keiten behielten. Man unterschied drei Arten von Municipien: solche, deren Bürger, nur wenn sie nach Rom kamen, Rechte und Pflichten eines römischen Bürgers ausübten, mit Ausnahme des Simmrechts und der öffentlichen Ämter; ferner unterthänige Gemeinden, die das Bürgerrecht ohne Stimmfähigkeit hatten (eivitas sine suffragio); endlich solche, welche das volle Bür- gerrecht mit Stimmfähigkeit hatten (eives optimo jure). Aus diesen wurden entweder neue Tribus gebildet oder sie wurden in alte ausgenommen. Im Felde diente das Aufgebot der Mu- nicipien nicht getrennt, sondern in der römischen Legion. 2. Bundesgenossen latinischen Rechts (socii juris La- tini). Diese behielten neben dem ursprünglichen Rechts der gesetzmäßigen Ehe und des Verkehrs (eonnubium, eommereium) ihre eigene Verfassung. Sie hatten nicht nur die freie Wahl ihrer Obrigkeit, sondern auch ihren besondern Gerichtsstand. Zudem konnten sie, wenn sie nach Rom kamen, in einer der Tribus, welche ihneu durch das Loos zugewiesen wurde, mit- stimmen. Als Gegendienst forderte man Beiträge an Geld und Mannschaft für den Krieg. 3. Bundesgenossen italischen Rechts (socii juris Italici). Ihr Verhältniß war, je nach den Verträgen verschieden gere- gelt. Im Ganzen jedoch standen sie den latinischen Bundesge- nossen nach. Namentlich hatten sie nicht wie diese, das Stimm- recht in einer römischen Tribus. Alle übrigen Rechte und Pflich- ten theilten sie größtentheils mit ihnen. Auch sie behielten ihre x) Civitates , quae munia (Gerechtsame) capiunt Bei Orelli Nr. 3691.

4. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 40

1849 - Münster : Coppenrath
40 I weiter Jeitraum. Rom als Republik. 509—30 vor Chr. In diesem großen, vierhundert neun und siebenzig Jahre umfassenden Zeiträume können drei besondere Abschnitte unter- schieden werden: Erster Abschnitt: Die Republik in ihrer Entwickelung und Fortbildung, oder vom Sturze des Königsthums bis zur Unterwer- fung Italiens. 509 — 264. — Der Sturz des Königsthums wirkt gleich erschütternd auf die äußeren wie auf die inneren Verhältnisse Roms. Es wird anfangs genöthigt, mit den be- nachbarten Völkern der Etrusker, Sabiner, Latiner, Volsker und Aquer um sein Dasein zu kämpfen; erhebt sich aber nach und nach wieder zu seiner früheren Höhe. Die Veränderung im Innern, wo an die Stelle der monarchisch-aristokratischen Ver- fassung eine republikanisch-aristokratische gesetzt wird, bringt an- fangs nur den Patriciern Vortheil, welche die königlichen Rechte ihrem Stande Vorbehalten. Aber nun beginnt bald ein fast zweihundert Jahre fortdauernder innerer Kampf der Plebejer mit den Patriciern, dessen Ausgang für jene eben so glänzend als segensvoll für die Gesammtheit des Staates ist. Die Plebejer kämpfen erst um einen Schutz für ihre persönliche Freiheit, dann um Erlangung bürgerlicher Rechte, und im Verlaufe dieses Kam- pfes wird die Verfassung immer freier und volksthümlicher. Völlige Gleichheit in allen Rechten und Pflichten ist der endliche Ausgang dieses langwierigen Kampfes unter den beiden Ständen, und die wiederhergestellte Eintracht macht eine größere Kraftent- wickelung nach Außen hin möglich. Alle republikanischen Tugenden, Tapferkeit, Aufopferung, Mäßigung, Nüchternheit entwickeln sich in ihrem schönsten Glanze. Der Heldengeist der Römer zeigt sich zunächst in den Kriegen mit den Galliern, dann mit den Samnitern, zuletzt mit hem durch griechische Künste gebildeten epirotischen König Pprrhus; und Italien gehorcht Rom. Zweiter Abschnitt: Die Republik in ihrer Dlüthc; oder von der Unterwerfung Italiens bis auf die Gracchifehcn Unruhen.

5. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 61

1849 - Münster : Coppenrath
61 aller bürgerlichen Rechte und Ordnungensein erstes Geschäft war, der durch wachsende Zahl und Wohlhabenheit erstarkten Klasse der Plebejer eine staatsbürgerliche Stellung zu geben und so eine für das Wohl des Staates so wünschenswerthe An- Näherung und Verschmelzung der Patricier und Plebejer zu dem Ganzen Eines Volkes vorzubereiten. Schon Tarquinius war mit diesem Plane umgegangen. Fortan sollte das Vermögen der Maßstab sein, nach welchem alle bürgerlichen Rechte und Pflichten bestimmt würden. Als Grundlage des Vermögens eines Bürgers galt aber der Grundbesitz. Um nun das Grundeigenthum der Plebejer von dem Eigenthum der Patricier und dem Staatsei- genthum gehörig scheiden zu können, theilte er das Gebiet der Stadt in vier, das Landgebiet aber in sechs und zwanzig Be- zirke, und nannte diese nach den drei alten Stammtribus auch Tribus. Die in jeder dieser Ortstribus ansässigen Plebejer ord- nete er zu einer Genossenschaft oder Gemeinde unter einem Vor- steher, welcher Tribun hieß. Dieser hatte ein genaues Verzeich- niß aller Bewohner seines Bezirkes zu führen mit Angabe des Alters, Geschlechts und Vermögens. Er fertigte auch die Ge- burts- und Sterbelisten an, berief seine Bezirksgenossen zur Be- rathung über Angelegenheiten der Gemeinde (eomitia tributa) und hatte auch sonst noch manche richterliche und polizeiliche Befugnisse. Ärmeren Plebejern, welche noch keinen Grundbesitz hatten, wurde ein solcher von den Staatsländereien (ager pu- blicus) angewiesen. Durch diese Eintheilung in dreißig, den alt- bürgerlichen Curien nachgebildeten Gemeinden bekam der ganze Stand der Plebejer als eine politische Corporation, welcher noch kein Patricier angehörte, eine gewisse Festigkeit und Geltung. Die ländlichen Tribus (tribus rustieae) waren die angesehensten, in diesen wohnten die eigentlichen Grundbesitzer; die städtischen Tribus (tribus urbanas) dagegen enthielten die Masse des är- meren Volkes, wie auch die weniger geachteten Krämer und Handwerker und standen nur im geringen Ansehen. Nun ging Servius an sein Hauptwerk. Wie kurz vor ihm Solon zu Athen, so bestimmte jetzt auch er das Vermögen jedes Bürgers als die Grundlage aller bürgerlichen Rechte und Servius conditor omnis in civitate discriminis ordinumque. Liv. 1.42.

6. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 68

1849 - Münster : Coppenrath
68 vius, so kraftlos er auch war, dahin und hielt dem Empörer sein Unrecht vor. Bei dem Tumulte, der jetzt unter den beider- fettigen Anhängern entstand, ergriff Tarquinius den greisen Kö- nig, stürzte ihn die steinernen Stufen hinab und schickte Traban- ten nach, die ihn ermordeten. In einer der Straßen, durch welche die Tullia fuhr, um zuerst ihren Gemahl als König zu begrüßen, lag der ermordete König, und die Maulthiere stutzten vor dem Graus der Leiche. Sie aber hieß dem Wagenleuker die Thiere an- treiben, und im Triumphe jagte die unnatürliche Tochter über die noch rauchende Leiche des Vaters hin. Blut bespritzte den Wagen und sie selbst. Die Straße, in welcher diese Gräuelthat verübt war, führte seitdem den Namen Gräuelstraße, (vieu8 sceleratus.) §. 17. Lucius Tarquinius (Supcrbus). 534—509. Ohne Interregnum, ohne den Senat oder das Volk zu befragen, trat jetzt Tarquinius die Herrschaft an. Durch Ge- walt hatte er sie an sich gerissen, durch Gewalt wollte er sie behaupten. Rechte und Gesetze wurden nicht mehr geachtet; sein Wille allein sollte Gesetz sein. Als unumschränkter Alleinherr- scher ''gebot er über Krieg und Frieden, schloß Bündnisse und Verträge. Der Senat wurde nicht mehr versammelt, jeder Laut der Unzufriedenheit mit Verbannung oder dem Tode bestraft, und die erledigten Stellen blieben unbesetzt. Niemand hatte Muth, etwas zu unternehmen. Eine starke Leibwache von Fremden diente zu seiner Sicherheit. Durch solchen Übermuth zog er sich den allgemeinen Haß und den Namen „Superbus" zu. Mit ihm wurde der Königsthron selbst, der zweimal hinter einander mit Blut befleckt worden war, ein Gegenstand des Hasses und des Abscheues. Um sich auf demselben zu befestigen, schloß er mit den benachbarten Völkern, besonders mit den Latinern, Bünd- nisse und Verträge, und hierin bewies er eine große Staats- klugheit. Schon Servius hat freundschaftliche Verbindungen mit den latinischen Städten angeknüpft und hierdurch die Hegemo- nie Roms über Latium angebahnt. Unter Tarquinius dagegen wurde dieser Städtebund durch die Aufnahme neuer Bundes- glieder nicht nur erweitert, sondern auch die Oberhoheit Roms förmlich anerkannt. Das gemeinsame Bundesfest wurde nun-

7. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 143

1849 - Münster : Coppenrath
143 richtswesen, indeß jene für die Verwaltung ihre eigenen Beam- ten, wie Decurionen, Ädilen, ernannte. Das älteste Beispiel der Art bot Capua. 6. Unterthänige Prüfe et uren dagegen waren solche Gemeinden, welche ohne alle Selbständigkeit gleichsam auf Gnade und Ungnade die Oberherrschaft des Siegers anerkannt hatten. Die Zahl dieser eigentlichen Unterthanen (cleclitieii), deren Steuern und Leistungen der römische Senat bestimmte, war bis- her nicht groß. Präfecte standen der Rechtspflege und Ver- waltung vor. So bedeutend jetzt schon die Macht und das Ansehen der Römer war, so herrschte dennoch große Einfachheit und Strenge in ihrer ganzen Lebensart und Sitte. Man kannte noch keine Prachtgebäude in Rom; Jeder lebte hier von dem Ertrage sei- ner Landwirthschaft, und nicht selten wurde der Landwirth hinter seinem Pfluge weg in die Stadt geholt, um den Oberbefehl des Heeres zu übernehmen. Kein Amt, keine glückliche Feldherrn- schaft brachte Reichthum. Curius Dentatus und Fabricius Lus- cinus starben so arm, daß der Senat für die Ausstattung der Töchter sorgen mußte. — An wissenschaftliche Bildung ist noch nicht zu denken; kaum daß man in Chroniken spärlich die wich- tigsten Tagesbegebenheiten aufzeichnete. Noch kennt man keinen eigentlichen Schriftsteller. Zweiter Abschnitt. Von der Unterwerfung Italiens bis zu den Gracchi- schen Unruhen (264—133). Die Republik in ihrer Blüthe. §. 35. Der erste panische Krieg. 264—241. Rom hatte sich hinlänglich als einen nach Vergrößerung strebenden Staat gezeigt. Ein jeder Fortschritt in der Erobe- rung hatte bisher immer neue Verwickelungen, Anlaß und Stoff zu neuen Kriegen nach sich gezogen. Auch mit der Unterwer-

8. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 180

1849 - Münster : Coppenrath
180 scheu Volkes. Keiner dachte mehr an Festspiele; Alles sah und zeigte mit freudiger Bewunderung auf Flamininus hin. Vor Ent- zücken reichten viele ihm als ihrem Retter die Hand, andere war- fen ihm Blumen und Kränze zu, und das Gedränge um den vergötterten Römer ward beinahe lebensgefährlich. Sie ahnten nicht, daß sie bloß ihre Herrscher gewechselt hatten, daß nunmehr die Römer statt der Macedonier die Oberhoheitsrechte über Grie- chenland ausüben würden. Auch nach dein Frieden blieb Flamini- nus in Griechenland stehen und zwang den Tyrannen Rabis von Sparta, auf Argos, das er von Philipp empfangen, und die lakoni- schen Küstenstädte zu verzichten. Erst im Jahre 194, als sein län- geres Verweilen bereits Verdacht erregte, kehrte er nach Rom zurück und feierte hier einen glänzenden Triumph, der drei Tage währte. §. 43. Krieg gegen Kntiochus, König von Syrien (192 — 189). Sannibal's und Scipio's Tod (183). Kurz nach dem Kriege mit Makedonien wurden die Römer in einen Krieg mit Syrien verwickelt und ihnen hiedurch der Weg angebahnt, auch in Asien ihre Herrschaft zu gründen. An- ti o ch u s, der mächtige König von Syrien, den seine Zeitge- nossen den Großen nannten, hielt mehre griechische Städte in Kleinasien und Thracien besetzt, die Philipp geräumt hatte. Hier- über erwachte die Eifersucht der Römer. Schon längst hatten diese Griechenland zu ihrer Beute sich ausersehn und fürchteten den Einfluß dieses mächtigen Nebenbuhlers. Sie schickten des- halb Gesandte an ihn, mit der Forderung, alle besetzten Städte wieder zu räumen und die Freiheit und Unabhängigkeit der Griechen in keiner Weise anzutasten; „denn — setzten sie bitter hinzu — die Römer haben die Griechen von Philipp befreiet, nicht um sie dem Antiochus zu überliefern." Auf solche Vorstel- lungen und Forderungen antwortete der König mit Verachtung: „er kenne den Umfang seiner Rechte und brauche nicht von den Römern darüber belehrt zu werden; diese mögten für Italien sorgen, nicht aber in seine Angelegenheiten sich mischen." An- tiochus, der das Gewitter heranziehen sah, suchte sich durch Ver- bündete zu stärken. Die Eifrigsten waren die Ätolier. Diese, höchst erbittert über die willkürlichen Anordnungen, welche Fla- mininus in den griechischen Angelegenheiten getroffen hatte, reizten

