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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

5. Hilfsbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 69

1899 - Breslau : Handel
Friedrich Wilhelm I. 69 die eines wohlhabenden Bürgers oder Gutsbesitzers. Der Hofkoch mußte ihm den Küchenzettel zur vorherigen Begutachtung vorlegen; Friedrich Wilhelm kürzte wohl den Preis der Speisen, wenn er ihm zu hoch angesetzt erschien, um einige Pfennige, oder strich teure Leckereien ganz. Die Kleidung des Königs bestand in der Uniform seines Leibregimentes. Der einfache Soldatenrock ist durch ihn an Stelle der bisher üblich gewesenen Prachtgewänder an den Fürstenhöfen in Aufnahme gekommen. Erholung suchte und fand Friedrich Wilhelm auf der Jagd und im Tabakskollegium. Allabendlich versammelte sich nämlich in einem bestimmten Zimmer des Schlosses bei dem Könige eine Gesellschaft von höheren Offizieren und Staatsbeamten. Tagesneuigkeiten, Späße, aber auch wichtige Staatsangelegenheiten bildeten den Gegenstand der zwanglosen Unterhaltung. Alle Anwesenden mußten nach dem Vorgänge des Königs sich des Tabakrauchens befleißigen, wovon die Zusammenkünfte den Namen erhalten haben. Strenge Überwachung schaffte am Hofe in allen Dingen die peinlichste Ordnung, so daß der Haushalt des Königs ein Muster für alle Staatsbürger wurde. Der Berliner Hof bildete einen wohlthuenden Gegensatz zu den meisten andern Fürstenhöfen jener Zeit, die in der Vergeudung der Staatseinkünfte gewissermaßen wetteiferten. Rastlose Thätigkeit und rücksichtslose Strenge sind nicht minder hervortretende Charaktereigenschaften Friedrich Wilhelms. Für Günstlingswirtschaft blieb an seinem Hofe kein Raum. Von früh bis spät war er auf, feine Herrscherpslichten zu üben. Weder das Größte noch das Kleinste entging seinem scharfen Auge. Er fand jeden falschen Posten in den Kassenbüchern, er erspähte jeden blinden Knopf bei der Musterung. Wie er selbst unermüdlich schaffte, so verlangte er auch von den Beamten treue Pflichterfüllung. Der Potsdamer Thorschreiber, der am Morgen die Landleute vor dem Thore der Stadt ungebührlich lange warten ließ, wurde von ihm einst aus dem Bette geprügelt. Auch der Minister entging scharfer Rüge oder sonstiger schweren Ahnduug nicht, sobald er sich lässig finden ließ, denn der König pflegte zu sagen: „Wir bezahlen sie, daß sie arbeiten sollen." Beamte, die sich der Unterschlagung von Geldern schuldig machten, ließ er ohne Rücksicht aufhängen. Der Bedrückung der Bauern suchte er zu wehren, wie er z. B. den Beamten verbot,- auf Reisen den unter der früheren Regierung üblich gewordenen Vorspann zu fordern. „Ich will nicht," äußerte er in Bezug hierauf, „daß die Herren Räte mit den Pferden meiner Bauern spazieren fahren". Die strenge Aufsicht Friedrich Wilhelms ist die Schule, aus welcher der in seiner Pflichttreue unübertroffene preußische Beamtenstand hervorgegangen ist. Aber auch auf den Privatmann erstreckte sich die Überwachung des Königs. Infolge der damals herrschenden Ansicht, daß die Herrschergewalt unumschränkt sei, hielt er sich für berechtigt, überall einzugreifen und unbedingten Gehorsam zu verlangen. „Räsonniere er nicht!" war die Entgegnung, durch welche er etwaige Einwände auf seine Anordnungen niederschlug. Dieselben brachten wohl manchmal dem Einzelnen Schaden, zum Wohle der Gesamtheit aber wurden sie stets gegeben.

6. Hilfsbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 97

1899 - Breslau : Handel
Friedrich Ii., der Große. 97 Kanalnetz den Anschluß an die See. Die Seehandlung, ein staatliches Unternehmen, sollte den überseeischen Verkehr unter preußischer Flagge anbahnen und erhielt zunächst den Alleinhandel mit Salz und Wachs. Die Gründung der königlichen Bank in Berlin und ihrer Zweigniederlassungen in den Provinzen bewirkte Erleichterung des Geldverkehrs. Verwaltung. Friedrich d. Gr. war Selbstherrscher in des Wortes vollster Bedeutung. Über alle wichtigeren Fragen des Staates entschied der rastlos thätige König selbst. Die Minister hatten lediglich seine Weisungen auszuführend Das General-Direktorium erfuhr insofern eine Umänderung, als im Interesse der Einheitlichkeit innerhalb eines Verwaltungszweiges neben den Provinzialministerien Fachministerien eingerichtet wurden, deren Wirksamkeit den gesamten Staat umfaßte. So wurde die Verwaltung der indirekten Steuern den Provinzialministern und den Kriegs- und Domänenkammern abgenommen und unter dem Namen „Regie" (reschi) zu einer selbständigen Abteilung des General-Direktoriums mit eigenem, nur der Steuerverwaltung dienenden Beamtenkörper erhoben. In die oberen Stellen der zur Regie gehörenden Behörden wurden Franzosen berufen, welche die Verwaltung der Accife nach dem Muster Frankreichs umgestalteten. Der Verschleiß von Tabak und Kaffee wurde Monopol des Staates, d. H. derselbe beanspruchte den Alleinhandel mit diesen Gegenständen. Dem infolgedessen überhandnehmenden Schmuggel suchten die Regiebeamten durch die strengste Beaufsichtigung zu wehren. Diese war der Bevölkerung höchst lästig und brachte jenen den Spottnamen „Kaffeeriecher" ein. So verhaßt die Regie war, zur Steigerung der Staatseinnahmen hat sie wesentlich beigetragen. Rechtspflege. Auf dem Gebiete der Rechtspflege fand Friedrich der Große viele Mißstände vor. Die Rechtsprechung in erster Instanz war Sache der Gutsherrschaften und Magistrate. Diese ließen sie durch Personen ausüben, die vielfach eine geeignete wissenschaftliche Vorbildung nicht genossen hatten und in Ermangelung eines ausreichenden festen Einkommens der Bestechung leicht zugänglich waren. Auch mit den Obergerichten war es nicht viel besser bestellt. Friedrich sorgte dafür, daß die Richterstellen mit wirklich Rechtskundigen besetzt wurden, und sicherte letzteren ein auskömmliches Gehalt. Die Gebühren, aus die der Richter früher hauptsächlich angewiesen war, flössen nun in die Staatskasse. Damit hörte aber sein Interesse an der bisher üblichen Häufung und Verschleppung der Rechtsstreitigkeiten auf. An der Verminderung und Abkürzung derselben hatte auch das verbesserte Prozeßverfahren Anteil. Nach demselben hatte der Richter den Thatbestand und die Sachverhältnisse selbst zu ermitteln, während er früher fein Urteil auf Grund der von den Advokaten gegebenen Darstellungen fällte. Beschwerden über Rechtsbeugungen fanden bei Friedrich stets Gehör und führten, wenn sie begründet waren, zu strenger Bestrafung der Schuldigen. In der Abschaffung der Folter ging der erleuchtete König allen übrigen Fürsten voran. Nächst den Kriegserfolgen verdankt er der oft bekundeten Gerechtigkeitsliebe feinen Ruhm. Tschauder und Richter, Hilfsbuch Iii. 7

7. Hilfsbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 162

1899 - Breslau : Handel
162 Das Königreich Preußen. aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern. Jede Abteilung wählt besonders, und zwar ein Dritteil der zu wählenden Wahlmänner. — A. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt — A. 73. Die Legislaturperiode wird auf 5 Jahre festgesetzt. — A. 74. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren und bereits ein Jahr dem preußischen Staatsverbande angehört hat. — A. 76. Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraume von dem Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen. — A. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. — A. 84. Die Mitglieder können für ihre Abstimmung im Landtag niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der betreffenden Kammer auf Grund der Geschäftsordnung derselben zur Rechenschaft gezogen werden. T. Vi. Von der richterlichen Gewalt. A. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. — A. 87. Die Richter werden vom Könige oder in deffen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt. Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. — A. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. T. Yll. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Beamten. A. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten werden durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches ihnen gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt. T. Viii. Von den Finanzen. A. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. — A. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. — A. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. — A. 104. Zu Etats - Überschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der beiden Kammern erforderlich. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden wird zur Entlastung der Staatsregierung den beiden Kammern vorgelegt. Allgemeine Bestimmungen. A. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. — A. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Gebietsveränder ungen. Die staatsrechtliche Stellung des Fürstentums Neuenburg war seit 1815 insofern eine unklare, als es preußischer Besitz und zugleich doch schweizerischer Kanton war. Im Revolutionsjahr 1848 sagte es sich von Preußen los, um sich völlig der Schweiz anzuschließen. Friedrich Wilhelm Iv. gab 1857 freiwillig seine Hoheitsrechte über das entlegene Ländchen auf. — Die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen legten im Jahre 1849 die Regierung

8. Hilfsbuch für den Unterricht in der Geschichte - S. 4

1897 - Breslau : Handel
4 A. Aus der griechischen Geschichte. Die Zerstörung Trojas. Ein schreckliches Erwachen war der ahnungslosen Stadt beschieden. Als alles schlief, kamen die Griechen auf ihren Schiffen zurück; Odysseus stieg mit den übrigen Helden aus dem Bauche des Pferdes; die Wachen wurden überwältigt, die Thore geöffnet, und von allen Seiten drangen die Griechen in die Stadt. Zu spät rafften sich die aufgeschreckten Trojaner zu hoffnungslosem Widerstände auf. Auf allen Straßen, in allen Häusern wurde blutig gekämpft. Bald brannte die Stadt an mehreren Stellen, und das Feuer verbreitete sich mit furchtbarer Schnelligkeit. Was nicht durch das Schwert der Griechen fiel, kam in den Flammen um, oder wurde von den einstürzenden Häusern erschlagen. Die Königsburg wurde erstürmt und Priamus mit seinen Söhnen am Hausaltare erschlagen. Die wenigen Überlebenden wurden in die Sklaverei geschleppt. Nur ein kleines Häuflein rettete sich, so Aneas mit seinem Sohne Askanins und seinem Vater Anchises, den er auf den Schultern aus dem brennenden Hause trug. Er entkam nach Italien und gründete dort Albalonga, die Mutterstadt Roms. Die Heimkehr der Griechen. Mit reicher Beute beladen, traten endlich die Griechen die Heimfahrt an. Aber nur wenigen war es beschieden, die lange entbehrte Heimat wiederzusehen. Es schien ein Fluch auf den frohlockenden Siegern zu lasten. Stürme zerstreuten die Schiffe, viele scheiterten, und mancher Held fand auf der Rückkehr ein nasses Grab. Andere kamen erst nach vielfachen Irrfahrten und mühseligen Abenteuern in die Heimat zurück. So sah Menelans, der seine treulose Gattin wieder mit sich genommen hatte, erst nach 7 Jahren Sparta wieder. Die meisten Abenteuer aber hatte Odysseus zu bestehen, der erst nach zehnjährigem Umherirren seine Heimat Jthaka wiederfand. 2. Lykurg (888 v. Chr.). Lykurgs Persönlichkeit. Der bedeutendste Staat im Peloponnes war Sparta. Den Grund zu seiner Größe legte der berühmte Gesetzgeber Lykurg.*) Er stammte aus königlichem Geschlechte. Auf weiten Reisen hatte er die Sitten und Einrichtungen fremder Völker kennen gelernt. Bald gewann er ein großes Ansehen wegen seiner Weisheit und Gerechtigkeit und wegen seines tugendhaften Lebenswandels. In seinem Vaterlande herrschte damals große Unordnung und Verwirrung. Das Volk wurde von zwei Königen regiert, die fast immer in Uneinigkeit mit einander lebten. Da eine feste gesetzliche Ordnung fehlte, erlaubten sie sich auch oft Übergriffe und Bedrückungen. Damit diesen Zuständen ein Ende gemacht würde, erhielt Lykurg vom Volke den Auftrag, neue Gesetze zu geben. Die Gesetze Lykurgs wurden nicht aufgeschrieben, sondern in Form von Sprüchen auswendig gelernt. Sie befaßten sich 1. mit der Einteilung des Volkes und der Verteilung des Grundbesitzes; 2. mit der Ordnung der staatlichen Gewalten und 3. mit der bürgerlichen Zucht. *) Lykurg ist eine sagenhafte Person; die Staatseinrichtungen Spartas sind in Wirklichkeit das Ergebnis allmählicher Entwickelung.

