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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

5. Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 148

1887 - Leipzig : Freytag
148 weltlichen und einen geistlichen, welche einen aus mehreren Grafschaften be-stehenden Bezirk bereisen und der die Amtsfhrung des Grafen, sowie der die Zustnde in Kirche, Gerichtswesen, Klstern. Schulen berichten muten. Lngs der Grenze waren die Marken (mit bewaffneten Bewohnern besiedelte Landesgrenzen), der welche Markgrafen mit diktatorischer Gewalt gesetzt waren. Die hchsten Beamten waren am Hofe Karls selbst: der Seneschalk, welcher die Aufsicht der das Hauswesen hatte (wie frher der Majordomus), der Pfalzgraf, welcher das knigliche Gericht leitete, die Notare oder Kanzler, welche Urkunden ausfertigten und besiegelten. 2. Die auf altem Rechte begrndete Einrichtung der Reichsverfcnnm-hing behielt Karl der Groe bei. Sie ward in der Merowingerzeit im Mrz abgehalten, wurde aber von Pippin auf Mai, und von Karl in die Sommer-monate verlegt; es erschienen hier alle geistlichen und weltlichen Wrden-trger und beschlossen der Krieg und Frieden und der Gesetzesvorschlge. Die gefaten Beschlsse erhielten Gesetzeskraft und sind in den sog. Kapitn-lernen, dem ersten groen Gesetzbuch der Germanen (so genannt nach der Einteilung in Kapitel) enthalten. Wenn ein Krieg bevorstand, so wurde die wehrpflichtige Mannschaft auf einen bestimmten Tag an den Ort der Reichsversammlung einberufen; diese Ladung, welche durch die Knigsboten oder durch die Grafen in den einzelnen Gauen erfolgte, hie Heerbann; wer ihm nicht Folge leistete, mute eine Geldstrafe erlegen; das frnkische Heer bestand vornehmlich aus Reiterei; das Fuvolk fhrte Schild, Lanze und Bogen, die Reiterei auerdem ein Schwert oder einen Dolch; Helm und Panzer trugen nur vornehme Leute. Den Oberbefehl fhrte der König selbst, in seiner Abwesenheit einer seiner Shne; wenn mehrere Heere ins Feld rckten, wurden auch Mark-grafeu und Grafen mit der Fhrung betraut. Abgaben waren von den Freien nicht zu entrichten; nur wenn der König oder feine Beamten dnrch das Land reiften, war man zur Verpflegung und Befrderung verbunden. Die Einnahmen kamen ans den Zllen und indirekten Steuern, namentlich auf Salz; der grte Teil der Einknfte aber wurde aus den kniglichen Gtern und Forsten gezogen. Auch das Mnzwesen erfuhr eine Umgestaltung, in-dem Karl von der Gold- zur Silberwhrnng berging. 780 Einer Verordnung von 780 gem wurden aus 1 Silber 20 Solid: 12 Denaren geprgt. Der Denar enthielt bei einem K von 367 g 1,62 g Fein-silber und hatte einen Wert von etwa 25 A Beispiele von Mnzen: Cavolus K. F. Car. Spr. <Spcier<, Carl R. F. Civi Arg. <Straburg^.

