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1. Geschichte des Mittelalters - S. 103

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 103 — 3. Der Schwabenspiegel: er ist aus einer Verbindung des Deutschenspiegels mit römischen Rechtsquellen (um 1275) entstanden. 331. Wie war das Gerichtsverfahren beschaffen? 1. Verhandlung und Urteil waren öffentlich und mündlich. 2. Kläger und Beklagter mußten persönlich erscheinen. 3. Eid und Eideshelfer waren entscheidend. 4. Gottesurteil war in zweifelhaften Fällen noch maßgebend. 332. Inwiefern war Deutschland zur Hohenstaufenzeit ein völliger Lehnsstaat ? 1. Gegenstand des Lehens konnte jetzt alles Ertragliefernde werden: a) Zeitlich oder erblich verliehener Grundbesitz. b) Einkünfte von Münzen und Zöllen. c) Leistungen unfreier Knechte oder freier Zinsleute. d) Kirchen oder einzelne Altäre (an Geistliche). 2. Gegenleistung für das Lehen bestand in Heeres- und Hofdienst (seltener Zins). 333. Inwiefern führte das Lehnswesen zu völliger Auflösung des Untertanenverbandes ? 1. Das Lehnsverhältnis war rein persönlicher Natur: Aftervasallen und Hintersassen standen stets / a) in unmittelbarer Abhängigkeit vom Lehnsherrn (= dienstliche und wirtschaftliche und daher maßgeblichere Abhängigkeit), b)in mittelbarer Abhängigkeit vom Könige (Oberlehnsherrn) (— mittelbar dienstliche und daher unmaßgeblichere Abhängigkeit). 2. Die Macht des Königs und damit des Staates war deshalb eine bedingte : die sittliche Beschaffenheit der großen Vasallen war ausschlaggebend. 334. Wieso bewirkte das Lehnswesen den Verfall des Königtums? 1. Die großen Vasallen waren selbständige Landesfürsten geworden [326]. 2. Die kleinen Vasallen standen völlig in der Abhängigkeit und dem Willen ihrer Lehnsherren. 3. Der fortwährende Verlust an Krongut und Hoheitsrechten hatte die Könige schließlich aller staatlichen materiellen Mittel beraubt.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 102

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 102 — b) Das Grafengericht urteilte über Ritterschaft, Geistlichkeit und Städte. c) Die Vogtgerichte bestanden für die unteren Bevölkerungsklassen . 328. Welche Rechtsbildungen lebten im 11.—13. Jahrhundert? Die unter ausdrücklicher Genehmigung der Reichsstände erlassenen Reichsgesetze : 1. Die Landfriedensgesetze, die wegen mangelhafter Befolgung stets aufs neue eingeschärft werden mußten (Beweis für die schwindende Macht der Kaiser). 2. Die Verfassungsgesetze, die sich vielfach auf Anerkennung landesherrlicher Rechte erstreckten („'Wormser Privilegium"). 3. Das Lehnsrecht, das die Erblichkeit der großen (Heinrich Iv.) und kleinen Lehen (Konrad Ii.) festsetzte. 329. Welche Arten des Gewohnheitsrechtes bestanden im Zeitalter der Hohenstaufen ? 1. Das Landrecht: es entstand im 12. Jhdt. nach Sprengung der alten Stammesherzogtümer: a) es galt in den entstehenden Territorien, b) es war seinem Anfänge nach aufgezeichnetes Gewohnheitsrecht. 2. Das Dienstrecht: es galt für die außerhalb des Landrechtes stehenden Ministerialen: a) es entsprach dem Gewohnheitsrechte der einzelnen Höfe, b) es behandelte neben anderem meist die Pflichten der Dienstmannen und die der Herren. 3. Das bäuerliche Recht: es legte die Leistungen der Bauern dem Hofherrn gegenüber fest. 4. Das Stadtrecht: es wurde in besonderen ,, Stadtbüchern“ aufgezeichnet [534]. 330. Welche Rechtsbücher entstanden im 13. Jahrhundert? 1. Der Sachsenspiegel: er ist die älteste, beste und durchaus nationale Gesetzessammlung: a) Der Gesetzsammler war Eike von Repgow, ein ritterbürtiger Schöffe aus der Nähe Magdeburgs. b) Die Gesetzsammlung umfaßte in zwei Teilen das sächsische Land- und Lehnrecht. c) Das Gesetzbuch fand über ganz Norddeutschland Verbreitung. (In Süddeutschland in der Bearbeitung des Deutschen- und des Schwabenspiegels.) 2. Der Deutschenspiegel: er verliert durch die ungeschickte Bearbeitung einer bunten Menge von Quellen dem Sachsenspiegel gegenüber an Wert (entstanden um 1260 zu Augsburg).