9. Hilfsbuch für den Unterricht in der Geschichte - S. 7

1897 - Breslau : Handel
3. Solon. 7 andern Völkern in Berührung kamen. Das Land brachte hervor, was die einfache Lebensweise der Bewohner erforderte; Industrie gab es nicht. Reisen ins Ausland waren ohne Erlaubnis nicht gestattet. Ausländer durften sich nur kurze Zeit im Lande aufhalten und wurden streng überwacht. Lykurgs Ende. Ms Lykurg seine Gesetze vollendet hatte, ließ er die Spartaner schwören, sie so lange zu halten, bis er von einer Reise zurückgekehrt sein werde. Er kehrte aber nicht zurück, sondern starb in freiwilliger Verbannung. So wollte er die Spartaner zwingen, immer an seinen Gesetzen festzuhalten. Etwa 500 Jahre lebten die Spartaner nach den Gesetzen Lykurgs. Sparta ward durch sie mächtig; seine Bürger waren berühmt durch Tapferkeit, Einfachheit und Ehrfurcht vor dem Alter. Doch ist an Lykurgs Gesetzen nicht alles zu loben. Tadelnswert ist z. B. die Verachtung der Arbeit, sowie die Vernachlässigung der geistigen Ausbildung, infolgederen Künste und Wissenschaften in Sparta nie zur Blüte gelangten. Geradezu verabscheuungswürdig ist aber das Aussetzen der schwächlichen Kinder und die grausame Behandlung der Heloten. 3. Soton (594 v. Chr.). Athen vor Solon. Die Stadt Athen war die Hauptstadt der Landschaft Attika. Die Bewohner wurden in den ältesten Zeiten von Königen regiert. Der letzte König, Kodrus, opferte sich bei einem feindlichen Einfall der Dorer in Attika freiwillig für das Vaterland. Nach seinem Tode wurde Athen eine Republik. Das jedesmalige Staatsoberhaupt führte den Titel Archon und war auf Lebenszeit gewählt. Als dann der Adel nach größerer Teilnahme an der Regierungsgewalt strebte, wählte er zunächst den Archonten auf 10 Jahre und endlich 9 Archonten auf nur 1 Jahr. Solon wird zum Gesetzgeber berufen. Die drückende Herrschaft der Adeligen hatte so allgemeine Unzufriedenheit erregt, daß eine völlige Auflösung des Staates zu befürchten war. Vergebens war der Versuch des Archonten Drako, die Ordnung wieder herzustellen. Seine Gesetze waren zu streng („mit Blut geschrieben"), da er auf das geringste Vergehen Todesstrafe gesetzt hatte. Durch solche unmenschliche Strenge stieg die Unzufriedenheit der niederen Volksklassen noch mehr. Da wurde der allgemein geachtete Solon zum Archonten gewählt und mit einer neuen Gesetzgebung beauftragt. Die Erleichterung der Lasten. Solon begann seine Gesetzgebung mit Aufhebung der strengen Gesetze Drakos. Nur diejenigen behielt er bei, welche den Mord betrafen. Um der Not des in Schulden geratenen und vom Adel hart gedrückten Volkes abzuhelfen, ordnete er an, daß die bereits gezahlten Zinsen vom Kapital abgezogen werden sollten. Die Rückzahlung des Restes wurde durch eine Herabsetzung des Münzfußes erleichtert. Auch wurde die persönliche Haftbarkeit der Schuldner abgeschafft. Einteilung des Volkes. Außer den Vollbürgern gab es in Athen noch Schutzbefohlene, Freigelassene und Sklaven. Die Schutzbefohlenen waren Fremde, die sich in Athen niedergelassen hatten, vor Gericht aber von einem athenischen Bürger vertreten werden mußten. 594