6. Teil 2 - S. 15

1912 - Leipzig : Freytag
15 2. Ausbreitung des Frankenreiches. Nach Chlodowechs Tode teilten seine vier Söhne das Reich nach germanischem Brauche derart unter sich, daß der älteste, Theoderich, den Osten mit der Hauptstadt Reims erhielt. Trotzdem fühlten sie sich einig und suchten den Gesamtstaat noch weiter auszudehnen. Zuerst wurden die Thüringer, die sich vom Harze bis zur Donau und von der Saale bis gur Werra ausgebreitet hatten, mit Krieg überzogen. In schlauer Weise verband sich Theoderich mit den Sachsen, so daß die Thüringer stets von zwei Seiten angegriffen werden konnten. Sie wurden geschlagen und ihrer Freiheit beraubt; ihr Land wurde in der Weise aufgeteilt, daß die Sachsen den nördlichen und die Franken den südlichen Teil erhielten. Nur der mittlere Teil, der Thüringer Wald mit den angrenzenden Gebieten, blieb in den Händen des unterjochten Volkes. Darauf wandten sich Chlodowechs Söhne gegen Burgund; diesmal wurden die Burgunder völlig geschlagen, nrtd ihr gesamtes Reich bis zur Mündung der Rhone wurde dem Frankenreiche einverleibt. Mit dem Tode Theoderichs des Großen verloren die Westgoten ihren Schutz. Sie wurden nun vollständig aus Gallien hinausgedrängt, so daß auch Aquitanien den Franken zufiel. Schon vorher hatten auch die Bayern, die die süddeutsche Hochebene zwischen Donau und Alpen eingenommen hatten, die Oberhoheit der Franken anerkannt. Somit gehörten alle Stämme Germaniens zum Franken-reiche, nur die Nordseegermanen, die Friesen und Sachsen, hatten bis jetzt noch ihre Freiheit zu bewahren gewußt. Jedenfalls wären auch sie eine Beute der Franken geworden, wenn deren Reich nicht infolge der verschiedenen Teilungen in blutige Kämpfe gestürzt worden wäre. Es war ein Unglück für das Franken-reich, daß Chlodowech und seine Nachfolger den Staat als das Eigentum ihrer Familie ansahen. 3. Ter merowingische Staat. a) Die Stellung des Königs. Bei den alten Germanen war die Gesamtheit der Freien, die Volksversammlung, der eigentliche Träger der staatlichen Macht; denn nur sie bestimmte über Krieg und Frieden, sie machte die Jünglinge wehrhaft, und nur sie sprach Gericht. In dem Staate der Merowinger wurde das anders; die Staatsgewalt war vom Volke auf den König übergegangen. Er allein entschied über Krieg und Frieden und führte im Kampfe das Heer an; er ernannte die Staatsbeamten und erließ nach Beratung mit den Großen feines Reiches neue Gesetze. In seinem Namen wurden Stenern, Zölle und andere Abgaben erhoben, und in seinem Namen wurde Gericht gehalten. Außerdem besaß der fränkische König das Bannrecht, d. H. er konnte jeden bestrafen, der sich seinen Befehlen nicht fügen wollte. Seine Einkünfte bestanden aus den Steuern, die besonders von den Römern erhoben wurden, aus den Straßen-, Brücken- und Hafenzöllen, aus den Gerichtsbußen und besonders aus den Erträgen seiner Krongüter, die dem Könige, da es noch keine feste Haupstadt gab, zum Wohnsitze dienten.