3. Geschichte des Mittelalters - S. 142

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 142 — a) Sie gewährten unparteiisch und wirkungsvoll Schutz und Hilfe. b) Sie wurden infolge der hohen Gerichtsgebühren sehr einträglich für Freigrafen und Schöffen. 469. Welche Vorzüge wies das römische Recht gegenüber dem deutschen auf? 1. Das römische Recht war einheitlich gegenüber dem vielfältigen und verschiedenartigen deutschen Rechte [328—330], 2. Das römische Recht kannte keine Standesvorrechte innerhalb der Nation — das deutsche Recht gab den Grundherren fast unumschränkte Macht. 3. Das römische Recht wurde nur von eigens dazu ausgebildeten und geschulten Männern angewendet — das deutsche Recht wurde von Laien ausgeübt. 4. Das römische Recht berücksichtigte Geldwirt-schaft und Weltverkehr — das deutsche Recht genügte in dieser Hinsicht nicht mehr den Ansprüchen der Zeit. 470. Warum haßte das Volk allgemein das römische Recht? 1. Die neuen Rechtssätze [453] verdrängten ein dem Volke vertrautes, altererbtes Recht und erregten seinen Unwillen. 2. Die neuen Rechtssprüche standen oft in Gegensatz zu deutschem Rechtsempfinden und erweckten deshalb Unzufriedenheit im Volke. 3. Die neue Rechtsübung vollzog sich in ungewohnterform (heimliches und schriftliches Verfahren, Freiheitsstrafen, Ehrenstrafen, Rechtsanwaltschaft) und erzeugte das Mißtrauen des Volkes. 4. Der neue Rechtsstand der römischen Juristen erntete den vollen Haß des Volkes a) wegen seines unvergleichlichen Hochmutes, mit dem er jedem Laien gegenübertrat, b) wegen seiner Habsucht, die ihn die Prozesse wegen der größeren Kosten ungewöhnlich in die Länge ziehen ließ, c) wegen seiner Parteilichkeit, die er Vornehmen oder Reichen gegenüber ausnahmslos bewies.