9. Die alte Geschichte - S. 147

1872 - Münster : Coppenrath
i 147 scbnen Hymnen, in denen der thebanische Dichter Pindar (522442) das Lob vieler Sieger besang. Unter den vielen kleinen Staaten Griechenlands ragten bald zwei durch eine zweckmige Einrichtung ihrer inneren Verfassung und durch eine krftige Entwickelung nach auen so i bedeutend hervor und bten auf alle brigen eilten solchen Ein-j flu aus, da von da ab die Geschichte dieser beiden Staaten ! fast die Geschichte des ganzen griechischen Volkes ist. Das waren Sparta und Athen, jener dorischen, dieser jonischen Stam-mes. Beide durch groe Gesetzgeber ausgezeichnete Vertreter dieser Stmme standen lange an der Spitze Griechenlands. Jeder suchte sich die Hegemonie ober den Vorrang zu verschaffen und fand in dem Streben, die ihm eigentmliche Verfassung auch den brigen Staaten aufzubringen, das wirksamste Mittel, diese von lieg abhngig zu machen. In Sparta war vorherrschend die Aristokratie, d. i. diejenige Verfassung, nach welcher die Leitung des Ganzen gewissen alten und vornehmen Familien berlassen bleibt; in Athen die Demokratie, welche jccen Brger an der Staatsverfassung gleichen Antheil nehmen lt.*) Beide, Sparta und Athen, haben von jetzt ab die Schicksale des griechischen Volkes und den Gang der alten Weltgeschichte am meisten bestimmt. 46. Sparta. Verfassung des Lykurgus (880 vor Chr.). Im Peloponnes, an den lieblichen Ufern des Eurtas, lag eine groe alte Stadt ohne Mauern und Thore. Das war Sparta. Sie war das Haupt der Provinz Lakonien und wurde mit ihrem Stadtgebiete auch wohl Lacedmon genannt. Bei der Eroberung bcr Herakliben war biefe Provinz den *) Eine Ausartung der Aristokratie oder der Adelsherrschaft wird Ol?-gr chic, d. i. Herrschaft Weniger aus den Vornehmen, und eine Ans-arlung der Demokratie oder der Volksherrschaft Ochlokratie oder Pbel-Herrschaft genannt. Wie bei der ersteren nur einzelne Vornehme die Regie-rang sich anmaen, so sinkt bei der Ochlokratie die Regierungswrm zu einer regellosen Willknrhevrschaft der Menge hinab. 10* I

10. Die alte Geschichte - S. 162

1872 - Münster : Coppenrath
162 Geschwornengericht. Die Richter hieen Helisten. Ueberhaupt stellte die Volks Versammlung die eigentliche Staatsgewalt dar. Besonders sorgte Solan fr die Erziehung der Jugend in allen Knsten und Wissenschaften. Zu diesem Zwecke waren besondere Anstalten, Gymnasien genannt, errichtet, in denen nicht nur die Krfte des Krpers, fondern auch des Geistes gebt wurden. Insbesondere waren Philosophie und Beredt-samkeit Gegenstnde 'des Unterrichts und dienten als Vorbe-reitung zur Verwaltung der Ehrenstetten im Staate. Hier sollte nicht, wie zu Sparta, der Brger blo Soldat sein; er sollte auch schne Knste und Wissenschaften treiben. Vorzglich mute der junge Athener sich den, seine Gedanken schn und flieend zum Vortrage zu bringen, um dereinst in der Volks-Versammlung durch den Zauber der Rede seine Mitbrger ganz nach feinem Willen lenken zu knnen. Und was die Musik "betrifft, fo rechneten die Athener es ihrem Feldherrn Themistkles fogar als eine Schande an, da er die Laute nicht spielen konnte; Sokrtes lernte noch im Alter die Flte. Die ganze Stadt sollte nur aus fleiigen, thtigen Brgern bestehen. Mig-gang war auf das Strengste verboten. Jeder war fogar ehrlos, der nicht irgend ein Gewerbe, eine Kunst betrieb, wovon er sich ernhrte. In Folge der freisinnigen Anordnungen Solon's erhob sich ein reges Volksleben; alle schlummernden Krfte wurden geweckt, Handel und Gewerbe stiegen mchtig empor, in jeder Kunst und Wissenschaft herrschte der grte Wetteifer, und es war vorauszusehen, da in allen Zweigen einst die be-deutendsten Männer auftreten wrden. Zu allem diesen legte Solon den Grund. Und kaum anderthalb hundert Jahre fp-ter stand Athen schon da als Knigin aller Städte, als Leh-rerin aller Zeiten und Völker. Auch von den brigen Staaten Griechenlands hatte jeder seine besondere Verfassung, die jedoch im Ganzen mehr oder weniger der Verfassung der beiden Hauptstaaten, Sparta und Athen, glich.
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