7. Teil 3 - S. 62

1912 - Leipzig : Freytag
tischeil, technischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse an. Peter suchte auch bad wirtschaftliche Wohl seines Volkes zu heben, inbem er Handel mtb Jnbustrie förderte. Hanbelsschiffe würden gebaut, Fabriken errichtet, Bergwerke angelegt und Kanäle gegraben. Überall war die energisch vorwärtsdrängende Hand des Herrschers zu fühlen; benn sein sehnlichster Wunsch war, die Russen zur Arbeit zu erziehen. Freilich gingen die Neuerungen auch manchmal zu weit. So würde beit Beamten und Hofleuten untersagt, in der alten Nationaltracht zu erscheinen. Auch bas'tragen der langen Bärte wurde verboten. Die kirchlichen Verhältnisse lvnrben ebenfalls umgestaltet. Bis jetzt war ein Patriarch das Oberhaupt der russischen Kirche gewesen. Peter der Große beseitigte die von der Krone unabhängige Patriarchenwürbe und brachte auch die Kirche in seine Gewalt. Die Verwaltung des Staates würde nach europäischen! Muster eingerichtet. Die Beamten bekamen feste Gehälter und würden unter eine scharfe Aufsicht gestellt, um der Bestechlichkeit und Unehrlichkeit ein Ende zu bereite t. Als oberste Staatsbehörbe galt der Senat. Seine Befugnisse erstreckten sich auf die Rechtspflege, die Finanzen, die Anstellung und Beförderung der Beamten und das Kriegswesen. Ihm mußte berjelbe Gehorsam geleistet werden wie dem Zaren. 4. Peter erhebt seinen Staat zur Großmacht. Mit dem einen „Fuße am Meere" war Peter noch nicht zufrieben. Nach der Rückkehr von seiner Reise trachtete er danach, die schwedischen Ostseeprovinzen zu erobern, um so ein besseres „Fenster nach Europa" zu erlangen. Deshalb verband er sich mit den Königen von Dänemark und Polen und veranlaßte so den Nordischen Krieg, in dem er anfangs von Karl Xii. bei Narva geschlagen würde. Der Siegeszug des Schwedenkönigs durch Polen nach Sachsen befreite den Zaren von einer großen Gefahr und gab ihm zugleich Gelegenheit, die Baltischen Länber zu besetzen. Er eroberte Nöteburg, das er wegen seiner Bebeutuug in „Schlüsselburg" umtaufte, und begann mit dem Bau von Petersburg. Wohl suchten die Schweden Peter den Großen zu vertreiben-, aber ihre Anstrengungen warnt vergebens. Sie konnten nicht einmal die Eroberung von Dorpat und Narva und damit die Festsetzung der Russen auch in Kurland verhindern. Endlich wollte Karl Xii. mit dem Zaren Abrechnung halten; doch bei Poltawa ereilte ihn ein furchtbares Schicksal. In wenigen Stunden hatte Peter die Schweden so geschlagen, daß sich Karl nur mit einer kleinen Schar nach der Türkei retten konnte.' Beinahe 20 000 Schweden fielen in die Gefangenschaft, sie wurden als Kulturträger in Rußland oder Sibirien angesiebelt. Nur wenige sahen die Heimat wieder. Die Schlacht bei Poltawa vernichtete Schwedens Größe und begründete Rußlands Stellung als Großmacht. Im Frieden zu Nystadt (1721) erhielt Peter der Große von Schweden Livland, Esthland, Jngermanland und einen Teil von Karelien. Damit war dem russischen Binnenreiche das Meer und der Weg nach Europa geöffnet. Von jetzt an spielte Rußland in dem Konzerte der europäischen Völker eine bebeutsame Rolle. Peter der Große starb 1725; die Ursache seines Tobes war eine Erkältung, die er sich durch einen Sprung in eiskaltes Wasser zugezogen hatte, um ein Boot, in dem Soldaten in Gesahr