4. Geschichte des Mittelalters - S. 171

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 171 — 2. Völlige Neuheit und rasche Weiterbildung der städtischen Verhältnisse brachte mit neuen Rechtsnormen gleichzeitig das Bedürfnis nach schriftlicher Aufzeichnung. 3. Neugegründete Städte erhielten das Recht älterer : es bildeten sich Gruppen gemeinsamen Rechtes: a) Das Straßburger Recht als das älteste (nach 1129). b) Das Magdeburger Recht in ganz N eudeutsch-1 a n d geltend. c) Das Lübische und das Hamburger Recht für Norddeutschland vorbildlich. d) Das Kölner Recht in allen Rheinstädten sich verbreitend. 535. Welche Vorteile brachte die Verleihung des Marktrechtes? 1. Solche Städte durften Märkte abhalten, Handel und Gewerbe treiben. 2. Solche Städte hatten die Berechtigung zur Ausübung einer eigenen (städtischen) Gerichtsbarkeit: a) Ursprünglich nur in Marktsachen. b) Später auch in allen übrigen Angelegenheiten. 3. Solche Städte besaßen die Befugnis zur Selbstverwaltung. 536. Welche symbolischen Zeichen (Handlungen) deuteten auf besondere Rechtsverhältnisse der betreffenden Stadt hin? 1. Das auf dem Marktplatze errichtete steinerne Kreuz (späterhin die Rolandsäule) bildeten das äußere Zeichen für das Bestehen des Marktrechtes. 2. Die auf dem Marktplatze stehende Staupsäule (von stäupen) bezog sich auf das Recht der Strafvollstreckung. 3. Der vor den Toren befindliche Galgen wies auf das Recht der peinlichen Gerichtsbarkeit hin (Todesurteile). 4. Das bei Wiederkehr eines Marktes vor dem Schultheiß der Nachbarstadt erscheinende „Pfeiffergericht“ versinnbildlichte in seinen Zeremonien den zollfreien Verkehr zwischen zwei Städten. 537. Inwiefern suchten die Städte durch Einungen ihre Rechte zu wahren? c. Städte- 1. Sie griffen durch Zusammentritt zum ersten rheinischen bün(lllisse-Bunde (1254) während des Interregnums zur Selbsthilfe [383], 2. Sie schlossen (1376) den schwäbischen und (1381) den (zweiten) rheinischen Bund [411], o. Sie vermehrten durch Vereinigung mit den norddeutschen Städten und der Schweizer Eidgenossenschaft (zum Teil) ihre Kraft [413],

5. Geschichte des Mittelalters - S. 174

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 174 — a) Als den Vorkämpfer der Christenheit gegen die Mohammedaner und Heiden haben ihn die Romanen im Gedächtnis behalten; b) als gewaltigen Herrscher, Richter und Gesetzgeber ehren ihn die Deutschen in ihrem Andenken ; c) als den „König“ (kral) schlechtweg bezeichnet ihn die Erinnerung bei den Slawen. (Nach Kämmel, Werdegang, a. a. O.) 2. Otto der Große, der das Kaisertum an den deutschen Namen knüpfte: a) der die neue Reichsverfassung schuf, b) der Deutschland zur Weltmachtstellung erhob, c) der das deutsche Nationalgefühl weckte. 3. Heinrich Iii., unter dem die Kaisermacht ihre Blüte erreichte [250]: a) Er war der unumschränkte Herr aller Herzöge. b) Er besaß die unbedingt anerkannte Oberherrschaft über die Päpste. c) Er erreichte die größte Ausdehnung des Machtgebietes eines deutschen Königs. 4. Friedrich I., der den höchsten Glanz des Kaisertums entfaltete: a) Auf dem Reichsfeste zu Mainz (1184). b) Auf dem sechsten Römerzuge [285]. 5. Heinrich Vi., der der mächtigste aller Kaiser war: a) ,,Er hat das deutsche Volk herrlich gemacht vor allen Nationen“ (Otto v. St. Blasien). b) „Schweigen deckte alle Lande, jede Stadt war in Furcht, nirgends gab es mehr Kriege“ (Gottfried von Viterbo nach der Eroberung Siziliens). 544. Wodurch verlor das Kaisertum seine Machtstellung? 1. Durch den Streit mit dem Papsttume wurde das deutsche Kaisertum geschwächt. 2. Durch die Wahlkapitulationen wurde die Macht des deutschen Kaisertums im Innern des Reiches beschränkt; die Rechte des Kaisers erstreckten sich allein noch auf: a) die Vertretung des Reiches dem Auslande gegenüber, b) das Schiedsrichteramt bei Streitigkeiten zwischen den Fürsten, c) die Bestätigung verliehener und die Verfügung über erledigte Lehen, d) die Erhebung in den Adelsstand oder den Reichs-fürstenstand, e) die Anführung des Reichsheeres. 3. Durch die Kämpfe im Innern des Reiches und mit dem P a p a t wurde die Machtentfaltung nach außen hin gehindert.