10. Hilfsbuch für den Unterricht in der Geschichte - S. 148

1897 - Breslau : Handel
148 C. Aus der deutschen Geschichte. war aber auch der Gewinn ein reicher. Der durch Handel und Gewerbe gesteigerte und gesicherte Reichtum erhöhte wiederum die Selbständigkeit der Städte. Die Thatkraft und Unternehmungslust der Bürger wuchs; mehr als je waren die vielfach in Geldnot geratenen Fürsten und Ritter auf die Hilfe der reichen Städte angewiesen und traten an diese mancherlei Borrechte ab; auch kam manches Rittergut durch Kauf oder Pfand in städtischen Besitz. Der erhöhte Wohlstand belebte den Sinn der Bürger für Kunst und Wissenschaft. Es wurden Schulen und Bibliotheken gegründet; viele Handwerke bildeten sich zu Künsten aus (Gelbgießerei, Goldschmiederei, Schlosserei u. s. w.); selbst die Dichtkunst fand eifrige Pflege (Meistersinger). Auch beim Bau und der Einrichtung ihrer Wohnungen sahen die Bürger jetzt mehr auf Bequemlichkeit und Schönheit. Leider schwand damit auch immer mehr die alte Einfachheit und Nüchternheit, und Glanz, Pracht und Aufwand trat an deren Stelle. Die Obrigkeit sah sich vielfach genötigt, gegen übermäßigen Aufwand einzuschreiten. Es wurde genau bestimmt, wer Seide, Samt, Perlen und Goldschmuck tragen durfte; wie lang die Schleppen der Frauen und die Schuhschnäbel der Männer sein dürften; wieviel Gerichte bei Hochzeiten und Kindtaufen vorgesetzt und wieviel Gäste eingeladen werden durften u. s. w. Die Hansa. Das Haupthindernis eines freien Verkehrs zwischen den einzelnen Städten war die allgemeine Unsicherheit der Wege und Flüsse und die Unmöglichkeit, für erlittenen Schaden Genugthuung zu erlangen. Daher traten in verschiedenen Gegenden Deutschlands die Städte zu Bündnissen zusammen, um mit eigener Kraft sich zu schützen und Recht zu verschaffen. Das wichtigste dieser Bündnisse ist die Hansa*). Sie wurde 1241 von Hamburg und Lübeck zum Schutze des Handels ans dem Stecknitzkanal gegründet, erweiterte sich aber durch Zutritt der meisten norddeutschen Städte rasch und zählte 200 Jahre später 77 Städte als Mitglieder. Nowgorod im fernen Nordosten und Brügge bezeichnen die Grenzen ihrer Ausdehnung. — Der Zweck des Bundes war Sicherung des Handels zu Lande und zur See,^ Erhaltung und Erweiterung der einzeln oder gemeinsam erlangten Freiheiten und Vorrechte, schiedsrichterliche Vermittelung aller Streitigkeiten zwischen den Bundesmitgliedern. Die Warenzüge zu Lande wurden von bewaffneten Knechten begleitet und beschützt, die vielen Zölle verweigert oder auf em vernünftiges Maß beschränkt und die Bnrgen der Raubritter gebrochen. Die Kriegsschiffe der Hansa säuberten die Nord- und Ostsee von Seeräubern und waren bald Herren dieser Meere und ihrer Küsten. Dänemark und Schweden gerieten in so große Abhängigkeit von der Hansa, daß diese sogar bei der Königswahl das entscheidende Wort sprach. Die Hansa behauptete ihr Ansehen durch Jahrhunderte. Als dann aber die Macht der Fürsten erstarkte und diese selbst für Sicherheit und Ordnung sorgten, trat eine Stadt nach der andern aus dem Bunde aus. Zuletzt blieben nur Bremen, Hamburg und Lübeck übrig, welche noch heute den Namen Hansastädte führen. *) Das Wort „Hansa" ist altflämischen Ursprungs und bezeichnete eine Abgabe; erst im 14. Jahrhundert erhielt es die Bedeutung einer Verbindung, deren. Mitglieder „Beiträge zu einem gemeinschaftlichen Zwecke" entrichteten.
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