8. Teil 3 - S. 98

1912 - Leipzig : Freytag
98 er, die Not der Bürger und Bauern zu lindern, die Finanzen zu ordnen und rechtliche Zustände zu schaffen. Der gute Wille des Königs hatte jedoch niemals Erfolg, da die beiden höheren Stände ihre Vorrechte nicht aufgeben wollten. Da wandte sich Ludwig Xvi. in der höchsten Not an das Volk und berief 1789 die Reichsstände, die feit 175 Jahren nicht mehr zusammengetreten waren. Im Mai desselben Jahres versammelten sich zu Versailles je 300 Abgeordnete der beiden ersten Stände und 600 des dritten Standes. Aber gleich in den ersten Sitzungen kam es wegen der Abstimmung zu scharfen Auseinandersetzungen. Der Adel und die Geistlichkeit wollten nach Ständen abstimmen; dagegen erklärten sich die Abgeordneten der Bürger, weil sie sonst überstimmt worden wären. Sie beantragten Abstimmung nach der Kopfzahl. Da es zu keiner Einigung kam, taten die Vertreter des dritten Standes einen kühnen Schritt: sie trennten sich von den übrigen, erklärten sich zur eigentlichen Vertretung des Volkes, da sie von 99 Prozent aller Bewohner Frankreichs gewählt worden seien, und schwuren, nicht eher auseinanderzugehen, als bis sie dem Staate eine n en e V e r f a f f n n g gegeben hätten. Der König war darüber höchst unwillig, aber er wagte keiue Gewalt anzuwenden. Später gab er den Vertretern der ersten Stände den Befehl, sich mit den Abgeordneten des dritten Standes zu vereinigen. Damit erkannte er die Nationalversammlung als Vertretung des Volkes an. Der erste Schritt zur Revolution war getau. b) D i e verfassunggebende Nationalversammlung 1789—1791. Die verfassunggebende Nationalversammlung hatte eine schwere Aufgabe zu erfüllen; sie sollte das Staatswesen umgestalten und Ordnung in die Finanzen bringen. In der Nacht vom 4. zum 5. August hob sie alle Vorrechte auf. Die Steuerfreiheit des Adels und der Geistlichkeit, die Leibeigenschaft der Bauern, die Käuflichkeit der Staatsämter und das Jagdrecht wurden beseitigt. Zugleich wurde der Erbadel mit feinen Titeln und Wappen aufgehoben; von jetzt ab hießen alle Franzosen Bürger oder Bürgerin. Darauf erklärte man alle Menschen für frei und gleich und gab jedem das Recht, gegen Unterdrückung Widerstand zu leisten. — Die absolute Gewalt des Königs wurde vernichtet. Eine Vertretung der Volkes, die jährlich zusammentreten sollte, hatte Gesetze zu geben, über Steuern, Krieg und Frieden zu entscheiden. Der König konnte wohl die Beschlüsse der Kammer aufschieben, aber sie nicht für ungültig erklären. Eigentlich hatte er die Gesetze nur auszuführen; es blieb ihm also nur die vollziehende Gewalt. Aber auch diese war sehr beschränkt, da die Beamten in den Departements, Distrikten und Gemeinden nicht von ihm, sondern vom Volke ernannt wurden. Sonnt war in Frankreich der Absolutismus beseitigt; an seine Stelle trat eine durch die Volksvertretung beschränkte Monarchie. — Die Nationalversammlung suchte auch Ordnung in die Finanzen zu bringen. Sie erklärte die Güter der Kirche und des Königs für Staatseigentum und hoffte, durch ihren Verkauf Geld in die Staatskassen zu bekommen. Es fanden steh aber keine Käufer. Man gab deshalb Papierscheine (Assignaten) aus,

9. Teil 3 - S. 118

1912 - Leipzig : Freytag
118 Hafer, Mehl und Heu in bic Hände gefallen. Sie blieben in den Magazinen liegen, lucil niemand befahl, sie zu verteilen oder fori zuschass eu. Hier mußte Wandel geschaffen werden; auf Steius Anregung erließ der König am 19. November 1808 die „Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie". Danach sollten die Bürger das Recht haben, ihre Angelegenheiten unter Oberaufsicht des Staates selbst zu besorgen. Die Städte erhielten somit die Selb st Verwaltung. Nach dem Gesetze wählten die Bürger ans ihrer Mitte eine Anzahl von Stadtverordneten, welche die Bürgerschaft in allen Angelegenheiten zu vertreten hatten. Sie erhoben durch ihre Zustimmung die Vorschläge des Magistrates zu Gesetzen und verteilten die Gemeindelasten. Für ihre Dienste bekamen sie feine Entschädigung; ihr Amt war ein Ehrenamt. Die Stadtverordneten wählten den Magistrat; er hatte die Beschlüsse des Stadtverordnetenkollegiums auszuführen. An seiner Spitze stand der Bürgermeister. Nun hatten es die Bürger in ihrer Macht, die Städte zu blühenden Gemeinwesen emporzuheben. Und bald merkte man überall neues, keimendes Leben. Plätze und Straßen wurden angelegt und gepflastert, es entstanden Kirchen, Schulen, Kranken- und Armenhäuser; Wasserleitungen wurden gebaut und für die Gesundheit der Bewohner wurde durch Kanalisation nud Straßenreinigung gesorgt. Die Städteordnung, die noch heute die Grundlage des städtischen Lebens ist, erweckte das Gefühl der Selbständigkeit und damit Liebe zur Heimat und zum Paterlande. 5. Tic Neugestaltung des.heeres. Besonderes Gewicht legte König Friedrich Wilhelm auf die Neuge-stallnng des Heeres. Zu ihrer Durchführung wurde eine besondere Kommission eingesetzt, an deren Spitze S ch a r n h o r st und G n e i s e n a n standen. Zunächst galt es, die Offiziere, die vor dem Feinde ihre Pflicht nicht getan hatten, aus dem Heere zu stoßen. Alle Kommandanten, die die Festungen ohne ernstliche Gegenwehr übergeben hatten, wurden vor ein Kriegsgericht gestellt und verurteilt. Anßerbem wurden alle Offiziere vor ein Ehrengericht gestellt; wer sich von dem Verdachte der Feigheit nicht reinigen konnte, wurde entlassen. Nach der Säuberung des Offizierkorps von allen unwürdigen Elementen ging man an die Abstoßung aller der Heereseinrichtungen, die sich als schädlich oder überlebt herausgestellt hatten. Bis jetzt hatte das preußische Heer teilweise aus Ausländern bestanden, die angeworben worden waren. Die Kommission bestimmte, daß alle Ausländer zu entlassen seien; denn das Heer habe sich nur aus Landeskindern zusammenzusetzen. Das kostspielige Anwerben wurde abgeschafft. Von jetzt ab war es für jeden waffenfähigen Preußen Pflicht, eine Zeitlang als Soldat dem Vaterlande zu dienen. An Stelle des angeworbenen Söldnerheeres trat jetzt das ausgehobene Volksheer. Somit hatte sich bergebanke einer allgemein e n W e h r p f 1 i ch t burchgeruitgen. Mit der Umänderung der Wehrverfassung ging auch eine Anbetung in der Behanblnng des gemeinen Mannes Hand in Hand. Das übliche Gassenlaufen und die entehrenden Stockschlüge wurden abgeschafft. Die Kriegszucht wurde milder, gerechter und menschlicher; denn es galt, das Ehrgefühl im Soldaten zu wecken. Früher waren nur die Adligen zu Offizieren be-