6. Geschichte des Mittelalters - S. 157

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 157 — 2. Die Hofrechte vermehrten sich stetig an Zahl. 3. Die landesherrlichen Gerichte entstanden allerorten. 4. Die Landgerichte faßten endlich die noch frei bleibenden Bezirke zusammen: a) Sie wurden in den sächsischen Landen als Freigrafenoder Freigerichte bezeichnet. b) Sie bildeten den Anfang der späteren Femgerichte [468]. 507. Welche Fortschritte machte das Gerichtsverfahren? 1. In dem noch sehr unentwickelten alt germanischen Gerichtsverfahren waren a) die Form desselben und die Art des gerichtlichen Beweises genau vorgeschrieben [45], b) die Eingriffe von seiten des Staates meist nur auf besonderen Anruf hin üblich [43], 2. Im merowingischen Gerichtswesen trat neben dem Hundertschaftsgerichte (Volksgerichte) schon das Königsgericht auf [129]. 3. Im karolingischen Reiche wurde a) die Gerichtspflicht der Gemeinfreien durch Einrichtung des Schöffengerichtes bedeutend erleichtert [167], b) das Gerichtsverfahren auf die Scheidung nach Sachen begründet [167]. 4. Im hohenstaufischen Staate war a) schärfere Scheidung in Ober- und Unter gerichte eingetreten, b) Scheidung nach Personen im Gebrauch [327], c) öffentliche, mündliche Verhandlung üblich [331], d) E i d und Gottesurteil Beweismittel [331]. 508. Wie war das Steuerwesen im Mittelalter beschaffen? 1. Regelmäßige R e i c h s steuern gab es nicht: a) Einzelne Orte zahlten nach altem Brauche jährlich eine geringe Summe an das Reich. b) Besondere Fälle veranlaß ten die Fürsten, für eine „gemeine Reichssteuer“ auf bestimmte Zeit ihre Zustimmung zu geben. c) Die erste dauernde Reichssteuer, ,,der gemeine Pfennig", wurde unter Maximilian bewilligt. 2. Regelmäßige Steuern wurden dagegen (im Interesse der Stadt) in den Städten erhoben: a) Ursprünglich wurden sie von allen aufgebracht. b) Später wurde die ganze Last auf das Kleinbürgertum abgewälzt [462]. f. Steuer wesen.

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 188

1911 - Halle a.S. : Gesenius
— 188 — a) die Bevölkerung und die Sprache wurden zu mehr als einem Drittel polnisch, b) der Glaube war jetzt bei fast der Hälfte der katholische. 3. Der Wohlstand des Staates sank: a) die zwar großen Landstrecken waren öde und unfruchtbar, b) die ungebildeten slawischen Volksmassen waren träge und preußenfeindlich gesinnt. 470. Wieso wurde die unvorteilhafte Lösung der polnischen Frage Friedrich Wilhelm Ii. durch die politischen Verhältnisse aufgezwungen? 1. Er wurde durch den ersten Koalitionskrieg im Westen festgehalten: alle verfügbaren Staatskräfte waren dabei in Tätigkeit. 2. Er mußte Rußland unbehindert im Osten handeln lassen: a) Preußen und Österreich waren um den Besitz von Krakau miteinander in Streit geraten, b) österrei ch bedrohte Preußen im Verein mit Rußland mit Krieg. 471. Wodurch war während der Regierung Friedrich Wilhelms Ii. Preußens Macht in Verfall geraten? 1. Durch die Vernichtung der materiellen Machtmittel des Staates: a) die strenge Aufsicht über Heer und Beamten hatte aufgehört: der einstige Wert beider war im Sinken begriffen, b) das einträgliche, wenn auch belastende Steuersystem Friedrichs des Großen war aufgehoben worden: niemand konnte auch nur ein gleichwertiges geschweige denn ein besseres an dessen Stelle setzen, c) der reiche Staatsschatz Friedrichs des Großen war aufgebraucht worden: der Staat hatte noch über hundert Millionen Mark Schulden aufgebürdet erhalten. 2. Durch das Fehlen der ideellen Machtmittel der Krone: a) die vorbildliche Arbeitsamkeit des Herrschers wurde vermißt, b) das üppige Wohlleben des Hofes lockerte die Sitten der höheren Stände, c) die straffezucht wich wie aus dem Staatsleben so auch aus dem Leben des einzelnen.