10. Teil 3 - S. 221

1912 - Leipzig : Freytag
Anhang. Staats kundliche Belehrungen. 1. Die preußische Staatsverfassung. Der preußische Staat war bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts eine absolute Monarchie. Im „Allgemeinen Landrecht" vom Jahre 1794 heißt es: „Alle Rechte und Pflichten des Staates gegen seine Bürger vereinigen sich in dem Ober-Haupte desselben; ihm gebührt es, Gesetze zu geben und dieselben wieder auszuheben; das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse Abgaben aufzuerlegen, ist ein Majestätsrecht." Am31. Januar 1850 wurde vom König Friedrich Wilhelm Iv. die neue Staat sverfasfung verkündigt; damit wurde Preußen ein k o u-st i t u t i o n e l l e r Staat. — Die preußische Berfassungsurkunde umfaßt 119 Artikel in neun Titeln. Tie einzelnen Titel Handeln vom Staatsgebiete, von den Rechten der Preußen, vom Könige, von den Ministern, von dem Landtage, von der richterlichen Gewalt, von den Staatsbeamten, von den Finanzen und von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. 1. Das Staatsgebiet. Die Verfassung bestimmt, daß die Grenzen des preußischen Staates nur durch ein Gesetz verändert werden können. Seit dem Erlaß der neuen Verfassung sind zu Preußen gekommen: die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, das Jadegebiet, das Kurfürstentum Hessen, das Königreich Hannover, das Herzogtum Nassau, die Stadt Frankfurt ct. M., die Herzogtümer Lauenburg, Schleswig und Holstein und die Insel Helgoland. 2. Von den Rechten und Pflichten der Preußen. Vor dem Gesetze sinb alle Preußen g l eich; Stanbesvorrechte gibt es nicht mehr. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Eine Festnahme ober Verhaftung barf die Polizeibehörde nur dann vornehmen, wenn der Richter einen Haftbefehl ausgestellt hat. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen sinb nur so weit zulässig, als das Gesetz es gestattet. Niemanb barf feinem gesetzlichen Richter entzogen werben. Das E i g e n t u nt ist n n v e r l e tz l i ch. Die Freiheit der A u s w a n b e r n n g kann der Staat nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränken. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses wirb gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Jeber Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck ober bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur der Presse findet nicht statt. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Jeder Untertan hat dem Könige, der Regierung und den Gesetzen G e h o r s a m zu leisten, gewisse Äm t e r zu übernehmen und diesteue r- und Wehrpflicht zu erfüllen.
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