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 193

1911 - Halle a.S. : Gesenius
— 193 — a) er trennte die österreichischen Diözesen von den ausländischen Bistümern Salzburg und Passau: er schuf in L i n z und St. Pölten zwei neue Bistümer; b) er dehnte die Gewalt der Bischöfe aus: a) er unterstellte ihnen die geistlichen Orden, ß) er ließ sich dafür von ihnen den Treueid leisten; c) er hob mehr als ein D r i 11 e 1 der bestehenden Klöster auf: von 2000 wurden mehr als 700 eingezogen (alle diejenigen, welche sich nicht öffentlich betätigten). 3. Er gewährte den nichtkatholischen Bekenntnissen durch das Toleranzgesetz von 1781 Duldung : a) sie durften in einfachenbethäusern ihren Glauben ausüben, b) sie erhielten die bürgerliche Gleichberechtigung zugesprochen. 4. Er verbesserte die Rechtspflege: er führte für alle Stände die Gleichheit vor dem Gesetze durch: a) er gab dem Zivilrechte eine einheitlichere Fassung: das Privat-, Ehe- und Erbrecht wurde gleichmäßiger geformt, b) er änderte das Strafrecht wesentlich: a) mittelalterliche Rechtsanschauungen wurden beseitigt, ß) die Todesurteile wurden auf wenige Fälle beschränkt. 482. Welche Folgen hatte die überstürzte Durchführung der Reformen Josephs Ii.? 1. Er beleidigte das stolzeste seiner Völker, die Magyaren, aufs tiefste: a) er hatte sich nicht als Ungarnkönig krönen lassen: die Stephanskrone war vielmehr nach Wien geschafft worden, b) er hatte das Königreich wie eine Provinz behandelt: er hatte das Deutsche an Stelle des Lateinischen als Amtssprache eingeführt, c) er hatte schließlich die rein s t a a 11 i c h e V e r w a 11 u n g eingerichtet: die Ungarn fürchteten die Verdrängung der nationalen Wehrverfassung durch ein stehendes Heer. 2. Er verletzte die beiden herrschenden Stände, den Adel und den Klerus, aufs schwerste: a) die belgische Geistlichkeit eiferte gegen die kirchliche Gesetzgebung, b) die belgischen Stände erbitterte die Aufhebung der alten Verfassung. 3. Er täuschte sich in den unteren Ständen, den Bürgern und den Bauern, aufs empfindlichste: Meißner, Studienfragen zur deutschen Geschichte der Neueren Zeit. 13

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 213

1911 - Halle a.S. : Gesenius
— 213 — a) Friedrich Ii. betrachtete sich „als den ersten Diener des Staates“, b) Joseph Ii. fühlte sich ,,als den ersten Verwalter des Staate s“. 2. Sie sahen in der Staatskasse nicht mehr das Mittel zur fast ausschließlichen Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse : der Vorteil des Landes gab ihnen Zweck und Ziel zu geeigneter Verwendung der Finanzen. 3. Sie benutzten das Beamtentum nicht als willkommenes Werkzeug zur Beschaffung materieller Werte: in Pflichttreue und höchsterwertschät-z u n g des allgemeinen Wohles mußte es dem Ganzen dienen. 4. Sie bedienten sich nicht des Gesetzes, um als R i c h t e r und Kläger in eigner Sache Machtsprüche zu fällen: durch Gerechtigkeit der Richter, Milderung der Strafen und Aufhebung der Folter brachten sie den Untertanen besseren Rechtsschutz. 5. Sie pflegten nicht Volkswirtschaftspolitik, um möglichst hohe Steuern für sich erpressen zu können: durch bevormundende Leitung des gesamten wirtschaftlichen Lebens bezweckten sie allgemeine und allseitige Beglü ckung. c) Reichstag. 524. Welchen politischen Wert hatte der Reichstag des Xvi. und Xvii. Jahrhunderts? 1. Der Reichstag bildete eins der wenigen noch vorhandenen, kümmerlichen Einigungsmittel : a) die im Reichstage rechtlich vertretenen Staaten hatten zusammen 240 Stimmen, b) die bei Reichstagsverhandlungen abstimmenden Mitglieder gruppierten sich in drei Kurien: a) in der ersten berieten acht Kurfürsten, ß) in der zweiten stimmten 96 weltliche und 69 g e i s t -liehe Fürsten, Y) in der dritten saßen 65 (51) Vertreter der Reichsstädte, 2 Vertreter nicht gefürsteter höheren Geistlichen 4 Vertreter der Grafen und Herren. 2. Der Reichstag wurde durch den Westfälischen Frieden zur völligen politischen Bedeutungslosigkeit herabgedrückt [211]: a) der Reichstagsabschied hatte fortan nur bei Einstimmigkeit rechtsverbindliche Giltigkeit,

10. Geschichte der neueren Zeit - S. 114

1911 - Halle a.S. : Gesenius
— 114 — Inwiefern arbeitete Karl I. von England (1625—49) planmäßig auf die Herstellung der königlichen Selbstherrschaft hin? J. Er verweigerte dem Parlamente die Rechenschaftsablegung über die bewilligten Gelder : a) er löste innerhalb eines Jahres zwei Parlamente auf, b) er gewährte erst einem dritten unter dem Zwange der Verhältnisse die „Bitte u m Rech t“ (petition of right): a) niemand darf zu einer Steuer oder einer Leistung gezwungen werden ohne Bewilligung des Parlamentes, ß) niemand darf verhaftet oder von einer außerordentlichen Kommission abgeurteilt werden ohne Angabe des Grundes. 2. Er regierte elf Jahre lang ohne Parlament: a) er ließ für Heer und Flotte willkürlich Steuern erheben, b) er suchte durch Haftbefehle und Verurteilungen seine Gegner einzuschüchtern. Welche Gegensätze bewirkten die englische Rebellion (1640—60)? 1. Die persönlichen An sichten der Stuarts paßten nicht in die zeitlichen Verhältnisse: a) ihre hohemeinung vom Gottesgnadenkönigtu m e stand in hellem Widerspruche zu der Freiheit der englischen Verfassu n g, b) ihre öffentliche Hinneigung zum Katholizismus erregte starkes Mißfallen bei dem strengen Protestantismus des englischen Volkes. 2. Die verschiedenen Religionsgemeinden bildeten ebensoviele politische Parteien: a) die Katholiken hielten zum Königs hause : es waren Teile des englischen Plochadels und Einwohner von Hochschottland, Wales und Irland, b) die Anglikaner vertraten die absolute Monarchie: es waren der niedere Adels- und der höhere Bürger stand, c) die Puritaner forderten die Republik: es waren strenggläubige Handwerker und Landleute, d) die Presbyterianer verlangten die beschränkte Monarchie: es waren die Adels-, Bürger- und Bauern stände Schottlands. Welche Ergebnisse zeitigte die englische Rebellion? 1. Sie bewirkte vorübergehend den Sturz des Königtums: K a r 1 I. wurde 1649 besiegt und hingerichtet.
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